Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 6. November 2025    

Es wirken mit:

Vizepräsident Hagmann

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

Amtschreiberei Region Solothurn, Erbschaftsamt,

 

Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

betreffend     Verfügung vom 29. August 2025 (Einsicht in das Inventar)


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Die Amtschreiberei Region Solothurn, Erbschaftsamt, wies am 29. August 2025 das Gesuch von A.___, ursprüngliche Vertreterin und nun Erbin von B.___, um Einsicht in das Inventar über den Vermögensnachlass von C.___ ab. (C.___ ist die Schwester von B.___ und A.___ dessen Tochter.) Zur Begründung wurde ausgeführt, die Erblasserin (C.___) habe am 29. Februar 2024 ein öffentliches Testament errichten lassen und darin D.___ als Alleinerben eingesetzt und somit die gesetzlichen Erben von der Erbfolge ausgeschlossen. Bei einem nicht pflichtteilsgeschützten und testamentarisch ausgeschlossenen Erben sei das Einsichtsrecht in das Erbschaftsinventar abzulehnen, zumal dieses für eine allfällige Erhebung einer Ungültigkeitsklage nicht von Bedeutung sei. D.___ habe das Einsichtsrecht abgelehnt.

 

2. Gegen die Verfügung des Erbschaftsamts erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 12. September 2025 Beschwerde und beantragte die Bewilligung des Gesuchs um Einsicht in das Inventar. Die Beschwerdeführerin hielt fest, dass sie sich ausdrücklich vorbehalte das Testament von C.___ gerichtlich anzufechten, wobei der Entscheid massgebend vom Interessewert abhänge. Ferner dürfe es keine Rolle spielen, ob der eingesetzte Erbe mit einer Einsichtnahme einverstanden sei oder nicht. Der verstorbene Vater der Beschwerdeführerin gelte immer noch als gesetzlicher Erbe seiner Schwester C.___ und es stehe noch nicht fest, dass D.___ eingesetzter Erbe bleibe.

 

3. Das Erbschaftsamt reichte am 29. September 2025 seine Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

 

4. Am 13. Oktober 2025 replizierte die Beschwerdeführerin auf die Vernehmlassung des Erbschaftsamtes, ohne dass neue Anträge gestellt wurden.

 

5. Angefochten ist die Verfügung des Erbschaftsamtes vom 29. August 2025. Diese befasst sich mit dem Recht auf Einsicht in das Inventar über den Vermögensnachlass von C.___.

 

6.1 Die Beschwerdeführerin behauptet, ihr verstorbener Vater gelte immer noch als gesetzlicher Erbe seiner Schwester C.___ und es stehe noch nicht fest, dass D.___ eingesetzter Erbe bleibe. In ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2025 ergänzte die Beschwerdeführerin, dass der eingesetzte Erbe als solcher noch nicht anerkannt sei und ihr verstorbener Vater bis zum Entscheid über die Gültigkeit des Testaments gesetzlicher Erbe bleibe. Ausserdem seien bei der Beurkundung des Testaments die Ausstandsgründe verletzt worden. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, dass ihr Vater zur Inventaraufnahme hätte eingeladen werden müssen.

 

6.2 Gemäss Art. 520 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) wird die Verfügung auf erhobene Klage für ungültig erklärt, wenn sie an einem Formmangel leidet. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind letztwillige Verfügungen wegen eines Formmangels nur dann unwirksam, wenn deren Ungültigkeit auf Klage hin festgestellt ist. Das Gesetz geht von der Vermutung der Gültigkeit der letztwilligen Verfügung aus, wenn der Verpflichtungswille des Erblassers zu bejahen ist (vgl. Giorgio Piatti in: Thomas Geiser / Stephan Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Basel 2023, Art. 519/520 ZGB N 23). Ein mögliches klägerisches Interesse im Rahmen der Ungültigkeitsklage kann die Wiederherstellung der gesetzlichen Erbfolge sein (vgl. Giorgio Piatti, a.a.O., Art. 519/520 ZGB N 26). Die Rechtslage ist demzufolge gerade umgekehrt, als von der Beschwerdeführerin angenommen. D.___ ist bis zu einem allfälligen Urteil über eine Ungültigkeitsklage eingesetzter Erbe und ihr verstorbener Vater Nichterbe. Ob bei der Errichtung des öffentlichen Testaments tatsächlich Ausstandsgründe verletzt wurden, wäre im Rahmen einer Ungültigkeitsklage zu klären. Gemäss § 177 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB, BGS 211.1) sind die Erben, soweit möglich, rechtzeitig zur Inventaraufnahme einzuladen. Da jedoch D.___ als eingesetzter Alleinerbe bis zu einer allfällig gutgeheissenen Ungültigkeitsklage einziger Erbe ist, wurde der Vater der Beschwerdeführerin zu Recht nicht zur Inventaraufnahme eingeladen. Ohnehin bildet die Inventaraufnahme nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern das abgewiesene Gesuch um Einsicht in das Inventar.

