Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 12. September 2019

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann,

 

Berufungskläger

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker,

 

Berufungsbeklagte

 

betreffend Abänderung vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ (nachfolgend: Ehemann) und B.___ (nachfolgend: Ehefrau) führen vor Richteramt Solothurn-Lebern ein Ehescheidungsverfahren, das die Ehefrau am 25. Januar 2017 angehoben hatte. In einem zuvor geführten Eheschutzverfahren war der Ehemann mit Urteil vom 9. November 2015 verpflichtet worden, für die beiden unter der Obhut der Ehefrau stehenden Kinder C.___ (geb. [...] 2008) und D.___ (geb. [...] 2012) monatliche Unterhaltsbeiträge von je CHF 735.00, zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen. Im Ehescheidungsverfahren verpflichtete der Amtsgerichtspräsident den Ehemann sodann mit Verfügung vom 19. Juli 2017, für die beiden Kinder rückwirkend ab 1. Juni 2017 monatliche Unterhaltsbeiträge von je CHF 1'561.00, davon CHF 440.00 Barunterhalt und CHF 1'121.00 Betreuungsunterhalt, zuzüglich allfällige Kinderzulagen, zu bezahlen (Ziffer 5 der Verfügung).

 

Am 18. Juni 2019 fand die Hauptverhandlung statt, die jedoch nicht abgeschlossen wurde. Als Termin für die Fortsetzung vereinbarten die Parteien den 24. September 2019. Der Ehemann beantragte dabei, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Unterhalt für die Kinder monatlich neu auf je CHF 711.00 festzulegen. Die Amtsgerichtspräsidentin verfügte gestützt darauf am 25. Juni 2019, in Abänderung von Ziffer 5 der Verfügung vom 19. Juli 2017 werde der Ehemann verpflichtet, mit Wirkung ab 1. Juli 2019 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1'520.00 (davon CHF 950.00 Barunterhalt und CHF 570.00 Betreuungsunterhalt) für C.___ und CHF 1'210.00 (davon CHF 640.00 Barunterhalt und CHF 570.00 Betreuungsunterhalt) für D.___ zu bezahlen, je zuzüglich Kinderzulagen (Ziffer 2 der Verfügung).

 

 

2. Frist- und formgerecht erhob der Ehemann (nachfolgend auch als Berufungskläger bezeichnet) im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung Berufung. Er beantragt, Ziffer 2 aufzuheben, von einer Leistung von Unterhaltszahlungen abzusehen und eine Unterdeckung von CHF 1'072.00 für C.___ und von CHF 759.00 für D.___ festzusetzen. Eventualiter sei von Unterhaltsbeiträgen abzusehen und für beide Kinder eine Unterdeckung von je CHF 793.00 festzusetzen. Subeventualiter seien die Unterhaltsbeiträge für C.___ auf CHF 1'051.00 (wovon CHF 672.00 Barunterhalt und CHF 379.00 Betreuungsunterhalt) und für D.___ auf CHF 738.00 (wovon CHF 359.00 Barunterhalt und CHF 379.00 Betreuungsunterhalt) festzusetzen. Die Ehefrau (nachfolgend auch als Berufungsbeklagte bezeichnet) stellt den Antrag, die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Vertreterin der Kinder nahm mit Eingabe vom 22. August 2019 zur Streitsache kurz Stellung, ohne aber einen konkreten Antrag zu formulieren.

 

 

3.1 Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) bestimmt, dass die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden kann. Der Berufungskläger beantragt, in der Sache eine mündliche Verhandlung einzuberufen. Er zeigt jedoch nicht auf, wozu diese Verhandlung dienen soll. Eine solche ist denn auch nicht nötig. Insbesondere sind zur Beurteilung der Berufung keine weiteren Beweismassnahmen mehr erforderlich. Die Streitsache ist spruchreif und kann deshalb ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Der Antrag des Berufungsklägers ist abzuweisen.

 

 

3.2 Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

 

II.

1. Umstritten ist, ob und in welchem Umfang die im Scheidungsverfahren mit Verfügung vom 19. Juli 2017 festgesetzten Kinderalimente an veränderte Verhältnisse anzupassen sind. Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht im Scheidungsverfahren die nötigen Massnahmen. Dabei sind die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar. Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht der eheschutzrechtlichen Bestimmung von Art. 176 Abs. 3 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) zufolge die nötigen Massnahmen gestützt auf die Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Die Voraussetzungen für die Aufhebung beziehungsweise Abänderung eines Kinderunterhaltsbeitrages sind in Art. 286 Abs. 2 ZGB geregelt. Danach setzt das Gericht bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf. Die Änderung setzt damit voraus, dass neue erhebliche und dauerhafte Tatsachen eintreten, welche eine Neuregelung des Unterhalts notwendig machen. Die Abänderungsklage dient jedoch nicht der Korrektur eines allenfalls fehlerhaften Urteils. Absehbare Veränderungen der massgeblichen Verhältnisse, die bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags bereits berücksichtigt worden sind, bilden ebenfalls keinen Grund zur Anpassung. Liegt eine erhebliche und dauerhafte Änderung vor, führt dies nicht automatisch zu einer Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrags. Eine solche ist nur vorzunehmen, wenn ansonsten mit Blick auf die ursprüngliche Regelung ein unzumutbares Ungleichgewicht zwischen den Eltern entsteht. Zur Beurteilung dieser Voraussetzung gilt es die Interessen der Kinder und jedes Elternteils gegeneinander abzuwägen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat das Gericht den Unterhalt neu festzulegen, nachdem es alle Berechnungsparameter aktualisiert hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 3.3).

 

 

2. Die Vorderrichterin erwog, seit dem Erlass der vorsorglichen Massnahmen im Juli 2017 hätten sich die Verhältnisse der Parteien in mehrerer Hinsicht verändert. Auf Seiten des Ehemannes sei statt vom bisherigen Monatseinkommen von CHF 6'067.00 von CHF 6'601.00 auszugehen. Die Ehefrau ihrerseits gehe neu einer Erwerbstätigkeit nach. Erhöht hätten sich der Grundbetrag von C.___ sowie die Krankenkassenprämien sämtlicher Familienmitglieder. Aufgrund der Erwerbstätigkeit der Ehefrau fielen bei den Kindern Drittbetreuungskosten an und der Ehemann betreue gemäss der Vereinbarung vom 18. Juni 2019 die Kinder in einem grösseren Umfang als bisher. Der Berufungskläger rügt im Wesentlichen, die Amtsgerichtspräsidentin habe ihm ein zu hohes Einkommen angerechnet und damit seine Leistungskraft nicht richtig festgestellt. Zudem habe sie bei der Bedarfsrechnung für die Ehefrau zu Unrecht einen Betrag für die private Vorsorge zugestanden.

 

 

3.1 Voraussetzung für die Abänderung vorsorglicher Massnahmen ist nicht nur, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich, sondern auch, dass sich diese dauerhaft verändert haben. Die Amtsgerichtspräsidentin setzt sich im Rahmen der angefochtenen Verfügung mit dieser Voraussetzung nicht auseinander. Da bei Kinderbelangen sowohl der Untersuchungs- als auch der Offizialgrundsatz gelten (Art. 296 ZPO) und das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO) ist die Frage im Berufungsverfahren dennoch zu prüfen.

 

 

3.2 Die Amtsgerichtspräsidentin änderte die Kinderunterhaltsbeiträge gestützt auf einen Antrag des Ehemannes anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Juni 2019 mit Wirkung ab 1. Juli 2019. Die Hauptverhandlung wird am 24. September 2019 fortgesetzt. Es ist davon auszugehen, dass im Anschluss an diese Hauptverhandlung das Scheidungsurteil ergehen kann. Mit dem Scheidungsurteil fallen die vorsorglichen Massnahmen dahin (Annette Spycher, in: Berner Kommentar, ZPO Bd. II, 2012, N 21 zu Art. 276 ZPO). Es steht somit fest, dass die vom Ehemann beantragte Abänderung der Kinderalimente bloss für die Dauer von rund drei Monaten wirkt.

 

Als dauerhaft erscheint eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse insbesondere dann, wenn ungewiss ist, wie lange sie anhält (Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, S. 177 Rz. 4.05). Da sich die Abänderung nicht für ungewisse Zeit, sondern für die absehbare Zeit von rund drei Monate auswirkt, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Bei Arbeitslosigkeit wird in der Regel dann von einer eine Abänderung rechtfertigenden dauerhaften Veränderung der Verhältnisse ausgegangen, wenn sie mehr als vier Monate andauert (BGE 143 III 617 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend geht es bloss um drei Monate. Die für eine Anpassung der vorsorglichen Massnahmen erforderliche Dauerhaftigkeit der Veränderung der Verhältnisse liegt deshalb nicht vor. Dazu kommt, dass an diese Voraussetzung ganz besonders hohe Anforderungen zu stellen sind, wenn es um die Reduktion von Kinderalimenten geht: Wie dargelegt, ist beim Erlass vorsorglicher Massnahmen den Interessen der Kinder besondere Beachtung zu schenken.

 

 

3.3 Die Amtsgerichtspräsidentin reduzierte mit der angefochtenen Verfügung die beiden mit Verfügung vom 19. Juli 2017 auf je CHF 1'561.00 festgesetzten Alimente auf CHF 1'520.00 für C.___ und auf CHF 1'210.00 für D.___. Obwohl die Voraussetzungen dafür wie aufgezeigt nicht erfüllt waren, ist die angefochtene Verfügung nicht zu korrigieren. Die Korrektur würde sich zugunsten der Berufungsbeklagten auswirken, die indessen keine Berufung erhoben hat. Die Berufung des Ehemannes ist aus diesen Gründen abzuweisen.

 

 

4. Die Gerichtskosten (inklusive Kosten für die Vertretung der Kinder; Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) und die Parteikosten (inkl. Auslagen und MwSt.) des Berufungsverfahrens sind dem Ausgang entsprechend dem Ehemann und Berufungskläger zu auferlegen. Wie bei der Vorinstanz ist beiden Parteien auch für das obergerichtliche Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Die Honorarnoten der Vertreterin der Ehefrau und der Vertreterin der Kinder sind ausgewiesen. Diejenige der Vertreterin des Ehemannes dagegen ist zu kürzen. Die geltend gemachten Auslagen für 444 Kopien sind massiv übersetzt. Zu entschädigen sind 44 Kopien, was immer noch mehr als ausreichend ist.

 

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    A.___ hat B.___, vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker, eine Parteientschädigung von CHF 2'301.85 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Clivia Wullimann eine Entschädigung von CHF 2'214.30 und Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker eine Entschädigung von CHF 1'673.85 zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat sie ihrer Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 628.00.

3.    Die Entschädigung der Kindesvertreterin Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann für die Vertretung im Berufungsverfahren wird auf CHF 353.25 festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn.

4.    Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'353.25 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

 

 

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel