Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

Urteil vom 1. März 2021  

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___, vertreten durch Dr. Urs Erne, Rechtsanwalt,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

1.    Ausgleichskasse des Kantons Solothurn,   

2.    Kantonales Konkursamt,    

 

Beschwerdegegnerinnen

 

betreffend     Kollokation Forderung (Nr.   )


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1.       Mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 lässt A.___ bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs fristgerecht Beschwerde gegen den Kollokationsplan im Konkurs über die B.___, veröffentlicht am […] 2020, erheben und stellt folgendes Rechtsbegehren:

 

Es sei das Konkursamt anzuweisen, den Bestand und den Umfang der Forderung Nr. […] im Kollokationsplan des Konkursamtes über die B.___ unter Beizug hinlänglicher Belege zu prüfen und gegebenenfalls neu zu kollozieren.

 

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Konkursamt des Kantons Solothurn habe eine Forderung der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (Beschwerdegegnerin 1) für ausstehende AHV/IV/EO-Beiträge im Umfang von CHF 553’273.95 kolloziert. Der Beschwerdeführer habe als Verwaltungsrat der B.___ in Liquidation fungiert und müsse daher damit rechnen, dass das Konkursamt gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AHVG versuchen werde, den Beschwerdeführer für ausstehende AHV/IV/EO-Beiträge zu belangen, soweit diese Forderung durch die Konkursdividende nicht gedeckt sei. Das Konkursamt rechne gemäss Gläubigerzirkular Ziffer 4 damit, dass den Gläubigern der 2. Klasse voraussichtlich keine Dividende ausbezahlt werden könne. Der Beschwerdeführer müsse folglich damit rechnen, mit der gesamten durch die Beschwerdegegnerin 1 angemeldeten und durch das Konkursamt kollozierten Forderung konfrontiert zu werden. Vor diesem Hintergrund habe der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse daran, dass durch das Konkursamt bei der Kollokation der durch die Beschwerdegegnerin 1 angemeldeten Forderung eingehend und unter Beizug der notwendigen Belege geprüft werde, ob die Forderung tatsächlich im durch die Beschwerdegegnerin 1 behaupteten Umfang bestehe und sei daher zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Gemäss Lehre und Rechtsprechung müsse die Konkursverwaltung im Rahmen der Kollokation unter anderem untersuchen, ob die angemeldeten Forderungen überhaupt bestünden und wie hoch sie seien. Dabei werde in erster Linie auf die eingelegten Beweismittel (Schuldscheine, Buchauszüge und dergleichen) abgestellt. Zudem seien jedoch von Amtes wegen alle zweckdienlichen Erhebungen zu machen; vom Gläubiger könnten zu diesem Zweck weitere Belege eingefordert werden (SchKG 244, KOV 59 1; BGE 112 III 39; Amonn Kurt/Walther Fridolin, Grundriss des Schuldbetreibungs und Konkursrechts, § 46, N 8). An die Prüfung der Forderung würden dabei hohe Anforderungen gestellt. Insbesondere setze die Anerkennung einer Forderung voraus, dass sie hinreichend belegt sei. Sei dies nicht der Fall, sei der Entscheid der Konkursverwaltung mit Beschwerde anfechtbar (BGE 93 III 59, 5A_105/2013; Amonn Kurt/Walther Fridolin, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, § 46, N 12). In materieller Hinsicht sei anzufügen, dass die Beschwerdegegnerin 1 beim Konkursamt als Nachweis für ihre Forderung lediglich Kontoauszüge eingereicht habe. Obwohl dem Konkursamt auch eine Bilanz der B.___ in Liquidation vorgelegen habe, welche zugunsten der konkursiten Gesellschaft bezüglich der behaupteten Forderung einen positiven Saldo aufweise, habe es sich bei der Prüfung der eingegebenen Forderung der Beschwerdegegnerin 1 mit deren Forderungsanmeldung und den beigelegten Kontoauszügen begnügt. Lohnmeldungen und Abrechnungen seien vom Konkursamt nicht verlangt worden. C.___ vom Konkursamt habe dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers diesbezüglich mit E-Mail vom 8. Dezember 2020 mitgeteilt, dass es sich um sehr viele Akten handle, die er aus zeitlichen Gründen nicht zusammentragen könne. Mit anderen Worten habe er diese Unterlagen bei der Prüfung des Bestandes und der Höhe der durch die Beschwerdegegnerin 1 eingegebenen Forderung nicht beigezogen. C.___ habe dies mit E-Mail vom 10. Dezember 2020 bestätigt und habe festgehalten, dass die Kollokation auf der eingereichten Forderung sowie den eingereichten Belegen der Beschwerdegegnerin 1 basiere. Die Buchhaltung der Konkursitin sei desolat gewesen. Mit E-Mail vom 10. Dezember 2020 habe er zudem seine Einschätzung damit begründet, dass in der ersten Klasse Forderungen im Betrag von CHF 4.4 Mio. eingegeben worden seien. Dem sei aber entgegenzuhalten, dass dieser Ansatz irreführend sei, weil es sich bei diesen Forderungen insbesondere um Löhne handle, die den Zeitraum nach Konkurseröffnung beträfen. Mit diesem Vorgehen seien die Anforderungen, welche an die Prüfung des Bestandes und der Höhe einer eingegebenen Forderung gestellt würden, nicht erfüllt. Das Konkursamt sei daher anzuweisen, unter Beizug von hinlänglichen Belegen, zu prüfen, ob die durch die Beschwerdegegnerin 1 eingegebene Forderung im behaupteten Umfang tatsächlich bestehe.

 

2.       Mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2021 beantragt das Konkursamt, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, es stimme zwar, dass die Beschwerdegegnerin 1 als Nachweis ihrer Forderung einzig den erwähnten Kontoauszug eingereicht habe. Dieser Auszug umfasse aber immerhin 9 Seiten und führe die Lohnbeiträge der jeweiligen Monate einzeln auf. Bereits durch die Konkursitin geleistete Zahlungen seien im Kontoauszug ebenfalls berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer habe weder während der Forderungserwahrung, noch in seiner Beschwerdeschrift konkret aufgeführt, inwiefern der eingereichte Kontoauszug nicht korrekt sein solle. Er erwähne auch nicht, wann und in welcher Höhe die Konkursitin weitere Zahlungen an die Beschwerdegegnerin 1 geleistet haben solle. Falls der Beschwerdeführer anlässlich der Forderungserwahrung solche Zahlungen belegt nachgewiesen hätte, hätte das Konkursamt begründeten Anlass gehabt, an der Richtigkeit des Auszuges zu zweifeln und sie hätte weitere Abklärungen anstellen müssen. Das Einfordern weiterer Belege habe sich indes erübrigt, da der Beschwerdeführer beim Konkursamt keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit des Auszuges zu wecken vermocht habe. Sodann sei in dem durch den Beschwerdeführer eingereichten Auszug aus der Buchhaltung unter anderem ein Guthaben MwST über CHF 64’255.48 erwähnt worden. Im Konkursverfahren sei durch die D.___ indes eine Forderung von CHF 334’324.14 angemeldet worden (Eingabe Nr. .[...]). Zudem werde in der Bilanz ein Guthaben gegenüber der E.___ von CHF 48’519.69 aufgeführt. Die E.___ habe im Konkurs aber eine Forderung von CHF 66’196.45 angemeldet (Eingabe Nr. […]). Schliesslich sei in der Bilanz eine Schuld gegenüber der Pensionskasse von CHF 106’321.48 ausgewiesen. Effektiv angemeldet seien von der F.___ offene Beiträge von CHF 624’098.91 (Eingabe Nr. […]) und von der G.___ von CHF 150’710.80 (Eingabe Nr. […]). Diese Forderungseingaben seien alle durch Kontoauszüge belegt und durch das Konkursamt zugelassen. Der Kollokationsplan sei vom 4. Dezember 2020 bis und mit 23. Dezember 2020 aufgelegen und betreffend diese Forderungen in Rechtskraft erwachsen. Diese Beispiele zeigten auf, dass die durch den Beschwerdeführer eingereichte Bilanz keinen verlässlichen Überblick über die tatsächlich bestehenden Forderungsbestände bzw. -ausstände liefere. Die Richtigkeit des Kontoauszuges der Beschwerdegegnerin 1 könne daher einzig durch Vorlegen dieser Bilanz nicht widerlegt werden. Des Weiteren seien bei den vorgenannten Forderungseingaben der E.___, der F.___ sowie der G.___ wie bei der Forderung der Beschwerdegegnerin 1 die nach dem Konkurs anfallenden Löhne nicht berücksichtigt worden. Der Vergleich dieser Forderungen mit derjenigen der Beschwerdegegnerin 1 ergäbe ungefähr das gleiche Verhältnis, wie wenn die Beitragssätze dieser Versicherungen verglichen würden. Es erscheine zudem nicht nachvollziehbar, inwiefern hinsichtlich der Beschwerdegegnerin 1 ein Guthaben resultieren sollte, wenn die anderen Versicherungen derart hohe Ausstände aufwiesen. Sodann sei hervorzuheben, dass die offenen Beitragsforderungen, welche von der Beschwerdegegnerin 1 im Konkursverfahren geltend gemacht würden, auf Lohndeklarationen von Seiten der Konkursitin basierten. Wie Herr H.___ von der Beschwerdegegnerin 1 mit Email vom 6. Januar 2021 bestätigt habe, habe Frau I.___ (Personalverantwortliche der Konkursitin) die relevanten Daten gemeldet. Die Beitragsforderungen hätten ihre Grundlage somit in den Angaben der Konkursitin selbst. Mit der provisorischen Forderungseingabe vom 12. September 2016 habe die Beschwerdegegnerin 1 mitgeteilt, dass eine definitive Eingabe erst nach Erhalt der Steuermeldung und/oder durchgeführter Revision erfolge. Die Beiträge für das Jahr 2015 seien nach Erhalt der Steuermeldung bzw. für das Jahr 2016 nach Revision der E.___ definitiv im Konkursverfahren angemeldet worden. Aufgrund dieser langjährigen Praxis habe die Konkursverwaltung keinen Grund gesehen, an den Angaben der Beschwerdegegnerin 1 über die geschuldeten Beiträge gemäss Kontoauszug zu zweifeln. Zwar könne die Konkursverwaltung gemäss Art. 59 Abs. 1 KOV nach pflichtgemässem Ermessen bei nicht hinreichend belegten Forderungseingaben dem Gläubiger Frist zur Einreichung von Beweismitteln stellen. Dies sei aber in casu nicht erforderlich erschienen, gäben doch die eingereichten Kontoauszüge detailliert Auskunft über geforderte Beiträge sowie entsprechende Zahlungseingänge. Ein Grund für die Annahme, dass von Seiten der Beschwerdegegnerin 1 Zahlungseingänge über einen Zeitraum von rund 11 Monaten sowie in einer Höhe von über CHF 500’000.00 nicht korrekt verbucht worden sein sollten, sei nicht ersichtlich. Für die Konkursverwaltung habe demnach vorliegend auch kein Anlass bestanden, weitere Unterlagen zu konsultieren oder einzufordern. Die Forderung der Beschwerdegegnerin 1 erscheine in Bestand und Höhe rechtsgenüglich ausgewiesen. Den Erfordernissen für die Prüfung der Forderung unter Beachtung der beschränkten Untersuchungsmaxime sei Genüge getan worden.

