Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 8. März 2018
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx,
Berufungskläger und Berufungsbeklagter
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu,
Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Ehescheidung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend: Ehemann) und B.___ (nachfolgend: Ehefrau) heirateten im Jahre 1993. Sie sind die Eltern des mittlerweile volljährigen Sohnes C.___ (geb. 1997) sowie der Tochter D.___ (geb. 2001). Die Ehegatten trennten sich am 24. Juni 2013. Die Folgen der Trennung wurden im Rahmen eines Eheschutzverfahrens geregelt.
Am 17. September 2015 reichte der Ehemann beim Richteramt Olten-Gösgen die Scheidungsklage ein. Mit Urteil vom 30. März 2017 schied die Amtsgerichtspräsidentin die Ehe und regelte die Nebenfolgen der Scheidung. Sie verpflichtete dabei den Ehemann, an den Unterhalt der Tochter D.___ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Abschluss ihrer Erstausbildung - voraussichtlich 31. Juli 2020 - beziehungsweise bis zu ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit einen monatlichen Barunterhalt von CHF 960.00 zu leisten, zuzüglich Kinder- beziehungsweise Ausbildungszulagen (Ziffer 4 des Urteils). Weiter verpflichtete sie den Ehemann, der Ehefrau ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils bis zum Abschluss der Erstausbildung der Tochter, voraussichtlich 31. Juli 2020, monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 900.00 und ab Abschluss der Erstausbildung der Tochter bis zum Eintritt des Ehemannes in das ordentliche AHV-Alter von CHF 1'100.00 zu bezahlen. Zudem stellte sie fest, dass die Ehefrau seit 1. April 2016 im Konkubinat lebt (Ziffer 5 des Urteils).
2. Frist- und formgerecht erhoben beide Parteien nach der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung Berufung gegen das Urteil. Die Berufung des Ehemannes richtet sich gegen Ziffer 5 des Urteils. Er beantragt, diese Ziffer aufzuheben und festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden. Eventualiter sei er zu verpflichten, der Ehefrau mit Wirkung ab Rechtskraft der Unterhaltsfestsetzung bis zu seiner ordentlichen Pensionierung monatlich CHF 261.00 zu bezahlen. Die Zahlung dieses Unterhaltsbeitrages sei für die Dauer eines Konkubinates der Ehefrau zu sistieren.
Die Berufung der Ehefrau richtet sich gegen die Ziffern 4 und 5 des Urteils. Sie stellt die Anträge, diese Ziffern aufzuheben. Der Ehemann sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Tochter D.___ ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils bis zum Abschluss der Erstausbildung (voraussichtlich 31. Juli 2020) beziehungsweise bis zu ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit einen monatlichen Barunterhalt von CHF 1'440.00 plus allfällig ihm ausbezahlte Ausbildungszulagen zu leisten. Sodann sei er zu verpflichten, ihr bei bestehendem Konkubinat ab Rechtskraft der Ehescheidung bis zum Abschluss der Erstausbildung der Tochter, voraussichtlich bis 31. Juli 2020, CHF 790.00 und ab Abschluss der Erstausbildung der Tochter bis zum 31. März 2021 CHF 1'360.00 zu bezahlen. Bei Auflösung des Konkubinates vor dem 31. März 2021 sei der Ehemann zu verpflichten, ihr bis zum Eintritt des Ehemannes ins ordentliche AHV-Alter CHF 2'022.00 zu bezahlen. Eventualiter seien die Unterhaltsbeiträge nach richterlichem Ermessen festzulegen. Beide Parteien beantragen, die jeweilige Berufung der Gegenpartei abzuweisen.
3. Die Berufungen der Parteien können gemeinsam behandelt werden. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten zu entscheiden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1.1 Von beiden Seiten angefochten wird der in Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils geregelte Ehegattenunterhalt. Die Amtsgerichtspräsidentin erwog in diesem Zusammenhang, für den gemäss Art. 125 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) zunächst zu bestimmenden gebührenden Unterhalt sei die letzte gemeinsame Lebenshaltung von Bedeutung. Es sei folglich auf die Bedarfsrechnung zum Zeitpunkt der Trennung abzustellen. Hiefür sei die Bedarfsrechnung des Eheschutzurteils vom 29. Oktober 2013 heranzuziehen. Die Ehegatten hätten damals bei einem gemeinsamen Bedarf von CHF 6'446.00 über Einkünfte von rund CHF 9'000.00 verfügt. Zu diesem Bedarf seien die trennungsbedingten Mehrkosten von CHF 1'985.00 hinzuzurechnen. Es resultiere ein Überschuss von CHF 569.00 (CHF 9'000.00 – [6'446.00 + 1'985.00] ), der auf grosse und kleine Köpfe aufzuteilen sei. Pro Elternteil ergebe das einen Überschussanteil von rund CHF 190.00 und entsprechend für die beiden Kinder von je CHF 95.00. Würden Mittel frei, welche als Kinderunterhalt gedient haben, seien diese zusätzlich auf die Ehegatten zu verteilen. Nachdem der gemeinsame Sohn C.___ die Lehre beendet habe, sei dessen Grundbetrag von CHF 600.00 frei geworden. Ebenso partizipiere er nicht mehr am Überschussanteil von CHF 95.00. Der entsprechende Betrag von CHF 695.00 sei somit hälftig auf die Eltern aufzuteilen. Es resultiere damit ein Überschussanteil der Ehegatten von je CHF 538.00, während die Tochter D.___ am Überschuss mit einem Betrag von CHF 95.00 partizipiere. Der gebührende Unterhalt der Ehefrau, bestehend aus dem aktuellen Bedarf von CHF 4'167.00 und dem Überschussanteil von CHF 538.00, belaufe sich auf CHF 4'705.00. Anzurechnen sei ihr ein hypothetisches monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'816.00. Es verbleibe damit eine Unterdeckung von CHF 900.00. Diesen Betrag habe der Ehemann bis zum Abschluss der Erstausbildung der Tochter D.___, voraussichtlich bis am 31. Juli 2020, als Unterhalt zu bezahlen. Anschliessend erhöhe sich der Unterhaltsbeitrag um CHF 200.00. Diese Erhöhung ergebe sich aufgrund der wegen der wirtschaftlichen Selbständigkeit der Tochter freiwerdenden Mittel in der Höhe von CHF 695.00. An diesen partizipiere die Ehefrau rund zur Hälfte. Anderseits reduziere sich infolge der Selbständigkeit der Tochter der Grundbetrag der Ehefrau um CHF 150.00. Es resultiere sich dadurch ein Unterhaltsbeitrag von CHF 1'100.00, dies bis der Ehemann das ordentliche AHV-Alter erreicht habe.
1.2 Der Ehemann rügt mit seiner Berufung, die Amtsgerichtspräsidentin habe zwar korrekt festgehalten, dass die Ehefrau seit 1. April 2016 in einem Konkubinat lebe, diese Tatsache jedoch bei der Ermittlung des Unterhaltsbeitrags überhaupt nicht berücksichtigt. Die Ermittlung des während der Ehe vorhandenen, der Finanzierung des Standards dienenden Überschusses von CHF 2'554.00 sei grundsätzlich zutreffend. Naheliegender und methodengerechter als von diesem Überschuss angeblich entstandene trennungsbedingte Mehrkosten abzuziehen sei es jedoch, den ermittelten Überschuss vorab auf die Familienmitglieder zu verteilen und anhand des Überschussanteils und der effektiven, aktuellen Auslagen der Ehefrau deren wirklichen gebührenden Bedarf zu ermitteln. An diesen gebührenden Bedarf sei dann die Eigenversorgungskapazität anzurechnen.
Konkret sei somit der während des Zusammenlebens vorhandene Überschuss von CHF 2'554.00 zu je einem Drittel beziehungsweise mit je CHF 851.00 auf die beiden Parteien und die beiden Kinder aufzuteilen. Der Bedarf der Ehefrau sei anhand ihrer tatsächlich getätigten Auslagen unter Berücksichtigung des Konkubinats zu ermitteln. In Anlehnung an die von der Ehefrau selber erstellte Berechnung gemäss deren Urkunde 35 habe sie einen Bedarf von total CHF 2'437.00, was zusammen mit dem Überschussanteil von CHF 851.00 einen gebührenden Unterhalt von CHF 3'288.00 ergebe. Für die Berücksichtigung weiterer Überschusszuschläge wie Anteile an nach der Trennung weggefallenen Kostenanteilen von volljährig gewordenen Kindern bleibe kein Raum, würde der Ehefrau doch sonst ein Lebensstandard gewährt, den sie während des Zusammenlebens gar nie gehabt habe. Fraglich sei, ob dem Umstand, dass das Konkubinat der Ehefrau vor Ablauf von fünf Jahren Dauer endet, zu berücksichtigen sei. Dazu bestehe indes im vorliegenden Verfahren, in welchem beide Parteien im Konkubinat lebten, kein Anlass. Beide Parteien hätten das Risiko der mit einer Beendigung des Konkubinats verbundenen Veränderung der Verhältnisse selber zu tragen. Im Sinne einer Eventualbegründung beziffert der Berufungskläger den gebührenden Bedarf der Ehefrau exklusive Kinderkosten und ohne Konkubinat auf CHF 3'540.00, was zuzüglich dem Überschussanteil von CHF 851.00 einen gebührenden Unterhalt von CHF 4'391.00 ergebe.
Entgegen der Vorinstanz sei der Ehefrau nicht ein monatliches Nettoeinkommen von bloss CHF 3'816.00, sondern von CHF 4'130.00 anzurechnen. Mit diesem – und auch mit dem ihr von der Amtsgerichtspräsidentin angerechneten – Einkommen sei sie in der Lage, während der Dauer des Konkubinats selber für ihren dem ehelichen Standard entsprechenden gebührenden Bedarf von CHF 3'338.00 aufzukommen. Mit ihrem anrechenbaren Einkommen sei zugleich eine dem gebührenden Unterhalt entsprechende Altersvorsorge gewährleistet. Nach einer allfälligen Beendigung des Konkubinats vor Ablauf von fünf Jahren Dauer verbleibe bei einem gebührenden Bedarf von CHF 4'391.00 und einem anrechenbaren Einkommen von CHF 4'130.00 ein geringfügiges Defizit von monatlich CHF 261.00. Sollte ein Unterhaltsanspruch in dieser Höhe zugesprochen werden, sei dessen Bezahlung für die Dauer des bestehenden Konkubinats zu sistieren.
1.3 Die Ehefrau bestreitet in ihrer Berufung zunächst das dem Ehemann angerechnete Erwerbseinkommen. Sodann macht sie geltend, auf ihrer Seite seien die Voraussetzungen für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht erfüllt. Auszugehen sei vielmehr von den monatlichen Einkünften von CHF 3'400.00, die sie seit Mitte 2017 aufgrund ihres 100%-Pensums in der [...] ihres Partners tatsächlich erziele. Weiter beanstandet sie die Berechnungsweise der Vorinstanz sowohl in rechtlicher als auch in sachverhaltsmässiger Hinsicht.
Das von der Amtsgerichtspräsidentin angenommene letzte gemeinsame Einkommen der Parteien betrage nicht CHF 9'000.00, sondern CHF 9'175.50. Nach Abzug des damaligen Bedarfs von CHF 6'446.00 verbleibe somit nicht ein Überschuss von CHF 2'554.00, sondern von CHF 2'729.50. Dazu sei der auf den mittlerweile wirtschaftlich selbständigen Sohn C.___ entfallende und nun frei gewordene Anteil von CHF 696.00 (Grundbetrag CHF 600.00, Krankenkasse CHF 96.00) zu addieren, so dass ein zu verteilender Überschuss von rund CHF 3'425.50 resultiere. Entgegen der Vorinstanz dürften von diesem Überschuss keine Mehrkosten der Trennung abgezogen werden. Zu verteilen sei der gesamte Überschuss von CHF 3'425.50. Bei einer Kopfverteilung entfielen davon je CHF 1'370.20 auf die Ehegatten und CHF 685.10 auf die Tochter D.___.
Der gebührende Unterhalt setze sich aus ihrem Überschussanteil und ihrem aktuellen Bedarf zusammen. Bei diesem sei grundsätzlich zu berücksichtigen, dass sie aktuell im Konkubinat lebe. Sollte das Konkubinat aber aufgelöst werden, bevor es zu einem qualifizierten Konkubinat würde, sei wegen der dadurch entstehenden höheren Kosten eine Berechnung mit und ohne Konkubinat vorzunehmen. Dies weil eine Erhöhung des Frauenalimentes nach einer Scheidung nicht mehr möglich sei, während der Ehemann bei jeder wesentlichen und dauernden Veränderung eine Reduktion des Unterhalts verlangen könne.
