SOG 1999 Nr.27
§ 136 Abs. 5 StPO. Wird gegen eine Strafverfügung Einsprache erhoben und erscheint der Beschuldigte trotz gehöriger Vorladung nicht, so treten eine halbe Stunde nach dem festgesetzten Termin die Säumnisfolgen ein. Die Wartefrist im Einspracheverfahren beträgt eine halbe Stunde.
Aus den Erwägungen:
Die in § 136 Abs. 5 StPO stipulierte Säumnisfolge besteht darin, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn der Beschuldigte einer Vorladung des Gerichtspräsidenten keine Folge leistet. Darunter kann nichts anderes verstanden werden, als dass der Beschuldigte gänzlich ausbleibt. Gemäss § 135 Abs. 3 des Vorentwurfs Haefliger zur Strafprozessordnung sollte die Säumnisfolge sogar erst eintreten, wenn der Einsprecher einer wiederholten Vorladung des Präsidenten unentschuldigt nicht Folge leistete. Die Folgerung der Vorinstanz, die Säumnisfolge sei schon dann auszusprechen, wenn der Beschuldigte nicht zur festgesetzten Zeit erscheine, ist nicht rechtens.
Wann die Säumnisfolge eintritt, sagt § 136 Abs. 5 StPO indessen nicht. §§ 178 und 195 StPO bestimmen für die Appellation bzw. die Kassationsbeschwerde ausdrücklich, nach Ablauf einer halbstündigen Frist - ohne dass der Einleger des Rechtsmittels erschienen wäre - sei das Rechtsmittel unter Vorbehalt von § 27 StPO als verwirkt zu erklären. Es ist naheliegend, diese auch (nach § 84 ZPO) für sämtliche Termine im Zivilprozess geltende Verwirkungsfrist ebenfalls im Einspracheverfahren anzuwenden. Schon Lämmli forderte eine analoge Anwendung dieser Regelung für den Rechtsbehelf der Einsprache (Klaus Lämmli: Die Strafverfügung nach solothurnischem Prozessrecht, Diss. Bern 1983, S. 233).
Die Einsprache darf folglich erst nach Ablauf einer halben Stunde nach dem festgesetzten Termin als zurückgezogen erklärt werden. Erscheint der Beschuldigte nicht zur festgesetzten Zeit, aber während der folgenden halben Stunde, steht es im Ermessen des Gerichtspräsidenten, eine Busse nach § 26 Abs. 2 StPO auszusprechen.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 4. Mai 1999