Obergericht

 

Verfügung vom 5. Juli 2024   

Es wirken mit:

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Evelyne Gmünder,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

Amtschreiberei Dorneck Erbschaftsamt,

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Feststellung der Erbunwürdigkeit


zieht die Präsidentin der Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

 

I.

1. B.___ verstarb am [...] 2022. Mit Schreiben vom 5. April 2024 gab die Amtschreiberei Dorneck, Erbschaftsamt (im Folgenden: Beschwerdegegnerin), der Schwester von B.___, A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin), bekannt, dass sie und der Ehemann von B.___, C.___ (im Folgenden: Ehemann), deren gesetzlichen Erben seien. Aufgrund des bestehenden Ehe- und Erbvertrages zwischen B.___ und dem Ehemann vom 26. März 2013 sowie des eigenhändigen Testaments von B.___ vom 20. Januar 2006 falle die Beschwerdeführerin – sofern der Ehe- und Erbvertrag bzw. das Testament rechtsgültig seien – als Erbin ausser Betracht.

 

2. Mit Schreiben vom 30. April 2024 stellte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin den Antrag, es sei die Erbunwürdigkeit des am [...] 2024 verstorbenen Ehemannes festzustellen. Sinngemäss führte sie aus, der Ehemann habe seine Ehefrau vorsätzlich getötet, was aus den von der Amtschreiberei zu edierenden Strafakten hervorgehe. Der Nachweis der Erbunwürdigkeit des Ehemannes gemäss Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB sei folglich gegeben.

 

3. Mit Verfügung 22. Mai 2024 wies die Beschwerdegegnerin den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Erbunwürdigkeit des Ehemannes ab. Als Begründung führte die Beschwerdegegnerin insbesondere sinngemäss aus, das Strafverfahren gegen den Ehemann sei eingestellt worden, eine Verurteilung sei nicht erfolgt. Sie habe die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 2. Februar 2024 erhalten, nicht aber weitere Akten. Nachdem die zivilstandsamtlichen Dokumente der entsprechenden Zivilstandsämter eingegangen seien und somit die eintrittsberechtigten Erben des Ehemannes hätten festgestellt werden können, seien die entsprechenden Verfügungen von B.___ (Ehe- und Erbvertrag, Testament) eröffnet worden.

 

4. Mit Beschwerde vom 3. Juni 2024 gelangte die Beschwerdeführerin fristgerecht an die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn und verlangte die Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Mai 2024. Weiter sei festzustellen, dass der Ehemann erbunwürdig sei. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.

 

5. Mit Verfügung vom 20. Juni 2024 teilte die Beschwerdegegnerin dem Gericht mit, sie ziehe ihre Verfügung vom 22. Mai 2024 in Wiedererwägung. Sie erachte den Ehemann als erbunwürdig. Zur Begründung führte sie aus, sie sei zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 22. Mai 2024 davon ausgegangen, dass die Erbunwürdigkeit des Ehemannes nicht klar gegeben gewesen sei. Mittlerweile habe sie vom Erbschaftsverwalter zusätzliche Akten erhalten, wonach auch ohne abschliessende Verurteilung davon ausgegangen werden könne, dass der Ehemann für den Tod von B.___ verantwortlich sei (Geständnis gegenüber verschiedenen Personen laut Einvernahmeprotokoll der Staatsanwaltschaft). Aufgrund dieser Wiedererwägung beantrage sie, die Beschwerde kosten- und entschädigungsfrei als gegenstandslos abzuschreiben, da der Beschwerdegrund weggefallen sei. Nach Erhalt der rechtskräftigen Abschreibungsverfügung des Obergerichts bezüglich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens werde sie der Beschwerdeführerin ihre Wiedererwägung der Verfügung vom 22. Mai 2024 schriftlich eröffnen, sowie gleichzeitig dem Erben des verstorbenen Ehemannes ihren Entscheid bezüglich der Erbunwürdigkeit des Ehemannes mittels einer neuen Verfügung eröffnen.

 

6. Mit Schreiben vom 26. Juni 2024 liess die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin dem Gericht ihre Honorarnote zukommen mit der Bitte um Schutz der geltend gemachten Parteikosten. Die Rechtsvertreterin sei gezwungen gewesen, die Beschwerde einzureichen, um die Erbunwürdigkeit feststellen zu lassen. Dass nun die Beschwerdeführerin keine Parteikosten zugesprochen erhalten solle, wie es die Beschwerdegegnerin beantrage, wäre problematisch, da die angefochtene Verfügung offensichtlich falsch gewesen sei und die Beschwerdeführerin deshalb schadlos zu halten sei.

II.

1. Aufgrund der von der Beschwerdegegnerin vorgesehenen Wiedererwägung ihrer Verfügung und der vorgesehenen Feststellung der Erbunwürdigkeit des Ehemannes fehlt es der Beschwerdeführerin am aktuellen praktischen Interesse an der Beschwerdeführung. Die Beschwerde ist als gegenstandslos abzuschreiben. Der Beschwerdeführerin fehlt es am aktuellen praktischen Interesse an der Beschwerdeführung. Zu klären bleibt die Frage, wer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Die Beschwerdeführerin beantragt Kosten- und Entschädigungsfolgen zu ihren Gunsten, währenddessen die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei kosten- und entschädigungsfrei als gegenstandslos abzuschreiben.

 

2. Gemäss § 77 VRG i.V.m. Art. 106 der Zivilprozessordnung (ZPO, BGS 124.11) sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Damit die Kosten dem Gemeinwesen überbunden werden können, braucht es besondere Umstände. Diese liegen vor, wenn die Behörde einen Fehlentscheid in besonderer Weise zu verantworten hat, zum Beispiel bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder bei einem willkürlichen Entscheid, oder wenn das Gemeinwesen (ohne Antrag) gegenüber einem Bürger hoheitlich verfügt hat und im folgenden Beschwerdeverfahren unterliegt (vgl. SOG 2010 Nr. 20 E. 7). Solche Gründe bzw. besondere Umstände liegen vorliegend nicht vor. Die Beschwerdegegnerin zieht ihren Entscheid in Wiedererwägung, da sie aufgrund der vom Erbschaftsverwalter erhaltenen Strafakten zu einem anderen Schluss gekommen ist als mit Verfügung vom 22. Mai 2024. Gegen den Ehemann gab es keine strafrechtliche Verurteilung. Das Strafverfahren gegen ihn wurde aufgrund seines Todes eingestellt. Dass die Amtschreiberei folglich vorerst von seiner Erbwürdigkeit ausging, ist nicht willkürlich. Von einem Fehlentscheid, welche die Amtschreiberei in besonderer Weise zu verantworten hat kann keine Rede sein. Die Beschwerdeführerin spricht zwar davon, die Verfügung sei offensichtlich falsch gewesen. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin, dass der Behörde in solchen Fällen (insbesondere in Fällen ohne strafrechtliche Verurteilung) bei ihrer Beurteilung ein gewisses Ermessen zusteht.

 

3. Die Prozesskosten können demnach nicht der Behörde überbunden werden. Hingegen kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden. Die Beschwerdeführerin hat die ihr entstandenen Parteikosten selbst zu tragen. Die zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn wird angewiesen, der Beschwerdeführerin CHF 1'500.00 zurückzuerstatten.

 

Demnach wird verfügt:

 

1.    Die Beschwerde von A.___ gegen die Verfügung der Amtschreiberei Dorneck vom 22. Mai 2024 wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2.    A.___ hat die ihr entstandenen Parteikosten selbst zu tragen.

3.    Für das Verfahren vor Obergericht werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss wird A.___ zurückerstattet.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler                                                                           Hasler