Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 18. Januar 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Rückerstattung Kinderbetreuung
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 erhebt A.___ als Schuldnerin Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen, worin das Gesuch um Rückerstattung der Kinderbetreuungskosten abgelehnt wurde. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie habe vom September – November 2020 einen RAV-Kurs besucht und ihre Kinder durch eine Privatperson betreuen lassen, da sie dies nicht habe im Voraus bezahlen müssen und es kostengünstiger sowie flexibler für sie gewesen sei. Diese Kosten seien ihr vom Betreibungsamt zurückzuerstatten.
2. Mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2020 beantragt das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung hält das Betreibungsamt fest, die Schuldnerin habe ihre Auslagen auf das Notwendigste zu beschränken. Im vorliegenden Fall bedeute dies, dass sie die Kinderbetreuung in erster Linie innerhalb der Familie sicherzustellen hätte. Dies habe in der Zeit, in welcher sie zu 100 % berufstätig gewesen sei, offensichtlich kein Problem dargestellt. Die Beschwerdeführerin habe lediglich eine Rechnung für Kinderbetreuung von B.___ vorgelegt. Diese Rechnung sei weder unterzeichnet, noch lasse sie sonst Rückschlüsse auf den Status der Betreuerin zu (namentlich: fehlende Adresse oder Status als private oder professionelle Kinderbetreuung). Zudem wäre zwischen den Parteien auch ein Betreuungsvertrag abzuschliessen gewesen. Eventuell bestünde in diesem Fall sogar eine Meldepflicht im Sinne der Richtlinien für die Bestätigung und Aufsicht von Tagesfamilien.
II.
1. Entgegen den Ausführungen des Betreibungsamtes bedarf es für die entgeltliche Kinderbetreuung grundsätzlich weder einer diesbezüglichen Ausbildung der Betreuungsperson noch zwingend eines schriftlichen Vertrages. Wie die telefonischen Abklärungen der Aufsichtsbehörde bei Frau B.___ ergeben haben, handelt es sich bei ihr nicht um eine professionelle Kinderbetreuerin. Frau B.___ gab anlässlich des Telefongesprächs an, sie sei Hausfrau und Mutter einer Tochter und die Kinder der Schuldnerin würden ab und zu mit ihrer Tochter spielen. Sie habe die Kinder der Schuldnerin erstmals länger betreut. Bei der vorliegenden Ausgangslage erscheint es somit zumindest nicht ausgeschlossen, dass das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin einen Teil der von September – November 2020 angefallenen Kinderbetreuungskosten zurückzuvergüten hat. Klar ist aber auch, dass die Beschwerdeführerin nicht Kinderbetreuungskosten in beliebiger Höhe vereinbaren kann, nachdem sie ihre Auslagen als Schuldnerin so gering wie möglich zu halten hat. Die von der Beschwerdeführerin mit Rechnung vom 16. November 2020 geltend gemachten Kosten von gesamthaft CHF 6'300.00 erscheinen für eine nicht professionelle Kinderbetreuung denn auch deutlich überhöht. Die Schuldnerin hätte dem Betreibungsamt zudem glaubhaft darzulegen, aus welchen Gründen die Kinderbetreuung von September bis November 2020 nicht durch ihre Familie übernommen werden konnte. Sodann hätte sie dem Betreibungsamt zuerst diesbezügliche Zahlungen an Frau B.___ nachzuweisen, bevor eine allfällige Rückerstattung in Frage käme. Zudem sind Rückerstattungsgesuche zeitnah einzureichen.
2. Aufgrund der vorliegenden Akten ist die Abweisung des Rückerstattungsgesuchs demnach derzeit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat aber die Möglichkeit, beim Betreibungsamt ein neues Rückerstattungsgesuch zu stellen, welches den vorgenannten Anforderungen genügt und entsprechende Zahlungsquittungen vorzulegen.
3. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch