Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 29. März 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Liniger,

 

Berufungsklägerin

 

 

gegen

 

 

B.___,

 

Berufungsbeklagter

 

 

 

betreffend Ehescheidung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ und B.___ heirateten im Jahre 2008. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, C.___, geb. [...] 2004, und D.___, geb. [...] 2008. Die Ehegatten trennten sich im Jahre 2014.

2. Am 10. Februar 2017 reichte die Ehefrau beim Richteramt Olten-Gösgen die Scheidungsklage ein. Am 3. April 2017 fand vor der Amtsgerichtsstatthalterin eine Verhandlung statt. Die Parteien schlossen eine Ehescheidungsvereinbarung ab für sämtliche Nebenfolgen ausser dem Kindesunterhalt. Nach Eingang der schriftlichen Klage und Klageantwort fällte die Amtsgerichtsstatthalterin am 1. September 2017 ohne weitere Verhandlung folgendes Ehescheidungsurteil:

 

1.    Die am 20. Juni 2008 vor Zivilstandsamt […] geschlossene Ehe wird auf Antrag beider Parteien geschieden.

2.    Die elterliche Sorge über die Kinder C.___, geb. [...] 2004, und D.___, geboren [...] 2008, wird beiden Eltern belassen. Die Kinder wohnen bei ihrer Mutter. Die Erziehungsgutschriften der AHV werden der Mutter gutgeschrieben.

3.    Die von den Parteien am 3. April 2017 abgeschlossene Ehescheidungskonvention über die Scheidungsfolgen wird genehmigt. Sie lautet:

1.      Der Vater hat das Recht, die Kinder an zwei Wochenenden pro Monat besuchsweise zu sich zu nehmen. Die Eltern bestimmen frei, an welchen Wochenenden und zu welchen Zeiten die Wochenenden stattfinden. Ausserdem steht dem Vater das Recht zu, die Kinder einmal jährlich während der Schulferien für drei Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen. Die Eltern haben den Termin der Ferien jeweils mindestens zwei Monate im Voraus abzusprechen. Eine von den Eltern einvernehmlich getroffene abweichende Regelung des Besuchs- und Ferienrechts bleibt vorbehalten.

2.      Die Parteien verzichten gegenseitig und endgültig auf einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag im Sinne von Art. 125 ZGB.

3.      Die Parteien einigen sich auf die hälftige Teilung der bis 31. Dezember 2016 geäufneten Guthaben der Pensionskassen.

4.      Güterrechtlich setzen sich die Ehegatten wie folgt auseinander:

1.    Die Ehegatten bleiben Miteigentümer der Liegenschaft GB [...]. Sie einigen sich darauf, die Liegenschaft per Ende Juli 2021 bestmöglich zu verkaufen. Als Mindestverkaufspreis vereinbaren die Parteien einen Betrag von 473‘563.00. Der Betrag setzt sich zusammen aus: CHF 325‘000.00 Hypothekarschuld plus CHF 90‘000.00 WEF-Vorbezug des Ehemannes plus CHF 92‘500.00 WEF-Vorbezug der Ehefrau, abzüglich dem Stand des Kontos 3a bei der AKB per 31. Dezember 2016 in Höhe von CHF 33‘937.00.

2.   Vom Verkaufserlös sind vorab die Hypothekarschulden sowie die jeweiligen WEF-Vorbezüge zu tilgen. Weiter sind die Verkaufskosten sowie Steuern und Gebühren in Abzug zu bringen. Bei Vorliegen eines Minussaldos werden die WEF-Vorbezüge im Verhältnis ihrer Höhe zurückbezahlt und die Kosten und Steuern je hälftig getragen. Ein allfälliger Positivsaldo steht den Ehegatten je zur Hälfte zu.

3.   Die Ehefrau ist berechtigt, zusammen mit den Kindern bis zum Verkauf der Liegenschaft in dieser wohnhaft zu bleiben. Sie übernimmt für die Dauer des Aufenthalts in der ehelichen Liegenschaft die damit verbundenen Kosten (Hypothekarzinsen und Nebenkosten). Die Ehefrau übernimmt überdies weiterhin die Verpflichtung aus dem Hypothekarvertrag, wonach eine Pflichtamortisation zu leisten ist.

4.   Reparaturen bis zu einem Betrag von CHF 500.00 trägt die Ehefrau pro Ereignis allein. Sie können beim Verkauf nicht in Anschlag gebracht werden. Eigentliche Sanierungsarbeiten sind mit dem Ehemann abzusprechen. Sie können im Zeitpunkt des Verkaufs im Verhältnis der Übernahme der Kosten in Anschlag gebracht werden.

5.   Es wird festgestellt, dass die Besteuerung eines allfälligen Grundstückgewinns nach § 50 Abs. 1 lit. b StG aufgeschoben wird. Bei der Weiterveräusserung des Grundstücks wird für die Berechnung der Anlagekosten auf die letzte Veräusserung abgestellt, die keinen Steueraufschub bewirkt hat (§ 53 Abs. 2 StG).

6.   Die Ehegatten halten fest, dass das Guthaben aus der Säule 3a bei der [...] Bank per Ende 2016 in Höhe von CHF 33‘937.00 im Zeitpunkt des Verkaufs an die Hypothek anzurechnen ist (vgl. Ziffer 6.1.). Die Differenz zum Stand per Datum Verkauf steht der Ehefrau alleine zu.

7.  Die Ehegatten behalten im Übrigen die auf ihren Namen lautenden Versicherungen und Kontoguthaben. Es wird der heutige Besitzstand unter den Ehegatten gewahrt. Jeder Ehegatte behält zu Eigentum, was er zur Zeit besitzt. Die Ehegatten erklären sich damit gegenseitig als güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt.

5.      Jeder Ehegatte hat seine Parteikosten selbst zu tragen, unter Vorbehalt des Entscheides der unentgeltlichen Rechtspflege.

6.      Die Ehegatten bezahlen die Gerichtskosten je zur Hälfte, unter Vorbehalt des Entscheides der unentgeltlichen Rechtspflege.

7.      Die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen stützt sich auf folgende Berechnungsgrundlagen:

-        monatliches Nettoeinkommen des Ehemannes CHF 4‘050.00 (inkl. Anteil am 13. Monatslohn);

-        monatliches Nettoeinkommen der Ehefrau CHF 8‘140.00 (inkl. Anteil am 13. Monatslohn, inkl. Kinderzulagen).

8.      Die Parteien halten fest, dass der Entscheid über die Kinderunterhaltsbeiträge durch das Gericht zu fällen ist.

4.    Der Ehemann hat an den Unterhalt seiner Kinder ab Rechtskraft des Urteils einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von je CHF 350.00 (Barunterhalt), total CHF 700.00, zu bezahlen. Die Kinderzulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen; sie sollen den Kindern jedoch zusätzlich zukommen, sofern sie vom Ehemann bezogen werden.

5.    Der Ehemann hat an den Unterhalt seiner Kinder einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von je CHF 530.00 (Barunterhalt) pro Monat, total CHF 1'060.00, zu bezahlen, sobald die Unterhaltspflicht für seine Tochter E.___ wegfällt. Die Kinderzulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen; sie sollen den Kindern jedoch zusätzlich zukommen, sofern sie vom Ehemann bezogen werden.

6.    Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern dauert bis zu ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit, längstens jedoch bis zur Mündigkeit, unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB.

7.    Die Pensionskasse der [...], wird richterlich angewiesen, vom Vorsorgeguthaben der Ehefrau A.___ (AHV-Nr. [...]) den Betrag von CHF 42'311.15 auf das Vorsorgeguthaben des Ehemannes B.___ bei der Pensionskasse [...], zu überweisen.

8.    Das Gesuch des Ehemannes um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird für die Gerichtskosten gutheissen.

9.    Die Gerichtskosten von total CHF 2’000.00 haben die Parteien je zur Hälfte zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege des Ehemannes trägt sein Anteil der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

10.  Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

3. Frist- und formgerecht erhob die Ehefrau Berufung gegen Ziffer 2, 4 und 5 des Urteils vom 1. September 2017. Sie stellt den Antrag, die beiden Kinder C.___ und D.___ seien unter ihre elterliche Sorge und Obhut zu stellen, unter Gutschreibung der Erziehungsgutschriften der AHV an sie. Dann sei der Ehemann zu verpflichten an den Unterhalt der Kinder in der Zeit vom 1. Februar 2016 bis 1. April 2017 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je CHF 350.00 (Barunterhalt), total CHF 1'180.00 und ab 1. April 2017 in der Höhe von je CHF 590.00 (Barunterhalt) zu bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag für die Kinder sei auf je CHF 885.00 (Barunterhalt), total CHF 1’770.00 festzusetzen, sobald die Unterhaltspflicht für die aussereheliche Tochter E.___ wegfalle. Der Ehemann erklärte in seiner Berufungsantwort, da die Kinder wegen der Einflussnahme der Mutter nicht mehr an einem Kontakt zu ihm interessiert seien, akzeptiere er das alleinige Sorgerecht der Kindsmutter. Im Weitern seien die Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Urteils zu belassen.

4. Die Ehefrau beantragt die Durchführung einer Parteibefragung. An der Verhandlung vom 3. April 2017 hatten die Parteien übereinstimmend den Antrag gestellt, die Ehe sei zu scheiden und die beiden Kinder C.___ und D.___ seien unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen. Im Weitern schlossen sie eine Ehescheidungskonvention ab und konnten sich darin über alle Nebenfolgen ausser dem Kindsunterhalt einigen. Die Ehefrau hat in der Folge auf die Durchführung einer Hauptverhandlung mit Parteibefragung verzichtet (Verfügung vom 10. August 2017). Im Berufungsverfahren begründet sie nicht, weshalb sie nun eine Parteibefragung wünscht. Der Antrag auf Durchführung einer Parteibefragung kann deshalb ohne Weiteres abgewiesen werden und über die Berufung kann gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1.1 Am 3. April 2017 haben die Parteien übereinstimmend beantragt, die elterliche Sorge über C.___ und D.___ sei beiden Eltern gemeinsam zu belassen. In der Berufung verlangt nun die Berufungsklägerin, die Kinder seien unter ihre alleinige elterliche Sorge zu stellen. Sie begründet dies damit, dass sie auf die gemeinsame elterliche Sorge eingelenkt habe wegen der Drohungen des Berufungsbeklagten vor den Schranken des Gerichts, er würde den Kontakt zu den Kindern völlig einstellen, wenn nicht die gemeinsame Sorge der Kinder verfügt werde, wenn ihm nicht verschiedene an sich unnötige Ausgaben angerechnet, er zu Unterhaltszahlungen an sie und zu hohen Unterhaltszahlungen an die beiden gemeinsamen Kinder verpflichtet würde. Kurz nach der Verhandlung habe der Berufungsbeklagte seinen Campingbus verkauft, die Ferien mit den Kindern abgesagt und den Kindern gegenüber erklärt, er werde sich so schnell wie möglich auf die […] absetzen. Zwar sei der Berufungsbeklagte nun nicht ausgewandert, sein ignorantes Verhalten mache es ihr aber unzumutbar, die ihr aus der gemeinsamen elterlichen Sorge resultierenden Pflichten ihm gegenüber wahrzunehmen. Die vom Berufungsbeklagten herbeigeführte und nach der Verhandlung vom 3. April 2017 forcierte Situation entspreche der klassischen Situation einer einseitigen, einem Elternteil auferlegten elterlichen Sorge.

 

1.2 Nach der per 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Sorgerechtsnovelle (AS 2014 S. 357) steht den Eltern die Sorge über ihre Kinder gemeinsam zu (Art. 296 Abs. 2, Art. 298a Abs. 1, Art. 298b Abs. 2 und Art. 298d Abs. 1 ZGB). Indes sind Ausnahmen zulässig, wenn das Kindeswohl solche gebietet (vgl. Art. 298 Abs. 1 und Art. 298b Abs. 2 ZGB). Mit der Gesetzesnovelle wurde ein eigentlicher Systemwechsel vorgenommen, indem das Sorgerecht den Eltern unabhängig vom Zivilstand grundsätzlich gemeinsam zustehen soll. Der Gesetzgeber geht von der Annahme aus, dass damit in der Regel dem Kindeswohl am besten gedient ist; vom Grundsatz soll nur dann abgewichen werden, wenn eine andere Lösung die Interessen des Kindes ausnahmsweise besser wahrt (vgl. Botschaft, BBl 2011 9102). Die Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts muss deshalb eine eng begrenzte Ausnahme bleiben (zur Publ. bestimmtes Urteil 5A_923/2014 vom 27. August 2015 E. 4.7). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Ausnahmegrund insbesondere der schwerwiegende elterliche Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit sein, wenn sich der Mangel negativ auf das Kind auswirkt und die Alleinzuteilung des Sorgerechtes eine Verbesserung der Situation erwarten lässt. Es muss sich in jedem Fall um einen erheblichen und chronischen Konflikt handeln. Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung einhergehen können, dürfen angesichts des mit der Gesetzesnovelle klarerweise angestrebten Paradigmenwechsels nicht Anlass für eine Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts bzw. für die Belassung eines bestehenden Alleinsorgerechtes sein (zur Publ. bestimmtes Urteil 5A_923/2014 vom 27. August 2015 E. 4.3 und 4.7). So war es nicht die Meinung des Gesetzgebers, dass ein Elternteil in abstrakter Weise auf einen Konflikt soll verweisen und daraus einen Anspruch auf Alleinsorge ableiten können. Im Zentrum steht die Tatsache, dass es sich beim elterlichen Sorgerecht um ein Pflichtrecht handelt (BGE 136 III 353 E. 3.1 S. 356; Urteil 5A_198/2013 vom 14. November 2013 E. 4.1; aus der schweizerischen Literatur statt vieler: SCHWENZER/COTTIER, Basler Kommentar, N. 3 zu Art. 296 ZGB; für das deutsche Recht: PESCHEL-GUTZEIT, in: J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Berlin 2015, N. 19 zu § 1626 BGB), wie dies auch beim Besuchsrecht der Fall ist (vgl. Urteile 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.2; 5A_160/2011 vom 29. März 2011 E. 4). Die mit der elterlichen Sorge verbundenen Rechte und Pflichten sind zum Wohle des Kindes auszuüben. Die Eltern haben mithin im Rahmen ihrer Möglichkeiten alles zu unternehmen, was zur gedeihlichen Entwicklung des Kindes erforderlich ist. Beide Elternteile haben ein kooperatives Verhalten an den Tag zu legen und die zumutbaren Anstrengungen bei der gegenseitigen Kommunikation zu unternehmen, ohne die ein gemeinsames Sorgerecht nicht in effektiver Weise und zum Vorteil des Kindes ausgeübt werden kann. Halten sich die Eltern nicht an diese Spielregeln, droht das Kind in einen Loyalitätskonflikt zu geraten. Nebst der Einbindung oder gar Instrumentalisierung des Kindes im elterlichen Konflikt ist ein Loyalitätskonflikt oft auch auf fehlende Bindungstoleranz des einen oder beider Elternteile zurückzuführen. Es ist aber allgemein anerkannt, dass aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses die – sich nicht nur im Besuchs-, sondern auch im Sorgerecht ausdrückende – Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 130 III 585 E. 2.2.2 S. 590; 131 III 209 E. 4 S. 211 f.). Beide Elternteile haben deshalb mit Blick auf das Wohl des Kindes die Pflicht, eine gute Beziehung zum jeweils anderen Elternteil zu fördern; namentlich hat der hauptbetreuende Elternteil das Kind positiv auf Besuche, auf Skype-Kontakte, etc. beim oder mit dem anderen Elternteil vorzubereiten. Diese Pflichten stehen zwar vorab in Zusammenhang mit der Ausübung des persönlichen Verkehrs (vgl. etwa Urteil 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 6.3); ihre Beachtung ist aber auch für eine tragfähige und kindeswohlorientierte Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts wichtig, weshalb der Bindungstoleranz bei der Zuteilung der elterlichen Sorge eine entscheidende Bedeutung zukommen kann (vgl. zum früheren Recht beispielsweise Urteil 5A_138/2012 vom 26. Juni 2012 E. 5 mit weiteren Hinweisen; zum neuen Recht vgl. Urteil 5A_923/2014 vom 27. August 2015 E. 5.1; 5A_202/2015 vom 26. November 2015).

1.3 Es ist unbestritten, dass der Berufungsbeklagte, seine Arbeitsstelle gekündigt hat und ab Mitte Oktober 2017 während rund 2 ½ Monaten in den […] weilte. Angeblich haben auch die mit den Kindern vereinbarten Sommerferien nicht stattgefunden (Berufungsantwort). Dem E-Mail-Verkehr mit dem Richteramt Olten-Gösgen und dem Obergericht sowie den WhatsApp-Nachrichten ist jedoch zu entnehmen, dass sich der Berufungsbeklagte auch während seiner Abwesenheit um die gerichtlichen Belange in der Schweiz gekümmert hat und zudem nie die Absicht hatte, die Schweiz definitiv zu verlassen. Zwar ist eine gewisse Distanz zwischen den Kindern und dem Berufungsbeklagten vorhanden und der deswegen wohl enttäuschte Berufungsbeklagte hat zugesagt, dass er das alleinige Sorgerecht der Berufungsklägerin akzeptiere, was aber sicher nicht ausschlaggebend sein kann, die gesetzlich vorgesehene gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben und der Berufungsklägerin das alleinige Sorgerecht zu gewähren. Die Berufungsklägerin behauptet denn nicht einmal, dass das für diese Frage alleine massgebende Kindeswohl durch die gemeinsame elterliche Sorge gefährdet wäre. Die Berufungsklägerin geht auch fälschlicherweise davon aus, sie habe auf die die gemeinsame elterliche Sorge eingelenkt, dabei ist die gemeinsame elterliche Sorge von Gesetzes wegen vorgesehen. Der Berufung ist in diesem Punkt unbegründet.

2.1 Die Vorderrichterin hat erwogen, in der Ehescheidungsvereinbarung vom 3. April 2017 hätten sich die Parteien über die Einkommen der Ehegatten einigen können. Beim Ehemann sei von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 4'050.00 (inkl. Anteil am 13. Monatslohn) auszugehen und bei der Ehefrau von einem solchen von CHF 8'140.00 (inkl. Anteil am 13. Monatslohn, inkl. Kinderzulagen). Die Ehegatten verfügten zusammen über ein sehr hohes Einkommen von CHF 12'197.00 (inkl. Kinderzulagen).

 