Zu Unrecht habe die Vorinstanz zudem beim Bedarf keinen Betrag für den Vorsorgeunterhalt eingesetzt. Zutreffend seien mit der Vorinstanz sodann die nach Abschluss der Erstausbildung der Tochter D.___ frei werdenden Mittel je hälftig den Parteien zuzuweisen, was ab diesem Zeitpunkt zu einer Erhöhung des Unterhaltsbeitrages führe. Konkret resultiere bei bestehendem Konkubinat bis zum Abschluss der Erstausbildung der Tochter ein Unterhaltsbeitrag von CHF 790.00 (Bedarf CHF 2'819.00 zuzüglich Überschussanteil CHF 1'370.00 abzüglich Eigenverdienst CHF 3'400.00) und anschliessend bis zum 31. März 2021 ein solcher von CHF 1'360.00 (die durch die Tochter frei werdenden Mittel betragen CHF 570.00). Ohne Konkubinat ergebe sich mit dieser Berechnungsweise ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 2'022.00, der bis zum Eintritt des Ehemannes in das ordentliche AHV-Alter zu leisten sei.
2.1 Der nacheheliche Unterhalt ist in Art. 125 Abs. 1 ZGB geregelt. Nach dieser Bestimmung hat ein Ehegatte, wenn dem anderen Ehegatten nicht zuzumuten ist, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, einen angemessenen Beitrag zu leisten. Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten ist und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung unter anderem zu berücksichtigen: die Aufgabenteilung während der Ehe, die Dauer der Ehe, die Lebensstellung während der Ehe, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten, Einkommen und Vermögen der Ehegatten, der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder, die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person (Ziffern 1-7). Die Rechtsprechung zu dem nach diesen Grundsätzen zu bemessenden nachehelichen Unterhalt fusst auf der Unterscheidung, ob eine Ehe lebensprägend war oder nicht. Bei fehlender Prägung wird an den vorehelichen Verhältnissen angeknüpft, das heisst die Ehegatten sind so zu stellen, wie wenn die Ehe nie geschlossen worden wäre, während die Partner bei der lebensprägenden Ehe Anspruch auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung haben (Urteil des Bundesgerichts 5A_177/2010 vom 8. Juni 2010, E. 6.4).
Die Ehe der Parteien war unbestrittenermassen lebensprägend. Für den gebührenden Unterhalt ist somit an den in der Ehe zuletzt gelebten Standard, zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten, anzuknüpfen, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben. Mit anderen Worten hat die Ehefrau bei genügenden Mitteln auf Seiten des Ehemannes nicht bloss Anrecht auf die Deckung ihres anhand des Existenzminiums festgelegten Bedarfs, sondern darüber hinaus auf Anknüpfung an ihren zuletzt gelebten Standard (BGE 140 III 485 E. 3.3).
2.2. Die Vorderrichterin ermittelte zunächst den während des Zusammenlebens zuletzt vorhandenen familienrechtlichen Bedarf der Parteien und ihrer Kinder. Diesen stellte sie dann den damaligen Einkünften gegenüber. Den Überschuss teilte sie anschliessend nach so genannten grossen und kleinen Köpfen den Ehegatten und den Kindern zu. Vom Grundsatz her ist dieses Vorgehen – die Parteien hatten während des Zusammenlebens keine namhaften Ersparnisse gebildet – durchaus geeignet, um den gebührenden Unterhalt gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB zu ermitteln. Der mit dieser Methode ermittelte Überschuss entspricht dem Betrag, den die Ehegatten auch nach der Scheidung über ihren neuen, aktuellen Bedarf hinaus benötigen, um an den in der Ehe zuletzt gelebten Standard anknüpfen zu können.
Nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Amtsgerichtspräsidentin von dem von ihr festgestellten Bedarf während des Zusammenlebens trennungsbedingte Mehrkosten abzog. Die Verhältnisse nach der Trennung – und damit auch allfällige trennungsbedingte Mehrkosten – sind vielmehr aufgrund einer neuen Berechnung des aktuellen Bedarfs zu ermitteln, wobei in dieser Hinsicht anzufügen ist, dass vorliegend die Frage der scheidungsbedingten Mehrkosten infolge des auf beiden Seiten bestehenden Konkubinats stark relativiert wird. Die Unterhaltsbemessung der Vorinstanz beinhaltet zudem entgegen der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 125 Abs. 1 ZGB keinen Betrag für den Vorsorgeunterhalt. Weiter berücksichtigte die Vorderrichterin bei der Bedarfsrechnung der Ehefrau nicht, dass diese im Konkubinat lebt.
Die von den Parteien in diesem Zusammenhang mit ihren Berufungen – wenn auch mit unterschiedlicher Stossrichtung – erhobenen Rügen sind deshalb begründet. Nachfolgend sind daher die von den Parteien im Einzelnen gegen die Unterhaltsbemessung konkret vorgebrachten Beanstandungen zu prüfen.
3.1 Der von der Amtsgerichtspräsidentin mit CHF 6'446.00 festgestellte letzte Bedarf der Familie während des Zusammenlebens wird von keiner Seite in Frage gestellt. Die Ehefrau beanstandet jedoch die Höhe der von der Vorderrichterin auf rund CHF 9'000.00 bezifferten damaligen Monatseinkünfte der Parteien. Sie macht geltend, diese hätten sich gemäss der Steuerveranlagung 2012 der Ehegatten auf CHF 9'175.50 belaufen, weshalb auch von einem höheren Überschuss auszugehen sei.
Die Rüge ist unbegründet. Wie der Ehemann zutreffend einwendet, rechtfertigt es sich, bei schwankenden Einkünften auf einen Durchschnittswert abzustellen und zu runden. Die Festsetzung von Alimenten ist keine reine Rechenaufgabe. Der von der Vorderrichterin angenommen Betrag von rund CHF 9'000.00 entspricht in etwa dem Durchschnitt der Einkünfte der Parteien gemäss den Steuerveranlagungen der Jahre 2011 und 2012 (Einkünfte 2011: CHF 107'113.00; Einkünfte 2012: CHF 110’106.00 [Urk. 16 der Ehefrau]). Dieser Betrag widerspiegelt ohne weiteres die von den Parteien in der letzten Zeit des Zusammenlebens erwirtschafteten Einnahmen. Die Annahme eines Einkommens von CHF 9'000.00 durch die Vorderrichterin ist deshalb nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt folglich auch für den damaligen Überschuss der Einkünfte über den Bedarf der Parteien, den die Amtsgerichtspräsidentin – ohne Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten (vgl. Erw. 2.2 hievor) – auf total CHF 2'554.00 bezifferte.
3.2 Die Parteien stimmen überein, dass der Überschuss auf die Parteien und die Tochter in dem Sinne zu verteilen ist, dass dem Kind dabei bloss die Hälfte des einem Ehegatten anfallenden Anteils zuzuweisen ist. Umstritten ist, ob für die Berechnung des Überschusses auch der nach der Trennung weggefallene Kostenanteil des selbständig gewordenen Sohnes C.___ zu berücksichtigen ist.
Das Unterhaltsrecht beruht auf dem Gedanken, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte auf den Fortbestand der Ehe und die damit zusammenhängende Versorgung bauen durfte. Aus diesem Grundsatz folgt nach der Rechtsprechung, dass die durch das wirtschaftliche Selbständigwerden der Kinder freigewordenen Mittel für beide Ehegatten verwendet worden wären und der unterhaltspflichtige Ehegatte diese Mittel nicht einfach für sich reklamieren kann. Es ist deshalb nicht zulässig, einen wegen der Kinderbetreuung zeitlich beschränkten tieferen Lebensstandard zu Lasten der Unterhaltsberechtigten in die Zukunft hinein zu perpetuieren und für die Feststellung der massgebenden Lebenshaltung auf den Haushalt mit Kindern abzustellen (BGE 134 III 577 E. 8, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 5A_24/2016 vom 23. August 2016, E. 3.4.1; Sabine Aeschlimann/Daniel Bähler, FamKomm Scheidung, Band II, 3. Aufl. 2017, N 12 zu Anh. UB).
Der während des Zusammenlebens in der Bedarfsrechnung für den Sohn C.___ bestimmte Kostenanteil von CHF 696.00 (Grundbetrag CHF 600.00; Krankenkasse CHF 96.00) gehört somit ebenfalls zum Überschuss. Der zu verteilende Überschuss beläuft sich damit auf total CHF 3’250.00 (CHF 2'554.00 zuzüglich CHF 696.00). Davon entfallen gemäss dem erwähnten Verteiler je CHF 1'300.00 auf die Ehegatten und CHF 650.00 auf die Tochter D.___.
3.3.1 Beim aktuellen Bedarf verlangt die Ehefrau, vor dem Hintergrund des bestehenden Konkubinates und der immer noch bei ihr wohnhaften minderjährigen Tochter D.___ einen Grundbetrag von CHF 1'000.00 zu berücksichtigen. Der Ehemann gesteht ihr bloss den halben Ehepaargrundbetrag von CHF 850.00 zu.
Gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs zur Berechnung des Existenzminiums ist für einen alleinerziehenden Schuldner ein um CHF 150.00 höherer Grundbetrag als für einen alleinstehenden Schuldner vorgesehen (vgl. Ziffer I der Richtlinien vom 13. Oktober 2014). Vorliegend, wo infolge des Konkubinats bei der Ehefrau zwar grundsätzlich vom halben Ehepaargrundbetrag auszugehen ist, rechtfertigt sich dieser Zuschlag von CHF 150.00 ebenfalls. Dies einerseits, weil die Tochter D.___ unter ihrer Obhut steht und anderseits, weil die Amtsgerichtspräsidentin im umgekehrten Fall, als der Sohn C.___ noch beim Vater lebte, im Eheschutzverfahren bei der Berechnung des Bedarfs des Ehemannes gleich verfuhr (vgl. Eheschutzurteil vom 29. Oktober 2013, S. 2 f.). Beim Bedarf der Ehefrau ist somit von einem Grundbetrag von CHF 1'000.00 auszugehen.
3.3.2 Übereinstimmend beziffern die Parteien die anrechenbaren Wohnkosten der Ehefrau auf CHF 622.00, die Krankenkassenprämien auf CHF 356.00, den Anteil Telefon und Versicherungsprämien auf CHF 75.00 und die Darlehenstilgung auf CHF 84.00. Die zu erwartenden Steuern dürften sich wie von der Amtsgerichtspräsidentin angenommen im Bereich von CHF 500.00 pro Monat bewegen. Der für die Vorsorge von der Ehefrau geltend gemachte Betrag von CHF 167.00 ist angesichts des höheren Einkommens, das ihr anzurechnen ist, übersetzt. Aufgrund einer überschlagsmässigen Berechnung (analog der Berechnung der Ehefrau gemäss Urkunde 18) ist unter diesem Titel bloss ein Betrag von rund CHF 50.00 einzusetzen. Insgesamt resultiert somit ein gebührender Unterhalt der Ehefrau von gerundet CHF 3’987.00 (Grundbetrag CHF 1'000.00, Wohnkosten CHF 622.00, Krankenkassenprämien CHF 356.00, Telefon und Versicherungsprämien CHF 75.00, Darlehenstilgung CHF 84.00, Vorsorge CHF 50.00, Steuern CHF 500.00, Überschussanteil CHF 1'300.00).
3.3.3 Die Amtsgerichtspräsidentin erwog, der gebührende Unterhalt der Ehefrau erhöhe sich, wenn die Tochter D.___ ihre Erstausbildung beendet habe. Diese Erhöhung ergebe sich aufgrund der freiwerdenden Mittel in der Höhe von CHF 695.00, an welchen die Ehefrau zur Hälfte partizipiere. Anderseits reduziere sich der Grundbetrag der Ehefrau um CHF 150.00, was unter dem Strich zu einer Erhöhung von CHF 200.00 führe.
Dass der unterhaltspflichtige Ehegatte die durch das wirtschaftliche Selbständigwerden der Kinder freigewordenen Mittel nicht einfach für sich reklamieren kann, wurde bereits aufgezeigt (vorne E. 3.2). Die von der Vorderrichterin vorgenommene Aufteilung der frei gewordenen Mittel überzeugt und entspricht dem Vorgehen bei der früheren Aufteilung anlässlich der wirtschaftlichen Selbständigkeit des Sohnes C.___. Die Ehefrau legt in ihrer Berufung nicht dar, weshalb die Vorgehensweise der Amtsgerichtspräsidentin nicht haltbar wäre. Sie setzt sich in diesem Punkt in keiner Weise mit deren Begründung auseinander (vgl. Berufung der Ehefrau, S. 10). Mit der Vorderrichterin ist deshalb ab dem Zeitpunkt der wirtschaftlichen Selbständigkeit der Tochter D.___ von einem um CHF 200.00 höheren gebührenden Unterhalt, das heisst von CHF 4'187.00 auszugehen.
4.1 Umstritten ist weiter die Höhe des der Ehefrau anzurechnenden Einkommens. Die Amtsgerichtspräsidentin erwog, die Ehefrau habe anlässlich der Parteibefragung bekannt gegeben, dass sie ab Juli 2017 mit einem Pensum von 100 % in der [...] ihres Partners arbeiten werde und zwar zu einem monatlichen Nettolohn von CHF 3'400.00. Die Ehefrau habe eine Ausbildung als [...] und anschliessend eine Anlehre beim [...] absolviert. Alsdann sei sie bei [...] tätig gewesen und habe den [...] betreut. Später habe sie in der [...] eines [...] gearbeitet. Nach der Trennung von ihrem Ehemann habe sie das Pensum aufgestockt und zusätzlich im [...] in der [...] gearbeitet.
Die Ehefrau habe ihre Lehre im [...] gemacht und später auch in dieser Branche gearbeitet. Die Arbeit in der [...] entspreche somit im weiteren Sinn ihrem erlernten Beruf, in welchem sie zudem über mehrere Jahre Berufserfahrung verfüge. Da die Ehefrau keine Betreuungspflichten mehr habe, sei ihr folglich zuzumuten, mit einem Pensum von 100 % zu arbeiten. Mit dem individuellen Lohnrechner Salarium des Bundesamtes für Statistik ergebe sich gestützt auf die für die Ehefrau zutreffenden Merkmale ein monatlicher Bruttolohn von CHF 4'387.00. Nach Abzug der Sozialabgaben entspreche dies einem Nettolohn von CHF 3'816.00. Dass sich die Ehefrau einen verhältnismässig tiefen Lohn ausbezahlen lasse, müsse sie sich selbst anrechnen lassen. Es sei somit von einem hypothetischen monatlichen Nettolohn in der Höhe von CHF 3'816.00 inklusive 13. Monatslohn auszugehen.
4.2 Die Ehefrau geht in ihrer Berufung ebenfalls davon aus, dass ihr ein Erwerbspensum von 100 % zumutbar sei. Sie bestreitet hingegen, dass sie dabei auch tatsächlich auf ein Einkommen von monatlich CHF 4'387.00 brutto kommen könne. Auf ihrem Beruf als gelernte [...] habe sie nach der Lehre nie mehr gearbeitet. Während der Ehe sei sie im Verkauf und in der Wäscherei eines [...] tätig gewesen. Eine Fixanstellung habe sie nie finden können, da bekannt sei, dass Arbeitnehmerinnen über 40 Jahren in der Regel nur im Stundenlohn und auf Abruf angestellt würden. Sie könne deshalb von Glück sprechen, dass sie bei ihrem Partner in der [...] eine Festanstellung zu 100 % erhalten habe. Gemäss dem GAV für das [...]gewerbe betrage der Mindestlohn für einen [...]assistenten CHF 3'650.00 brutto. Bei Hilfspersonal oder Angestellten ohne Ausbildung sei der Lohn nach freier Vereinbarung auszuhandeln. Sie sei weder ausgebildete [...] noch habe sie irgendeine Ausbildung im [...]handel. Sie arbeite seit 2015 auf Abruf und im Stundenlohn in der [...] und bringe in dieser Branche deshalb lediglich rund zweieinhalb Jahre Erfahrung mit. Dazu komme, dass sie bei einem 100 %-Pensum nun auch BVG-Beiträge bezahlen müsse, was bei den früheren Stundenlöhnen nicht der Fall gewesen sei. Wenn bereits ein ausgebildeter [...]assistent lediglich CHF 3'650.00 brutto verdiene, was netto inklusive 13. Monatslohn rund CHF 3'440.00 ergebe, so sei der von ihr angegebene Lohn von CHF 3'400.00 durchaus realistisch. Auch beim Lohnrechner Salarium komme man, wenn man anstatt einer abgeschlossenen Berufsausbildung, wie das die Vorinstanz getan habe, die Eigenschaft «ohne Berufsausbildung» und lediglich drei Jahre Berufserfahrung eingebe, auf ein Mittel von CHF 3'823.00 brutto, was einem Nettolohn von CHF 3'326.00 pro Monat entspreche.
Der Ehemann hält in seiner Berufung zunächst fest, die Amtsgerichtspräsidentin habe zu Recht nicht auf das nicht marktkonforme Nettoeinkommen von CHF 3’400.00 abgestellt, das die Ehefrau im [...]betrieb ihres Lebenspartners beziehe. Der Ehefrau sei indessen ein höheres hypothetisches Einkommen, nämlich ein solches von CHF 4'130.00 pro Monat anzurechnen. Dieses Einkommen ergebe sich, wenn man den Stundenlohn von CHF 26.12 brutto, den sie mit ihrem Teilzeitpensum im [...] erzielt habe, auf ein Vollzeitpensum hochrechne. Hinzu käme wohl noch ein 13. Monatslohn. Auf diesem während der Trennung im Stundenlohn bereits erzielten Einkommen sei sie zu behaften. Die Folge davon, dass sie es vorziehe, zu einem tieferen Lohn im Betrieb ihres Lebenspartners mitzuarbeiten, habe sie selber zu tragen.
4.3.1 Das effektiv erzielte Einkommen der Ehefrau beträgt CHF 3'400.00 pro Monat. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dieser Betrag sei verhältnismässig tief und die Ehefrau könnte ein höheres Einkommen erwirtschaften. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so ist die vorinstanzliche Anrechnung eines hypothetischen Einkommens grundsätzlich nicht zu beanstanden (Ingeborg Schwenzer/Andrea Büchler, FamKomm Scheidung, Band I, 3. Aufl. 2017, N 22 ff. zu Art. 125 ZGB, mit weiteren Hinweisen).
4.3.2 Die Ehefrau arbeitete in einem Teilpensum in der [...] des [...]. Nach der Trennung war sie zusätzlich in der [...] ihres heutigen Partners tätig. Seit Juli 2017 ist sie ausschliesslich in der [...] angestellt, wo sie mit ihrem 100 %-Pensum CHF 3'400.00 netto pro Monat verdient. Ihre frühere Tätigkeit im [...] hat sie aufgegeben (vgl. Parteibefragung bei der Vorderrichterin, AS 84). Der Ehemann macht geltend, mit einer Aufstockung ihres Pensums beim [...] auf 100 % hätte sie mehr, nämlich CHF 4'130.00 netto pro Monat verdienen können. Dieser Betrag ergebe sich aufgrund des ihr dort ausbezahlten Stundenlohnes von CHF 26.12. Hochgerechnet auf ein Monatspensum von 182 Stunden (8,4 Std./Tag x 21.75 Arbeitstage X 26.12) resultiere ein Bruttomonatslohn von CHF 4'750.00 beziehungsweise CHF 4'130.00 netto. Die Ehefrau erachtet diese Berechnung des Ehemannes als falsch. Sie berücksichtige nicht, dass Stundenlöhne viel höher seien, weil damit sowohl der 13. Monatslohn, die Ferien und auch die Feiertage abgegolten würden. Zudem habe sie ihre Anstellung beim [...] nicht auf eine Vollzeitstelle erhöhen können. Es sei bekannt, dass Arbeitnehmerinnen über 40 Jahre in der Regel nur im Stundenlohn und auf Abruf angestellt würden.
Der Einwand der Ehefrau ist unzutreffend. Gemäss den von ihr eingereichten Lohnabrechnungen des [...] für das Jahr 2016 wurden mit dem Stundenlohn von CHF 26.12 nicht auch noch Ferien- und Feiertage abgegolten. Unter den Titeln «Ferien Entschädigung» und «Feiertags Entschädigung» wurden vielmehr zusätzliche Beträge ausbezahlt. Dass Arbeitnehmerinnen über 40 Jahre in der Regel keine Festanstellung mehr finden würden, ist eine blosse, unbelegte Behauptung. Die Annahme der Vorinstanz, es wäre der Ehefrau möglich, mehr als CHF 3'400.00 pro Monat zu verdienen, ist deshalb durchaus begründet. Der Hinweis der Ehefrau auf den GAV für das schweizerische […]gewerbe vermag daran nichts zu ändern. Die dort enthaltenen Zahlen beziehen sich auf den Mindestlohn. Aufgrund ihres Alters und der bisherigen beruflichen und familiären Tätigkeiten ist anzunehmen, dass es sich bei der Ehefrau um eine tüchtige und einsatzfreudige Person handelt. Es ist anzunehmen, dass sie bei einem Arbeitgeber, dem sie nicht wie vorliegend auch persönlich nahe steht, durchaus einen höheren Betrag als diesen Mindestlohn aushandeln könnte. Auch die von der Vorinstanz anhand des Lohnrechners Salarium angestellte Berechnung ist nachvollziehbar. Das gilt auch für das von ihr eingesetzte – und von der Ehefrau einzig beanstandete – Kriterium der «abgeschlossenen Berufsbildung». Angesichts der bisherigen Berufstätigkeit der Ehefrau war dieser Wertungsentscheid der Amtsgerichtspräsidentin durchaus angezeigt.
Nicht zu beanstanden ist aber auch, dass die Amtsgerichtspräsidentin den beim [...] erzielten Stundenlohn nicht auf einen Monatslohn hochrechnete. Dass sich die Ehefrau nicht für diesen Weg, sondern für eine Anstellung in der [...] ihres Partners entschied, ist verständlich. Zudem steht nicht mit Sicherheit fest, dass sie im [...] auch tatsächlich eine Anstellung zu den vom Ehemann erwähnten Konditionen erhalten hätte. Alles in allem beschritt die Vorderrichterin mit dem der Ehefrau angerechneten Monatslohn von CHF 3'816.00 einen Mittelweg, der den Unsicherheiten, die mit einer Prognose im Rahmen eines hypothetischen Einkommens naturgemäss verbunden sind, durchaus angemessen Rechnung trägt. Die von den Parteien dagegen vorgebrachte Kritik ist unbegründet.
5. Die Ehefrau lebt seit 1. April 2016 im Konkubinat. Nach der Rechtsprechung wird ein sogenanntes qualifiziertes Konkubinat der Wiederverheiratung, welche gemäss Art. 130 Abs. 2 ZGB die Unterhaltsbeitragspflicht entfallen lässt, gleichgestellt. Im Sinne einer Tatsachenvermutung wird von einer solchen qualifizierten eheähnlichen Lebensgemeinschaft ausgegangen, wenn die Lebensgemeinschaft mehr als fünf Jahre gedauert hat. Der Unterhaltsbeitrag ist auf diesen Zeitpunkt hin regelmässig aufzuheben. Vor Ablauf von fünf Jahren kommt unter gewissen Voraussetzungen allenfalls eine Sistierung in Frage (Schwenzer/Büchler, a.a.O., N 17 ff. zu Art. 129 ZGB, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Die Ehefrau und Berufungsklägerin stellt den Antrag, ihr den Unterhaltsbeitrag bei bestehendem Konkubinat bis zum 31. März 2021 zuzusprechen. Sie verlangt somit Unterhalt bis zum Zeitpunkt, ab welchem aufgrund der erwähnten Tatsachenvermutung von einem qualifizierten Konkubinat auszugehen ist. Der Ehemann selber beantragt für den Fall, dass er zu einem Unterhaltsbeitrag verpflichtet werden sollte, diesen für die Dauer des Konkubinats der Ehefrau zu sistieren. Weshalb im konkreten Fall die Voraussetzungen für eine Sistierung erfüllt sein sollten, zeigt er jedoch nicht auf. Dies müsste er aber, bedeutet das Bestehen eines einfachen Konkubinats doch für sich allein noch nicht, dass die Verpflichtung zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrages zu sistieren wäre. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrages ist bei bestehendem Konkubinat somit bis zum 31. März 2021 zu befristen. Von einer früheren Sistierung hingegen ist abzusehen.
6.1 Die Ehefrau vertritt die Auffassung, ihr Bedarf und daher auch der Unterhaltsbeitrag seien nicht nur unter Berücksichtigung ihres aktuellen Konkubinats, sondern auch für den Fall zu berechnen, dass das Konkubinat aufgelöst würde. Für den Ehemann besteht dafür kein Anlass. Beide Parteien hätten das Risiko der mit einer Beendigung des Konkubinats verbundenen Veränderung der Verhältnisse selber zu tragen.
6.2 In der Lehre wird für den Fall, dass auf Seiten der unterhaltsberechtigten Partei eine nichteheliche Lebensgemeinschaft besteht, angeregt, sowohl eine Berechnung mit als auch eine solche ohne Konkubinat anzustellen und für den Fall der Auflösung der Lebensgemeinschaft die Erhöhung der Unterhaltsrente vorzubehalten. Ohne besondere Vereinbarung sei eine nachträgliche Erhöhung des Unterhaltsbeitrages ansonsten nämlich nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen möglich. Im Gegensatz dazu sei eine dauernde oder vorübergehende Herabsetzung der Unterhaltsrente bei erheblicher und dauernder Änderung fast immer möglich (Aeschlimann/Bähler, a.a.O, N 66 zu Anh. UB; Heinz Hausheer/Annette Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, N 10.28)
Sowohl die Ehefrau als auch der Ehemann leben zur Zeit im Konkubinat. Sollte das Konkubinat des Ehemannes enden, so hat er die Möglichkeit, wegen den dadurch auf ihn zukommenden Mehrbelastungen - wie zum Beispiel höhere Wohnkosten - klageweise eine Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages anzustreben. Im umgekehrten Fall ist der Ehefrau dieser Weg verwehrt: Die Heraufsetzung des Unterhaltsbeitrages wegen veränderten Verhältnissen ist nur in Ausnahmefällen möglich (Art. 129 Abs. 3 ZGB). Die Risiken der mit einer Beendigung des Konkubinats verbundenen Veränderungen sind somit ungleich verteilt. Es rechtfertigt sich deshalb, mit der dargelegten Lehre einen Unterhaltsbeitrag auch für den Fall festzulegen, dass das Konkubinat der Ehefrau vor dem 31. März 2021 enden sollte.
6.3 Die Ehefrau lehnt sich bei der Berechnung ihres Bedarfs ohne Konkubinat an die Bedarfsrechnung der Vorderrichterin an (angefochtenes Urteil S. 10). Sie geht dabei von der aktuellen Situation mit der noch bei ihr wohnhaften Tochter D.___ aus, ohne anschliessend weitere Abstufungen vorzunehmen. Dieses Vorgehen ist sachgerecht.
Beim Bedarf ist somit zunächst der Grundbetrag von CHF 1'350.00 einzusetzen. Die von der Ehefrau eingesetzten Wohnkosten von CHF 1'162.00 beruhen auf der von der Amtsgerichtspräsidentin bei den gegebenen finanziellen Verhältnissen als marktüblich bezeichneten Miete von CHF 1'400.00, abzüglich eines Anteils von 17 %, der auf die Tochter entfällt. Auch dieser Betrag ist im Rahmen. Unbestritten sind die Krankenkassenprämie von CHF 356.00, die Auslagen für Telefon und Versicherungen von CHF 100.00 und die Darlehenstilgung von CHF 84.00. Mit der Vorinstanz sind die im Durchschnitt während der Unterhaltsdauer zu erwartenden Steuern auf CHF 500.00 zu schätzen. Die Ehefrau begründet nicht, wie sie auf den höheren von ihr geltend gemachten Betrag von CHF 733.00 kommt. Zu erwarten sind auch Berufsunkosten, die von der Vorderrichterin auf CHF 300.00 veranschlagt wurden, was nicht zu beanstanden ist. Dazu kommt noch der Überschussanteil von CHF 1'300.00 (vgl. Erw. 3.2 hievor). Der für die Vorsorge einzusetzende Betrag beträgt angesichts der sich im vorliegenden Verfahren ergebenden Zahlen rund CHF 400.00 (analog der Berechnung der Ehefrau gemäss Urkunde 18). Insgesamt resultiert für den Fall der Auflösung des Konkubinats der Ehefrau ein gebührender Unterhalt von CHF 5'552.00 (Grundbetrag CHF 1'350.00, Wohnkosten CHF 1'162.00, Krankenkasse CHF 356.00, Tel./Vers. CHF 100.00, Berufsunkosten CHF 300.00, Darlehenstilgung CHF 84.00, Steuern CHF 500.00, Überschussanteil CHF 1'300.00, Vorsorge CHF 400.00).
7. Im Hinblick auf die konkrete Festsetzung der Unterhaltsbeiträge steht somit fest, dass der aktuelle gebührende Unterhalt der Ehefrau bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit der Tochter D.___ (voraussichtlich 31. Juli 2020) CHF 3'987.00 pro Monat und anschliessend CHF 4'187.00 beträgt. Im Umfang von CHF 3'816.00 kann die Ehefrau dafür selber aufkommen. Soweit sie für ihren gebührenden Unterhalt nicht aufkommen kann, hat ihr der Ehemann einen Unterhaltsbeitrag zu leisten. Dieser ist folglich für die Zeit bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit der Tochter auf den runden Betrag von CHF 200.00 und anschliessend bis zum Zeitpunkt, ab welchem auf Seiten der Ehefrau von einem qualifizierten Konkubinat auszugehen ist, das heisst bis 31. März 2021, auf CHF 400.00 festzusetzen. Falls das Konkubinat der Ehefrau vor dem 31. März 2021 enden sollte, hat der Ehemann der Ehefrau bis zu seinem Eintritt ins ordentliche AHV-Alter einen (gerundeten) monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'700.00 zu leisten (gebührender Unterhalt CHF 5'552.00 abzüglich Eigenversorgungskapazität CHF 3'816.00).
Der Ehemann ist in der Lage, auch nach Zahlung dieser Unterhaltsbeiträge den während der Ehe zuletzt gelebten Standard aufrecht zu erhalten. Sein monatliches Einkommen beträgt den eigenen Angaben zufolge CHF 7'860.00 netto (AS 104). Nach dem vorliegenden Urteil wird er an Alimenten – für relativ kurze Zeit – allerhöchstens CHF 2'900.00 zu leisten haben (CHF 1'700.00 bei einer allfälligen Auflösung des Konkubinats der Ehefrau und CHF 1'200.00 Kinderunterhalt). Selbst wenn er diesen Betrag bezahlen müsste, stünden ihm immer noch CHF 4'960.00 pro Monat zur Verfügung. Dieser Betrag reicht aus, um den zuletzt gelebten ehelichen Standard zu halten. Sollte das auf seiner Seite bestehende Konkubinat aufgelöst werden und ihm dadurch ein höherer finanzieller Aufwand erwachsen, stünde ihm die Möglichkeit einer Herabsetzungsklage offen. Die Berufungen der Parteien gegen Ziffer 5 des Urteils vom 30. März 2017 sind in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.
8.1 Die Berufung der Ehefrau richtet sich auch noch gegen den Kindesunterhaltsbeitrag von CHF 960.00 gemäss Ziffer 4 des Urteils vom 30. März 2017. Die Amtsgerichtspräsidentin ermittelte den Barunterhalt für die Tochter D.___ mittels einer Bedarfsrechnung. Zusammen mit dem Überschussanteil ging sie dabei von einem Betrag von CHF 1'410.00 aus (Grundbetrag CHF 600.00, Anteil Wohnkosten CHF 237.00, Krankenkasse CHF 128.00, Fahrtkosten CHF 65.00, auswärtige Verpflegung CHF 180.00, Schulkosten CHF 100.00, Überschussanteil CHF 100.00). Davon in Abzug brachte sie einen Drittel des Lehrlingslohnes (CHF 200.00) sowie die Ausbildungszulagen (CHF 250.00). Die Berufungsklägerin macht im Wesentlichen und zusammengefasst geltend, der Unterhaltsbeitrag sei wegen der falschen Berechnung des Überschussanteils anzupassen. Der Ehemann und Berufungsbeklagte anderseits stellt den von der Vorderrichterin zugestandenen Wohnkostenanteil und die auswärtige Verpflegung sowie die Höhe des anrechenbaren Lehrlingslohnes in Frage.
8.2. Die Bemessung des Unterhaltsbeitrages für das Kind richtet sich nach Art. 285 ZGB (vgl. Art. 133 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB). Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. Die Bemessungsweise der Vorderrichterin entspricht diesen Grundsätzen. Zu überprüfen sind daher einzig die von den Parteien gegen die einzelnen Faktoren der Bemessung vorgebrachten Einwände.
8.3 Die aktuellen Wohnkosten der Ehefrau betragen CHF 750.00. Geht man mit den Parteien davon aus, dass sich die Tochter daran mit 17 % zu beteiligen hat, ergibt dies für sie Wohnkosten von CHF 128.00. Die von der Vorinstanz erwähnten Wohnkosten der Ehefrau von CHF 1'400.00 betreffen den hypothetischen Fall, dass auf ihrer Seite das Konkubinat aufgelöst würde. Dieser Betrag kann nicht als Basis für den Anteil der Tochter dienen, da von den aktuellen Verhältnissen auszugehen ist. Sollte sich die Situation verändern und ihre Mutter das Konkubinat auflösen, könnte sie wegen ihres dann wohl gestiegenen Wohnkostenanteils eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrages verlangen. Bei Kinderalimenten ist dies im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt ohne Einschränkungen möglich (Art. 286 Abs. 2 ZGB). Entgegen der Vorinstanz sind in der Bedarfsrechnung der Tochter deshalb bloss Wohnkosten von CHF 128.00 einzusetzen. Für den Fall, dass die Ehefrau ihr Konkubinat auflösen sollte, ist im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt im jetzigen Zeitpunkt keine Regelung nötig.
Die Tochter absolviert eine Lehre als [...] in [...]. Die Ehefrau bemerkte bei der Vorinstanz, die Tochter habe dort unterschiedliche Mittagspausen, welche nicht reichten, um nach Hause zurückzukehren (AS 89). Dies erscheint plausibel, weshalb die Berücksichtigung eines Betrages von CHF 180.00 für auswärtige Verpflegung nicht zu beanstanden ist.
Der Gesamtbedarf von D.___ beläuft sich daher auf CHF 1'851.00 (Grundbetrag CHF 600.00, Anteil Wohnkosten CHF 128.00, Krankenkasse CHF 128.00, Fahrtkosten CHF 65.00, auswärtige Verpflegung CHF 180.00, Schulkosten CHF 100.00, Überschussanteil CHF 650.00 [vgl. Erw. 3.2 hievor]). Daran anzurechnen sind einerseits die Ausbildungszulagen von CHF 250.00. Anderseits ist auch ein angemessener Teil des Lehrlingslohnes in Abzug zu bringen. Wie der Ehemann zutreffend rügt, ist in diesem Sinne dem Auszubildenden ein Drittel des Lehrlingslohnes zur freien Verfügung zu belassen und der Restbetrag an die Kosten anzurechnen (Jonas Schweighauser, FamKomm Scheidung, Band I, 3. Aufl. 2017, N 34 zu Art. 285 ZGB). Gemäss den einleuchtenden Ausführungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil S. 13) ist von einen im Schnitt massgebenden Lohn von CHF 600.00 auszugehen. Zwei Drittel davon ergeben CHF 400.00. Der monatliche Unterhaltsbeitrag (Barunterhalt) für die Tochter D.___ ist in teilweiser Gutheissung der Berufung gegen Ziffer 4 des Urteils folglich neu auf CHF 1'200.00 festzusetzen (CHF 1'851.00 minus CHF 650.00). Nebenbei sei angemerkt, dass das Resultat dasselbe wäre, wenn man das Aliment wie vor dem per 1. Januar 2017 in Kraft getretenen neuen Kindesunterhaltsrecht anhand der Prozentregeln bemessen würde (Unterhaltsbeitrag von 15 - 17 % des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen).
9.1 Die Kosten der Berufungsverfahren von total CHF 3'000.00 sind dem Ausgang entsprechend und in Anbetracht des familienrechtlichen Charakters des Verfahrens (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) den Parteien je hälftig zu auferlegen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
9.2 Der Ehemann stellt das Gesuch, es sei ihm für die Berufungsverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Zur Begründung verweist er auf eine laufende Lohnpfändung, die es ihm verunmögliche, für die Prozesskosten aufzukommen. Im Wesentlichen mit der gleichen Begründung hatte er bereits bei der Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege beantragt (Gesuch vom 13. Juni 2016, AS 47 f.). Die Amtsgerichtspräsidentin hatte das Gesuch mit Verfügung vom 22. August 2016 rechtskräftig abgewiesen (AS 66 f.). Der Ehemann und Berufungskläger legt nicht dar, inwiefern sich die Situation in der Zwischenzeit verändert hätte. Das erneute Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb – auch unter Hinweis auf die Begründung der Amtsgerichtspräsidentin (AS 66 f.) – ebenfalls abzuweisen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufungen der Parteien werden teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 30. März 2017 werden aufgehoben.
2. Der Ehemann hat an den Unterhalt der Tochter D.___, geb. [...] 2001, ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils einen monatlich vorauszahlbaren Barunterhalt von CHF 1’200.00 zu leisten.
Die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen; sie sollen der Tochter jedoch zusätzlich zukommen.
Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Tochter dauert bis zum Abschluss ihrer Erstausbildung (voraussichtlich 31. Juli 2020) beziehungsweise bis zu ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit.
3. a) Der Ehemann hat der Ehefrau folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB zu bezahlen:
- ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils bis zum Abschluss der Erstausbildung der Tochter D.___, voraussichtlich 31. Juli 2020: CHF 200.00
- ab Abschluss der Erstausbildung der Tochter D.___ bis zum 31. März 2021: CHF 400.00.
b) Bei Auflösung des Konkubinates der Ehefrau vor dem 31. März 2021 hat der Ehemann der Ehefrau bis zu seinem Eintritt ins ordentliche AHV-Alter einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'700.00 zu bezahlen.
4. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
5. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 haben A.___ und B.___ je zur Hälfte zu tragen. Der von B.___ geleistete Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 wird mit diesem Betrag verrechnet. A.___ hat B.___ somit den Betrag von CHF 500.00 zu erstatten und der Gerichtskasse noch CHF 1'000.00 zu bezahlen.
6. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
Daniel von Arx, Aarburgerstrasse 6, 4601 Olten, GU Online
Marie-Christine Müller Leu, Baslerstrasse 66, 4603 Olten, GU Online
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Frey Schaller