Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 26. November 2025          

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler    

Rechtspraktikantin Knuchel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oscar Amstad,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

Amtschreiberei Region Solothurn, Erbschaftsamt,

 

Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

 

betreffend     Nachlass B.___, verstorben am [...] 2024


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

 

I.

 

1. Am [...] 2024 starb B.___. Als Erben hinterliess er seine Ehefrau A.___ sowie seine Nachkommen C.___ und D.___.

 

2. In der Folge nahm die Amtschreiberei Region Solothurn, Erbschaftsamt, eine Inventarisierung der Vermögenswerte des Erblassers auf. Da unter den Erben keine Einigung erzielt werden konnte, wurde das Inventar mit einer Abschlussverfügung am 3. März 2025 abgeschlossen und der Erbschaftsfall von der Geschäftskontrolle der Amtschreiberei abgeschrieben. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 20. August 2025 stellte die Amtschreiberei A.___ dieselbe Abschlussverfügung zu. Auf dem Deckblatt der Abschlussverfügung fand sich neu der Hinweis, das Inventar sei am 10. Juli 2025 rechtsgültig geworden. Ausserdem erfolgte auf S. 14 der Abschreibungsverfügung eine Feststellung datiert vom 10. Juli 2025, wonach das Inventar mittels Verfügung vom 10. Juli 2025 abgeschlossen worden sei. Gegen die Abschlussverfügung vom 3. März 2025 habe keine beteiligte Partei eine Beschwerde erhoben. Das Inventar werde deshalb von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

 

3. Am 1. September 2025 reichte A.___ (nachfolgend die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde ein und beantragte, die Abschlussverfügung vom 3. März 2025 (in der mit Schreiben vom 20. August 2025 zugestellten Version) sei aufzuheben.

 

II.

 

1.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe dem Erbschaftsamt mitgeteilt, die Inventarisierung sei nicht durch die Schweizer Behörden vorzunehmen, sondern habe in [...] zu erfolgen. Das Erbschaftsamt habe anschliessend eine Abschlussverfügung am 3. März 2025 erlassen. Diese habe die Beschwerdeführerin nicht angefochten, da sie als Entwurf ausgestaltet und undatiert gewesen sei. Anschliessend habe das Erbschaftsamt erneut eine Abschlussverfügung mit dem Datum 3. März 2025 und einem Hinweis «Inventar rechtsgültig am 10. Juli 2025» erlassen. Sie störe sich daran, dass sich das Erbschaftsamt trotz Zuständigkeit der [...] Behörden als zuständig erachtet habe, das Inventar als rechtsgültig zu erklären. Weiter werde im Inventar darüber befunden, die Liegenschaft in [...] falle in den Nachlass und es werde entschieden, welche Erben in welchem Umfang am Erbe beteiligt seien. Dies sei Gegenstand eines Gerichtsverfahrens der [...] Gerichte. Sie selbst habe weder für die Erstellung noch für den Inhalt des Inventars ihr Einverständnis gegeben.

 

1.2 Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, es sei schleierhaft, weshalb das Erbschaftsamt erneut eine Abschlussverfügung mit Datum 3. März 2025 erstellt und darauf vermerkt habe, das Inventar sei mit Datum 10. Juli 2025 rechtsgültig. Die mit Begleitschreiben vom 20. August 2025 zugestellte Verfügung enthalte offensichtlich unrichtige Angaben. Ein Inventar, das am 10. Juli 2025 rechtsgültig sein solle, könne gar nicht am 3. März 2025 beurkundet worden sein. Es liege somit eine Urkunde mit unrichtigem Inhalt vor oder die ursprüngliche Urkunde sei nachträglich abgeändert worden, weshalb die Verfügung aufzuheben sei. Widersprüchlich sei auch, dass in Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung festgehalten werde, der vorliegende Inventarsakt stelle einen Entwurf dar, das Deckblatt des Inventars jedoch eine Rechtsgültigkeit suggeriere.

 

1.3 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Amtschreiberei wolle präjudizierend festlegen, was zum Nachlass gehöre, welches Erbrecht anzuwenden sei und wie die Erbschaft zu teilen sein werde. Erst nachdem die Beschwerdeführerin güterrechtlich (in [...]) vom Erblasser auseinandergesetzt sei und die effektiven Nachlassaktiven von den zuständigen [...] Gerichten bestimmt worden seien, könne eine Inventarisierung erfolgen. Eine solche habe von den zuständigen [...] Behörden zu erfolgen. Entsprechend sei das sich in [...] befindende Grundstück aus dem Nachlass zu streichen.

 

1.4 Zum Schluss führt die Beschwerdeführerin aus, es habe gar keine Notwendigkeit bestanden, das Inventar mit erneuter Abschlussverfügung als rechtsgültig zu erklären, da das Inventar bereits mit der ursprünglichen Abschlussverfügung vom 3. März 2025 abgeschlossen worden sei. Es bleibe unklar, weshalb das Erbschaftsamt durch die Bezeichnung «rechtsgültig» eine Zuständigkeit der Schweiz suggerieren und den Sachverhalt präjudizieren wolle. Die aufgrund falscher Tatsachen erstellte Abschlussverfügung sei entsprechend aufzuheben.

