SOG 1999 Nr. 5

 

 

Art. 590 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 584 Abs. 1 und Art. 587 Abs. 1 ZGB. Haftung der Erben bei Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar. Während der Frist von Art. 584 Abs. 1 ZGB können Berichtigungen am Inventar beantragt werden. Nach Abschluss des Inventars besteht diese Möglichkeit nicht mehr.

 

 

            Entscheidend ist, dass nach Abschluss des öffentlichen Inventars und erst recht nach der Erklärung der Erben das Inventar nicht mehr verändert werden kann. Mit der Auflegung des Inventars wird den Beteiligten (Erben, Gläubiger, Schuldner des Erblassers etc.) Gelegenheit zur Einsichtnahme geboten. Während der Auflegungsfrist besteht die Möglichkeit, Ergänzungen und Berichtigungen des Inventar-Verzeichnisses zu verlangen und anzubringen (Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand (Hrsg.): Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch II, Basel 1998, N 3 ff. zu Art. 584 ZGB).

            Die herrschende Lehre betrachtet den Wortlaut des Gesetzes in Art. 587 Abs. 1 ZGB "Abschluss des Inventars" und denjenigen in Art. 584 Abs. 1 ZGB "Inventar geschlossen" als gleichbedeutend. Sie nimmt deshalb an, dass sowohl die Auflegungsfrist als auch die Überlegungsfrist nach dem Ablauf der Eingabefrist des Rechnungsrufes anzusetzen sind. Da die Erben sich erst bei sicherer Kenntnis über den Umfang des Nachlasses über die Annahme der Erbschaft äussern können, ist davon auszugehen, dass die Ansetzung der beiden Fristen gestaffelt erfolgen soll, wobei nichts dagegen spricht, dass sich diese Fristen auch überschneiden können, solange die Erben sich über eine nach ihrer Erklärung abgegebene Berichtigung des Inventars äussern können (Honsell et al., a.a.O., N 11 zu Art. 584 ZGB).

            Die Amtschreiberei hat den Abschluss des Inventars und den Beginn der Frist zur Erklärung über die Erbschaftsannahme (Art. 587 Abs. 1 ZGB) im Amtsblatt und im SHAB publiziert. Nicht explizit, aber sinngemäss ist auch die Frist zur Einsichtnahme durch die Beteiligten (Art. 584 Abs. 1 ZGB) publiziert worden (Abschluss des Inventars am 4. Dezember 1997, Beginn der Erklärungsfrist nach Art. 587 ZGB am 5. Januar 1998, folglich Beginn der Frist gemäss Art. 584 Abs. 1 ZGB ab Publikationsdatum).

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 6. April 1999