 

3.       Die Beschwerdegegnerin 1, zur Stellungnahme eingeladen, lässt sich nicht vernehmen.

 

4.       Mit Stellungnahme vom 9. Februar 2021 führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, ihm sei es nicht möglich gewesen, konkretere Angaben zu liefern, weil er - auch gemäss Organisationsreglement - innerhalb der Konkursitin nicht mit der Buchhaltung oder den Zahlungen betraut gewesen sei. Er habe demnach auch mit der Lohnbuchhaltung nichts zu tun und keinerlei Kenntnis über entsprechende Vorgänge gehabt. Wie das Konkursamt festhalte, umfassten die Konkursakten bis heute zudem mehr als 20 Bundesordner. Es sei für den Beschwerdeführer ausgeschlossen, diese Akten innerhalb der zehntätigen Beschwerdefrist zu studieren und die Buchhaltung, mit der er bis dahin noch nie in Berührung gekommen sei, im Detail zu prüfen. Der Beschwerdeführer sei schlicht nicht in der Lage gewesen, die Höhe der Forderung der Beschwerdegegnerin 1 zu überprüfen und damit die ihm jeweils gelieferten Berichte auf ihre Übereinstimmung mit der Buchhaltung zu kontrollieren. Es könne vom Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund nicht erwartet werden, konkretere Hinweise zu liefern. Demgegenüber sei das Konkursamt direkt mit dieser Angelegenheit befasst und habe Gelegenheit gehabt, die Unterlagen und die Buchhaltung der Konkursitin zu prüfen bzw. weitere Unterlagen einzufordern, um die Höhe der in Frage stehenden Forderung zu verifizieren. Der Beschwerdeführer halte daher an seinen Ausführungen sowie dem Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 14. Dezember 2020 fest.

 

II.

 

1.       Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Die Aufsichtsbehörde beurteilt ausschliesslich vollstreckungsrechtliche Streitigkeiten; zur Beurteilung materiellrechtlicher Fragen sind die Gerichte zuständig. Die Aufsichtsbehörden können nicht über im Kollokationsplan aufgeführte Ansprüche an sich, sondern nur über die Einhaltung der Verfahrensvorschriften bei der Erstellung des Kollokationsplanes entscheiden (Dieter Hierholzer, Basler Kommentar SchKG II, 2. Aufl. 2010, N 23 ff. zu Art. 249; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 46 Rz. 42).

 

2.      

2.1     Unter Erwahrung der Ansprüche durch die Konkursverwaltung ist die Prüfung der eingegebenen Forderungen nach Rechtsbestand, Höhe und Rang zu verstehen. Die Prüfung erstreckt sich auch auf die Legitimation des Gläubigers zur Geltendmachung des Anspruchs und auf die Zugehörigkeit zum Konkursobjekt und damit zu den Passiven. Dabei stützt sich die Konkursverwaltung vor allem auf die gemäss Art. 232 Ziff. 2 eingereichten Beweismittel. Sie kann aber auch andere Belege verlangen oder selber beschaffen. Die Konkursverwaltung hat gemäss Art. 59 Abs. 1 KOV (Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter; SR 281.32) nach pflichtgemässem Ermessen bei nicht hinreichend belegten Forderungseingaben dem Gläubiger Frist zur Einreichung von Beweismitteln stellen. Letztlich liegt es im pflichtgemässen Ermessen der Konkursverwaltung, wieweit sie in ihrer Prüfung und ihren Erhebungen gehen soll. Die Konkursverwaltung hat jede einzelne Forderung nach Höhe und beanspruchtem Rang sorgfältig und fachkundig zu prüfen. Eine solche Prüfung unterliegt der (beschränkten) Untersuchungsmaxime. Dies bedeutet aber nicht, dass die Prüfung in langwierige und kostspielige Untersuchungen ausufern darf. Das Prüfungsverfahren muss seinen summarischen Charakter wahren. Die Konkursverwaltung hat nicht den Bestand einer Forderung, sondern den wahrscheinlichen Bestand einer Forderung abzuklären (vgl. Urteil des Bundesgericht 5A_141/2008 vom 6. August 2008). Die Abklärungspflicht umfasst nicht nur die Einladung zur Vorlage von Beweismitteln, sondern auch die Einholung von Erkundigungen von Amtes wegen (Hierholzer Dieter, a.a.O., N. 15 ff. zu Art. 244).

 

2.2     Bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen kann vollumfänglich auf die überzeugenden Ausführungen des Konkursamtes verwiesen werden (vgl. E. I. 2. hiervor). Der Beschwerdeführer rügt, dass das Konkursamt seiner Prüfungspflicht bezüglich der von der Beschwerdegegnerin 1 eingereichten Forderung ungenügend nachgekommen sei. So habe es sich bei der Prüfung der eingegebenen Forderung der Beschwerdegegnerin 1 mit deren Forderungsanmeldung und den beigelegten Kontoauszügen begnügt, obwohl dem Konkursamt auch eine Bilanz der B.___ in Liquidation vorgelegen habe, welche zugunsten der konkursiten Gesellschaft bezüglich der behaupteten Forderung einen positiven Saldo aufweise. Das Konkursamt vermag aber in seiner Beschwerdeantwort anhand mehrerer Beispiele schlüssig aufzuzeigen, dass die Bilanz der Konkursitin bezüglich mehrerer Forderungen, welche im Kollokationsplan mittlerweile in Rechtskraft erwuchsen, erheblich abwich. Damit kann die durch den Beschwerdeführer eingereichte Bilanz keinen verlässlichen Überblick über die tatsächlich bestehenden Forderungsbestände bzw. -ausstände liefern und vermag somit keine Zweifel an den von der Beschwerdegegnerin 1 dem Konkursamt als Forderungsbeweis vorgelegten Kontoauszügen zu begründen, geschweige denn den Gegenbeweis für deren Unrichtigkeit zu erbringen. Anzufügen ist in diesem Zusammenhang, dass die Kontoauszüge, wie vom Konkursamt dargelegt, auf den Angaben der Konkursitin selbst beruhen. Weitere Gründe, welche gegen die Richtigkeit der Kontoauszüge der Beschwerdegegnerin 1 sprechen, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. Insbesondere legt er keine Unterlagen vor, welche allfällige weitere Zahlungen der Konkursitin an die Beschwerdegegnerin 1 belegen würden. Somit hatte das Konkursamt auch keinen begründeten Anlass, an der Richtigkeit des Auszuges zu zweifeln und weitere Abklärungen anzustellen, zumal das Prüfungsverfahren, wie vorgehend dargelegt, seinen summarischen Charakter wahren muss. Im Übrigen werden bei einem allfälligen Rückgriff auf den Beschwerdeführer ohnehin der Bestand und die Höhe der Forderung zu prüfen sein.

 

3.       Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch