Obergericht
Zivilkammer
Verfügung vom 10. Dezember 2018
Es wirken mit:
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
1. A.___ AG,
2. B.___ AG,
3. C.___ Genossenschaft,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Marc Dörflinger,
Berufungsklägerinnen
gegen
1. D.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler,
2. F.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Miescher,
3. G.___ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Roland Etter,
4. H.___,
vertreten durch Advokat Jürgen Brönnimann,
Berufungsbeklagte
betreffend Forderung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
1. Die A.___ AG, die B.___ AG und die C.___ Genossenschaft (im Folgenden die Klägerinnen) führten vor dem Richteramt Bucheggberg-Wasseramt einen Forderungsprozess gegen H.___, die G.___ AG, F.___ und D.___ (im Folgenden die Beklagten). Gegenstand des Verfahrens waren Verantwortlichkeits-, Schadenersatz sowie Anfechtungsansprüche, die sich die Klägerinnen im Konkursverfahren der I.___ AG nach Art. 260 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) haben abtreten lassen.
2. Mit Urteil vom 5. Juli 2018 trat das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt nicht auf die Klagen ein, weil die I.___ AG in liquidazione im Handelsregister [...] gelöscht worden war, diese zu existieren aufgehört hatte und damit auch die abgetretenen Forderungen untergegangen waren.
3. Gegen dieses Urteil erhoben die Klägerinnen (von nun an die Berufungsklägerinnen) am 12. September 2018 form- und fristgerecht Berufung beim Obergericht, zogen diese jedoch am 24. September 2018 wieder zurück.
4. Von der ihnen gebotenen Gelegenheit, die Honorarnote für allfällige Aufwendungen im Berufungsverfahren einzureichen, machten sämtliche Parteivertreter der Beklagten (von nun an die Berufungsbeklagten) Gebrauch. Die Berufungsklägerinnen beantragten daraufhin, die Gerichtskosten seien je hälftig den Berufungsklägerinnen und den Berufungsbeklagten andererseits, jeweils unter solidarischer Haftung aufzuerlegen. Eventualiter sei den Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von je maximal CHF 500.00 zuzusprechen. Die Vertreter von H.___ und D.___ reichten eine Replik ein und trugen vor, die von ihnen geltend gemachten Parteientschädigungen seien gerechtfertigt und angemessen.
5. Die Berufungsklägerinnen verlangen, die Prozesskosten seien nach Art. 107 und nicht nach Art. 106 ZPO (Schweizerische Zivilprozessordnung, SR 272) zu verteilen. Sie hätten die Wiedereintragung der I.___ AG in Liquidation ins Handelsregister erwirkt. Damit seien die Grundlagen, die zum erstinstanzlichen Urteil geführt hätten, beseitigt gewesen. Die Berufung hätte daher grosse Aussicht auf Erfolg gehabt. Die Berufungsklägerinnen seien im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gewesen. Nichtsdestotrotz hätten sie die Berufung zurückgezogen und auf eine materielle Beurteilung durch das erstinstanzliche Gericht verzichtet. Zudem lägen besondere Umstände nach Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO vor. Die Berufungsklägerinnen hätten die Aktivlegitimation wegen des Abschlusses des Konkursverfahrens und nicht durch eigenes Verschulden verloren.
6. Die Prozesskosten werden nach Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend. Art. 106 ZPO beinhaltet die Regel nach dem Erfolgsprinzip. Art. 107 ZPO ist die Billigkeitsnorm, welche ein Abweichen von der grundsätzlichen Regel erlaubt. Vorab ist festzuhalten, dass nach dem Rückzug der Berufung nur noch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden ist. Das Amtsgericht hat nur über eine einzige Frage, die Aktivlegitimation, entschieden. Selbst wenn die Berufung in diesem Punkt erfolgreich gewesen wäre, so haben doch die Berufungsklägerinnen mit ihrem Rückzug nicht nur auf eine vollständige materielle Beurteilung, sondern vollständig und mit materieller Rechtskraft ganz auf die erhobenen Ansprüche verzichtet (Art. 65 ZPO). Auch beim Rückzug einer Scheidungsklage hat das Bundesgericht in der blossen Tatsache, dass es sich um ein familienrechtliches Verfahren handelt, keine Rechtfertigung erkannt, von der klaren Regelung des Art. 106 Abs. 1 ZPO abzurücken (Urteil 5A_352/2013 vom 22. August 2013). Es besteht somit kein Anlass, von der allgemeinen Regel der Kostenverteilung nach dem Erfolgsprinzip abzuweichen. Die Berufungsklägerinnen haben demnach die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 900.00 unter solidarischer Haftung zu bezahlen.
7. Art. 106 Abs. 1 ZPO gilt auch für die Parteikosten. Parteientschädigungen werden nach dem Aufwand festgesetzt, der für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 158 Abs. 1 GT). Im vorliegenden Fall mussten die Beklagten lediglich zwei Verfügungen entgegennehmen, nämlich diejenige vom 13. September 2018 mit der Mitteilung, dass eine Berufung eingereicht wurde, sowie diejenige vom 26. September 2018 mit dem Inhalt, dass die Berufung wieder zurückgezogen wurde. Der Aufwand, welcher die blosse Kenntnisnahme dieser beiden Mitteilungen verursacht, ist derart gering, dass sich dafür die Zusprechung eines Kleinstbetrages kaum rechtfertigt. Ohnehin gehört die Feststellung, ob die Anfechtungsfrist ungenutzt abgelaufen oder doch ein Rechtsmittel – in der Regel am letzten Tag der Frist – ergriffen worden ist, noch zu den Abschlussarbeiten des erstinstanzlichen Verfahrens und wird durch die dort zugesprochene Parteientschädigung abgegolten. Vorher kann der Fall noch nicht als abgeschlossen und erledigt betrachtet werden und es kann bei der Gegenpartei noch keine Parteientschädigung einverlangt und der eigenen Klientschaft noch keine Schlussrechnung zugestellt werden. Ausserdem hatte die Rechtsmittelinstanz den Berufungsbeklagten die Berufung noch gar nicht zugestellt. Damit fehlte es an den grundlegenden Informationen für eine seriöse Bearbeitung der Berufung. Dass der Vertreter der Berufungsklägerinnen den Vertretern der Berufungsbeklagten kollegialiter eine Kopie der Berufung hat zukommen lassen, hat diesen erste Überlegungen und Vorbereitungen ermöglicht und im Grunde genommen die Berufungsantwortfrist zu ihren Gunsten verlängert. Es wäre unbillig und stossend, wenn gerade dieses kollegiale Verhalten zum Anknüpfungspunkt für die Zusprechung eine Parteientschädigung herangezogen würde. Auch der Umstand, dass den Parteivertretern gewohnheitsmässig und schematisch Gelegenheit geboten wurde, eine Honorarnote einzureichen, vermag keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu begründen. Der dadurch verursachte Aufwand ist vorab im Kanzleibereich angefallen. Zudem wäre eine Honorarnote ohnehin auszufertigen gewesen. Denn es steht ausser Frage, dass die vorsorglich gestützt auf die Kollegenkopie geleisteten Verrichtungen von den eigenen Klienten zu tragen sind. Dieser Aufwand kann nicht den Berufungsklägerinnen angelastet werden, da sie im Zeitpunkt, zu dem er erbracht wurde, noch nicht erforderlich war. Die Parteikosten sind demnach wettzuschlagen, d.h. sie sind von den Parteien je selbst zu tragen.
Demnach wird verfügt:
1. Vom Rückzug der Berufung wird Kenntnis genommen und die Sache als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2. Die A.___ AG, die B.___ AG und die C.___ Genossenschaft haben die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 900.00 unter solidarischer Haftung zu bezahlen.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Frey Schaller