SOG 1999 Nr. 34
Art. 24 RPG. Reitplätze in Concoursgrösse, die der Ausbildung von Turnierpferden dienen, sind Sportanlagen, mithin in der Landwirtschaftszone nicht bewilligungsfähig.
F. erwarb zusammen mit 11.8 ha Land den auf Grundbuch R. Nr. 267 gelegenen Bauernhof und baute diesen um. Das Bau-Departement erteilte im Jahre 1998 die Zustimmung für die Vergrösserung zweier bestehender Wohnungen, für den Einbau einer zusätzlichen Wohneinheit und den Einbau von Pferdeboxen im bestehenden Gebäude. Gemäss Baubewilligung handelte es sich um eine angemessene Erweiterung der bestehenden Wohnnutzung innerhalb des vorhandenen Bauvolumens. Entstanden ist ein Mehrfamilienhaus mit Pferdeställen in der Landwirtschaftszone. F. ist Landwirt in D. Die Grundstücke in R. bewirtschaftet er von D. aus. Das Bau-Departement verweigerte in der Folge die Zustimmung für die Errichtung von Autounterständen und eines Verkaufsraums in unmittelbarer Umgebung des umgebauten Bauernhauses. Unter Auflagen wurde die Zustimmung erteilt für einen Mistplatz, einen Schlechtwetterauslauf und einen Weidezaun. Der Schlechtwetterauslauf gelte als angemessene Erweiterung zum Pferdestall; dies allerdings nicht in der geplanten Grösse. Nach der Praxis des Bau-Departementes würden derartige Plätze bis zu einer Abmessung von maximal 16 mal 32 Metern bewilligt. Grössere Reitplätze würden Sportanlagen darstellen und ausserhalb der Bauzone nicht bewilligt. Der Platz sei so zu dimensionieren und anzuordnen, dass weder die Schutzzone "Schloss G." noch die Alleeschutzzone tangiert werden. F. erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragt, der Schlechtwetterplatz sei in der Grösse der Baueingabe (Concoursgrösse, 20 mal 40 Meter) zu bewilligen. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
2. a) Die Liegenschaft des Beschwerdeführers befindet sich ausserhalb der Bauzone. Dort gelegene Bauten und Anlagen müssen nach Art. 22 Abs. 2 lit. a des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) dem Zweck der Zone entsprechen, in der sie liegen. Das Grundstück befindet sich in der Landwirtschaftzone, welche Land umfasst, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soll (Art. 16 Abs. 1 lit. a und b RPG). Dort sind nur Bauten zugelassen, die in unmittelbarer funktioneller Beziehung zur landwirtschaftlichen Produktion stehen. Sie müssen der landwirtschaftlichen Nutzung des Bodens, den Wohnbedürfnissen der bäuerlichen Bevölkerung und ihrer Hilfskräfte oder der Sicherung der bäuerlichen Existenz dienen. Das trifft nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann zu, wenn für die bestimmungsgemässe Nutzung dieser Bauten und Anlagen der Boden als Produktionsfaktor unentbehrlich ist (Schürmann/Hänni: Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 1995, S. 279; BGE 117 Ib 504). Die Notwendigkeit von Bauten und Anlagen und deren Dimensionierung ergibt sich somit aus der Grösse des einzelnen Betriebs. Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone müssen betriebswirtschaftlich notwendig sein.
b) Es ist vorerst zu prüfen, ob der streitige Schlechtwetterplatz zonenkonform ist und ihm eine ordentliche Baubewilligung nach Art. 22 Abs. 2 RPG erteilt werden kann. Trifft dies nicht zu, stellt sich die Frage, ob eine Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 24 RPG zu erteilen ist.
Das Bundesgericht hat die Pferdehaltung auf Landwirtschaftsbetrieben beschränkt. Im Entscheid 122 II 163 hat es festgelegt, dass die Haltung von vier Pensionspferden auf einem Landwirtschaftsbetrieb den Rahmen herkömmlicher Bewirtschaftung von landwirtschaftlichem Boden nicht sprenge, wenn das auf dem Betrieb produzierte Futter für die Ernährung der Nutztiere und der Pensionspferde ausreiche. Die Bewilligungsvoraussetzungen der Pferdeboxen wurden bereits in der Verfügung des Bau-Departementes aus dem Jahre 1998 geprüft. Eine Nutzungsänderung wurde zugelassen und die Errichtung von neun Pferdeboxen wurde als angemessene Betriebserweiterung bewilligt. Der Umbau des Betriebsgebäudes auf GB R. Nr. 267 wurde im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 RPG und § 38 Abs. 2 PBG als Ausnahme bewilligt. Demgemäss ist der Schlechtwetterplatz als Annexanlage nicht zonenkonform; er kann nach Art. 22 Abs. 2 RPG nicht bewilligt werden.
c) Nach Art. 24 Abs. 1 RPG kann ausserhalb der Bauzone ausnahmsweise eine Bewilligung erteilt werden, Bauten zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Baute einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Dies gilt auch nach § 38 PBG. Der Begriff der Standortgebundenheit bei Landwirtschaftsbetrieben stimmt gemäss der Praxis des Bundesgerichts im Wesentlichen mit demjenigen der Zonenkonformität überein. Standortgebunden ist demnach eine Baute, wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen oder aus besonderen Gründen in der Bauzone ausgeschlossen ist.
Bewilligte Pferdeboxen können nur genutzt werden, wenn gewisse Nebenanlagen vorhanden sind. Diese werden in der Landwirtschaftszone bewilligt, wenn sie im Hinblick auf die bewilligte Pferdehaltung unentbehrlich sind. Eine betriebswirtschaftliche Notwendigkeit für derartige Nebenanlagen besteht, wenn sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zur Pferdehaltung stehen und im Hinblick darauf in der geplanten Dimension benötigt werden. Der Beschwerdeführer verlangt einen Schlechtwetterplatz in Concoursgrösse (20 mal 40 Meter). Derartige Plätze gelten nicht als landwirtschaftliche, sondern als Sport- und Freizeitanlagen. Sie dienen der Ausbildung und dem Training von Turnierpferden. Sie gehören wie andere Sportanlagen von dieser Grösse in die Bauzone. Im vorliegenden Fall ist die vom Bau-Departement bewilligte Dimensionierung des Laufhofs von 16 mal 32 Meter für den Betrieb der Pferdeställe ausreichend. Der beantragte Platz ist mit Hinblick auf die bewilligte Pferdehaltung ausserhalb der Bauzone überdimensioniert. Die Beschwerde ist bereits aus diesem Grund abzuweisen.
Es ist zudem zu beachten, dass einer Sportanlage bei den Pferdestallungen überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Der Vorgarten des ehemaligen Bauernhauses liegt am Rand der Schutzzone "Schloss G." neben der zum Schloss führenden Allee. Der Platz ist über den schmalen L.-weg erschlossen. Dieser führt zum Schloss und darf nur mit einer Spezialbewilligung befahren werden.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 12. Juli 1999