Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 17. Mai 2024     

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch B.___ und C.___

 

Beschwerdeführer

 

gegen

 

Amtschreiberei Grenchen-Bettlach,

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Akteneinsichts- und Auskunftsrecht


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Das Erbschaftsamt Grenchen-Bettlach beantwortete am 2. Februar 2024 zwei Eingaben von B.___ und C.___, beide datiert vom 18. Januar 2024. Darin hätten diese stellvertretend für Frau A.___ die Ausstellung einer neuen Erbenbescheinigung geltend gemacht. Dazu hält das Erbschaftsamt fest, dass keine allgemein gehaltenen Erbschaftsbescheinigungen ausgestellt werden dürfen. Es wird jedoch die Ausstellung einer weiteren Erbenbescheinigung in Aussicht gestellt, falls ein weiterer Vermögenswert bekannt geworden sei. Weiter wird die bereits erfolgte und neuerliche Zusendung besser leserlicher Kopien des Erbschaftsinventars Nr. 106/2016 der am [...] verstorbenen D.___ festgehalten.

 

2. Am 4. Februar 2024 (Postaufgabe) reichten B.___ und C.___ eine Beschwerde beim Erbschaftsamt ein, welche zuständigkeitshalber an das Obergericht überwiesen wurde. Einleitend wird darin Folgendes erklärt: «Wir bestreiten, für die Alleinerbin, Frau A.___, …». In den Beilagen der Vernehmlassung des Erbschaftsamts liegt denn auch eine Vollmacht von A.___ vom 30. November 2023 zur Vertretung i.S. Erbschaft der am 23. Juni 2016 verstorbenen D.___ bei. A.___ ist somit Beschwerdeführerin und nicht die bisher als Beschwerdeführer behandelten B___ und C.___. Das Rubrum ist entsprechend zu berichtigen. Wenn im Folgenden von der Beschwerdeführerin gesprochen wird, so ist damit A.___ gemeint.

 

3. Am 15. Februar 2024 reichte die Beschwerdeführerin einen Nachtrag zu ihrer Beschwerde ein. Neue Anträge wurden darin nicht gestellt.

 

4. Das Erbschaftsamt reichte seine Vernehmlassung am 13. März 2024 ein. Es beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

 

5. Am 13. Mai 2024 replizierte die Beschwerdeführerin auf die Vernehmlassung des Erbschaftsamtes, ohne dass neue Anträge gestellt wurden.

 

6. Angefochten ist das Schreiben des Erbschaftsamts vom 2. Februar 2024. Dieses befasst sich mit den zwei oben genannten Themen, nämlich die Ausstellung einer neuen Erbenbescheinigung und Akteneinsicht. Dennoch bestreitet die Beschwerdeführerin vorab den Inhalt des Inventars Nr. 105/2016 vom 6. Oktober 2016. Dieses Inventar war nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Es ist schon lange in Rechtskraft erwachsen und kann nicht mehr angefochten werden. Schliesslich lässt sich mit der blossen Behauptung einer Urkundenfälschung und einer Falschbeurkundung keine Nichtigkeit des Inventars darlegen. Ohnehin bleibt unklar, was die Beschwerdeführerin überhaupt erreichen will. Auf die Rügen betreffend das Inventar ist somit nicht einzutreten.

 

7. Die Beschwerdeführerin behauptet, die beiden am 6. Oktober 2016 ausgestellten Erbenbescheinigungen mit Liquidationsauftrag seien zu Unrecht ausgestellt worden und nichtig. Auch hier wird wieder ein unbegründeter Vorwurf einer Falschbeurkundung und einer Urkundenfälschung erhoben. Dies reicht nicht aus. Gestützt auf eine blosse Behauptung lässt sich keine Nichtigkeit feststellen. Darüber hinaus übersieht die Beschwerdeführerin, dass sie in Ziffer 3 der Schlusserklärung zum Erbschaftsinventar E.___ mit der Liquidation der Erbschaft beauftragt hat. Weiter verlangt sie die Ausstellung einer neuen Erbenbescheinigung. Auch hier lässt sie offen, was sie mit einer neuen Erbenbescheinigung erreichen will. Ein Rechtsschutzinteresse ist nicht erkennbar. Nach § 34 Abs. 2 der Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien (ASV; BGS 123.21) ist in der Erbenbescheinigung ihr Zweck anzugeben. Allgemein gehaltene Erbenbescheinigungen dürfen nicht ausgestellt werden. Die beiden ausgestellten Erbenbescheinigungen vom 6. Oktober 2016 enthalten denn auch eine Zweckangabe. Sie sollen die Liquidation der beiden darin erwähnten Bankkonten ermöglichen. Die Notwendigkeit einer Zweckangabe in der Erbenbescheinigung trifft sich mit dem bereits erwähnten fehlenden Rechtsschutzinteresse. Die Beschwerdeführerin gibt nicht an, welchem Zweck eine neue Erbenbescheinigung dienen sollte. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

 

8. Die Beschwerdeführerin verlangt weiter die folgenden Akten gemäss den von ihr eingereichten Beilagen:

-      Entwurf letztwillige Verfügung E.___ gemäss Ablieferung Erbschaftsakten vom 15. Juli 2016 (Beilage 10)

-      Kopie ID von Frau A.___ und Kopie Vollmacht von Frau A.___ (Beilage 9)

-      Sämtliche Belege chronologischen Aufzeichnung der amtlichen Massnahmen (Beilage 7)

 

9. Das Erbschaftsamt führt in seiner Vernehmlassung aus, es habe vorbehaltlos alle bei ihm im Archiv befindlichen Akten zugestellt. In nicht (mehr) vorhandene Akten kann keine Akteneinsicht mehr gewährt werden. Aufzubewahren sind ohnehin nur die Belege, die relevant sind und im Inventar erwähnt werden. Es ist nicht erforderlich, sämtliche Entwürfe, Vorversionen, Belege zu Beilagen und dergleichen zu archivieren. Dies gilt auch für den Entwurf des Testamentes von E.___. Es reicht, wenn sich die vollständige notariell beurkundete öffentliche letztwillige Verfügung vom 6. November 2009 bei den Akten befindet. Eine Kopie der Vollmacht von Frau A.___ vom 30. August 2016 findet sich in den Akten. Die Kopie der ID von Frau A.___ ist nicht relevant und daher nicht aufzubewahren. Ohnehin befindet sich in den Akten eine beglaubigte Vollmacht für E.___ vom 30. August 2016. Bei der Beglaubigung hat sich die Beschwerdeführerin gegenüber dem beglaubigenden Notar durch Vorweisung einer Identitätskarte legitimiert. Schliesslich versteht es sich von selbst, dass es keine Belege zu den Verrichtungen des Inventurbeamten gibt.

 

10. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, war sie zum vornherein aussichtslos. Bei Aussichtslosigkeit eines Rechtsmittels ist die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausgeschlossen (BGE 129 I 129 E. 2.3.1.). Das von B.___ und C.___ am 22. April 2024 eingereichte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, das keinen Bezug auf die vertretene A.___ nimmt, ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auch ein im Namen von A.___ gestelltes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung hätte wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen werden müssen. Die Beschwerdeführerin hat daher die Kosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.    A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Schaller

 

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 2. Juli 2024 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Bger 5A_405/2024).