Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 30. Oktober 2023    

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Amtschreiberei Region Solothurn, Erbschaftsamt,   

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Inventar über den Vermögensnachlass der am [...] 2023 verstorbenen B.___


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Am […] 2023 starb B.___. Als gesetzliche Erben hinterliess sie die Nachkommen C.___, A.___ und D.___.

 

2. Mit Verfügung vom 19. September 2023 schloss der Amtschreiber das Inventar über den Nachlass von B.___ ab und schrieb den Erbschaftsfall von der Geschäftskontrolle ab. Weiter hielt er fest, es habe am 14. September 2023 eine Erbenverhandlung mit A.___ und C.___ stattgefunden. D.___ habe geschrieben, er werde weder kommen noch etwas unterschreiben und erhebe Einsprache. Die Erben seien sich schon über den Bestand und das Ausmass des Nachlasses nicht einig. Zudem habe auch keine Einigung bestanden, wie die Testamente der Erblasserin auszulegen seien. Es bestehe keine Möglichkeit, unter den Erben eine Einigung zu erzielen (Ziffer 1).

 

3. Am 25. September 2023 (Postaufgabe) erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) beim Obergericht «Beschwerde gegen Verfügung, Nachlass und Inventar». Darin verlangt er sinngemäss, die letztwillige Verfügung vom 9. August 2017 sei zu vollstrecken. Es gebe keine Erbengemeinschaft und es sei ihm das ausschliessliche Nutzungsrecht an der Erbschaft zuzuweisen. Der Erbgang sei bis zu seinem Ableben zu erstrecken.

 

4. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, kann darauf verzichtet werden, bei den anderen gesetzlichen Erben und der Amtschreiberei Region Solothurn eine Stellungnahme einzuholen. Auch auf die Einholung weiterer Akten kann angesichts der Beilagen und klaren Sachlage abgesehen werden.

II.

1. Die Tätigkeit des Amtschreibers im Erbgangsverfahren unterliegt der Aufsicht des Obergerichtes. Gegen seine Anordnungen kann beim Obergericht Beschwerde geführt werden (§ 225 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; Erlassgesuch ZGB; BGS 211.1). Die Beschwerde dient der Aufsicht über die Amtsführung des Amtschreibers und nicht der Feststellung zivilrechtlicher Rechtsverhältnisse. Der Amtschreiber hat gemäss § 219 EG ZGB in jedem Erbschaftsfall eine Verhandlung durchzuführen, an der die Teilung der Erbschaft anzustreben ist. Der Amtschreiber hat amtlich mitzuwirken, die Erben zu assistieren, zu beraten und zwischen ihnen zu vermitteln, wenn sie sich in Einzelfragen nicht einig sind. Er gibt den Erben nach § 189 Abs. 1 EG ZGB an der Inventarsverhandlung vom Inhalte des Inventars Kenntnis. Allfällige Einwendungen und Vorbehalte sucht er zu beseitigen. Wenn dies nicht möglich ist, so merkt er sie im Inventar an. Denn der Amtschreiber kann die Erben nicht zu einer Einigung zwingen oder an ihrer Stelle Entscheidungen treffen. Die Erben müssen die Teilung schlussendlich selber vereinbaren. Kommt die Teilung nicht zu Stande, hat er im Inventar eine entsprechende Feststellung zu machen (§ 219 Abs. 3 EG ZGB). Liegt eine Verfügung von Todes wegen vor, entscheidet der Amtschreiber, ob die Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben zu überlassen ist oder ob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einzuladen ist, eine Erbschaftsverwaltung anzuordnen (§ 196 Abs. 1 EG ZGB).

 

2. Es liegen zwei letztwillige Verfügungen vom 7. und 9. August 2017 vor. Darin weist die Erblasserin die Schlüsselgewalt, das Verfügungsrecht bzw. das Nutzungsrecht, über ihren gesamten Nachlass A.___ zu, was nach Ihren Worten heisst, der Erbgang sei bis zu seinem Ableben erstreckt. Weiter bedauert sie den Kontaktabbruch zu ihren beiden anderen Kindern. Aus den Testamenten geht somit nicht hervor, dass A.___ Alleinerbe sein soll. Eine Enterbung seiner Geschwister ist nicht ersichtlich. Der Amtschreiber hat deshalb in seinem Erbenverzeichnis auf die gesetzliche Erbfolge abgestellt. Danach erben die Nachkommen, also der Beschwerdeführer und seine beiden Geschwister. Der Amtschreiber hat allen Erben eine Erbgangsbescheinigung ausgestellt und sie als Gesamteigentümer des im Nachlass befindlichen Grundstückes in […] angemeldet. Zum Grundstück in […] hält der Amtschreiber in seinem Vorbericht gestützt auf Art. 86 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG SR 291) zu Recht fest, dass dieses nicht in die schweizerische Zuständigkeit fällt.

 

3. An der Erbenverhandlung konnte keine Einigung der Erben über die Teilung des Nachlasses erreicht werden. Weder der Beschwerdeführer noch ein anderer Erbe hat die Aktiven und Passiven gemäss Inventar anerkannt. Wie der Beschwerdeführer selbst erkennt, stellt der Inventarsakt nur einen Entwurf dar, aus dem die Erben keine Ansprüche ableiten können und der in keiner Weise präjudizierend wirkt (Ziffer 2). Wer Erbe ist oder ob ein Vermögenswert oder eine Schuld vorliegt und ob eine Forderung besteht und in welcher Höhe, entscheidet nicht der Amtsschreiber. Er ist auch nicht befugt, eine Teilung der Erbschaft aufzuschieben. Auch dies ist eine Frage des materiellen Rechts. Nach § 196 Abs. 1 EG ZGB ist der Amtschreiber jedoch zum Entscheid befugt, ob er die Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben überlassen will. Das Vorgehen des Amtschreibers, den gesetzlichen Erben eine Erbenbescheinigung auszustellen, die Sache abzuschliessen und die Erben auf den ausseramtlichen Weg bzw. ans Gericht zu verweisen, ist in keiner Weise zu beanstanden.

 

4. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und muss daher abgewiesen werden. Die Verfahrenskosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

 

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      A.___ hat die Kosten des Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30’000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Schaller