Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 4. Juli 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Saner,    

 

Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,    

 

Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

 

 

betreffend Abänderung Scheidungsurteil


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Mit Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 22. Mai 2012 wurde die Ehe der Parteien geschieden. A.___ wurde verpflichtet, an den Unterhalt seiner beiden Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je CHF 550.00 zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag an B.___ im Sinne von Art. 125 ZGB wurde ab Rechtskraft des Urteils bis 21. Juni 2023 auf CHF 400.00 pro Monat festgesetzt.

2.1 Am 5. Oktober 2016 reichte A.___ beim Richteramt Olten-Gösgen eine Klage auf Abänderung des Ehescheidungsurteils ein. Er stellte den Antrag, Ziffer 3.4 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 22. Mai 2012 sei wie folgt abzuändern:

1.    Der Ehemann hat der Ehefrau ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils bis und mit September 2016 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag im Sinne von Art. 125 ZGB von monatlich CHF 400.00 zu bezahlen. Ab Oktober 2016 hat der Ehemann zufolge qualifizierten Konkubinats der Ehefrau keinen nachehelichen Unterhalt mehr zu bezahlen.

Eventualiter: Ab Oktober 2016 wird der Anspruch der Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt zufolge qualifizierten Konkubinats sistiert.

2.    Der Arbeitgeber des Klägers sei anzuweisen, den monatlichen Betrag von CHF 398.00 nicht mehr auf die Raiffeisenbank [...], sondern zugunsten des Klägers auf die [...] Kantonalbank zu überweisen.

2.2 Am 21. November 2017 wies die Amtsgerichtsstatthalterin die Klage ab. Die Gerichtskosten wurden den Parteien je hälftig auferlegt und die Parteikosten wurden wettgeschlagen. Beide Parteien waren im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege.

3. Frist- und formgerecht erhob A.___ Berufung. Er stellt die gleichlautenden Anträge wie bei der Vorinstanz. B.___ beantragt, die Berufung sei abzuweisen. Mit Anschlussberufung beantragt sie, die erstinstanzlichen Gerichtskosten seien A.___ aufzuerlegen und er sei zu verpflichten, ihr für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'241.60 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege habe der Staat der unentgeltlichen Rechtsbeiständin eine Entschädigung von CHF 2'600.10 zu bezahlen. A.___ stellt den Antrag, die Anschlussberufung sei abzuweisen. Beide Parteien beantragen auch für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege.

4. Über die Berufung und Anschlussberufung kann in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Erwägungen der Vorinstanz und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

 

 

II.

1. Die Amtsgerichtsstatthalterin hat erwogen, das Ehescheidungsurteil vom 22. Mai 2012 sei unter den Prämissen des bis 31. Dezember 2016 geltenden Kinderunterhaltsrechts, welches per 1. Januar 2017 neuen Bestimmungen gewichen sei, gestanden. Zu Recht habe die Beklagte dementsprechend darauf aufmerksam gemacht, dass der nacheheliche Unterhaltsbeitrag, welcher sich am Unterhaltsbedarf inkl. Vorsorgeunterhalt orientiere und entsprechend berechnet sei, sich nun aufgrund des für die Kinder geltenden Bar- und Betreuungsunterhalts auf andere rechtliche und tatsächliche Grundlagen stütze. Eine Aufhebung/Sistierung sei demnach unter Einbezug auch der damals festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge zu prüfen. Die Berechnung sei unter Beachtung der neuen Bestimmungen im Kinderunterhaltsrecht und der sich aufgrund des bestehenden Konkubinats ergebenden Bedarfszahlen zu prüfen, um einerseits den Barunterhalt für die Kinder und andererseits den Betreuungsunterhalt, der sich aus dem Bedarf der betreuenden Person errechnet, festzulegen.

2.1 Der Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass Art. 13c SchlT ZGB zur Anwendung komme und eine Aufhebung /Sistierung des nachehelichen Unterhaltsbeitrages zugunsten der geschiedenen Ehefrau unter Einbezug der damals festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge zu prüfen sei. Art. 13cbis Abs. 1 SchlT ZGB könne vorliegend nicht zur Anwendung kommen, weil es sich nicht um einen bei Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Januar 2017 hängigen Prozess handle, auf den das neue Kinderunterhaltsrecht zur Anwendung komme. Er habe eine Abänderungsklage zur Aufhebung des Frauenaliments eingereicht. Eine Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge stehe nicht zur Diskussion. Eine Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge hätte die Berufungsbeklagte allenfalls widerklageweise geltend machen müssen, was aber nicht geschehen sei.

2.2 Die Berufungsbeklagte hält dafür, dass die Vorderrichterin zu Recht das neue Recht angewendet habe. Gemäss Art. 13cbis Abs. 1 SchlT ZGB finde auf Verfahren, die bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung rechtshängig seien, das neue Recht Anwendung. Seien Kinderunterhaltsbeiträge gleichzeitig mit Unterhaltsbeiträgen an den Elternteil festgelegt worden, so sei ihre Anpassung nur bei einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse zulässig (Art. 13c SchlT ZGB). Nach dem neuen Recht (wie auch schon nach dem alten Recht) hange die Höhe des Unterhaltsbeitrages für die unterhaltsberechtigte Ehefrau von der zuvor ermittelten Höhe der Unterhaltsbeiträge für die Kinder ab. Es sei somit folgerichtig eine komplette Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge bzw. Aufteilung der Unterhaltsbeiträge auf die Berechtigten vorzunehmen.

3.1 Nach dem neuen Recht (wie auch schon nach dem alten Recht) hängt die Höhe des Unterhaltsbeitrages für die unterhaltsberechtigte Ehefrau von der zuvor ermittelten Höhe der Unterhaltsbeiträge für die Kinder ab. Auch wenn in einem Abänderungsverfahren nur der Ehegattenunterhalt angefochten wird, so sind dennoch die nicht angefochtenen Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu zu beurteilen (Art. 282 Abs. 2 i.V.m. Art. 284 Abs. 3 ZPO).

3.2 Nach dem bis Ende 2016 geltenden Kindsunterhaltsrecht schuldeten die Eltern Kindesunterhalt entweder in Form von Natural- oder Barunterhalt (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Mit der Revision tritt der Betreuungsunterhalt hinzu. Neuerdings setzt sich somit der Kindesunterhalt aus drei Bestandteilen zusammen (Art. 276 nZGB):

 

-       Naturalunterhalt, also die Betreuung, die in natura erbracht wird;

-       Barunterhalt bzw. direkte Kinderkosten, die sich aus den Konsumkosten eines Haushalts für die darin lebenden Kinder (Ernährung, Unterkunft, Bekleidung, etc.), den Aufwendungen im Interesse der Kinder (Krankenkassenprämien, Auslagen für die Schule und Freizeitbeschäftigung) und den Fremdbetreuungskosten ergeben;

-       Betreuungsunterhalt bzw. indirekte Kinderkosten, die für den Zeitaufwand stehen, der beim betreuenden Elternteil zu einem verminderten Beschäftigungsgrad führt.

Im Vergleich zur früheren Berechnungsmethode wird mit dem neuen Betreuungsunterhalt (zumindest für eine bestimmte Zeit) ein Teil des ehelichen bzw. nachehelichen Unterhalts «herausgebrochen» und in den Kindesunterhalt verschoben. Die Unterhaltsbeiträge sind entsprechend als Barunterhalt und Betreuungsunterhalt des Kindes sowie als Frauenunterhalt zu bestimmen.

4.1 Der Berufungskläger hat die Abänderungsklage mit dem qualifizierten Konkubinat der Berufungsbeklagten begründet und demzufolge die Aufhebung ev. Sistierung des Frauenaliments beantragt. Die Vorderrichterin hat eine Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge unter Berücksichtigung der Revision des Kindesrechts vorgenommen und festgestellt, dass im Grundsatz für C.___ ein Unterhaltsanspruch von CHF 885.00 (CHF 765.00 Barunterhalt, CHF 120.00 Betreuungsunterhalt) und für D.___ ein Unterhaltsanspruch von CHF 582.00 (Barunterhalt) bestehe. Daraus ergebe sich ein Gesamtanspruch von CHF 1'467.00, der nur unwesentlich unter den im Scheidungsurteil vom 22. Mai 2012 festgelegten Zahlen liege (je CHF 550.00 pro Kind und CHF 400.00 für die Ehefrau, ausmachend CHF 1'500.00). Die Verhältnisse aufgrund des von der Beklagten eingegangenen Konkubinats hätten sich damit nicht wesentlich und dauerhaft verändert, als dass eine Aufhebung oder Sistierung der Unterhaltszahlungen an die Beklagte gerechtfertigt erscheine, so dass die Abänderungsklage abgewiesen werden müsse.

4.2 Der Abänderungsrund – das Vorliegen eines qualifizierten Konkubinats – ist nicht bestritten. Folgerichtig hätte die Vorderrichterin die Klage diesbezüglich gutheissen müssen. Korrekterweise hat sie die Kinderunterhaltseiträge «im Grundsatz» neu berechnet (Bar- und Betreuungsunterhalt unter Berücksichtigung der (teilweisen) Verlagerung des Ehegattenunterhalts in den Betreuungsunterhalt). Sie hat jedoch die konkrete Festsetzung der Unterhaltsbeiträge für die Kinder bezüglich Höhe und Dauer nicht urteilsmässig festgesetzt, was in Anwendung des Untersuchungs- und Offizialgrundsatzes ohne Bindung an die Parteianträge gemäss Art. 296 ZPO aber auch ohne entsprechenden Antrag (Widerklage) der Berufungsbeklagten erforderlich gewesen wäre.       

5.1 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Berufung teilweise gutzuheissen und das Urteil der Amtsgerichtstatthalterin vom 21. November 2017 aufzuheben ist. Damit wird die Anschlussberufung gegenstandslos.

5.2 Die Unterhaltsbeiträge an die Kinder müssen neu festgesetzt werden. Die Rechtsmittelinstanz kann, wenn das Rechtsmittel (teilweise) gutgeheissen wird, neu entscheiden (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO) oder die Sache an die erste Instanz zurückweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). Da die Vorderrichterin die nach neuem Recht rechnerisch ermittelten Kinderunterhaltsbeiträge nicht richterlich konkret festgesetzt hat und da insbesondere die Parteien keine Anträge zu den Kinderunterhaltsbeiträgen stellen konnten, wird die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen.

6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 1'500.00 den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen. Beiden Parteien ist auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Kostennoten der unentgeltlichen Rechtsbeistände sind zu genehmigen.

 

Demnach wird erkannt:

1.      Die Berufung von A.___ wird teilweise gutgeheissen und das Urteil der Amtsgerichtstatthalterin von Olten-Gösgen vom 21. November 2017 wird aufgehoben.

2.      Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans Richteramt Olten-Gösgen zurückgewiesen.

3.      Die Anschlussberufung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4.      Die Gerichtskosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens von CHF 1'500.00 werden B.___ und A.___ je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ und/oder A.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

5.      Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Die Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen der Parteien werden wie folgt festgesetzt:

-     Rechtsanwältin Corinne Saner: CHF 1'387.80

-     Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich: CHF 1'400.60.

Die Entschädigungen sind vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bliebt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ und/oder A.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Sobald B.___ und/oder A.___ in der Lage sind (Art 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsanwälten die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich CHF 662.20.

 

 

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller