Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 20. Dezember 2023
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Amtschreiberei Thierstein, Grundbuchamt,
Beschwerdegegnerin
betreffend Abweisungsverfügung im Sinne von Art. 87 der eidgenössischen Grundbuchverordnung (GBV)
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Am 7. Juli 2020 schlossen die B.___ AG (Verkaufspartei) und A.___ (Kaufspartei) einen Kaufvertrag über das Grundstück Grundbuch [...] Nr. [...] ab. Als Kaufpreis wurden CHF 457'000.00 vereinbart.
2. Mit Abweisungsverfügung im Sinne von Art. 87 der eidgenössischen Grundbuchverordnung (GBV) wies der Amtschreiber am 7. November 2023 die Grundbuchanmeldung von A.___ vom 15. August 2022 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass seitens der B.___ AG keine Eintragungsermächtigung eingereicht worden sei und aus der Abrechnung von A.___ die vollständige Tilgung des Kaufpreises mit Verzugskosten nicht hervorgehe. Da der Gesamtbetrag (Kaufpreis inklusive aller Zinsen und Kosten) nach wie vor nicht vollständig beglichen worden sei und die Eintragungsermächtigung dem zuständigen Grundbuchamt noch nicht eingereicht worden sei, könne der Kaufvertrag nicht vollzogen werden. Zusammenfassend liege ein mangelhafter Antrag auf Eintragung eines beurkundeten Kaufvertrages ins Tagebuch vor. Demzufolge sei der Antrag von A.___ abzuweisen.
3. Am 15. November 2023 erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Abweisungsverfügung im Sinne von Art. 87 der eidgenössischen Grundbuchverordnung (GBV) vom 7. November 2023 der Amtschreiberei Thierstein. Darin macht er geltend, dass er beim Bezahlen beim Betreibungsamt [...] jeweils angegeben habe, dass der bezahlte Betrag für den offenen Betrag gemäss Kaufvertrag vom 7. Juli 2020 zu verbuchen sei, betreffend Zinsen nichts im Kaufvertrag vom 7. Juli 2020 vermerkt worden sei und der offene Betrag gemäss Kaufvertrag vollständig, resp. mit CHF 53.85 überbezahlt worden sei. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass ohne Eintragungsermächtigung / Sicherheit kein Geld für eine Hypothek zum Bezahlen für die offenen Zinsen beschafft werden könne.
4. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, kann darauf verzichtet werden, bei der B.___ AG (Verkaufspartei) und der Amtschreiberei Thierstein eine Stellungnahme einzuholen.
II.
1. Die Geschäftsführung der Grundbuchämter unterliegt der Aufsicht des Obergerichtes. Gegen eine vom Grundbuchamt erlassene Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Obergericht erhoben werden. Das Beschwerdeverfahren richtet sich unter Vorbehalt abweichender Vorschriften des Bundesrechts nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 15. November 1970 über das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden (§ 298 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]).
2. Gemäss Kaufvertrag vom 7. Juli 2020 wurde ein Kaufpreis von CHF 457'000.00 vereinbart, wobei im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kaufvertrags bereits eine Anzahlung von CHF 4'922.00 geleistet worden war und noch CHF 452'078.00 ausstehend waren. Betreffend den noch ausstehenden Betrag wurde unter dem Titel «Eintragungsermächtigung» Folgendes vereinbart: «Diese Urkunde darf im Tage- und Grundbuch eingeschrieben werden, wenn der Restkaufpreis von CHF 452'078.00 vertragsgemäss bezahlt wurde. Die Verkaufspartei verpflichtet sich, den Zahlungseingang der Amtschreiberei Thierstein schriftlich mitzuteilen.» Als Vorbehalt zur Einschreibung im Tagebuch wurde der Eingang der Eintragungsermächtigung vereinbart.
3. Zu mangelhaften Anträgen hält die Grundbuchverordnung fest, dass das Grundbuchamt den Antrag abweist, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch nicht erfüllt sind (Art. 87 Abs. 1 der Grundbuchverordnung [GBV, SR 211.432.1]). Es ist unbestritten, dass die B.___ AG keine Eintragungsermächtigung eingereicht hat. So führte die B.___ AG in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2023 aus, dass die Eingabe der Gegenpartei (Gesuch um Eintragung im Grundbuch vom 15. Juni 2023) einen weiteren Versuch darstelle, das Grundbuchamt mit Vorlage falscher Tatsachen zur Eintragung eines Handwechsels, ohne Zustimmung der Verkäuferin zu verleiten. Auch der Beschwerdeführer scheint nicht vom Vorliegen einer Eintragungsermächtigung auszugehen. In seiner Beschwerde vom 15. November 2023 führt er aus: «Ohne Eintragungsermächtigung / Sicherheit kein Geld für eine Hypothek zum bezahlen für die offenen Zinsen beschafft werden kann». Wie in Ziffer II. / 2. ausgeführt, wurde als Vorbehalt zur Einschreibung im Tagebuch das Vorliegen der Eintragungsermächtigung vereinbart. Da diese dem Amtschreiber der Amtschreiberei Thierstein nicht vorgelegen hat, hat dieser die Grundbuchanmeldung zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist daher offensichtlich unbegründet und wird abgewiesen.
4. Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 15. Dezember 2023 implizit um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Wie vorstehend aufgezeigt, ist das Gesuch zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu bezahlen. Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 500.00 festzusetzen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Oberrichterin Die Gerichtsschreiberin
Hunkeler Zimmermann
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 29. Januar 2024 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_50/2024).