Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 21. August 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Hagmann
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Amtschreiberei Olten-Gösgen Grundbuchamt,
Beschwerdegegnerin
betreffend Freiwillige öffentliche Versteigerung (Verfügung vom 23. Juli 2025)
hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:
- der Amtschreiber von Olten-Gösgen mit Verfügung vom 23. Juli 2025 festgehalten hat, eine Einigung über die Versteigerungsbedingungen für die Liegenschaften Grundbuch [...] Nrn. [...] unter den Parteien sei nicht möglich, weshalb sie an die Richterin zurückzuweisen seien,
- A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) dagegen am 2. August 2025 fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn erhoben und erklärt hat, er sei zu einer Besprechung in der Amtschreiberei Olten-Gösgen bereit,
- der Beschwerdeführer ausserdem folgende Rechtsbegehren stellte:
1. Einsicht in Grundbucheinträge und Belege
2. Besichtigung der Liegenschaften in [...]
3. Schätzung der Grundstücke und Dokumentation durch Schrift und Fotos
4. Zugänglichmachung der Liegenschaft für Einwohner und Interessenten
5. Publikation der Steigerung im Publikationsorgan unter Nennung der Forderungen und Verursacher mit Forderungsgrund
6. Steigerung auf dem Grundstückareal in [...]
7. Abweisung der Verfügung des Amtschreibers vom 23. Juli 2023 (recte: 2025)
- die Geschäftsführung der Grundbuchämter der Aufsicht des Obergerichtes unterliegt und sich das Beschwerdeverfahren unter Vorbehalt abweichender Vorschriften nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) über das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden richtet (§ 298 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]),
- Beschwerden gegen Entscheide des Amtschreibers von der Zivilkammer des Obergerichts beurteilt werden (vgl. § 30 Abs. 1 lit. f des Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.1]),
- die Zivilkammer des Obergerichts für die Rechtsbegehren Nrn. 1 bis 6 nicht zuständig ist, weshalb auf diese von vornherein nicht einzutreten ist,
- der Amtschreiber von Olten-Gösgen, B.___, die angefochtene Verfügung unterzeichnete und damit rechtmässig verfügte, unabhängig davon, dass im Briefkopf C.___, Notar, als Sachbearbeiter erwähnt ist,
- gemäss § 4 Abs. 3 EG ZGB ohnehin die Zuständigkeit des Amtschreibers derjenigen seiner als Notar patentierten Stellvertreter gleichgestellt ist,
- gestützt auf die Solidarhaftung gemäss § 13 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) zu Recht auf die Bezahlung des gesamten Kostenvorschusses durch eine Partei abgestellt und das Versteigerungsverfahren eröffnet wurde,
- der Beschwerdeführer behauptet, sich zur Teilnahme an einer Besprechung in der Amtschreiberei geäussert zu haben, was sich aus dem Gegenentwurf (als Diskussionsgrundlage) sowie aus «der Wesenseinheit von Entwurf und Inhalt» ergebe,
- der Amtschreiber nach Ansicht des Beschwerdeführers verpflichtet gewesen wäre, nachzufragen, ob der Beschwerdeführer an einer Besprechung teilnehmen würde, was der Beschwerdeführer bejaht hätte,
- der Notar der Amtschreiberei Olten-Gösgen den Parteien am 8. April 2025 den Entwurf der Versteigerungsbedingungen zur Prüfung und Stellungnahme zustellte und informierte, für eine Besprechung zur Verfügung zu stehen, sofern dies von den Parteien gewünscht werde,
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. April 2025 um einen persönlichen Termin auf der Amtschreiberei bat,
- der Notar der Amtschreiberei Olten-Gösgen die Parteien mit Schreiben vom 23. April 2025 darüber informierte, dass, sofern von den Parteien gewünscht, die Versteigerungsbedingungen anlässlich einer gemeinsamen Besprechung in der Amtschreiberei Olten-Gösgen bereinigt werden können, für Besprechungen zwischen dem Steigerungsleiter und nur einer der Parteien jedoch kein Raum bestehe,
- der Beschwerdeführer am 26. Mai 2025 der Amtschreiberei Olten-Gösgen einen eigenen Entwurf der Steigerungsbedingungen zustellte,
- die Parteien mit Verfügung vom 5. Juni 2025 Gelegenheit erhalten hatten, der Amtschreiberei Olten-Gösgen bis 30. Juni 2025 mitzuteilen, ob sie bereit sind, zwecks Einigung über die Versteigerungsbedingungen an einer Besprechung in der Amtschreiberei Olten-Gösgen teilzunehmen,
- sich der Beschwerdeführer am 30. Juni 2025 (Posteingang) nicht zu einer Besprechung in der Amtschreiberei Olten-Gösgen äusserte,
- die vom Beschwerdeführer behauptete Bereitschaft zu einer Besprechung der Aktenlage widerspricht und der Amtschreiber aufgrund der vom Beschwerdeführer wiederholt geäusserten Kritik, ohne je zu einer Besprechung Stellung zu nehmen, davon ausgehen durfte, dass der Beschwerdeführer, aufgrund der unterbliebenen Stellungnahme zur Bereitschaft zu einer Besprechung, zu einer Besprechung nicht bereit war und auf eine Nachfrage verzichtet werden konnte, wozu er auch nicht verpflichtet ist,
- gemäss § 46 Abs. 1 der Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien (ASV, BGS 123.21) der Steigerungsleiter zusammen mit der versteigernden Person die Versteigerungsbedingungen aufzustellen hat,
- wenn Mit- oder Gesamteigentum durch Verfügung des Richters zur Versteigerung gebracht wird und die Versteigerungsbedingungen nicht durch den Richter festgelegt sind, die versteigernden Personen an den Richter zurückzuweisen sind, wenn keine Einigung möglich ist (§ 46 Abs. 2 ASV),
- aufgrund fehlender Einigung über die Steigerungsbedingungen resp. Bereitschaft zu einer Besprechung die Parteien demzufolge zu Recht an die Richterin zurückgewiesen wurden,
- der Beschwerdeführer sich im Übrigen nicht mit der Begründung der Verfügung der Amtschreiberei Olten-Gösgen auseinandersetzt und appellatorische Kritik übt,
- die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
- nach dem Ausgang des obergerichtlichen Verfahrens A.___ dessen Kosten von CHF 500.00 zu bezahlen hat,
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Der Antrag um Ausrichtung einer Umtriebsentschädigung wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Hagmann Zimmermann