Betrachte man auf der anderen Seite die Bedarfspositionen, sei auszuführen, dass selbst bei einer Anrechnung sämtlicher von der Ehefrau geltend gemachten Auslagen, ein Überschuss resultiere. Zwar rechtfertige es sich, der Ehefrau eine Vorabzuteilung in Höhe des Familienüberschusses zuzusprechen. Denn der vom hauptbetreuenden Elternteil erwirtschaftete Überschuss müsse in der Höhe der Differenz bei diesem bleiben, andernfalls eine (nicht beabsichtigte) Beteiligung am Barunterhalt resultieren würde (vgl. Kommentar Unterhaltsberechnung auf www.berechnungsblaetter.ch, S. 25). Auf der anderen Seite rechtfertige es sich bei diesen Verhältnissen, beim Ehemann nicht vom restriktiven Existenzminimum auszugehen. Die Vorderrichterin hat den Bedarf des Berufungsbeklagten auf CHF 2'977.00 festgesetzt und hiezu ausgeführt, der Grundbetrag sei mit CHF 1'200.00 zu berücksichtigen. Die Wohnkosten von CHF 669.00 seien ausgewiesen. Es scheine angemessen, dem Ehemann nicht nur die Beträge für das KVG anzurechnen, also mithin CHF 412.00. Für den Arbeitsweg sei der Bus in der Höhe von CHF 66.00 zu berücksichtigen. Der Ehemann mache geltend, er könne mit dem ihm angerechneten Bus für den Arbeitsweg nicht noch nach Hause, um sich dort über den Mittag zu verpflegen. Dies scheine nachvollziehbar. Zudem mache er geltend, er müsse etwa zehnmal im Monat die Spätschicht übernehmen, sodass bei ihm dann zweimal pro Tag die auswärtige Verpflegung anfalle. Es würden ihm somit antragsgemäss die CHF 360.00 (30 x CHF 12.00) aufgerechnet. Praxisgemäss werde beiden Parteien ein Betrag von CHF 100.00 für Telekommunikation aufgerechnet. Die geltend gemachten Steuern von CHF 170.00 würden ebenfalls angemessen erscheinen. Der Ehemann sei während des Verfahrens aufgefordert worden, die Unterhaltsbeiträge für E.___ anzupassen. Eine weitere Berücksichtigung des Unterhaltsbeitrages in der vormals geltend gemachten Höhe von CHF 650.00 könne nicht mehr erfolgen. Angesichts seines Einkommens von CHF 4'050.00 resultiert bei ihm ein Überschuss von CHF 1'073.00. Dieser sei antragsgemäss gleichermassen auf seine drei Kinder aufzuteilen, sodass ein monatlich vorauszahlbarer Barunterhaltsbeitrag von gerundet je CHF 350.00 für seine Kinder C.___ und D.___ resultiere. Diese Aufteilung entspreche dem bundesgerichtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschwister (BGE 137 III 59). Sobald der Unterhaltsbeitrag für seine Tochter E.___ wegfalle, erhöhe sich der Unterhaltsbeitrag für C.___ und D.___ entsprechend auf CHF 530.00 (vergl. Berechnungsblätter).

 

Die Ehefrau beantrage die Unterhaltsbeiträge mit Wirkung ab Februar 2016. Hierzu sei auszuführen, dass dem Ehemann sicherlich bis zum Urteilszeitpunkt die Unterhaltsbeiträge für seine Tochter E.___ in Höhe von CHF 650.00 anzurechnen seien. Der Ehemann sei im Mai 2017 verpflichtet worden, die Unterhaltsbeiträge anzupassen. Ihm sei hierfür eine angemessene Frist einzuräumen. Der Ehemann mache in seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2017 zusätzlich zu seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber E.___ noch Aufwendungen für einen Campingbus von CHF 250.00 sowie den Parkplatz für den Campingbus von CHF 80.00 geltend, welchen er benötige, um unter anderem mit den Kindern in die Ferien zu fahren. Sollten ihm die Auslagen für den Campingbus nicht angerechnet werden, mache er zusätzliche Auslagen für die öffentlichen Verkehrsmittel geltend fürs Holen und Bringen der Kinder sowie eine verordnete Therapiesitzung in [...]. Die Kinder hätten anlässlich der Kinderanhörung denn auch erzählt, dass sie mit dem Campingbus tatsächlich in die Ferien gefahren seien und ihnen dies sehr viel Spass gemacht habe. Ebenfalls gelte zu bemerken, dass die Ehegatten bis anhin die Übergaben im gegenseitigen Einvernehmen geregelt hätten und der Ehemann die Kinder geholt und zurückgebracht habe. Dem Ehemann seien diese Kosten somit zusätzlich anzurechnen. An dieser Stelle sei jedoch auch zu bemerken, dass sich die Ehefrau bis anhin sehr kooperativ und entgegenkommend gezeigt habe, denn der Besuchsberechtigte habe grundsätzlich sämtliche Kosten für die Besuchswochenenden und die Ferien selber zu bezahlen. Die Kosten für einen Campingbus und die Garage könnten dem Ehemann somit für die Zukunft nicht mehr angerechnet werden. Sie würden denn in der Klageantwort auch gar nicht mehr geltend gemacht. Rechne man dem Ehemann die obgenannten Auslagen auf, verbleibe für die Verfahrensdauer und für die Zeit davor kein Überschuss. Die Unterhaltsbeiträge seien somit gemäss Berechnung ab Rechtskraft des Urteils geschuldet.

2.2 Die Berufungsklägerin macht geltend, sie akzeptiere das dem Berufungsbeklagten angerechnete Einkommen. Auf der Bedarfsseite seien dem Ehemann weiterhin die Wohnkosten im geltend gemachten Umfang anzurechnen. Dagegen entfalle in den […] der Abzug für Telekommunikation in der Höhe von CHF 100.00. Ebenso sei davon auszugehen, dass die Steuerbelastung von CHF 170.00 entfalle. Damit erhöhe sich der Unterhaltsbeitrag für die Kinder auf je CHF 590.00 bis zum Wegfall des Unterhaltsbeitrages von E.___ und danach auf je CHF 885.00.

 

Die rückwirkende Zahlungspflicht sei fälschlicherweise verneint worden. Der Campingbus könne nicht zusätzlich berücksichtigt werden, da bereits Arbeitswegkosten angerechnet worden seien. Die Kosten für den Unterhalt der vorehelichen Tochter E.___ seien zudem lediglich im Umfang zu berücksichtigen, wie sie angefallen wären, wenn sich der Vater korrekt und rechtzeitig um die von ihm ja selber reklamierte Gleichbehandlung aller Kinder bemüht hätte. Der Berufungsbeklagte selber habe ja die rückwirkende Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen für C.___ und D.___ auch nicht grundsätzlich bestritten. Die momentane behauptete Zahlungsunfähigkeit stehe der Zahlungspflicht nicht entgegen. Entfalle der grundsätzlich nicht berechtigte und letztlich doppelt berücksichtigte Abzug für das Fahrzeug und den Abstellplatz, bleibe die Bedarfsrechnung der Vorderrichterin für die Zeit vom 1. Februar 2016 bis 1. April 2017 mit monatlich je CHF 350.00 unverändert.

2.3 Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).

2.4 Die Berufungsklägerin setzt sich bei der Anfechtung der Kindsunterhaltsbeiträge nur ungenügend mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinander. Die Rüge, auf den […] würden die Kosten für die Telekommunikation und die Steuern wegfallen, ist nicht weiter zu hören, da der Berufungsbeklagte unbestrittenermassen wieder in der Schweiz ist. Dann ist die Argumentation der Vorderrichterin, angesichts des hohen Einkommens der Parteien und dem effektiven Gebrauch des Campingbusses zur grossen Freude der Kinder für Ferienzwecke, seien diese Kosten von CHF 250.00 für die vergangene Zeit anzurechnen, nicht zu beanstanden. Gleich verhält es sich mit der Berücksichtigung der Unterhaltskosten für E.___, können diese doch nicht rückwirkend aufgehoben werden. Dann stimmt es auch nicht, dass der Berufungsbeklagte die rückwirkende Unterhaltbeitragspflicht nicht bestritten hat. In der Klageantwort vom 26. Juni 2017 hat der nicht durch einen Anwalt vertretene Berufungsbeklagte ausdrücklich erklärt, er sehe sich ausserstande rückwirkende Alimentenforderungen zu bezahlen. Er habe absolut keine Idee, wie er angesichts seiner finanziellen Verhältnisse in den nächsten 15 bis 20 Jahren solche Beträge bezahlen könnte. Sollten solche verfügt werden, müssten seine regelmässigen Zahlungen an seine Tochter E.___ berücksichtigt werden.

3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Rügen unbegründet sind und die Berufung daher abzuweisen ist. Entsprechend hat die Berufungsklägerin die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 2'000.00 zu bezahlen. Dem Berufungsbeklagten sind keine Parteikosten entstanden. Entsprechend sind die Parteikosten wettzuschlagen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 werden A.___ auferlegt. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.    Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller