Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 29. März 2019
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Aebi,
Berufungsklägerin, Anschlussberufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin
gegen
B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Lustenberger,
Berufungsbeklagte, Anschlussberufungsklägerin und Beschwerdeführerin
betreffend Anfechtungsklage
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1.1 Die C.___ AG mit Sitz in […] bezweckte gemäss dem Eintrag im Handelsregister insbesondere die «[…]» (Urkunde 4). Angesichts der angespannten finanziellen Situation hatte der Verwaltungsrat der C.___ AG am 29. Oktober 2009 beschlossen (Urk. 77), die Existenz der Gesellschaft mittels langfristiger Schuldentilgung durch Vermietung oder Verkauf von Anlagevermögen zu sichern. Per 31. Dezember 2009 seien sämtliche operativen Tätigkeiten einzustellen. Die [...] und das Personal der C.___ AG sollten bis zu diesem Datum schrittweise von der B.___ AG übernommen und die C.___ AG aus den Pflichten gegenüber ihren Kunden entlassen werden. Die Tätigkeit der C.___ AG sei ab dem 1. Januar 2010 ausschliesslich auf die Vermietung ihres Anlagevermögens zu beschränken. Gemäss dem Beschlussprotokoll zur Verwaltungsratssitzung beauftragten der Verwaltungsrat und der Hauptaktionär (D.___) E.___, «die Übertragung des operativen Geschäfts an die B.___ AG geordnet voranzutreiben, immer unter der Voraussetzung, dass die C.___ AG finanziell nicht geschädigt oder schlechter gestellt wird».
Gestützt auf den Beschluss des Verwaltungsrates schloss die B.___ AG mit der C.___ AG diverse Mietverträge ab. Diese wurden sowohl für die C.___ AG als auch für die B.___ AG von E.___ unterzeichnet. Die B.___ AG verrechnete in der Folge einen grossen Teil der geschuldeten Mietzinse mit eigenen Forderungen gegenüber der C.___ AG.
E.___ war bis am 31. Mai 2010 Geschäftsführer und darüber hinaus bis 27. August 2010 Präsident des Verwaltungsrates der C.___ AG. D.___ gehörte ebenfalls dem Verwaltungsrat der C.___ AG an. Er wurde am 22. Dezember 2009 von F.___ abgelöst. E.___ war zusätzlich auch noch Mitglied des Verwaltungsrates der B.___ AG. Im September 2010 wurde die B.___ AG zu 100 % von G.___ übernommen. E.___ ist seither Vorsitzender der Geschäftsleitung der B.___ AG.
1.2 Mit Urteil vom 11. November 2010 eröffnete der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu über die C.___ AG den Konkurs. Als ausserordentliche Konkursverwaltung wurde die H.___ AG ernannt. Die I.___ AG, Hauptgläubigerin mit einer zur Kollokation angemeldeten Forderung von CHF 4'207'675.84, verlangte in der Folge die Abtretung der Rechtsansprüche gemäss Art. 260 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1). Am 17. Oktober 2012 ermächtigte die H.___ AG die I.___ AG anstelle der Konkursmasse zur Geltendmachung folgender Bilanzpositionen: «Paulianische Anfechtungsansprüche gegen die B.___ AG aus der entschädigungslosen Übernahme der Geschäftstätigkeit der C.___ AG (Urkunde 5), «Generelle paulianische Anfechtungsansprüche gemäss Art. 285 ff. SchKG» (Urkunde 6), «Zivilrechtliche und / oder paulianische Ansprüche gegenüber der B.___ AG aus der Übernahme des […] [...] ab September 2009» (Urkunde 7) sowie «Zivilrechtliche und / oder paulianische Ansprüche gegenüber B.___ AG aus unzulässiger bzw. nicht erfolgter Tilgung von Mietzinsguthaben» (Urkunde 8). Die I.___ AG trat diese Rechtsansprüche zusammen mit der von ihr angemeldeten und noch nicht rechtskräftig kollozierten Forderung von CHF 4'207'675.84 mit Abtretungserklärung nach Art. 164 Abs. 1 Obligationenrecht (OR, SR 220) vom 25. Oktober 2012 an die A.___ AG ab (Urkunde 9).
2. Die A.___ AG reichte am 27. März 2013 beim Richteramt Thal-Gäu gegen die B.___ AG eine Klage über den Betrag von CHF 2'078'402.90, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 11. November 2011, ein. Dieser Betrag beinhaltet eine Forderung für offene Mietzinse von CHF 627'034.60. Zur Begründung verwies die Klägerin darauf, dass die von der Beklagten geltend gemachten Verrechnungsforderungen weitgehend nicht akzeptiert würden. Weiter forderte sie einen Betrag von CHF 151'900.70 für Rechnungen von Dritten, welche eigentlich die Beklagte betroffen hätten, aber die C.___ AG bezahlt habe. Zudem schulde die B.___ AG einen Betrag von CHF 1'299'467.60, weil sie in diesem Umfang unentgeltlich das von ihr entwickelte Geschäftsmodell übernommen habe.
Auf Antrag der Klägerin wurde das Verfahren zunächst auf die Frage der Aktivlegitimation beschränkt. Mit Zwischenentscheid vom 25. August 2015 stellte das Amtsgericht fest, dass die Klägerin aktivlegitimiert ist. In der Hauptsache erkannte es am 2. Dezember 2016 sodann Folgendes:
1. Die Beklagte hat der Klägerin CHF 226‘657.15 zu bezahlen.
2. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
3. Die Klägerin hat der Beklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Lustenberger, […], eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 61‘398.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
4. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens von CHF 75‘000.00 und die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 1‘500.00, total CHF 76‘500.00, haben die Parteien wie folgt zu bezahlen:
- die Klägerin im Umfang von CHF 55‘000.00;
- die Beklagte im Umfang von CHF 21‘500.00.
Die Gerichtskosten werden mit den von der Klägerin geleisteten Gerichtskostenvorschüssen verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin den Betrag von CHF 21‘500.00 zurückzuerstatten.
3.1 Die A.___ AG erhob nach Zustellung der schriftlichen Entscheidbegründung Berufung gegen das Urteil mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 767‘778.40 zzgl. Zins zu 5 % ab 11. November 2011 zu bezahlen.
3. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Je unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zulasten der Beklagten unter Berücksichtigung des Art. 85 Abs. 2 ZPO.
5.1 Die Prozesskosten des vorinstanzlichen und des Berufungsverfahrens seien unter Zugrundelegung gleicher Stundenaufwendungen und gleicher Stundenansätze für beide Anwälte gleich festzulegen.
5.2 Die Vorinstanz sei zu verpflichten, der Klägerin das Recht nach Art. 85 Abs. 2 ZPO einzuräumen, die Forderung betreffend entschädigungsloser Geschäftsübernahme nach Abschluss des Beweisverfahrens zu reduzieren / erhöhen und gestützt darauf den Streitwert und die Gerichts- und Parteikostenverlegung vorzunehmen.
Die B.___ AG beantragt in ihrer Berufungsantwort, die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Gleichzeitig erhob sie Anschlussberufung mit dem Antrag, Ziffer 1 des angefochtenen Urteils aufzuheben und sie zu verpflichten, der Klägerin CHF 66'936.43 zu bezahlen. Im Mehrbetrag sei die Klage abzuweisen. Die A.___ AG schliesst auf Abweisung der Anschlussberufung. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Am 18. Oktober 2017 äusserte sich die B.___ AG zur Anschlussberufungsantwort der A.___ AG und stellte den Antrag, die Ausführungen der Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten ab Seite 4 bis Seite 26 der Anschlussberufungsantwort bei der Entscheidfindung nicht zu beachten. Auf diesen Antrag reagierte die A.___ AG am 30. Oktober 2017 ebenfalls mit einer neuen Eingabe und dem Begehren, den Antrag der Gegenpartei abzuweisen.
3.2 Die B.___ AG erhob zudem Beschwerde gegen die Ziffern 3 und 4 des Urteils. Sie beantragt, diese beiden Ziffern aufzuheben. Die Klägerin sei zu verpflichten, ihr für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 93'940.05 zu bezahlen. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 75'000.00 und die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 1'500.00 seien im Umfang von CHF 68'850.00 der Klägerin und im Umfang von CHF 7'650.00 ihr zu auferlegen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die A.___ AG stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Der Präsident der Zivilkammer verfügte am 10. August 2017, dass die Beschwerde zusammen mit der Berufung in einem einzigen Entscheid beurteilt wird.
4. Die Berufungsklägerin A.___ AG stellt im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Anspruch aus entschädigungsloser Geschäftsübernahme die Beweisanträge, den Kaufvertrag mit der G.___ betreffend B.___ AG, die Due Diligence-Prüfung über die B.___ AG sowie diverse Steuererklärungen zu edieren. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, sind diese Urkunden zur Beurteilung der Berufung nicht erforderlich. Die Beweisanträge sind deshalb abzuweisen.
Über die Berufung kann somit gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Amtsgerichts wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1. Das Urteil des Amtsgerichts vom 2. Dezember 2016 kann mit Berufung angefochten werden. Die Berufung und die Anschlussberufung sind frist- und formgerecht erhoben worden. Da auch die übrigen Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten. Wie die Beklagte und Anschlussberufungsklägerin zu Recht bemerkt, steht aufgrund des von der Klägerin und Berufungsklägerin auf den Betrag von CHF 767'778.40 zuzüglich Zins zu 5 % ab 11. November 2011 beschränkten Rechtsbegehrens fest, dass die Klage im darüber hinausgehenden Betrag rechtskräftig abgewiesen wurde. Zutreffend beanstandet die Beklagte zudem, dass die Klägerin und Berufungsklägerin ihre Anschlussberufungsantwort nicht auf den Gegenstand der Anschlussberufung beschränkte. Die Anschlussberufungsantwort darf nicht dazu verwendet werden, die Berufung zu ergänzen oder zu verbessern. Soweit die Berufungsklägerin in ihrer Anschlussberufungsantwort Rügen erhebt, welche sie bereits im Rahmen ihrer Berufung hätte vorbringen können, ist sie deshalb nicht zu hören. Da ansonsten jedoch alle Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Berufung und Anschlussberufung eingetreten werden. Dasselbe gilt für die von der Beklagten erhobene Beschwerde. Wie vom Präsidenten der Zivilkammer bereits verfügt, ist sie vorliegend gemeinsam mit der Berufung und der Anschlussberufung zu beurteilen.
2.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass sich die von der Beklagten nach Abzug von bereits geleisteten Zahlungen und ohne Berücksichtigung von Verrechnungen geschuldeten Mietzinse auf CHF 615'740.94 belaufen. Die Beklagte machte beim Amtsgericht geltend, sie könne ihrerseits Forderungen im Betrag von total CHF 775'461.56 damit verrechnen (vgl. angefochtenes Urteil S. 9). Das Amtsgericht prüfte die von der Beklagten zur Verrechnung gestellten Forderungen und kam zum Schluss, sie habe insgesamt zehn Schadenspositionen von total CHF 180'310.00 zu Unrecht zur Verrechnung gestellt und deshalb der Klägerin diesen Betrag zurückzuerstatten.
Die Klägerin hatte im vorinstanzlichen Verfahren einen Betrag von CHF 46'560.40 als verrechenbar akzeptiert. Im Rahmen ihrer Berufung akzeptiert sie das Urteil des Amtsgerichts insoweit, als sie zusätzlich auch die von diesem als verrechenbar beurteilten Forderungen der Beklagten über die Beträge von CHF 1'460.00 und CHF 1'610.00 (Bussen Staatsanwaltschaft) sowie CHF 1'998.70 ([…]-Rückerstattung) nicht mehr in Frage stellt. Nach Abzug der als verrechenbar akzeptierten Beträge von nun total CHF 51'629.10 fordert sie unter dem Titel Mietzinse noch CHF 564’111.85. Die Beklagte beanstandet mit ihrer Anschlussberufung die Methode, wie die Vorinstanz den von ihr noch geschuldeten Betrag berechnet hatte. Die Vorinstanz habe übersehen, dass sie Forderungen von insgesamt CHF 775'461.66 zur Verrechnung gestellt habe. Das Amtsgericht habe diese Forderungen auf ihre Berechtigung überprüft. Die Klägerin akzeptiere einen Betrag von CHF 51'629.10 als verrechenbar. Bestritten seien somit noch Verrechnungsforderungen im Totalbetrag von CHF 723’832.56. Die Vorinstanz habe die geltend gemachten Verrechnungsforderungen im Umfang von CHF 180'310.00 nicht zugelassen. Das Amtsgericht habe indessen zu Unrecht erkannt, dass sie diesen Betrag zurückerstatten müsse. Richtigerweise sei dieser als nicht verrechenbar anerkannte Betrag von CHF 180'310.00 vom Total der zur Verrechnung gebrachten Forderungen von CHF 723'832.56 abzuziehen, so dass ein zur Verrechnung berechtigter Restbetrag von CHF 543'522.56 verbleibe. Es resultiere deshalb nur noch ein Betrag von CHF 20'589.28 (CHF 564’111.84 abzüglich CHF 543'522.56) den sie der Klägerin wegen ausstehenden Mietzinsen schulde.
2.2 Die Klägerin brachte gegen die Verrechnungen vor, gemäss den allgemeinen Mietbedingungen vom 1. März 2010 habe ein generelles Verrechnungsverbot bestanden. In den Mietverträgen vom 1. April 2010 seien zwar keine Hinweise auf die allgemeinen Mietbedingungen zu finden. Eine Verrechnung mit «dem aus Lieferung und Leistung entstanden Guthaben der Mieterin» sei aber dennoch nicht möglich, da die Beklagte gar keine Leistungen erbracht habe. Zudem sei zu beachten, dass E.___ diese Mietverträge in Alleinregie für beide Vertragsparteien abgeschlossen habe. Er habe die Rechnungen der Beklagten stellen lassen, das Verrechnungsverbot wieder aufgehoben und die Verrechnung – zunächst für angebliche Leistungen und Lieferungen, später für Gegenforderungen – für die C.___ AG genehmigt. Eine Interessenkollision sei offensichtlich. Mit diesen Mietverträgen vom 1. April 2010 habe er unter Berücksichtigung des Verwaltungsratsprotokolls vom 29. Oktober 2009, dem Sanierungskonzept und den bereits bestehenden Mietverträgen, seine Kompetenzen definitiv überschritten. Die Mietverträge zum Nachteil der C.___ AG seien insoweit paulianisch anfechtbar, als mit ihnen das Verrechnungsverbot nicht übernommen worden sei und Verrechnungsansprüche mit «Leistungen und Lieferungen» vorsehen würden.
Das Amtsgericht erwog, die C.___ AG und die Beklagte hätten ein Verrechnungsverbot abgemacht. In den allgemeinen Mietbedingungen vom 1. März 2010 (Urk. 11) hätten die Vertragsparteien unter dem Titel «Aufrechnung» (Ziff. 10.2) vereinbart, dass die Mieterin darauf verzichte, eine Schuld aus den Einzelmietverhältnissen mit einer Gegenforderung zu verrechnen, die ihr aus einem anderen Rechtsverhältnis gegenüber der Vermieterin zustehe, ausser die Vermieterin zeige sich damit ausdrücklich einverstanden. Allerdings ergebe sich ebenfalls aus den Akten, dass sich lediglich ein einziger Mietvertrag auf diese allgemeinen Mietbedingungen vom 1. März 2010 stütze. Es sei dies der Mietvertrag vom 1. März 2010 über das Fahrzeug […] (Urk. 12). Alle übrigen Mietverträge verwiesen auf die allgemeinen Mietbedingungen vom 1. Januar 2010 und 1. Februar 2010, welche aber nicht aktenkundig seien oder prinzipiell keinen Verweis auf allgemeine Mietbedingungen enthielten. In den am 1. April 2010 abgeschlossenen Mietverträgen sei sogar ausdrücklich die Verrechnung als Zahlungsmodalität vorgesehen (Urk. 22). Es müsse demnach davon ausgegangen werden, dass zwischen der C.___ AG und der Beklagten nicht ein generelles Verrechnungsverbot beabsichtigt worden sei, sondern lediglich in Bezug auf den vorerwähnten Einzelmietvertrag vom 1. März 2010. Zu beachten sei, dass sich die Parteien an der Instruktionsverhandlung vom 18. Januar 2016 darauf geeinigt hätten, dass ein allfälliges Verrechnungsverbot durch die Eröffnung des Konkurses über die C.___ AG dahingefallen sei. Folglich sei der gesamte von der Klägerin angefochtene Betrag für nicht bezahlte Mietzinsen in Höhe von CHF 615‘740.94 spätestens nach der Konkurseröffnung verrechenbar gewesen.
Anschliessend setzte sich das Amtsgericht mit dem Vorwurf der Klägerin auseinander, wonach sämtliche Mietverträge, wie auch die allgemeinen Mietbedingungen, für beide Parteien von E.___ unterschrieben worden seien, weshalb eine unzulässige Doppelkontraktion vorliege. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes sei das Selbstkontrahieren grundsätzlich unzulässig, weil das Kontrahieren eines Vertreters mit sich selbst regelmässig zu Interessenkollisionen führe. Selbstkontrahieren sei nur ausnahmsweise zulässig. Aus den Partei- und Zeugenbefragungen wie auch aus den Akten gehe hervor, dass die C.___ AG spätestens ab dem Jahr 2008 finanziell stark angeschlagen gewesen sei. So habe die Revisionsstelle im Bericht vom 28. August 2009 zur eingeschränkten Revision per 31. Dezember 2008 auf Art. 725 Abs. 1 OR hingewiesen (Urk. 75). Der Verwaltungsrat habe aus diesem Grund Strategien entwickelt, um den Konkurs der Firma zu verhindern. Nach dem Scheitern verschiedener Szenarien sei man im Verwaltungsrat am 29. Oktober 2009 übereingekommen, die operative Tätigkeit der C.___ AG in eine andere Firma auszulagern. Diese sollte dann von der C.___ AG [...] mieten. Mit den davon generierten Mieteinnahmen sollte die C.___ AG nachhaltig saniert werden. Gleichzeitig habe man damit auch gewährleisten wollen, dass die Verträge mit den Kunden wie G.___, [...] etc. nahtlos weitergeführt werden konnten. Federführend für die Umsetzung dieses Projekts sei E.___ gewesen. Das geplante Vorgehen sei aber auch dem Hauptaktionär D.___ bekannt gewesen. D.___ als Vertreter der Klägerin habe zwar angegeben, er habe die neu gegründete Beklagte mit J.___ und nicht mit E.___ gleichgesetzt. Spätestens bei der Durchsicht der Entwürfe für die Mietverträge hätte ihm aber auffallen müssen, dass E.___ mit Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Beklagten fortan für beide Firmen tätig sein werde. Folglich sei auch vorgesehen gewesen, dass er für beide Parteien die Mietverträge unterschreiben werde. Jedenfalls hätten sich weder D.___, noch später seine Nachfolgerin im Verwaltungsrat, F.___, dem geplanten Vorgehen widersetzt. Sie hätten angegeben, man habe E.___ vertraut. Als dann die C.___ AG ihre operative Tätigkeit aufgegeben habe, sei E.___ im Wesentlichen nur noch für die Beklagte tätig gewesen. Per 31. Mai 2010 sei E.___ als Geschäftsführer aus der C.___ AG ausgeschieden. Auch dies könne der C.___ AG beziehungsweise deren Organen unmöglich entgangen sein. So könne davon ausgegangen werden, dass dem Verwaltungsrat der C.___ AG ab 18. August 2009 beziehungsweise spätestens seit der Einsicht in die Mietverträge im Herbst/Winter 2009 die vorliegende Doppelvertretung durch E.___ bekannt gewesen sei. Indem jedoch eine Reaktion ausgeblieben sei, müsse von einer stillschweigenden Genehmigung ausgegangen werden. Da es sich hier um zwei unabhängige, im Kern aber doch wirtschaftlich sehr eng verbundene Gesellschaften gehandelt habe, könne im Übrigen sogar davon ausgegangen werden, dass im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gar keine Zustimmung zur Doppelkontraktion einzuholen gewesen sei.
Vor der Überprüfung der von der Beklagten in Abzug gebrachten, eigenen Forderungen hielt das Amtsgericht als Zwischenfazit fest, dass es sich sowohl bei den zedierten Mietzinsforderungen als auch bei den Gegenforderungen der Beklagten um gleichartige geldwerte Forderungen handle, die zwischen denselben Parteien bestünden. Da zudem beide Forderungen fällig seien, lägen die Voraussetzungen der Verrechnung gemäss Art. 120 OR vor. Ein Verrechnungsverbot sei lediglich für den Mietvertrag vom 1. März 2010 für das Fahrzeug […] vereinbart worden. Dieses Verrechnungsverbot sei durch den Konkurs der C.___ AG zwar grundsätzlich nicht aufgehoben worden. Die Parteien hätten sich jedoch an der Instruktionsverhandlung vom 18. Januar 2016 darauf geeinigt, dass das Verrechnungsverbot nach dem Konkurs der C.___ AG nicht mehr gelte. Die Doppelkontraktion durch E.___ sei durch stillschweigende Genehmigung der neben- beziehungsweise übergeordneten Organe der C.___ AG legitimiert worden. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass aufgrund der engen wirtschaftlichen Verflechtung beider Firmen der Unterzeichnende keine Zustimmung zur Doppelkontraktion habe einholen müssen. Anschliessend prüfte das Amtsgericht die einzelnen zur Verrechnung gebrachten Forderungen mit dem Ergebnis, dass ein Anteil von CHF 180'310.00 davon anfechtbar und von der Beklagten an die Klägerin zurückzuerstatten sei.
2.3 Die Klägerin rügt mit ihrer
Berufung, die Vorinstanz qualifiziere sämtliche in der Klage erhobenen
Ansprüche zu Unrecht als paulianische Anfechtungsansprüche. Diese Auffassung
wäre dann zutreffend, wenn bezüglich den verrechneten Gegenforderungen der
Beklagten eine rechtsgültige Verrechnung vor der Konkurseröffnung über die C.___
AG stattgefunden hätte. Davon gehe das Amtsgericht in der Folge aus. Eine
Begründung bezüglich dieser Forderungsakzepte und Verrechnungen des E.___ sei
aber an keiner Stelle des Urteils in deutlicher Form vorhanden. Korrekterweise
hätte sich die Vorinstanz zuerst damit befassen müssen, ob E.___ rechtsgültig
überhaupt Forderungen anerkennen und Verrechnungserklärungen abgeben durfte.
Sie hätte auch darüber befinden müssen, ob diese Vermerke auf den von ihm
selbst erstellten, an sich selbst versandten und von ihm selbst empfangenen
Rechnungen rechtsgültige Anerkennungen und Verrechnungserklärungen darstellten.
Diese Entscheidungen treffe die Vorinstanz nicht. Nachdem sich die Parteien in
der ersten Instruktionsverhandlung vom 18. Januar 2016 darauf geeinigt hätten,
dass die Verrechenbarkeit der Forderungen im Konkurs unbestritten sei, habe die
Entscheidung der Frage, ob bereits vor Konkurseröffnung eine rechtsgültige
Anerkennung und Verrechnung stattgefunden habe, ihre Bedeutung nicht verloren.
Es gehe darum, ob beweisrechtlich die Beklagte ihre Forderungen und deren
Verrechnung vor Konkurseröffnung rechtsgenüglich behaupten und beweisen müsse,
oder ob die Klägerin unter der Ägide der Art. 286 ff. SchKG jedes Mal die
Benachteiligungsabsicht, die Gläubigerschädigung und die Pflichtwidrigkeit der
Handlung beweisen müsse. Mit der Fiktion der Verrechnung vor Konkurseröffnung werde
ihr die volle negative Beweispflicht bezüglich den Verrechnungsforderungen der Beklagten
auferlegt. Die Vorinstanz gehe von dieser Ausgangslage aus und beurteile Forderung
für Forderung. Sie stelle Plausibilitätsüberlegungen an und erachte dann bei
den einen Forderungen die Anfechtbarkeit als gegeben und bei anderen als nicht
gegeben. Dieses Vorgehen der Vorinstanz sei nicht korrekt. Sie habe zuerst
festzulegen, wem welche Behauptungs- und Beweispflichten obliegen. Massgeblich
dafür sei die Frage, ob eine rechtsgültige Anerkennung und Verrechnung vor
Konkurseröffnung stattgefunden habe
oder eben nicht. Anschliessend sei Forderung für Forderung festzustellen,
welche Partei den daraus resultierenden Behauptungs- und Beweislasten genügt
beziehungsweise eben nicht genügt habe.
2.4 Die Beklagte bemerkt in ihrer Berufungsantwort, entgegen den Behauptungen der Klägerin habe die Vorinstanz im angefochtenen Urteil sehr wohl festgestellt, dass die C.___ AG die von der Beklagten zur Verrechnung gebrachten Gegenforderungen vor Konkurseröffnung anerkannt und dabei auch die Verrechnung akzeptiert habe, und zwar dadurch, dass neben- beziehungsweise übergeordnete Organe der C.___ AG die Doppelvertretung von E.___ genehmigt hätten, soweit eine Genehmigung überhaupt erforderlich gewesen sei. Aufgrund verschiedener Umstände zeige sich, dass entsprechende Verrechnungserklärungen vor der Konkursöffnung abgegeben worden seien und dass die C.___ AG die Gegenforderungen der Beklagten anerkannt habe und dass die Verrechnungen jedenfalls mit Eröffnung des Konkurses über die C.___ AG wirksam geworden seien. Auch wenn die vorinstanzlichen Erwägungen zur Doppelvertretung von E.___ in den Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Mietverträge gestellt würden, ergebe sich aufgrund des weiteren Zusammenhangs, dass es bei der Prüfung der Zulässigkeit der Doppelvertretung nicht etwa darum gehe, ob der Abschluss der Mietverträge unzulässig gewesen sei, denn die Zulässigkeit beziehungsweise Gültigkeit der Mietverträge sowie die aus den Mietverträgen fliessenden Mietzinsforderungen bildeten ja das Fundament der klägerischen Forderungen und seien seitens der Beklagten gar nie bestritten worden. Vielmehr sei es um die entscheidende Frage gegangen, ob das Praktizieren des Verrechnungssystems durch E.___ bewirkt habe, dass die beklagtischen Gegenforderungen als von der Klägerin anerkannt zu gelten haben. Die Vorinstanz habe dies nach eingehender Begründung bejaht, jedenfalls zumindest implizit, indem sie im Weiteren geprüft habe, ob diese Forderungsanerkennung paulianisch anfechtbar sei. Entgegen der diesbezüglichen Rüge der Klägerin habe die Vorinstanz die Anfechtbarkeit zu Recht einzig unter dem Aspekt der Absichtsanfechtung gemäss Art. 288 SchKG und nicht wie von der Klägerin gefordert unter dem Aspekt der Überschuldungsanfechtung gemäss Art. 287 SchKG geprüft. Zum einen habe sich die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren trotz entsprechendem Hinweis der Beklagten nicht dazu geäussert, auf welchen Anfechtungstatbestand sie sich berufe, zum anderen habe die Klägerin zu keinem Zeitpunkt behauptet, die C.___ AG habe eine der in Art. 287 Abs. 1 SchKG erwähnten verpönten Rechtshandlungen vorgenommen.
2.5 Wie die Beklagte zutreffend darlegt, kann dem angefochtenen Urteil zumindest sinngemäss entnommen werden, dass die Vorinstanz davon ausging, die C.___ AG habe die von der Beklagten zur Verrechnung gebrachten Gegenforderungen vor Konkurseröffnung anerkannt und dabei auch die Verrechnung akzeptiert. Dies dadurch, dass die Doppelvertretung von E.___ durch neben- beziehungsweise übergeordnete Organe der C.___ AG genehmigt worden seien, soweit eine Genehmigung überhaupt erforderlich gewesen sei. Das Amtsgericht habe sodann geprüft, ob diese Forderungsanerkennungen paulianisch anfechtbar seien. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die von der Klägerin mit der Berufung dagegen vorgebrachten Einwände begründet sind.
3.1 Gemäss Art. 285 Abs. 1 SchKG sollen mit der Anfechtung Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286 - 288 SchKG entzogen worden sind. Nach Art. 286 SchKG (Schenkungsanfechtung) anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat (Abs. 1). Den Schenkungen gleichgestellt sind Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnis steht (Abs. 2 Ziff. 1). Art. 287 SchKG regelt die Überschuldungsanfechtung. Gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung sind die folgenden Rechtshandlungen anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und er im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war: Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war (Ziff. 1), Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel (Ziff. 2) und Zahlung einer nicht verfallenen Schuld (Ziff. 3). Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen (Abs. 2). Nach Art. 288 Abs. 1 SchKG (Absichtsanfechtung) anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. Die Voraussetzungen für die Anfechtungstatbeständige hat zu beweisen, wer aus der Erfüllung dieser Tatbestände Rechte ableitet (Art. 8 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210), vorliegend also die Klägerin.
3.2 Das Amtsgericht verneinte die Fragen, ob den Verrechnungen einerseits ein vertraglich vereinbartes Verrechnungsverbot entgegenstand und ob anderseits ein unzulässiges Doppelkontrahieren vorlag, weil E.___ sowohl für die C.___ AG als auch für die Beklagte handelte. Es prüfte alsdann die einzelnen, von der C.___ AG, handelnd durch E.___, akzeptierten und zur Verrechnung gebrachten Forderungen der Beklagten. Diese Prüfung nahm es vor dem Hintergrund des Tatbestandes der Absichtsanfechtung (Art. 288 SchKG) vor. In insgesamt zehn Fällen ging es davon aus, dass die Voraussetzungen dieses Tatbestandes objektiv und subjektiv erfüllt seien. Es verpflichtete deshalb die Beklagte, der Klägerin den entsprechenden Totalbetrag von CHF 180'310.00 zurückzubezahlen. Die Klägerin rügt mit ihrer Berufung zunächst, die Vorinstanz habe ein Verrechnungsverbot zu Unrecht verneint. Entgegen dem Amtsgericht liege weiter eine unzulässige Doppelvertretung vor.
3.3.1 Die Klägerin macht geltend, das Urteil der Vorinstanz beruhe auf einem Interpretationsfehler des ersten Satzes der Mietverträge. Sie verwechsle das Mietbeginnsdatum mit dem Datum der allgemeinen Mietbedingungen. Eigentlich werde immer auf die gleichen allgemeinen Mietbedingungen verwiesen. Lediglich das Datum des Mietbeginns der einzelnen Fahrzeuge und Gegenstände sei in den Mietverträgen immer wieder anders. Einzelne seien ab dem 1. Januar 2010 gemietet worden, andere ab dem 1. Februar 2010, die letzten ab dem 1. März 2010. Das gehe klar aus den jeweiligen Mietbeginndaten der jeweiligen Mietverträge hervor. Auch der Wortlaut sei eigentlich klar. Zu keinem anderen Schluss führe die Berücksichtigung der Sanierungsbeschlüsse des Verwaltungsrats im Jahre 2009. Massgeblich sei das Verwaltungsratsprotokoll vom 29. Oktober 2009. Es sei klar gewesen, dass die C.___ AG die Mietzinszahlungen der Beklagten brauche, um ihren Verpflichtungen gegenüber den vorbestehenden Gläubigern nachkommen und die Sanierung der Gesellschaft erfolgreich durchführen zu können. Aus diesem Grund sei das Verrechnungsverbot in den allgemeinen Mietbedingungen der Mietverträge vom 1. März 2010 ausdrücklich festgehalten. So seien die Mietverträge von E.___ im Dezember 2009 kommuniziert und vom Verwaltungsrat der C.___ AG noch genehmigt worden. Kaum seien diese Mietverträge mit Genehmigung des Verwaltungsrats abgeschlossen gewesen, habe E.___ ohne jede Orientierung der nun einzigen Mitverwaltungsrätin F.___ am 1. April 2010 weitere Mietverträge abgeschlossen. Bezeichnenderweise würden hier die allgemeinen Mietbedingungen plötzlich nicht mehr erwähnt und im Gegenteil nun Verrechnungen mit Lieferungen und Leistungen der Mieterin ausdrücklich vorgesehen. Eine Genehmigung dieser Kehrtwende durch den Verwaltungsrat werde schon gar nicht mehr behauptet. Die lnteressenkollision des E.___ sei offensichtlich und trete mit dem Wortlaut dieser Mietverträge vom 1. April 2010 absolut deutlich zu Tage. Es sei unerklärlich, wie die Vorinstanz derart einseitig und aktenwidrig die Mietverträge vom 1. März 2010 würdigen könne und die anschliessenden Mietverträge vom 1. April 2010 jeder Berücksichtigung der Interessenkollision des E.___ entziehe.
3.3.2 Die Beklagte entgegnet in ihrer Berufungsantwort, es sei nicht einzusehen, weshalb aus dem Wortlaut der Mietverträge geschlossen werden solle, das dort erwähnte Datum markiere den Beginn des Mietverhältnisses und stehe nicht für das Datum der allgemeinen Mietbedingungen, auf die verwiesen werde. Dass das Datum des Mietbeginns nicht explizit in den Mietverträgen aufgeführt sei, lege keinen anderen Schluss nahe, denn dieses könne ohne weiteres anhand der unter dem Titel Mietdauer aufgeführten Mietdauer und des Enddatums abgeleitet werden. Ebensowenig lege das Argument der Klägerin, wonach klar gewesen sei, dass die C.___ AG die Mietzinseinnahmen gebraucht habe, um ihren Verpflichtungen gegenüber den vorbestehenden Gläubigern nachzukommen, und dass aus diesem Grund ein Verrechnungsverbot vorgesehen worden sei, einen anderen Schluss nahe: Die C.___ AG wäre weder vermögens- noch liquiditätsmässig besser dagestanden, wenn die zwischen ihr und der Beklagten gegenseitig bestehenden Forderungen jeweils durch Banküberweisung getilgt, anstatt gegenseitig verrechnet worden wären. Das Urteil der Vorinstanz sei daher auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, worauf die Klägerin abziele, wenn sie geltend mache, die Beklagte habe nicht behauptet, F.___ als einzige Mitverwaltungsrätin der C.___ AG neben E.___ habe diese Kehrtwende, das heisst den Abschluss von Mietverträgen ohne Verrechnungsverbot, nicht genehmigt. Soweit die Klägerin damit geltend machen wolle, für den Abschluss dieser Mietverträge sei eine Genehmigung von F.___ erforderlich gewesen, aber nicht erteilt worden, wäre die Konsequenz davon, dass die Mietverträge ohne Verrechnungsverbot gar nicht zustande gekommen wären. Dies würde der darauf gestützten Mietzinsforderung der Klägerin jede Grundlage entziehen.
3.4.1 Die von der Klägerin geforderten Mietzinse beruhen auf diversen Einzelmietverträgen zwischen der C.___ AG und der Beklagten (Urkunden 12 – 24). Die Mietverträge wurden für beide Vertragsparteien von E.___ unterzeichnet. Ein Teil der Mietverträge ist mit dem Datum «01.03.2010» (Urk. 12 – 19), ein anderer Teil mit dem Datum «01.04.2010» (Urk. 20 – 24) versehen. Der Mietbeginn kann bei den am 1. März 2010 datierten Verträgen aus der Mietdauer erschlossen werden und ist unterschiedlich: Je ein Vertrag begann am 1. März 2010 und einer am 1. Februar 2010 (Urkunden 12 und 13), die übrigen begannen am 1. Januar 2010 zu laufen (Urkunden 14 – 19). Weiter vereinbarten die C.___ AG und die Beklagte «Allgemeine Mietbedingungen», die ebenfalls für beide Parteien von E.___ unterzeichnet und mit dem Datum «01.03.2010» versehen sind (Urk. 11). Die Präambel der allgemeinen Mietbedingungen lautet wie folgt: «C.___ und B.___, zusammen die Parteien genannt, sind übereingekommen, dass B.___ bei C.___ für die übernommenen [...], [...] und anmietet. Die geschäftlichen Beziehungen der Parteien sollen wie folgt geregelt werden. • Die vorliegenden allgemeinen Mietbedingungen legen einerseits die Basis für die Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien und regelt anderseits die für alle Einzelmietverträge gemeinsam geltenden Bestimmungen. • Für die Miete der [...] und [...] sollen besondere Mietverträge (‘Einzelmietverträge‘) abgeschlossen werden. Dabei kann sich ein Einzelmietvertrag auf einen oder mehreren [...] resp. [...] beziehen». Unter dem Titel «Aufrechnung» vereinbarten die Vertragsparteien Folgendes: «Die Mieterin verzichtet darauf, eine Schuld aus den Einzelmietverhältnissen mit einer Gegenforderung zu verrechnen, die ihr aus einem anderen Rechtsverhältnis gegenüber der Vermieterin zusteht, ausser die Vermieterin zeigt sich damit ausdrücklich einverstanden».
3.4.2 Das Amtsgericht ging davon aus, dass sich bloss ein einziger Mietvertrag – derjenige mit Mietbeginn am 1. März 2010 (Urk. 12) – auf die allgemeinen Mietbedingungen und das damit vereinbarte Verrechnungsverbot beziehe. Die übrigen Mietverträge verwiesen auf allgemeine Mietbedingungen vom 1. Januar 2010 und 1. Februar 2010, welche aber nicht aktenkundig seien. In den am 1. April 2010 abgeschlossenen Mietverträgen sei die Verrechnung sogar ausdrücklich als Zahlungsmodalität vorgesehen. Diese Auslegung der Mietverträge überzeugt nicht. Der Wortlaut der Verträge mit Mietbeginn am 1. Februar 2010 und 1. Januar 2010 (Urk. 13 – 19) ist zwar in der Tat missverständlich und kann dahingehend verstanden werden, dass der Vertrag sich auf allgemeine Mietbedingungen vom 1. Februar 2010 und 1. Januar 2010 bezieht (vgl. z.B. Urk. 13: «C.___ AG vermietet auf Grund der allgemeinen Mietbedingungen für die Vermietung von [...] vom 01.02.2010 an B.___ AG …»). Da alle diese Verträge indessen am gleichen Datum wie die allgemeinen Mietbedingungen unterzeichnet wurden, kann kein Zweifel daran bestehen, dass sich alle diese Verträge auf die gleichen allgemeinen Mietbedingungen mit dem darin enthaltenen Verrechnungsverbot beziehen. Darauf deutet nicht zuletzt auch der Wortlaut der Präambel hin. Die Annahme, die Vertragsparteien hätten auch noch am 1. Januar 2010 und am 1. Februar 2010 allgemeine Mietbedingungen vereinbart, ist lebensfremd. Entgegen der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass die C.___ AG und die Beklagte für alle am 1. März 2010 abgeschlossenen Verträge (Urk. 12 – 19) ein Verrechnungsverbot vereinbart hatten.
3.4.3 In den mit dem Datum «01.04.2010» versehenen Verträgen wird nicht auf die allgemeinen Mietbedingungen verwiesen (Urk. 20 – 24). Sie enthalten folgende Zahlungsbedingungen: «Die Miete wird zu Beginn jedes Monats im Voraus in Rechnung gestellt. Zahlung: die fälligen Mieten werden sofort und vollumfänglich mit dem aus Lieferung und Leistung entstandenen Guthaben der Mieterin gegenüber der Vermieterin verrechnet, bis die unverzinste Forderung der Mieterin vollständig abgebaut ist; danach werden die Mieten fristgerecht per Bankzahlung an die Vermieterin überwiesen». In Abweichung der allgemeinen Mietbedingungen wird in diesen Verträgen die Verrechnung als Zahlungsmodalität somit sogar ausdrücklich vorgesehen. Nachfolgend ist zu prüfen, wie es sich mit der Rüge der Klägerin verhält, wonach diese Vereinbarung unbeachtlich sei, weil sie auf einer unzulässigen Doppelvertretung durch E.___ beruhe.
3.5.1 Die Klägerin und Berufungsklägerin führt aus, auch die Vorinstanz stelle nicht in Frage, dass in der vorliegenden Konstellation ein Benachteiligungspotential nach der Natur des Geschäfts geradezu immanent sei. Eine besondere Ermächtigung für den Abschluss der am 1. März 2010 vereinbarten Mietverträge (Urk. 12 -19) sei vorhanden gewesen. Diese seien den Mitverwaltungsräten D.___ und K.___ im Dezember 2009 zur Genehmigung vorgelegt worden. Man könne davon ausgehen, dass E.___ für diese Mietverträge auch für den Fall einer Doppelvertretung besonders ermächtigt gewesen sei. Weitere besondere Ermächtigungen zur Doppelvertretung beziehungsweise zum Selbstkontrahieren seien von der Beklagten nicht behauptet worden. Es ist deshalb klar, dass sich E.___ als Geschäftsführer und Verwaltungsrat der C.___ AG hätte darum bemühen müssen, dass seine in Alleinregie getroffenen Rechtshandlungen für die C.___ AG und die B.___ AG von der Mitverwaltungsrätin F.___ als einziges nebengeordnetes Organ oder der Generalversammlung als einzigem übergeordneten Organ genehmigt worden wären. Davon betroffen seien die von ihm am 1. April 2010 abgeschlossenen Mietverträge (Urk. 20 - 24) und die anschliessenden Forderungs-anerkennungen und Verrechnungserklärungen für die von ihm allein verfassten Rechnungen der B.___ AG.
Mehrheitsaktionär der C.___ AG sei die A.___ AG gewesen. Weder J.___ noch E.___ seien Aktionäre der C.___ AG oder der A.___ AG gewesen. Aktionär der B.___ AG sei damals J.___ gewesen. Zwischen der B.___ AG als Sanierungsgesellschaft und der C.___ AG als zu sanierende Gesellschaft hätten ab dem ersten Tag keine wirtschaftlich eng verbundenen Verhältnisse, sondern an Interessenkollisionstatbeständen kaum mehr zu überbietende Verhältnisse mit wirtschaftlich völlig getrennten Eigentumsstrukturen bestanden. Die Vorinstanz werfe der Klägerin vor, D.___ hätte spätestens nach der Durchsicht der Entwürfe für die Mietverträge erkennen müssen, dass E.___ fortan für beide Firmen tätig sein werde. Dieser Vorwurf sei falsch. Keiner der Mietverträge enthalte den Namen des Vertreters, der für C.___ AG beziehungsweise B.___ AG unterzeichnen solle. Bei der B.___ AG habe es zwei Verwaltungsräte, bei der C.___ AG zuerst noch drei, ab dem 1. Januar 2010 noch deren zwei Verwaltungsräte gegeben. Der einzige Vorwurf, der sich die A.___ AG beziehungsweise D.___ gefallen lassen müsse, sei derjenige, dass er E.___ Vertrauen entgegen gebracht und deshalb erst viel zu spät festgestellt habe, dass eigentlich gar nicht J.___ die B.___ AG führe, sondern E.___ tatsächlich in Personalunion für beide Gesellschaften gleichzeitig tätig geworden sei, ohne die Mitverwaltungsrätin F.___ zu Genehmigungshandlungen beizuziehen.
E.___ habe für B.___ AG Rechnungen ausgestellt und diese am gleichen Tisch im gleichen Moment für C.___ AG akzeptiert. Er habe für die B.___ AG Verrechnungen erklärt und diese für C.___ AG akzeptiert. Er habe Forderungen von B.___ AG gegenüber Dritten ([...] Guthaben) an C.___ AG zediert, für C.___ AG die uneinbringbare Forderung akzeptiert und erneut verrechnet. Es sei unerfindlich, wie die Vorinstanz daraus ableite, dass E.___ mit dem Abschluss der Mietverträge vom 1. April 2010 (Urk. 20 – 24) gerade gegenteilig zum Verrechnungsverbot gemäss den allgemeinen Mietbedingungen habe handeln dürfen. Es sei offensichtlich, dass aus der Genehmigung der Mietverträge, wie sie am 1. März 2010 abgeschlossen worden seien (Urk. 12 - 19), keine Genehmigung für derartige Folgegeschäfte abgeleitet werden könne. Das Gegenteil sei der Fall. Die Tatsache, dass die Mietverträge vom 1. März 2010 mit den allgemeinen Mietbedingungen D.___ zur Genehmigung zugestellt worden seien, lasse als naheliegend erscheinen, dass auch alle künftigen Rechtsgeschäfte ihm beziehungsweise ab 1. Januar 2010 F.___ zur Genehmigung hätten unterbreitet werden sollen. Dem Vorwurf der Vorinstanz, weder D.___ noch F.___ hätten sich dem Vorgehen widersetzt, sei entgegen zu halten, dass das Amtsgericht sich überhaupt nicht mit der Frage befasse, von welchem Vorgehen sie überhaupt etwas hätten wissen können. Weder D.___ noch F.___ hätten gewusst, was E.___ in Missachtung seiner Interessenkollisionssituation treibe. Er habe nie jemanden über Rechnungsstellungen oder Verrechnungen informiert. Im Endeffekt habe er einfach die Mietzinsen nicht bezahlt und das hinterher mit den behaupteten Verrechnungen gerechtfertigt. Tatsächlich wäre es aber seine Pflicht als Geschäftsführer bis 31. Mai 2010 beziehungsweise Verwaltungsrat bis 20. August 2010 gewesen, immer dann, wenn er gleichzeitig für die B.___ AG und die C.___ AG gehandelt habe, die Genehmigung seiner interessenkollisionsbehafteten Handlungen durch ein anderes Organ zu veranlassen. Diese rechtliche Verpflichtung von E.___ verdrehe die Vorinstanz ins Gegenteil, wenn sie nun die Nichtreaktion der anderen Organe als Genehmigung auslege, obwohl die Organe von den Handlungen des E.___ ja gar nichts wissen konnten. Hiervon seien alleine die Mietverträge vom 1. März 2010 (Urk. 12 - 19) ausgenommen. Diese seien bekannt und auch konkludent genehmigt worden. Die Mietverträge vom 1. April 2010 sowie allfällig erklärte Genehmigungen von Rechnungen der B.___ AG oder Akzepte von Verrechnungserklärungen seien von keinem über- oder nebengeordnetem Organ je genehmigt worden. Die Beklagte behaupte auch nichts Derartiges. Sie behaupte lediglich, es habe keine lnteressenkollision gegeben, weshalb solche Genehmigungen nicht erforderlich gewesen seien.
E.___ habe in der Zeugenbefragung selber zum Ausdruck gebracht, er habe anschliessend an seinen Rücktritt am 31. Mai 2010 nur noch die Post weitergeleitet. Trotzdem gehe die Vorinstanz davon aus, er habe aufgrund seiner verbleibenden Position als Verwaltungsrat immer noch Rechnungen für diese [...] gültig akzeptieren und verrechnen können. Erneut wird den Mitverwaltungsräten, das heisst F.___, vorgeworfen, aufgrund der fehlenden Opposition handle es sich um eine stillschweigende Genehmigung. Es sei offensichtlich, dass die Vorinstanz hier selbst die eigenen Aussagen von E.___ – er habe nur noch die Post gemacht – einfach übergehe. Nicht die anderen Organe, die von gar nichts wüssten, müssten reagieren, sondern dasjenige Organ, das in einer Interessenkollision Rechtshandlungen vornehme. Ansonsten blieben diese Rechtshandlungen ungültig. Derjenige, der die Handlung vornehme und folglich wisse, dass eine solche Handlung stattfinde, habe um die Genehmigung durch ein neben- oder übergeordnetes Organ zu ersuchen und nicht das Organ, das von gar nichts wisse.
3.5.2 Die Beklagte vertritt in ihrer Berufungsantwort die Auffassung, die Ermächtigung zur Doppelvertretung könne nicht nur ausdrücklich, sondern generell auch stillschweigend erfolgen, und zwar nicht nur dann, wenn die beiden vertretenen Gesellschaften wirtschaftlich eng verbunden seien. Dass F.___ in Kenntnis des entsprechenden Sachverhaltes nichts dagegen einzuwenden gehabt habe, wenn E.___ Rechnungen der Beklagten mit Mietzinsforderungen der C.___ AG verrechnet habe, zeige sich dadurch, dass sie nicht widersprochen habe, als E.___ ihr am 26. August 2010 per E-Mail vorgeschlagen habe, eine der Beklagten zustehende Gutschrift mit Mietzinsforderungen zu verrechnen, anstatt Geld hin- und herzuschieben. Dass F.___ auch sonst an dem praktizierten Verrechnungsregime nichts auszusetzen gehabt habe, zeige sich sodann darin, dass sie nach E.___s Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der C.___ AG am 20. August 2010, als sie somit die alleinige Verantwortung für die Geschäftsführung der C.___ AG innegehabt habe, weder ausstehende Mietzinse gemahnt noch das praktizierte Verrechnungsregime beanstandet noch zur Verrechnung gebrachte Forderungen der Beklagten zurückgewiesen habe, und dies, obwohl sie Zugang zu den Gesellschaftsunterlagen und Zugriff auf die Bankkonti der Gesellschaft gehabt habe. Auf den von der Beklagten gestellten und der C.___ AG zugesandten Rechnungen sei denn auch ausdrücklich vermerkt worden, dass die Rechnungsbeträge mit Mietzinsforderungen verrechnet würden. Damit habe F.___ die Forderungsanerkennungen und die Verrechnungen genehmigt. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einer stillschweigenden Zustimmung zur Doppelvertretung ausgehe.
Die Vorinstanz habe zudem auch zu Recht angenommen, dass aufgrund der engen wirtschaftlichen Verbundenheit der C.___ AG mit der Beklagten eine Zustimmung zur Doppelvertretung gar nicht erforderlich gewesen wäre. Zwar habe es sich bei den beiden Gesellschaften nicht um ein Konzernverhältnis gehandelt. Die enge wirtschaftliche Verbundenheit, welche nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu führen könne, dass eine besondere Ermächtigung zur Vornahme von Insichgeschäften angenommen werde, müsse aber nicht zwingend darin bestehen, dass es sich bei den betroffenen Gesellschaften um Konzerngesellschaften handeln müsse. Die enge wirtschaftliche Verbundenheit könne auch aufgrund anderer Umstände gegeben sein. Solche Umstände lägen hier vor. Die aufgrund der desolaten finanziellen Lage der C.___ AG erfolgte Geschäftsübergabe auf die Beklagte habe nur durch ein sehr enges Zusammenwirken beider Gesellschaften bewältigt werden können. Dass der bisherige Geschäftsführer der C.___ AG, E.___, bei der sich damals im Aufbau befindenden Beklagten eine führende Stellung innehaben würde, habe auch D.___ und F.___ bewusst sein müssen. Die Feststellung der Vorinstanz, D.___ hätte spätestens bei der Durchsicht der Entwürfe für die Mietverträge auffallen müssen, dass E.___ mit Aufnahme der Geschäftstätigkeit der B.___ AG fortan für beide Firmen tätig sein werde, treffe zu. Aufgrund der gesamten Umstände habe D.___ und F.___ klar sein müssen, dass der Übergabeprozess in massgeblicher Weise unter der Führung von E.___ durchgeführt werden würde, und dass E.___ nicht nur auf Seiten der C.___ AG, sondern auch auf Seiten der Beklagten eine beziehungsweise die entscheidende Rolle spielen würde. Auch wenn die C.___ AG und die Beklagte nicht konzernmässig verbunden gewesen seien, habe das geplante Vorgehen klarerweise nur durchgeführt werden können, wenn die Leitung beider Gesellschaften wie im Konzern in einer Hand konzentriert sei und es demzufolge unweigerlich und von den Beteiligten gewollt auch zu Doppelvertretungen von E.___ kommen würde. Damit lägen Umstände vor, aufgrund derer die Doppelvertretung von E.___ keiner besonderen Ermächtigung von neben- oder übergeordneten Organen der C.___ AG bedurft hätten.
Die Klägerin zitiere das Verhandlungsprotokoll vom 7. April 2016 ungenau, wenn sie ausführe, E.___ habe zum Ausdruck gebracht, er habe nach seinem Rücktritt am 31. Mai 2010 nur noch die Post weitergeleitet. Tatsächlich habe er ausgeführt, dass sein Part als Geschäftsführer erledigt gewesen sei, nicht aber derjenige als Verwaltungsrat. Wenn Post hereingekommen sei, habe er diese in der Funktion als Verwaltungsrat weiterhin gemacht. Aber auch wenn E.___ die Post nicht bearbeitet, sondern ungelesen weitergeleitet hätte, wäre es ihm ohne weiteres in seiner Eigenschaft als Verwaltungsrat der C.___ AG möglich gewesen, die von der Beklagten gestellten zur Verrechnung gebrachten Rechnungen zu akzeptieren, nämlich dann, wenn er in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Beklagten der C.___ AG Rechnung gestellt und den Vermerk bezüglich der Verrechnung angebracht habe.
3.5.3 Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Kontrahieren eines Vertreters mit sich selbst grundsätzlich unzulässig, weil es regelmässig zu Interessenkollisionen führt und somit vom Gesellschaftszweck nicht erfasst wird. Selbstkontrahieren hat deshalb die Ungültigkeit des betreffenden Rechtsgeschäftes zur Folge, es sei denn, die Gefahr einer Benachteiligung des Vertretenen sei nach der Natur des Geschäftes ausgeschlossen oder der Vertretene habe den Vertreter zum Vertragsabschluss mit sich selbst besonders ermächtigt oder das Geschäft nachträglich genehmigt. Dies gilt auch für die gesetzliche Vertretung juristischer Personen durch ihre Organe. Auch in diesem Fall bedarf es einer besonderen Ermächtigung oder einer nachträglichen Genehmigung durch ein über- oder nebengeordnetes Organ, wenn die Gefahr einer Benachteiligung besteht (Urteil des Bundesgerichts 4A_645/2017 vom 20. August 2018, E. 5.1). Für die Genehmigung kommen bei der Aktiengesellschaft die übrigen Verwaltungsratsmitglieder oder die Generalversammlung in Frage. Die Zustimmung des neben- oder übergeordneten Organs muss nicht eine ausdrückliche sein, sondern kann – namentlich bei Konzerngeschäften – durchaus auch stillschweigend erfolgen (BGE 127 III 332 E. 2 b f.).
3.5.4 Die mit dem Datum «01.04.2010» versehenen Verträge hatte sowohl für die C.___ AG als auch für die Beklagte E.___ unterzeichnet (Urk. 20 – 24). Es handelt sich deshalb um eine grundsätzlich unzulässige Doppelvertretung. Es ist somit davon auszugehen, dass es sich bei der in diesen Verträgen als Zahlungsmodalität vereinbarten Verrechnung um eine ungültige Vereinbarung handelt (die Gültigkeit des Mietverhältnisses an sich ist unbestritten). Dass die C.___ AG mit der Vereinbarung einer Verrechnung zumindest teilweise benachteiligt werden konnte, liegt auf der Hand: Werden geschuldete Rechnungsbeträge nicht überwiesen, sondern verrechnet, fehlen der betreffenden Person zumindest vorübergehend liquide Mittel. Dies wollte der Verwaltungsrat der C.___ AG aber offenbar gerade vermeiden, hatte er am 29. Oktober 2009 doch E.___ mit der Übertragung des operativen Geschäfts an die Beklagte nur unter der Voraussetzung beauftragt, «dass C.___ AG finanziell nicht geschädigt oder schlechter gestellt wird» (Urk. 77, Ziff. 5). Dieser Verwaltungsratsbeschluss ermächtigte E.___ nicht, am 1. April 2010 die Verrechnung der gegenseitigen Forderungen zu vereinbaren, dies in diametralem Gegensatz zu dem nur einen Monat vorher in den allgemeinen Mietbedingungen vereinbarten Verrechnungsverbot (Urk. 11). E.___ hätte beim neben- oder übergeordneten Organ der C.___ AG die entsprechende Zustimmung dafür einholen müssen. Nachdem für die Mietverträge vom 1. März 2010 (Urk. 12 – 19) eine ausdrückliche Zustimmung der Organe der C.___ AG vorlag, wäre eine solche ausdrückliche Zustimmung auch für die am 1. April 2010 vollzogene Kehrtwende erforderlich gewesen. Aus diesen Gründen kann nicht – wie das die Beklagte geltend macht – auf eine stillschweigende Zustimmung geschlossen werden, weil die spätere Verwaltungsrätin F.___ gegen das Verrechnungsregime nicht opponiert haben soll. Die C.___ AG und die Beklagte waren auch nicht in einem derart engen Sinne – analog eines Konzerns – wirtschaftlich verbunden, dass aus diesem Grund von einer Zustimmung zur Doppelvertretung hätte abgesehen werden können. Dass die Interessen der C.___ AG und der Beklagten im Rahmen der Übertragung des operativen Geschäfts unterschiedlich sein könnten, war dem Verwaltungsrat der C.___ AG offensichtlich bereits anlässlich des Beschlusses vom 29. Oktober 2009 bewusst. Andernfalls hätte wohl kaum Anlass bestanden, auf die bereits erwähnte Voraussetzung, «dass C.___ AG finanziell nicht geschädigt oder schlechter gestellt wird» (Urk. 77, Ziff. 5) hinzuweisen. Es bleibt somit dabei, dass es sich bei der in den Verträgen vom 1. April 2010 als Zahlungsmodalität vereinbarten Verrechnung um eine ungültige Vereinbarung handelt.
3.5.5 Die Rüge der Klägerin, es liege eine unzulässige Doppelvertretung vor und es habe kein über- oder nebengeordnetes Organ der C.___ AG die Mietverträge vom 1. April 2010 sowie Rechnungen und Verrechnungserklärungen der Beklagten genehmigt, ist daher begründet. Massgebend ist damit auch für die am 1. April 2010 abgeschlossenen Mietverträge (Urk. 20 – 24) das Verrechnungsverbot, wie das die C.___ AG und die Beklagte in den allgemeinen Mietbedingungen vereinbart hatten. Der Beklagten war es verwehrt, vor der Konkurseröffnung eigene Forderungen mit den der C.___ AG geschuldeten Mietzinsen zu verrechnen. Es fehlt auch an einer gültigen Genehmigung der Verrechnungserklärungen durch die C.___ AG. Es liegen seitens der C.___ AG somit gar keine Rechtshandlungen vor, die gestützt auf Art. 285 ff. SchKG angefochten werden könnten. Zutreffend weist die Beklagte indessen darauf hin, dass sich die Parteien bei der Vorinstanz an der lnstruktionsverhandlung vom 18. Januar 2016 darauf geeinigt hatten, dass ein allfälliges Verrechnungsverbot durch die Eröffnung des Konkurses der C.___ AG dahingefallen und dass folglich der gesamte von der Klägerin angefochtene Betrag für nicht bezahlte Mietzinsen in Höhe von CHF 615‘740.94 spätestens nach der Konkurseröffnung verrechenbar gewesen ist (vgl. Protokoll der Instruktionsverhandlung vom 18. Januar 2016, S. 2, AS 334). Die Berufung der Klägerin kann daher nicht mit der Begründung gutgeheissen werden, es habe bezüglich der Mietzinsforderungen ein Verrechnungsverbot bestanden.
4.1 Die Art. 208 ff. SchKG regeln die Wirkungen des Konkurses auf die Rechte der Gläubiger. Gemäss Art. 213 Abs. 1 SchKG kann ein Gläubiger seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen. Das Amtsgericht nahm in seinem Urteil zu den einzelnen Verrechnungsforderungen Stellung (Urteil S. 15 ff.) Soweit die Verrechnungsforderungen nicht bereits von der Vorinstanz abgewiesen wurden und immer noch bestritten sind (Forderungen im Umfang von CHF 51'629.10 werden von der Klägerin als verrechenbar anerkannt), ist das Urteil nachfolgend zu überprüfen. Zu beachten ist dabei, dass die Beklagte für den Bestand der von ihr zur Verrechnung gestellten Forderungen beweispflichtig ist (Art. 8 ZGB).
4.2.1 Die Beklagte fakturierte der C.___ AG für Büromiete während den Monaten Januar bis September 2010 einen Betrag von total CHF 3'503.05 (Urk. 85 – 87). Dieser Betrag entspricht einem Mietzins von CHF 370.00 pro Monat, zuzüglich Mehrwertsteuer. Sie stellt diesen Betrag zur Verrechnung. Das Amtsgericht, das diesen Betrag als verrechenbar erachtete, erwog dazu, die C.___ AG habe die operative Tätigkeit per 1. Januar 2010 eingestellt und auf die Beklagte übertragen. Ebenso sei die Beklagte anstelle der C.___ AG in den Mietvertrag der Büros am [...] in [...] getreten. Unbestritten sei auch, dass darauf sämtliche Akten, EDV- und Mobiliareinrichtungen der C.___ AG am Domizil in [...] zurückgeblieben seien. Dass diese vollständig von der Beklagten zur Ausübung ihrer Geschäftstätigkeiten benötigt worden seien, habe die Klägerin lediglich behauptet. Die Beklagte bestreite dies. Gerichtsnotorisch seien rund 1‘000 Bundesordner Buchhaltungsakten, die von der H.___ AG im Konkursverfahren der C.___ AG eingelagert worden seien. Es sei davon auszugehen, dass ein grosser Teil bereits anfangs 2010 vorhanden gewesen sei. Nachdem die beiden Firmen zwar wirtschaftlich kooperierten, für ihre Dienstleistungen einander jeweils finanzielle Abgeltungen leisteten, sei nachvollziehbar, dass auch für die Lagerung von Akten, EDV und weiteren Mobiliars seitens der C.___ AG eine Miete zu bezahlen war. Natürlich wäre es der Klägerin unbenommen gewesen, dieses Material nach […] zu bringen, um dieses kostenlos in den eigenen Räumlichkeiten zu deponieren. Obwohl ihr ohne weiteres hätte klar sein müssen, dass sich dieses Material auch weiterhin in [...] befinde, habe sie sich in der Folge weder darum gekümmert, noch habe sie je gegen die von der Beklagten gestellten Rechnungen opponiert. Pro Quartal seien der C.___ AG CHF 1‘194.35 für die Lagerung in Rechnung gestellt worden. Eine Diskrepanz zwischen Leistung und Gegenleistung sei nicht ersichtlich.
4.2.2 Die Klägerin macht mit ihrer Berufung geltend, die Beklagte habe keinen Mietvertrag beigebracht. Die Vorinstanz äussere sich mit keinem Wort dazu, weshalb der in Rechnung gestellte Betrag gerade angemessen sein soll. Von einer Behauptungs- oder Beweislast für einen solchen Mietvertrag sei im Urteil der Vorinstanz nicht die Rede. Sodann übergehe das Amtsgericht die Tatsache, dass die Parteien genau für diesen Sachverhalt tatsächlich einen Vertrag abgeschlossen hätten (Urk. 20). Dieser Mietvertrag sehe eine Miete zulasten der Beklagten von CHF 900.00 monatlich vor. Es sei nicht nachvollziehbar, wie neben diesem expliziten schriftlichen Mietvertrag noch ein mündlicher Mietvertrag zur gleichen Sache statthaft sein soll.
4.2.3 Es trifft zu, dass die Beklagte für das fragliche Mietverhältnis keinen schriftlichen Mietvertrag eingereicht hatte. Sie hatte bereits in ihrer Duplik bei der Vorinstanz eingeräumt, dass es keinen schriftlichen Mietvertrag für das Büro gebe (RZ 531 der Duplik, AS 257). Das allein spricht aber nicht gegen das Bestehen eines Mietvertrages, unterliegt ein solcher doch keinen besonderen Formvorschriften. Auch dass die Beklagte von der C.___ AG die Büroinfrastruktur in […] für CHF 900.00 pro Monat mietete (Urk. 20), steht dem vorliegend umstrittenen Mietverhältnis nicht entgegen. Wie die Beklagte zutreffend bemerkt, hatte die Klägerin bei der Vorinstanz diesen Mietvertrag ohne konkrete Behauptungen eingereicht, weshalb sie daraus im Berufungsverfahren bereits deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Sodann stellt sie in der Begründung ihrer Berufung die Feststellung der Vorinstanz, es seien umfangreiche Einrichtungsgegenstände und Bundesordner der C.___ AG bei der Beklagten zurückgeblieben, ohne dass diese die Gegenstände und Akten für die Ausübung der Geschäftstätigkeit benötigt hätte, nicht in Frage. Ebensowenig setzt sie sich mit den Feststellungen auseinander, aufgrund der Übernahme der Geschäftstätigkeit durch die Beklagte sei es nachvollziehbar, dass für die Lagerung ein Mietzins geschuldet war und dass angesichts der geschilderten Umstände eine Diskrepanz zwischen Leistung und Gegenleistung nicht ersichtlich sei. Entgegen den Vorbringen der Klägerin begründete die Vorinstanz somit sehr wohl, weshalb der in Rechnung gestellte Betrag gerade angemessen sei. Nachdem diese Begründung nicht angefochten wird, bleibt es bei der Schlussfolgerung des Amtsgerichts, dass die Beklagte den Betrag von CHF 3'503.05 verrechnen kann.
4.3.1 Unter dem Titel «[…]» prüfte das Amtsgericht, ob die Beklagte die von ihr geltend gemachten Beträge von CHF 97'136.28 und CHF 152'048.88 zur Verrechnung bringen kann. Es bejahte dies mit der Begründung, die Rechnungen der Beklagten seien damals von E.___ als Geschäftsführer beziehungsweise Präsident des Verwaltungsrates der C.___ AG anerkannt worden. Bis zu seinem Ausscheiden per 31. Mai 2010 sei er dort als Geschäftsführer verblieben, obwohl er nach Aufnahme der operativen Tätigkeit auch für die Beklagte als Geschäftsführer tätig gewesen sei. Die übrigen Verwaltungsräte der C.___ AG hätten gegen dieses Doppelmandat nie opponiert. Auch als E.___ nach dem 31. Mai 2010 nur noch Präsident des Verwaltungsrates der C.___ AG gewesen sei, habe sich niemand dagegen gewehrt. Dies müsse als stillschweigende Genehmigung gedeutet werden. Obwohl keine Detailbelege vorlägen, seien die Rechnungen für die Aufwendungen der [...] und […] im Dezember 2009 zumindest nachvollziehbar. Hingegen würden von der Klägerin lediglich pauschale Bestreitungen vorgebracht, dass die Beklagte keine Leistungen erbracht habe.
4.3.2 Die Berufungsklägerin rügt, die Vorinstanz sage nicht, aus welchen Gründen die Rechnungen nachvollziehbar sein sollen, obwohl keine Detailbelege vorgelegt worden seien. Nachdem die Beklagte keine Detailbelege eingereicht habe, könne sie sich auch nicht detailliert zu den Forderungen äussern. Die Beklagte hätte genügend Zeit gehabt, die Forderung rechtsgenüglich zu behaupten und mittels den bei ihr vorhandenen Detailbelegen zu beweisen. Die Berufungsbeklagte entgegnet, sie habe im vorinstanzlichen Verfahren sehr wohl substantiierte Ausführungen zu den vorliegenden Rechnungsbeträgen gemacht, nämlich dahingehend, dass es sich dabei um die Vergütung von Traktionsleistungen, welche die Beklagte an Stelle der in Konkurs gefallenen L.___ für die C.___ AG ausgeführt habe, dass sie somit zuzusagen in die Lücke gesprungen sei, welche die L.___ hinterlassen habe. Hierzu habe die Klägerin nur unsubstantiierte Bestreitungen vorgetragen. Entgegen ihren Behauptungen in der Berufung wäre sie durchaus in der Lage gewesen, sich zu diesen Forderungen näher zu äussern. So hätte sie beispielsweise behaupten können, diese Leistungen seien nicht erforderlich gewesen, oder die C.___ AG habe diese Leistungen nicht von der Beklagten, sondern von einem Dritten ausführen lassen, oder die verrechneten Preise seien übersetzt gewesen. Dass die Vorinstanz angesichts der pauschalen Bestreitung der Klägerin die Verrechnung der entsprechenden Beträge zugelassen habe, sei nicht zu beanstanden.
4.3.3 Die Beklagte hatte in ihrer Klageantwort (RZ 136 – 140, AS 75 f.) detailliert begründet, weshalb sie für den […] einen Betrag von CHF 21'219.80 und für den […] einen solchen von CHF 152'048.88 zur Verrechnung stellt. Die entsprechenden Rechnungen legte sie bei (Urk. 88 und 89). Die Klägerin beschränkte sich in ihrer Replik (RZ 326 – 329, AS 167) darauf, die Behauptungen der Beklagten bloss in allgemeiner Form zu bestreiten. Das genügt nicht, um die detailliert von der Gegenpartei vorgetragenen Tatsachen umzustossen. Bestreitet eine Partei eine Tatsachenbehauptung der Gegenpartei nämlich nicht, gilt diese als unbestritten und kann dem Entscheid ohne Beweisverfahren zugrunde gelegt werden. Die Floskel beispielsweise, dass alles bestritten ist, was nicht ausdrücklich zugestanden werde, genügt nicht. Bestreitungen sind ihrem Zweck entsprechend so weit zu konkretisieren, dass sich erkennen lässt, welche einzelnen Behauptungen damit bestritten werden (Thomas Sutter-Somm/Claude Schrank in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 55 N 27). Dass dies der Klägerin möglich gewesen wäre und wie sie beispielsweise dabei hätte vorgehen können, hat die Beklagte in ihrer Berufungsantwort zutreffend aufgezeigt. Da die Klägerin und Berufungsklägerin nicht darlegt, warum es ihr trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war, die in der Berufungsschrift vorgebrachten konkreten Bestreitungen nicht schon vor erster Instanz vorzubringen (Art. 317 Abs. 1 ZPO), kann an dieser Stelle nicht mehr darauf eingegangen werden. Die Vorbringen der Klägerin vor Amtsgericht erscheinen schlüssig, weshalb mit der Vorinstanz abgesehen von einer Ausnahme darauf abzustellen ist. Die Ausnahme betrifft den für den […] zur Verrechnung gestellten Betrag. Da die Beklagte selber in ihrer Klageantwort bloss einen Betrag von CHF 21'219.80 erwähnt und sich dieser Betrag auch aus der entsprechenden Beilage ergibt (Urk. 88), ist der von der Vorinstanz zur Verrechnung zugelassene Betrag von CHF 97'136.28 nicht schlüssig. Die Beklagte kann deshalb neben dem Betrag für den […] von CHF 152'048.88 bloss noch einen Betrag von CHF 21'219.80 zur Verrechnung bringen. Der von der Vorinstanz als nicht verrechenbar beurteilte Forderungsbetrag erhöht sich damit um den Betrag von CHF 75'916.48 (CHF 97'136.28 minus CHF 21'219.80).
4.4.1 Zur Begründung von zur Verrechnung gestellten [...]-Guthaben wies die Beklagte bei der Vorinstanz darauf hin, dass sie für die von ihr durchgeführten Transporte eine […] habe erbringen müssen. Soweit sie ihre Fahrzeuge im sogenannten unbegleiteten kombinierten […] eingesetzt habe, sei ihr ein Rückerstattungsanspruch gegenüber der [...] zugestanden. Unter Hinweis auf einen Verwaltungsratsbeschluss vom 4. Februar 2010 (Urkunde 81) sei sie mit der C.___ AG übereingekommen, dass sie ihre [...]-Rückerstattungsansprüche gegenüber der [...] an die C.___ AG abtrete, damit diese den Anspruch gegenüber der [...] geltend machen und mit eigenen und von Dritten ihr abgetretenen […]-Schulden verrechnen konnte. Demzufolge habe sie solche Rückerstattungsansprüche gegenüber der [...] an die C.___ AG abgetreten und den Antrag auf Rückerstattung sogleich in deren Namen gestellt. Den Gegenwert des Rückerstattungsanspruchs habe sie der C.___ AG in Rechnung gestellt und die Rechnungsbeträge teilweise zur Verrechnung gestellt. Die für die Monate Januar bis April 2010 zur Verrechnung gestellten Beträge beliefen sich auf total CHF 265'683.20 (CHF 40'216.95 [Januar], CHF 60'984.55 [Februar] CHF 71'995.10 [März], CHF 92'486.60 [April]).
Die Klägerin bestritt die Verrechnungsforderungen in ihrer Replik unter Hinweis auf in der Jahresrechnung der C.___ AG per Ende 2009 bilanzierte, aber teilweise schon gar nicht mehr rückforderbare […]-/[...]-Rückerstattungsansprüche gegenüber der [...] im Umfang von CHF 1‘428‘214.49. Diese seien von der Treuhänderin im Jahr 2010 mit CHF 0.00 bewertet worden, da sie verjährt beziehungsweise nicht einbringlich gewesen seien. Aufgrund der bereits bestehenden, nichteinbringlichen [...]-Guthaben in der Bilanz sei völlig klar, dass die C.___ AG deshalb unter keinen Umständen weitere solche Problemguthaben als Verrechnungsposition zur Zession akzeptiert hätte. Weiter seien die Zessionen und Verrechnungen am 10. Juni, 20. Juli und 15. August 2010 zu einem Zeitpunkt vorgenommen worden, an welchem E.___ als Geschäftsführer der C.___ AG bereits ausgeschieden gewesen sei und nur noch die Post kontrolliert habe. Es fehle deshalb der Beweis, dass diese Zessionen von der C.___ AG zur Verrechnung jemals akzeptiert worden wären. Anlässlich der Parteibefragung habe E.___ darüber hinaus behauptet, die [...] habe für diese abgetretenen [...]-Guthaben Zahlungen an die C.___ AG geleistet. Diese Behauptung hätte in der Rechtschrift der Beklagten gemacht und belegt werden müssen. Die Aussagen von E.___ würden krass mit den Ausführungen in der Klageantwort und der Duplik divergieren und seien letztlich beweislos geblieben, obwohl sie eigentlich ohne weiteres beweisbar gewesen seien. Der Betrag sei deshalb nicht verrechenbar.
Das Amtsgericht erachtete die Voraussetzungen für eine Verrechnung als erfüllt. Es treffe zu, dass E.___ im erwähnten Zeitpunkt als Geschäftsführer der C.___ AG zurückgetreten sei. Gleichzeitig sei er aber bis am 27. August 2010 auch noch Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelzeichnungsberechtigung gewesen. Dies, sowie die Tatsache, dass E.___ nach dem 31. Mai 2010 auch weiter die Post für die C.___ AG am Sitz in [...] entgegen genommen habe, sei der Klägerin bekannt gewesen. Insofern könne auch bezüglich der Position „[...]-Guthaben“ davon ausgegangen werden, dass E.___ bis am 27. August 2010 grundsätzlich berechtigt gewesen sei, eingehende Kreditoren für die C.___ AG zu akzeptieren und zur Verrechnung zu zulassen. Somit hätten die Rechnungen für [...]-Rückerstattungen der Beklagten rechtsgültig von E.___ zur Verrechnung akzeptiert werden können. Fehl gehe die Klägerin mit ihrer Folgerung, die Beklagte habe im Winter/Frühling 2010 nichteinbringliche, wertlose [...]-Guthaben an die C.___ AG zediert. Anerkannt von der Beklagten und richtig sei, dass in der Bilanz der C.___ AG tatsächlich eine Position in der Höhe von CHF 1‘428‘214.49 vorhanden gewesen sei, die nicht mehr einbringliche [...]-Guthaben betroffen habe. Diese sei später auf CHF 0.00 abgeschrieben worden. Diese Buchhaltungsposition habe aber [...]-Guthaben aus dem Jahr 2007 betroffen, die damals von der [...] nicht zur Verrechnung mit […]-Zahlungen akzeptiert worden sei. Hier gehe es jedoch um [...]-Guthaben der Beklagten, die in den Monaten Januar bis April 2010 angefallen seien. Diese seien gemäss den Weisungen der [...] fristgerecht von der C.___ AG zur Verrechnung mit bezahlten […]-Abgaben beziehungsweise zur Rückerstattung eingereicht worden. Das konkrete Vorgehen der Abrechnung von [...]-Guthaben der Beklagten über die C.___ AG sei an der Verwaltungsratssitzung vom 4. Februar 2010 klar bestimmt worden. Dementsprechend sei nachvollziehbar, dass die Beklagte die von ihr an die C.___ AG zedierten [...]-Guthaben nach der Auszahlung durch die [...] wieder zurückgefordert habe. Die Voraussetzungen für eine Verrechnung seien erfüllt.
4.4.2 Die Klägerin bringt in ihrer Berufung vor, E.___ wäre spätestens nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer am 31. Mai 2010 verpflichtet gewesen, bei jeder Interessenkollision ein neben- oder übergeordnetes Organ um die Genehmigung einer solchen Rechtshandlung zu ersuchen. Das habe er unbestrittenermassen nicht getan, weshalb seine Handlungen unbeachtlich seien. Es stelle sich die Frage, ob die Beklagte diese Forderungen im Rechtschriftenwechsel genügend behauptet und belegt habe und damit diese Abtretung und Verrechnung auch nach Konkurseröffnung noch möglich wäre. Die Abtretung einer Forderung gegenüber einem Dritten – hier die [...] – an Zahlungsstatt sei ohne Zustimmung der Vertragspartei nicht nur im Konkurs, sondern ganz generell ausgeschlossen. Die Abtretungen im Betrage von CHF 265’653.20 seien daher nicht zulässig und eine Verrechnung folglich ausgeschlossen.
4.4.3 Die Berufung der Klägerin ist auch in dieser Hinsicht unbegründet. Indem sie ausführt, es stelle sich die Frage, ob die Beklagte die Forderungen im Rechtsschriftenwechsel genügend behauptet und belegt habe, kommt sie ihrer Pflicht, eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts aufzuzeigen, nicht nach. Die Vorbringen der Beklagten in ihrer Klageantwort (RZ 143 ff., AS 76 ff.; Urkunden 81 und 90 – 93) sind denn auch durchaus schlüssig. Sie hat nachvollziehbar aufgezeigt, dass das Vorgehen dem Beschluss des Verwaltungsrates vom 4. Februar 2010 entspricht. An dieser Verwaltungsratssitzung waren neben E.___ auch das Verwaltungsratsmitglied F.___ und der Hauptaktionär D.___ anwesend. Ob die Abtretung einer Forderung gegenüber einem Dritten an Zahlungsstatt zulässig ist, spielt deshalb im vorliegenden Fall gar keine Rolle. Wie die Berufungsbeklagte zutreffend erwähnt, ist unter den gegebenen Umständen davon auszugehen, dass diese Zahlungen tatsächlich geflossen sind (Berufung RZ 85). Die Beklagte kann aus diesen Gründen den Betrag von CHF 265'683.20 verrechnen.
4.5.1 Die Beklagte verrechnet zwei Rechnungen für Lohnkosten in den Monaten Juni und Juli 2010 über CHF 8'918.80 und CHF 4'779.15 (Urk. 94 und 95). Zur Begründung brachte sie bei der Vorinstanz vor, sie habe per 1. Januar 2010 die Mitarbeiter der C.___ AG übernommen. Aus einem im Dezember 2009 von dieser ausgeführten Auftrag „[…] [...]“ habe immer noch […] in [...] der C.___ AG gelagert. Im Juni und Juli 2010 habe dieser […] auf Aufforderung der Gemeinde entsorgt werden müssen. Die Retablierungsarbeiten seien von ihr (Beklagte) vorgenommen worden. Dies habe den Vorteil gehabt, dass die Arbeiten fachmännisch und effizient von ehemals bei der C.___ AG angestellten Mitarbeitern hätten durchgeführt werden können. Diese Arbeiten seien der C.___ AG in Rechnung gestellt worden. Andernfalls wäre die Gemeinde selber aktiv geworden und hätte der Verursacherin eine Rechnung gestellt oder die C.___ AG hätte eine Drittfirma beauftragen müssen. Dass die von ihr geleisteten Arbeiten tatsächlich ausgeführt worden seien, ergebe sich in erster Linie aus den eingereichten Aufstellungen und Arbeitsrapporten sowie aus der Befragung von E.___. Bis zum Konkurs der C.___ AG sei nie gegen diese Rechnungen opponiert worden.
4.5.2 Das Amtsgericht verwies in Bezug auf die Berechtigung von E.___, als Präsident des Verwaltungsrates der C.___ AG bis zum 27. August 2010 Kreditoren entgegenzunehmen und mit eigenen Forderungen zur Verrechnung zu bringen, auf seine Erwägungen im Zusammenhang mit den [...]-Guthaben. Unbestritten sei, dass die C.___ AG ab 1. Januar 2010 keine Angestellten mehr gehabt habe und diese überwiegend bei der Beklagten weiterbeschäftigt worden seien. Aus der Parteibefragung von E.___ sowie aus den eingereichten Arbeitsrapporten sei zu folgern, dass in [...] seit Dezember 2009 diverse [...] abgestellt gewesen seien, die für […]transporte aus [...] verwendet worden seien. Offenbar sei die C.___ AG aufgefordert worden, den seither in den [...] gelagerten […] zu entsorgen. Da diese selber über keine Mitarbeiter mehr verfügt habe, sei nachvollziehbar, dass diese Retablierungsarbeiten von der Beklagten übernommen worden seien. Schliesslich habe diese ab 1. Januar 2010 nicht nur die operativen Tätigkeiten der C.___ AG übernommen, sondern auch deren Mitarbeiter. Belegt sei, dass diverse Mitarbeiter der Beklagten in den Monaten Juni und Juli 2010 auf dem Gelände der [...] in [...] mit Reinigungsarbeiten für die Beklagte beschäftigt gewesen seien. Insofern erschienen die Rechnungen für Lohnkosten der Beklagten in den Monaten Juni und Juli als nachvollziehbar. Die beiden Forderungen in der Höhe von CHF 8‘918.80 und CHF 4‘779.15 könnten verrechnet werden.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte rügt, auch diese Rechnungen seien nach dem Ausscheiden von E.___ als Geschäftsführer verrechnet worden und es fehle die Genehmigung durch ein neben- oder übergeordnetes Organ. Erneut stelle sich die Frage, ob die Forderungen für eine Verrechnung nach Konkurseröffnung rechtsgenüglich behauptet und bewiesen seien. Die Worte «offenbar» und «nachvollziehbar» in der Urteilsbegründung zeigten erneut, dass keine Beweise vorlägen. An keiner Stelle werde im Rechtsschriftenwechsel behauptet, welcher Mitarbeiter zu welchem Zeitpunkt welche Arbeiten an welchen [...] vorgenommen habe. Es würden auch keine Arbeitsrapporte verurkundet. Mit grosser Wahrscheinlichkeit habe es gar nie solche Arbeiten gegeben. Die Verrechnung entspreche einmal mehr einer gemeinsamen Aktion des E.___, die allein den Zweck gehabt habe, die Beklagte von Mietzinsschulden zu entlasten und die C.___ AG im entsprechenden Umfang zu schädigen.
4.5.3 Auch diese Vorbringen vermögen die Würdigung der Vorinstanz nicht zu erschüttern. Dass sie die Würdigung unter anderem mit Worten wie «offenbar» und «nachvollziehbar» verbindet, ist nur ein Element unter anderen und vermag daran nichts zu ändern. Zu Recht verweist das Amtsgericht darauf, dass E.___ im Zeitpunkt, als die Rechnungen gestellt wurden, immer noch Präsident des Verwaltungsrates der C.___ AG mit Einzelzeichnungsberechtigung war. Dass die Beklagte die Forderungen im Rechtsschriftenwechsel nicht detailliert dargelegt habe, trifft nicht zu (vgl. Klageantwort RZ 152 ff., AS 78 und Duplik RZ 549, AS 261). Sie hatte zum Nachweis der Forderungen die betreffenden Mitarbeiter namentlich aufgeführt sowie mehrere Belege wie die entsprechenden Rechnungen, Zusammenstellung von Lohnkosten, Lohnabrechnungen, Spesen- und Kilometerabrechnungen und einen Einsatzplan eingereicht (Urk. 94 und 95). Es war im Gegenteil erneut die Klägerin, welche die zur Verrechnung gestellten Forderungen nicht substantiiert, sondern bloss floskelhaft bestritten hatte (Replik RZ 337 f., AS 171). Soweit sie die Bestreitung konkretisierte (Replik RZ 339, AS 171), nahm sie in keiner Weise Bezug auf den durch die Beklagte detailliert umschriebenen Arbeiten und Umstände des Auftrags (Klageantwort RZ 154, AS 78). Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren neue Behauptungen vorbringt, sind sie nicht zu hören (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Das Urteil der Vorinstanz, welche die beiden Forderungen über CHF 8'918.80 und 4'779.15 im Ergebnis als nachgewiesen und als verrechenbar erachtete, ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
4.6.1 Umstritten ist schliesslich noch, ob die Beklagte im Zusammenhang mit diversen Abrechnungen für Kranken- und Unfalltaggelder einen Betrag von total CHF 11'373.20 zur Verrechnung bringen kann. Sie hatte diesen Betrag der C.___ AG am 4. Oktober 2010 in Rechnung gestellt (Urk. 104). Zur Begründung führte sie aus, sie habe per 1. Januar 2010 Mitarbeiter der C.___ AG übernommen und diesen seither den Lohn bezahlt. Für einige dieser Mitarbeiter hätten die SUVA und die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG Unfall- und Krankentaggelder ausbezahlt. Obwohl die entsprechenden Arbeitsverhältnisse per 1. Januar 2010 auf sie übergegangen seien und sie den Mitarbeitern während deren Arbeitsunfähigkeit den Lohn weiterbezahlt habe, seien Taggelder, welche den Zeitraum vor Übergang der Arbeitsverhältnisse betroffen hätten, weiterhin der C.___ AG ausbezahlt worden. C.___ AG habe den Mitarbeitern im Dezember 2009 nicht mehr den vollen Lohn bezahlt und dies sei dann von ihr vorgeschossen und nach Eingang der Versicherungsabrechnungen der C.___ AG in Rechnung gestellt worden. Diese Kranken – und Unfalltaggelder seien den betroffenen Mitarbeitern durch sie in der Periode Januar bis März vergütet worden. Die entsprechenden Beträge fordere sie von der C.___ AG zurück (Klageantwort RZ 192, AS 85 f.). Mit der Duplik reichte die Beklagte zur Erläuterung der geltend gemachten Beträge eine ergänzte Zusammenstellung ein (Duplik RZ 566, AS 264; Urk. 255).
4.6.2 Die Vorinstanz erwog, aus den von der H.___ AG edierten Konkursakten sei ersichtlich, dass die C.___ AG – nachdem ihr offenbar nicht bekannt gewesen sei, ob und wie hoch die Leistungen der Versicherer ausfallen würden – den im Dezember 2009 kranken beziehungsweise verunfallten Mitarbeitern vorerst nur einen gekürzten Lohn ausbezahlt habe. Im Februar 2010 seien der C.___ AG von der SUVA und der Mobiliar Unfall- und Krankentaggelder für die Monate Dezember 2009 und Januar 2010 ausbezahlt worden. Massgebend für diese Berechnungen seien 100% des jeweiligen Lohnes der betreffenden Mitarbeiter gewesen. Ab 1. Januar 2010 seien diese Mitarbeiter jedoch bereits bei der Beklagten angestellt gewesen. Die Beklagte und nicht die C.___ AG habe den Mitarbeitern die Differenz zum vollen Lohn für den Monat Dezember 2010 zurückerstattet. Ebenso habe die Beklagte im Monat Januar 2010 den vollen Lohn an die kranken bzw. verunfallten Mitarbeiter ausbezahlt. In beiden Fällen stünden die Versicherungsleistungen der Beklagten und nicht der C.___ AG zu. Es könne dementsprechend eine Rückforderung gestellt beziehungsweise die Beträge könnten mit Mietschulden verrechnet werden.
Die Berufungsklägerin macht geltend, die Begründung der Vorinstanz, den kranken beziehungsweise verunfallten Mitarbeitern sei im Dezember 2009 nur noch der um das Taggeld gekürzte Lohn ausbezahlt worden, hätte ja dazu geführt, dass den Arbeitnehmern gar nichts oder nur 20 % ausbezahlt worden wäre. Das sei von der Beklagten gar nie behauptet worden und finde auch in den Akten keine Stütze. Die Darstellung der Vorinstanz sei unglaubwürdig und im Verfahren durch keinerlei Beweise belegt. Wenn die Beklagte im Verfahren effektiv den Beweis dafür erbracht hätte, dass eine Differenz zwischen 0 % und 80 % oder eben 80 % und 100 % des Lohnes tatsächlich ausbezahlt worden sei, würde es sich nicht um eine Bereicherung der Beklagten gegenüber der C.___ AG handeln, sondern um eine Begünstigung der Arbeitnehmer. Es fehle bereits an einem Beweis dafür, dass die Beklagte irgendwelche Leistungen für zurückliegende Perioden vor dem 1. Januar 2010 ausgerichtet habe.
4.6.3 Die Klägerin unterliess es im vorinstanzlichen Verfahren auch in diesem Punkt, die Behauptungen der Beklagten substantiiert zu bestreiten. Auch bei fehlender Bestreitung kann eine behauptete Forderung aber nur dann zugesprochen werden, wenn der Tatsachenvortrag der fordernden Partei schlüssig ist (Sutter-Somm/Claude Schrank, a.a.O., Art. 55 N 27). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. In der Klageantwort behauptete die Beklagte, die C.___ AG habe den Mitarbeitern im Dezember 2009 nicht mehr den vollen Lohn ausbezahlt. Dies habe sie dann vorgeschossen und nach Eingang der Versicherungsabrechnungen der C.___ AG in Rechnung gestellt, da die Taggelder der C.___ AG ausbezahlt worden seien. Diese Kranken- und Unfalltaggelder seien den betroffenen Mitarbeitern in der Periode Januar bis März vergütet worden. Der ergänzten Zusammenstellung (Urk. 255) kann entnommen werden, dass die Rechnung von den Versicherern ausgerichtete Taggelder für den Dezember 2009, aber teilweise auch für den Beginn des Monats Januar 2010 beinhalten. Wenn die C.___ AG im Dezember 2009 den betroffenen Mitarbeitern zwar nicht mehr den vollen, aber immerhin noch einen reduzierten Lohn ausbezahlt haben soll, ist nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte trotzdem die gesamten noch der C.___ AG ausgerichteten Taggelder zurückfordern will. Dieses Fragezeichen lässt die Behauptungen der Beklagten nicht mehr als schlüssig erscheinen. Der Beweis für die unter dem Titel «Abrechnung Kranken- und Unfalltaggelder» in Rechnung gestellten Forderungen, welche die Beklagte ebenfalls verrechnen will, ist deshalb nicht erbracht. Entgegen der Vorinstanz kann die Beklagten den Betrag von CHF 11'373.20 somit nicht verrechnen.
4.7 Das Amtsgericht überprüfte Forderungen der Beklagten im Gesamtbetrag von CHF 775'461.56, welche diese zur Verrechnung stellte (vgl. Zusammenstellung auf S. 9 des vorinstanzlichen Urteils). Ein Anteil davon im Betrag von CHF 180'310.00 bezeichnete es als anfechtbar, das heisst als nicht verrechenbar. Nach dem Ergebnis des vorliegenden Verfahrens erweisen sich zusätzlich ein Teil der […] von CHF 75'916.48 und die Abrechnung der Kranken- und Unfalltaggelder von CHF 11'373.20 als nicht verrechenbar. Wie die Beklagte mit ihrer Anschlussberufung zutreffend rügt, sind für die Ermittlung des letztlich verrechenbaren Betrages alle nach den Erkenntnissen des erstinstanzlichen Verfahrens und nun auch des obergerichtlichen Verfahrens nicht zur Verrechnung zugelassenen Beträge vom insgesamt geltend gemachten Betrag (CHF 775'461.56) abzuziehen. Das Vorgehen des Amtsgerichts war methodisch nicht korrekt. Verrechenbar ist somit ein Betrag von CHF 507'861.88 (CHF 775'461.56 – CHF 180'310.00 – CHF 75'916.48 – CHF 11'373.20).
5.1 Die Klägerin forderte bei der Vorinstanz von der Beklagten einen Betrag von insgesamt CHF 151'900.70 für Rechnungen, die eigentlich die Beklagte betroffen hätten, aber die C.___ AG bezahlt habe. Das Amtsgericht kam zum Schluss, dass die Beklagte einen Teil von CHF 46'347.15 davon zurückbezahlen muss. Im Übrigen erachtete es die Klage in diesem Punkt als unbegründet. Da die Beklagte dagegen keine Berufung erhob, ist das Urteil insoweit unangefochten geblieben. Die Klägerin ihrerseits akzeptiert in ihrer Berufung ausdrücklich diverse Positionen, welche ihr das Amtsgericht nicht zugesprochen hatte. Zusätzlich zum Betrag von CHF 46'347.15 verlangt sie nun bloss noch, ihr einen Betrag von CHF 56'793.20 zuzusprechen. Es handelt sich dabei um eine Forderung von CHF 1'564.25, die sie unter dem Titel [...] (Rechnungsposition Ziff. 5) geltend macht sowie um zwei Rechnungen der B.___ AG über die Beträge von CHF 1'614.00 (Ziff. 31) und CHF 53'614.95 (Ziff. 32), welche die C.___ AG bezahlt hatte. Total verlangt sie somit noch CHF 103'140.35. Die Differenz zum Betrag von CHF 103'666.55, den die Klägerin gemäss ihrer Zusammenstellung in der Berufung (S. 31. f.) zugesprochen haben will, ergibt sich dadurch, weil sie unter den zuzusprechenden Forderungen unter Ziffer 23 auch eine als «[…] bezeichnete Forderung über CHF 526.20 geltend macht, auf die sie im vorinstanzlichen Verfahren aber ausdrücklich verzichtet hatte (vgl. Beilage zum Plädoyernotizen, AS 518). Darauf ist sie zu behaften. Nach ihrem Verzicht kann die Klägerin den Betrag von CHF 526.20 im Berufungsverfahren nicht erneut wieder geltend machen.
5.2.1 Die Klägerin und Berufungsklägerin führt im Sinne von allgemeinen Vorbemerkungen aus, dass es um Forderungen gehe, die auf der Rechtsgrundlage der Überschuldungspauliana erhoben werden müssten, da die Zahlungen der C.___ AG auf Veranlassung des E.___ bereits vor Konkurseröffnung stattgefunden hätten. Hier müsse nicht die Beklagte behaupten und beweisen, sondern die gesamte Behauptungs- und Beweislast nach Art. 287 SchKG liege bei der C.___ AG beziehungsweise ihr selber. Die Beklagte müsse und dürfe bezüglich diesen Forderungen lediglich bestreiten und Gegenbeweise erbringen. Dennoch gehe es eigentlich um die genau gleichen zugrundeliegenden Sachverhalte, wie bei den Verrechnungsforderungen der Beklagten. Der Unterschied liege lediglich darin, dass jene Rechnungen durch die Beklagte beglichen und anschliessend zur Verrechnung gestellt, während die vorliegenden Rechnungen durch C.___ AG beglichen und jetzt rückgefordert würden. Im Grundsatz gehe es aber immer um die gleiche Frage, ob Drittrechnungen für Mietsachen die Beklagte betroffen hätten oder eben die C.___ AG.
Die Beklagte bemerkt dazu, die Klägerin lege sich nun offenbar erstmals dahingehend fest, dass sie die unter diesem Titel erhobenen Ansprüche auf die Überschuldungsanfechtung gemäss Art. 287 SchKG stütze. Sie verkenne dabei aber, dass nicht bereits die Vornahme einer Zahlung im Zustand der Überschuldung den Anfechtungstatbestand bilde, sondern erst dann, wenn eine der in Art. 287 Abs. 1 Ziff. 1 – 3 SchKG aufgeführten Rechtshandlungen vorgenommen werde. Die Vornahme einer solchen Handlung habe die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren aber nicht behauptet. Die Klägerin treffe bezüglich jeder einzelnen von ihr geltend gemachten Forderung die Behauptungs- und Substantiierungslast. Sie habe ihre Forderungen indessen nur ungenügend substantiiert. Sie habe ihre Behauptungen erst im Rahmen der Replik näher substantiiert, weshalb sie (Beklagte) erstmals in der Duplik zu diesen Forderungen habe Stellung beziehen können. Die Klägerin habe die in der Duplik vorgebrachte Sachdarstellung nicht rechtsgenüglich bestritten. Die in der Duplik aufgestellten Behauptungen hätten deshalb als anerkannt zu gelten. Die nachträglich vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Bestreitungen seien daher unbeachtlich.
5.2.2 Die Klägerin bringt in ihrer Berufung in der Tat unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie ihre Ansprüche auf Art. 287 SchKG stützt. Wie sie zutreffend ausführt, trägt sie die gesamte Behauptungs- und Beweislast. Dass die C.___ AG innerhalb des letzten Jahres vor Konkurseröffnung Sicherheiten bestellt hätte für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung die C.___ AG nicht schon früher verpflichtet gewesen wäre (Art. 287 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG), Geldschulden auf andere Weise getilgt hätte als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel (Art. 287 Abs. 1 Ziff. 2) oder eine nicht verfallene Schuld bezahlt hätte (Art. 287 Abs. 1 Ziff. 3), legt die Klägerin und Berufungsklägerin nicht dar. Die Berufung ist in dieser Hinsicht bereits deshalb unbegründet. Ganz abgesehen davon ist, wie nachfolgend aufgezeigt wird, am Urteil der Vorinstanz, welche die Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Absichtspauliana geprüft hatte, aber auch sonst nichts auszusetzen.
5.3.1 Zu der unter dem Titel [...] (Ziff. 5) beanstandeten Forderung von CHF 1'564.25 (Rechnung gemäss Urk. 205) erwog das Amtsgericht, die Beklagte habe von der C.___ AG verschiedene Fahrzeuge übernommen, um die [...] weiterzuführen. Der erste Arbeitstag im Jahr 2010 sei der Montag 4. Januar gewesen. An diesem Tag habe das Fahrzeug zur Reparatur überführt werden müssen, nachdem es in [...] eine Panne gehabt habe. Es müsse sich beim defekten Nebenantrieb angesichts des Datums der Panne um einen vorbestehenden Schaden gehandelt haben. Diese Kosten seien gestützt auf den Mietvertrag von der Klägerin zu tragen. Die Voraussetzungen für eine Absichtsanfechtung seien in diesem Fall nicht erfüllt (dass in den Urteilserwägungen des Amtsgerichts das Wort «nicht» fehlt, beruht offensichtlich auf einem Versehen).
Die Berufungsklägerin macht geltend, gemäss den auf den Mietvertrag anwendbaren allgemeinen Mietbedingen habe die Beklagte die Fahrzeuge ohne protokollierte Abnahme und im Zustand wie am Auslieferungstag gesehen, angemietet. Alle nachfolgenden Unterhaltskosten seien von der Mieterin zu tragen. Die Thematik des vorbestandenen Schadens stelle sich daher gar nicht. Jede Reparatur, die nach dem 1. Januar 2010 durchgeführt worden sei, müsse die Beklagte als Mieterin tragen.
5.3.2 Wie vorstehend aufgezeigt (Erw. 3.4.2) sind auf den vorliegenden Mietvertrag die allgemeinen Mietbedingungen vom 1. März 2010 anwendbar (Urk. 11). Nach Ziffer 3.2 dieser Mietbedingungen übernahm die Beklagte die [...] ohne protokollierte Abnahme und sie akzeptierte diese in dem Zustand, wie am Auslieferungstag gesehen. Gemäss Ziffer 3.1. Absatz 1 ist der vereinbarte Mietzins exklusive Instandhaltung zu verstehen. In Ziffer 3.2 Absatz 2 bestimmten die Vertragsparteien, dass die Pflicht zur Bezahlung des Mietzinses auch in dem Fall weiter besteht, wenn die Mieterin aus irgend einem Grund die gemieteten [...] nicht benutzen kann, «vorausgesetzt, dass die Vermieterin ihren vertraglichen Pflichten nachgekommen ist». Wie die Berufungsbeklagte der Klägerin zutreffend entgegnet, wurde mit diesen Bestimmungen bloss das sonst dem Mieter gemäss Art. 258 Abs. 1 OR zustehende Recht wegbedungen, bei der Übergabe einer mangelbehafteten Mietsache nach den Art. 107 – 109 OR über die Nichterfüllung von Verträgen vorzugehen. Von der in Art. 1 der allgemeinen Mietbedingungen vereinbarten Pflicht, «einsatzfähige und zugelassene [...]» zu vermieten, wurde die C.___ AG als Vermieterin damit jedoch nicht entbunden. Dieser Verpflichtung ist die Vermieterin im vorliegenden Fall offensichtlich nicht nachgekommen, wenn das entsprechende Fahrzeug unmittelbar nach der ersten Inbetriebnahme durch die Mieterin eine Panne hat. Das Amtsgericht wies die Forderung der Klägerin von CHF 1'564.25 daher zu Recht ab.
5.4.1 Die Forderung über den Betrag von CHF 1'614.00 (Ziff. 31) betrifft eine Rechnung der Beklagten an die C.___ AG (Urk.231) welche diese bezahlt hatte und die Klägerin nun zurückfordert. Die Klägerin führte zur Begründung dieser Rückforderung in ihrer Replik bei der Vorinstanz aus (RZ 396, AS 198 f.), auch diese Rechnung sei wieder symptomatisch für die Handlungsweise von E.___ ohne Interessenkollision. Er habe die Rechnung am 5. März 2010 ausgestellt, sie am 5. März 2010 empfangen und am gleichen Tag auch bezahlt. Verrechnet würden eine Testfahrt nach [...] und Arbeitsstunden des Projektleiters. Es werde weder gesagt, wer Projektleiter gewesen sei noch wer diese Testfahrt ausgeführt habe, noch wann sie stattgefunden habe, noch wozu sie erforderlich gewesen sei. Weshalb man nach [...] fahren müsse, um zu testen, wie es sei, nach [...] zu fahren, sei beim besten Willen nicht nachvollziehbar. Jeder internationale […] könne diese Fahrt Kilometer für Kilometer beschreiben, ohne dafür eine Testfahrt ausführen zu müssen. Mit einiger Wahrscheinlichkeit habe E.___ für die Beklagte einfach Geld zur Deckung des Liquiditätsbedarfs benötigt und deshalb diese Rechnung ausgestellt und auch gleich bezahlt. Die Beklagte duplizierte (Duplik RZ 611, AS 275), es gebe überhaupt keinen Grund für die Polemik der Klägerin. D.___ habe für die C.___ AG unbedingt [...] von C.___ AG bei [...] – einer der grössten Kunden von A.___ AG – platzieren wollen. Er habe jedoch weder Fahrpersonal noch Mitarbeiter mit dem nötigen Fachwissen gehabt, um einen Testtransport zu organisieren. In seinem Auftrag habe sie damals den Test realisiert und die Leistungen entsprechend fakturiert.
Die Vorinstanz führt dazu aus, aus Ziffer 9 des Beschlussprotokolls der Verwaltungsratssitzung vom 11. Januar 2010 (Urk. 80) gehe hervor, dass die C.___ AG ein Belieferungskonzept für die Firma [...] ab [...] fertiggestellt habe. Ausschreibungsende für die Einreichung des Konzepts sei der 31. Januar 2010 gewesen. Ausstehend sei damals noch ein Angebot von M.___ gewesen, bevor das Angebot bei der Firma [...] habe eingereicht werden können. Aufgrund des Protokolls sei somit immerhin ersichtlich, dass die C.___ AG vor Aufgabe ihrer operativen Tätigkeit daran gewesen sei, für die Firma [...] ein Konzept auszuarbeiten, um […] von [...] nach [...] zu transportieren. Da die C.___ AG ab 1. Januar 2010 mit Ausnahme von E.___ keine Mitarbeiter mehr gehabt habe, erscheine es nicht abwegig, dass anschliessend weitere Arbeiten beziehungsweise eine Testfahrt für dieses Projekt durch die Beklagte erfolgten. Entsprechend sei sie auch berechtigt gewesen, diese Arbeiten der C.___ AG in Rechnung zu stellen. Die Anfechtungsklage sei in diesem Punkt abzuweisen.
5.4.2 Die Klägerin führt in ihrer Berufung aus, die Vorinstanz widerspreche sich zu den vorangehenden Erwägungen zu anderen Forderungen. Dort habe sie ausgeführt, die C.___ AG habe zwar ihre operative Tätigkeit per 31. Dezember 2009 eingestellt, einige Arbeiten hätten aber trotzdem noch ausgeführt werden müssen. Aus diesem Grund habe sie den gesamten Monatslohn eines […] für den Monat Januar 2010 als gerechtfertigt qualifiziert und die paulianische Anfechtung abgewiesen. Hier sage sie nun, die C.___ AG habe ihre Tätigkeit per 31. Dezember 2009 eingestellt, weshalb es als nicht abwegig erscheine, dass anschliessend eine Testfahrt für dieses [...][…]projekt durch die Beklagte erfolgt sei. Entweder das Eine oder das Andere. Wenn die Vorinstanz schon die A.___ AG als Hauptaktionärin der C.___ AG mit dieser gleichsetze, könne sie nicht gleichzeitig einen Testtransport in die Gemeinde [...] als verrechnungsberechtigte Forderung akzeptieren. Auch diesen Testtransport hätte dieser […] durchführen können. Die A.___ AG fahre sodann mit Hunderten von Fahrzeugen Tag für Tag in ganz Europa Transporte. Sie brauche keinen Testtransport von [...] ([...]) nach [...]. Sie wisse ganz genau, wo ein solcher Transport durchführt und welche Kosten er verursache. Das sei das Kerngeschäft der A.___ AG. Diese Rechnung basiere auf einer blossen Fiktion des E.___. Er habe die Rechnung verfasst, in Interessenkollision genehmigt und bezahlt. Diesen Testtransport habe es nie gegeben und er werde von der Beklagten auch nicht bewiesen. Es gebe in den Akten keinen Arbeitsrapport, kein Fahrtenschreiberblatt, überhaupt nichts. Es gebe lediglich die Behauptung und Forderung des E.___. Ein solcher Testtransport sei für eine internationale Transportunternehmung wie die A.___ AG an Überflüssigkeit nicht zu überbieten. Sie offeriere tagtäglich Transporte in ganz Europa, ohne jemals einen Testtransport durchzuführen. Diesbezüglich habe die Beklagte keinerlei Beweise für die behauptete Forderung vorgebracht. Die Klägerin habe aber Einwendungen vorgetragen, die offensichtlich machten, dass dieser Testtransport nie stattgefunden habe, und wenn er je stattgefunden hätte, absolut überflüssig gewesen wäre. Die Forderung im Betrage von CHF 1’614.00 sei daher auch unter den erschwerten Voraussetzungen der Art. 287 und 288 SchKG gutzuheissen.
5.4.3 Diese weitgehend appellatorische Kritik vermag das angefochtene Urteil nicht zu erschüttern. Die Berufungsklägerin blendet mit ihrer Kritik zudem insbesondere aus, was sie in ihren einleitenden Bemerkungen selber festgehalten hatte: Nicht die Beklagte, sondern sie selber ist für die anspruchsbegründenden Elemente ihrer Anfechtungsklage behauptungs- und beweispflichtig. Die Berufung ist auch in diesem Punkt unbegründet.
5.5.1 Am 5. Februar 2010 hatte die Beklagte der C.___ AG einen Betrag von total CHF 53'614.95 für Lohnkosten, Lohnkosten für Ferien und Überstunden sowie für Spesenauszahlungen in Rechnung gestellt (Urk. 232). Die Klägerin fordert diesen von der C.___ AG bezahlten Rechnungsbetrag von der Beklagten zurück. Den Ausführungen der Klägerin in der Replik zufolge (RZ 397 AS 199) sei auch diese Rechnung ein deutliches Beispiel für die Geschäftsführungspraxis des E.___ ohne Interessenkollision. Am 5. Februar 2010 habe er die Rechnung gestellt, am 5. Februar 2010 sei sie bei ihm eingegangen und am 8. Februar 2010 habe er sie bezahlt. Die Rechnung beinhalte Lohnkosten von Mitarbeitern der Beklagten für Januar und Februar 2010 sowie Lohnkosten für Ferien und Überstunden aus dem Jahre 2009 und Spesenansprüche aus dem Jahre 2009. Bezüglich der Löhne Januar und Februar 2010 liege der Fall klar. Alle Mitarbeiter hätten ab 1. Januar 2010 ausschliesslich für die Beklagte gearbeitet. Die Löhne seien entsprechend zu deren Lasten gegangen. Bezüglich den Ferien- und Überstundenentschädigungen sei festzustellen, dass auch diese für das Jahr 2010 geleistet worden seien. Möglich sei, dass hier ein Fehler vorliege und Ferien- und Überstundenzahlungen für das Jahr 2009 gemeint seien. Tatsächlich seien aber solche Ansprüche kaum denkbar, weil sowohl 2009 als auch 2010 zu wenig Arbeit vorhanden gewesen sei und die Mitarbeiter eigentlich jederzeit allfällige Ferien und Überstunden hätten kompensieren können. Es sei denn auch kaum glaubhaft, dass die Beklagte den Mitarbeitern diese Entschädigungen tatsächlich ausbezahlt habe. Die Beklagte bezeichnet sämtliche von ihr fakturierten Lohnkosten als «korrekt» (Duplik, RZ 612, AS 275). Sie habe im Auftrag der C.___ AG die Lohnzahlungen während der Kündigungsfrist im Jahre 2010 übernommen sowie Überstunden oder Spesen ausbezahlt, welche bei der C.___ AG bis 31. Dezember 2009 angefallen seien. Die Abmachung sei klar gewesen. Ab dem 1. Januar 2010 sollte C.___ AG keine Lohnbuchhaltung mehr führen. Sollten im Jahr 2010 noch Kosten aus alten Arbeitsverhältnissen entstehen, so würde sie (die Beklagte) die Abrechnungen für die betroffenen Mitarbeiter erstellen sowie die Auszahlungen vornehmen. Gleichzeitig würde sie aber sämtliche Kosten an die C.___ AG weiterfakturieren und sofort einkassieren.
Das Amtsgericht verweist in seiner Begründung zunächst auf den Verwaltungsratsbeschluss vom 29. Oktober 2009, als die C.___ AG beschlossen hatte, die operative Tätigkeit per 31. Dezember 2009 einzustellen und die [...] sowie das Personal in der Schweiz schrittweise auf die Beklagte zu übertragen. Es sei offensichtlich, dass das abrupte Einstellen der Geschäftstätigkeiten einer Firma mit rund 40 Mitarbeitern gewisse Problematiken nach sich ziehe. Wie bereits bei den Kündigungsfristen von Lieferantenverträgen sei auch bei den nicht weiterbeschäftigen Mitarbeitern nachvollziehbar, dass nicht alle Arbeitsverträge unter Einhaltung der Kündigungsfristen auf den 31. Dezember 2009 hätten beendet werden können. Für die über das Jahr 2009 hinauslaufenden Verträge seien noch Lohnkosten zu Lasten der C.___ AG angefallen. Gleiches gelte für Überstunden – und Ferienentschädigungen aus dem Jahr 2009, die ja definitiv erst im Januar 2010 hätten berechnet werden können. Zu diesem Zeitpunkt habe bei der C.___ AG aber weder eine Personalabteilung, die dies hätte vornehmen können, noch nach dem 1. Januar 2010 eine Lohnbuchhaltung existiert. Abgewickelt worden seien diese Lohnnachzahlungen aus diesen Gründen über die Nachfolgegesellschaft der C.___ AG, das heisst über die Beklagte. Hinzu komme, dass die C.___ AG zu diesem Zeitpunkt mit existenziellen Liquiditätsproblemen gekämpft habe. Anders könnten die Ausführungen im Protokoll vom 29. Oktober 2009 nicht gedeutet werden. Diese Ausführungen der Beklagten beziehungsweise die Aussagen von E.___ zur Abwicklung dieser Lohnzahlungen seien vor diesem Hintergrund nachvollziehbar, obwohl dazu lediglich wohl von ihm selber angefertigte Übersichtsblätter existierten und keine konkreten Zahlungsbelege. Zu bemerken sei, dass die Beklagte immerhin diverse Zeugen dazu offeriert, auf deren Befragung das Amtsgericht aber verzichtet habe. Es sei aber insgesamt kaum anzunehmen, dass die Beklagte von der C.___ AG Löhne sowie Entschädigungen zurückfordere, ohne selber für diese Mitarbeiter eine Leistung erbracht zu haben. Die paulianische Anfechtung sei in diesem Punkt abzuweisen.
5.5.2 Die Berufungsklägerin führt in der Begründung der Berufung dazu aus, wenn die Vorinstanz feststelle, es sei insgesamt kaum anzunehmen, dass die Beklagte von der C.___ AG Löhne sowie Entschädigungen zurückfordere, ohne selber für diese Mitarbeiter eine Leistung erbracht zu haben, so könne auch unter den erschwerten Voraussetzungen der Art. 287 und 288 SchKG eine Abweisung einer paulianischen Forderung nicht begründet werden. Sie habe im Rechtsschriftenwechsel klar und deutlich bestritten, dass diese Löhne, Spesen, Überstunden und Ferien von Beklagten je ausbezahlt worden seien. Die Beklagte habe vor der Vorinstanz nie einen Beweis dafür erbracht, dass diese Überweisungen tatsächlich stattgefunden hätten. In der DupIik habe die Beklagte sogar beantragt, dass das Gericht ein Gutachten darüber erstellen soll, ob sie diese Beträge den betreffenden Angestellten tatsächlich überwiesen habe. Es könne doch nicht sein, dass das Gericht ein Gutachten darüber anstellen müsse, dass Zahlungen erbracht worden seien. Die Beklagte könne doch einfach ihre eigenen Bankbelege als Beweise dafür einreichen, dass sie Zahlungen über CHF 53’614.95 erbracht habe. Im ganzen Verfahren fänden sich aber keine solchen Belege. Es komme hinzu, dass die Beklagte sogar behauptet habe, bei diesen Arbeitnehmern handle es sich um Arbeitnehmer, die von ihr gar nicht übernommen worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte dann trotzdem diesen nicht übernommenen Arbeitern Ansprüche aus dem Jahre 2009 ausbezahlt haben soll. Dafür hätte ja jede Rechtsgrundlage gefehlt. Es werde an keiner Stelle gesagt, für welchen Mitarbeiter aufgrund welcher vertraglichen Situation für welche Periode welche Leistung erbracht worden sei. Die effektiven Leistungen würden zu keiner einzigen Zahlung bewiesen. Die Beklagte sei ihren Behauptungs- und Beweispflichten im vorinstanzlichen Verfahren bezüglich dieser Position in keiner Art und Weise nachgekommen. Bewiesen sei einzig und allein die Zahlung der C.___ AG an die Beklagte im Betrag von CHF 53’614.95. Sie könne ohne detaillierte Belege für die tatsächlich erfolgten Zahlungen an die Mitarbeiter auch nicht substantiiert bestreiten. Es sei ihr nicht zuzumuten, Bankbelege, die im alleinigen Zugriffsbereich der Beklagten lägen, als Beweismittel beizubringen. Nur diese Bankbelege könnten den Beweis dafür erbringen, an wen diese Zahlungen effektiv geleistet worden seien. Nachdem die Beklagte diese Belege nicht eingereicht, sondern ein Gutachten dazu beantragt habe, dass sie diese Leistungen tatsächlich, erbracht habe, könne das vorinstanzliche Gericht entweder dieses Gutachten veranlassen oder eben feststellen, dass die Beklagte ihrer Beweispflicht nicht nachgekommen sei. Es gehe hier immerhin um CHF 53’614.95. Der Negativbeweis sei ihr nicht möglich, die Beklagte habe den ihr absolut möglichen Positivbeweis nicht erbracht. Gestützt darauf sei auch diese Forderung als paulianisch berechtigte Rückforderung zu akzeptieren. Die Zahlung per CHF 53’614.95 innert Jahresfrist vor Konkurseröffnung ist bewiesen. Ein Rechtsgrund für diese Zahlung sei nicht rechtsgenüglich nachgewiesen.
5.5.3 Wie die Beklagte in ihrer Berufungsantwort zutreffend bemerkt, nimmt die Klägerin auch in diesem Punkt zu Unrecht eine Umkehr der Beweislast an, wenn sie ausführt, die Beklagte sei ihren Behauptungs- und Beweispflichten im vorinstanzlichen Verfahren in keiner Art und Weise nachgekommen. Es ist nicht die Beklagte, die beweisen muss, dass für die von der C.___ AG bezahlte Forderung der Beklagten ein Rechtsgrund bestand, sondern es ist die Klägerin, welche die anspruchsbegründenden Elemente ihrer Anfechtungsklage behaupten und beweisen muss. Zu beachten ist weiter, dass die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren die Behauptungen der Beklagten in der Duplik, wonach eine Abmachung mit der C.___ AG bestand habe, dass diese ab 1. Januar 2010 keine Lohnbuchhaltung mehr führen würde und dass die Beklagte allfällige Forderungen aus alten Arbeitsverhältnissen begleichen und diese dann an die C.___ AG weiterfakturieren werde, nicht oder zumindest nicht rechtzeitig bestritten hatte (Duplik RZ 612, AS 275) In gleicher Weise unbestritten blieb, dass sie den entsprechenden Mitarbeitern Löhne, Spesen, Überstunden und Ferien ausbezahlt habe (Duplik RZ 613 und 612, AS 275 f.). Soweit sie diese Vorbringen nachträglich und insbesondere auch im Rahmen der vorliegenden Berufung bestreitet, ist sie damit nicht zu hören. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt, weshalb neue Tatsachen nur noch unter eingeschränkten Voraussetzungen – die vorliegend nicht erfüllt sind – vorgebracht werden können (Art. 229 ZPO). Dasselbe gilt für das Berufungsverfahren (Art. 317 ZPO). Das Amtsgericht hat die Anfechtungsklage auch betreffend des Betrages von CHF 53'614.95 zu Recht abgewiesen.
6.1 Die Klägerin forderte bei der Vorinstanz unter dem Titel «Anspruch aus entschädigungsloser Geschäftsübernahme» einen Betrag in der Höhe von CHF 1’299'467.60. Sie stützte sich dafür auf die Schenkungsanfechtung gemäss Art. 286 Abs. 1 SchKG. Das Amtsgericht erwog dazu, aus den Akten gehe hervor, dass die C.___ AG zumindest ab dem Jahr 2006 mit wirtschaftlichen Problemen gekämpft habe. Wie ernst die Lage gewesen sei, habe dann der Bericht der Revisionsstelle vom 28. August 2009 offenbart. Man habe entsprechend Sanierungskonzepte in Angriff nehmen müssen, um eine drohende Überschuldung zu verhindern. Daraus sei die Idee entwickelt worden, ein neues […]unternehmen zu gründen. Dieses sollte fortan die Transporte weiterführen. D.___ als Vertreter der Hauptaktionärin habe beabsichtigt, keine weiteren Mittel in die C.___ AG zu investieren. Die bereits schlechte finanzielle Lage der C.___ AG habe sich durch den Konkurs der L.___ zusätzlich akzentuiert. Einerseits sei befürchtet worden, dass die bisher gestundeten Forderungen der L.___ durch das Konkursamt oder die Gläubiger der L.___ gegenüber der C.___ AG geltend gemacht würden. Zudem habe sich mit dem Konkurs der L.___ ein weiteres Problemfeld aufgetan, indem die C.___ AG ihre […] ausschliesslich oder zumindest zu einem grossen Teil durch die L.___ habe ausführen lassen. Man habe also ein neues […]unternehmen suchen müssen, das die Güter künftig für die C.___ AG transportieren würde. Das genaue Vorgehen zur Rettung der angeschlagenen C.___ AG sei schliesslich mit Beschluss der Verwaltungsratssitzung vom 29. Oktober 2009 bestimmt worden. Unterschrieben hätten das Protokoll auch F.___ und D.___, Vertreter der A.___ AG. Die neu gegründete B.___ AG sollte schrittweise die Binnen[...] der C.___ AG übernehmen und diese aus ihren Pflichten gegenüber den Kunden entlassen. Die Existenz der C.___ AG sollte mittels langfristiger Schuldentilgung durch Mieteinnahmen sowie durch Verkauf von Equipment gesichert werden. Die Behauptung der Klägerin, man habe dabei die [...] einfach an die B.___ AG verscherbelt, greife zu kurz. Die Weiterführung des operativen Geschäfts ohne fremde Hilfe sei offensichtlich nicht mehr möglich gewesen. Es habe seit einiger Zeit an der notwendigen Liquidität gemangelt. Neue Investoren hätten nicht gefunden werden können oder seien nicht erwünscht gewesen und zusätzliche Bankkredite seien zumindest kurzfristig nicht erhältlich gewesen und weitere Zuschüsse durch die Hauptaktionärin seien auch keine mehr gesprochen worden. Die [...] seien schliesslich im Einverständnis der Hauptaktionärin auf die Beklagte übertragen worden, um zu gewährleisten, dass diese nicht eingestellt werden mussten. Nebst den bereits bestehenden finanziellen Problemen wäre die C.___ AG ansonsten mit zusätzlichen Schadenersatzforderungen der Kunden konfrontiert worden, was definitiv zum finanziellen Kollaps geführt hätte. Insofern verkenne die Klägerin, dass es ohne Übertragung der [...] ohne Zweifel zu einer massiven Erhöhung der Passiven gekommen wäre. Ziel des Verwaltungsratsbeschlusses sei es somit gewesen, Sanierungsbemühungen in Angriff zu nehmen, die wenigstens die Schuldentilgung der C.___ AG gewährleistet hätten. Dabei habe man in Kauf genommen, die Firma gewissermassen aufs Abstellgleis zu setzen und fortan keine operative Tätigkeit mehr auszuführen. Der Sanierungsplan habe aber gerade nicht vorgesehen, die [...] einfach zu verschenken und damit die letzten vorhandenen liquiden Mittel wegzuschaffen, sondern es sollten durch die Übertragung langfristig sämtliche Gläubiger durch die Mieteinnahmen befriedigt werden. Eine gezielte Gläubigerschädigung sei durch das gewählte Vorgehen in keiner Weise ersichtlich. Die Übertragung des operativen Geschäfts habe gerade das Gegenteil bezweckt. Durch die Mieteinnahmen von der B.___ AG habe man wieder an liquide Mittel herankommen und so Schulden abbauen wollen. Insofern könne nach dem Scheitern der Sanierungsbemühungen durch Eröffnung des Konkurses am 11. November 2010 nun nicht vorgebracht werden, man habe die Übertragung kostenlos und ohne Gegenleistung vorgenommen. Dies gelte insbesondere, da dieser Vorwurf seitens der Klägerin vorgebracht werde, nachdem sie dem Sanierungsplan am 29. Oktober 2009 noch selber zugestimmt habe. Die Voraussetzungen der Schenkungspauliana seien demnach nicht erfüllt.
Die schlechte finanzielle Situation der C.___ AG sei allen beteiligten Personen, insbesondere auch der hierortigen Klägerin, bestens bekannt gewesen. Die Klägerin sei nämlich nicht nur Gläubigerin der C.___ AG, sondern gleichzeitig auch Hauptaktionärin und damit im Verwaltungsrat der C.___ AG vertreten gewesen. So seien verschiedene Sanierungskonzepte besprochen worden. Durch den Konkurs der L.___ hätte man innert kurzer Frist die akuten und die noch zu erwartenden existenzgefährdenden Probleme lösen müssen. Dazu sei die Beklagte gegründet worden. Sämtliche bisher von der C.___ AG durchgeführten [...] seien auf diese übertragen worden. Diesen Entscheid habe auch die Klägerin mitgetragen. Eine Entschädigung in Form einer Abgeltungssumme sei für diese Übertragung jedoch keine vereinbart worden. Hingegen habe die B.___ AG ihre Fahrzeuge und weiteren [...] in erster Linie von C.___ AG mieten sollen, was sie schliesslich auch gemacht habe. Entscheidend sei, inwiefern die handelnden Organe der C.___ AG eine Schädigungsabsicht gehabt hätten. Hierfür wäre vorauszusetzen, dass sie zumindest voraussehen konnten und mussten, dass durch Übertragung der [...] Gläubiger benachteiligt oder einzelne Gläubiger bevorzugt würden. Massgebend für die Beurteilung sei der Kenntnisstand im Moment der Vornahme der umstrittenen Rechtshandlung, mithin der Zeitpunkt der Übertragung der [...]. Damals sei man bei sämtlichen Beteiligten davon ausgegangen, dass durch die eingeleiteten Sanierungsbemühungen die C.___ AG langfristig saniert werden könne. Dies müsse sich auch die Klägerin anrechnen lassen, hätten doch F.___ und D.___ als damalige Vertreter der A.___ AG an der Sitzung vom 29. Oktober 2009 diesem Vorgehen zugestimmt. Folglich seien auch sie von der Tauglichkeit dieser Sanierungsmassnahme ausgegangen. Die Bestreitung der Klägerin beschränke sich hier aber gerade auf die Tauglichkeit dieser Sanierungsbemühungen. Ob die konkrete Massnahme den erwarteten Effekt gebracht habe, müsse in diesem Zusammenhang jedoch offen bleiben. Wesentlich sei nämlich nur, dass es sich um eine ernsthafte Sanierungsbemühung gehandelt habe. Davon müsse auch die Klägerin ausgegangen sein, schliesslich habe sie ihr selber zugestimmt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Akten. Die Übertragung der [...] sei mit der Erwartung erfolgt, die C.___ AG langfristig über Mieteinnahmen zu sanieren. Diese Sanierungsaktion sei schliesslich gescheitert. Abgesehen von den Mieteinnahmen seien für die Übertragung der [...] aber keine Entschädigung festgelegt worden. Es sei somit keine Schädigungsabsicht ersichtlich, weshalb die Klägerin auch keine Rückforderung gestützt auf Absichtsanfechtung gemäss Art. 288 SchKG geltend machen könne.
6.2 Die Klägerin führt in ihrer Berufung dazu aus, Die Vorinstanz erwähne in ihrem Urteil an keiner Stelle, dass sie alle sachbezüglichen Beweisanträge bezüglich diesem Thema abgewiesen habe. Sie habe mehrfach versucht, die Vorinstanz dazu zu bewegen, den Kaufvertrag zwischen G.___ und J.___ betreffend B.___ AG sowie die Due Diligence-Prüfung, die vor diesem Kaufvertrag ergangen sei, edieren zu lassen. Diese Dokumente hätten Auskunft gegeben darüber, welchen Wert G.___ diesen übertragenen [...] zugemessen habe. Diese [...] seien das einzige werthaltige Aktivum der C.___ AG beziehungsweise anschliessend der B.___ AG gewesen. Das Amtsgericht würdige die Ausgangslage anlässlich der Sanierungsbeschlüsse, welche die C.___ AG am 29. Oktober 2009 gefasst habe, in geradezu willkürlicher Art und Weise. Tatsache sei, dass die B.___ AG von Januar 2010 bis November 2010 Mietzinse in der Höhe von rund CHF 830’000.00 hätte bezahlen müssen. Effektiv bezahlt habe E.___ CHF 191‘335.70. Als er im April 2010 die Mietverträge unterzeichnete habe, sei ihm bewusst gewesen, dass er die März-Mietzinsen nur zur Hälfte bezahlt habe und im April nur noch CHF 10’000.00 bezahlen werde. Mit dieser Verweigerung der Mietzinszahlungen habe E.___ die C.___ AG bewusst in den Konkurs getrieben. Die Vor-instanz erwähne diese Tatsachen in ihrem Urteil mit keinem Wort.
Die Vorinstanz scheine die Übertragung der [...] von diesen Handlungen des E.___ im Jahre 2010 zu trennen. Sie beziehe die Übertragung der [...] zurück auf den Verwaltungsratsbeschluss vom 29. Oktober 2009. Die Vorinstanz scheine davon auszugehen, dass E.___ mit diesem Verwaltungsratsbeschluss ermächtigt worden sei, die [...] dauernd und voraussetzungslos auf die B.___ AG zu übertragen. Eine Entschädigung in Form einer Abgeltungssumme sei für diese Übertragung jedoch keine vereinbart worden. Die Vorinstanz übergehe die Tatsache, dass dem Protokoll vom 29. Oktober 2009 das Budget ‘Worstcase 2010’ zugrunde gelegen sei. Niemand sei damals davon ausgegangen, dass nicht J.___ sondern effektiv E.___ die Geschäfte für B.___ AG führe. E.___ sei ohne Genehmigung durch ein neben- oder übergeordnetes Organ nicht befugt gewesen, die [...] und damit das gesamte Knowhow dauerhaft von der C.___ AG auf die B.___ AG zu übertragen. Eine solche Übertragung hätte zufolge der offensichtlichen lnteressenkollision erneut einer Zustimmung eines neben- oder übergeordneten Organs bedurft. Damit setzt sich die Vorinstanz schon gar nicht auseinander. Sie halte einfach fest, die handelnden Organe der C.___ AG hätten keine Schädigungsabsichten im erforderlichen Sinne gehabt. Die Vorinstanz übergehe damit sämtliche Fakten, die im vorliegenden Verfahren bewiesen seien. Korrekterweise hätte das Amtsgericht feststellen müssen, dass E.___ nur entsprechend den Vorgaben des Verwaltungsratsprotokolls vom 29. Oktober 2009 berechtigt gewesen wäre, ohne Zustimmung eines über- oder nebengeordneten Organs die [...] der C.___ AG dauerhaft auf die B.___ AG zu übertragen. Die Übertragungen der [...] seien aus diesem Grund ungültig vorgenommen worden und entsprechend anfechtbar nach Art. 287 SchKG. Der Wert dieser unberechtigterweise übertragenen [...] stelle den gesamten Wert der B.___ AG im Zeitpunkt des Verkaufs an G.___ im August 2010 dar. Dieser Wert sei der C.___ AG durch den in Interessenkollision deliktspaulianisch handelnden E.___ entzogen worden. Die paulianische Übertragung sei bewusst und vorsätzlich mit dem Zweck, B.___ AG zu begünstigen und für den Verkauf an G.___ mit allem zu dotieren, was G.___ wollte. Die Vorinstanz habe alle diesbezüglich beantragten Beweise verweigert.
6.3 Die Berufung ist nach Art. 311 Abs. 1 ZPO innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Begründung der Berufung im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3; 141 III 569 E. 2.3.3).
6.4 Die Begründung der Berufung genügt diesen Anforderungen im Zusammenhang mit den Erwägungen der Vorinstanz zum geltend gemachten Anspruch aus entschädigungsloser Geschäftsübernahme nicht. Die Berufungsklägerin beschränkt sich fast durchgehend auf appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil. Wie die vorstehende Gegenüberstellung der Urteilsbegründung der Vorinstanz mit der Berufungsbegründung zeigt, fehlt eine Auseinandersetzung mit den überzeugenden Erwägungen des Amtsgerichts – auf die an dieser Stelle vollumfänglich verwiesen werden kann – weitgehend. Zutreffend – und von der Klägerin in der Berufungsbegründung nicht gerügt – hielt die Vorinstanz insbesondere fest, dass die C.___ AG, wenn eine Übertragung der [...] auf die Beklagte nicht stattgefunden hätte, die [...] nicht mehr hätte durchführen können und somit mit Schadenersatzforderungen von Kunden konfrontiert gewesen wäre, was definitiv zum finanziellen Kollaps geführt hätte. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz zur Schenkungs- und Absichtsanfechtung fehlt vollständig. Sie befasst sich mit der Frage, ob die Übertragung der [...] zufolge Doppelvertretung nichtig war, was jedoch mit der Frage, ob die Übertragung einen Anfechtungstatbestand erfüllt, nichts zu tun hat. Dass das Amtsgericht den Tatbestand der Überschuldungsanfechtung gemäss Art. 287 SchKG nicht prüfte, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, hatte die Klägerin doch nicht geltend gemacht, dass die C.___ AG Handlungen im Sinne von Art. 287 Abs. 1 Ziffer 1 – 2 SchKG begangen hätte. Die Vorinstanz kam zu Recht zum Schluss, dass eine gezielte Gläubigerschädigung durch die Übertragung der [...] von der C.___ AG an die Beklagte nicht ersichtlich sei. Vor diesem Hintergrund sind die von der Klägerin gestellten Beweisanträge für die zu beurteilenden Fragen nicht relevant, weshalb die Vorinstanz sie ohne Weiteres abweisen durfte und sie auch im vorliegenden Verfahren abzuweisen sind. Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet.
7. Zusammenfassend stehen den von der Beklagten geschuldeten Mietzinsen von CHF 615'740.94 verrechenbare Forderungen von insgesamt CHF 507'861.88 gegenüber (vgl. Erw. 4.7). Weiter hat die Beklagte gemäss dem insoweit nicht angefochtenen Urteil der Vorinstanz wegen Rechnungen von Dritten, welche eigentlich die Beklagte betrafen, aber die C.___ AG bezahlte, einen Betrag von CHF 46'347.15 zurückzuzahlen. Die unter diesem Titel von der Klägerin darüber hinaus geltend gemachten Forderungen sind unbegründet, ebenso wie die Forderung gegen die Beklagte wegen Übernahme eines von der C.___ AG entwickelten Geschäftsmodells. Die Beklagte hat somit einen Betrag von CHF 154'226.21 (CHF 615'740.94 – CHF 507'861.88 + CHF 46'347.15) zu bezahlen.
8.1 Die Klägerin hatte bei der Vorinstanz beantragt, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr CHF 2'078'402.90 nebst Zins zu 5 % seit dem 11. November 2011 zu bezahlen. Sie verlangt auch in ihrer Berufung die Zusprechung von Zins ab diesem Datum. Weshalb das Amtsgericht die Forderung ohne Zins zusprach, geht aus den Urteilserwägungen nicht hervor. Die Berufungsklägerin macht geltend, insoweit es sich um einen Schadenszins handle, sei der Eintritt des Schadens spätestens mit der Eröffnung des Konkurses über die C.___ AG am 11. November 2010 erfolgt. Soweit der Verzug ab 11. November 2011 in Zweifel gezogen werde, sei ihr der Verzugszins spätestens ab dem Datum der Klageeinreichung am 27. März 2013 auf dem Urteilsbetrag zuzusprechen.
8.2.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Klägerin die Zusprechung von Zins nicht ab dem Datum der Konkurseröffnung, sondern erst ein Jahr später ab 11. November 2011 beantragt. Sodann ist nicht ersichtlich und die Berufungsklägerin legt auch mit keiner Silbe dar, welche Grundlage die Zusprechung von Schadenszins begründen könnte. In Frage kommt bloss Verzugszins.
8.2.2 Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen oder gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse von 5 % zu bezahlen (Art. 104 Abs. 1 OR).
Die Klägerin legt nicht dar, ob und gegebenenfalls wann sie vor Einreichung der Klage die Beklagte für die geltend gemachte Forderung gemahnt hätte. Weder den allgemeinen Mietbedingungen (Urk. 11) noch den einzelnen Mietverträgen (Urk. 12 – 24) kann die Vereinbarung eines Verfalltages entnommen werden. Der gesetzliche Verzugszins von 5 % kann deshalb erst ab dem Datum der Klageeinreichung, das heisst ab 27. März 2013 zugesprochen werden.
9.1 Die Berufung der Klägerin richtet sich auch gegen den Kostenentscheid der Vorinstanz. Im Zusammenhang mit den von der Klägerin vorgebrachten Beanstandungen erwog das Amtsgericht, für den Kostenverteiler sei von den Rechtsbegehren der Parteien auszugehen. Die Klägerin habe einen Betrag von CHF 2‘078‘402.90 nebst Zins zu 5 % seit 5. November 2011 gefordert, während die Beklagte die Abweisung der Klage beantragt habe. Im Hinblick auf die Festsetzung der Parteientschädigung mache der Rechtsbeistand der Klägerin unter anderem ein Honorar für 203.97 Stunden à CHF 300.00, geltend. Er lege dazu eine detaillierte Leistungsübersicht bei. Die ebenfalls anwaltlich vertretene Beklagte gehe für ihr Honorar von 467 Stunden à CHF 330.00 aus. Auf eine Detailaufstellung ihres Aufwandes habe sie verzichtet. Angesichts der Tatsache, dass die am 16. September 2013 eingereichte Klageantwort deutlich umfangreicher sei als die Klage, rechtfertige es sich, dass die Beklagte grundsätzlich einen höheren Aufwand berechne. Allerdings erschienen die hier geltend gemachten Leistungen von 467 Stunden – insbesondere im Vergleich mit dem Aufwand des Gegenanwaltes – als deutlich übersetzt. Der Aufwand der Beklagten sei deshalb auf pauschal 300 Stunden festzulegen. Somit ergebe sich eine Honorarnote von 300 Stunden à CHF 330.00.
9.2.1 Die Klägerin hatte in ihrer Klage vom 27. März 2013 beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr CHF 2'078'402.90 zu bezahlen. Dieser Betrag beinhaltet neben der Forderung für offene Mietzinse von CHF 627'034.60 und der Summe von CHF 151'900.70 für Rechnungen von Dritten, welche eigentlich die Beklagte betroffen hätten, auch einen Betrag von CHF 1'299'467.60, weil sie in diesem Umfang unentgeltlich das von ihr entwickelte Geschäftsmodell übernommen habe. Mit der Berufung gegen den Kostenentscheid bringt die Klägerin vor, sie habe in der Klage eine Reduktion oder Erhöhung dieses Betrages je nach Beweisergebnis vorbehalten. Sie habe damit eine nur vorläufig bezifferte Forderungsklage beziehungsweise Stufenklage nach Art. 85 ZPO eingereicht. Trotzdem habe die Vorinstanz nun den gesamten Betrag von CHF 1‘299’467.60 in die Kostenverlegung einbezogen, obwohl sie ihr den sachbezüglichen Beweis verweigert habe. Infolge Abweisung sämtlicher Beweisbegehren sei es gar nicht zur Quantifizierung dieser Forderung gekommen. Es erscheine insoweit als nicht korrekt, bezüglich den Kostenfolgen den gesamten eingeklagten Betrag von CHF 1‘299’467.60 in die Berechnung zu integrieren. Sie habe klar dargelegt, dass dieser Klagebetrag allein vom Beweisergebnis bezüglich Kaufvertrag G.___ abhängig gemacht werde. Die Vorinstanz nehme die Kostenverlegung vor, ohne dem Vorbehalt bezüglich Beweisergebnis hinsichtlich der Forderung Beachtung zu schenken. Sie berücksichtige die hier eingeklagte Summe von CHF 1‘299’467.60 vollumfänglich, obwohl sie alle von der Beklagten diesbezüglich angerufenen Beweise verweigert habe. Die Vorinstanz habe ihr auch die Mitteilung nach Art. 85 Abs. 2 ZPO nicht gemacht und habe ihr die Gelegenheit zur definitiven Bezifferung der Forderung nicht eingeräumt. Gestützt auf Art. 85 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO hätte die Vorinstanz diesen Teil der eingeklagten Forderung bei der Prozesskostenverteilung nicht berücksichtigen dürfen. Vor der gleichen Problematik stehe sie nun im Berufungsverfahren. Damit im Berufungsverfahren nicht erneut eine derartige Streitwertbelastung der Klägerin entstehe, reduziere sie die Forderung im Berufungsverfahren auf den symbolischen Betrag von CHF 100’000.00, behalte sich aber erneut ausdrücklich die Erhöhung der Klageforderung nach Vorliegen des Beweisergebnisses vor.
9.2.2 Die Klägerin stellte in ihrer Klage folgendes Rechtsbegehren: «1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 2'078'402.90 nebst Zins zu 5 % seit dem 11. November 2011 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen» (AS 4). Dieses Rechtsbegehren beinhaltet keine unbezifferte Forderungsklage im Sinne von Art. 85 ZPO. Es fehlt auch die Angabe eines Mindeststreitwertes, wie das Art. 85 Abs. 1 Satz 2 vorschreibt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin ihr Rechtsbegehren, im Sinne von Art. 85 Abs. 2 ZPO («sobald sie dazu in der Lage ist») jemals neu beziffert hätte. Insbesondere unternahm sie in dieser Hinsicht auch dann nichts, nachdem die von ihr gestellten Beweisanträge mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 12. April 2016 abgewiesen worden waren (AS 435 f.). Angesichts der unmissverständlichen gesetzlichen Bestimmung musste die anwaltlich vertretene Klägerin nicht zusätzlich auch noch vom Gericht darauf aufmerksam gemacht werden. Die Vorinstanz ging für den Kostenentscheid deshalb zu Recht von Antrag der Klägerin, welche insgesamt einen Betrag von CHF 2'078'402.90 gefordert hatte, aus. Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet.
9.3.1 Weiter beanstandet die Klägerin die Festsetzung der Parteientschädigung. Die Vorinstanz sei zum Schluss gelangt, der Aufwand ihres Anwaltes sei gemäss Kostennote auf 203.97 Stunden festzusetzen, derjenige der Beklagten auf 300 Stunden Den Mehraufwand an Stunden begründe sie damit, dass die Klageantwort wesentlich aufwändiger gewesen sei als die Klage. Die Klage habe 31 Seiten, die Klageantwort 74 Seiten umfasst. Die Vorinstanz lasse unberücksichtigt, dass es bei der Replik und Duplik genau umgekehrt sei. Die Replik habe 103 Seiten, die Duplik 67 Seiten beinhaltet. Beide Anwälte hätten in etwa den gleichen Aufwand betreiben müssen, um das umfangreiche Verfahren sorgfältig zu führen. Insbesondere willkürlich sei zudem, dass das Amtsgericht der Gegenpartei einen anwaltlichen Stundenansatz von CHF 330.00 zugestehe, während ihr lediglich CHF 300.00 zugebilligt würden. Es bestehe nicht die geringste Veranlassung, im vorliegenden Verfahren von einem stundenmässig höheren oder tieferen Aufwand zugunsten des einen oder anderen Anwalts auszugehen. Es gebe erst recht keine Veranlassung, unterschiedliche Stundenansätze zugunsten des einen oder anderen Anwalts zugrunde zu legen. Es dürfe nicht sein, dass dem Anwalt, der seine Arbeit selber verrichte, eine geringere Stundenanzahl bewilligt werde, als dem Anwalt, der die Arbeiten von Angestellten oder Assistenten verrichten lasse. Wenn ein Anwalt bedeutend wertvollere Leistungen beziehungsweise der andere Anwalt ungenügende Leistungen erbracht hätte, könnte eine solche Ungleichbehandlung allenfalls angezeigt sein. Dies müsste dann aber schon begründet werden. Das tue die Vorinstanz nicht. Sie begründe vor allem den unterschiedlichen Stundenansatz mit keinem Wort. Die bezüglich den aufgewendeten Stunden abgegebene Begründung sei unter Berücksichtigung der Replik und Duplik und den zusätzlichen Eingaben an das Gericht betreffend Beweisverweigerung unzutreffend. Das Obergericht werde aus diesen Gründen ersucht, für beide Anwälte eine gleich hohe Grundentschädigung festzulegen und gestützt auf das schliessliche Prozessergebnis die jeweiligen Anteile der betroffenen Parteien zu korrigieren.
9.3.2 Die Parteientschädigung beinhaltet gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO namentlich den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten der berufsmässigen Vertretung. Die Tarife für die Prozesskosten werden durch die Kantone festgesetzt (Art. 96 ZPO). § 160 Abs. 1 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) bestimmt in diesem Sinne, dass die Kosten der berufsmässigen Vertretung nach dem Aufwand festzusetzen sei, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Den Parteien ist vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote zu geben. Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht, schätzt das Gericht den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen (Abs. 1). Der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung beträgt 230 - 330 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte wahrgenommen wird (Abs. 2). Gestützt auf § 3 Abs. 4 GT kann der Maximalansatz in besonders umfangreichen und zeitraubenden Fällen und in Geschäften mit sehr hohem Streitwert bis zum Anderthalbfachen erhöht werden.
9.3.3 Die Klägerin irrt, wenn sie meint, bei der Bemessung der Parteientschädigung müsse für beide Parteien vom gleich hohen Stundenaufwand und Stundenansatz ausgegangen werden. Eine solche Vorschrift enthält der Gebührentarif des Kantons Solothurn nicht. Grundlage für die Festsetzungen der Parteientschädigung sind die von den Parteien eingereichten anwaltlichen Honorarnoten. Der Kläger machte einen Aufwand von 203.97 Stunden zu CHF 300.00 die Stunde geltend, was die Vorinstanz als angemessen erachtete. Von einer höheren Grundlage konnte das Amtsgericht aufgrund der Dispositionsmaxime nicht ausgehen. Die Beklagte forderte mit ihrer Honorarnote eine Entschädigung für 467 Stunden à CHF 330.00. Die Vorinstanz erachtete diesen Aufwand als übersetzt und ging deshalb bloss von einem reduzierten Aufwand von 300 Stunden aus. Daran ist nichts auszusetzen und auch die Berufungsklägerin legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz in dieser Hinsicht ihr Ermessen falsch ausgeübt hätte. Die Rechtsschriften der Beklagten wurden überaus sorgfältig verfasst, was angesichts der Komplexität der Streitsache und des überdurchschnittlichen Streitwertes auch nötig war, weshalb ein Aufwand von 300 Stunden durchaus im Rahmen liegt. Die Anzahl der Seiten der Rechtsschriften sagt nur sehr beschränkt etwas über den damit verbundenen Zeitaufwand aus. Angesichts des hohen Streitwerts und der Komplexität der Streitsache ist auch am fakturierten Stundenansatz von CHF 330.00 nichts auszusetzen, zumal damit der Rahmen des Gebührentarifs gar nicht vollständig ausgeschöpft wird (§ 3 Abs. 4 GT). Die Berufung ist auch in dieser Hinsicht unbegründet.
10.1 Die Beklagte erhob gegen den Kostenentscheid eine selbständige Beschwerde. Sie beanstandet damit den Kostenverteiler. Das Amtsgericht ging dabei von der Bestimmung von Art. 106 Abs. 2 ZPO aus, wonach die Prozesskosten, wenn keine Partei vollständig obsiegt hat, nach dem Ausgang des Verfahrens auferlegt werden. Weiter führte es aus, es sei zu berücksichtigen, dass es am 9. September 2015 einen Zwischenentscheid gefällt habe. Vorfrageweise habe es überprüft, ob die Aktivlegitimation der Klägerin gegeben sei. Der Zwischenentscheid sei in der Gesamtbetrachtung ermessensweise mit 20 % zu gewichten. Die Frage der Aktivlegitimation habe es bejaht, die Beklagte sei mit ihrem Begehren, es sei auf die Klage nicht einzutreten, unterlegen. Die Beklagte habe der Klägerin für diesen Anteil der Prozesskosten vollumfänglich aufzukommen. Im Hauptverfahren, das dementsprechend mit 80 % der gesamten Kosten zu gewichten sei, habe die Klägerin den Betrag von CHF 2‘078‘402.90 nebst Zins zu 5 % seit 5. November 2011 gefordert, die Beklagte habe auf Abweisung der Klage geschlossen. Die Klage sei im Betrag von CHF 226‘657.15 gutgeheissen worden. Die Klägerin sei somit im Hauptverfahren mit ihren Rechtsbegehren zu rund 10% durchgedrungen, die Beklagte habe zu 90 % obsiegt. Die Klägerin habe im Ergebnis eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von rund 72 % und die Beklagte eine solche von 28 % zu Gute. Auch die Gerichtskosten von CHF 75‘000.00 und die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 1‘500.00, total CHF 76‘500.00, seien nach Massgabe des Obsiegens beziehungsweise Unterliegens zu verteilen. Somit habe die Klägerin die Kosten im Umfang 72 %, ausmachend CHF 55‘000.00, und die Beklagte im Umfang von 28 %, ausmachend CHF 21‘500.00, zu bezahlen.
10.2 Die Beklagte bringt in ihrer Beschwerde vor, die objektive Tatsache und das Ausmass des Unterliegens seien daran zu messen, inwieweit eine Partei mit ihren Rechtsbegehren vor Gericht nicht durchgedrungen sei. Massgebend sei dabei das Gesamtergebnis, wobei es nicht darauf ankomme, wie über die einzelnen Angriffs- oder Verteidigungsmittel entschieden worden sei. Werde beispielsweise eine Klage wegen einer erfolgreichen Verrechnungseinrede vollständig abgewiesen, so sei die klagende Partei vollumfänglich unterlegen. Es liege in der Natur der Sache, dass einem eingeklagten Anspruch mehrere Argumente entgegengehalten werden könnten. Es sei dabei sachgerecht, mit Blick auf die Kostenverteilung einzig darauf abstellen, ob und in welchem Umfang die klagende Partei mit ihren Begehren im Ergebnis durchgedrungen sei, ungeachtet dessen, ob sie in der Begründungskette einzelne Etappensiege verbuchen konnte.
Die Beschwerdegegnerin habe im erstinstanzlichen Verfahren einen Betrag von CHF 2'078’402.90 eingeklagt. Die Vorinstanz habe die Klage im Betrag von CHF 226’657.15 gutgeheissen und im Mehrbetrag abgewiesen. Die Klägerin habe mit ihrer Klage damit zu 10.91% obsiegt. Im Umfang von 89.09% sei sie unterlegen. In diesem Verhältnis seien somit der Regel von Art. 106 Abs. 2 ZPO entsprechend die Gerichtskosten unter den Parteien aufzuteilen, das heisst die Beklagte hätte 89.09%, gerundet 90%, und sie selber 10.91%, gerundet 10%, der Kosten zu tragen. Zudem wären in diesem Verhältnis reduzierte Parteienschädigungen zuzusprechen. Die Vorinstanz habe die Gerichtskosten den Parteien indessen nicht nach diesem Verhältnis, sondern unter Berücksichtigung des Zwischenentscheides, den sie zu 20 % gewichtete, im Verhältnis von 72% zu 28% auferlegt (20% x 100% + 80% x 10%). Die Begründung der Vorinstanz, wonach sie mit ihrem Begehren, es sei auf die Klage nicht einzutreten, unterlegen sei, sei falsch. Sie habe nie den Antrag gestellt, es sei auf die Klage nicht einzutreten. Zum anderen beschlage die Frage der Aktivlegitimation nicht die Eintretensfrage, sondern sei eine materielle Voraussetzung des klägerischen Anspruchs, über welche mit Sachurteil zu befinden sei. Die Bestreitung der Aktivlegitimation sei bloss eines von mehreren Verteidigungsargumenten gewesen, das sie einem Teil der eingeklagten Forderung entgegengebracht habe, aber dann von der Vorinstanz verworfen worden sei. Der Umstand, dass eines von mehreren Verteidigungsargumenten der beklagten Partei erfolglos bleibe, dürfe der beklagten Partei bei der Kostenverteilung nicht zum Nachteil gereichen, solange wenigstens ein anderes Verteidigungsargument erfolgreich sei und zur Abweisung der Klage führe. Daran ändere nichts, dass die Vorinstanz mit Zwischenentscheid vom 25. August 2015 über die Frage der Aktivlegitimation gesondert entschieden habe. Gemäss Art. 237 Abs. 1 ZPO könne das Gericht einen Zwischenentscheid treffen, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden könne. Nach Art. 104 Abs. 1 ZPO werde über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid befunden. Bei einem Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237 ZPO könnten die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten verteilt werden. Von dieser Möglichkeit sollte indes nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn die unterlegene Partei den Erlass eines Zwischenentscheids verlangt habe, denn dass eine Partei in einer Frage, über die in einem Zwischenentscheid beschlossen wurde, unterlag, sei für sich allein noch kein Grund, vom Grundsatz abzuweichen, dass die am Ende unterliegende Partei sämtliche Kosten zu tragen habe. Dass die Vorinstanz einen Zwischenentscheid über die Frage der Aktivlegitimation gefällt habe, sei auf einen entsprechenden Antrag der Beschwerdegegnerin zurückzuführen. Davon sei selbst das Amtsgericht ausgegangen, habe es doch in der Begründung des Zwischenentscheides festgehalten, dass die Kosten des Zwischenentscheides zur Hauptsache zu schlagen seien. Im angefochtenen Urteil habe sich die Vorinstanz über diese Grundsätze hinweggesetzt, indem sie der Beschwerdeführerin Kosten dafür auferlegte, dass im Rahmen des Zwischenentscheids die Aktivlegitimation bejaht wurde. Selbst wenn der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Bestreitung der Aktivlegitimation nicht durchgedrungen sei, bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen wäre, so wäre die von der Vorinstanz vorgenommene Gewichtung von 20% für die Frage der Aktivlegitimation und von 80% für die Beurteilung aller übrigen Fragen unangemessen. Der Entscheid über die Frage der Aktivlegitimation sei im Verhältnis zum Gesamtaufwand geradezu vernachlässigbar. Die Vorinstanz missachte mit ihrem Entscheid Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO. Dispositiv Ziff. 3 und 4 des angefochtenen Urteils seien daher aufzuheben. Richtigerweise wären die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens deshalb zu 90% der Klägerin und zu 10% ihr selber aufzuerlegen.
10.3 Die Beschwerde gegen die Ziffern 3 und 4 des Urteils des Amtsgerichts vom 2. Dezember 2016 ist begründet. Die von der Beklagten und Beschwerdeführerin gegen den vorinstanzlichen Kostenverteiler dargelegten Einwände treffen zu. Was die Klägerin in ihrer Beschwerdeantwort dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Wie diese selber festhält, beurteilt sich der für die Kostenverteilung gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO massgebende Grad des Obsiegens in der Regel nach dem Verhältnis zwischen dem im Rechtsbegehren gestellten Antrag und dem schliesslich zugesprochenen Ergebnis. Für die Vorinstanz bestand kein Grund, im vorliegenden Fall von dieser Regel abzuweichen. Das Verhältnis der vom Gericht gutgeheissenen zu den vom Gericht abgewiesenen Argumenten der Parteien kann höchstens unter dem Aspekt des Verursacherprinzips allenfalls eine Rolle spielen. Gerade in dieser Hinsicht ist aber zu beachten, dass es nicht die Beklagte, sondern die Klägerin war, die zur Frage der Aktivlegitimation einen Zwischenentscheid verlangt hat (Protokoll der Verhandlung vom 1. April 2015, S. 3, AS 306; Zwischenentscheid vom 25. August 2015, E. 2, S. 2, AS 326). Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin hatte die Beklagte auch nicht den Antrag gestellt, auf die Klage sei nicht einzutreten, sondern sie hatte von allem Anfang an die Abweisung der Klage beantragt (Klageantwort, S. 2, AS 41). Wie die Beschwerdeführerin zudem zu Recht ausführt, war der Aufwand zur Beurteilung der Frage der Aktivlegitimation im Verhältnis zum Gesamtaufwand vernachlässigbar. Es sind keine Gründe ersichtlich, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen liessen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Das Amtsgericht hätte sich beim Kostenentscheid einzig am Verhältnis zwischen dem im klägerischen Rechtsbegehren gestellten Antrag und dem schliesslich zugesprochenen Betrag orientieren dürfen.
11.1 Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 2. Dezember 2016 erweist sich nach dem Gesagten nur insoweit teilweise begründet, als die Klägerin die Verzinsung der Forderung verlangt hatte. Nicht durchzudringen vermag sie mit ihrem Antrag, den zugesprochenen Forderungsbetrag zu erhöhen. Die Beklagte hingegen ist mit ihrer Anschlussberufung gegen die Höhe des zugesprochenen Forderungsbetrages teilweise erfolgreich. Ziffer 1 des angefochtenen Urteils ist deshalb aufzuheben. Der von der Beklagte der Klägerin zu bezahlende Betrag ist auf CHF 154'226.21 zu reduzieren. Neu ist zu ergänzen, dass dieser Betrag zuzüglich Zins zu 5 % ab 27. März 2013 geschuldet ist.
11.2 Gutzuheissen ist die Beschwerde der Beklagten. Die Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Urteils sind aufzuheben. Die Klägerin dringt mit ihrem bei der Vorinstanz gestellten Antrag auf Zahlung von CHF 2'078’402.90 rein rechnerisch zu 7,42 % durch. Für den Kostenverteiler rechtfertigt es sich aufzurunden und die Kosten – wie das die Beklagte mit ihrer Beschwerde beantragt hatte – zu 90 % der Klägerin und zu 10 % der Beklagten aufzuerlegen. Die von der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren geltend gemachten Parteikosten betragen CHF 68'769.15. Die von der Vorinstanz korrigierten und massgebenden Parteikosten der Beklagten belaufen sich auf CHF 112'018.85. Die Klägerin hat der Beklagten 90 % davon zu vergüten, während die Beklagte der Klägerin 10 % des Betrages von CHF 68'769.15 zu erstatten hat. Nach Verrechnung dieser gegenseitigen Ansprüche resultiert eine Parteienschädigung zu Gunsten der Beklagten von CHF 93'940.00 (inkl. Auslagen und MwSt.). Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Schlichtungsverfahrens von total CHF 76'500.00 gehen entsprechend im Umfang von CHF 68'850.00 zu Lasten der Klägerin und im Umfang von CHF 7'650.00 zu Lasten der Beklagten.
12.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ebenfalls gestützt auf den Ausgang des obergerichtlichen Verfahrens festzulegen. Die Klägerin forderte mit ihrer Berufung, den vom Amtsgericht zugesprochenen Betrag von CHF 226'657.15 auf CHF 767'778.40 zu erhöhen, die Beklagten anderseits verlangte eine Reduktion auf CHF 66’936.43. Beide Parteien beantragten, die Anträge der jeweiligen Gegenpartei abzuweisen. Der Klägerin werden mit dem vorliegenden Urteil CHF 154'226.21 zugesprochen. Unter dem Strich fällt der Entscheid angesichts der Anträge im obergerichtlichen Verfahren somit im Umfang von 12,45 % zu Gunsten der Klägerin und im Umfang von 87,55 % zu Gunsten der Beklagten aus. Dass die Klägerin mit ihrer Berufung erfolgreich die Verzinsung dieses Betrages gefordert hat, wird kompensiert durch den Misserfolg der Berufung bezüglich der Festsetzung der Parteientschädigung. Wie für das erstinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich, für den Kostenverteiler zu runden. Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens sind in diesem Sinne zu 90 % der Klägerin und zu 10 % der Beklagten aufzuerlegen. Die Gerichtskosten sind angesichts des Umfangs und der Komplexität des Verfahrens auf CHF 50'000.00 festzusetzen. Die für das Berufungsverfahren geltend gemachten Parteientschädigungen (Klägerin CHF 37'814.80, Beklagte CHF 22'470.65; je inkl. Auslagen und MwSt.) sind angemessen, zumal nach Zustellung der eingereichten Honorarnoten von keiner der jeweiligen Gegenpartei eine Reaktion erfolgte. Die Klägerin hat der Beklagten 90 % des Betrages von CHF 22'470.65 zu vergüten, während die Beklagte der Klägerin 10 % des Betrages von CHF 37'814.80 zu erstatten hat. Nach Verrechnung dieser gegenseitigen Ansprüche resultiert eine Parteienschädigung zu Gunsten der Beklagten von CHF 16'442.20 (inkl. Auslagen und MwSt.)
12.2 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen dem Ausgang entsprechend vollumfänglich zu Lasten der Klägerin. Die Gerichtskosten betragen CHF 1'500.00, die Parteientschädigung ist gestützt auf die von der Beklagten und Beschwerdeführerin eingereichte Honorarnote auf CHF 3'218.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung und der Anschlussberufung wird Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 2. Dezember 2016 aufgehoben.
2. Die B.___ AG hat der A.___ AG CHF 154'226.21 zuzüglich Zins zu 5 % ab 27. März 2013 zu bezahlen.
3. Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung abgewiesen.
4. In Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 3 und 4 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 2. Dezember 2016 aufgehoben.
5. Die A.___ AG hat der B.___ AG für das Verfahren vor Amtsgericht eine Parteientschädigung von CHF 93'940.00 zu bezahlen.
6. Die Gerichtskosten des Verfahrens vor Amtsgericht und die Kosten des Schlichtungsverfahrens von zusammen CHF 76’500.00 haben die A.___ AG zu CHF 68'850.00 und die B.___ AG zu CHF 7’650.00 zu tragen. Die Gerichtskosten werden mit den von der A.___ AG geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Die B.___ AG hat der A.___ AG den Betrag von CHF 7'650.00 zurückzuerstatten.
7. Die A.___ AG hat der B.___ AG für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 16'442.20 zu bezahlen.
8. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 50'000.00 haben die A.___ AG zu CHF 45'000.00 und die B.___ AG zu CHF 5'000.00 zu tragen.
9. Die A.___ AG hat der B.___ AG für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'218.50 zu bezahlen.
10. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 hat die A.___ AG zu tragen.
11. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens werden mit den von den Parteien für die beiden Verfahren geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Soweit die geleisteten Vorschüsse die den Parteien auferlegten Kosten übersteigen, sind sie zurückzuerstatten.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt CHF 700'841.97.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Frey Schaller
Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 14. Oktober 2019 abgewiesen (BGer 5A_422/2019).