Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 9. März 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger    

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Simon,

 

Berufungsklägerin

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Schnyder,

 

Berufungsbeklagter

 

betreffend Eheschutz


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Parteien führten vor Richteramt Thal-Gäu ein Eheschutzverfahren. Mit Urteil vom 6. Dezember 2017 genehmigte die Amtsgerichtsstatthalterin die von den Ehegatten abgeschlossene Teilvereinbarung und hielt dabei fest, dass die Parteien seit dem 29. Juni 2017 getrennt lebten. Weiter stellte sie die beiden der Ehe entsprossenen Kinder C.___ (geb. [...] 2001) und D.___ (geb. [...] 2004) für die Dauer der Trennung unter die alleinige Obhut der Mutter. In Bezug auf den Unterhalt erkannte sie Folgendes:

 

2.      Es wird festgestellt, dass B.___ infolge seiner fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aktuell nicht in der Lage ist, A.___ für die Kinder C.___ und D.___ Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Die Unterdeckung beläuft sich aktuell für C.___ auf CHF 485.00 (Barunterhalt) und für D.___ auf CHF 530.00 (Barunterhalt).

Ab dem 1. Juli 2018 hat B.___ für die weitere Dauer der Trennung A.___ für die Kinder C.___ und D.___ folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

C.___:

CHF 435.00

Barunterhalt

 

CHF 50.00

weiterbestehende Unterdeckung Barunterhalt

D.___:

CHF 480.00

Barunterhalt

 

CHF 50.00

weiterbestehende Unterdeckung Barunterhalt

Die Kinderzulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen den Kindern jedoch zusätzlich zukommen. Aktuell werden die Kinderzulagen von der Mutter bezogen.

3.      Es wird festgestellt, dass die Ehegatten aufgrund ihrer fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aktuell nicht in der Lage sind, einander für die Dauer der Trennung Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.

4.      Die unter Ziff. 2 und 3 hiervor aufgeführte Unterhaltsregelung basiert auf folgenden Berechnungsgrundlagen:

Aktuell:

-       monatliches Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen):

·      des Ehemannes: CHF 0.00 (Sozialhilfe)

·      der Ehefrau: CHF 3'180.00

-       monatlicher Bedarf:

·      des Ehemannes: CHF 2'485.00

·      der Ehefrau: CHF 2'627.00

·      der Kinder: je CHF 734.00

Ab 1. Juli 2018:

-       monatliches Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen):

·      des Ehemannes: CHF 3'800.00 (hypothetisch)

·      der Ehefrau: CHF 3'180.00

-       monatlicher Bedarf:

·      des Ehemannes: CHF 2'885.00

·      der Ehefrau: CHF 2'627.00

·      der Kinder: je CHF 734.00

 

 

2. Frist- und formgerecht erhob die Ehefrau in Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung Berufung gegen das Urteil. Sie beantragt, die Ziffern 2 und 4 aufzuheben. Konkret stellt sie in dieser Hinsicht folgende Rechtsbegehren:

 

2.    In Abänderung von Ziffer 2 des Eheschutzentscheides (Unterhalt Kinder):

Es sei festzustellen, dass B.___ infolge seiner fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aktuell nicht in der Lage ist, der Ehefrau für die beiden Kinder C.___ und D.___ Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Die Unterdeckung beläuft sich aktuell für C.___ auf CHF 534.00 (Barunterhalt) und für D.___ auf CHF 534.00 (Barunterhalt).

Ab dem 1. April 2018 sei der Ehemann zu verpflichten, für die weitere Dauer der Trennung der Ehefrau für die Kinder C.___ und D.___ folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge, zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen:

C.___:

CHF 534.00

Barunterhalt

D.___:

CHF 534.00

Barunterhalt

 

CHF 682.00

Betreuungsunterhalt

 

CHF 355.00

weiterbestehende Unterdeckung Betreuungsunterhalt

3.    In Abänderung von Ziffer 4 des Eheschutzentscheides sei von folgenden Berechnungsgrundlagen auszugehen:

Aktuell:

-       monatliches Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen):

·      des Ehemannes:      CHF 0.00 (Sozialhilfe)

·      der Ehefrau:             CHF 3'180.00 (faktisch)

-       monatlicher Bedarf:

·      des Ehemannes:      CHF 2'485.00

·      der Ehefrau:             CHF 2'627.00

·      der Kinder:               je CHF 734.00

Ab April 2018:

-       monatliches Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen):

·      des Ehemannes:      CHF 4’440.00 (hypothetisch)

·      der Ehefrau:             CHF 3'180.00 (faktisch)

CHF 1’590.00 (Basis für Berechnung Betreuungsunterhalt)

-       monatlicher Bedarf:

·      des Ehemannes:      CHF 2'690.00

·      der Ehefrau:             CHF 2'627.00

·      der Kinder:               je CHF 734.00

 

Der Ehemann stellt den Antrag, die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

 

 

3.1 Der Ehemann und Berufungsbeklagte beantragt, mit den Parteien eine Parteibefragung durchzuführen. Dies sei wichtig, weil das Gericht dadurch einen unmittelbaren Eindruck von ihm erhalte.

 

Die Parteien waren bereits von der Amtsgerichtsstatthalterin zur Sache befragt worden (AS 49 ff.). Der Berufungsbeklagte zeigt nicht auf, welche rechtserheblichen Tatsachen (Art. 191 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) er mit einer erneuten Parteibefragung erhellen möchte. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.

 

 

3.2 Über die Berufung kann demnach in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 ZPO ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

 

II.

1.1 Umstritten ist der Unterhaltsbeitrag, den der Ehemann für die beiden der Ehe entsprossenen Kinder C.___ und D.___ zu leisten hat. Die Bemessung des Unterhaltsbeitrages richtet sich nach Art. 285 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Laut Abs. 1 dieser Bestimmung soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen der Kinder sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. Gemäss Abs. 2 dient der Unterhaltsbeitrag auch der Gewährleistung der Betreuung der Kinder durch die Eltern oder Dritte.

 

 

1.2 Die Amtsgerichtsstatthalterin erwog, C.___ und D.___ hätten einen Barbedarf von je CHF 734.00. Von diesem seien die Ausbildungszulage von CHF 250.00 für C.___ und von 200.00 für D.___ abzuziehen, womit der Barunterhalt für C.___ gerundet CHF 485.00 und für D.___ gerundet CHF 530.00 betrage. Da der Ehemann und Vater aufgrund seiner aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit – er habe null Einkommen und einen monatlichen Bedarf von CHF 2'485.00 – nicht in der Lage sei, die entsprechenden Beiträge zu bezahlen, resultierten entsprechende Unterdeckungen. Die Ehefrau und Mutter arbeite nahezu in einem 100%-Pensum und sei dementsprechend nicht aufgrund der Betreuung in der Möglichkeit eingeschränkt, ihre Lebenshaltungskosten selbst aufzutreiben. Es sei somit kein Betreuungsunterhalt geschuldet. Die Ehefrau sei denn auch in der Lage, mit dem monatlichen Einkommen von CHF 3'180.00 ihren Bedarf von CHF 2'627.00 selber zu decken. Ab 1. Juli 2018 sei dem Ehemann ein hypothetisches Einkommen von CHF 3'800.00 anzurechnen. Dieses stehe einem neuen Bedarf von CHF 2'885.00 gegenüber, womit er über einen Freibetrag von CHF 915.00 verfüge. Bei gleichbleibendem Barbedarf der Kinder von gerundet CHF 485.00 und CHF 530.00 resultiere immer noch ein Manko von CHF 100.00. Da dieses von den Kindern anteilsmässig gleich zu tragen sei, ergebe sich für C.___ ab dem 1. Juli 2018 ein Unterhaltsbeitrag von CHF 435.00 und für D.___ ein solcher von CHF 480.00. Das Manko pro Kind betrage demnach CHF 50.00. Betreuungsunterhalt sei wiederum keiner geschuldet.

 

 

1.3 Die Ehefrau stützt ihr Rechtsmittel auf die Berufungsgründe der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts und der unrichtigen Rechtsanwendung. Konkret rügt sie, die Vorderrichterin habe dem Ehemann einerseits ein zu tiefes hypothetisches Einkommen angerechnet und ihm anderseits zwecks Aufnahme einer Arbeitstätigkeit eine zu lange Umstellungsfrist eingeräumt. Weiter seien die ihm zugestandenen Wohnkosten übersetzt. Bei der Berechnung des Barunterhalts habe die Vor­instanz sodann die Kinderzulagen falsch eruiert. Schliesslich habe es die Amtsgerichtsstatthalterin fälschlicherweise unterlassen, einen Betreuungsunterhalt festzulegen. Diese Rügen sind nachfolgend im Einzelnen zu prüfen.

 

 

2.1 Die Vorderrichterin führt in ihrer Urteilsbegründung zur Einkommenssituation des Ehemannes aus, gemäss der Steuerveranlagung für das Jahr 2014 habe er Erwerbsausfallentschädigungen sowie Taggelder aus IV und ALV in der Höhe von CHF 26'550.00 erhalten. In der Veranlagung 2015 seien keine entsprechenden Entschädigungen aufgeführt. Seit dem 1. März 2015 werde er von der Sozialhilfe unterstützt. Laut einem von ihm eingereichten Arztzeugnis werde ihm für die Zeit vom 1. bis 31. August 2017 und vom 1. bis 30. September 2017 eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Was genau ihm aber körperlich fehle und wie sich das effektiv auf seine Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe und weiter auswirken werde, sei nicht klar. Ebensowenig sei klar, seit wann der Ehemann unter den von ihm geschilderten Problemen leide und seit wann er krankgeschrieben sei. Etwaige Arbeitsbemühungen seien ebenso unbelegt wie der behauptete Antrag bei der IV. Der Ehemann sei demnach seit 2014 nicht mehr arbeitstätig. Dass diese lange Zeitdauer indes auf körperliche Beeinträchtigungen zurückzuführen wäre, sei nicht belegt, geschweige denn, dass er auch zukünftig wegen körperlicher Beeinträchtigungen an einer Arbeitsaufnahme gehindert werde. Genauso wenig sei auch die anlässlich der Hauptverhandlung vom Ehemann persönlich geltend gemachte Stellensuche nachgewiesen. Bei dieser Ausgangslage sei davon auszugehen, dass die aktuelle Sozialhilfebedürftigkeit auf die Bequemlichkeit des Ehemannes zurückzuführen sei. Anders lasse sich sein larges Verhalten im Verfahren nicht erklären. Infolge der wirtschaftlich engen Verhältnisse der Familie sei aber an die Ausnützung der Erwerbskraft des unterhaltspflichtigen Vaters besonders hohe Anforderungen zu stellen. Dem heute 45-jährigen Ehemann sei deshalb ein hypothetisches Einkommen aufzurechnen. Bei seiner letzten Arbeitsstelle, der [...], habe er inklusive Anteil 13. Monatslohn CHF 4'440.00 netto pro Monat verdient. Dem individuellen Lohnrechner des Bundes Salarium zufolge könne ein 45-jähriger Lagermitarbeiter in der Situation des Ehemannes CHF 5'300.00 brutto pro Monat verdienen. Mit gleichen Parametern im Bereich Detailhandel liege der Zentralwert bei CHF 4'300.00 brutto. Dem Ehemann, der zuletzt im Jahr 2014 CHF 4'440.00 netto pro Monat verdient habe, sei es daher nicht nur zumutbar, sondern auch möglich, ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'800.00 zu erzielen. Da er bereits seit März 2015 Sozialhilfe beziehe und seither nicht mehr gearbeitet habe, sei ihm eine angemessene Umstellungsfrist von rund sechseinhalb Monaten seit dem Entscheid einzuräumen. Dementsprechend sei ihm ab 1. Juli 2018 ein hypothetisches monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'800.00 aufzurechnen.

 

 

2.2 Die Berufungsklägerin wendet dagegen ein, die Vorinstanz anerkenne zwar, dass der Ehemann im Jahr 2014 ein Nettoeinkommen von CHF 4'440.00 erzielt habe, rechne aber dennoch bloss ein hypothetisches Einkommen von CHF 3'800.00 an. Sie begründe nicht, weshalb sie diese Lohnreduktion vornehme. Auch der Beizug des individuellen Lohnrechners des Bundes bestätige das vom Ehemann bei seiner letzten Anstellung generierte Einkommen. Es seien keine Argumente ersichtlich, um vom bisher erzielten Einkommen von CHF 4'440.00 abzuweichen.

 

Der Berufungsbeklagte entgegnet, es sei überhaupt fraglich, ob er ab 1. Juli 2018 ein Erwerbseinkommen generieren könne. Seine Arbeitsfähigkeit sei minim. Er werde kaum mehr in der Lage sein, in den Arbeitsprozess zurückgeführt werden zu können. Aktuell müsse von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % ausgegangen werden. Seine Vorgehensweise als Bequemlichkeit abzutun, entbehre jeder Grundlage. Mangels Vorlage von entsprechenden Dokumenten und Beweismitteln habe die Vorinstanz richtig entschieden und ihm eine angemessene Frist zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gesetzt. Die Frist bis 1. Juli 2018 müsse als korrekt angesehen werden. Vorausgesetzt sei allerdings, dass er in einem neuen Verfahren nicht den Beweis erbringe, dass eine Erwerbstätigkeit eben nicht zumutbar sei. Die Annahme der Berufungsklägerin, er könne ein Einkommen von CHF 4'440.00 erzielen, sei sachlich nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz habe eine Arbeitsunfähigkeit zur Kenntnis, aber bei der Festlegung der Höhe diese Unfähigkeit und Einschränkung nicht konkret darauf Bezug genommen. Die Feststellungen der Vorinstanz seien nur für sehr beschränkte Zeit infolge eines Beweismangels zu rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund sei die aktuell angenommene Höhe des hypothetischen Einkommens im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils nicht zu beanstanden.

 

 

2.3 Der Berufungsbeklagte hat mit seiner Berufungsantwort mehrere neue Urkunden eingereicht. Im Berufungsverfahren werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sogenannte Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Falle unechter Noven hat der Berufungskläger namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Urteil des Bundesgerichts 5A_819/2015 vom 24. November 2016, E. 4.1).

 

Die erstinstanzliche Verhandlung fand am 5. Dezember 2017 statt. Die Urkunden 1 und 2 weisen beide ein früheres Datum auf. Der Berufungsbeklagte bringt nichts vor, was für eine Berücksichtigung dieser Urkunden spräche. Sie sind deshalb im vorliegenden Verfahren als unechte Noven nicht zu beachten. Die Urkunden 3 und 4 sind als echte Noven zulässig.

 

 

2.4 Der Berufungsbeklagte bestreitet vom Grundsatz her nicht, dass die Voraussetzungen für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens erfüllt sind. Zu prüfen ist deshalb bloss, ob der von der Amtsgerichtsstatthalterin angerechnete Betrag von CHF 3'800.00 zu gering ist.

 

Der Ehemann und Berufungsbeklagte war zuletzt im Jahre 2014 erwerbstätig. Er erzielte damals ein Einkommen von CHF 4'440.00 pro Monat. Der Umstand, dass die Vorinstanz mittels dem individuellen Lohnrechner des Bundes sowohl den Lohn für einen Lagermitarbeiter als auch denjenigen für den Detailhandel abklärte, ist offenbar darauf zurückzuführen, dass sie Zweifel hatte, ob dem Ehemann die körperlich anstrengendere Tätigkeit als Lagermitarbeiter möglich und zumutbar ist. Für solche Zweifel gibt es gute Gründe, scheint der Ehemann doch in der Tat – wenn auch nicht in derart gravierendem Ausmass, wie er das selber vorbringt – gesundheitliche Probleme zu haben. Immerhin hatte er bereits bei der Vorinstanz ein Arztzeugnis eingereicht, das ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert. Das mit der Berufungsantwort eingereichte Arztzeugnis für den Monat Januar 2018 (Urk. 3) bescheinigt sogar eine definitive Arbeitsunfähigkeit von 80 %. Er ist nun schon mehrere Jahre ohne Arbeitsstelle. Bei dieser Ausgangslage ist es im vorliegenden Eheschutzverfahren, das summarischer Natur ist und in welchem keine weitreichenden Beweismassnahmen angezeigt sind, nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz als Basis für das hypothetische Einkommen vom Lohn im Detailhandel ausging und nicht am Einkommen des Jahres 2014 anknüpfte. Das von ihr dem Ehemann aufgerechnete hypothetische Einkommen von CHF 3'800.00 ist deshalb nicht zu korrigieren.

 

 

2.5 Gegen die dem Ehemann für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gewährte Frist bis 1. Juli 2018 bringt die Berufungsklägerin vor, dem Ehemann sei seit der Einreichung des Eheschutzgesuches Mitte September 2017 klar, dass er sich zwingend um eine Anstellung werde bemühen müssen. Mit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens erst ab 1. Juli 2018 werde ihm somit quasi eine Jahresfrist zum Stellenantritt gesetzt. Eine Frist von sechs Monaten ab Einreichung des Eheschutzgesuches sei vollkommen ausreichend.

 

Auch diese Rüge ist unbegründet. Die Anpassungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit der erstmaligen richterlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen (Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, Rn 2.154). Bei der Festsetzung dieser Frist handelt es sich um einen ausgesprochenen Ermessensentscheid. Bei dessen Überprüfung ist Zurückhaltung zu üben, zumal die Amtsgerichtsstatthalterin die Parteien persönlich angehört hatte und sich dabei einen unmittelbaren Eindruck zu den konkreten Verhältnissen verschaffen konnte. Die von der Amtsgerichtsstatthalterin auf sechs Monate seit dem Entscheid angesetzte Frist ist aus diesen Gründen in Ordnung.

 

 

3. Die Ehefrau und Berufungsklägerin bringt weiter vor, sie habe bereits erstinstanzlich verlangt, die Wohnkosten des Ehemannes zu reduzieren beziehungsweise höchstens entsprechend ihren eigenen Wohnkosten anzurechnen. Die Vorinstanz habe die Wohnkosten des Ehemannes aber lediglich auf total CHF 1'185.00 reduziert. Es gehe nicht an, dass ihrem Ehemann, der alleine in einer 4,5-Zimmer-Wohnung lebe, ein höherer Mietzins angerechnet werde als ihr selber, die mit ihren beiden Kindern lediglich eine 3-Zimmer-Wohnung bezogen habe. Anzurechnen sei dem Ehemann deshalb wie ihr selber bloss ein Betrag von CHF 990.00.

 

Der Einwand ist begründet. Die Ehefrau selber hat auf den 1. August 2017 in […] eine Wohnung bezogen, für die sie inklusive Nebenkosten CHF 990.00 pro Monat aufwenden muss (Urk. 4 der Ehefrau). Weshalb dies dem Ehemann unmöglich sein sollte, ist nicht ersichtlich. Das Sozialamt jedenfalls dürfte kaum etwas dagegen einzuwenden haben. Der Ehemann kann den bisherigen Mietvertrag mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf Ende Juni auflösen (Urk. 9 des Ehemannes). Es rechtfertigt sich deshalb, ihm ab 1. Juli 2018 nur noch Wohnkosten von CHF 990.00 anzurechnen. Sein Bedarf beläuft sich ab diesem Datum folglich noch auf total CHF 2'690.00.

 

 

4. Der Berufungsklägerin zufolge seien die Ausbildungs- beziehungsweise Kinderzulage falsch an den Barunterhalt der Kinder angerechnet worden. C.___ sei zwar 16 Jahre alt, doch beziehe sie aufgrund ihrer temporären Anstellung lediglich Kinderzulagen von CHF 200.00. Die Vorinstanz sei deshalb fälschlicherweise von einem Betrag von CHF 250.00 ausgegangen.

 

Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Bundesgesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG, SR 836.2) besteht ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet hat, Anspruch auf eine monatliche Ausbildungszulage von CHF 250.00. Inwiefern für temporär angestellte Personen etwas Anderes gelten soll, zeigt die Berufungsklägerin nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Da C.___ im September 2017 das 16. Altersjahr vollendet hatte, ist die vorinstanzliche Anrechnung des Betrages von CHF 250.00 korrekt.

 

 

5.1 Gemäss Art. 285 Abs. 2 ZGB soll der Kinderunterhaltsbeitrag auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte dienen. Die Vorderrichterin verneinte die Voraussetzungen für die Zusprechung eines solchen Betreuungsunterhalts, und zwar mit folgender Begründung: «Da die Ehefrau und Mutter nahezu in einem 100%-Pensum arbeitet und dementsprechend nicht aufgrund der Betreuung in der Möglichkeit, ihre Lebenshaltungskosten selbst aufzutreiben, eingeschränkt ist (ansonsten könnte sie nicht nahezu 100% arbeiten), ist im Weiteren kein Betreuungsunterhalt geschuldet» (angefochtenes Urteil, S. 8).

 

Die Ehefrau weist in ihrer Berufung darauf hin, sie habe anlässlich der Parteibefragung bei der Vorinstanz bestätigt, jeweils in Nachtschichten arbeitstätig zu sein. Sie arbeite praktisch zu 100 %, jeweils nachts von 17 Uhr bis 02.30 Uhr. In Anbetracht des Alters der Kinder wäre sie nicht verpflichtet, einer 100 %-Anstellung nachzugehen. Gemäss Gerichtspraxis könne von ihr lediglich ein 50 %-Pensum erwartet werden. Es sei ihr hoch anzurechnen, dass sie dennoch einer 100 %-Tätigkeit nachgehe, um nicht der Sozialhilfe zur Last zu fallen. Des Weiteren leiste sie effektiv Betreuungsarbeit, als dass sie tagsüber bei den Kindern sei und diese betreue, weshalb auch ein Betreuungsunterhalt geschuldet sei. Der von ihr über die zumutbare Erwerbstätigkeit von 50 % hinaus erzielte Verdienst sei ihr im Rahmen einer Vorabzuteilung gutzuschreiben. Bei der Festlegung des Betreuungsunterhalts sei ihr deshalb nur das Einkommen eines 50 %-Pensums anzurechnen.

 

 

5.2 Der in Art. 285 Abs. 2 ZGB vorgesehene Betreuungsunterhalt ist ein Bestandteil des Unterhalts, der mit den Änderungen der Bestimmungen des ZGB über den Kindesunterhalt mit Wirkung ab 1. Januar 2017 eingeführt wurde. Erbringen die Eltern die Betreuung persönlich, so soll eine sich dadurch ergebende Einschränkung, die eigene Lebenshaltung zu finanzieren, durch den Betreuungsunterhalt aufgefangen werden (Botschaft vom 29. November 2013 zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt], BBl 2014, S. 529 ff., S. 551 ff.). Der Betreuungsunterhalt umfasst «grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, soweit diese aufgrund der Betreuung nicht selber dafür aufkommen kann» (Botschaft, a.a.O., S. 554). Nach dem sogenannten Lebenshaltungskostenansatz wird dem betreuenden Ehegatten das Einkommen bei der Bemessung des Betreuungsunterhalts grundsätzlich vollständig angerechnet. Der Betreuungsunterhalt des Kindes entspricht dem Betrag, mit welchem der gesamte Grundbedarf des Betreuenden durch sein eigenes Einkommen ungedeckt bleibt (Angelo Schwizer / Salvatore Della Valle, Betreuungsunterhalt und Einkommen des betreuenden Elternteils, in: AJP 2017, S. 1421 ff., mit zahlreichen weiteren Hinweisen).

 

Das Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin entspricht diesen Grundsätzen. Die Ehefrau hat einen monatlichen Bedarf von CHF 2'627.00. Diesen vermag sie mit ihrem Erwerbseinkommen von CHF 3'180.00 selber zu decken. Für einen Betreuungsunterhalt bleibt deshalb kein Raum. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Ehefrau ein höheres Arbeitspensum verrichtet, als die bisherige Praxis im Falle einer Trennung bei zusätzlicher Kinderbetreuung für zumutbar hält. Das Kindesunterhaltsrecht kennt keinen Regelunterhalt. Entscheidend für die Unterhaltsbemessung sind die tatsächlichen Verhältnisse. Die Berufung der Ehefrau ist in diesem Punkt unbegründet.

 

 

6. Zusammenfassend erweist sich somit einzig die für die Zeit ab 1. Juli 2018 von der Vorderrichterin angestellte Berechnung des Bedarfs des Ehemannes als unzutreffend. Der monatliche Bedarf des Ehemannes beläuft sich ab 1. Juli 2018 aufgrund der verminderten Wohnkosten nicht auf CHF 2'885.00, sondern auf CHF 2'690.00. Es verbleibt ihm damit ein Überschuss von CHF 1'110.00, mit dem er für den Barunterhalt der beiden Kinder C.___ von 485.00 und D.___ von CHF 530.00 vollumfänglich aufkommen kann. Im Gegensatz zur Vorinstanz resultiert folglich keine Unterdeckung. Dass die Amtsgerichtsstatthalterin den Barunterhalt rundete und nicht auf den Franken genau festlegte, ist nicht zu beanstanden. Die Berufung der Ehefrau ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.

 

 

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 sind dem Ausgang entsprechend und in Anbetracht des familienrechtlichen Charakters des Verfahrens (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) den Parteien je hälftig zu auferlegen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Wie bereits bei der Vorinstanz ist beiden Parteien auch für das Berufungsverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

 

 

Demnach wird erkannt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Ziffern 2 und 4 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 6. Dezember 2017 aufgehoben.

2.    Ziffer 2 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin lautet neu wie folgt:

«Es wird festgestellt, dass B.___ infolge seiner fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aktuell nicht in der Lage ist, A.___ für die Kinder C.___ und D.___ Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Die Unterdeckung beläuft sich aktuell für C.___ auf CHF 485.00 (Barunterhalt) und für D.___ auf CHF 530.00 (Barunterhalt).

Ab dem 1. Juli 2018 hat B.___ für die weitere Dauer der Trennung A.___ für die Kinder C.___ und D.___ folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

C.___:                   CHF 485.00    Barunterhalt

D.___:                   CHF 530.00    Barunterhalt

Die Kinderzulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen den Kindern jedoch zusätzlich zukommen. Aktuell werden die Kinderzulagen von der Mutter bezogen.»

3.    Ziffer 4 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin lautet neu wie folgt:

«Die unter Ziff. 2 und 3 hiervor aufgeführte Unterhaltsregelung basiert auf folgenden Berechnungsgrundlagen:

Aktuell:

-      monatliches Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen):

·      des Ehemannes: CHF 0.00 (Sozialhilfe)

·      der Ehefrau: CHF 3'180.00

-       monatlicher Bedarf:

·      des Ehemannes: CHF 2'485.00

·      der Ehefrau: CHF 2'627.00

·      der Kinder: je CHF 734.00

Ab 1. Juli 2018:

-       monatliches Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen):

·      des Ehemannes: CHF 3'800.00 (hypothetisch)

·      der Ehefrau: CHF 3'180.00

-       monatlicher Bedarf:

·      des Ehemannes: CHF 2'690.00

·      der Ehefrau: CHF 2'627.00

·      der Kinder: je CHF 734.00»

4.    Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

5.    Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘000.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

6.    Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen. Die Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Parteien werden wie folgt festgesetzt:

-       Rechtsanwältin Isabelle Simon: CHF 1‘335.20;

-       Rechtsanwalt Dominik Schnyder: CHF 748.00.

Die Entschädigungen sind vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Isabelle Simon im Umfang von CHF 514.50, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

 

 

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel