SOG 1999 Nr. 28
§§ 190 ff. StPO Kassationsbeschwerde. Verfolgungsverjährung. Die Kassationsbeschwerde ist ein ausserordentliches Rechtsmittel. Wird gegen ein verurteilendes Erkenntnis Kassationsbeschwerde erhoben, so ruht die Verfolgungsverjährung bis zum Entscheid; der Eintritt der absoluten Verjährung wird hinausgeschoben.
Das Untersuchungsrichteramt auferlegte X. mit Strafverfügung vom 19. April 1996 eine Busse von Fr. 180.- wegen mangelnden Abstands beim Hintereinanderfahren und missbräuchlichen Verwendens der Nebelschlusslichter, begangen am 25. Januar 1996. Auf die gegen diese Strafverfügung erhobene Einsprache hin verurteilte die Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt X. mit Urteil vom 26. November 1996 wegen Verletzung dieser Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 140.-. Am 7. Dezember 1996 liess X. durch seinen Vertreter Kassationsbeschwerde erheben. Anlässlich der Verhandlung vor Obergericht, welche am 18. März 1998 stattfand, machte der Vertreter von X. geltend, die vorliegend zu beurteilenden Übertretungen seien verjährt; die Verjährungsfrist habe am 25. Januar 1996 begonnen, zwei Jahre später, am 25. Januar 1998, sei die absolute Verjährung eingetreten. Das Obergericht weist die Kassationsbeschwerde ab:
Gemäss Art. 71 StGB beginnt die Verfolgungsverjährung mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt, im vorliegenden Fall also am 25. Januar 1996. Aufgrund von Art. 109 i.V.m. Art. 72 StGB beträgt die absolute Verjährungsfrist bei Übertretungen 2 Jahre. Der Eintritt der absoluten Verjährung wird hinausgeschoben, wenn die Verjährungsfrist im Sinne von Art. 72 Ziff. 1 StGB ruht. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob die absolute Verfolgungsverjährung am 25. Januar 1998 eintrat oder ob der Eintritt der absoluten Verjährung infolge Ruhens der Verjährungsfrist hinausgeschoben wurde.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung tritt die Verjährung nicht ein, wenn bis zum Ablauf der Frist ein formell rechtskräftiges Urteil ergeht (BGE 111 IV 91, 105 IV 310; vgl. auch Robert Hauser/Erhard Schweri: Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 1997, § 84 N 11). Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist ein Urteil dann formell rechtskräftig, wenn es nicht mehr durch ein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden kann (vgl. BGE 121 IV 66; Robert Hauser/Erhard Schweri: a.a.O., § 95 N 1). Nur ein ordentliches Rechtsmittel, das der höheren Instanz freie Kognition bei der Feststellung des Sachverhalts, Anwendung des materiellen Rechts und der Festsetzung der Sanktion gibt, lässt die Verjährungsfrist weiter laufen. (Stefan Trechsel: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1997, Vor Art. 70 N 8).
Entscheidend für den Zeitpunkt des Eintritts der absoluten Verjährung ist demnach, ob es sich bei der Kassationsbeschwerde nach §§ 190 ff. StPO um ein ordentliches oder ausserordentliches Rechtsmittel handelt.
Dies ist eine Frage des kantonalen Prozessrechts, deren Beantwortung durch die letztinstanzliche kantonale Behörde den Kassationshof des Bundesgerichts bindet (BGE 111 IV 91). Gemäss § 171 Abs. 1 StPO hemmt ein Rechtsmittel den Eintritt der Rechtskraft eines Urteils nur, soweit dies vorgesehen ist. Für die Kassationsbeschwerde ist eine Hemmung der Rechtskraft nicht statuiert; gemäss § 191 StPO hemmt die Kassationsbeschwerde lediglich den Vollzug des angefochtenen Urteils, nicht jedoch den Eintritt der Rechtskraft. Weil sie sich gegen ein rechtskräftiges Urteil richtet und weil die Kognitionsbefugnis der Strafkammer gegenüber der Vorinstanz eingeschränkt ist, handelt es sich bei der Kassationsbeschwerde um ein ausserordentliches Rechtsmittel.
Bezüglich der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde hat der Kassationshof des Bundesgerichtes in langjähriger Rechtsprechung entschieden, dass dieses ausserordentliche Rechtsmittel die Verfolgungsverjährung, die mit dem letztinstanzlichen kantonalen Entscheid zu laufen aufhörte, nicht in Gang setzt. Nur wenn der Kassationshof eine vom Verurteilten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde gutheisst und die Sache zur Fortsetzung der Strafverfolgung zurückweist, beginnt die Verfolgungsverjährung wieder zu laufen (BGE 111 IV 90). Die zur bundesrechtlichen Nichtigkeitsbeschwerde entwickelten Grundsätze hat das Bundesgericht auch auf analoge kantonale kassatorische Rechtsmittel übertragen (BGE 111 IV 91, 105 IV 98, 96 IV 53).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ruht die Verfolgungsverjährung nach einem verurteilenden Erkenntnis, sofern dieses vollstreckbar ist und nur noch mit einem im Vergleich zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde analog ausgestatteten, ausserordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann (BGE 121 IV 66 = Pr 85 Nr. 88; 116 IV 80). Dies muss auch für den Fall gelten, dass die Vollstreckbarkeit durch ein Rechtsmittel gehemmt wird. Das Ruhen schiebt - im Gegensatz zum Unterbrechen - den Eintritt der absoluten Verjährung hinaus (Stefan Trechsel: a.a.O, Art. 72 N 4).
Im vorliegenden Fall wurde demnach die Frist der Verfolgungsverjährung durch das in formelle Rechtskraft erwachsene Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt vom 26. November 1996 gewahrt und ruht nun im Sinne von Art. 72 Ziff. 1 StGB bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit.
Die zu beurteilenden Übertretungen sind demnach bis heute nicht verjährt.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 18. März 1998