Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 3. September 2020
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu,
Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche,
Berufungskläger und Berufungsbeklagter
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend: Ehefrau) und B.___ (nachfolgend: Ehemann) hatten am [...] 2007 geheiratet. Die Ehefrau brachte ihre Tochter C.___ (geb. [...] 2003) in die Ehe ein. Am 7. Februar 2019 hob die Ehefrau beim Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren an. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter stellte mit Urteil vom 7. November 2019 die gemeinsamen Söhne D.___ (geb. [...] 2010) und E.___ (geb. [...] 2012) unter die Obhut der Ehefrau und Mutter und die gemeinsame Tochter F.___ (geb. [...] 2008) unter die Obhut des Ehemannes und Vaters. Die Unterhaltspflicht des Ehemannes und Vaters regelte er in den Ziffern 5 - 8 des Urteils wie folgt:
5. Der Gesuchsgegner hat an den Unterhalt von F.___, geb. [...] 2008, D.___, geb. [...] 2010, und E.___, geb. [...] 2012, folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu leisten:
Phase 1: ab 1. Februar 2018 bis 30. Juni 2019
F.___ CHF 712.00 Barunterhalt
CHF 477.00 Betreuungsunterhalt
D.___ CHF 512.00 Barunterhalt
CHF 477.00 Betreuungsunterhalt
E.___ CHF 716.00 Barunterhalt
CHF 477.00 Betreuungsunterhalt
Phase 2: ab 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019
D.___ CHF 559.00 Barunterhalt
CHF 125.00 Betreuungsunterhalt
E.___ CHF 559.00 Barunterhalt
CHF 125.00 Betreuungsunterhalt
Phase 3: ab 1. Januar 2020 bis 31. Juli 2020
D.___ CHF 929.00 Barunterhalt
CHF 392.00 Betreuungsunterhalt
E.___ CHF 729.00 Barunterhalt
CHF 392.00 Betreuungsunterhalt
Phase 4: ab 1. August 2020 bis 28. Februar 2021
D.___ CHF 1'053.00 Barunterhalt
CHF 401.00 Betreuungsunterhalt
E.___ CHF 853.00 Barunterhalt
CHF 401.00 Betreuungsunterhalt
Phase 5: ab 1. März 2021 bis 31. Juli 2022
D.___ CHF 1'041.00 Barunterhalt
CHF 553.00 Betreuungsunterhalt
E.___ CHF 841.00 Barunterhalt
CHF 553.00 Betreuungsunterhalt
Phase 6: August 2022
D.___ CHF 1'045.00 Barunterhalt
CHF 327.00 Betreuungsunterhalt
E.___ CHF 845.00 Barunterhalt
CHF 818.00 Betreuungsunterhalt
Phase 7: ab 1. September 2022 bis 30. April 2024
D.___ CHF 1'020.00 Barunterhalt
CHF 336.00 Betreuungsunterhalt
E.___ CHF 1'020.00 Barunterhalt
CHF 841.00 Betreuungsunterhalt
Phase 8: ab 1. Mai 2024 bis 31. Juli 2025
D.___ CHF 1'271.00 Barunterhalt
CHF 351.00 Betreuungsunterhalt
E.___ CHF 1'271.00 Barunterhalt
CHF 877.00 Betreuungsunterhalt
Phase 9: ab 1. August 2025 bis 31. Dezember 2025
D.___ CHF 1'407.00 Barunterhalt
CHF 17.00 Betreuungsunterhalt
E.___ CHF 1'407.00 Barunterhalt
CHF 17.00 Betreuungsunterhalt
Phase 10: ab 1. Januar 2026 bis 30. April 2026
D.___ CHF 1'363.00 Barunterhalt
CHF 0.00 Betreuungsunterhalt
E.___ CHF 1'413.00 Barunterhalt
CHF 49.00 Betreuungsunterhalt
Phase 11: ab 1. Mai 2026 bis 31. Dezember 2027
D.___ CHF 1'524.00 Barunterhalt
CHF 0.00 Betreuungsunterhalt
E.___ CHF 1'574.00 Barunterhalt
CHF 101.00 Betreuungsunterhalt
Phase 12: ab 1. Januar 2028 bis 31. August 2028
D.___ CHF 0.00 Barunterhalt
CHF 0.00 Betreuungsunterhalt
E.___ CHF 1'853.00 Barunterhalt
CHF 552.00 Betreuungsunterhalt
Phase 13: ab 1. September 2028 bis 31. August 2030
D.___ CHF 0.00 Barunterhalt
CHF 0.00 Betreuungsunterhalt
E.___ CHF 1'989.00 Barunterhalt
CHF 0.00 Betreuungsunterhalt
Die Kinderzulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen; sie sollen ihnen jedoch zusätzlich zukommen. Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern dauert bis zu deren wirtschaftlichen Selbständigkeit, längstens jedoch bis zur Mündigkeit, unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB.
6. Die in Ziffer 5 hiervor festgelegten Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom September 2019 von 102.0 Punkten auf der Basis Dezember 2015 = 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres, erstmals per 1. Januar 2021, proportional dem Indexstand im vorausgegangenen September angepasst.
Es ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie folgt:
Neuer UB = ursprünglicher UB x neuer Index
ursprünglicher Index (102.0 Punkte)
Für den Fall, dass das Einkommen des Pflichtigen sich nicht in einem der Indexierung entsprechenden Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven Lohnerhöhung.
Beweisbelastet für eine geringere Einkommensveränderung ist der Pflichtige.
7. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu leisten:
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Phase 1: ab 1. Februar 2018 bis 30. Juni 2019 |
CHF 409.00 |
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Phase 2: ab 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019 |
CHF 0.00 |
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Phase 3: ab 1. Januar 2020 bis 31. Juli 2020 |
CHF 341.00 |
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Phase 4: ab 1. August 2020 bis 28. Februar 2021 |
CHF 588.00 |
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Phase 5: ab 1. März 2021 bis 31. Juli 2022 |
CHF 493.00 |
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Phase 6: August 2022 |
CHF 503.00 |
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Phase 7: ab 1. September 2022 bis 30. April 2024 |
CHF 452.00 |
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Phasen 8 bis 13: ab 1. Mai 2024 bis 31. August 2030 |
CHF 597.00 |
8. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffern 5 und 7 hiervor beruhen auf den beigehefteten, vom Gerichtspräsidium Olten-Gösgen abgestempelten Berechnungsblättern. Diese bilden Bestandteil des Urteilsdispositivs.
2.1 Beide Ehegatten erhoben im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung Berufung gegen das Urteil.
2.2 Die Ehefrau stellt in ihrer Berufung folgende Rechtsbegehren:
1. Die Ziffern 5 sowie 7 bis 8 des Urteils des Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 7.11.2019 seien aufzuheben.
2. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, für die Dauer des Getrenntlebens ab 1.2.2018, folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
a) 1. Phase ab 1.2.2018 bis 30.6.2019
- für die Gesuchstellerin: CHF 1’066.00
- für die Kinder:
F.___, geb. 2008
Barunterhalt CHF 1’045.00
Betreuungsunterhalt CHF 616.00
D.___, geb. 2010
Barunterhalt CHF 845.00
Betreuungsunterhalt CHF 616.00
E.___, geb. 2012
Barunterhalt CHF 845.00
Betreuungsunterhalt CHF 616.00
jeweils zuzüglich Kinderzulagen, soweit vom Berufungsbeklagten in jener Zeit bezogen.
b) 2. Phase ab 1.7.2019 bis 31.12.2019
- für die Gesuchstellerin: CHF 99.00
- für die Kinder:
D.___, geb. 2010
Barunterhalt CHF 608.00
Betreuungsunterhalt CHF 711.00
E.___, geb. 2012
Barunterhalt CHF 608.00
Betreuungsunterhalt CHF 711.00
jeweils zuzüglich Kinderzulagen, soweit vom Berufungsbeklagten in jener Zeit bezogen.
c) 3. Phase ab 1.1.2020 bis 31.7.2020
- für die Gesuchstellerin: CHF 408.00
- für die Kinder:
D.___. geb. 2010
Barunterhalt CHF 963.00
Betreuungsunterhalt CHF 755.00
E.___, geb. 2012
Barunterhalt CHF 763.00
Betreuungsunterhalt CHF 755.00
jeweils zuzüglich Kinderzulagen, soweit vom Berufungsbeklagten in jener Zeit bezogen.
d) 4. Phase ab 1.8.2020
- für die Gesuchstellerin: CHF 684.00
- für die Kinder:
D.___, geb. 2010
Barunterhalt CHF 1’101.00
Betreuungsunterhalt CHF 784.00
E.___, geb. 2012
Barunterhalt CHF 901.00
Betreuungsunterhalt CHF 784.00
jeweils zuzüglich Kinderzulagen, soweit vom Berufungsbeklagten in jener Zeit bezogen.
