SOG 1999 Nr. 2

 

 

Art. 22 Abs. 1 aFZG, Art. 146, 151 f. aZGB. Bei Gutheissung einer Trennungsklage ist gegen den Willen des Schuldners keine Übertragung eines Teils der zweiten Säule möglich.

 

 

            16. Auf den Antrag, die Hälfte des Pensionskassenguthabens des Ehemannes sei auf ein Freizügigkeitskonto der Ehefrau zu überweisen, kann nicht eingetreten werden. Voraussetzung dafür wäre, dass erstens die Scheidung ausgesprochen wird (Art. 22 Abs. 1 FZG) und zweitens ein Rentenanspruch gemäss Art. 151 oder 152 ZGB besteht. Beides ist nicht gegeben. Bei Ehetrennungen ist keine Übertragung gegen den Willen des Schuldners möglich. Frau P. wird darunter allerdings nicht zu leiden haben: Sind Herr und Frau P. im Rentenalter immer noch getrennt, wird sie von der relativ hohen Pensionskassenrente des Ehemannes indirekt - über ihren Unterhaltsbeitrag - profitieren. Sind sie jedoch vorher geschieden, wird das Scheidungsgericht ihr die Hälfte des dannzumaligen Rentenkapitals zusprechen (Art. [neu] 122 ZGB).

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 7. September 1999