Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 1. Februar 2017

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Jeger    

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

 

Berufungsklägerin

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Benno Mattarel,

 

Berufungsbeklagter

 

betreffend Eheschutz


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Parteien führten vor Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau am 22. Juli 2016 angehoben hatte. Im Anschluss an die Eheschutzverhandlung fällte die Amtsgerichtsstatthalterin am 21. November 2016 folgendes Urteil:

 

1.      Beiden Parteien wird das Getrenntleben bewilligt.

2.      Die Ehefrau wird angewiesen, die eheliche Liegenschaft bis spätestens 31. März 2017 unter Mitnahme ihrer persönlichen Sachen zu verlassen.

3.      Die eheliche Liegenschaft, [...]wird dem Ehemann zur alleinigen Nutzung zugewiesen.

4.      Die Ehefrau wird unter Strafdrohung von Art. 292 StGB angewiesen, dem Ehemann per Datum Auszug sämtliche Schlüssel der Liegenschaft an der [...]auszuhändigen.

Der Ehefrau wird unter Strafdrohung von Art. 292 StGB untersagt Hausrat - Absprache mit dem Ehemann vorbehalten – aus der Liegenschaft zu entfernen.

5.      Der Ehemann wird verpflichtet, ab Auszug der Ehefrau aus der ehelichen Liegenschaft der Ehefrau einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘260.00 pro Monat zu bezahlen. Bis zum Auszug der Ehefrau trägt der Ehemann die Kosten der Liegenschaft allein und übernimmt auch die Kosten der Krankenversicherung der Familie.

6.-10. …

 

Frist- und formgerecht erhob die Ehefrau Berufung. Sie stellt folgende Anträge:

 

1.    Ziffern 2., 3., 4. Abs. 2 und 5. des Urteils der Amtsgerichtstatthalterin von Olten-Gösgen im Verfahren OGZPR.2016.953-AGRSTB betreffend Eheschutz vom 21. November 2016 seien vollumfänglich aufzuheben.

2.    Der gesamte sich in der ehelichen Liegenschaft an der [...]befindliche Hausrat sei der Berufungsklägerin zur alleinigen Nutzung zuzuweisen.

3.    Eventualiter sei die Berufungsklägerin als berechtigt zu erklären, nachfolgende Gegenstände bei deren Auszug aus der ehelichen Liegenschaft mitzunehmen:

Wohnzimmer

·         Sofa

·         Kommode schwarz/mahagoni

·         2 kleine Teppiche

·         TV

·         Palme in Topf

Küche

·         Küchentisch mit 4 Stühlen

·         Teppich

·         2 Pfannen und 1 Kuchenblech, Gläser und Geschirr aus der [...]

·         Deckenlampe

·         3 kleine Bilder

·         Kaffeemaschine

Weitere Gegenstände

·         Laptop mit Drucker mit persönlichen Daten der Ehefrau

·         Sessel (Geschenk Sohn an Berufungsklägerin)

·         1 Kopfkissen und Duvet

·         3 Sofadecken

·         4 Badetücher

·         Bügelbrett

·         1 Nachttischlampe

·         1 Wandspiegel

·         persönliche CD/Bücher

·         Waschkorb

·         Altes Radio

·         Reisekoffer/-tasche

·         Balkontisch mit 4 Stühlen

4.    Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin an deren persönlichen Unterhalt ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft monatlich im Voraus zu leistende Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 2‘775.00 zu bezahlen. Der Berufungsbeklagte sei zudem zu verpflichten, bis zum Auszug der Berufungsklägerin die Kosten der Liegenschaft allein zu tragen und auch die Kosten der Krankenversicherung der Familie zu übernehmen.

5.    Eventualiter sie die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz im Sinne der Anträge und der nachfolgenden Erwägungen zurückzuweisen.

6.    Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren einen Parteiekostenbeitrag in der Höhe von CHF 2‘500.00 sowie die Gerichtskosten zu bezahlen.

7.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten.

 

Der Ehemann schliesst in seiner Berufungsantwort auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklägerin. Am 17. Januar 2017 (Postaufgabe) folgte noch eine Eingabe der Berufungsklägerin. Sie erlaube sich, einige wichtige Unterlagen zu senden. Gleichzeitig teilte sie mit, ihrem Anwalt das Mandat entzogen zu haben.

 

 

2. Über die Berufung kann gestützt auf Art. 316 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

 

 

 

 

II.

1.1 Die Ehefrau hat im Nachgang zu ihrer Berufung mit Begleitschreiben vom 17. Januar 2017 (Postaufgabe) eine ganze Reihe von Urkunden eingereicht. Es handle sich um wichtige Unterlagen, die beim Richteramt Olten nicht verhandelt worden seien. Wörtlich führt sie aus: «Zum Beispiel wurde mein Arbeitsverdienst falsch berechnet, Schulferien (Ausfall von 15 Wochen zu dem kommen noch Eidgenössische Feiertage dazu. Bis auf weiteres kann ich nicht mehr freiwillig in den Ferien arbeiten, wegen gesundheitlichen Problemen (Arztzeugnis vorhanden) Mir ist es sehr wichtig, dass mein Mann seine finanzielle Situation offen legt, dies hat er bis jetzt noch nicht getan. Mein Anwalt, Herr Bitterli, dem ich mein Vertrauen entzogen habe, betrachtet meinen Fall als abgeschlossen, was nicht richtig ist».

 

 

1.2 Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Falle unechter Noven hat der Berufungskläger namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Urteil des Bundesgerichts 5A_819/2015 vom 24. November 2016, E. 4.1).

 

 

1.3 Dem Begleitschreiben der Berufungsklägerin kann nicht entnommen werden, welche Tatsachen sie konkret mit den einzelnen Urkunden beweisen will. Die Urkunden lagen dem Begleitschreiben ungeordnet bei. Ebensowenig legt sie dar, weshalb sie diese Urkunden nicht bereits bei der Vorinstanz oder dann zusammen mit der Berufung hat vorbringen können. Die Voraussetzungen, um sie beim Entscheid über die Berufung berücksichtigen zu können, sind deshalb nicht erfüllt. Dasselbe gilt für die vom Berufungsbeklagten neu eingereichten Urkunden.

 

 

2.1 Die Berufung richtet sich zunächst gegen die Ziffern 2, 3 und 4 Abs. 2 des Urteils vom 21. November 2016. In ihrer Begründung präzisiert die Ehefrau zusammenfassend, mit der Zuweisung der Liegenschaft an den Ehemann an sich sei sie einverstanden, nicht aber mit der gleichzeitigen Zuweisung des sich darin befindlichen Hausrats. Der Ehemann habe bei der Vorinstanz im Gegensatz zu ihr selber nicht beantragt, ihm neben der Liegenschaft auch den sich darin befindlichen Hausrat zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Er habe einzig eine Straffolge beantragt für den Fall, dass sie bei ihrem Auszug Hausrat aus der ehelichen Wohnung mitnehmen würde. Sie habe als einzige Partei die Zuweisung des Hausrates beantragt, was der Ehemann zu keinem Zeitpunkt bestritten habe. Es liege daher eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsanwendung vor und der gesamte sich in der ehelichen Liegenschaft befindliche Hausrat sei ihr zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Eventualiter seien ihr die im einzelnen bezeichneten Gegenstände zuzuweisen. Der Ehemann könne diese entbehren und aufgrund seiner finanziellen und beruflichen Situation gegebenenfalls auch problemlos Ersatzanschaffungen tätigen. Sie benötige die Gegenstände um eine neue Wohnung notdürftig einzurichten. Dem Ehemann verbleibe immer noch genügend Hausrat.

 

 

2.2 Gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten im Hinblick auf das Getrenntleben die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln. Der Ehemann hatte bei der Vorinstanz beantragt, die eheliche Liegenschaft sei ihm zuzuweisen und die Ehefrau sei zu verpflichten, die Liegenschaft bis zu einem bestimmten Termin zu verlassen. Die Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Urteils entsprechen diesen Anträgen. Weiter hatte der Ehemann verlangt, der Ehefrau unter Strafandrohung zu verbieten, beim Auszug – ausser ihren persönlichen Sachen – Hausratsgegenstände mitzunehmen. Dass dieser Antrag eine Zuweisung des gesamten sich in der Liegenschaft befindlichen Hausrats beinhaltet, versteht sich von selbst. Absatz 2 von Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils entspricht diesem Antrag. Das Begehren der Ehefrau, der gesamte Hausrat sei ihr zuzuweisen, hatte der Ehemann damit sehr wohl und auch entschieden bestritten. Die gegenteiligen Behauptungen der Berufungsklägerin sind gesucht und haltlos. Die Hauptbegehren der Berufungsklägerin sind, soweit sie sich auf die Ziffern 2, 3 und 4 Absatz 2 des angefochtenen Urteils beziehen, deshalb unbegründet. Ob die in Ziffer 4 des angefochtenen Urteils enthaltene Strafandrohung auch durchsetzbar wäre, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen.

 

 

2.3 Die Berufungsklägerin beantragt mit einem Eventualbegehren die Zuweisung einzelner genau bezeichneter Gegenstände. Bei der Vorinstanz hatte sie beantragt, es seien ihr die eheliche Liegenschaft «sowie der gesamte sich darin befindliche Hausrat» zur alleinigen Nutzung zuzuweisen (Antrag Ziffer 2 an der Verhandlung vom 21. November 2016, AS 49). So wie in Eheschutzverfahren üblich und auch von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB vorgegeben, verband sie somit die Frage der zukünftigen Nutzung des gesamten Hausrats mit derjenigen der Liegenschaft. Dass sie die Zuteilung des Hausrates für den Fall, dass die eheliche Liegenschaft nicht ihr, sondern dem Ehemann zugewiesen werden sollte, anders geregelt haben möchte, konnte ihren Anträgen weder explizit noch sinngemäss entnommen werden. Sie begründete mit keiner Silbe, welche konkreten Gründe eine Zuteilung des Hausrates oder einzelner Gegenstände an sie und nicht an den Ehemann rechtfertigten. Ihren Ausführungen zufolge wollte sie den Hausrat bloss deshalb, weil sie auch die Liegenschaft für sich beanspruchte. Den vorliegenden Eventualantrag stellt sie vor Obergericht zu ersten Mal. Neue Anträge im Berufungsverfahren sind aber nur in Ausnahmefällen zulässig (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor. Es verhält sich vorliegend nicht anders als bei der Regelung der Kinderbelange: Weil diese die Höhe des Ehegattenunterhalts beeinflussen kann, ist es im Eheschutzverfahren zulässig und oftmals notwendig, für den Fall, dass eigene Rechtsbegehren nicht durchdringen sollten, Eventualbegehren zum Ehegattenunterhalt zu stellen (BGE 140 III 231). Genau das hätte die Ehefrau für den Fall, dass sie mit ihrem Rechtsbegehren auf Zuweisung der Liegenschaft nicht durchdringen sollte, im Hinblick auf die Zuweisung des Hausrates auch tun müssen. Da sie dies unterlassen hat, kann auf das vor Obergericht erstmals gestellte Eventualbegehren nicht eingetreten werden.

 

 

3.1 Die Berufung der Ehefrau richtet sich weiter gegen den in Ziffer 5 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 21. November 2016 festgesetzten Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘260.00 pro Monat. Die Vorderrichterin ermittelte diesen aufgrund einer Gegenüberstellung von Einkünften und Bedarf der Parteien. Die Berufungsklägerin rügt die Höhe der angerechneten Einkünfte sowie zwei Positionen der Bedarfsrechnungen.

 

 

3.2. Im Zusammenhang mit den Einkünften des Ehemannes erwog die Vorderrichterin, der Ehemann weise für das Jahr 2015 ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 6‘972.00 aus. Unstrittig habe sich der Ehemann 2015 Ferienguthaben und Überstunden auszahlen lassen. Auch im Jahr 2016 habe er sich bis anhin Überstunden im Umfang von durchschnittlich CHF 674.50 auszahlen lassen. Zusammen mit dem Nettolohn von CHF 5‘124.00 und dem Anteil 13. Monatslohn von CHF 427.00 resultiere aktuell ein anrechenbares Nettoeinkommen von monatlich CHF 6‘070.00.

 

Unbestritten ist zunächst, dass die Berechnung der Amtsgerichtsstatthalterin aufgrund eines Additionsfehlers zu korrigieren ist: CHF 5‘124.00 plus CHF 427.50 plus CHF 674.00 ergibt CHF 6‘225.50 und nicht CHF 6‘070.00. Darüber hinaus macht die Berufungsklägerin geltend, bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages sei vom Lohnausweis 2015 und damit einem Nettoeinkommen von CHF 6‘972.00 pro Monat auszugehen. Der Anteil der im Jahr 2015 ausbezahlten Überstunden und auch des Ferienguthabens am Gesamtlohn sei nicht bekannt. Der Ehemann habe nicht dargelegt, wie hoch ein allenfalls im Jahre 2015 ausbezahlter Ferienanteil gewesen sei.

 

Im Hinblick auf die Bemessung von Alimenten ist von den Einkünften auszugehen, die die Parteien während der Trennungszeit voraussichtlich erzielen werden. Bei konstant bleibenden oder nur schwach schwankenden Einkünften kann dabei auf den letzten verfügbaren Lohnausweis abgestellt werden. Enthält dieser ausserordentliche, einmalige Einkünfte, haben sie aber ausser Betracht zu bleiben. Die Vorderrichterin ging in diesem Sinne davon aus, dass der Lohnausweis 2015 solche Einnahmen, konkret die Auszahlung von Ferienguthaben und Überstunden, enthält. Der Ehemann hatte dies bei der Vorinstanz in seiner Stellungnahme vom 16. August 2016 so geltend gemacht (AS 28). Im Rahmen der Parteibefragung vom 21. November 2016 führte er aus, er wisse nicht genau, wie viel Überzeit er habe. Er habe einen Vorschuss für den Backofen und den Kochherd erhalten. Diesen habe sein Arbeitgeber von der Überzeit genommen. Er wisse nicht, ob er gleich viel Überzeit mache wie im letzten Jahr. Es gehe ihm langsam an die Substanz. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Ehefrau diesen Vorbringen widersprochen hätte.

 

Bei dieser Ausgangslage und angesichts der vorhandenen Unsicherheiten ist es nicht zu beanstanden, dass die Amtsgerichtsstatthalterin nicht vom Lohnausweis 2015, sondern von den aktuellsten Lohnabrechnungen, die ihr vorlagen, ausging. Auch die ersten acht Monate des Jahres 2016 ergeben ein repräsentatives Bild ab. Sie sind aktueller als der Lohnausweis des vergangenen Jahres. Bei der Berücksichtigung von Überstunden ist ein differenzierter Massstab anzulegen (vgl. dazu Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, N 2.135 f.). Zu korrigieren ist deshalb bloss der Rechenfehler der Vorderrichterin und es ist von einem monatlichen Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF 6‘225.00 auszugehen.

 

 

3.3 Die Amtsgerichtsstatthalterin rechnete der Ehefrau ein Nettoeinkommen von CHF 1‘800.00 pro Monat an. Die eingereichten Abrechnungen des Jahres 2016 erzeigten ein durchschnittliches Einkommen von CHF 1‘807.00 inklusive Ferienentschädigung. Dem von der Ehefrau eingereichten Arztzeugnis lasse sich weder die Art der von ihr geltend gemachten Einschränkungen feststellen, noch werde klar, inwieweit sie in Zukunft die bis dato ausgeführten Arbeiten tatsächlich nicht mehr werde ausführen können. Mangels schlüssiger Belege sei deshalb das Einkommen in Anrechnung zu bringen, das sie aktuell und im Jahr 2015 erzielt habe und auch zumutbar sei. Die Berufungsklägerin rügt, das ihr angerechnete Einkommen beruhe auf einem Pensum von 38 %, obwohl sie mit Arztzeugnis vom 18. Oktober 2016 nachgewiesen habe, dass sie als Putzfrau nicht mehr als 30 % arbeiten könne.

 

Dem von der Ehefrau angerufenen Arztzeugnis zufolge (Urk. 15) besteht eine «dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von ca. 70 % für körperlich belastende Tätigkeiten (wie z.B. Reinigungsarbeiten)». Die Vorderrichterin erachtete trotzdem das bisherige Einkommen, das nicht auf einem Pensum von 30 %, sondern von 38 % beruht, als zumutbar. Sie führte dazu aus, dem Arztzeugnis könne weder die Art der Einschränkungen noch der Grund, weshalb ihr die bis anhin ausgeführten Arbeiten nicht mehr möglich sein sollen, entnommen werden. Mit dieser Begründung setzt sich die Berufungsklägerin nicht auseinander. Dies wäre aber nötig, geht aus dem erwähnten Arztzeugnis doch in der Tat nicht hervor, welcher Art die Einschränkungen sind und weshalb ihr die bis anhin ausgeführten Arbeiten nicht mehr möglich sein sollen. Zudem wird der Grad der Arbeitsunfähigkeit nur ungefähr («ca.») angegeben. Und ein Pensum von 38 % ist nicht derart weit von 30 % entfernt, dass es aus diesem ungefähren Rahmen fallen würde. Das von der Vorderrichterin der Ehefrau angerechnete Einkommen von CHF 1‘800.00 ist deshalb nicht zu beanstanden.

 

 

3.4.1 Die Berufungsklägerin rügt, dass die Amtsgerichtsstatthalterin beim Bedarf des Ehemannes für den Arbeitsweg Autokosten von CHF 215.00 zugestanden hat. Das Auto habe keinen Kompetenzcharakter. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach der Ehemann glaubhaft versichert habe, für Piketteinsätze zur Verfügung stehen zu müssen, verfange nicht, weil gemäss Art. 327 Abs. 1 Obligationenrecht (OR, SR 220) der Arbeitgeber die entsprechenden Kosten übernehmen müsse.

 

Die Berufungsklägerin übersieht, dass es bei der von ihr angerufenen Bestimmung von Art. 327 Abs. 1 OR nicht um die Arbeitswegkosten geht. Die Anrechnung der Autokosten durch die Vorinstanz steht denn auch im Einklang mit dem Entscheid der Steuerbehörden, die dem Ehemann bei der Veranlagung für das Jahr 2015 ebenfalls die Autokosten zugestanden haben (CHF 3‘696.00 bzw. 308.00 pro Monat, Urk. 24). Es gibt keinen Grund, im vorliegenden Fall anders zu verfahren. Die Rüge der Berufungsklägerin ist unbegründet.

 

 

3.4.2 Unbegründet und widersprüchlich ist auch die Forderung der Ehefrau, ihr als Wohnkosten nicht nur CHF 1‘000.00, sondern unter dem Titel Nebenkosten zusätzlich ein Betrag von CHF 200.00 zuzugestehen. Als sie die Liegenschaft noch für sich selber beanspruchte, gestand sie dem Ehemann unter dem Titel «Miete inkl. NK» nämlich ebenfalls bloss CHF 1‘000.00 zu (Eheschutzgesuch vom 22. Juli 2016, S. 7, AS 6).

 

 

3.5 Das für die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages massgebende Gesamteinkommen beträgt CHF 8‘025.00 (CHF 6‘225.00 und 1‘800.00). Der Bedarf der Ehefrau beläuft sich wie von der Vorderrichterin errechnet auf CHF 2‘683.00, derjenige des Ehemannes auf CHF 2‘438.00, total somit CHF 5‘121.00. Es resultiert damit ein Überschuss von CHF 2‘904.00, der je hälftig auf die Parteien aufzuteilen ist. Die Ehefrau hat Anspruch auf Deckung ihres Bedarfs von CHF 2‘683.00, zuzüglich der Hälfte des Überschusses von CHF 1‘452.00, was abzüglich dem Eigenverdienst von CHF 1‘800.00 einen gerundeten Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘350.00 ergibt. Die Berufung der Ehefrau gegen Ziffer 5 des angefochtenen Urteils ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.

 

 

4. Die Berufungsklägerin dringt mit ihren Begehren nur zu einem kleinen Teil durch. Es rechtfertigt sich deshalb, ihr die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich zu auferlegen. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens kommt die Zusprechung eines Parteikostenbeitrags an die Ehefrau nicht in Frage. Die im Gegenteil von ihr dem Ehemann zu bezahlende Parteientschädigung ist gestützt auf die eingereichte Kostennote auf CHF 1‘721.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.

Demnach wird erkannt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziffer 5 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 21. November 2016 aufgehoben.

2.    Der Ehemann wird verpflichtet, ab Auszug der Ehefrau aus der ehelichen Liegenschaft der Ehefrau einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘350.00 pro Monat zu bezahlen. Bis zum Auszug der Ehefrau trägt der Ehemann die Kosten der Liegenschaft allein und übernimmt auch die Kosten der Krankenversicherung der Familie.

3.    Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

4.    Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘000.00 hat A.___ zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet.

5.    A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘721.85 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller