Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 27. März 2018
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grütter,
Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte
gegen
B.___,
vertreten durch Advokat Daniel Levy,
Berufungskläger und Berufungsbeklagter
betreffend Eheschutzmassnahmen
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend: Ehefrau) und B.___ (nachfolgend: Ehemann) führten vor Richteramt Solothurn-Lebern ein Eheschutzverfahren, das der Ehemann am 23. März 2017 angehoben hatte. Mit Urteil vom 12. September 2017 stellte der Amtsgerichtsstatthalter fest, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind und seit dem 1. Januar 2017 getrennt leben (Ziffer 1 des Urteils). Den gemeinsamen Sohn C.___ (geb. [...]2014) stellte er für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Mutter (Ziffer 2). Das Besuchsrecht des Ehemannes und Vaters regelte er in Ziffer 3 des Urteils wie folgt:
Der Ehemann ist berechtigt, seinen Sohn C.___ wie folgt zu sich auf Besuch zu nehmen:
- bis Ende Januar 2018:
jeden Samstag, 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr (inkl. Mittagessen)
jeden 2. Sonntag, 14.00 Uhr bis 18.30 Uhr (inkl. Abendessen)
- ab Februar 2018:
Gerade Wochen: Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 14.00 Uhr (inkl. Übernachtung und Mittagessen am Sonntag)
Ungerade Wochen: Samstag, 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr (inkl. Mittagessen)
- ab Mai 2018:
Gerade Wochen: Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 18.30 Uhr (inkl. Übernachtung und Abendessen am Sonntag)
Ungerade Wochen: Samstag, 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr (inkl. Mittagessen)
- Feiertage:
am 25.12.2017, 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr (inkl. Mittagessen)
am 01.01.2018, 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr (inkl. Mittagessen)
vom 30.03.2018, 09.00 Uhr, bis 31.03.2018, 14.00 Uhr (inkl. Übernachtung und Mittagessen am Samstag)
vom 19.05.2018, 09.00 Uhr, bis 20.05.2018, 18.30 Uhr (inkl. Übernachtung und Abendessen am Sonntag)
Im Weiteren gilt: in den geraden Jahren: an Ostern (Karfreitag, 09.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.30 Uhr) und an Weihnachten (25. Dezember, 09.00 Uhr, bis 26. Dezember, 18.30 Uhr) und in den ungeraden Jahren an Pfingsten (Pfingstsamstag, 09.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.30 Uhr), Weihnachten (24. Dezember, 09.00 Uhr, bis 25. Dezember, 09.00 Uhr) und Neujahr (31. Dezember, 09.00 Uhr, bis 1. Januar, 18.30 Uhr) sowie an der Hälfte der übrigen gesetzlichen Feiertage jeweils von 09.00 Uhr bis 18.30 Uhr inkl. Abendessen.
Ab Juli 2018 ist der Ehemann überdies berechtigt, C.___ während 2 Wochen pro Jahr zu oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ausübung des Ferienrechts ist mindestens 2 Monate im Voraus anzukündigen. Ab C.___s Kindergarteneintritt ist das Ferienrecht während den Schulferien auszuüben und bis zum Eintritt in die Primarschule darf es während maximal einer Woche an einem Stück ausgeübt werden.
Das Besuchsrecht entfällt bei ernster Erkrankung von C.___. Bei leichteren Erkrankungen (Schnupfen, Husten, erhöhte Temperatur usw.) bleibt das Besuchsrecht bestehen. Besuchstage, deren Ausfall in der Person der Kindsmutter oder des Kindes begründet sind, werden nachgeholt. Der Ausfall von Besuchstagen, welche in der Person des Kindsvaters begründet sind, werden nicht kompensiert.
Weiter verpflichtete der Amtsgerichtsstatthalter den Ehemann, für den gemeinsamen Sohn C.___ mit Wirkung ab 1. Januar 2017 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 5'053.00 (CHF 1'083.00 Barunterhalt und CHF 3'970.00 Betreuungsunterhalt), zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen (Ziffer 5). Für die Ehefrau selber hat er ebenfalls mit Wirkung ab 1. Januar 2017 CHF 333.00 pro Monat zu bezahlen (Ziffer 6). Die Parteikosten des Verfahrens schlug der Amtsgerichtsstatthalter wett (Ziffer 14). Die Gerichtskosten von CHF 6'000.00 (ohne Dolmetscherkosten) auferlegte er den Parteien je zur Hälfte (Ziffer 15).
2. Frist- und formgerecht erhoben beide Parteien Berufung gegen das Urteil. Die Berufung der Ehefrau richtet sich gegen die Ziffern 3, 5 und 6 des Urteils. Sie stellt dabei folgende Anträge:
1. Es sei die Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichtsstatthalters Schibli vom 12. September 2017 aufzuheben und es sei diesbezüglich neu wie folgt zu verfügen:
Es sei dem Vater das Recht einzuräumen, den gemeinsamen Sohn C.___ jeden Samstag von 08.45 Uhr bis 14.15 Uhr sowie an den geraden Kalenderwochenenden zusätzlich noch am Sonntag von 14.00 Uhr bis 18.30 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.
Diese Regelung gelte jeweils auch an den Feiertagen.
Aktuell und bis auf weiteres sei kein Ferienrecht des Vaters festzusetzen.
2. Die Ziffern 5 und 6 des vorgenannten Urteils seien folgendermassen zu ergänzen:
Es sei der Ehemann zu verpflichten, innert 10 Tagen nach Erhalt der Ehefrau 2/3 des an ihn ausbezahlten Bonus zu überweisen – welcher zur Hälfte als zusätzlicher ehelicher Unterhalt und zur Hälfte als zusätzlicher Barunterhalt für das Kind zu gelten hat – und die entsprechende Lohnabrechnung beizulegen. Dies gilt für sämtliche Bonusauszahlungen und/oder Ähnliches ab dem 01.01.2017 (inkl. dem Bonus 2016, welcher im Frühling 2017 ausbezahlt worden ist).
Eventualiter betreffend Ziffer 6 des Urteils:
Es sei der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau mit Wirkung ab 01. Januar 2017 für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 688.00 zu bezahlen.
Die Berufung des Ehemannes richtet sich gegen die Ziffern 3, 5, 6, 14 und 15 des Urteils des Amtsgerichtsstatthalters. Konkret stellt er folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids vom 12.09.2017 aufzuheben und dem Ehemann das Recht einzuräumen, C.___ wie folgt zu sich auf Besuch zu nehmen, wobei die Ehefrau C.___ am Montag- und Mittwochmorgen beim Ehemann abzuholen hat:
a) - jeden Dienstag von 08.30 Uhr bis Mittwoch 08.15 Uhr
- jedes zweite Wochenende von Samstag, 08.30 Uhr bis Montag 08.15 Uhr
- jeden anderen Samstag von 08.30 Uhr bis 18.30 Uhr
- in den Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern (Karfreitag 08.30 Uhr bis Ostermontag 18.30 Uhr) und Weihnachten (25. Dezember 08.30 Uhr bis 26. Dezember 18.30 Uhr) und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten (Pfingstsamstag 08.30 Uhr bis Pfingstmontag 18.30 Uhr), Weihnachten (23. Dezember 08.30 Uhr bis 25. Dezember 08.30 Uhr) und Neujahr (31. Dezember 08.30 Uhr bis 1. Januar 18.30 Uhr) sowie an der Hälfte der übrigen gesetzlichen Feiertage.
b) Zudem sei beiden Eltern das Recht einzuräumen, 4 Wochen Ferien pro Jahr mit C.___ zu verbringen, wobei der Ehefrau zu untersagen ist, ihre Ferien während der dem Ehemann über die Feiertage zustehenden Besuchsrechtstermine auszuüben.
c) Die Parteien seien anzuhalten, die Ferien- und gegebenenfalls Feiertagstermine gegenseitig jeweils mindestens zwei Monate im Voraus anzumelden bzw. festzulegen.
d) Es sei festzuhalten, dass ein Ausfall des Besuchsrechts nur dann erfolgen darf, wenn C.___ ernstlich krank ist und ein Arzt ihm Bettruhe verordnet hat; ein deswegen ausgefallenes Besuchsrecht ist baldmöglichst vollumfänglich zu kompensieren.
e) Bezüglich aller vorstehenden Anordnungen zum Kontaktrecht (lit. a – d) seien der Ehefrau für den Fall der Missachtung bzw. Widerhandlung Sanktionen nach Art. 343 ZPO anzudrohen.
2. Es sei Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids vom 12.09.2017 aufzuheben und der Vater bei seiner Bereitschaft zu behaften, für C.___ mit Wirkung ab Februar 2017 bis und mit Oktober 2017 einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von total CHF 3'900.00 (Barunterhalt: CHF 581.00 / Betreuungsunterhalt: CHF 3'319.00) zzgl. Kinderzulage und ab November 2017 einen solchen von CHF 2'224.00 (Barunterhalt: CHF 1’340.00 / Betreuungsunterhalt: CHF 540.00 / Überschussanteil: CHF 322.00) zzgl. allfälliger Kinderzulagen sowie 50 % eines allfällig ausbezahlten Bonus, maximal CHF 6'000.00 zu bezahlen.
3. Es sei Ziffer 6 des angefochtenen Entscheids vom 12.09.2017 aufzuheben und der Vater bei seiner Bereitschaft zu behaften, für die Ehefrau ab November 2017 einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 344.00 zu leisten.
4. Es sei Ziffer 14 des angefochtenen Entscheids vom 12.09.2017 aufzuheben und die Ehefrau zu verpflichten, dem Ehemann für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 6'500.00 inkl. Auslagen und MWST zu bezahlen.
5. Es sei Ziffer 15 des angefochtenen Entscheids vom 12.09.2017 aufzuheben und die Ehefrau zu verpflichten, 2/3 der erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 6'000.00 (also CHF 4'000.00) zu übernehmen, der Ehemann 1/3 (CHF 2'000.00).
6. Es sei für den Sohn C.___ eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB einzusetzen, welche namentlich die Aufgabe haben soll, zu gewährleisten, dass alle dem Ehemann zustehenden Auskunfts- und Teilnahmerechte wahrgenommen werden können sowie den reibungslosen Ablauf des festgesetzten Besuchs- und Ferienrechts zu sichern.
Der Ehemann beantragt, die Berufung der Ehefrau vollumfänglich abzuweisen. Die Ehefrau stellt den Antrag, die Berufung des Ehemannes vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne.
3. Mit Verfügungen vom 8. und 10. November 2017 hatte der Präsident die von beiden Parteien gestellten Gesuche um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Im Anschluss an eine nach Zustellung der Berufungsantworten an die jeweilige Gegenpartei erfolgte Eingabe des Ehemannes vom 30. November 2017 verfügte der Präsident, es sei beabsichtigt, den Entscheid im schriftlichen Verfahren ohne Durchführung einer Verhandlung zu fällen und es werde kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Am 13. Dezember 2017 reichte der Ehemann unaufgefordert eine Eingabe ein, worauf die Ehefrau ihrerseits am 26. Dezember 2017 reagierte. Am 11. Januar 2018 (Ehemann), 25. Januar 2018 (Ehefrau), 6. Februar 2018 (Ehemann) und 13. Februar 2018 (Ehefrau) gelangten die Parteien erneut mit weiteren Eingaben ans Gericht. Am 7. März 2018 stellte der Amtsgerichtsstatthalter eine von ihm gleichentags erlassene Verfügung, mit welcher er auf ein bei ihm gestelltes Gesuch des Ehemannes vom 28. Februar 2018 um Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft nicht eintrat, zusammen mit dem entsprechenden Gesuch «zuständigkeitshalber» dem Obergericht zu. Der Präsident der Zivilkammer verfügte am 9. März 2018, die Verfügung des Amtsgerichtsstatthalters und die Eingabe des Ehemannes vom 28. Februar 2018 würden zur Kenntnis genommen. Am 12. März 2018 reichte der Ehemann eine Eingabe vom 12. März 2018 an das Richteramt und diverse Beilagen ein. Weil die Eingabe an das Obergericht nicht begründet, sondern bloss mit einem Zustellschreiben versehen war, wurden die eingereichten Unterlagen nicht zu den Akten genommen und retourniert. Gleich verfuhr der Präsident der Zivilkammer mit den mit Zustellschreiben vom 14. März 2018 erneut eingereichten Beilagen (Verfügungen vom 13. und 15. März 2018).
4.1 Die Berufungen der Parteien beinhalten die gleichen Fragen und können deshalb zusammen behandelt werden. Beide Parteien haben im Berufungsverfahren neue Urkunden eingereicht. Sie betreffen entweder echte Noven oder wurden durch das vorinstanzliche Urteil veranlasst. Sie sind daher grundsätzlich zulässig. Es ist folglich darauf zu verzichten, sie aus den Akten zu weisen. Abzuweisen ist hingegen der vom Ehemann gestellte Antrag auf Parteibefragung. Aufgrund der bereits bei der Vorinstanz erfolgten ausführlichen Befragung der Parteien ist eine erneute Befragung nicht nötig. Auch die Durchführung einer Hauptverhandlung ist deshalb nicht erforderlich. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist aufgrund der Akten zu entscheiden. Für die Erwägungen der Vorinstanz und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
4.2 Die vom Ehemann mit der Berufung gestellten Verfahrensanträge werden mit dem vorliegenden Entscheid obsolet, soweit sie nicht mit der Verfügung über das Gesuch um aufschiebende Wirkung beziehungsweise vorstehend behandelt wurden oder bereits vorher gegenstandslos geworden sind (in praeteritum non vivitur – in der Vergangenheit wird nicht gelebt).
II.
1.1 Der Amtsgerichtsstatthalter hatte nach Einleitung des Eheschutzverfahrens am 20. April 2017 verfügt, der Ehemann habe vorläufig das Recht, den Sohn C.___ wöchentlich am Samstag, von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr sowie jeden zweiten Sonntag von 14.00 Uhr bis 18.30 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Weiter hatte er D.___, [...], beauftragt, einen Bericht über die Erziehungsfähigkeit beider Eltern sowie über die Ausgestaltung des Besuchsrechts auszuarbeiten. Dieser Bericht datiert vom 9. Juni 2017 (AS 111 ff.). Im Urteil vom 12. September 2017 beliess der Vorderrichter den Sohn C.___ den übereinstimmenden Anträgen der Parteien entsprechend unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und unterstellte ihn der Obhut der Mutter. Zum umstrittenen Besuchsrecht erwog er einleitend, die von den Parteien in ihren insgesamt über 160 Seiten umfassenden Eingaben erhobenen gegenseitigen Vorwürfe seien nicht zielführend. Das gelte insbesondere auch für die von der Ehefrau vorgebrachten angeblichen Defizite des Ehemannes in der Kindererziehung. Die Ehefrau selber gehe letztlich ja nicht von einer Gefährdung des Kindeswohls durch den Vater aus. Der Bericht von Frau D.___ vom [...] halte ebenfalls fest, dass C.___ bei beiden Elternteilen eine kindsgerechte Umgebung habe und weder bei der Kindsmutter noch beim Kindsvater psychische, physische oder soziale Aspekte beziehungsweise Beeinträchtigungen feststellbar seien, welche die Erziehungsfähigkeit in Frage stellten. Beide Eltern seien gewillt und bereit, viel Zeit mit dem Sohn zu verbringen. Hauptbezugsperson sei die Kindsmutter, was im Alter von C.___ als normal eingeschätzt werden könne. Es bestehe jedoch auch eine vertrauensvolle und stabile Bindung zwischen Vater und Sohn, was offensichtlich darauf zurückzuführen sei, dass sich der Kindsvater bereits vor der Trennung viel mit C.___ abgegeben habe. Der Kindsvater wirke empathisch und könne sich in C.___ hineinversetzen und seine Bedürfnisse wahrnehmen. Gestützt auf die Ausführungen im Bericht stehe somit fest, dass insbesondere auch beim Kindsvater keine Erziehungsdefizite vorlägen, weshalb sich keine Einschränkung des Besuchsrechts begründen lasse. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der Sohn keinen Anspruch auf bessere oder sogar perfekte Eltern habe, weshalb Abweichungen im Erziehungsstil, unter anderem was die Ernährung anbelange, keinen Einfluss auf das Besuchsrecht haben könnten.
Viel entscheidender für die Ausgestaltung des Besuchsrechts sei die Frage, welches Arbeitspensum dem Ehemann zugestanden werde. Während die Ehefrau geltend mache, es sei an der bisher gelebten Rollenteilung festzuhalten, habe der Ehemann sein Arbeitspensum per Februar 2017 reduziert, um am Dienstag auf C.___ aufpassen zu können, während die Ehefrau arbeite. Es sei unbestritten, dass sich seit der Geburt die Ehefrau hauptsächlich um das Kind gekümmert habe. Sie sei seither auch keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Es lägen allerdings deutliche Anhaltspunkte vor, welche die Ausführungen des Ehemannes bestätigten, wonach bereits während des Zusammenlebens geplant gewesen sei, dass die Ehefrau wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen solle. In der Zwischenzeit hätten sich die Umstände jedoch geändert. Infolge der Trennung werde die Ehefrau in der Erziehung des Kindes eher noch stärker beansprucht, da der Erziehungsbeitrag des anderen Ehegatten wegfalle. Es könne ihr daher nicht ohne weiteres zugemutet werden, einen Erwerb aufzunehmen, wenn sie auch während der Ehe nicht gearbeitet habe. Dabei gelte insbesondere zu berücksichtigen, dass sie angesichts ihrer Ausbildung und dem damit verbundenen Berufsfeld nicht nur einen Tag in der Woche arbeiten könne. Es würde somit nicht ausreichen, wenn der Ehemann jeweils am Dienstag auf den Sohn aufpassen würde. Vielmehr wäre C.___ während der restlichen Zeit in einer Kindertagesstätte zu betreuen. Wäre dies während des Zusammenlebens bereits so gelebt worden, wäre dies sicherlich weniger problematisch. Durch die Trennung müsse sich das Kind jedoch bereits an den Wechsel von einem zum anderen Elternteil gewöhnen. Einen weiteren Wechsel in der Betreuung dürfte momentan zu anstrengend sein und würde nicht dem Kindeswohl entsprechen. Ob die Ehegatten während des Zusammenlebens vereinbart hätten, dass der Ehemann sein Pensum auf 80 % reduziere, sei umstritten. Auffallend sei, dass der Ehemann sein Pensum erst kurz vor Einreichung des Eheschutzgesuches reduziert habe. Es entstehe unweigerlich der Eindruck, dass ein Zusammenhang zu den zu leistenden Unterhaltsbeiträgen bestehe. Da der Ehemann nicht beweisen könne, was während des Zusammenlebens geplant gewesen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass er eigenmächtig das Pensum reduziert habe, was nicht zulässig sei. Er habe somit sein Arbeitspensum wieder auf 100 % zu erhöhen, weshalb er C.___ am Dienstag nicht betreuen könne.
Bei der Beurteilung der Frage, wie das Besuchsrecht am Wochenende auszugestalten sei, gelte es zu beachten, dass Konfliktsituationen, wie sie in jeder Scheidung auftreten können, nicht zu einer einschneidenden Beschränkung des Besuchsrechts auf unbestimmte Zeit führen dürften, wenn das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut sei. Den obhutsberechtigten Elternteil treffe die Pflicht, die Beziehung zwischen dem Kind und dem anderen Teil zu fördern und das Kind für die Kontaktpflege positiv vorzubereiten. Ein Loyalitätskonflikt könne nicht nur bei Wochenendbesuchen oder anlässlich der Ausübung des Ferienrechts, sondern ebenso gut bei tägigen oder halbtägigen Besuchen auftreten. Beim von der Ehefrau eingereichten Bericht von [...] sei zu beachten, dass sich dieser damit begnüge, die Ansichten der Ehefrau zu wiederholen, womit sich auch seine Empfehlung einzig auf deren Ausführungen abstütze. Dennoch sei interessanterweise festzustellen, dass [...] eine positive Entwicklung im Verhalten von C.___ beobachtet habe. Dass diese Entwicklung zeitlich mit der gerichtlichen Ausdehnung des Besuchsrechts vom April 2017 zusammenfalle, dürfte kein Zufall sein, sondern im Gegenteil dafür sprechen, dass C.___ von den häufigeren Besuchen bei seinem Vater profitiere. Die von der Ehefrau beschriebenen Situationen – wie zum Beispiel, dass C.___ bei der Übergabe geweint habe – seien nicht aussergewöhnlich, sondern erschienen weitgehend als normal. Eine Beschränkung des Besuchsrechts sei eine letztlich wenig geeignete Massnahme, um der Tatsache, dass der Wechsel der Bezugsperson bei einem Kind Loyalitätskonflikte hervorrufen könne, zu begegnen. Aus diesen Gründen sei dem Bericht des [...] zu folgen, welcher eine langsame Ausdehnung der bereits angeordneten Besuchsregelung empfehle. Die Kritik der Ehefrau an diesem Bericht beschränke sich – neben der Kritik an der Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters – im Wesentlichen darauf, dass die bisher gelebte Rollenteilung nicht berücksichtigt werde, wenn C.___ am Dienstag vom Kindsvater betreut würde. Da der Ehemann sein Pensum wieder auf 100 % zu erhöhen habe und somit ausschliesslich die Ehefrau den Sohn unter der Woche betreue, werde diese Kritik gegenstandslos. Die bisher gelebte Rollenteilung werde mit einer Ausdehnung des Besuchsrechts am Wochenende nicht berührt. Dem von der Ehefrau wiederholt ins Feld geführten Bedürfnis von C.___ nach Ruhe und Stabilität werde sodann durch die schrittweise Ausdehnung des Besuchsrechts genügend Rechnung getragen. Des Weiteren könne durch die Einführung von Übernachtungen ein ständiges Hin und Her – wie es die Ehefrau kritisiere – vermieden werden. Die Ehefrau bringe keine spezifischen Einwände vor, welche gegen eine Übernachtung beim Vater sprächen, sondern führe lediglich aus, dass dies bisher nie gemacht worden sei. Die Übernachtungen widersprächen nicht dem Kindeswohl, sondern würden stattdessen vielmehr zur Qualität der Besuche beim Vater beitragen. Das Besuchsrecht sei daher auszudehnen und nach einer Übergangsphase auch mit einer Übernachtung zu versehen. Da sich C.___ zuerst an Übernachtungen beim Vater gewöhnen müsse, sei das Ferienrecht erst ab Juli 2018 und somit nach einer angemessenen Übergangsphase zu gewähren und dies vorerst auch nur für maximal eine Woche am Stück. Ab dem Eintritt von C.___ in die Primarschule könne das Ferienrecht sodann zwei Wochen am Stück ausgeübt werden.
1.2 Die aussergewöhnlich umfangreiche und mit 237 Fussnoten (FN) versehene Berufung der Ehefrau enthält über weite Strecken eine Darstellung ihrer eigenen Sicht der Dinge, verbunden mit zahlreichen Vorwürfen an die Adresse des Ehemannes. Im Sinne eines Fazits rügt sie zusammenfassend, die Vorinstanz habe komplett verkannt, dass bereits das von den Parteien von Januar bis April 2017 vereinbarte Besuchsrecht – jeden Samstag von 08.45 – 14.15 Uhr und jeden zweiten Samstag von 14.00 – 18.30 Uhr – weit über die vor der Trennung gelebten alleinigen Kontakte zwischen Vater und Sohn hinausgegangen sei. In Verkennung aller ihrer Vorbringen habe der Amtsgerichtsstatthalter festgehalten, dass die von ihm mit Verfügung vom 20. April 2017 festgesetzte Verlängerung der Samstags-Besuche von 9 – 17 Uhr eine positive Wirkung auf den Sohn gehabt habe. Völlig zu Unrecht habe er auf den vollkommen beweisuntauglichen, fehlerhaften, widersprüchlichen und dem Kindeswohl in krasser Weise entgegenstehenden Bericht des [...] abgestellt. Die angefochtene, völlig unübliche Besuchsregelung verstosse krass gegen die essentiellen Kriterien der Kontinuität, Stabilität und den vor der Trennung gelebten Verhältnissen. Willkürlich und falsch sei, dass sie keine Einwände, die gegen eine Übernachtung beim Vater sprächen, vorgebracht habe. Sie habe wiederholt festgehalten, dass der Ehemann zum Beispiel das Gute-Nacht-Ritual gar nicht habe durchführen wollen. Die Defizite des Ehemannes in der Kinderbetreuung hätten sich jeweils am Abend akzentuiert. C.___ leide an einer Entwicklungsstörung. Gegen eine Verlängerung des Besuchsrechts sprächen auch mehrere Vorfälle, die sich in der Vergangenheit ereignet hätten. So habe der Vater dem Sohn so viele Süssigkeiten verabreicht, dass er stark habe erbrechen müssen. Weiter habe er auch während eines verlängerten Samstag-Besuchs nicht bemerkt, dass der Sohn mit 39,6 Grad Celsius an hohem Fieber gelitten habe. Zudem habe er mehrfach beim Vater eingenässt, nachdem er bei ihr seit mehr als sechs Monaten völlig trocken gewesen sei.
Auch in Bezug auf das Ferienrecht habe die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich willkürlich und grob falsch festgestellt. Was die Besuchsregelung während der Feiertage anbelange, stehe die vom Vorderrichter getroffene Regelung in krassem Kontrast zu den bisher vor der Trennung gelebten Verhältnissen. Sie habe bewiesen, dass der Ehemann regelmässig während der Feiertage gearbeitet habe. Der Amtsgerichtsstatthalter verkenne, dass C.___ bei dem von ihm festgesetzten ausgedehnten Besuchsrecht, welches ihr und C.___ gerade noch zwei Sonntage im Monat übrig lasse, zahlreiche familiäre Anlässe verpasse. Wenn ihr kein einziger Samstag zustehe, sei es unmöglich, die Aktivitäten des Sohnes so zu koordinieren, dass dieser seine Familie und Spielgefährten sehen könne. Viele wichtige Anlässe würden jeweils am Wochenende abgehalten, die er verpassen würde. So habe sie der Berichterstatterin mitgeteilt, «dass C.___ mitsingt und mitdirigiert, wenn er z.B. den Gesang von [...] hört und mit der Mutter bereits zahlreiche Konzerte besuchte, wo er für sein Interesse und Still-Sitzen gelobt wurde (z.B. im Museum [...], [...]orchester [...], Sing[...], [...], verschiedene Musicals, etc.). Dieses musikalische Interesse von C.___, welches die Mutter (jedoch nicht der Vater) seit Babyjahren gerne mit ihm kultiviert, wurde im Bericht jedoch keines Wortes gewürdigt» (Berufung S. 22 f., FN 105). Die negativen Auswirkungen dieser Regelung hätten bei Kindergarteneintritt zur Folge, dass C.___ mit der Mutter gerade noch zwei ganze Tage pro Monat verbringen könnte, da ab diesem Zeitpunkt nur noch die Wochenenden unbelegt blieben und C.___ unter der Woche am Nachmittag ja die [...] und Weiteres besuche. Aufgrund der nicht unerheblichen Defizite des Kindsvaters in der Kinderbetreuung sowie der Strittigkeit zwischen den Parteien dränge sich im Gegenteil eine Beschränkung des üblichen Besuchsrechts auf.
Heftige Kritik übt die Ehefrau und Berufungsklägerin sodann am Bericht des [...]. Der Bericht sei mit zahlreichen Widersprüchen behaftet. Die Schlussfolgerungen würden nicht effektiv begründet, weshalb die Voraussetzung der Schlüssigkeit nicht erfüllt sei. Die Vorschläge des Berichts stünden dem Kindeswohl diametral entgegen und seien nicht nachvollziehbar. Der Bericht sei unvollständig. Nach ihrer Überzeugung sei einfach die bis zum Gerichtsentscheid Ende April 2017 gelebte Besuchsregelung weiterzuführen, welche angemessen und im Kindeswohl gelegen sei, so habe sich der Sohn in dieser Zeit doch toll entwickelt, eine Abklärung sei nicht erforderlich. Wenn schon eine Abklärung in Auftrag gegeben werden solle, dann durch einen Gutachtensauftrag und zwar ein richtiges Gutachten und dies beim KJPD. Der Bericht des [...] sei beweisuntauglich. Indem die Vorinstanz ein Besuchs- und Ferienrecht angeordnet habe, das den Verhältnissen vor der Trennung und dem Gesundheitszustand von C.___ in keiner Weise Rechnung trage und zusätzlich dazu noch weit über die von Januar bis April 2017 nach der Trennung vereinbarte und gelebte Besuchsregelung hinausgehe, habe sie das Kriterium der Kontinuität in grober Weise missachtet und somit Recht verletzt. Sie habe ein Besuchs- und Ferienrecht angeordnet, das vom Standardfall abweiche, ohne dies effektiv zu begründen. C.___s [...]störung und [...]störung rechtfertige eine Abweichung von Standardfall des Besuchsrechts und zwar eine Reduzierung. Der Amtsgerichtsstatthalter habe die hochkonfliktuelle Situation zwischen den Parteien bagatellisiert und nicht richtig gewürdigt. Ein derart unübliches und ausgedehntes Besuchsrecht widerspreche offensichtlich dem Kindeswohl.
1.3 Auch der Ehemann setzt sich in seiner 81 Seiten umfassenden Berufung nur teilweise mit dem Urteil der Vorinstanz auseinander und konzentriert sich oft einzig darauf, die Beziehung der auseinandergebrochenen Familie aus seiner Optik zu kommentieren. Im Wesentlichen bringt er vor, die Vorinstanz missachte den absolut zentralen Aspekt des Kindeswohls, indem sie eine volle Ausnützung der Leistungsfähigkeit des Ehemannes höher gewichte als eine für die positive Entwicklung von C.___ wichtige, enge Beziehung zum Vater. Zudem weiche sie, ohne dafür schlüssige Gründe ins Feld zu führen, von den gutachterlichen Empfehlungen von [...] ab, die im Hinblick auf das Wohlergehen von C.___ einen Betreuungstag des Vaters unter der Woche postulierte, weil sie es zu Recht als wesentlich ansehe, dass der Vater C.___ auch im Alltag und nicht nur an Wochenenden und Feiertagen betreuen könne. Obwohl der Vorderrichter bestätige, dass der Ehemann befähigt sei, für C.___ zu sorgen und dass sich C.___s Zustand seit der Erweiterung des Kontaktrechts verbessert habe, verlasse er den eingeschlagenen Weg und mache eine völlig überraschende Kehrtwende, indem er festhalte, dass viel entscheidender für die Ausgestaltung des Besuchsrechts die Frage sein dürfte, welches Arbeitspensum den Ehegatten zugestanden werde. Damit werde unverständlicherweise gerade nicht das Kindeswohl als Hauptkriterium für die Ausgestaltung des Besuchsrechts herangezogen, sondern das Arbeitspensum beziehungsweise die vereinbarte Rollenteilung. Der Amtsgerichtsstatthalter gehe zu Unrecht davon aus, dass er während des Zusammenlebens immer einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Während den rund 30 Monaten von der Geburt des Sohnes an bis zur Trennung Ende 2016 habe er rund siebeneinhalb Monate beziehungsweise etwa 25 % der Zeit nicht gearbeitet, nämlich zwei Monate nach der Geburt und fünfeinhalb Monate zwischen dem Umzug nach [...] im Juni 2015 und dem Beginn der Aufnahme seiner Tätigkeit bei [...] Mitte November 2015. Die Vorinstanz lege denn auch überhaupt nicht dar, inwiefern eine Aufteilung der Erwerbsarbeit zwischen den Eltern dem Kindeswohl abträglich sein soll. Das Kindeswohl habe sich nicht einfach an den bestehenden Gegebenheiten zu orientieren, sondern müsse gerade bei einer Trennung der Eltern immer auch in Bedacht nehmen, welche Massnahmen pro futuro richtig und notwendig seien. Die Vorinstanz habe ja selber klare Anhaltspunkte ausgemacht, wonach die Parteien für die Dauer des Zusammenlebens vereinbart hätten, dass die Ehefrau bald wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen werde. Sie verkenne unbegreiflicherweise, dass sich diese Abmachung keineswegs nur auf die Dauer des Zusammenlebens beschränkte, sondern ebenfalls für die Trennung Gültigkeit beanspruchen sollte. In einem von einem Freund der Familie der Ehefrau redigierten, aber nicht unterzeichneten Entwurf für eine Trennungsvereinbarung sei festgehalten worden, dass er seine Arbeitszeit um 20 % reduziere. Dieser Satz wäre nie in den Entwurf eingeflossen, wenn die Ehefrau ernsthaft davon ausgehen würde, die Betreuung durch ihn könnte für C.___ schädlich sein, so wie sie das im Eheschutzverfahren nun plötzlich geltend mache. Die Glaubwürdigkeit der Ehefrau sei offensichtlich nicht mehr gegeben. Er selber hingegen verhalte sich konsequent und sei im ganzen Verfahren ehrlich geblieben. Indem die Vorinstanz davon ausgehe, es gäbe keine Vereinbarung der Parteien, wonach beide vor oder nach der Trennung arbeiten würden und er selber an einem Tag unter der Woche für C.___ sorge, habe sie den Sachverhalt ganz klar unrichtig festgestellt. Es leuchte nicht ein, weshalb es der Ehefrau nicht möglich sein sollte, ein 60 % Pensum zu finden. Die Vorinstanz verkenne auch, dass heute immer mehr die Möglichkeit bestehe, Homeoffice zu betreiben. Wenn die Ehefrau nur einen Teil der immensen Zeit, die sie in das Vorbereiten von Eingaben und Beilagen im Eheschutzverfahren aufgewendet habe, anderweitig genutzt hätte, wäre eine Teilzeitanstellung von 30 % oder mehr problemlos möglich gewesen. Dass er sein Arbeitspensum nur deshalb reduziert habe, damit er der Ehefrau weniger Unterhalt bezahlen müsse, sei eine haltlose Unterstellung. Im Bericht vom 9. Juni 2017 habe Frau D.___ die Empfehlung abgegeben, dass er C.___ ab September 2017 am Dienstag sehen solle. Die Vorinstanz lege erstaunlicherweise mit keinem Wort dar, welche Überlegungen sie dazu führe, von diesen gutachterlichen Empfehlungen abzuweichen.
Aufgrund der im Urteilszeitpunkt vorliegenden Erkenntnisse hätte die Vorinstanz ihm nicht erst ab Februar 2018, sondern mit sofortiger Wirkung ein Wochenendbesuchsrecht einräumen müssen. Bei der Feiertagsregelung sei nicht ersichtlich, weshalb die Besuche nicht, wie er es beantragt habe, jeweils um 08.30 Uhr, sondern erst um 09.00 beginnen sollen. Zum anderen sei in den ungeraden Jahren der Beginn des Weihnachtsbesuchsrechts auf den 23. Dezember ab 08.30 Uhr vorzuverlegen, handle es sich bei Weihnachten doch um einen besonderen Feiertag und schade dieser Antrag dem Wohl von C.___ nicht. Zudem hätte die Vorinstanz ihm ein Ferienrecht von vier Wochen einräumen müssen. Aufgrund des Verhaltens der Ehefrau dränge sich auf, anzuordnen, dass ein Ausfall des Besuchsrechts nur dann erfolgen dürfe, wenn C.___ ernstlich krank sei und ein Arzt ihm Bettruhe verordnet habe. Es sei zudem unerlässlich, alle Regelungen zum Kontaktrecht mit Sanktionen nach Art. 343 ZPO zu verknüpfen.
Der Ehemann und Berufungskläger bringt sodann verschiedene Noven vor, die einen Kinderarzt, eine Entwicklungspädiaterin, eine Logopädin, eine Gruppenpraxis sowie den Umgang mit medizinischen Akten betreffen. Er folgert daraus, es sei mit sofortiger Wirkung eine Erziehungsbeistandschaft einzusetzen. Gleichzeitig sei aufgrund dieser teils erschreckenden neuen Erkenntnisse das Kontaktrecht zwischen C.___ und dem Vater so auszugestalten, wie es von ihm beantragt werde. Ein ausgedehnter Kontakt mit ihm sei das notwendige Korrelat zum Verhalten der Ehefrau, welches sich nicht immer am Wohle von C.___ orientiere. Zudem zeigten diese Noven, dass es unabdingbar sei, alle Anordnungen gegenüber der Ehefrau mit Sanktionen nach Art. 343 ZPO zu versehen. Zum Antrag auf Erziehungsbeistandschaft führt er zusätzlich aus, die Haltung der Ehefrau lasse befürchten, dass sie zum Beispiel eine Operation von C.___ beschliessen oder ihm eine notwendige Operation vorenthalten könnte, ohne dass er selber dies überhaupt erfahren würde. Die Ehefrau habe in der Vergangenheit wiederholt gezeigt, dass sie bereit sei, jedwelche Fakten und Situationen zu manipulieren, um ihren Willen durchzusetzen, selbst wenn dies C.___ gefährde. Als Mitinhaber der elterlichen Sorge habe er Anrecht auf Information über und Beteiligung an sämtlichen medizinischen oder entwicklungsbezogenen Untersuchungen oder Besprechungen, die sich auf seinen Sohn beziehen. Dieses Recht habe die Ehefrau in zahlreichen Fällen verletzt. Man müsse leider davon ausgehen, dass die Ehefrau den gegen ihn gerichteten Machtkampf über C.___ weiterführen werde. Seitens des Gerichts seien deshalb alle gebotenen Massnahmen zu treffen, um zu vermeiden, dass C.___s Gesundheit und Entwicklung weiter durch die Ehefrau gefährdet werden. Dazu gehöre in erster Linie die umgehende Einsetzung einer Erziehungsbeistandschaft, die gewährleiste, dass alle ihm zustehenden Auskunfts- und Teilnahmerechte wahrgenommen werden können und dass das festgesetzte Besuchs- und Ferienrecht reibungslos ablaufen könne.
2.1 Die Parteien führen ein Eheschutzverfahren. Gemäss Art. 176 Abs. 3 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) richten sich die in Bezug auf minderjährige Kinder zu treffenden Massnahmen nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Art. 273 Abs. 1 ZGB bestimmt, dass Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr haben. Beim Eheschutzverfahren handelt es sich um ein summarisches Verfahren (Art. 271 lit. a ZPO). In summarischen Verfahren müssen umfangreiche Beweismassnahmen unterbleiben. Über die zu verfügenden Massnahmen ist anhand der rasch greifbaren Beweismittel nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden.
Für die Ausgestaltung des Besuchsrechts ist das Kindeswohl die oberste Richtschnur. Das Besuchsrecht ist nicht nur ein Recht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, sondern auch ein Recht des Kindes. Liegen keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls vor, ist ein Besuchs- und Ferienrecht im üblichen Umfang anzuordnen. In der Gerichtspraxis haben sich sogenannte übliche Besuchsrechte eingebürgert. Die französische Schweiz gewährt mit zwei Wochenenden pro Monat (Freitagabend bis Sonntag) und bis sechs Wochen Ferien pro Jahr sowie einem Besuchsanteil an Doppelfeiertagen ein eher grosszügiges Besuchsrecht. In der Deutschschweiz gilt mittlerweile ein ähnlich grosszügiger Massstab, sofern die Eltern in Bezug auf das Besuchsrecht einvernehmliche Regelungen finden. Liegt hingegen keine einvernehmliche Regelung vor, sind in der Praxis bei Kindern im Grundschulalter zwei Wochenenden pro Monat (Samstag bis Sonntag) und zwei bis drei Wochen Ferien pro Jahr, im Vorschulalter jedoch nur ein Tag oder zwei Halbtage pro Monat üblich (Andrea Büchler, FamKomm Scheidung, Band I, 3. Aufl. 2017, N 23 zu Art. 273, mit zahlreichen Hinweisen auf die Praxis und Lehre).
2.2 Der Amtsgerichtsstatthalter dehnte das Besuchsrecht ab Februar 2018 in den geraden Wochen von Samstag 09.00 Uhr bis Sonntag 14.00 Uhr aus. Der Sohn C.___ darf somit ab diesem Zeitpunkt beim Vater übernachten. Ab Mai 2018 dauert dieses Besuchsrecht mit Übernachtung dann bis am Sonntagabend um 18.30 Uhr. Dieses Besuchsrecht von zwei Wochenenden pro Monat entspricht der hiesigen Gerichtspraxis in strittigen Fällen, bei denen jedoch keine besonderen Gefährdungen des Kindeswohls auszumachen sind. Ein solches Besuchsrecht ist auch im vorliegenden Fall angemessen. Die Parteien überhäufen sich zwar gegenseitig mit Vorwürfen. Die Vorwürfe gründen aber fast ausschliesslich in den unterschiedlichen Vorstellungen über den Erziehungsstil. Über Erziehungsstile kann man in der Tat verschiedener Auffassung sein. In Bezug auf die von der Ehefrau erwähnten Vorfälle beim Ehemann (Erbrechen, hohes Fieber, Einnässen) weist dieser allerdings – abgesehen davon, dass offen bleiben kann, ob und gegebenenfalls in welcher Form diese Vorwürfe als erstellt gelten können – zutreffend darauf hin, dass bei Kindern immer wieder etwas passieren könne und es deswegen auch nicht immer einen Schuldigen gebe. Ob solche Ereignisse dramatisiert werden oder nicht, hängt stets auch davon ab, wie ängstlich die Eltern sind. Dasselbe gilt auch für die behauptete Entwicklungsstörung des Sohnes. Wenn C.___ tatsächlich – wie die Ehefrau ausführt – derart interessiert Konzerte besucht, still sitzt und dennoch mitsingt und mitdirigiert, so deutet das jedenfalls auf alles andere als auf einen Entwicklungsrückstand hin.
Die Vorstellungen des Ehemannes und der Ehefrau über Erziehungsfragen, wie sie in ihren Rechtsschriften zum Ausdruck kommen, liegen nicht derart ausserhalb der Norm, dass sie das Wohl von C.___ gefährdeten. Der von der Vorinstanz beim [...] eingeholte Bericht hält ausdrücklich fest, dass weder bei der Kindsmutter noch beim Kindsvater psychische, physische oder soziale Aspekte beziehungsweise Beeinträchtigungen feststellbar seien, welche die Erziehungsfähigkeit in Frage stellen würden (Bericht S. 8, AS 118). Auf die in diesem Bericht vorhandenen Beobachtungen durfte der Amtsgerichtsstatthalter ohne weiteres abstellen. Der Bericht stammt von einer anerkannten Fachstelle und erging nach umfassenden Abklärungen (vgl. S. 2 des Berichts, AS 112). Im Gegensatz zur Auffassung der Ehefrau war der Amtsgerichtsstatthalter nicht gehalten, im vorliegenden Eheschutzverfahren, das wie erwähnt summarischer Natur ist, ein umfassendes Gutachten beim KJPD einzuholen.
Die unterschiedlichen Vorstellungen der Parteien in Erziehungsfragen sind deshalb an dieser Stelle nicht weiter zu kommentieren. Entscheidend ist, dass insbesondere auch beim Kindesvater keine Erziehungsdefizite vorliegen, weshalb sich keine Einschränkung des Besuchsrechts aufdrängt. C.___ vollendet im kommenden Juli das vierte Lebensjahr und wird daher eingeschult (Kindergarten, § 19 Abs. 2bis Volksschulgesetz, BGS 413.111). Ein Wochenendbesuchsrecht kann unter diesen Umständen ohne Bedenken gewährt werden. Im Übrigen gibt es den überzeugenden Erwägungen des Vorderrichters, auf die an dieser Stelle vollumfänglich verwiesen werden kann (E. 7 und 8; S. 12 f.), nichts mehr beizufügen.
2.3 Der Ehemann verlangt, dass ihm auch ein Besuchsrecht am Dienstag gewährt wird. Der Vorderrichter verwehrte dies mit der Begründung, er habe sein Arbeitspensum eigenmächtig reduziert und müsse es wieder auf 100 % erhöhen.
Der Ehemann und Berufungskläger weist an sich zutreffend darauf hin, dass für die Frage, ob ihm zusätzlich auch am Dienstag ein Besuchsrecht eingeräumt werden soll, nicht allein entscheidend sein kann, welche Arbeitspensen den Parteien zumutbar sind. Auszugehen ist vielmehr von der Rollenteilung, welche sie vor der Trennung pflegten. Und in diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass der Ehemann seit Aufnahme seiner Tätigkeit bei [...] im November 2015 bis zur Trennung mehr als ein Jahr später zu 100 % und die Ehefrau überhaupt nicht erwerbstätig waren. Daran ist, jedenfalls im vorliegenden Eheschutzverfahren, bei dem es um die infolge der Trennung erforderliche Neuordnung der Verhältnisse geht, anzuknüpfen. Dass die Parteien für den Fall der Trennung eine andere Regelung vereinbart hätten, ist nicht erstellt und von einem umfangreichen Beweisverfahren zur Klärung dieser Frage ist abzusehen.
Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich nicht, dem Ehemann über ein übliches Wochenendbesuchsrecht hinaus auch noch am Dienstag ein Besuchsrecht einzuräumen. Dass das […] ein solches in ihrem Bericht empfiehlt, ändert daran nichts, wird die Empfehlung doch mit keiner Silbe begründet (Bericht S. 10, AS 120). Von der Anordnung des beantragten Dienstags-Besuchsrechts ist daher abzusehen.
2.4 Zusätzlich zum Wochenendbesuchsrecht in den geraden Wochen setzte der Amtsgerichtsstatthalter ab Mai 2018 in den ungeraden Wochen ein Besuchsrecht jeden Samstag von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr fest (vgl. Ziffer 3, al.3). Die Ehefrau und Berufungsklägerin rügt, mit dieser Regelung blieben ihr an den Wochenenden nur noch gerade zwei Sonntage übrig, was nicht angehe.
Die Rüge ist begründet. Die Wochenenden haben einen anderen Stellenwert als die übrigen Wochentage. Es ist deshalb wenn möglich darauf zu achten, dass ein Kind die Wochenenden in etwa im gleichen Rahmen bei beiden Elternteilen verbringt. Weder der Amtsgerichtsstatthalter noch das […] begründen, weshalb sie von diesem Grundsatz abweichen wollen. Es sind im vorliegenden Fall jedenfalls zur Zeit denn auch keine Argumente dafür ersichtlich. Wenn C.___ im kommenden Sommer schulpflichtig wird, werden die Samstage und Sonntage die beiden einzigen Tage der Woche sein, an denen er nicht durch Unterricht in Anspruch genommen wird. Auf das vom Vorderrichter angeordnete Besuchsrecht an jedem Samstag in den ungeraden Wochen ist deshalb zu verzichten.
2.5 Soweit sich die Berufungen der beiden Parteien gegen die vorinstanzliche Ferien- und Feiertagsregelung richten, sind sie als unbegründet abzuweisen. Es gibt genau gleich viele Gründe, den Beginn und das Ende der Feiertagsbesuche – wie auch der Wochenendbesuche – auf 08.30 Uhr festzulegen, wie es Gründe für die vom Vorderrichter festgesetzte Zeit von 09.00 Uhr gibt. An der vorinstanzlichen Regelung ist deshalb nichts zu ändern. Die Weihnachtsfeiertage beginnen am 24. Dezember, weshalb der Amtsgerichtsstatthalter den Beginn des Feiertagsbesuchsrechts in den ungeraden Jahren zu Recht auf dieses Datum und nicht bereits auf den 23. Dezember festlegte. Analog dem Wochenendbesuchsrecht soll C.___ auch über die Feiertage beim Vater übernachten dürfen.
Aus den gleichen Gründen wie beim Besuchsrecht liegt auch die Gewährung eines Ferienrechts für den Vater im Interesse von C.___. Die vom Amtsgerichtsstatthalter auf zwei Wochen bemessene Dauer ist angesichts der gegebenen Verhältnisse durchaus im Rahmen und üblich. Es ist deshalb nicht daran zu rütteln und auch keine detailliertere Regelung vorzunehmen. Je detaillierter die Regelung, umso eher gäbe dies wieder Anlass zu neuen Streitigkeiten. Aus den gleichen Gründen und mit den Erwägungen der Vorinstanz, auf die ausdrücklich verwiesen wird (Urteil, S. 19, E. 21) ist auch an der Regelung, wie bei ausgefallenen Besuchsterminen zu verfahren ist, nichts zu ändern.
2.6 Der Ehemann bringt diverse neue Behauptungen vor und verlangt deswegen die Einsetzung einer Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 ZGB. Zudem sei es unerlässlich, die Regelungen zum Kontaktrecht mit Sanktionen nach Art. 343 ZPO zu verknüpfen. Da bei Kinderbelangen gemäss Art. 296 ZPO der Untersuchungs- und der Offizialgrundsatz gelten, ist dieser Antrag auch in zweiter Instanz grundsätzlich zu beachten (Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz 1408).
Bei Lichte betrachtet sind auch diese neuen Vorbringen Ausdruck einerseits der stark unterschiedlichen Vorstellungen, wie der Sohn zu erziehen sei und anderseits des tiefen Misstrauens, das die Parteien gegeneinander haben. Eine Erziehungsbeistandschaft dürfte da wenig bis gar nichts ausrichten können. Grosse Bedenken erweckt aber, dass die Ehefrau offenbar nicht gewillt ist, das von der Vorinstanz ab Februar 2018 festgesetzte Wochenendbesuchsrecht einzuhalten (in den geraden Wochen von Samstag 09.00 Uhr bis Sonntag, 14.00 Uhr; vgl. Ziffer 2 des Urteils). Auf diesen Umstand verweist der Ehemann und Berufungskläger in seiner Eingabe vom 28. Februar 2018 an das Richteramt Solothurn-Lebern, die er dem Obergericht in Kopie zustellte. Der Präsident der Zivilkammer hatte am 9. März 2018 verfügt, die Eingabe werde zur Kenntnis genommen. Eine Reaktion seitens der Ehefrau dazu blieb aus. Sie hat nicht behauptet, das Wochenendbesuchsrecht entgegen der Behauptung des Ehemannes gewährt zu haben.
Die Ehefrau ist zur Einhaltung des Besuchsrechts verpflichtet, wurde doch ihr Gesuch, der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mit Verfügung des Präsidenten der Zivilkammer vom 8. November 2017 abgewiesen (Ziffer 3 der Verfügung). Was diese Verfügung bedeutet, dürfte der Ehefrau, die sich von ihrer Ausbildung her in Rechtsfragen auskennen sollte, klar sein. Da sie offenbar trotz gerichtlicher Anordnung nicht willens ist, das Wochenendbesuchsrecht zu gewähren, ist gestützt auf den entsprechenden Antrag des Ehemannes die indirekte Zwangsvollstreckung durch Strafandrohung gemäss Art. 292 Abs. 1 lit. a Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) anzuordnen, so wie dies in Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO als Vollstreckungsmassnahme bei einer Verpflichtung zu einem Tun ausdrücklich vorgesehen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_167/2017 vom 11. September 2017 E. 6.1). Es ist zulässig, die Strafandrohung direkt in die Besuchsrechtsregelung aufzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 5A_764/2013 vom 20. Januar 2014 E. 2.1). Die Besuchsrechtsregelung ist entsprechend zu ergänzen.
3.1 Im Hinblick auf die Bemessung der Unterhaltsbeiträge ging der Amtsgerichtsstatthalter davon aus, der Ehefrau könne aufgrund ihrer Betreuungspflichten kein Erwerbseinkommen angerechnet werden. Der Ehemann anderseits sei gehalten, seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll auszuschöpfen, weshalb bei ihm von einem 100 % Pensum auszugehen sei. Da er seine Einkünfte freiwillig reduziert habe, könne er sich nicht auf den Grundsatz berufen, wonach ein hypothetisches Einkommen nicht rückwirkend, sondern erst für die Zukunft angenommen werden dürfe. Bis zu seiner Pensenreduktion im Februar 2017 habe er inklusive Anteil 13. Monatslohn CHF 10’561.00 pro Monat verdient. Ebenfalls zum Einkommen hinzuzuzählen sei der Bonus, welcher der Ehemann jährlich erhalte. Gemäss der Lohnabrechnung April 2017 sei ihm unter diesem Titel für das Jahr 2016 CHF 8'439.75 beziehungsweise umgerechnet pro Monat CHF 703.00 ausgerichtet worden. Insgesamt sei daher von Einkünften des Ehemannes von CHF 11'264.00 auszugehen. Dem Sohn sei die Kinderzulage von CHF 200.00 anzurechnen. Der monatliche Bedarf belaufe sich beim Ehemann auf CHF 4’835.00, bei der Ehefrau auf CHF 3'970.00 und dem Sohn auf CHF 939.00. Der Überschuss von CHF 1'720.00 sei nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen. Für den Sohn resultiere ein Barunterhalt von CHF 1'083.00 und ein Betreuungsunterhalt von CHF 3'970.00, zuzüglich Kinderzulagen. Der Anspruch der Ehefrau betrage CHF 688.00. Da sie jedoch lediglich einen Unterhaltsbeitrag von CHF 333.00 verlangt habe, sei das Ehegattenaliment angesichts der Dispositionsmaxime auf diesen Betrag festzusetzen. Die Unterhaltsbeiträge seien ab dem Trennungszeitpunkt, das heisst ab 1. Januar 2017 geschuldet, was von beiden Ehegatten auch grundsätzlich anerkannt sei. Der Ehemann gehe indes davon aus, den Unterhalt für den Januar 2017 bereits bezahlt zu haben. Auch die Ehefrau anerkenne, dass der Ehemann seit Januar 2017 Unterhaltszahlungen geleistet und zudem auch ihre Krankenkassenbeiträge und diejenigen des Sohnes beglichen habe. Dem Ehemann stehe es zu, die von ihm seit der Trennung geleisteten Unterhaltszahlungen an seine Unterhaltsschuld anzurechnen. Dabei obliege es ihm, die Höhe dieser Zahlungen zu belegen.
3.2.1 Die Ehefrau beanstandet mit ihrer Berufung, dass der Amtsgerichtsstatthalter den Bonus anteilsmässig dem Monatslohn des Ehemannes zugeschlagen und nicht, wie von ihr beantragt, den Ehegatten und dem Sohn je zu einem Drittel zugesprochen hat. Für den Fall, dass die Berechnungsweise der Vorinstanz geschützt werden sollte, beantragt sie, ihr ein Ehegattenaliment von CHF 688.00 zuzusprechen. Indem sie zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag von CHF 333.00 die Zusprechung eines Anteils am Bonus verlangte, habe sie sehr wohl einen CHF 333.00 übersteigenden Ehegattenunterhaltsbeitrag beantragt.
3.2.2 Der Ehemann rügt, dass die Unterhaltsregelung der Vorinstanz bei ihm auf einem 100 %-Pensum beruhe und keinen Betreuungstag unter der Woche vorsehe. Bei Gutheissung der Berufung sei auf die von ihm beim Vorderrichter eingereichte Unterhaltsberechnung abzustellen. Für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge könne auf sein Eheschutzgesuch vom 23. März 2017 sowie seine Eingabe vom 4. Juli 2017 beziehungsweise die Beilagen 1 und 44 verwiesen werden. Mit Ausnahme der Zahlen, die auf einer 100 %-Tätigkeit beziehungsweise keiner Erwerbstätigkeit der Ehefrau basierten, deckten sich seine Einkommens- und Bedarfszahlen weitgehend mit denjenigen der Vorinstanz. Ein Unterschied bestehe darin, dass der Vorderrichter ihm lediglich ein GA der 2. Klasse und nicht ein solches der 1. Klasse zugestanden habe. Erstens seien die Ehegatten bei den Verhandlungen über die Trennungsmodalitäten übereinstimmend davon ausgegangen, dass ihm ein GA der 1. Klasse zuzugestehen sei. Dies sei auch angemessen, sei er doch nur unter gewissen Voraussetzungen nach [...] gezogen. Zweitens dürfe es als notorisch vorausgesetzt werden, dass es nicht möglich sei, in der 2. Klasse zu arbeiten. Schliesslich sei zu beachten, dass er sein bestehendes GA nicht einfach rückwirkend per 1. Januar 2017 auflösen könne. Unzutreffend sei auch die Aufrechnung des ihm für 2016 ausbezahlten Bonus, weil überhaupt keine Gewissheit bestehe, ob er in den kommenden Jahren jeweils einen Bonus erhalte beziehungsweise wie hoch dieser gegebenenfalls sein werde. Da er noch nicht lange bei [...] arbeite, könne auch nicht auf eine angemessene Vergleichsperiode abgestellt werden. Weiter sei festzuhalten, dass er sein Arbeitspensum in besten Treuen auf 80 % reduziert habe, weil es der Abmachung der Parteien entsprochen habe. Ein auf einem höheren Arbeitspensum beruhendes, hypothetisches Einkommen könnte deshalb so oder so erst ab dem 1. Januar 2018 angerechnet werden. Schliesslich sei die Ehefrau aufzufordern, Zahlungsnachweise zu edieren, aus denen hervorgehe, wie hoch die von ihr für den Monat Januar 2017 bezahlte Miete und die Krankenkassenprämien Februar – Juni 2017 effektiv gewesen seien, weil er aufgrund aller anderen neuen Erkenntnisse nicht mehr sicher sein könne, dass die von der Ehefrau angegebenen Zahlen tatsächlich stimmten beziehungsweise ob sie wirklich das habe bezahlen müssen, was auf den Dokumenten stehe.
3.3 Die Berufung muss nach Art. 311 Abs. 1 ZPO eine Begründung enthalten. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3; 141 III 569 E. 2.3.3).
3.4.1 Der Vorderrichter schlug den Bonus, der dem Ehemann für das Jahr 2016 ausbezahlt wurde, anteilsmässig zum Monatslohn. Beide Parteien verlangen – von der Aufteilung her aber nicht deckungsgleich – für den Bonus einen separaten Überweisungsmodus festzulegen.
Wie der Ehemann in seiner Berufung an sich zu Recht bemerkt, kann für die Höhe des Bonus nicht auf eine Vergleichsperiode abgestellt werden. Das allein ist aber noch kein Grund, von einem anteilsmässigen Einbezug in den Monatslohn abzusehen. Es sind nämlich keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der Bonus künftig massiv höher oder geringer sein könnte. Letztlich ist für den Entscheid, ob mit dem Bonus analog dem 13. Monatslohn zu verfahren und er in diesem Sinne zum ordentlichen Monatslohn zu schlagen ist, oder ob ein separater Überweisungsmodus zu wählen ist, entscheidender, wie hoch der Bonus im Vergleich zum Grundeinkommen ist. Wenn es dem Unterhaltspflichtigen von seiner Liquidität her erst bei der Auszahlung möglich ist, den Bonus anteilsmässig den unterhaltberechtigten Personen zu bezahlen, ist ein separater Überweisungsmodus zu wählen. Derlei macht der Ehemann aber nicht geltend und es ist aufgrund der Höhe des Betrages auch nicht anzunehmen, dass ihm aufgrund der Berechnungsweise des Vorderrichters diesbezüglich Probleme erwachsen könnten. Das Vorgehen des Amtsgerichtsstatthalters ist deshalb nicht zu beanstanden. Im Gegenteil: Ein separater Überweisungsmodus, wie ihn die Parteien beantragen, gäbe angesichts der Streitlust der Parteien und des grossen Misstrauens, mit dem sie einander begegnen, bloss Anlass zu neuen Auseinandersetzungen. Auch aus diesem Grund ist die vorinstanzliche Berechnungsweise sinnvoll.
3.4.2 Zu Unrecht verlangt der Ehemann weiter die Aufrechnung des Generalabonnements der 1. Klasse. Die vom Vorderrichter für die Unterhaltsbemessung gewählte zweistufige Berechnungsweise orientiert sich beim Bedarf der Parteien an den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs zur Berechnung des Existenzminimums. Werden dabei Auslagen für die Benützung des öffentlichen Verkehrs zugestanden, so basieren diese auf den Auslagen für die 2. Klasse. Dass die Parteien etwas Anderes vereinbart hätten, ist nicht nachgewiesen. Ob es tatsächlich unmöglich ist, in der 2. Klasse zu arbeiten, kann daher offen gelassen werden.
3.4.3 Mit dem vorliegenden Entscheid wird dem Ehemann unter der Woche kein Betreuungstag zugestanden. Sein Anliegen, für diesen Fall auf die von ihm beim Vorderrichter eingereichte Unterhaltsberechnung abzustellen, wofür er auf diverse dort eingereichte Eingaben und Beilagen verweise, wird damit hinfällig. Ganz abgesehen genügte seine Berufung in dieser Hinsicht den dafür nötigen Anforderungen nicht, ist es doch wie erwähnt unzureichend, bloss auf die Vorakten zu verweisen oder zu wiederholen, was bereits bei der Vorinstanz vorgebracht wurde. Da der Ehemann seine Einkünfte freiwillig reduziert hatte, bemerkt der Amtsgerichtsstatthalter zudem vollkommen zutreffend, dass sich der Ehemann nicht auf den Grundsatz berufen kann, dass ein hypothetisches Einkommen nur für die Zukunft angerechnet werden darf. Konkrete Gründe, die einen Beizug von Zahlungsbelegen für Mietzinse und Krankenkassenprämien erforderten, sind nicht auszumachen. Misstrauen gegenüber dem anderen Ehegatten allein ist kein Grund, einem solchen Begehren zu entsprechen. Die Regelung und Feststellung des Vorderrichters, der Unterhalt sei ab 1. Januar 2017 geschuldet, wobei es dem Ehemann zustehe, die von ihm seit der Trennung geleisteten Unterhaltszahlungen an seine Unterhaltsschuld anzurechnen, ist sachgerecht und wird vom Ehemann auch nicht substantiiert in Frage gestellt.
3.4.4 Die von den Parteien an der Bemessung der Alimente geübte Kritik ist nach dem Gesagten unbegründet. Wie die Ehefrau indessen zu Recht rügt, geht der Vorderrichter unzutreffenderweise davon aus, dass sie einen Ehegattenunterhaltsbeitrag von bloss CHF 333.00 verlangt habe. Zusätzlich zu diesem Betrag hatte sie nämlich beantragt, ihr einen Anteil am Bonus zuzusprechen. Die Dispositionsmaxime ist deshalb nicht verletzt, wenn der Ehefrau der sich aufgrund der Berechnung des Vorderrichters resultierende Betrag von CHF 688.00 zugesprochen wird. Die Berufung der Ehefrau gegen Ziffer 6 des angefochtenen Urteils ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen und das Ehegattenaliment entsprechend zu erhöhen.
4. Die Berufung des Ehemannes richtet sich auch gegen den Kostenentscheid des Amtsgerichtsstatthalters. Er macht geltend, die Ehefrau habe durch ihre unzähligen Eingaben nicht nur beim Gericht, sondern auch bei ihm beziehungsweise seinem Anwalt einen enormen Aufwand verursacht. Es sei deshalb angezeigt, die Kosten in Abweichung der ansonsten im Eheschutzverfahren üblichen Verlegung nicht zu halbieren beziehungsweise wettzuschlagen, sondern der Ehefrau zu 2/3 und ihm selber bloss zu 1/3 zu überbinden.
Die Parteien betrieben sowohl im vorinstanzlichen wie auch im obergerichtlichen Verfahren einen aussergewöhnlich hohen Aufwand. Die pauschale Behauptung des Berufungsklägers, die Ehefrau habe übertrieben, zeigt indessen nicht auf, wie er diesen übertriebenen Aufwand konkret einzig bei der Ehefrau festmachen will. Dass das Verfahren ein derart enormes Ausmass angenommen hat, ist letztlich im Verhalten beider Parteien begründet. Die Unterschiede liegen jedenfalls nicht derart auf der Hand, dass sich ein Abweichen vom üblichen Kostenverteiler aufdrängte. Der vorinstanzliche Entscheid über die Gerichts- und Parteikosten ist deshalb nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Berufung des Ehemannes abzuweisen.
5.1 Die Ehefrau stellt in ihrer Berufungsantwort zur Berufung des Ehemannes den Antrag, der Ehemann sei zu verpflichten, ihr für das obergerichtliche Verfahren einen Parteikostenbeitrag von CHF 7'000.00 zu bezahlen. Eventualiter sei ihr das Recht zur vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen. Der Ehemann scheine offensichtlich über genügend finanzielle Mittel zu verfügen, habe er doch eine überaus weitschweifige Berufungsschrift verfasst. Die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einen Überschuss von CHF 427.00 berechnet. Diesen Überschuss habe sie für ihre Berufung bereits längstens verbraucht, weshalb sie auf einen Prozesskostenbeitrag des Ehemannes angewiesen sei. Sollte dieser wider Erwarten nicht in der Lage sei, einen solchen zu bezahlen, werde ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.
5.2 Der Amtsgerichtsstatthalter ging bei der Beurteilung des Gesuchs der Ehefrau um unentgeltliche Rechtspflege von einem zivilprozessualen Zwangsbedarf (Existenzminimum zuzüglich 20 % auf den Grundbeträgen) von CHF 5'159.00 und Einkünften von total CHF 5'586.00 (CHF 5'053.00 Kindesunterhalt, CHF 333.00 Ehegattenunterhalt, CHF 200.00 Kinderzulagen) aus, was zum bereits erwähnten Überschuss von CHF 427.00 führte (angefochtenes Urteil S. 27). Gestützt auf das vorliegende Urteil erhöht sich der Ehegattenunterhalt um CHF 355.00 auf CHF 688.00, weshalb sich auch der Überschuss entsprechend auf CHF 782.00 pro Monat erhöht. Weiter ist zu beachten, dass der Vorderrichter den zivilprozessualen Zwangsbedarf der Ehefrau zu grosszügig ermittelte. So beinhalten die ihr zugestandenen Krankenkassenprämien von total CHF 538.00 (Urteil, S. 22) auch die Prämien für die Zusatzversicherung von CHF 125.00 (vgl. vorinstanzliche Urkunde 17 der Ehefrau) sowie Ausgaben von CHF 100.00 für das Kind zur Bestreitung von Anlässen wie «[…], den Familienverein, Musik, das […] usw.» (Urteil, S. 22). Zumindest diese beiden Beträge von CHF 125.00 und 100.00 gehören nicht zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum, was den Überschuss um weitere CHF 225.00 auf CHF 1'007.00 pro Monat erhöht. Mit diesem Überschuss ist die Ehefrau ohne weiteres selber in der Lage, das vom Ehemann angestrebte Berufungsverfahren zu finanzieren. Auf einen Parteikostenbeitrag oder gar die unentgeltliche Rechtspflege ist sie dazu nicht angewiesen. Die entsprechenden Anträge der Ehefrau sind deshalb abzuweisen.
6. Die Gerichtskosten der beiden Berufungsverfahren von zusammen CHF 4'000.00 werden dem Ausgang entsprechend und angesichts des familienrechtlichen Charakters des Verfahrens (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufungen beider Parteien werden die Ziffern 3 und 6 des Urteils des Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern vom 12. September 2017 aufgehoben.
2. Ziffer 3 des Urteils lautet neu wie folgt:
a) «Der Ehemann ist berechtigt, seinen Sohn C.___ wie folgt zu sich auf Besuch zu nehmen:
Gerade Wochen: Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 14.00 Uhr (inkl. Übernachtung und Mittagessen am Sonntag)
ab Mai 2018:
Gerade Wochen: Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 18.30 Uhr (inkl. Übernachtung und Abendessen am Sonntag)
Feiertage:
vom 30.03.2018, 09.00 Uhr, bis 31.03.2018, 14.00 Uhr (inkl. Übernachtung und Mittagessen am Samstag)
vom 19.05.2018, 09.00 Uhr, bis 20.05.2018, 18.30 Uhr (inkl. Übernachtung und Abendessen am Sonntag)
Im Weiteren gilt: in den geraden Jahren: an Ostern (Karfreitag, 09.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.30 Uhr) und an Weihnachten (25. Dezember, 09.00 Uhr, bis 26. Dezember, 18.30 Uhr) und in den ungeraden Jahren an Pfingsten (Pfingstsamstag, 09.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.30 Uhr), Weihnachten (24. Dezember, 09.00 Uhr, bis 25. Dezember, 09.00 Uhr) und Neujahr (31. Dezember, 09.00 Uhr, bis 1. Januar, 18.30 Uhr) sowie an der Hälfte der übrigen gesetzlichen Feiertage jeweils von 09.00 Uhr bis 18.30 Uhr inkl. Abendessen.
Ab Juli 2018 ist der Ehemann überdies berechtigt, C.___ während 2 Wochen pro Jahr zu oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ausübung des Ferienrechts ist mindestens 2 Monate im Voraus anzukündigen. Ab C.___s Kindergarteneintritt ist das Ferienrecht während den Schulferien auszuüben und bis zum Eintritt in die Primarschule darf es während maximal einer Woche an einem Stück ausgeübt werden.
Das Besuchsrecht entfällt bei ernster Erkrankung von C.___. Bei leichteren Erkrankungen (Schnupfen, Husten, erhöhte Temperatur usw.) bleibt das Besuchsrecht bestehen. Besuchstage, deren Ausfall in der Person der Kindsmutter oder des Kindes begründet sind, werden nachgeholt. Der Ausfall von Besuchstagen, welche in der Person des Kindsvaters begründet sind, werden nicht kompensiert.
b) Die Ehefrau wird unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB zur Einhaltung der Urteilsdispositiv-Ziffer 3 a) hievor verpflichtet. Art. 292 StGB lautet wie folgt: ‘Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft’».
3. Ziffer 6 des Urteils lautet neu wie folgt:
«Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Januar 2017 für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 688.00 zu bezahlen».
4. Im Übrigen werden die Berufungen der Parteien abgewiesen.
5. Das Gesuch von A.___ um Verpflichtung der Gegenpartei zu einem Parteikostenbeitrag, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wird abgewiesen.
6. Die Gerichtskosten der beiden Berufungsverfahren von total CHF 4'000.00 haben A.___ und B.___ je zur Hälfte zu tragen. Die von ihnen geleisteten Kostenvorschüsse von je CHF 1'000.00 werden verrechnet. A.___ und B.___ haben somit noch je CHF 1'000.00 zu bezahlen.
7. Die Parteikosten der beiden Berufungsverfahren werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel
Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 8. April 2019 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer 5A_373/2018).