Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 13. August 2019
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Silvio Riesen,
Berufungsbeklagte
betreffend Forderung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1.1 Am 7. Dezember 2015 erhob B.___ (nachfolgend: Klägerin) beim Richteramt Olten-Gösgen Klage. Mit dieser machte sie Ansprüche aus einem Unfall (Sturz auf Glatteis) geltend, der sich am 28. Februar 2012 in einer Waschanlage ereignete (auf dem Weg zwischen der Waschbox und dem Jetonautomaten). Sie verlangte, die A.___ AG (heute: A.___ AG [nachfolgend: Beklagte 1]) und die C.___ (nachfolgend: Beklagte 2) seien solidarisch – eventualiter die Beklagte 1 oder die Beklagte 2 zu verpflichten, ihr eine Teilgenugtuung von CHF 30'000.00 zu bezahlen, unter Vormerknahme vom klägerischen Nachklagevorbehalt.
1.2 Mit Verfügung vom 6. September 2016 beschränkte der Amtsgerichtspräsident das Verfahren in Bezug auf die Beklagte 1 auf die Frage des Eintritts- bzw. Nichteintritts der Verjährung und mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 auf die Frage der Passivlegitimation in Bezug auf die Beklagte 2.
1.3 Am 6. Februar 2017 fand vor dem Amtsgerichtspräsidenten eine Verhandlung statt. Im Anschluss daran bejahte der Amtsgerichtspräsident die Verjährung in Bezug auf die Beklagte 1 und verneinte die Passivlegitimation der Beklagten 2 und erliess folgenden im Dispositiv eröffneten Zwischenentscheid:
1. Die Klage gegenüber der Beklagten 1 wird abgewiesen.
2. Die Klage gegenüber der Beklagten 2 wird abgewiesen.
3. Der Klägerin werden die Gerichtskosten von CHF 2‘500.00 (inkl. CHF 500.00 Kosten der Schlichtungsverhandlung) zur Bezahlung auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. Die Klägerin hat der Beklagten 1 Parteikosten von CHF 13‘860.00 (inkl. Auslagen und 8% MWST) zu ersetzen.
5. Die Klägerin hat der Beklagten 2 Parteikosten von CHF 13‘860.00 (inkl. Auslagen und 8% MWST) zu ersetzen.
1.4 Die dagegen von der Klägerin am 31. Mai 2017 erhobene Berufung hiess das Obergericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 3. Januar 2018 teilweise gut, hob die Ziffern 1, 3 und 4 des Entscheids des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 6. Februar 2017 auf und wies die Sache zur Weiterführung des Verfahrens zurück an die Vorinstanz.
2. Am 17. Januar 2019 erliess der Amtsgerichtspräsident, nach durchgeführter Hauptverhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung vom 14. Januar 2019, folgendes im Dispositiv eröffnete Urteil:
1. Es wird festgestellt, dass es sich um einen Teilklageentscheid handelt.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Genugtuung im Umfang vom CHF 15'000.00 zu bezahlen.
3. Die Gerichtskosten von CHF 5'700.00 werden zu 2/3 der Beklagten zur Bezahlung auferlegt, ausmachend CHF 3'800.00 und zu 1/3 der Klägerin, ausmachend CHF 1'900.00.
4. Die Beklagte hat der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von 1/3, ausmachend CHF 6'000.00, zu bezahlen.
3.1 Gegen das begründete Urteil erhob die Beklagte 1 (nachfolgend: Berufungsklägerin) am 16. April 2019 frist- und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn und ersuchte um Aufhebung des angefochtenen Urteils und um Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3.2 Mit Berufungsantwort vom 21. Mai 2019 schloss die Klägerin (nachfolgend: Berufungsbeklagte) auf Abweisung der Berufung, u.K.u.E.F.
3.3 Am 7. Juni 2019 reichte die Berufungsklägerin eine weitere Eingabe zu den Akten.
4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Der Vorderrichter führte zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes aus: Aufgrund der Aussagen der Klägerin, des Zeugen D.___ und der meteorologischen Daten sei erstellt, dass die Klägerin am 28. Februar 2012 um 9:00 Uhr auf dem gefrorenen, nicht gesalzenen oder anderweitig unterhaltenen Boden des Vorplatzes auf der Waschanlage (welche von der Beklagten betrieben wird) vor dem Jetonautomaten verunfallt sei. Das Eis habe sich nicht aufgrund von Niederschlag gebildet, sondern durch die Benutzung der Anlage. Es sei Konzept und Zweck der Anlage, dass die Benutzer Jetons beim Automaten beziehen könnten und die Wegstrecke zum Automaten zu Fuss zurücklegten. Die Beklagte müsse daher auch das Wegstück zur Anlage unterhalten. Ein widerrechtlicher Schaden sei mit der von der Klägerin erlittenen Körperverletzung ebenso gegeben wie der Kausalzusammenhang. Der Klägerin könne kein Selbstverschulden vorgeworfen werden, welches den Kausalzusammenhang unterbrechen würde. Der Entlastungsbeweis sei bei der Werkeigentümerhaftung nicht möglich, weshalb die Beklagte nichts aus dem Umstand ableiten könne, dass sie mit Warnschildern in den Waschboxen auf Glatteis hingewiesen habe.
2.1 Die Berufungsklägerin bringt vor, Streitfrage sei, ob die Waschanlage so unterhalten gewesen sei, dass sie von sorgfältig und vernünftig agierenden Kunden gefahrlos ihrer Bestimmung gemäss, d.h. zum selber Autowaschen, habe benutzt werden können. Könne die Werkeigentümerin darlegen, dass sie die notwendige Sorgfalt beim Unterhalt aufgewendet habe, so sei der von der Klägerin zu führende Beweis des Unterhaltsmangels nicht erbracht. In diesem Sinne stehe ihr der Entlastungsbeweis offen. Die Vorinstanz gehe davon aus, ein Unterhaltsmangel sei, entgegen der klägerischen Darstellung, nicht darin zu erblicken, dass E.___ beim Rundgang am frühen Morgen nicht gesalzen habe, sondern darin, dass die Eisbildung durch die Benutzung der Anlage vor dem Unfallzeitpunkt nicht verhindert worden sei. Indem die Vorinstanz in ihrem Entscheid von einem Sachverhalt ausgehe, den die Klägerin nicht behauptet habe, verstosse sie gegen den Verhandlungsgrundsatz. Aus den meteorologischen Daten (Temperaturen um 09:00 Uhr über dem Gefrierpunkt) lasse sich das Bestehen einer Eisfläche nicht ableiten. Ein verwendbares Indiz für das Vorhandensein von Glatteis sei lediglich die Aussage des Ex-Partners der Klägerin, D.___. Dieser habe erklärt, er habe seinen Wagen hinter das Fahrzeug der Klägerin bei der dritten oder vierten Waschbox gestellt und sei an dieser Stelle beim Aussteigen auf Glatteis gestossen. Eine Eisfläche 3 Meter vor dem Jetonautomaten habe A.___ nicht bezeugt. Selbst wenn die Klägerin auf einer Eisfläche ausgerutscht sei, könne nicht von einem Unterhaltsmangel ausgegangen werden. Zu berücksichtigen sei, dass es sich um eine Selbstbedienungs-Autowaschanlage handle. Der Kunde müsse also grundsätzlich selber darauf achten, dass er unter den gegebenen Umständen im Winter die Anlage gefahrlos benutzen könne. Bezüglich Rutschgefahr werde er bereits bei der Einfahrt über die Rampe sensibilisiert. Mit der gelben Tafel in jeder Waschbox werde zudem vor Glatteis gewarnt.
