Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

Urteil vom 17. Februar 2021    

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

1.    Betreibungsamt Region Solothurn, 

2.    B.B.___ und C.B.___

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1.      

1.1     Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] betrieben C.B.___ und B.B.___(nachfolgend Gläubiger), A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) auf einen Betrag von CHF 2'412.15. Als Grund wurde «Rechnung für die Behandlung von Hundebissfolgen bei Hündin [...]». Gegen den Zahlungsbefehl, welcher dem Beschwerdeführer am 11. September 2020 zugestellt wurde, erhob dieser fristgerecht Rechtsvorschlag.

 

1.2     Mit E-Mail vom 2. Oktober 2020 (Beschwerdebeilage 2) teilte die Haftpflichtversicherung des Beschwerdeführers diesem mit, sie habe die Gläubiger für den Wechsel der Verbände pauschal mit CHF 1'500.00 entschädigt, zuzüglich Materialkosten von CHF 388.65. Somit sei der Fall abgeschlossen. Man habe die Gläubiger darauf hingewiesen, die Betreibung sofort zurückzuziehen.

 

1.3     Am 12. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer beim Betreibungsamt Region Solothurn ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der obengenannten Betreibung Nr. [...] an Dritte ein.

 

1.4     Mit E-Mail vom 21. Dezember 2020 (BA [Akten des Betreibungsamtes] 5) nahmen die Gläubiger zuhanden des Betreibungsamtes zum Gesuch des Beschwerdeführers Stellung und führten im Wesentlichen aus, der Schuldner habe die Forderung noch nicht vollständig beglichen. Man habe mehrfach mit dem Schuldner Kontakt aufgenommen, ihn über den Verlauf der Wundheilung, die rechtlichen Schritte sowie bezüglich eines bevorstehenden Termins beim Friedensrichter informiert. Der Schuldner habe aber nie von sich aus Kontakt mit ihnen aufgenommen. Die Haftpflichtversicherung habe sich bereit erklärt, CHF 1'888.65 zu übernehmen. Somit blieben noch CHF 523.50 offen. In der Zwischenzeit seien noch weitere Kosten im Betrag von CHF 114.60 aufgelaufen. Die Gläubiger hätten angenommen, dass sich der Schuldner persönlich bei ihnen melde, wenn er den Eintrag im Betreibungsregister gelöscht haben möchte. Bei dieser Gelegenheit hätte man die weiteren Kosten vorbringen können und um die Begleichung der ganzen Schuld gebeten. Danach sei man bereit, dem Gesuch nachzukommen. Das Gespräch habe bis heute nicht stattgefunden.

 

1.5     Mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 wies das Betreibungsamt das Gesuch des Beschwerdeführers um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. [...] an Dritte ab.

 

2.       Gegen diese Verfügung erhebt der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2020 (Datum Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und macht im Wesentlichen geltend, die Gläubiger hätten der Entschädigungslösung zugestimmt und von seiner Haftpflichtversicherung CHF 1'888.65 erhalten. Den restlichen Betrag von CHF 523.50 sei er somit nicht mehr schuldig und auch nicht damit einverstanden.

 

3.       Mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2021 stellt das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, durch die veranlasste Teilzahlung habe der Beschwerdeführer konkludent zum Ausdruck gebracht, dass er sowohl die Forderung als auch das Recht, diese in Betreibung zu setzen, grundsätzlich nicht bestreite. Daraus ergebe sich, dass die Betreibung nicht ungerechtfertigt sein könne. Mit Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG habe der Gesetzgeber dem Betriebenen die Möglichkeit geben wollen, ungerechtfertigte Betreibungen Dritten gegenüber nicht mehr sichtbar zu machen. Es sei aber nicht im Sinne des Gesetzes, gerechtfertigte Betreibungen, die der Schuldner in der Folge zum Teil oder auch vollständig bezahlt habe, Dritten gegenüber nicht mehr sichtbar machen zu wollen.

 

4.       Mit Stellungnahme vom 5. Februar 2021 führen die Gläubiger aus, da sie weiterhin die Begleichung des ausstehenden Betrages (CHF 523.50) erwarteten, hätten sie sich entschlossen, noch einmal mit dem Friedensrichter D.___ in [...] zwecks Beseitigung des Rechtsvorschlages mittels eines Schlichtungsgesuchs Kontakt aufzunehmen.

 

5.       Mit Eingabe vom 12. Februar 2021 reichen die Gläubiger die Vorladungsverfügung des Friedensrichters, D.___, [...], vom 12. Februar 2021 ein, worin der Beschwerdeführer als Schuldner sowie die Gläubiger zur Schlichtungsverhandlung vom 4. März 2021 vorgeladen werden.

 

6.       Am 17. Februar 2021 reichen die Gläubiger das Schlichtungsgesuch vom 8. Februar 2021 (Datum Postaufgabe) ein.

 

II.

 

1.      

1.1     Gemäss dem seit 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG geben Ämter Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79 - 84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.

 

1.2     Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG wurde im Wesentlichen deshalb eingeführt, um den Schutz betroffener Personen vor den nachteiligen Auswirkungen ungerechtfertigter Betreibungen zu erhöhen. Es sollte Abhilfe geschaffen werden für den Fall, dass eine Betreibung in missbräuchlicher Weise oder zumindest ungerechtfertigt oder in ungerechtfertigter Höhe eingeleitet wurde. Im Visier standen einerseits Schikanebetreibungen, d.h. Betreibungen, die von der betreibenden Person wider besseres Wissen eingeleitet werden, andererseits Betreibungen von teilweise oder vollständig bestrittenen Forderungen (vgl. Jürgen Brönnimann, Zivilprozess und Vollstreckung national und international, Schnittstellen und Vergleiche, 2018, S. 405).

 

2.       Der Wortlaut von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG verlangt, dass der Gläubiger ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 79 - 84 SchKG) einleitet. Ob es sich dabei um ein im summarischen Verfahren behandeltes Rechtsöffnungsbegehren (Art. 251 lit. a ZPO) handeln muss oder auch ein ordentlicher Zivilprozess in Frage kommt, ist nicht ausdrücklich festgehalten. Der Verweis auf Art. 79 - 84 SchKG, welche grossmehrheitlich das summarische Rechtsöffnungsverfahren betreffen, deutet eher auf Ersteres hin. Art. 79 SchKG hält indes fest, dass der Gläubiger seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen hat. Ein ordentlicher Zivilprozess (Anerkennungsklage) ist damit zumindest nicht ausgeschlossen, zumal ein Rechtsöffnungstitel nicht zwingend bei Einleitung der Betreibung bereits vorzuliegen hat und dessen Nichtvorliegen somit auch nicht darauf schliessen lässt, dass die Betreibung ungerechtfertigt wäre (vgl. BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 13 und Art. 82 N 20, in: Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basler Kommentar, 2. A., Basel 2010). So hält denn auch die diesbezügliche Weisung der Oberaufsicht SchKG fest, der Nachweis der Einleitung eines Verfahrens könne sich «aus einer Postaufgabe oder Eingangsbestätigung des Gesuchs um Rechtsöffnung oder der Anerkennungsklage ergeben» (Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 5 vom 18. Oktober 2018).

 

3.      

3.1     Vorweg ist dem Betreibungsamt zwar insofern recht zu geben, dass aufgrund der Teilzahlung der in Betreibung gesetzten Forderung durch die Haftpflichtversicherung des Schuldners angenommen werden kann, dass es sich zumindest nicht gänzlich um eine ungerechtfertigte Betreibung handelt. Wie vorstehend festgehalten, wurde Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG aber nicht nur wegen Betreibungen, die von der betreibenden Person wider besseres Wissen eingeleitet wurden eingeführt, sondern auch wegen Betreibungen von teilweise oder vollständig bestrittenen Forderungen. Die Anwendung von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG kann demnach – entgegen der Ansicht des Betreibungsamtes – auch im vorliegenden Fall nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden.

 

Des Weiteren ist der Wortlaut dieser Bestimmung relevant, wonach der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis zu erbringen hat, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79 - 84) eingeleitet wurde. Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass seitens der Gläubiger zumindest im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 22. Dezember 2020 kein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages hängig war. Wie aus der Aufstellung der Gläubiger ersichtlich, traten sie damals mit dem Friedensrichter in Kontakt, aber es wurde dann offenbar vorderhand auf ein Schlichtungsverfahren verzichtet. Demzufolge hat das Betreibungsamt das Gesuch des Beschwerdeführers auf Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. [...] an Dritte im Verfügungszeitpunkt grundsätzlich zu Unrecht abgewiesen.

 

3.2     Dennoch kann die Beschwerde im vorliegenden Verfahren nicht gutgeheissen werden. So haben die Gläubiger mit der mittlerweile eingereichten Vorladungsverfügung vom 12. Februar 2021 den Nachweis erbracht, dass sie ein Schlichtungsbegehren gestellt haben und die Parteien infolgedessen zur Schlichtungsverhandlung vom 4. März 2021 vor dem Friedensrichter in [...] vorgeladen worden sind. Ein Schlichtungsbegehren gilt als «Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages», wie in E. II. 3.2.1 f. hiernach darzulegen ist. Die Einleitung eines solchen Verfahrens kann denn auch selbst nach einer allfälligen Gutheissung eines Gesuchs um Nichtbekanntgabe einer Betreibung noch erfolgen und führt diesfalls dazu, dass die Betreibung Dritten doch wieder bekannt gegeben wird (Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG, letzter Teilsatz; vgl. auch Urteil SCBES.2019.103 der Aufsichtsbehörde SchKG des Kantons Solothurn vom 28. Oktober 2019 E. II. 2.5). Es ist somit nicht von Belang, dass das Schlichtungsverfahren erst nach Ablauf der 20-tägigen Frist gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG eingeleitet wurde.

 

3.2.1  Wie unter E. II. 2. hiervor festgehalten, kann grundsätzlich auch eine Anerkennungsklage als «Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages» im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG gelten. Eine Anerkennungsklage muss – bis auf hier nicht relevante Ausnahmen gemäss Art. 198 ZPO – immer mit einem Schlichtungsverfahren eingeleitet werden, um eine Klagebewilligung zu erhalten. Damit stellt das von den Gläubigern am 8. Februar 2021 gestellte Schlichtungsgesuch ein zwingendes Erfordernis im Verfahren der Anerkennungsklage dar. Des Weiteren begründet die Einreichung eines Schlichtungsgesuches, einer Klage, eines Gesuches oder eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens die Rechtshängigkeit (Art. 62 Abs. 1 ZPO). Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens genügt als Klageanhebung (Staehlin, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, 2013, § 12 N. 21).

 

3.2.2  Zu beachten ist sodann, dass im Rahmen einer Anerkennungsklage ausdrücklich das Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlags gestellt werden muss, da andernfalls selbst bei Gutheissung der Klage zunächst in einem neuen Verfahren definitive Rechtsöffnung verlangt werden müsste (Staehlin, SchKG, a.a.O., Art. 79 N 8 f. und N 28 mit Hinweisen). Des Weiteren muss die Forderung, die eingeklagt wird, identisch sein mit derjenigen, die in Betreibung gesetzt wurde, wobei aber nicht der Betrag, sondern der angegebene Grund der Forderung massgebend ist (Staehlin, SchKG, a.a.O., Art. 29 N 10a, Art. 80 N 37 und Art. 82 N 40). Als Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG kann die Anerkennungsklage demnach nur gelten, wenn die mit der Betreibung identische Forderung eingeklagt und zudem ein ausdrückliches Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlags gestellt wird (Christoph Bernauer, AJP 2019, S. 699 ff.). In dem im vorliegenden Fall am 8. Februar 2021 eingereichten Schlichtungsbegehren an das Friedensrichteramt der Einwohnergemeinde [...] wird die Beseitigung des Rechtsvorschlags verlangt und der im Schlichtungsbegehren genannte Forderungsgrund («Rechnung für die Behandlung des Hundebisses») entspricht dem im Zahlungsbefehl Nr. [...] genannten Forderungsgrund. Somit sind die vorgehend genannten Voraussetzungen bezüglich der in einer Anerkennungsklage bzw. in einem Schlichtungsbegehren zu stellenden Anträge ebenfalls erfüllt (vgl. auch Urteil SCBES.2019.103 der Aufsichtsbehörde SchKG des Kantons Solothurn vom 28. Oktober 2019).

 

4.       Die Verfügung des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 22. Dezember 2020 ist somit zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Die Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn bleibt demnach für Dritte weiterhin einsehbar.

 

5.       Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn bleibt für Dritte weiterhin einsehbar.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch