Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 29. August 2017

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche,

 

Berufungskläger

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann,

 

Berufungsbeklagte

 

betreffend vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Die Parteien führen vor Richteramt Olten-Gösgen ein Ehescheidungsverfahren, das der Ehemann mit Klage vom 16. Januar 2017 angehoben hatte. Die Ehefrau wies in ihrer Eingabe vom 4. Mai 2017 darauf hin, dass ihr der Ehemann seit der Trennung bis und mit März 2017 einen Betrag von monatlich CHF 1'000.00 überwiesen und zudem den Hypothekarzins für die von ihr bewohnte Liegenschaft bezahlt habe. Per 3. April 2017 habe er eigenmächtig nur noch CHF 500.00 überwiesen. Eine Einigung betreffend Abänderung der vertraglich für die Dauer der Trennung vereinbarten Unterhaltsbeiträge liege nicht vor. Sie sei nicht damit einverstanden, dass der Ehemann den bar zu bezahlenden Betrag von CHF 1'000.00 auf CHF 500.00 gekürzt habe. Sie stelle nun den Antrag, die Unterhaltsbeiträge ab Einleitung des Scheidungsverfahrens unter Berücksichtigung eines Betrages für die Vorsorge nach richterlichem Ermessen zu erhöhen. Der Ehemann beantragte an der Verhandlung vom 30. Mai 2017, diesen Antrag abzuweisen.

 

 

1.2 Mit Verfügung vom 6. Juni 2017 verpflichtete die Amtsgerichtspräsidentin den Ehemann, der Ehefrau mit Wirkung ab Einleitung des Verfahrens einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'120.00 zu bezahlen. Daran anzurechnen seien die bereits geleisteten Zahlungen für die Hypothekarzinsen der ehelichen Liegenschaft sowie die direkt an die Ehefrau geleisteten Zahlungen (Ziffer 1 der Verfügung).

 

 

2. Frist- und formgerecht erhob der Ehemann Berufung gegen diesen Entscheid. Er beantragt, Ziffer 1 aufzuheben und festzustellen, dass er der Ehefrau mit Wirkung ab 4. Mai 2017 keine Unterhaltsbeiträge zu bezahlen habe. Eventualiter sei er zu verpflichten, der Ehefrau mit Wirkung ab 4. Mai 2017 maximal bis und mit Dezember 2017 einen monatlich vorauszahlbaren Beitrag in der Höhe von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Die Ehefrau stellt in ihrer Berufungsantwort das Begehren, die Berufung abzuweisen.

 

 

3. Über die Berufung kann in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

 

II.

1. Die Amtsgerichtspräsidentin erwog, die Ehegatten lebten unbestrittenermassen seit Juni 2013 getrennt. Sie hätten sich für die Dauer der Trennung dahingehend geeinigt, dass die Ehefrau in der ehelichen Liegenschaft verbleibe und der Ehemann ihr «Haushaltungsgeld» in der Höhe von CHF 1'000.00 pro Monat und den Hypothekarzins in der Höhe von CHF 6'270.00 pro Jahr bezahle. Die Ehefrau habe die Nebenkosten sowie den kleineren Unterhalt zu bezahlen. Ausserdem unterstütze der Ehemann die jüngere, bereits volljährige Tochter der Parteien mit einem monatlichen Betrag von total CHF 1'260.00. Mit Eingabe vom 4. Mai 2017 habe die Ehefrau beantragt, die Unterhaltsbeiträge unter Berücksichtigung eines Betrags für die Vorsorge nach richterlichem Ermessen zu erhöhen. Anlässlich der Verhandlung vom 30. Mai 2017 habe sie einen persönlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 3'400.00 gefordert. Die bei beiden Ehegatten anstehenden Veränderungen wie Umzug der Ehefrau in eine Mietwohnung, Abschluss der Ausbildung der jüngeren Tochter und Beginn der Weiterbildung des Ehemannes seien derzeit weder sicher noch in ihrer finanziellen Auswirkung belegt, so dass sie nicht in der Berechnung berücksichtigt werden könnten. Die beiliegenden Berechnungsblätter seien integrierender Bestandteil der Begründung.

 

 

2.1 Der Ehemann und Berufungskläger rügt zunächst, die Vorinstanz erläutere die einzelnen Posten, wie sie in der Berechnungstabelle eingesetzt seien, nicht. Damit komme sie der Begründungspflicht von Art. 239 ZPO nicht nach.

 

 

2.2 Die an einem Zivilprozess beteiligten Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 53 Abs. 2 ZPO). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen (Art. 238 lit. g ZPO). Die Urteilsbegründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids und über allfällige Anfechtungsmöglichkeiten ein Bild machen und den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. statt vieler Thomas Sutter-Somm/Marco Chevalier, in: Thomas Sutter-Somm et. al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 53 N 13 f. mit Hinweis auf BGE 133 III 439 und BGE 134 I 83). Für die Rechtsmittelinstanz ist eine nachvollziehbare Begründung überdies unabdingbare Voraussetzung einer wirksamen Rechtmässigkeitsprüfung.

 

 

2.3. Die Vorderrichterin verweist in der Begründung des angefochtenen Entscheids auf Berechnungsblätter. Es handelt sich dabei einerseits um eine «Berechnungstabelle Unterhaltsbeiträge» und anderseits unm eine Tabelle mit dem Titel «Berechnung Vorsorgeunterhalt». Weshalb sie den Beginn der Unterhaltspflicht nicht wie üblich auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen, sondern auf den Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage festsetzte, geht daraus ebenso wenig hervor wie die Gründe, weshalb sie die Unterhaltsbeiträge aufgrund einer Gegenüberstellung von Einkünften und Bedarf der Parteien mit anschliessender Überschussverteilung ermittelte und nicht, wie dies der Ehemann beantragt hatte, aufgrund der so genannten einstufig-konkreten Bemessungsmethode. Angesichts der doch sehr überdurchschnittlichen Einkünfte der Parteien (gemäss den Berechnungstabellen verdienen der Ehemann monatlich CHF 12'101.00 und die Ehefrau CHF 7'231.00) erscheint eine Bemessung nach der einstufig-konkreten Methode zumindest nicht völlig abwegig. Eine Begründung fehlt auch zu einzelnen Faktoren der Berechnung des Vorsorgeunterhalts, die der Berufungskläger denn auch prompt in Frage stellt. Zumindest diejenigen Positionen, die sich nicht von selber verstehen, hätte die Vorderrichterin erläutern müssen. Immerhin war die Berücksichtigung eines Betrages für die Vorsorge Anlass für das Gesuch der Ehefrau. Der angefochtene Entscheid enthält aber nicht einmal zum Grundsatz, weshalb dem Anliegen der Ehefrau zu entsprechen ist, eine Erwägung. Nachdem der Ehemann die Abweisung des Begehrens der Ehefrau beantragt hatte, müsste sich der angefochtene Entscheid auch dazu äussern.

 

Der angefochtene Entscheid wird aus diesen Gründen den Anforderungen an die Begründungspflicht in keiner Weise gerecht. Die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen ist nicht reine Mathematik, weshalb der Verweis auf Berechnungsblätter allein in der Regel als Begründung nicht genügt. Die Verfügung vom 6. Juni 2017 ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird neu zu entscheiden und den Entscheid auch mit einer Begründung, die den Anforderungen genügt, zu versehen haben.

 

 

3. Die Berufung ist gutzuheissen. Die Streitsache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. In Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens ist von der Erhebung von Kosten für das Berufungsverfahren abzusehen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Entsprechend ist dem Berufungskläger der von ihm geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zurückzuerstatten. Da mit dem vorliegenden Entscheid weder dem Hauptrechtsbegehren des Berufungsklägers noch demjenigen der Berufungsbeklagten entsprochen werden kann, rechtfertigt es sich, die Parteikosten des obergerichtlichen Verfahrens wettzuschlagen.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird gutgeheissen. Ziffer 1 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 6. Juni 2017 wird aufgehoben.

2.    Die Streitsache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vor-instanz zurückgewiesen.

3.    Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. Der von A.___ geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 wird ihm zurückerstattet.

4.    Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen.

 

 

 

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller