Obergericht

Zivilkammer

 

Beschluss vom 7. September 2026  

Es wirken mit:

Vizepräsident Hagmann

Oberrichter Schibli    

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

1.    A.___,

2.    B.___,

 

Beschwerdeführerinnen

 

 

gegen

 

 

1.    Amtschreiberei Region Solothurn, Erbschaftsamt,

2.    C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg,

 

Beschwerdegegnerinnen

 

 

 

 

betreffend     Verfügung vom 21. Juli 2026


hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

-      C.___ (Tochter des Erblassers), vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg, am 17. Juni 2026 beim Erbschaftsamt Region Solothurn die Durchführung eines öffentlichen Inventars verlangte,

 

-      die Amtschreiberei Region Solothurn am 21. Juli 2026 das verlangte öffentliche Inventar bewilligte,

 

-      A.___ (Ehefrau des Erblassers) und B.___ (Tochter des Erblassers) (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) am 27. Juli 2026 (Posteingang) fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung der Amtschreiberei vom 21. Juli 2026 erhoben haben,

 

-      sich C.___ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) innert Frist nicht zur Beschwerde vernehmen liess,

 

-      mittels Beschwerde geltend gemacht wird, das Inventar sei bereits aufgenommen und durch das Erbschaftsamt die Vermögenslosigkeit bestätigt worden und ausserdem das öffentliche Inventar nicht innert Monatsfrist verlangt worden,

 

-      gemäss Art. 580 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, berechtigt ist, ein öffentliches Inventar zu verlangen,

 

-      das Begehren binnen Monatsfrist in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde angebracht werden muss (Art. 580 Abs. 2 ZGB),

 

-      die Beschwerdegegnerin in ihrem Antrag um Durchführung eines öffentlichen Inventars geltend gemacht hat, sie habe vom Ableben ihres Vaters erst am 18. Mai 2025 (recte: 2026) Kenntnis erhalten,

 

-      die Beschwerdeführerinnen vorbringen, das öffentliche Inventar sei nicht innert Monatsfrist verlangt worden,

 

-      gemäss § 33 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) eine Beschwerde begründet einzureichen ist,

 

-      die Behauptung, das öffentliche Inventar sei nicht innerhalb der Monatsfrist verlangt worden, den Anforderungen an die Begründung der Beschwerde nicht genügt, zumal nicht dargelegt wird, weshalb die Monatsfrist nicht eingehalten worden sein soll, insbesondere unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Antrag um ein öffentliches Inventar erklärte, erst am 18. Mai 2025 (recte: 2026) vom Ableben ihres Vaters Kenntnis erhalten zu haben, womit die Monatsfrist mit Einreichung des Begehrens um öffentliches Inventar am 17. Juni 2026 eingehalten wurde,

 

-      eine allenfalls bereits erfolgte Inventaraufnahme und die Bestätigung der Vermögenslosigkeit keinen Einfluss auf die Voraussetzungen für ein öffentliches Inventar nach Art. 580 ZGB haben,

 

-      sich die Beschwerde deshalb als unbegründet erweist und abzuweisen ist,

 

-      die Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 106 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens in Höhe von CHF 600.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen haben,

 

-      der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,

beschlossen:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ und B.___ haben die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 600.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.

3.    Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

 

Rechtsmittel: Wenn der Streitwert über CHF 30'000.00 liegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Rechtsmittel: Wenn der Streitwert unter CHF 30'000.00 liegt.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Hagmann                                                                          Zimmermann