 

7.1 Das Erbschaftsamt wies das Gesuch um Einsicht in das Inventar über den Vermögensnachlass von C.___ ab, mit der Begründung, dass ein Einsichtsrecht in das Erbschaftsinventar bei nicht pflichtteilsgeschützten und testamentarisch ausgeschlossenen Erben abzulehnen sei, zumal dieses für eine allfällige Erhebung einer Ungültigkeitsklage nicht von Bedeutung sei. Ausserdem habe D.___, der eingesetzte Alleinerbe, das Einsichtsrecht der Beschwerdeführerin abgelehnt.

 

7.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass sie sich ausdrücklich vorbehalte, das Testament von C.___ gerichtlich anzufechten, wobei der Entscheid massgeblich vom Interessewert abhänge, also vom Rücklass von C.___. Zudem könne es keine Rolle spielen, ob der eingesetzte Erbe mit einer Einsichtnahme einverstanden sei oder nicht.

 

7.3 Unter dem Begriff des virtuellen Erben werden unterschiedliche Konstellationen subsumiert. Darunter auch ein gesetzlicher, nicht pflichtteilsgeschützter Erbe, der vom Erblasser in einer ungültigen Verfügung von Todes wegen (explizit oder implizit) vollständig von der Erbschaft ausgeschlossen wird (vgl. Alexandra Zeiter / Salome Barth: Auskunftsansprüche des virtuellen Erben, in: Anwaltsrevue 2025 S. 309). Um einen solchen virtuellen Erben handelt es sich bei B.___ resp. dessen Erben im vorliegenden Fall, wobei vorliegend jedoch noch keine allfällige Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung von C.___ festgestellt wurde. Ob einem virtuellen Erben in der vorliegenden Konstellation Auskunftsansprüche zustehen, ist umstritten. In der neueren Literatur wird für die Frage, ob (und, wenn ja, in welchem Umfang) einem übergangenen Erben Auskunftsansprüche zustehen, vermehrt auf das schutzwürdige Interesse abgestellt (Alexandra Zeiter / Salome Barth, a.a.O., S. 312). Das Bundesgericht hat sich bisher zu Auskunftsansprüchen von virtuellen Erben nur sehr punktuell und einzelfallbezogen geäussert, ohne Bezugnahme auf allgemeine Grundsätze (Alexandra Zeiter / Salome Barth, a.a.O., S. 312). Alexandra Zeiter und Salome Barth lösen das Dilemma zwischen Einzelfallbetrachtung und einheitlicher Auskunftsrechte durch die Schaffung von Kategorien innerhalb des Begriffs des virtuellen Erben, wobei sie auf das schützenswerte Interesse der einzelnen Kategorien virtueller Erben abstellen. Zum übergangenen, nicht pflichtteilsgeschützten, Erben, der (noch) die Möglichkeit hat, die Erbenstellung erfolgreich geltend zu machen halten sie Folgendes fest: «Er hat zunächst, d.h., bis ein zu seinen Gunsten ausfallendes Gestaltungsurteil vorliegt, grundsätzlich (lediglich) Anspruch auf Informationen, welche im Zusammenhang mit der möglichen Ungültigkeit der ausschliessenden bzw. übergehenden Verfügung von Todes wegen stehen. Bezüglich des Nachlassvermögens sind ihm unserer Ansicht nach hingegen in der Regel keine Informationen zu gewähren, da ansonsten Personen, die (im Zeitpunkt seines Ablebens) in keiner Sonderverbindung zum Erblasser standen, «auf Vorrat» Informationen offengelegt werden müssten. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Ungültigkeit der Verfügung von Todes wegen offensichtlich ist (zu denken ist bspw. an ein maschinengeschriebenes «handschriftliches» Testament). Diesfalls rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Überlegungen, dem übergangenen Erben sogleich sämtliche Informationen zu erteilen, welche für die Berechnung seiner Ansprüche notwendig sind (Alexandra Zeiter / Salome Barth, a.a.O., S. 313 f.).» Demzufolge hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall, solange noch kein zu ihren Gunsten ausfallendes Gestaltungsurteil vorliegt, kein Recht auf Einsicht in das Inventar über den Vermögensnachlass von C.___. Die letztwillige Verfügung von C.___ vom 29. Februar 2024, welche von E.___, öffentlicher Notar des Kantons Solothurn, beurkundet wurde, ist nicht offensichtlich ungültig, weshalb auch keine Ausnahme vorliegt. Ob ein Einsichtsrecht hätte gewährt werden müssen, wenn D.___ dem Gesuch zugestimmt hätte, kann offen gelassen werden, da er unbestrittenermassen seine Zustimmung verweigerte.

 

8. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Wenn der Streitwert mehr als CHF 30'000.00 beträgt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Rechtsmittel: Wenn der Streitwert weniger als CHF 30'000.00 beträgt.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Hagmann                                                                          Zimmermann