Obergericht
Zivilkammer


 

 

 

 

 

 


Nachentscheid vom 27. Februar 2020 zum Urteil vom 14. November 2019

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller   

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,  

vertreten durch Rechtsanwalt Urs Wüthrich,    

 

Berufungskläger

 

gegen

 

B.___,  

gesetzlich vertreten durch C.___,  

hier vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Frey,    

 

Berufungsbeklagter

 

C.___, 

vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Zimmerli,

 

Streitgenössische Nebenintervenientin

 

betreffend     Vaterschaft / Unterhalt


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

 

 

1. Im Berufungsverfahren zwischen dem Berufungskläger A.___ und dem Berufungsbeklagten B.___ sowie der streitgenössischen Nebenintervenientin C.___ fällte das Obergericht am 14. November 2019 folgendes Urteil:

1.      Es wird festgestellt, dass Ziffer 1 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 18. April 2019 betreffend die Vaterschaft von A.___ in Rechtskraft erwachsen ist.

2.      Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 2 – 5 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 18. April 2019 werden aufgehoben.

3.      Die Sache geht im Sinne der Erwägungen zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz.

4.      B.___ wird für das Verfahren vor Obergericht die integrale unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

5.      C.___ wird für das Verfahren vor Obergericht die integrale unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

6.      Ein Doppel des Fristerstreckungsgesuchs von A.___ vom 7. November 2019 geht zur Kenntnis an B.___ und an C.___.

7.      Ziffer 4 der Verfügung des Präsidenten der Zivilkammer vom 23. Oktober 2019 wird aufgehoben.

8.      Auf den Antrag von B.___, A.___ sei gemäss Art. 303 Abs. 2 ZPO zur Leistung angemessener Beiträge zum Unterhalt des Kindes zu verpflichten, wird nicht eingetreten.

9.      A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 1’500.00 zu bezahlen.

10.   A.___ hat B.___ und C.___ eine Parteientschädigung zu bezahlen.

11.   Rechtsanwalt Daniel Frey und Rechtsanwältin Barbara Zimmerli wird Gelegenheit geboten, bis 28. November 2019 die Honorarnote (im Doppel) für das obergerichtliche Verfahren sowie eine allfällige Honorarvereinbarung einzureichen.

12.   Der Kostenentscheid wird nach dem 28. November 2019 in einem Nachentscheid erlassen.

 

2. Gestützt auf die eingereichten Honorarnoten sind demnach noch die Höhe der Parteientschädigungen von B.___ und C.___ gemäss Ziffer 10 des Urteils festzulegen. Da sowohl B.___ wie auch C.___ die integrale unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde (Ziffern 4 und 5), ist zudem die Ausfallhaftung des Staates gegenüber den beiden unentgeltlichen Rechtsbeiständen sowie deren Nachzahlungsanspruch gegenüber ihren Mandanten zu bestimmen. Im Übrigen aber sind die Kostenfolgen des Urteils vom 14. November 2019 bereits in diesem festgelegt worden.

 

3. Der Stundenansatz für die Bemessung der Parteientschädigung beträgt nach § 160 Abs. 2 des Gebührentarifs (GT; BSG 615.11) CHF 230.00 – CHF 330.00. Beide Parteivertreter wurden allerdings als unentgeltliche Rechtsbeistände eingesetzt. Für die Entschädigung sowie für die Ausfallhaftung des Staates beträgt der Stundenansatz nach § 160 Abs. 3 GT CHF 180.00 zuzüglich der Mehrwertsteuer. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird Gelegenheit geboten, eine Honorarvereinbarung einzureichen. Wird keine Honorarvereinbarung eingereicht, kann bei der Bestimmung des Nachzahlungsanspruchs nicht zu Lasten der unentgeltlich vertretenen Partei von einem höheren Stundenansatz als von CHF 230.00 ausgegangen werden.

 

4.1 Der Vertreter des Berufungsbeklagten machte in seiner Honorarnote einen Aufwand von 19,1 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 275.00 sowie Auslagen von CHF 94.40 eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 5'252.50 geltend. Diese Entschädigungsforderung ist zu hoch. Daran ändert der Umstand nichts, dass vorab die Gegenpartei eine Parteientschädigung zu bezahlen hat und der Staat bloss die Ausfallhaftung übernimmt. Der Vertreter des Beklagten wurde als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Damit stand er zum Staat in einem besonderen Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur und für ihn galten das Gebot der Sparsamkeit und die Pflicht zu kostenschonender Praxis. Der Massstab für die Bemessung des gebotenen Aufwands bleibt daher der gleiche, unabhängig davon ob dafür letztlich der Staat oder die privat vertretene Gegenpartei aufzukommen hat (SOG 2011 Nr. 8).

 

4.2 Bei der Festsetzung der Kostennote für den unentgeltlichen Rechtsbeistand ist der bei objektiver Würdigung der Umstände notwendige Aufwand zu berücksichtigen (SOG 1986 Nr. 7). Zu entschädigen ist mit andern Worten der gebotene Aufwand (siehe auch SOG 1990 Nr. 18). Insbesondere sind Kurzaktivitäten grundsätzlich unbeachtlich (Beat Frey, Die Entschädigung des Anwalts im solothurnischen Zivilprozess, in Solothurner Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1998, S. 635), zumal sie mit nicht entschädigungsberechtigtem Kanzleiaufwand vergleichbar sind. In der eingereichten Kostennote wird mit Datum vom 23. September 2019, vom 21. und vom 24. Oktober 2019 für Fristerstreckungsgesuche, für die Entgegennahme von Standardverfügungen und das blosse Weiterleiten eigener Eingaben an die eigene und die Gegenpartei ein Aufwand von insgesamt 0,8 Stunden geltend gemacht. Dafür sind 0,3 Stunden ausreichend. Dasselbe gilt für die Stellungnahme zum Prozessbeitrittsgesuch vom 4. November 2019. Die Anträge und die Begründung finden auf einer einzigen Seite Platz. Der geltend gemachte Aufwand ist von 1,3 auf 0,5 Stunden zu kürzen. Als überdurchschnittlich ist schliesslich auch der Aufwand für die Berufungsantwort zu qualifizieren. Diese erstreckt sich zwar über 33 Seiten. Der Grund dafür liegt auch in der grosszügigen Darstellung. Es finden sich Seiten mit gerade einmal zwei vollständigen Sätzen (z.B. S. 13 und 14). Inhaltlich befasst sich die Berufungsantwort mit zahlreichen formellen Fragen, die gar nicht umstritten sind. Auffallend ist zudem ihre Redundanz. Vieles wird einfach zur Kenntnis genommen oder einfach bestritten. Wiederholt wird mit dem Hinweis auf den Anspruch auf rechtliches Gehör vorbehalten, weitere Argumentationen nachzuliefern. Auch der Vorhalt an den Berufungskläger, er habe sich dem Verfahren und seiner Unterhaltspflicht entziehen wollen, weshalb er sich den festgestellten Sachverhalt selbst zuzuschreiben habe, wird mehrmals vorgetragen. Dementsprechend wird in der Berufungsschrift auch das Novenrecht zweimal erörtert. Aus diesen Gründen erscheint es angezeigt, den Aufwand für das Verfassen der Berufungsantwort von 13,7 auf 10 Stunden zu kürzen. Zusammenfassend sind somit die geltend gemachten 19,1 Stunden um 5 Stunden auf 14,1 Stunden zu kürzen. Denn zu entschädigen ist nicht der erbrachte, sondern der erforderliche Aufwand. Zum Stundenansatz von CHF 230.00 beträgt die Parteientschädigung somit CHF 3'594.40 (inkl. Auslagen und MwSt.). Für einen Betrag von CHF 2'835.10 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Der unentgeltliche Rechtsbeistand hat einen Nachzahlungsanspruch von CHF 759.30.

 

5. Die Honorarnote der Vertreterin von C.___ enthält zwar ebenfalls zahlreiche Verrichtungen kurzer Dauer. Indessen erwecken hier verschiedene Tätigkeiten den Eindruck speditiver Arbeitserledigung. Jedenfalls erscheint die geltend gemachte Parteientschädigung von CHF 708.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) insgesamt als angemessen. Die Ausfallhaftung des Staates besteht für einen Betrag von CHF 577.40. Der Nachzahlungsanspruch beträgt CHF 131.20.

Demnach wird erkannt:

1.   A.___ hat B.___, vertreten durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Daniel Frey, eine Parteientschädigung von CHF 3'594.40 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 2'835.10 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 759.30 (Differenz zu vollem Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

2.   A.___ hat C.___, vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Barbara Zimmerli, eine Parteientschädigung von CHF 708.60 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 577.40 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 131.20 (Differenz zu vollem Honorar), sobald C.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

 

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

 

 

Frey                                                                                  Schaller