Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 24. Januar 2020    

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Jordi,

 

Berufungskläger

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Saner,

 

Berufungsbeklagte

 

betreffend vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Parteien trennten sich im Jahr 2016 und die Ehefrau beantragte die Scheidung gemäss Art. 115 ZGB (Zivilgesetzbuch, SR 201), was mit Urteil vom 10. August 2017 abgewiesen wurde. In jenem Verfahren hatte der Richter am 9. Dezember 2016 vorsorgliche Massnahmen angeordnet und entschieden, dass diese auch über das Verfahrensende hinaus Geltung hätten. Soweit hier noch interessierend hat er folgende Massnahmen erlassen:

            …

8.    Der Ehemann hat der Ehefrau mit Wirkung ab 1. September 2016 für die Dauer des Verfahrens monatlich vorauszahlbare Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 710.00 zu bezahlen.

Die Kinderzulagen sind darin nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet, soweit sie vom Ehemann bezogen werden oder wurden bzw. soweit er zu deren Bezug berechtigt ist.

9.    Der Ehemann hat der Ehefrau für die Dauer des Verfahrens folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

       ….

-       ab 1.4.2017                                       CHF 665.00.

            …

2. Am 17. September 2018 reichte die Ehefrau erneut eine Scheidungsklage ein, diesmal gestützt auf Art. 114 ZGB. Am 16. Januar 2019 fand die Einigungsverhandlung statt. Bei dieser Gelegenheit liess der Ehemann die rückwirkende Aufhebung der verfügten Unterhaltsbeiträge ab 18. Juli 2018 beantragen. Die Ehefrau beantragte die Abweisung des Antrags.

3.1 Am 17. Januar 2019 verlangte der a.o. Amtsgerichtsstatthalter weitere Urkunden und teilte den Parteien mit, dass er nach deren Eingang dem Ehemann eine Frist für den Schlussvortrag zu den vorsorglichen Massnahmen ansetzen werde. Dieser wurde am 20. Mai 2019 eingereicht. Der Ehemann stellte darin folgenden Antrag:

Es sei der gemäss Verfügung vom 9. Dezember 2016 (Ziff. 8 und 9) festgesetzte Unterhaltsbeitrag für den Sohn C.___ sowie der Unterhaltsbeitrag für die Gesuchsgegnerin rückwirkend seit wann rechtens, mindestens rückwirkend ab 29. November 2018 aufzuheben, eventualiter angemessen herabzusetzen.

Unter Kosten und Entschädigungsfolgen.

3.2 Am 7. August 2019 äusserte sich die Ehefrau zu dem Antrag. Sie beantragte:

1.    Es seien die gemäss Verfügung vom 9. Dezember 2016, Ziff. 8 und 9, festgesetzten Unterhaltsbeiträge für den Sohn C.___ sowie die Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau in unveränderter Höhe zu belassen zufolge fortdauernder Anwendbarkeit der Verfügung vom 9. Dezember 2016.

2.    Eventualiter seien die gemäss Verfügung vom 9. Dezember 2016, Ziff. 8 und 9, festgesetzten Unterhaltsbeiträge für den Sohn C.___ sowie die Unterhaltsbeiträge der Ehefrau ab Verfahrensbeginn (17.9.2018) wie folgt neu festzusetzen:

a.    Der Ehemann sei zu verpflichten für den Sohn C.___ monatlich im Voraus CHF 340.00 Barunterhalt und CHF 1'700.00 Betreuungsunterhalt zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen.

b.    Es sei festzustellen, dass der Ehemann aktuell finanziell dazu nicht in der Lage ist, der Ehefrau an deren persönlichen Unterhalt Beiträge zu leisten.

3.    U.K.u.E.F.

4. Am 15. Oktober 2019 erliess der Vorderrichter soweit hier von Bedeutung folgende Verfügung:

….

6.    Der Ehemann hat der Ehefrau in Abänderung der Verfügung vom 9. Dezember 2016 (OGZPR.2016.1135; Ziffer 8) mit Wirkung ab 1. April 2019 und für die weitere Dauer der Trennung an den Unterhalt des Sohnes C.___, geb. 2013, einen monatlich vorauszahlbaren Barunterhaltsbeitrag von CHF 165.00 pro Monat, zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen, zu bezahlen.

7.    Der Ehemann hat der Ehefrau in Abänderung der Verfügung vom 9. Dezember 2016 (OGZPR.2016.1135; Ziffer 9) mit Wirkung ab 1. April 2019 und für die weitere Dauer der Trennung einen monatlich vorauszahlbaren persönlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 835.00 pro Monat zu bezahlen.

8.   Der Kostenentscheid über die vorsorglichen Massnahmen erfolgt mit dem Entscheid in der Hauptsache.

5. Gegen diese Verfügung erhoben beide Ehegatten am 28. Oktober 2019 Berufung.

Der Ehemann beantragt:

1.    Ziff. 6 und 7 der Verfügung vom 15. Oktober 2019 des Richteramts Olten-Gösgen seien aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag für den gemeinsamen Sohn C.___ sowie der Unterhaltsbeitrag für die Berufungsbeklagte sei rückwirkend seit 29. November 2018 aufzuheben.

2.    Eventualiter sei Ziff. 7 der Verfügung vom 15. Oktober 2019 aufzuheben und der persönliche Unterhaltsbeitrag für die Berufungsbeklagte sei rückwirkend seit 29. November 2018 aufzuheben.

3.    Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen und die Berufungsbeklagte sei zu verurteilen, dem Berufungskläger für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.

4.    Dem Berufungskläger sei für das oberinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt.

Die Ehefrau stellt die folgenden Anträge:

1.    Ziff. 6 und 7 der angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober 2019 seien aufzuheben.

2.    Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau in Abänderung der Verfügung vom 9. Dezember 2016 mit Wirkung ab 1. August 2019 und für die weitere Dauer des Verfahrens an den Unterhalt des Sohnes C.___ (geb. 2013) einen monatlich vorauszahlbaren Barunterhalt von CHF 165.00 sowie einen Betreuungsunterhalt von CHF 750.00 zu bezahlen. Eventualiter sei der Unterhaltsbeitrag für den Sohn C.___ in Fortdauer der Verfügung vom 9. Dezember 2016 auf CHF 765.00 [recte CHF 710.00] zu belassen.

3.    Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. August 2019 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 883.00 zu bezahlen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Ehemann nicht in der Lage ist, der Ehefrau für die Dauer des Verfahrens einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen.

4.    Für das Verfahren vor Obergericht sei der Ehefrau die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

6. Über die Berufung kann in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Der Vorderrichter führte in der Begründung der obgenannten Verfügung aus, bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setze das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebe ihn auf (Art. 286 Abs. 2 ZGB). Der Ehemann (und Berufungskläger) mache geltend, er sei seit längerem und auf nicht absehbare Zeit in Anbetracht seiner [...] Erkrankung arbeitsunfähig. Zwischen Oktober 2018 und Januar 2019 sei er insgesamt drei Mal über insgesamt 4 – 5 Wochen hospitalisiert gewesen. Die in Aussicht gestellten Unterlagen zu seinem medizinischen Zustand sei er grösstenteils schuldig geblieben und habe auch keine spezifischen Beweisanträge gestellt. Aufgrund der eingereichten Urkunden sei eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit nicht nachgewiesen. Eine IV-Anmeldung habe bis dato nicht stattgefunden. Eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse im Sinn einer Erwerbsunfähigkeit sei anhand der zwei eingereichten Dokumente und dem Umstand, dass er Sozialhilfe beziehe nicht nachgewiesen. Es sei daher mit der Verfügung vom 9. Dezember 2016 beim Ehemann von einem erzielbaren Einkommen von CHF 4'175.00 netto auszugehen.

Zu den Verhältnissen auf Seiten der Ehefrau hielt der Vorderrichter fest, ihr Einwand, sie könne aufgrund ihres IV-Grades von 58 % lediglich eine Erwerbstätigkeit von 42 % ausüben, resp. 50 % davon, vermöge nicht zu überzeugen. Der Invaliditätsgrad lasse nicht den Umkehrschluss auf den Grad der Arbeitsfähigkeit zu, sondern hänge ausschliesslich vom Verhältnis der festgestellten Validen- und Invalideneinkommen ab. Hingegen sei die Ehefrau schon zur Zeit des IV-Verfahrens 50 % arbeitsunfähig gewesen, was immer noch gelten müsse. Der Einwand des erhöhten Betreuungsbedarfs für C.___ aufgrund einer [...] Erkrankung laufe ins Leere. C.___ leide nicht an [...]. Er habe lediglich einen [...]. Ihr sei somit ein hypothetisches Einkommen von 50 % zumutbar. Im Gastgewerbe könnte sie mit einem solchen Pensum einen Lohn von CHF 1'500.00 netto im Monat verdienen.

Der Antrag des Ehemannes sei Ende November 2018 gestellt worden. Unter Berücksichtigung einer kurzen Übergangsfrist sei der Ehefrau das hypothetische Einkommen ab 1. April 2019 anzurechnen, was mit dem Bezug der neuen Wohnung des Ehemannes zusammenfalle. Ab diesem Zeitpunkt sei von veränderten Verhältnissen auszugehen.

Der Barunterhalt von CHF 165.00 ergebe sich aus der Subtraktion des Einkommens von C.___ aus Kinderzulage und IV-Kinderrente von seinem Bedarf. Betreuungsunterhalt sei hingegen nur geschuldet, wenn das Eigenversorgungsmanko eines Elternteils betreuungsbedingt sei. Die Ehefrau sei mit ihrer 50 % IV-Rente und dem hypothetischen Einkommen aus einer 50 % Erwerbstätigkeit nicht in der Lage, ihren Betreuungsbedarf zu decken. Es liege ein Eigenversorgungsmanko vor welches nicht betreuungsbedingt sei. Sie habe ein monatliches Manko von CHF 883.00. Dieses sei nicht betreuungsbedingt, weshalb ihr dieser Betrag als persönlicher Unterhaltsbeitrag zuzusprechen sei. Weil der Ehemann nur zu einem Unterhaltsbeitrag von CHF 835.00 (Wahrung des Existenzminimums) verpflichtet werden könne, sei dieser Betrag zuzusprechen.  

2.1.1 Der Ehemann lässt ausführen, dass er, wie detailliert dokumentiert, seit längerer Zeit arbeitsunfähig sei, sicherlich auch schon vor Einleitung des Abänderungsgesuchs. Er leide an [...]. Immer wieder komme es zu notfallmässigen Behandlungsmassnahmen, [...]. Er sei regelmässig auch stationär in Behandlung. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass er sicherlich auf nicht absehbare Zeit arbeitsunfähig sei. Aufgrund der anhaltenden gesundheitlichen Probleme habe er sich auch von der Verhandlung am 12. September 2019 dispensieren lassen, bzw. die Verhandlung habe abgesetzt und verschoben werden müssen.