 

2. Die Amtschreiberei verwies in ihrer Stellungnahme auf die Abschlussverfügung vom 3. März 2025. Darin habe sie dargelegt, dass hinsichtlich der Zuständigkeit ein positiver Kompetenzkonflikt bestehe. Sie sei daher verpflichtet gewesen, das Verfahren durchzuführen. Da keine Einigung habe erzielt werden können, sei die Abschlussverfügung erfasst worden und in Rechtskraft erwachsen. Weil keiner der Erben die Erbschaft innert 3 Monaten ausgeschlagen habe, sei am 10. Juli 2025 die entsprechende Feststellung getroffen worden (vgl. Seite 14 des Inventars). In dieser Feststellung habe sich ein Flüchtigkeitsfehler eingeschlichen. Das erste Datum müsste nicht auf «10.07.2025», sondern auf «03.03.2025» lauten. Das Verfahren sei für sie, mit Ausnahme einer Rechnungsstellung, beendet gewesen, weshalb auf dem Titelblatt ein Vermerk «Inventar rechtsgültig am 10.07.2025» festgehalten worden sei. Vom Erlass einer neuen Abschlussverfügung könne keine Rede sein, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Darüber hinaus sei die Rüge, es erfolge eine Präjudizierung für das Verfahren in [...], unbegründet. Dies sei Ziffer 2 der Verfügung zu entnehmen. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

 

3.1 Das Inventar wurde bereits mit Abschlussverfügung vom 3. März 2025 abgeschlossen. Gegen diese Verfügung wurde kein Rechtsmittel ergriffen, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen ist. Aus diesem Grund wurde auf dem Deckblatt ergänzt, das Inventar sei seit 10. Juli 2025 rechtsgültig. Schliesslich wurde der Verfügung auf Seite 14 eine Feststellung beigelegt, worin bestätigt wird, dass das Inventar mittels Verfügung vom 10. Juli 2025 abgeschlossen und keine Beschwerde dagegen erhoben worden sei. Dass es sich bei diesem Datum (10. Juli 2025) um einen Rechtschreibefehler handelt, ist offensichtlich. Es wird aus dem nachfolgenden Satz ersichtlich, dass das Inventar bereits mit Verfügung vom 3. März 2025 abgeschlossen wurde. Wie die Amtschreiberei korrekterweise ausgeführt hat, handelt es sich bei der vorliegend angefochtenen Verfügung nicht um eine neue Verfügung. Vielmehr wurde die ursprüngliche Verfügung vom 3. März 2025 praxisgemäss mit einer Rechtskraftbestätigung vom 10. Juli 2025 (Seite 14) versehen, weshalb auf dem Deckblatt korrekterweise nachgeführt wurde, dass das Inventar seit dem 10. Juli 2025 rechtsgültig ist. Der Verfügungsinhalt wurde nicht verändert. Es handelt sich somit bei der angefochtenen Verfügung nicht um eine neue Verfügung, sondern um die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 3. März 2025 mit entsprechender Bestätigung. Die Beschwerde erfolgte damit zu spät, weshalb nicht darauf einzutreten ist. Darüber hinaus mutet es befremdlich an, dass die Beschwerdeführerin die Seite 14 (Feststellung der Rechtskraft) der Beschwerde nicht beigelegt hat. Ob dies absichtlich unterlassen wurde, um die Rechtskraftbestätigung vor der Beschwerdeinstanz zu verheimlichen, kann jedoch offen bleiben.

 

3.2 Selbst wenn die Beschwerde rechtzeitig erfolgt wäre, ist festzuhalten, dass nach jedem Todesfall ein Inventar aufgenommen werden muss, wenn der Verstorbene Vermögen hinterlassen hat (§ 171 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). Der zuständige Gemeindepräsident übermittelt das Erbenverzeichnis, das Inventar mit der Schätzung sowie das nach § 181 EG ZGB aufgenommene Protokoll unverzüglich dem Amtschreiber (vgl. § 182 Abs. 1 EG ZGB). Letzterer lädt sämtliche mutmasslichen Erben und einen allfälligen Willensvollstrecker innert nützlicher Frist zu einer Inventarsverhandlung ein, an der die Teilung der Erbschaft anzustreben ist (vgl. § 219 EG ZGB). Wenn dies nicht möglich ist, so merkt er dies im Inventar an (vgl. § 189 Abs. 1 und 2 EG ZGB).

 

3.4 Die Aufnahme eines Inventars hängt somit nicht vom Willen der Erben ab, sondern ist verpflichtend vorgesehen. Darüber hinaus sind gemäss Art. 86 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) die Schweizer Behörden für das Nachlassabwicklungsverfahren zuständig. Allerdings sind, wie die Beschwerdegegnerin in der Abschlussverfügung korrekterweise festgehalten hat, auch die [...] Behörden zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. a EUErbVo), weshalb ein positiver Zuständigkeitskonflikt besteht und beide Staaten zuständig sind. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Schweizer Behörden hätten sich zu Unrecht als zuständig erachtet, ist daher unbegründet.

 

3.5 Im Weiteren handelt es sich bei einem Inventar lediglich um eine Bestandesaufnahme und einen Teilungsvorschlag für die Parteien. Die Amtschreiberei hat bei Uneinigkeit der Erben namentlich keine Verfügungsbefugnis über die Werte der Aktiven oder die Teilung der Erbschaft. Auch erfolgt keine materielle Überprüfung über das Bestehen oder Nichtbestehen von Forderungen. Den Parteien wird lediglich eine Hilfestellung für eine mögliche Teilung des Nachlasses angeboten. Die Teilung des Nachlasses müssen die Erben unter sich vornehmen oder im Nichteinigungsfall den Zivilrichter anrufen. Es wurde daher korrekterweise im Inventar (Ziffer 2) festgehalten, der Inventarsakt stelle einen Entwurf dar. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin entfaltet das Inventar keinerlei präjudizielle Wirkung. Es gelingt der Beschwerdeführerin somit nicht, ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung geltend zu machen.

 

4. Auf die Beschwerde ist demzufolge nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann ihr keine Parteientschädigung zugesprochen werden.

 

Demnach wird beschlossen:

 

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.    Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Rechtspraktikantin

Kofmel                                                                              Knuchel