2.2 Die Berufungsbeklagte bringt vor, die Berufungsklägerin habe im vorinstanzlichen Verfahren weder behauptet, Salz gestreut noch andere Unterhaltsarbeiten getätigt zu haben. Sie, die Berufungsbeklagte, habe im erstinstanzlichen Verfahren behauptet, sie sei ca. 3 Meter vor dem Jetonautomaten auf einer eisigen Fläche ausgerutscht und gestürzt. Sie habe ferner behauptet, dass die Beklagte die entsprechende Stelle am besagten Vormittag weder (ausreichend) gesalzen noch sonst wie (ausreichend) unterhalten habe. Sie in ihren Rechtsschriften wie auch die Vorinstanz in ihrem Entscheid würden zum Schluss kommen, dass das Eis hätte beseitigt bzw. Eisbildung hätte vermieden werden müssen. Deshalb liege ein Unterhaltsmangel vor. Nachdem klar sei, dass und wo sich Eis gebildet habe, wo sie gestürzt sei und dass die Beklagte bis zum Unfallzeitpunkt überhaupt keine Unterhaltsarbeiten vorgenommen habe, seien der Vorinstanz alle massgeblichen Sachverhaltselemente vorgelegen, um diese der einschlägigen Gesetzesnorm zuzuordnen. Eine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes sei deshalb nicht ersichtlich. Der Zeuge D.___ habe bestätigt, dass die Waschanlage an verschiedenen Stellen vereist gewesen sei. Er habe ferner bestätigt, dass es so glatt gewesen sei, dass er selbst mit Wanderschuhen mit Gummisohlen zunächst ausgerutscht sei und sehr vorsichtig habe gehen müssen, um ein weiteres Ausrutschen zu verhindern. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb die Vorinstanz nicht auf diese Aussagen hätte abstellen dürfen. Wenn überdies erstellt sei, dass am Unfalltag um 08:00 Uhr Minustemperaturen geherrscht hätten und erinnert werde, dass die Beklagte keine Massnahmen zur Verhinderung der Eisbildung ergriffen habe, könne der Entscheid der Vorinstanz nicht bemängelt werden. Das von der Beklagten besagte Schild warne nicht vor Glatteisgefahr in der Waschanlage, sondern nur vor Rutschgefahr für Autofahrer. Die gelbe Tafel in den Waschboxen befinde sich zudem auf der Beifahrerseite und sei folglich für den Fahrer nicht direkt zu sehen. Es erhelle, dass die bestimmungsgemässe Benutzung für die Kunden mit Gefahren verbunden gewesen sei und es keineswegs genüge, einfach mit einem Schild auf die Gefahr hinzuweisen.
3.1 Die Berufungsklägerin rügt eine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes nach Art. 55 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Die Klägerin habe vorgebracht, das Eis habe am frühen Morgen bestanden, wohingegen die Vorinstanz davon ausgegangen sei, das Eis sei durch die Benutzung der Anlage bis zum Unfallzeitpunkt entstanden.
3.2 Im – hier geltenden – Rahmen des Verhandlungsgrundsatzes obliegt der Klägerin, in der Klageschrift die rechtsbegründenden Tatsachen darzulegen und Beweismittel zu benennen. Die Behauptungslast besagt, dass die Parteien Behauptungen über die Existenz von nach Ort und Zeit bestimmten Gegebenheiten der Aussenwelt oder des geistigen Innenlebens, von Tatsachen also, aufzustellen haben. Die Behauptungslast trägt die beweisbelastete Partei. Fehlende Sachvorbringen sind den unbewiesenen gleichgestellt – fehlt das Sachvorbringen, so bleibt der Beweis aus und die beweisbelastete Partei trägt im Ergebnis den Nachteil der Beweislosigkeit (Christoph Hurni, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 55 N 12–15; Urteil des BGer 4C.166/2006 E. 3). Welche Tatbestandselemente zu behaupten sind, ergibt sich durch Auslegung aus der Sachnorm, auf welche die klagende Partei ihre Rechtsbegehren stützt. Die Behauptungslast erfordert das Aufstellen eines schlüssigen, vollständigen und widerspruchsfreien Tatsachenvortrags, der – sofern er als bewiesen angenommen würde – den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zuliesse (Urteil des BGer 4A_144/2009 E. 3.2; 4A_210/2009 E 3.2; Hurni, a.a.O., Art. 55 N 17–20). Darüber hinaus trifft die beweisbelastete Partei, abhängig von der Reaktion der Gegenpartei, die Substantiierungslast. Diese verlangt, den durch gegnerische Bestreitungen ungenau gewordenen Tatsachenvortrag so weit zu konkretisieren, bis er wiederum als subsumtionsfähig und schlüssig gelten kann. Die Vorbringen sind nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (Hurni, a.a.O., Art. 55 N 23–25; Thomas Sutter-Somm/Claude Schrank in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 55 ZPO N 25 f.).
3.3 Die Klägerin behauptete im erstinstanzlichen Verfahren, sie sei ca. drei Meter vor dem Jetonautomaten auf einer eisigen Fläche ausgerutscht und gestürzt. Die Beklagte habe die Waschanlage nicht richtig unterhalten. Zwar hat sie vorgebracht, das Eis habe bereits am frühen Morgen bestanden, wohingegen die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass das Eis durch die Benutzung der Anlage bis zum Unfallzeitpunkt entstanden sei. Mit ihrem Vorbringen hat die Klägerin aber die Tatsachen in ihren Grundzügen (Sturz auf Eis sowie mangelhafter Unterhalt) behauptet, so dass ein substantiiertes Bestreiten der Beklagten möglich gewesen wäre und sie den Gegenbeweis hätte antreten können (vgl. dazu Urteil des BGer 4A_7/2012 E. 2.3.1). Der Tatsachenvortrag der Klägerin war schlüssig, so dass er den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge (Schadenersatz zufolge Unterhaltsmangel) zugelassen hat. Die von der Vorinstanz vorgenommene, von der Klägerin abweichende Sachverhaltsfeststellung, wonach sich das Eis durch die Benutzung der Anlage gebildet hat, stellt somit keinen Verstoss gegen den Verhandlungsgrundsatz dar.
4.1 Nach Art. 58 Abs. 1 Schweizerisches Obligationenrecht (OR, SR 220) haftet der Werkeigentümer für den Schaden, der durch fehlerhafte Anlage oder Herstellung oder durch mangelhaften Unterhalt des Werks verursacht wird. Ob ein Werk fehlerhaft angelegt oder mangelhaft unterhalten ist, hängt vom Zweck ab, den es zu erfüllen hat. Ein Werkmangel liegt vor, wenn das Werk beim bestimmungsgemässen Gebrauch keine genügende Sicherheit bietet (BGE 130 III 736 E. 1.3; 126 III 113 E. 2a/cc; je mit Hinweisen), wobei an die Sicherheit von Anlagen mit Publikumsverkehr allgemein höhere Anforderungen zu stellen sind als an diejenige von Werken, die der privaten Benützung durch einen beschränkten Personenkreis vorbehalten sind (BGE 118 II 36 E. 4a; 117 II 399 E. 2; Urteil des BGer 4C.36/1997 vom 15. Juli 1997 E. 2; je mit Hinweisen). Die Frage, ob ein Werk mängelfrei ist, bestimmt sich nach objektiven Gesichtspunkten unter Berücksichtigung dessen, was sich nach der Lebenserfahrung am fraglichen Ort zutragen kann (BGE 123 III 306 E. 3b/aa; 122 III 229 E. 5a/bb).
4.2 Eine Schranke der Sicherungspflicht bildet die Zumutbarkeit. Zu berücksichtigen ist, ob die Beseitigung allfälliger Mängel oder das Anbringen von Sicherheitsvorrichtungen technisch möglich ist und die entsprechenden Kosten in einem vernünftigen Verhältnis zum Schutzinteresse der Benützer und dem Zweck des Werks stehen. Dem Werkeigentümer sind Aufwendungen nicht zuzumuten, die in keinem Verhältnis zur Zweckbestimmung des Werks stehen (BGE 130 III 736 E. 1.3 mit Hinweisen). Welche Sicherungsmassnahmen im Einzelfall vernünftigerweise verlangt werden können, ist unter Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen zu entscheiden. Dabei sind einerseits der Grad der Wahrscheinlichkeit und das Ausmass des zu erwartenden Schadens zu berücksichtigen und andererseits der Grad der Wirksamkeit der Massnahme, ihre Kosten und ihre Nachteile. Danach beurteilt sich, ob die Aufwendungen dem Werkeigentümer zuzumuten sind (vgl. BGE 130 III 736 E. 1.3 mit Hinweisen).
5.1 Strittig und zu klären ist das Vorliegen eines mangelhaften Unterhalts der Autowaschanlage.
5.2 Die Vorinstanz erkannte aufgrund der meteorologischen Daten, der Aussagen der Klägerin und des Zeugen D.___, die Unfallstelle sei im Unfallzeitpunkt bzw. kurze Zeit danach sehr glatt und insoweit mangelhaft gewesen.
5.3 Gemäss Bestätigung des Bundesamtes für Meteorologie und Klimatologie vom 30. September 2015 wurde am Unfalltag (28. Februar 2012) sowie am Vortag in der Region [...] kein Niederschlag gemessen. Die Temperaturen betrugen an den beiden nächstgelegenen Messstationen [...] und [...] im Unfallzeitpunkt um 9:00 Uhr zwischen 1.6 °C und 2.5 °C ([...]) bzw. 0.9 °C und 2.4 °C ([...]). Um 8:00 Uhr wurden Minustemperaturen bei beiden Messstationen registriert.
5.4 Der Zeuge D.___ sagte aus, er sei selbst fast auf Glatteis gestürzt, als er die Klägerin (nach ihrem Sturz) habe abholen wollen.
5.5 Die Berufungsklägerin ist der Auffassung, auf die Aussage von D.___ (Ex-Partner der Berufungsbeklagten) hätte nicht abgestellt werden dürfen. Sie macht geltend, es seien Zweifel an seiner Aussage angebracht. Der Zeuge habe erklärt, er habe seinen Wagen hinter das Fahrzeug der Klägerin bei der dritten oder vierten Waschbox gestellt und sei an dieser Stelle auf Glatteis gestossen. Die Klägerin hätte demnach die längere Stecke von der dritten oder vierten Waschbox bis zur Sturzstelle drei Meter vor dem Jetonautomaten auf Glatteis zurücklegen müssen. Eine Eisfläche drei Meter vor dem Jetonautomaten habe D.___ nicht bezeugt.
5.6 Grundsätzlich gehört der Mangel zum Beweisthema des Geschädigten (Art. 8 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210). Allerdings befindet sich dieser oft in Beweisschwierigkeiten. Dies insbesondere dann, wenn der Mangel – wie vorliegend die Glatteisbildung – ein vorübergehender war und kein Zeuge den Unfall beobachtet hat. Oft kann sich das Gericht mit dem «prima-facie»-Beweis begnügen: Man erachtet bei typischen Abläufen des Geschehens aufgrund der Lebenserfahrung bestimmte Umstände (hier den Mangel) als gegeben (Roland Brehm: Berner Kommentar, Obligationenrecht, Die Entstehung durch unerlaubte Handlung, Art. 41 – 61 OR, Bern 2013, Art. 58 N 80 f.).
5.7 Zwar ist die Aussage des Zeugen D.___ wegen seiner (damaligen) nahen Beziehung zur Berufungsbeklagten (Lebens- und Geschäftspartner) mit Zurückhaltung zu würdigen. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ist es aber durchaus nachvollziehbar, dass sich bei tiefen Temperaturen durch Sprühregen Eis bilden kann. Wenn der Vorderrichter als Beweis noch die meteorlogischen Daten am Unfalltag würdigte, ist sein Ergebnis, am fraglichen Vormittag habe Glatteis geherrscht, nicht zu beanstanden. Aus der Tatsache, dass die Temperaturen um 9:00 Uhr über dem Gefrierpunkt lagen, folgt - entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin - keineswegs zwingend, dass keine Eisfläche habe entstehen können. Es ist erstellt, dass am Unfalltag um 8:00 Uhr, mithin rund eine Stunde vor dem Unfall, Minustemperaturen herrschten. Diesbezüglich kann die Schlussfolgerung des Vorderrichters nicht bemängelt werden, wenn er es als erstellt erachtet, dass der Boden zum Unfallzeitpunkt (eine Stunde später) gefroren war. Zu ergänzen bleibt, dass der ehemalige Handlungsbevollmächtigte der Beklagten der Betriebshaftpflichtversicherung gegenüber angab, am 28. Februar 2012 sei die Postbotin mit dem Motorrad auf der Einfahrt der «[...]» auf dem Glatteis umgefallen (Replik-Beilage 3).
5.8 Die Beklagte betreibt auf ihrem Grundstück eine Autowaschanlage und bietet einem offenen Kreis von Kunden an, ihr Auto gegen Bezahlung waschen zu können. Sie stellt den Kunden eine Anlage bereit, welche durch den Einwurf von Münzen resp. eines Jetons in Betrieb genommen werden kann. Wie der Vorderrichter zu Recht bemerkte, überlässt die Beklagte den Benutzern die Wahl, ob sie die Anlage mit Münzen oder Jetons betreiben will. Entsprechend muss sie auch sicherstellen, dass die Benutzer beide Varianten sicher realisieren können und dass entsprechender Unterhalt der Anlage gewährleistet ist. Es ist vorliegend Konzept und Zweck der Anlage, dass die Benutzer Jetons beim Automaten beziehen können und die Wegstrecke zum Automaten zu Fuss zurücklegen. Die Beklagte muss daher auch das Wegstück zum Jetonautomaten unterhalten, da dieses zum bestimmungsgemässen Gebrauch der Anlage gehört. Das Streuen von Salz ist bei auftretenden Vereisungen grundsätzlich ohne Frage geeignet, einen sicheren Gebrauch des Werks, in casu der Verbindung zwischen Waschboxe und Jetonautomaten zu gewähren. Wie bereits der Vorderrichter völlig zu Recht feststellte, machte die Berufungsklägerin nicht geltend, dass und gegebenenfalls wo sie in der Waschanlage an besagtem Vormittag Salz gestreut habe. Auch weitere oder andere Unterhaltsarbeiten sind nicht geltend gemacht worden. Schliesslich kann dahingestellt bleiben, ob die Berufungsklägerin an fraglichem Tag tatsächlich gesalzen hat oder nicht. Denn so oder anders steht fest, dass die Überwachung des Weges zwischen den Waschboxen und dem Jetonautomaten zum Unfallzeitpunkt offensichtlich nicht genügend war. Salzen wäre ihr zumutbar gewesen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass diese Massnahme lediglich an Tagen mit Temperaturen um den Gefrierpunkt und nicht permanent notwendig ist. Die Massnahme kann auch nicht als unverhältnismässig teuer eingestuft werden, zumal sie weder zu hohen Materialkosten noch dazu führt, dass ein Arbeiter über Gebühr in Anspruch genommen wird.
5.9 Der Umstand, dass die Berufungsklägerin Warnschilder aufgestellt hat, genügt nicht, um die Haftung wegzubedingen. Es kann höchstens als Umstand gelten, den das Gericht bei der Schadenersatzbemessung zu werten hat (Brehm, a.a.O., Art. 58 N 133).
5.10 Ein Unterhaltsmangel ist somit dargelegt. Die Widerrechtlichkeit, der Kausalzusammenhang und die Höhe des Genugtuungsanspruchs sind nicht bestritten.
5.11 Aufgrund der vorangehenden Ausführungen hat der Vorderrichter eine Werkeigentümerhaftung nach Art. 58 Abs. 1 OR zu Recht bejaht und die Höhe der Genugtuung (grundsätzlich) auf CHF 15'000.00 festgesetzt.
6.1 Die Berufungsklägerin bringt vor, die Berufungsbeklagte treffe ein Selbstverschulden, welches zwar den Kausalzusammenhang nicht unterbreche, welches aber geeignet sei, gemäss Art. 44 OR den Genugtuungsanspruch herabzusetzen. Eine Reduktion von einem Drittel sei gerechtfertigt, wenn man bedenke, dass die Klägerin eine begrenzte Eisfläche leicht hätte umgehen oder den Jetonautomaten allenfalls über die ein Meter breite beheizte Fläche vor den Waschboxen hätte erreichen können. Die Berufungsbeklagte bestreitet, dass ein Selbstverschulden ihrerseits vorliege, das zu Kürzung der Genugtuungsforderung führen soll.
6.2 Der Vorderrichter erwog, die Klägerin habe nicht wissen können, dass die Anlage dahingehend beschaffen sei, dass es unter den vorherrschenden Bedingungen auf dem Vorplatz vor dem Jetonautomaten zu Eisbildung komme.
6.3 In diesem Punkt kann dem Vorderrichter nicht gefolgt werden. Wie soeben erwähnt, kann es beim winterlichen Betrieb eines Selbstbedienungswaschplatzes durch betriebsbedingt verspritztes Wasser zu einer Glättebildung kommen, derer sich der Werkeigentümer bewusst sein muss. Aber auch der Kunde hätte sich der entsprechenden Gefahr bewusst sein müssen. Dass Wasser beim Waschen des Autos im Bereich der Waschboxen verspritzt, es also betriebsbedingt zu Nässe am Boden kommen kann, ist zwangsläufig. Die Gefahr von überfrierendem Waschwasser im Bereich der Waschbox liegt somit auf der Hand. Dass verspritztes Wasser bei niedrigen Temperaturen gefrieren kann, ist allgemein bekannt. Daher musste auch die Berufungsbeklagte konkret mit Glätte rechnen. Dies auch deshalb, weil sie mittels Warntafeln noch explizit auf diese Gefahr aufmerksam gemacht worden ist. Die Berufungsbeklagte hat es an der gebotenen Vorsicht fehlen lassen, weshalb sich eine Kürzung des Genugtuungsanspruchs um 20 % rechtfertigt. Die Berufungsklägerin hat der Berufungsbeklagten demnach eine Genugtuung im Umfang von CHF 12'000.00 zu bezahlen.
7. Aufgrund der Erwägungen erweist sich die Berufung als teilweise begründet, sie ist teilweise gutzuheissen. Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 17. Januar 2019 wird aufgehoben und lautet neu wie folgt: Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Genugtuung im Umfang von CHF 12'000.00 zu bezahlen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind neu zu verteilen, weshalb auch die Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Entscheids aufzuheben sind. Ziffer 1 kann hingegen bestehen bleiben.
8.1 Hat – wie vorliegend – keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 107 Abs. 1 ZPO kann das Gericht von den Verteilgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Dies hat der Vorderrichter getan, was keine der Parteien gerügt hat. Deshalb ist diese Bestimmung auch vorliegend anzuwenden. Es rechtfertigt sich in diesem Sinne, unter Gewichtung der zu beantworteten Grundsatzfrage, die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu halbieren und die Parteientschädigungen wettzuschlagen.
8.2 Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren wurden auf CHF 5'700.00 festgesetzt. Die Parteien haben daran je einen Betrag von CHF 2'850.00 zu bezahlen, wobei der Anteil der Berufungsbeklagten mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. Die Berufungsklägerin hat ihren Anteil direkt an die Berufungsbeklagte zu leisten.
8.3 Die Parteikosten des Verfahrens vor erster Instanz werden wettgeschlagen.
8.4 Vor Berufungsgericht ist die Berufungsklägerin zu rund 20 % mit ihren Rechtsbegehren durchgedrungen. Die Prozesskosten sind den Parteien entsprechend im Verhältnis 80 % (Berufungsklägerin) zu 20 % (Berufungsbeklagte) aufzuerlegen.
8.5 Die Gerichtskosten für das Verfahren vor Obergericht betragen CHF 4'000.00. Die Berufungsklägerin hat daran einen Betrag von CHF 3'200.00 (wird mit geleistetem Kostenvorschuss verrechnet) und die Berufungsbeklagte einen Betrag von CHF 800.00 zu bezahlen (ist direkt an die Berufungsklägerin zu leisten).
8.6 Die Rechtsvertreter der Parteien reichten am 28. Mai 2019 ihre Kostennoten für das zweitinstanzliche Verfahren zu den Akten. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin macht einen Aufwand von 18 Stunden à CHF 300.00 (zuzüglich Auslagen und MwSt.), ausmachend CHF 5'875.00, geltend, der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten einen solchen von 6.7 Stunden à CHF 300.00 (zuzüglich Auslagen und MwSt.), ausmachend CHF 2'230.80. Während die Kostennote der Berufungsbeklagten angemessen erscheint, ist diejenige der Berufungsklägerin zu hoch. Warum dem Rechtsvertreter der Berufungsklägerin ein Aufwand entstanden sein soll, der denjenigen des Vertreters der Berufungsbeklagten um mehr als das Doppelte übersteigt, lässt sich nicht rechtfertigen. Die vom Rechtsvertreter der Berufungsklägerin eingereichte, nicht detaillierte Kostennote ist deshalb zu kürzen. Ein Aufwand von 12 Stunden erscheint angemessen, was unter Hinzurechnung von MwSt. und Auslagen eine Entschädigung von CHF 3'936.45 ergibt. Nach Verrechnung der beiden Ansprüche und unter Berücksichtigung des Kostenverteilers hat die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten für das Verfahren vor zweiter Instanz eine Entschädigung von CHF 989.35 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Ziffern 2 bis 4 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 17. Januar 2019 aufgehoben.
2. Die A.___ AG hat B.___ eine Genugtuung im Umfang von CHF 12'000.00 zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
4. An die erstinstanzlichen Kosten von CHF 5'700.00 hat B.___ einen Betrag von CHF 2'850.00 und die A.___ AG einen Betrag von CHF 2'850.00 zu bezahlen.
5. Die Parteientschädigungen des erstinstanzlichen Verfahrens werden wettgeschlagen.
6. An die zweitinstanzlichen Kosten von CHF 4'000.00 hat B.___ einen Betrag von CHF 800.00 und die A.___ AG einen Betrag von CHF 3'200.00 zu bezahlen.
7. Die A.___ AG hat B.___ für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 989.35 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 20. Januar 2020 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 4A_436/2019).