3. Die von der Vorinstanz berechneten Phasen 5 - 13 seien ersatzlos zu streichen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.3 Der Ehemann stellt in seiner Berufung folgende Rechtsbegehren:
1. Ziffer 5, 7 und 8 des Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 07.11.2019 seien ab Phase 3 ab 01.01.2020 aufzuheben.
2. Der Berufungskläger sei ab 01.01.2020 zu Gunsten der beiden Söhne D.___ (geb. [...]2010) und E.___ (geb. [...]2012) zu folgenden Unterhaltsbeiträgen zu verpflichten:
a) Phase 3 und 4: ab 01.01.2020 bis 31.07.2021
Für D.___
Barunterhalt CHF 751.00
Betreuungsunterhalt CHF 33.00
Für E.___
Barunterhalt CHF 551.00
Betreuungsunterhalt CHF 33.00
b) Die Phasen 5 - 13 von Ziffer 5 seien ersatzlos aufzuheben.
3. a) Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger ab 01.01.2020 zu Gunsten der Berufungsbeklagten keinen monatlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen hat.
b) Die Phasen 5 -13 von Ziffer 7 seien ersatzlos aufzuheben.
c) Eventualiter: Die Angelegenheit sei zur Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge zu Gunsten der Kinder sowie zu Gunsten der Berufungsbeklagten ab Phase 3 ab 01.01.2020 an die Vorinstanz zurückzuweisen.
d) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.4 Der Ehemann beantragt, die Berufung der Ehefrau, soweit sie das Rechtsbegehren 3 betrifft, gutzuheissen. Im Übrigen sei die Berufung abzuweisen. Die Ehefrau schliesst in ihrer Berufungsantwort ebenfalls auf Gutheissung der Berufung des Ehemannes, soweit diese die Aufhebung der Ziffern 5, 7 und 8 (Phasen 5 – 13) betrifft. Im Übrigen beantragt auch sie, die Berufung der Gegenpartei abzuweisen.
3. Die beiden Berufungen sind spruchreif. Da sie die gleichen Fragen betreffen, können sie miteinander behandelt werden. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten zu entscheiden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1.1 Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter führte zur Begründung der von ihm festgesetzten Unterhaltsbeiträge aus, da sich mit dem Erreichen gewisser Altersgrenzen der gemeinsamen Kinder (10/12/16/18 Jahre) nicht nur die Leistungsfähigkeit der betreuenden Elternteile, sondern auch die Bedarfszahlen und damit insgesamt die Höhe der auszurichtenden Unterhaltsbeiträge entsprechend veränderten, seien insgesamt 13 Phasen zu unterscheiden. Beide Ehegatten beantragen, das angefochtene Urteil betreffend der Phasen 5 – 13 ersatzlos aufzuheben. Zur Begründung führen sie zusammenfassend aus, es widerspreche jeglicher Prozessökonomie, wenn ein Eheschutzrichter ohne entsprechende Anträge Unterhaltsbeiträge für die nächsten 13 Jahre berechne (Ehefrau) sowie es sei unsinnig und nicht praktikabel, zumal die Berechnungen teilweise sogar nur wenige Franken voneinander abweichen würden (Ehemann). Der Ehemann weist überdies darauf hin, dass er in der Zwischenzeit – am 3. Juni 2020 – die Scheidungsklage eingereicht habe.
1.2 Den Ausführungen der Parteien ist nichts beizufügen. In Gutheissung der Anträge der Parteien ist das angefochtene Urteil, soweit für den Unterhalt ab 1. März 2021 weitere Phasen unterschieden werden (Phasen 5 – 13), aufzuheben.
2. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter ermittelte die Unterhaltsbeiträge anhand einer Gegenüberstellung von Einkünften und Bedarf der Parteien und deren Kinder. Umstritten sind auf der einen Seite die vom Vorderrichter angenommenen Einkünfte der Ehegatten. Anderseits stellen die Parteien auch diverse Positionen der Bedarfsrechnungen in Frage. Nachfolgend ist auf die einzelnen Rügen einzugehen.
3.1 Zum Einkommen des Ehemannes erwog der a.o. Amtsgerichtsstatthalter, der Ehemann habe an seiner Parteibefragung unter anderem ausgeführt, dass er im Jahr 2018 in einem 100%-Pensum für die G.___ gmbh gearbeitet habe. Gemäss Lohnausweis im Jahr 2018 habe er dabei ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 6'614.90 erzielt. Damit sei rechtsgenüglich nachgewiesen, dass er im Jahr 2018 bei einem 100%-Pensum über ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 6'614.90 verfügt habe. Zusätzlich sei aufgrund weiterer Einnahmen und Bilanzkorrekturen ein Betrag von CHF 648.30 pro Monat aufzurechnen. Dieses monatliche Nettoeinkommen gelte auch für das Jahr 2019. Anlässlich seiner Parteibefragung habe er jedoch zu Protokoll gegeben, dass er, seit F.___ bei ihm sei, nur noch in einem 70%-Pensum bei der G.___ gmbh arbeite. Demzufolge sei ihm mit Übernahme der Betreuung der gemeinsamen Tochter F.___ ab 1. Juli 2019 ein reduziertes Arbeitspensum von 70% anzurechnen. Auszugehen sei damit von einem monatlichen Einkommen des Ehemannes von zunächst CHF 7'263.00 und ab 1. Juli 2019 von CHF 5'084.00.
Unbestritten geblieben sei, dass der Ehemann in den Jahren 2016/2017 bei der H.___ AG zu einem 70%-Pensum angestellt gewesen sei. Die eingereichten Steuerveranlagungen würden diesbezüglich für das Jahr 2016 Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von CHF 109'619.00 und für das Jahr 2017 in Höhe von CHF 110'000.00 aufweisen. Der Ehemann habe damit durchschnittlich CHF 109'809.50 verdient, wovon die Kinderzulagen für vier Kinder à CHF 200.00 für 12 Monate, ausmachend CHF 9'600.00, abzuziehen seien. Es resultiere ein Betrag von CHF 100'209.50, was bei einem 70%-Pensum einem Nettogehalt von rund CHF 8'350.00 entspreche. In diesem Umfang sei dem Ehemann in der dritten Phase, das heisst ab 1. Januar 2020 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Da F.___ auf den 1. August 2020 in die Oberstufe eintrete, sei ihm ab diesem Zeitpunkt entsprechend dem Schulstufenmodell ein erhöhtes Erwerbspensum von 80% zumutbar. Entsprechend sei für die Unterhaltsberechnung in einer vierten Phase von einem monatlichen Nettogehalt des Ehemannes von CHF 9'543.00 auszugehen.
3.2 Die Ehefrau wendet mit ihrer Berufung dagegen ein, der Ehemann habe in den Jahren 2016 und 2017 als […] in einem 70% Pensum bei der H.___ AG gearbeitet und dabei durchschnittlich CHF 8'350.00 netto pro Monat verdient. Nebenbei sei er noch als […] auf selbständiger Basis tätig gewesen. Diese Einkünfte habe er per 2016 und 2017 nicht versteuert. Wie den eingereichten Unterlagen zu entnehmen sei, dürfte er per 2016 damit insgesamt CHF 11‘475.00 netto pro Monat und per 2017 ca. CHF 10’384.30 verdient haben. Da die privaten Mandate zu umfangreich geworden seien, habe er Ende Juni 2017 eine GmbH gegründet, um inskünftig sowohl das Einkommen bei der H.___ AG als auch die […]-Mandate über diese GmbH abrechnen und entsprechende Auslagen als Aufwand verbuchen zu können. Der Vorderrichter habe das Einkommen des Ehemannes mit CHF 7'263.20 falsch festgestellt. Bei Selbständigerwerbenden oder Einzel- oder Mehrheitsinhabern von juristischen Personen setze sich das Einkommen in der Regel aus dem durchschnittlichen Reingewinn der letzten drei Jahre zusammen, wobei besonders gute oder schlechte Geschäftsjahre ausser Betracht bleiben sollten. Gebe es Hinweise, dass das deklarierte Einkommen nicht mit dem tatsächlichen Einkommen übereinstimme, dürfe auch von den eingereichten Jahresrechnungen abgewichen werden. Liege, wie im vorliegenden Fall, eine einzige Jahresrechnung vor, sei diese a priori nicht aussagekräftig genug, um das effektive Einkommen zu bestimmen. Da der Ehemann sein Tätigkeitsfeld ab der Gründung der GmbH nicht geändert, sondern lediglich in eine juristische Person gekleidet habe, gebe es keinen ersichtlichen Grund, weshalb man für die Festlegung des erzielbaren Einkommens nicht auf den Durchschnitt der letzten drei Jahre abstellen sollte. Rechne man den Durchschnitt der effektiv erzielten Einkommen inklusive der nicht deklarierten Erträge von 2016 – 2018 zusammen, resultiere zuzüglich der als Lohnbestandteil zu qualifizierenden Spesen ein erzielbares Einkommen von CHF 9’824.00. Sowohl für das Jahr 2018 als auch für das Jahr 2019 (bis 30. Juni) sei von diesem Betrag auszugehen. Eine falsche Sachverhaltsfeststellung liege auch insofern vor, als die Vorinstanz dem Ehemann ab 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019 aufgrund der Übernahme der Betreuung der Tochter F.___ bloss noch ein reduziertes Einkommen von CHF 5’084.00, gestützt auf ein Pensum von 70%, angerechnet habe. Der Ehemann habe sich unbestrittenermassen nicht auf die Übernahme der Obhut vorbereiten können, da F.___ Ende Juni 2019 unerwartetermassen zum Vater gezogen sei. Es sei deshalb kaum glaubwürdig, dass der Ehemann von einem Tag auf den anderen sein Pensum von 100% auf 70% habe reduzieren können. Bezeichnenderweise habe er im Rahmen der Hauptverhandlung vom 7. November 2019 denn auch keine veränderten Lohnabrechnungen vorgelegt. Auszugehen sei für die Zeit ab dem 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019 mindestens von einem erzielbaren Einkommen von CHF 6’841.00, welches der Berufungsbeklagte selber zugestanden habe. Im Verhältnis zu unmündigen Kindern seien besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen. Das vom Vorderrichter ab dem 1. Januar 2020 dem Ehemann angerechnete Einkommen von CHF 8'350.00 werde akzeptiert.
3.3.1 Der Ehemann entgegnet in seiner Berufungsantwort, bei den Einsätzen für die H.___ AG habe es sich nicht um ein klassisches Arbeitsverhältnis gehandelt, sondern um Tätigkeiten im Rahmen eines Auftragsverhältnisses. Es sei falsch, dass die Vorinstanz ihm ausgehend von einer Hochrechnung für ein 100%-Pensum ein monatliches Einkommen von CHF 11'929.00 anrechne. Aufgrund der Tatsache, dass bereits vor der Trennung im Wissen und in Absprache mit der Berufungsklägerin eine neue Anstellung beziehungsweise eine Selbständigkeit mittels der G.___ gmbh vorgelegen habe, seien die vorherigen Einkommen für die Unterhaltsberechnung nicht relevant. Auf die Pensenerhöhung sei deshalb gar nicht näher einzugehen. Tatsächlich ergäben die Einsätze bei der H.___ AG in den Jahren 2016 und 2017 aber mehr als ein 70%-Pensum. Es entspreche auch nicht der Tatsache, dass die GmbH gegründet worden sei, weil die privaten Mandate zu umfangreich geworden seien. Die Ehegatten hätten vielmehr vereinbart, dass er sich mit neuer Ausrichtung selbständig mache und die Ehefrau bis zu 60% ebenfalls zum Familieneinkommen beitrage. Die GmbH sei nicht erst Ende 2017, sondern bereits früher begründet und auch die Büroräumlichkeiten seien bereits Ende 2016 bezogen worden. Selbst wenn der Behauptung der Ehefrau gefolgt würde, dass die Einsätze bei der H.___ AG lediglich rund einem 70%-Pensum entsprächen und Aufrechnungen zu machen seien, müssten für die Mandate Ausgaben für Büromieten und weitere «Berufsauslagen» wie Telefon- und andere Spesen berücksichtigt werden. Im Rahmen des Parteivortrages in der Fortsetzungsverhandlung sei die Ehefrau für das Jahr 2016 von CHF 10‘725.00 und für das Jahr 2017 von CHF 10‘034.00 ausgegangen. Im Rahmen der Berufung komme sie nun auf ein höheres Einkommen. Soweit ihm wider Erwarten ein hypothetisches Einkommen aufzurechnen wäre, sei die Berufungsklägerin mit den höheren Einkommenszahlen nicht zu hören und maximal von einem durchschnittlichen monatlichen Betrag von CHF 10’400.00 für ein 100%-Pensum auszugehen. Das für das Jahr 2018 ermittelte Einkommen bei der G.___ gmbh habe auch weiterhin und langfristig Geltung. Der Grund für die Veränderung seiner Arbeitssituation liege nicht in der Trennung. Die Aufrechnungen der Vorinstanz bis auf das monatliche Einkommen von CHF 7’263.00 netto akzeptiere er. Zu beachten sei, dass er im Rahmen des Auftragsverhältnisses mit der H.___ AG kaum administrative Arbeiten habe erledigen müssen. Im Rahmen der eigenen GmbH fielen nun nicht verrechenbare Arbeiten an. Nachdem der Geschäftspartner im Februar 2018 wieder ausgestiegen sei, habe er diese Positionen vollumfänglich alleine zu tragen. Es sei deshalb korrekt, für die Phasen 1 und 2 von einem monatlichen Grundeinkommen von CHF 7’263.20 bei 100% auszugehen.
Da er unter anderem als [...] tätig sei und sich die Engagements per neues Schuljahr ab August jeweils wieder änderten, habe er die Möglichkeit gehabt, infolge der Betreuung von F.___ ab 1. Juli 2019 bereits per August 2019 einige Mandate weniger zuzusagen. Aus diesem Grund habe er vorgängig noch keine Reduktion geltend machen können. Eine solche sei jedoch ab Übernahme der Obhut von F.___ legitim und plausibel glaubhaft gemacht.
3.3.2 Mit seiner eigenen Berufung bestätigt der Ehemann, die vorinstanzliche Anrechnung eines Einkommens von CHF 7'263.20 zu anerkennen. Die Berechnungen für die Phasen 1 und 2 würden akzeptiert. Ab Phase 3 habe die Vorinstanz offenbar auf das frühere Einkommen aus den Jahren 2016 und 2017 abgestellt und ihm damit ein hypothetisches Einkommen angerechnet. Eine Begründung dafür enthalte das angefochtene Urteil jedoch nicht. Er bestreite, dass ihm ab 1. Januar 2020 ein höheres, hypothetisches, Einkommen anzurechnen sei. Er habe zumindest glaubhaft gemacht, dass er das Verhältnis mit der H.___ AG bereits während des ehelichen Zusammenlebens aufgegeben habe. Die Neuausrichtung in Form der Selbständigkeit mit der G.___ gmbh sei im Wissen und in Absprache mit der Ehefrau erfolgt. Sie habe ihn dabei aktiv unterstützt. Der Schritt in die Selbständigkeit beruhe somit auf der gemeinsamen Lebensplanung. Folgerichtig sei das aktuelle Einkommen, welches er bei der G.___ gmbh erziele, die Basis für sämtliche Unterhaltsberechnungen im Eheschutzverfahren. Indem die Vorinstanz ab Phase 3 ein hypothetisches Einkommen aufrechne, wende sie deshalb das Recht falsch an. Ganz abgesehen davon habe der Vorderrichter das Einkommen, das in den früheren Jahren erzielt worden sei, ohnehin falsch ermittelt (falsche Sachverhaltsfeststellung). Nachdem die Vorinstanz für die Phasen 1 und 2 das 2018 bei der G.___ gmbh erzielte Einkommen angerechnet habe, sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie ab Phase 3 auf diesen Grundsatzentscheid zurückkomme. In der Phase 3 ab dem 1. Januar 2020 sei bei ihm deshalb auch weiterhin ein 70%-Pensum und dafür ein Betrag von CHF 5’084.00 als relevantes Nettoeinkommen einzusetzen. Diese Phase daure bis zum Erreichen des 13. Altersjahres von F.___, somit bis zum 31. Juli 2021. Soweit wider Erwarten eine Pensenerhöhung bereits ab dem 1. August 2020 verlangt werde, betrüge das Einkommen bezogen auf ein 80%-Pensum CHF 5’810.00.
3.4 Die Ehefrau führt in ihrer Antwort zur Berufung des Ehemannes zusammenfassend aus, es treffe zwar zu, dass der Vorderrichter die Annahme eines hypothetischen Einkommens ab der Phase 3 nicht weiter begründet habe. Diese Verletzung der Begründungspflicht könne indessen im vorliegenden Berufungsverfahren geheilt werden. Die Gründung der GmbH habe absolut gar nichts mit einer beruflichen Neuausrichtung zu tun. Vielmehr sei es darum gegangen, die bisher unversteuerten Privatmandate, welche offenbar immer mehr geworden seien, in ein Vehikel zu kleiden und gleichzeitig auch die Einnahmen der H.___ AG in diese GmbH zu integrieren. Die vorgenommene Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ab dem 1. Januar 2020 sei deshalb in keiner Weise rechtlich falsch. Dem Ehemann sei es nicht nur zumutbar, sondern ohne Weiteres auch möglich, ein Einkommen von CHF 8'350.00, analog dem 70%-Pensum in den Jahren 2016 - 2017, zu erzielen. Sie gehe davon aus, dass der Ehemann ein solches auch effektiv erziele. Er sei auch heute noch bei der H.___ AG angestellt. Die Gründung der GmbH bei gleichzeitiger Beibehaltung des bisherigen Tätigkeitsfeldes bedeute keine Neuausrichtung. Insbesondere bedeute dies nicht, dass er weniger habe verdienen wollen. Einzig das steuerbare Einkommen habe damit reduziert werden sollen, was jedoch familienrechtlich irrelevant sei. Die vorinstanzliche Annahme, der Ehemann könne bei einem 70%-Pensum CHF 8'350.00 netto pro Monat verdienen, sei nicht zu beanstanden. Sie gehe davon aus, dass der Ehemann nach wie vor mindestens im gleichen Rahmen wie früher Einkommen erwirtschafte. Selbstverständlich könne man jedoch den Gewinnausweis über eine GmbH weit besser beeinflussen. Dass die Vorinstanz die Phase 3 zu kurz bemessen habe, treffe nicht zu. Die am [...] 2008 geborene Tochter F.___ werde am 1. August 2020 in die Oberstufe eintreten und ab diesem Zeitpunkt sei in der Regel ein 80%-Pensum möglich. Die Annahme, dass der Ehemann ab dem 1. August 2020 ein Einkommen von CHF 9'543.00 pro Monat erzielen könne, sei deshalb ebenfalls nicht zu beanstanden. Nachdem der Ehemann am 3. Juni 2020 die Scheidungsklage eingereicht habe, dürfte der Eheschutzrichter für die Berechnung dieser vierten Phase jedoch gar nicht mehr zuständig sein. Mit Sicherheit könne diese nicht zeitlich begrenzt werden, sondern es wäre der Unterhalt ab dem 1. Januar 2020 zeitlich unlimitiert festzulegen.
3.5 Die Behauptungen der Parteien zur Einkommenssituation des Ehemannes und dessen Erwerbspensum gehen stark auseinander. Unbestritten ist, dass er heute mit seiner GmbH quasi einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Es läge deshalb auf der Hand, das massgebende Einkommen aufgrund des Durchschnittsertrags der letzten drei Jahre zu bestimmen. Das ist vorliegend aber nicht möglich. Erschwerend kommt hinzu, dass die Ermittlung des Einkommens selbständig Erwerbender anhand der Gewinn- und Verlustrechnung ohnehin stets mit Unsicherheiten verbunden ist. Ob und allenfalls in welchem Ausmass der Ehemann noch während des Zusammenlebens Einkünfte erzielte, die er nicht versteuerte, kann im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht einfach und insbesondere nicht präzis festgestellt werden. Unklar ist auch, ob und gegebenenfalls ab wann und in welchem Ausmass er seine Erwerbstätigkeit aufgrund des per 1. Juli 2019 erfolgten Umzugs der Tochter F.___ zu ihm reduziert hatte. Die effektiven finanziellen Verhältnisse sind im vorliegenden Verfahren nur schwer zu verifizieren.
Den Veranlagungen für die Staats- und Bundessteuer zufolge erzielte der Ehemann im Jahr 2016 aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein Einkommen von CHF 109'619.00 und im Jahr 2017 ein solches von CHF 110'000.00. Nach Abzug der Kinderzulagen von total CHF 9'600.00 pro Jahr resultiert ein Betrag von CHF 100'209.50 beziehungsweise rund CHF 8'350.00 pro Monat. Es ist davon auszugehen, dass zumindest die Steuererklärung 2016 (im Jahr 2017 erfolgte die definitive Veranlagung nach Ermessen) nicht nur vom Ehemann, sondern auch von der Ehefrau unterzeichnet wurde (§ 132 Abs. 2 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern [StG, BGS 614.11]). Wenn sie sich nun auf weitere, unversteuerte Einkünfte beruft, verhält sie sich widersprüchlich.
