SOG 1999 Nr. 3
Art. 152 aZGB. Anrechenbarkeit von Ergänzungsleistungen bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge.
Die Vorinstanz hat bei der Leistungsfähigkeit die dem Ehemann ausgerichteten Ergänzungsleistungen mitberücksichtigt.
Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind die effektiven Einkünfte des Pflichtigen massgebend (Walter Bühler/Karl Spühler: Berner Kommentar, Die Ehescheidung, Art. 137-158 ZGB, Bern 1980, N 18 zu Art. 152 ZGB). Auszugehen ist vom Erwerbseinkommen bzw. vom an dessen Stelle tretenden Ersatzeinkommen. Einkommen in diesem Sinne ist jede Art von Ersatzeinkommen, das anstelle von Arbeitseinkommen ganz, vorübergehend oder als Ergänzung ausgerichtet wird. Dazu zählen Leistungen aus Sozialversicherungen im weitesten Sinne, d.h. Renten der AHV, IV (1. Säule), auch Taggelder der IV während einer Umschulung, Renten der SUVA, Arbeitslosenentschädigung, Renten von öffentlichen und privaten Vorsorgeeinrichtungen (2. Säule), aber auch Leistungen privater Versicherungseinrichtungen, die Einkommensersatz darstellen, wie Taggelder von Krankenkassen, Renten einer privaten Unfall- oder aus der Haftpflichtversicherung eines Dritten (Bräm/Hasenböhler: Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Teilband II 1c, Die Wirkungen der Ehe im allgemeinen, Zürich 1993, N 89 zu Art. 163; Bühler/Spühler, a.a.O., N 147 zu Art. 145 ZGB).
Unter bestimmten Voraussetzungen (ungenügende Eigenversorgung) können Sozialhilfeleistungen an die Stelle von oder neben Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen treten. Im Gegensatz zu anderen Einkommen sind diese Leistungen subsidiär zu einem allfälligen Unterhaltsanspruch. Dies bedeutet, dass sie bei der Unterhaltsberechnung nicht als Einkommen angerechnet werden dürfen. Uneinigkeit besteht in der Doktrin hinsichtlich der Behandlung von Ergänzungsleistungen, welche an sich eine Sozialversicherungs- und nicht eine Sozialhilfeleistung darstellen (Hausheer/Spycher/Kocher/Brunner: Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, Rz 01.38 f.).
In der Literatur wird die Frage, ob die Ergänzungsleistungen subsidiär zu den familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen seien, vorwiegend im Zusammenhang mit der Prüfung der Bedürftigkeit des Rentengläubigers behandelt. Im vorliegenden Fall ist der Rentenschuldner Bezüger von Ergänzungsleistungen. Beim Berechtigten wie beim Pflichtigen ist die finanzielle Leistungsfähigkeit ausschlaggebend für die Höhe der zuzusprechenden familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge, so dass für die hier zu entscheidende Frage, ob die Ergänzungsleistungen des Ehemannes zu berücksichtigen seien, die in der Literatur vorgebrachten Argumente bezüglich der Anrechnung von Ergänzungsleistungen entsprechend zu würdigen sind.
Einzelne Autoren sind der Ansicht, die Ergänzungsleistungen seien zu berücksichtigen, da hierauf ein Rechtsanspruch besteht (Spühler/Frei-Maurer, Berner Kommentar, Die Ehescheidung, Ergänzungsband, Bern 1991, N 15 zu Art. 152 ZGB). Die überwiegende Lehrmeinung geht davon aus, es sei von einer generellen Subsidiarität der Ergänzungsleistungen auszugehen. Das Kriterium des Rechtsanspruches vermöge betreffend der Anrechenbarkeit nicht den Ausschlag zu geben, da ja auch auf Verwandtenunterstützungsbeiträge ein Anspruch bestehe, welche jedoch anerkanntermassen nicht anzurechnen seien (H. Hausheer (Hrsg.): Abhandlungen zum Schweizerischen Recht, A. Spycher, Unterhaltsleistungen bei Scheidung: Grundlage und Bemessungsmethoden, Diss., Bern 1996, S. 84 f; Hausheer/Spycher/ Kocher/Brunner, a.a.O., Rz 01.38; Hausheer/Geiser, in ZBJV 1994, S. 620 ff.). Auf Ergänzungsleistungen, Beihilfe und Sozialhilfe besteht zwar ein gesetzlicher Anspruch. Dieser Anspruch entsteht jedoch nicht wie bei der AHV/IV/Suva unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Die Leistungen werden nur ausgerichtet, wenn bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschritten werden (Bräm/Hasenböhler, a.a.O, N 94 zu Art. 163 ZGB; Urteil des Freiburger Kantonsgerichts vom 3. Februar 1993, in SJZ 1993, Nr. 21). In einer Besprechung des Urteils des Kantonsgerichts Freiburg argumentiert Th. Koller, Art. 3 Abs. 1 lit. g ELG stelle keine generelle Subsidiaritätsregel zugunsten der Ergänzungsleistungen dar. Art. 3 Abs. 1 lit. g ELG lasse sich nämlich auch dahingehend interpretieren, dass Scheidungsfolgerenten nach Art. 152 ZGB im Ergänzungsleistungsrecht zu berücksichtigen seien, wenn und soweit ein Leistungsansprecher solche Unterhaltsbeiträge effektiv erhalte; für den Zivilrichter aber habe diese sozialversicherungsrechtliche Bestimmung bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang Anspruch auf eine Bedürftigkeitsrente bestehe, keine Bedeutung. Th. Koller plädiert dafür, davon abzusehen, eine Rente nach Art. 152 ZGB zuzusprechen, wenn dem betreffenden Ehegatten ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV zustehen würde. Er erachtet es als sachgerecht, die wirtschaftlichen Folgen gewisser Lebensrisiken (z.B. Invalidität) unabhängig vom Zivilstand der Betroffenen den Sozialversicherungsträgern zu überbinden (Th. Koller, in recht 1994, S. 80).
Der überwiegenden Lehrmeinung folgend hat das Obergericht des Kantons Solothurn entschieden, dass Ergänzungsleistungen prinzipiell nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Aus Billigkeitsüberlegungen hat es das Gericht im konkreten Fall jedoch als angebracht erachtet, die Ergänzungsleistungen beim Ehemann anzurechnen, solange die Ehefrau selber noch keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 27. August 1999