Es sei zweifelsfrei dokumentiert, dass der Ehemann zu 100 % arbeitsunfähig sei und deshalb bei ihm kein hypothetisches Einkommen aufgerechnet werden dürfe. Er sei anhaltend sozialhilfeabhängig. Bereits bei Erlass der Verfügung von Dezember 2016 sei bekannt gewesen, dass dem Ehemann die Anstellung gekündigt worden sei. Krankheitsbedingt habe er seither nie mehr einer Arbeit nachgehen können. Ein allfälliger Anspruch auf Arbeitslosentaggeld sei deshalb längst erloschen. Mangels anderer Ansprüche werde er von der Sozialhilfe unterstützt.

Falls dennoch von einem hypothetischen Einkommen von CHF 4'175.00 netto ausgegangen werde, werde die Herabsetzung des Barunterhalts für den Sohn C.___ auf CHF 165.00 nicht beanstandet.

Beanstandet werde hingegen, dass in Ziff. 7 der Berufungskläger rückwirkend ab 1. April 2019 zu einem persönlichen Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau von CHF 835.00, anstatt CHF 665.00 wie bisher, verurteilt werde. Dieses Vorgehen verletze die Dispositionsmaxime. Der Ehemann habe die Herabsetzung der bestehenden Unterhaltspflicht verlangt, die Ehefrau lediglich deren Beibehaltung. Mithin sei bei dieser Sachlage, selbst wenn von einem hypothetischen Einkommen des Berufungsklägers noch ausgegangen werden könnte, einzig der Barunterhalt des Sohnes C.___ im Umfang von CHF 165.00 rückwirkend seit 1. April 2019 noch geschuldet, hingegen kein persönlicher Unterhaltsbeitrag für die Berufungsbeklagte. Den Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden Voraussetzung zur Festsetzung eines Betreuungsunterhalts seien im Übrigen vollumfänglich beizupflichten.

2.12 In der Berufungsantwort lässt die Ehefrau ausführen, es sei zutreffend, dass der Ehemann seit langer Zeit nicht mehr arbeite. Den Nachweis einer seit 2016 andauernden Arbeitsunfähigkeit sei er hingegen schuldig geblieben. Auch sei keine IV-Anmeldung erfolgt, was bei so langer Arbeitsunfähigkeit zu erwarten wäre. Die Aufenthalte in der Klinik seien vergleichsweise kurz gewesen.

Die Ehefrau sei wegen ihrer [...] nur zu 50 % leistungsfähig. Ihr sei deshalb nicht zuzumuten zu 50 % erwerbstätig zu sein und zu 50 % den Sohn zu betreuen. Sie sei daher nicht in der Lage ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen. Das Manko habe der Ehemann auszugleichen indem er ihr einen persönlichen Unterhaltsbeitrag bezahle.

2.2.1 Die Ehefrau macht geltend, sie sei zur Zeit nicht erwerbstätig und widme sich ganz der Erziehung des Sohnes C.___. Aufgrund ihrer [...] habe sie keine Ausbildung. Eine Anlehre habe sie deswegen vorzeitig abbrechen müssen. Anschliessend habe sie 10 Jahre als [...]mitarbeiterin gearbeitet bis [...] aufgetreten seien. Diese seien als Berufskrankheit anerkannt. Seit 2009 könne sie deshalb nicht mehr als [...]mitarbeiterin arbeiten.

C.___ leide zwar nicht an [...], hingegen seien [...] diagnostiziert worden. Bei dieser Sachlage liege es auf der Hand, dass ein vermehrter Betreuungsbedarf vorhanden sei. C.___ sei am 1. August 2019 [recte 2018] in den Kindergarten eingeschult worden.

Bei einem Teilinvaliditätsgrad von 50 % sei der Ehefrau im Hinblick auf eine Teilzeitarbeit von 50 % lediglich ein hypothetisches Einkommen aufgrund eines 25 % Pensums zumutbar. Sie könne daher lediglich ein Einkommen von CHF 750.00 pro Monat erzielen. Vor dem Hintergrund der fehlenden Ausbildung und des erhöhten Betreuungsbedarfs von C.___ sei von einer faktischen Erwerbsunmöglichkeit auszugehen.

Beim Ehemann seien weder die Krankenkassenprämien noch die Erwerbsauslagen in die Berechnung einzubeziehen. Im Übrigen sei aktenwidrig, dass der Ehemann quellenbesteuert sei. Die Steuern seien deshalb ausser Acht zu lassen. Der Bedarf von Ehefrau und Sohn sei richtig berechnet.

2.2.2 Der Ehemann weist darauf hin, dass er in der Berufung aufgezeigt habe, weshalb die Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens vorliegend unzulässig sei. Die bestehende Arbeitsunfähigkeit sei offenkundig. Auch die Hauptverhandlung vor der Vorinstanz habe er versäumt, weil er nicht verhandlungsfähig sei und sich aus diesem Grund habe dispensieren lassen müssen. Auch in letzter Zeit seien wieder notfallmässige [...] Behandlungen zu verzeichnen gewesen. Die Arbeitsunfähigkeit sei vom, auch [...] geschulten, behandelnden Hausarzt noch einmal bestätigt worden.

Die [...]defizite des Sohnes hätten keinen Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit der Mutter. Diese sei 50 % erwerbsfähig und habe folglich auch in diesem Umfang erwerbstätig zu sein. Ihre Argumentation, dass sie nur zu 25 % erwerbstätig sein könne, sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr sei festzuhalten, dass der von der Vorinstanz als erzielbar angenommene Lohn von CHF 1'500.00 netto pro Monat zu tief angesetzt sei. Die Ehefrau sei hier aufgewachsen und habe vor der Ehe beruflich bereits Fuss fassen können. Bei ihr sei von einem hypothetischen Einkommen in gleicher Höhe oder sogar noch etwas höher als beim Ehemann auszugehen. Sie könnte beispielsweise bei einem Grossverteiler an der Kasse arbeiten.

Der Bedarf des Ehemannes sei unter der Voraussetzung des hypothetischen Einkommens knapp aber richtig berechnet worden. Durch die Trennung sei der Ehemann erneut quellensteuerpflichtig geworden, so dass die Steuern, ebenso wie die hypothetischen Berufsauslagen zu berücksichtigen seien. Hingegen könne man sich fragen, ob auf Seiten von Ehefrau und Sohn tatsächlich Krankenversicherungsbeiträge anfallen würden. Zutreffend werde von der Vorinstanz erwogen, dass das Manko auf Seiten der Ehefrau nicht aufgrund der Betreuung von C.___ entstanden sei, sondern einzig deshalb, weil sie mit einer Erwerbstätigkeit im Teilpensum und der IV-Rente kein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen vermöge.

3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien ist nachstehend soweit nötig einzugehen. Zu beachten ist dabei, dass die Berufungskläger nach Lehre und Rechtsprechung der Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Begründung der Berufung im Einzelnen darzulegen haben, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Die Berufungskläger haben bei der Berufungsinstanz insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass die Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen und die Aktenstücke oder Beweismittel nennen, auf denen ihre Kritik beruht. Mit diesen haben sie sich auseinanderzusetzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3; 141 III 569 E. 2.3.3).

4. Es ist unbestritten, dass der Ehemann grundsätzlich gegenüber der Ehefrau und dem minderjährigen Sohn unterhaltspflichtig ist. Die Anstellung des Ehemanns im [...]zentrum in [...] wurde per Ende 2016 gekündigt. Seither hat er unbestrittenermassen nicht mehr oder nicht mehr regelmässig gearbeitet. Er wird mittlerweile von der Sozialhilfe unterstützt. Es stellt sich vorab die Frage nach seiner Leistungsfähigkeit in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge. Da Kinderunterhaltsbeiträge geschuldet sind, ist diesbezüglich ein strenger Massstab anzulegen. Vorliegend kommt hinzu, dass die Unterhaltsbeiträge für Ehefrau und Sohn bereits 2016 als vorsorgliche Massnahmen im damaligen Scheidungsverfahren festgelegt wurden und über dessen Dauer hinaus als Eheschutzmassnahmen weiter gelten. Der Ehemann weiss daher seit Jahren um seine Unterhaltspflicht. Von ihm kann erwartet werden, dass er alles Zumutbare unternimmt, um seine Erwerbsfähigkeit auszuschöpfen. Falls er aus gesundheitlichen Gründen dauernd arbeitsunfähig ist, hat er sich um eine IV-Rente zu bemühen. Eine Reduktion der bestehenden Unterhaltspflicht auf Antrag des Ehemannes und Vaters kommt gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB nur bei erheblicher (und dauernder) Veränderung der Verhältnisse in Frage. Von Seiten des Sohnes kann die Anpassung des Kinderunterhaltsbeitrages auch unter Berufung auf die geänderte Rechtslage verlangt werden (Art. 13c SchlT ZGB). Ist aber wie hier auch ein Ehegattenaliment geschuldet, ist ebenfalls eine erhebliche (und dauernde) Veränderung der Verhältnisse vorausgesetzt.

5.1 Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Grundsätzlich haben Kinder und Ehegatten Anspruch auf den gleichen Lebensstandard (BGE 137 III 102 E. 4.2). Eine Unterhaltsleistung in Geld setzt die entsprechende Leistungsfähigkeit jedes Elternteils voraus («jeder nach seinen Kräften»; Art. 276 Abs. 2 ZGB). Diese ist grundsätzlich in dem Umfang gegeben, als das eigene Einkommen den eigenen Bedarf übersteigt. Im Verhältnis zum unmündigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen (BGE 137 III 118 E. 3.1. mit Hinweis). Die Erfüllung der Unterhaltspflicht verlangt die Ausschöpfung aller finanziellen, intellektuellen und/oder körperlichen Ressourcen. Es besteht Erwerbspflicht (BGE 123 III 7 E. 3e), die dem Selbstverwirklichungsanspruch des Unterhaltsschuldners vorgeht, da nicht nur sein, sondern auch das Persönlichkeitsrecht des Berechtigten zu achten ist, zu dessen Entfaltung ein angemessener Unterhalt unentbehrlich ist (vgl. Christiana Fountoulakis/Peter Breitschmid, in Geiser, Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 6. Aufl., Basel 2018, N. 25 zu Art. 276 ZGB, mit weiteren Hinweisen). Regelmässig ist das Kind auf die Leistungen unbedingt angewiesen; es hat seine Bedürftigkeit nicht selbst zu vertreten. Diese Umstände prägen die Rechtsnatur des Unterhaltsanspruchs des Kindes. Er ist voraussetzungslos, d.h. im Prinzip unabhängig von den Verhältnissen geschuldet (wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, häusliche Gemeinschaft und persönliche Beziehung, Innehabung der elterlichen Sorge, der Obhut oder Besuchsrecht [BGE 120 II 179 E. b]); bei der Bemessung des Unterhalts fliessen diese Faktoren aber ein (Art. 285 N. 12 ff., 21 ff.; vgl. zum Ganzen Christiana Fountoulakis/Peter Breitschmid, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 276 ZGB). Dabei stehen Natural- und Geldunterhalt in einer Wechselwirkung: je mehr Naturalunterhalt geleistet wird, desto weniger ist Unterhalt in Geld geschuldet.

5.2 Das Bundesgericht hat in BGE 144 III 377 ff. und 144 III 481 ff. die Grundlagen der neuen Unterhaltsregelung präzisiert, insbesondere die Methode zur Berechnung des Kindesunterhalts beschrieben und sich zur Dauer des Betreuungsunterhalts geäussert. Nach den Erwägungen des Bundesgerichts ist der Bedarf nach der sogenannten Lebenshaltungskostenmethode zu ermitteln. Ebenfalls hat sich das Bundesgericht dazu geäussert, dass mit der obligatorischen Einschulung des Kindes der obhutsberechtigte Elternteil in verbindlicher Weise während der betreffenden Zeit von der persönlichen Betreuung entbunden sei. Ihm ist deshalb mit Schuleintritt des Kindes die Aufnahme eines 50 % und mit Übertritt des Kindes in die Oberstufe eines 80 % Pensums zumutbar. Ab Vollendung des 16. Lebensjahres ist ein Vollzeiterwerb zumutbar (vgl. BGE 144 III 497 E. 4.7.6).

5.3 Vorliegend wurden die vorsorglichen Massnahmen bereits im Scheidungsverfahren 2016, in dem die Klage der Ehefrau abgewiesen worden war, geregelt und gelten seither als Eheschutzmassahmen fort. Falls sich die Verhältnisse geändert haben, kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen mit Wirkung für die Zukunft anpassen oder aufheben, wenn ihr Grund weggefallen ist (Art. 179 Abs. 1 ZGB). In dieser, im Vergleich zu anderen Sachurteilen, erleichterten Abänderbarkeit liegt denn auch einer der Gründe, weshalb Entscheide über Eheschutzmassnahmen nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (BGE 127 III 474 E. 2b/aa S. 477 mit Hinweisen). Während ein Entscheid, dem unbeschränkte Rechtskraft zukommen soll, eine eingehende und umfassende Abklärung des Sachverhalts voraussetzt, ist bei Eheschutzmassnahmen charakteristisch, dass sie in der Regel - so auch vorliegend - in einem summarischen Verfahren angeordnet werden, wo namentlich blosses Glaubhaftmachen genügt (BGE 133 III 396 E. 5.1).

6.1 Die Vorinstanz hat detailliert und nachvollziehbar begründet, weshalb sie davon ausgeht, dass die andauernde Arbeitsunfähigkeit des Berufungsklägers nicht rechtsgenüglich nachgewiesen sei. Zu Recht weist sie auch darauf hin, dass trotz der behaupteten langen und angeblich weiterhin auf unbestimmte Zeit andauernden Arbeitsunfähigkeit bisher keine IV-Anmeldung erfolgt sei. Das wäre bei einer lange andauernden, krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, bei der auch auf absehbare Zeit keine Genesung in Aussicht ist, zu erwarten. Der referierende Hausarzt wies in seinem Schreiben vom 26. Februar 2019 zudem darauf hin, dass er den Patienten erst «einige Monate» kenne. Über die Dauer der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vor der Behandlung bei ihm konnte er keine Aussagen machen.

Tatsächlich war der Berufungskläger gemäss Bestätigung der Solothurner Spitäler mehrfach [...] hospitalisiert. Mit einer Ausnahme im Herbst 2018 handelte es sich dabei jedoch lediglich um Aufenthalte von jeweils wenigen Tagen, so dass daraus nicht auf eine andauernde Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden kann.

Auch der Hinweis, dass bei Erlass der Verfügung von Dezember 2016 bekannt gewesen sei, dass dem Berufungskläger die damalige Arbeitsstelle aufgrund einer Erkrankung gekündigt worden war, ändert nichts daran, dass er für die behauptete andauernde Arbeitsunfähigkeit beweispflichtig ist. Dass der Berufungskläger bei Erlass der Verfügung von Dezember 2016 arbeitsunfähig war und heute arbeitsunfähig ist, sagt nichts über seinen Gesundheitszustand in den dazwischenliegenden drei Jahren aus. Der Bezug von Sozialhilfe (belegt ab Februar 2017; EMUrk. 5) belegt keine Arbeitsunfähigkeit, sondern fehlendes Einkommen. Den ins Recht gelegten Arztrechnungen ist nichts über eine allfällige Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen. Im Übrigen lassen die teilweise mehrere Monate dauernden Intervalle zwischen den Rechnungen (und den Arztkonsultationen) vermuten, dass der Berufungskläger nicht durchgängig auf ärztliche Behandlung angewiesen war (EMUrk. 8), was gegen eine andauernde Arbeitsunfähigkeit spricht. Die Rechnungen von Frühling/Sommer 2017, beinhalten zudem u.a. [...]therapieleistungen. Das lässt vermuten, dass damals eine andere Erkrankung als die von den Dr. [...] im November 2019 (BerUrk. 2) bescheinigte [...] Störung, [...] vorlag, was ebenfalls gegen eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit spricht.

6.2 Der Berufungskläger ist unterhaltspflichtig. Insbesondere im Verhältnis zum sechsjährigen Sohn, der unbedingt auf Unterhalt angewiesen ist, hat er nach dem oben gesagten alles Zumutbare zu unternehmen, um dieser Verpflichtung nachzukommen. Das umfasst auch die Anmeldung bei der IV, falls er, wie behauptet, aus gesundheitlichen Gründen dauernd arbeitsunfähig ist. Dass das bisher unterblieben ist, ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass eben gerade keine lange dauernde Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Demnach fehlt es nach wie vor am rechtsgenüglichen Nachweis einer dauernden Arbeitsunfähigkeit. Folglich ist dem Berufungskläger zuzumuten, erwerbtätig zu sein, um für den Unterhalt seines minderjährigen Sohnes und der Ehefrau aufzukommen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von unveränderten Einkommensverhältnissen ausging und dem Vater weiterhin ein hypothetisches Einkommen in gleicher Höhe angerechnet hat (AS 161; vgl. auch BGE 143 III 235, E. 3.2; 137 III 121 E. 3.1).

6.3 Den vom Vorderrichter berechneten Bedarf anerkennt der Berufungskläger. Soweit die Berufungsklägerin geltend macht, ihm seien keine Kosten für Krankenversicherung und Berufsauslagen anzurechnen, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Kosten anfallen würden, wenn der Berufungskläger das hypothetische Einkommen tatsächlich erzielen würde. Konsequenterweise müssen daher auch die bei Erzielung des Einkommens anfallenden Kosten berücksichtigt werden, zumal die Unterhaltsberechtigten sonst besser gestellt wären, wenn dem Pflichtigen ein hypothetisches Einkommen aufgerechnet wird als wenn er dieses tatsächlich erzielte. Gemäss Bestätigung der Gemeinde ist der Berufungskläger quellensteuerpflichtig (AS 52), so dass das Vorgehen des Vorderrichters nicht zu beanstanden ist. Auf Seiten des Ehemannes ist somit von einem Bedarf von CHF 3'171.00 auszugehen. Seit Erlass der Verfügung von 2016 ist sein Bedarf somit um fast CHF 600.00 angestiegen, was eine wesentliche Veränderung darstellt.

7.1 In der Berufung beantragt der Berufungskläger eventualiter, dass, in Anwendung des neuen Rechts, dem Sohn nur noch der zur Deckung seines Barunterhalts fehlende Betrag von CHF 165.00 pro Monat zuzusprechen sei. Die Berufungsklägerin beantragt im Berufungsverfahren die Erhöhung des Kinderunterhaltsbeitrages auf CHF monatlich 915.00 (CHF 165.00 Bar- und CHF 750.00 Betreuungsunterhalt).

Das Kind, hier vertreten durch die Mutter, kann gestützt auf Art. 13c Abs. 1 SchlT ZGB allein gestützt auf die am 1. Januar 2017 in Kraft getretene Gesetzesänderung, die Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrags verlangen. Ist der Kinderunterhaltsbeitrag, wie hier, zusammen mit dem Unterhaltsbeitrag für die betreuende Mutter festgelegt worden, ist eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse vorausgesetzt (Art. 13c Abs. 1 SchlT ZGB, 2. Satz). Eine solche liegt nach dem oben gesagten vor.

7.2 Die Parteien sind sich einig darüber, dass der Barunterhalt des Sohnes um CHF 165.00 nicht gedeckt ist. Auf Seiten des Vaters sind hypothetische Mittel in diesem Umfang vorhanden, so dass ein entsprechendes Baraliment zuzusprechen ist.

7.3.1 Die Berufungsklägerin beantragt überdies einen Betreuungsunterhalt in der Höhe von CHF 750.00. Der Vorderrichter hat ausführlich begründet, weshalb er davon ausgeht, dass das Manko auf Seiten der Ehefrau nicht von der Betreuung des Sohnes herrührt und hat deshalb keinen Betreuungsunterhalt zugesprochen. Die Berufungsklägerin hält daran fest, dass sie aufgrund ihrer Teilinvalidität und des entwicklungsbedingten Mehraufwands bei der Betreuung von C.___ nicht in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, bzw. sei eine allenfalls vorhandene Restarbeitsfähigkeit von 25 % nicht verwertbar.

7.3.2 Seit Erlass der Verfügung vom Dezember 2016 hat die Gerichtspraxis dahingehend geändert, dass dem betreuenden Elternteil eine Teilzeiterwerbstätigkeit von 50 % zugemutet wird, sobald das jüngste Kind obligatorisch eingeschult ist. Das war nach den Feststellungen der Vorinstanz im August 2018 der Fall als C.___ in den Kindergarten eintrat. Die Berufungsklägerin ist daher grundsätzlich seit August 2018 gehalten, einem Teilzeiterwerb nachzugehen. Die Vorinstanz hat ihr daher nach Ablauf einer Übergangsfrist ein erzielbares monatliches Erwerbseinkommen von CHF 1'500.00 (netto) bei einem Pensum von 50 % angerechnet.

Die Berufungsklägerin wendet hier ein, dass bei einem Erwerbspensum von 50 % ihre volle Leistungsfähigkeit ausgeschöpft sei. Das sei nicht angängig. Ihre generell reduzierte Leistungsfähigkeit müsse auch bei der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit neben der Kinderbetreuung berücksichtigt werden. Konsequenterweise dürfe ihr deshalb nur ein Einkommen im Umfang von 50 % ihrer individuellen Leistungsfähigkeit (von 50 %) zugemutet werden, mithin eine Erwerbstätigkeit im Rahmen eines 25 % Pensums. Aus dem Arztbericht (EFUrk. 31) im Hinblick auf die Rentenrevision vom 2.4.1997 geht hervor, dass die (Teil-)Arbeitsunfähigkeit der Berufungsklägerin auch die Besorgung des Haushalts betrifft, da sie aufgrund ihrer Erkrankung generell vermindert leistungsfähig ist. Der aktuellste aktenkundige Bericht datiert aus dem Jahr 2010 (EFUrk. 41). Daraus geht hervor, dass sich die Leistungsfähigkeit der Berufungsklägerin bis dahin eher verschlechtert hat. Sie wird als in allen Lebensbereichen vermindert leistungsfähig beschrieben. Ihr Einwand, dass sie leistungsmässig nicht in der Lage sei, zu 50 % erwerbstätig zu sein und zusätzlich Sohn und Haushalt zu betreuen, ist daher begründet. Die Praxis, dass der Schulkinder betreuende Elternteil gehalten ist, eine Erwerbstätigkeit von 50 % nachzugehen bezieht sich selbstredend auf uneingeschränkt leistungsfähige Personen. Ist jemand, wie die Berufungsklägerin, aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls generell vermindert leistungsfähig, ist das unter Berücksichtigung des individuellen Defizits und der konkreten familiären Situation in den Entscheid über die Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit einzubeziehen. Vorliegend von einer zumutbaren Erwerbsquote von 25 % auszugehen, wie es die Berufungsklägerin beantragt, scheint unter diesen Umständen gerechtfertigt. Hingegen kann der Berufungsklägerin nicht darin gefolgt werden, dass eine solche Erwerbsquote nicht verwertbar sei. Gerade Aushilfstätigkeiten oder Kurzeinsätze zur Entlastung während Spitzenzeiten oder Abwesenheiten anderer Angestellter decken ein Bedürfnis des Arbeitsmarktes ab, reichen insgesamt aber oft nur zu einem Kleinpensum. Es ist daher davon auszugehen, dass auch ein Pensum in diesem Umfang, gerade im Gastgewerbe wo wie Vorinstanz Einsatzmöglichkeiten für die Berufungsklägerin sieht, verwertbar ist. Auch eine [...]tätigkeit z.B. in [...] ist denkbar, wobei unklar ist, ob die Berufungsklägerin solche Arbeiten ausführen kann, zumal sie eine frühere Anstellung in einem [...]unternehmen aufgrund einer früheren Erkrankung an [...] aufgeben musste.

7.3.3 Die Vorinstanz sah die Verdienstmöglichkeit der Ehefrau mit einem 50 % Pensum bei CHF 1'500.00 netto pro Monat. Der Ehemann hält dafür, dass sie z.B. als [...] bei einem Grossverteiler mindestens CHF 2'000.00 netto pro Monat verdienen könnte. Das würde bedeuten, dass sie einen Stundenlohn von mindestens CHF 26.10 brutto erzielen müsste. Das ist nicht realistisch. Die publizierten Mindestlöhne sämtlicher Grossverteiler liegen (zum Teil weit) darunter. Der Ehemann zeigt auch nicht auf, dass in der Region Olten für [...] tatsächlich Löhne in dieser Höhe bezahlt werden. Es bleibt daher bei einem anrechenbaren hypothetischen Einkommen von CHF 750.00 netto (25 %) pro Monat.

7.4 Die Ehefrau kommt somit auf ein monatliches Einkommen von total CHF 1'534.00 (CHF 784.00 IV-Rente und CHF 750.00 hypothetisches Einkommen). Damit kann sie ihren Bedarf von CHF 3'167.00 nicht decken. Im Umfang von CHF 883.00 handelt es sich um ein strukturelles Defizit, das nicht über den Betreuungsunterhalt auszugleichen ist. Im Umfang von CHF 750.00 handelt es sich jedoch um ein Einkommensdefizit aufgrund der Kinderbetreuung. Dieses hat der Ehemann über den Betreuungsunterhalt auszugleichen. Dem Sohn ist folglich ein Betreuungsunterhalt im Umfang von CHF 750.00 zuzusprechen.

8.1 In Bezug auf die Abänderung des Unterhaltsbeitrags für die Ehefrau gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Abänderung des Kinderunterhaltsbeitrags. Diese sind wie bereits erwähnt vorhanden.

8.2 Zutreffend ist der Vorhalt des Berufungsklägers, dass der Vorderrichter die Bedeutung der Dispositionsmaxime (Art 58 Abs. 1 ZPO) verkannt hat, indem er den Ehegattenunterhalt ohne entsprechenden Antrag der Ehefrau auf CHF 835.00 pro Monat erhöht hat. Daran ändert nichts, dass er im Gegenzug den Kinderunterhaltsbeitrag reduziert hat. Obwohl ihnen tatsächlich eine gewisse Abhängigkeit nicht abgesprochen werden kann, sind der Kinder- und der Ehegattenunterhalt rechtlich unabhängige Institute, für die unterschiedliche Maximen und unterschiedliche Voraussetzungen gelten. Während für den Kinderunterhalt die Offizialmaxime gilt, gilt für den Ehegattenunterhalt die Dispositionsmaxime, was bedeutet, dass dem Ehegatten ohne entsprechenden Antrag kein Unterhaltsbeitrag zugesprochen werden darf. Die Ehefrau hat vorinstanzlich im Hauptantrag die Abweisung der Anträge des Ehemannes beantragt. Sie hielt für die Weitergeltung der Verfügung vom 16. Dezember 2016 für die Dauer des Scheidungsverfahrens. Dort war der Ehefrau ein persönliches Aliment in der Höhe von CHF 615.00 pro Monat zugesprochen worden. Soweit der Vorderrichter einen höheren Unterhaltsbeitrag verfügt hat, hat er gegen die Dispositionsmaxime verstossen. Folglich ist Ziffer 7 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben.

8.3 Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge ist vorab das Existenzminimum des pflichtigen Ehegatten zu respektieren. Vorliegend stehen nach der zutreffenden Berechnung des Vorderrichters monatlich CHF 1'004.00 (hypothetisches Einkommen CHF 4'175.00 abzüglich Bedarf von CHF 3'171.00) für Unterhaltsbeiträge zur Verfügung. Der Kinderunterhalt von total CHF 915.00 geht dem Ehegattenunterhalt vor. Mithin verbleiben rund CHF 90.00 für ein Ehegattenaliment an die Ehefrau.

Soweit die Ehefrau in der Berufung einen CHF 835.00 übersteigenden Unterhaltsbeitrag beantragt hat, fehlt es an der notwendigen Beschwer. Ein solcher hätte ihr auch bei vorhandenen Mitteln nicht zugesprochen werden können.

III.

1. Beide Parteien haben für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Da beide offensichtlich prozessarm sind, können die Anträge bewilligt und die Parteivertreter antragsgemäss als unentgeltliche Rechtsbeistände für das Berufungsverfahren eingesetzt werden.

2. Der Ehemann ist mit seinen Anträgen um Aufhebung oder Reduktion der Unterhaltsbeiträge für Ehefrau und Sohn nur zu einem Teil durchgedrungen. Die Ehefrau hat mit ihrem Eventualantrag bezüglich des Kinderunterhaltsbeitrags obsiegt. Bezüglich ihres Antrags auf Erhöhung des Ehegattenaliments ist sie unterlegen. Dementsprechend scheint es angemessen, wenn die Gerichtskosten A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt werden. Da beide Parteien im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege sind, erliegen die Kosten vorderhand auf dem Staat. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des jeweiligen Anteils innert 10 Jahren gemäss Art. 123 ZPO sobald eine Partei zur Nachzahlung in der Lage ist.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Parteikosten wettzuschlagen. Die Rechtsvertreterin von B.___, Rechtsanwältin Dr. Saner, hat eine Kostennote über CHF 944.65 für das Berufungsverfahren der Ehefrau und eine solche über das CHF 879.50 für dasjenige des Ehemannes eingereicht, total CHF 1'824.15. Das erscheint an der oberen Grenze des Angemessenen, zumal beide Parteien Berufung gegen den Unterhaltsentscheid des Vorderrichters erhoben haben und somit dasselbe Thema betrafen. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Ehemannes, Rechtsanwalt Markus Jordi, Solothurn, hat für das amtliche Honorar im Berufungsverfahren des Ehemannes eine Kostennote über CHF 806.65 und in demjenigen der Ehefrau eine solche über CHF 756.55, total CHF 1'563.20 eingereicht. Auch diese ist nicht zu beanstanden. Die Kostennoten werden direkt durch den Staat Solothurn bezahlt.  Der von Rechtsanwalt Jordi geltend gemachte Nachzahlungsanspruch (Differenz zum vollen Honorar) in der Höhe von CHF 215.40 geht zu Lasten des von ihm vertretenen A.___ und ist zahlbar sobald dieser zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZGO).

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung von A.___ wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 7 der Verfügung des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 15. Oktober 2019 wird aufgehoben.

2.    Die Berufung von B.___ wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 6 der Verfügung des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 15. Oktober 2019 wird aufgehoben.

3.    A.___ wird verpflichtet mit Wirkung ab 1. April 2019 an den Unterhalt seines Sohnes C.___ einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF von CHF 915.00 (CHF 165.00 Bar- und CHF 750.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Hinzu kommen allfällige von ihm bezogenen Kinderzulagen.

4.    A.___ wird verpflichtet mit Wirkung ab 1. April 2019 an B.___ einen monatlich vorauszahlbaren persönlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 90.00 zu bezahlen.

5.    Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Markus Jordi als unentgeltlicher Rechtsbeistand von A.___ und Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner als unentgeltliche Rechtsbeiständin von B.___ eingesetzt.

6.    Die Kosten des Berufungsverfahrens von total CHF 1'500.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt. Zufolge der beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt die Rückforderung des jeweiligen Anteils während 10 Jahren, sobald A.___ oder B.___ zur Rückzahlung in der Lage sind.

7.    Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Zufolge der beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege werden die Rechtsbeistände vom Staat entschädigt. Die Kostennote von Rechtsanwalt Markus Jordi wird auf CHF 1'563.20 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) festgesetzt und diejenige von Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner auf CHF 1'824.15 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.). Vorbehalten bleibt die Rückforderung des Staates während 10 Jahren bei der vertretenen Partei, sobald A.___ oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind. Vorbehalten bleibt auch der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Markus Jordi gegenüber von A.___ in der Höhe von CHF 414.15.

 

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Trutmann