SOG 1999 Nr. 30
§ 206 Abs. 1 StPO. Vom Erfordernis, dass die Beschwerde innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist schriftlich zu begründen ist, kann nur abgesehen werden, wenn auch der angefochtene Entscheid nicht begründet eröffnet wurde.
Der Beschwerdeführer erhob gegen einen Beschluss des Amtsgerichtes fristgerecht Beschwerde mit den Anträgen, es sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und es sei auf den Vollzug der Grundstrafe zu verzichten. Zugleich ersuchte er um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung der schriftlichen Beschwerdebegründung. Das Obergericht trat aus folgenden Gründen nicht auf die Beschwerde ein:
Gemäss § 206 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides mit schriftlicher Begründung dem Obergericht einzureichen. Der Wortlaut ist klar. An diesen Erfordernissen ist aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung der Beschwerdeführer festzuhalten. Die Möglichkeit zur nachträglichen Verbesserung besteht nicht; dies anders als im Rekursverfahren (§ 200 StPO). Die Gewährung einer kurzen Nachfrist setzt voraus, dass wenigstens eine summarische Begründung innert der gesetzlichen Frist eingereicht wurde. Ausnahmen von der Begründungspflicht sind nur zuzulassen, wenn auch der angefochtene Entscheid nicht begründet eröffnet wurde.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 22. April 1999