Obergericht

Zivilkammer

 

 

Urteil vom 10. November 2023        

Es wirken mit:

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Glättli,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

1.    Amtschreiberei Olten-Gösgen Erbschaftsamt,

2.    B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Henzer,

 

Beschwerdegegnerinnen

 

betreffend     Inventar über den Vermögensnachlass der am [...] 2023 verstorbenen C.___


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.        

 

1. Am [...] 2023 verstarb C.___. Als gesetzliche Erben hinterliess sie ihre zwei Nachkommen, B.___ und A.___.

 

2. Mit Verfügung der Amtschreiberei Olten-Gösgen vom 30. Juni 2023 wurde das Inventar über den Nachlass von C.___ ohne Einigung der Erben abgeschlossen.

 

3. Am 10. Juli 2023 erhob A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Amtschreiberei Olten-Gösgen (im Folgenden Beschwerdegegnerin 1) und gegen B.___ (im Folgenden: Beschwerdegegnerin 2) Beschwerde an die Zivilkammer des Obergerichts. Der Beschwerdeführer beantragt, die Verfügung betreffend das Inventar über den Vermögensnachlass der am [...] 2023 verstorbenen C.___ vom 30. Juni 2023 ist (recte: sei) aufzuheben und zur Berichtigung des Verkehrswertes und Feststellung des Ertragswertes der Parzelle GB [...] Nr. [...] an die Beschwerdegegnerin 1 zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei unter Berücksichtigung der bevorstehenden Sommer- und Gerichtsferien und zur Akteneinsicht eine Frist bis am 18. August 2023 zur ausführlichen Begründung der vorliegenden Beschwerde anzusetzen. Der Beschwerde ist (recte: sei) aufschiebende Wirkung zu erteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin 1.

 

4. Mit Verfügung vom 14. Juli 2023 leitete die Präsidentin der Zivilkammer die Beschwerde den Gegenparteien weiter, setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses unter Androhung des Nichteintretens bei Nichtbezahlung, gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert gesetzter Frist eine ergänzende Begründung einzureichen und wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab, mit der Begrünung, das abgeschlossene Inventar diene wohl als Grundlage für die Berechnung der Nachlasstaxe. Die diesbezügliche Feststellung im Abschreibungsbeschluss berechtige in der Regel jedoch nicht zu einer selbständigen Anfechtung. Es rechtfertige sich daher nicht, irgend etwas aufzuschieben.

 

5. Am 1. September 2023 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Begründung der Beschwerde ein, wobei die Präsidentin der Zivilkammer jene den Gegenparteien weiterleitete mit der Gelegenheit zur Vernehmlassung bzw. Stellungnahme.

 

6. Nach gewährter Fristerstreckung reichten beide Beschwerdegegnerinnen je eine Vernehmlassung bzw. Stellungnahme ein.

 

7. Für die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

 

II.             

 

1. Gemäss § 225 Abs. 2 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB, BGS 211.1) kann gegen Anordnungen und Unterlassungen des Amtschreibers beim Obergericht innert 10 Tagen nach Kenntnisnahme Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde erfolgte innert Frist. Gemäss § 50 der Amtschreibereiverordnung (ASV, BGS 123.21) richtet sich das Beschwerdeverfahren (unter Vorbehalt abweichender Vorschriften des Bundesrechts) nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11). 

 

2. Nach jedem Todesfall muss, wenn der Verstorbene Vermögen hinterlassen hat, ein Inventar aufgenommen werden (§ 171 Abs. 1 EG ZGB). Der zuständige Gemeindepräsident übermittelt das Erbenverzeichnis, das Inventar mit der Schätzung sowie das nach § 181 EG ZGB aufgenommene Protokoll unverzüglich dem Amtschreiber (vgl. § 182 Abs. 1 EG ZGB). Letzterer lädt sämtliche mutmasslichen Erben und einen allfälligen Willensvollstrecker innert nützlicher Frist zu einer Inventarsverhandlung ein, an der die Teilung der Erbschaft anzustreben ist (vgl. § 219 EG ZGB). Der Amtschreiber hat dabei amtlich mitzuwirken, die Erben zu assistieren, zu beraten und zwischen ihnen zu vermitteln, wenn sie sich in Einzelfragen nicht einig sind. Er kann sie aber nicht zu einer Einigung zwingen oder an ihrer Stelle Entscheidungen treffen. Wie weit der Amtschreiber in seinen Bemühungen gehen soll, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und von der Bereitschaft der Erben, zu einer Einigung Hand zu bieten. Die Erben müssen die Teilung schlussendlich selber vereinbaren. Der Amtschreiber gibt den Erben im Rahmen der Verhandlung vom Inhalt des Inventars Kenntnis. Allfällige Einwendungen und Vorbehalte sucht er zu beseitigen. Wenn dies nicht möglich ist, so merkt er sie im Inventar an (vgl. § 189 Abs. 1 und 2 EG ZGB).

 

3. Der Beschwerdeführer wehrt sich in seiner Beschwerde gegen die Festsetzung der Höhe des Verkehrswerts des Grundstücks GB [...] Nr. [...] durch den Amtschreiber bzw. vielmehr gegen die gestützt darauf zu berechnende Nachlasstaxe. Der Verkehrswert sei im Inventar vom 30. Juni 2023 mit CHF 390'000.00 aufgenommen worden. Dieser Wert sei übersetzt, da es sich beim 9'136 m2 grossen Grundstück um ein landwirtschaftliches Grundstück (inklusive Liegenschaft) handle und der Ertragswert pro m2 Landwirtschaftsland in [...] CHF 5.10 betrage. Der Landwert belaufe sich somit auf höchstens CHF 46'593.60. Zusätzlich weise die Liegenschaft einen maximalen Wert von CHF 60'000.00 auf. Gemäss Protokoll der Erbenverhandlung vom 5. April 2023 seien sich die Parteien «nicht bei allen Punkten einig [gewesen]. Insbesondere [habe] es Unstimmigkeiten beim Verkehrswert von Grundbuch [...] Nr. [...] [gegeben].».

 

4. Das Erbschaftsamt ist in seinen Möglichkeiten zum Abschluss der Erbschaftssache beschränkt. Beim Inventar handelt es sich lediglich um eine Bestandesaufnahme und einen Teilungsvorschlag für die Parteien. Die Amtschreiberei hat bei Uneinigkeit der Erben namentlich keine Verfügungsbefugnis über Werte der Aktiven oder die Teilung der Erbschaft. Auch erfolgt keine materielle Überprüfung über das Bestehen oder Nichtbestehen von Forderungen. Den Parteien wird lediglich eine Hilfestellung für eine mögliche Teilung des Nachlasses angeboten. Sofern sich die Parteien in gewissen Punkten nicht einig sind und die Erbschaft teilen wollen, haben sie den Zivilrichter anzurufen. Das Erbschaftsamt kann keine Einigung zwischen den Parteien erzwingen. Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode der Erblasserin kraft Gesetzes (Art. 560 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]). Indem die Amtschreiber-Stellvertreterin von Olten-Gösgen im Inventar vom 30. Juni 2023 verfügte, dass die Erbschaft den gesetzlichen Erben zu gesamter Hand angefallen ist, die Parteien zur Teilung der Erbschaft auf eine interne (ausseramtliche) Vereinbarung oder auf den Rechtsweg verwies und den Erbgang unter amtlicher Mitwirkung abschloss, verfügte sie lediglich das, was kraft Gesetzes ohnehin galt, nämlich, dass die beiden Erben die Erbschaft als Ganzes zu gesamter Hand erwarben. Die Amtschreiberei bot den Parteien Hand, die Sache einvernehmlich zu regeln und schloss das Inventar erst ab, als die Erben mitteilten, sie hätten sich betreffend die offenen Punkte nicht einigen können. Der Beschwerdeführer macht zurecht nicht geltend, die Amtschreiberei hätte den Parteien zu wenig Zeit eingeräumt, eine gütliche Lösung zu finden, oder hätte im Rahmen der Möglichkeiten nicht alles getan, dass eine Lösung gefunden und umgesetzt werden konnte. Insofern kann der Amtschreiberei nichts angelastet werden. Wie die Amtschreiber-Stellvertreterin in ihrer Stellungnahme vom 28. September 2023 zurecht ausführte, ist die gemäss Beschwerdeführer nicht korrekte Festlegung des Verkehrswertes der Liegenschaft nicht mittels Beschwerde gegen die Verfügung auf gesamthaften Anfall, sondern mittels Einsprache gegen die Kostenrechnung und damit die Veranlagung der Nachlasstaxe nach deren Erhalt zu rügen. Folglich ist auf die Beschwerde in diesem Umfang gar nicht einzutreten.

 

5. Der Beschwerdeführer macht ferner in seiner Beschwerde geltend, für die Schätzung landwirtschaftlicher Grundstücke sei gestützt auf § 179 Abs. 3 EG ZGB die Kantonale Schätzungsstelle beizuziehen, was nicht geschehen sei. In der ergänzenden Begründung präzisiert er gerade selbst, dass die umstrittene Parzelle GB [...] Nr. [...] nicht mehr zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehöre, sondern es sich um ein ehemaliges Bauernhaus mit weniger als zwei Hektaren landwirtschaftlich genutztem, da verpachtetes Land, handle. In solchen Fällen müsse die Kantonale Schätzungsstelle (Bauernsekretariat Solothurn) in der Regel nicht beigezogen werden (§ 51 Inventarisations-Verordnung [InvV, BGS 212.331]). Im vorliegenden Fall wäre dies aber aufgrund der deutlichen Abweichung im festgestellten Verkehrswert angezeigt gewesen.

 

6. Wie die Amtschreiberei zurecht ausführte, wurde das Inventaraufnahmeprotokoll von beiden Erben unterzeichnet. Eine Schätzung durch das Bauernsekretariat gemäss § 179 EG ZGB wurde seitens des Beschwerdeführers weder anlässlich der Unterzeichnung des Inventaraufnahmeprotokolls noch im weiteren Verfahren verlangt. Die Amtschreiberei sah sich aufgrund des vorangehenden Verlaufs des Verfahrens nicht veranlasst, eine Schätzung durch das Bauernsekretariat oder eine sonstige Schätzungsstelle vornehmen zu lassen, was nicht beanstandet werden kann. Auch die vom Beschwerdeführer verlangte Neuschätzung durch einen von den Parteien gewählten Experten bzw. durch die Kantonale Schätzungsstelle erachtet die Amtschreiberei infolge Uneinigkeit unter den Parteien als nicht durchführbar, was wiederum keinen Anlass zu Beanstandungen gibt. Es geht dem Beschwerdeführer nicht darum, mittels einer Neuschätzung des Verkehrswerts des landwirtschaftlichen Grundstücks eine Einigung mit der Miterbin zu erzielen. Jedenfalls macht er dies nicht geltend. Genau dafür aber bietet das Erbschaftsamt seine Hilfestellung an. Da sich die Parteien bereits im Verfahren äusserten, sie könnten sich nicht einigen und der Beschwerdeführer die Schätzung lediglich aufgrund der Berechnung der Nachlasstaxe verlangt, macht eine Schätzung in Bezug auf den Abschluss des Inventars schlicht keinen Sinn. Dasselbe gilt für die Angabe des Ertragswerts. Einerseits ergibt sich dieser aus den Unterlagen, andererseits macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er wolle die Parzelle GB [...] Nr. [...] übernehmen. Vorliegend können keine Kompetenzüber- oder -unterschreitungen durch die Amtschreiberei erblickt werden, weshalb die Beschwerde in diesem Umfang abzuweisen ist.  

 

7. Der Vollständigkeit halber ist zu wiederholen, dass es den Parteien freisteht, sich im Rahmen der Erbteilung ausseramtlich auf einen Verkehrswert der Liegenschaft zu einigen, welcher den Anrechnungswert für die Übernahme des Grundstücks durch einen Erben / eine Erbin bildet. Das Inventar enthält keine Anerkennungsklausel betreffend den Wert eines Nachlassgegenstandes. Im Gegenteil wird im Inventar explizit erwähnt, dass betreffend den Verkehrswert der Liegenschaft kein Konsens besteht. Damit hat das Inventar auch keinerlei präjudizielle Wirkung betreffend das Einspracheverfahren gegen die Kostenrechnung oder eine allfällige Erbteilungsklage. Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, gegen die Kostenrechnung Einsprache zu erheben.

 

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu übernehmen, welche auf CHF 800.00 festgesetzt werden. Zudem hat er der Beschwerdegegnerin 2 eine Parteientschädigung in Höhe der von ihrem Rechtsvertreter eingereichten Kostennote, CHF 1'425.00 (inkl. MwSt. und Auslagen), auszurichten.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'425.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

 

Oberrichterin                                                                     Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler                                                                           Hasler