Nachdem der Ehemann am 3. Juni 2020 das Ehescheidungsverfahren eingeleitet hat, ist absehbar, dass die Geltungsdauer der Eheschutzmassnahmen beschränkt ist. Für allfällige Abänderungen, die sich aufgrund veränderter Verhältnisse nach diesem Datum aufdrängten, ist nicht mehr das Eheschutzgericht zuständig (Urteil des Bundesgerichts 5A_316/2018 vom 5. März 2019, E. 3). In Anbetracht all dieser Umstände rechtfertigt es sich, für die ganze vorliegend zu beurteilende Zeit von einem monatlichen Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF 8'350.00 auszugehen. Mit der Ehefrau ist davon auszugehen, dass der Sinn der GmbH-Gründung nicht eine Reduktion des effektiven Einkommens, sondern höchstens eine Reduktion des steuerbaren Einkommens war. Der Betrag von CHF 8'350.00 trägt den stark divergierenden Darstellungen der Parteien, der unklaren Beweissituation und unter dem Strich wohl auch den effektiven Verhältnissen angemessen Rechnung. Auf die Frage, ob dem Ehemann wegen des Eintrittes der unter seiner Obhut stehenden Tochter F.___ in die Oberstufe ein höheres Einkommen anzurechnen ist, wird nachfolgend im Zusammenhang bei der Beurteilung des ebenfalls umstrittenen Einkommens der Ehefrau eingegangen.
4.1 Beim ebenfalls umstrittenen Erwerbseinkommen der Ehefrau ging der a.o. Amtsgerichtsstatthalter vom Betrag von 1'949.00 netto pro Monat aus, den sie seit Februar 2018 mit ihrem 40%-Pensum erwirtschaftet. Zusätzlich berücksichtigte er einen Nebenverdienst von CHF 100.00. Insgesamt beläuft sich das angerechnete Einkommen somit auf CHF 2'049.00. In der dritten Phase ab 1. Januar 2020 rechnete er ihr ausgehend von einem 50%-Pensum ein hypothetisches Erwerbseinkommen von CHF 2'436.00, beziehungsweise inklusive Nebenverdienst von CHF 2'536.00 an.
4.2 Die Ehefrau rügt mit ihrer Berufung die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bereits ab dem 1. Januar 2020. Sie habe bis zum 30. Juni 2019, d.h. bis zum Zeitpunkt, als die älteste eheliche Tochter F.___ von einem Tag auf den anderen zum Ehemann gezogen sei, vier Kinder im Alter von damals 16, 11, 9 sowie knapp 7 Jahren betreut. Bis dahin habe sie ihre Pflicht zur Eigenversorgung im Rahmen eines 40% Pensums mit Sicherheit erfüllt, zumal sie mit 4 Kindern, wovon das jüngste besonders betreuungsbedürftig sei, bereits mit einem 40% Pensum an ihre Grenzen gestossen sei. Seit dem 1. Juli 2019 betreue sie nun lediglich noch drei Kinder, wobei im damaligen Zeitpunkt nicht klar gewesen sei, ob F.___ wieder zu ihr zurückkehren werde oder nicht. Bis zur Anhörung von F.___ von Ende September 2019 sei sie nicht im Klaren gewesen, wie es mit der Obhut über F.___ weitergehen werde. Entsprechend habe sie auch bis zur Eheschutzverhandlung vom 7. November 2019 noch nicht intensiv nach einer anderen Stelle gesucht. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von CHF 2'436.00 gestützt auf ein 50%-Pensum bereits ab dem 1. Januar 2020, ohne ihr mindestens eine angemessene Anpassungsfrist zu gewähren, sei deshalb sachverhaltsmässig falsch. Das Schulstufenmodell sei nicht unabhängig von der konkreten Situation schematisch auf jeden Fall übertragbar, sondern es komme unter anderem auf die Anzahl der Kinder und die Betreuungsintensität an. Auch wenn man zum Schluss komme, dass ihr bereits ab dem 1. Januar 2020 ein 50%-Pensum zumutbar sei, müsse die Erreichung eines solchen Einkommens auch möglich sein, weshalb regelmässig auch angemessene Übergangsfristen zwischen 6 und 12 Monaten festzulegen seien, welche grundsätzlich erst ab Eröffnung des erstmaligen Entscheides zu laufen begännen. Das angefochtene Urteil sei ihr unbegründet am 23. März 2020 zugestellt worden. Damit habe ihr der Vorderrichter rückwirkend ein hypothetisches Einkommen angerechnet, was sachverhaltsmässig falsch sei. Sie sei auf der Suche nach einem höheren Pensum. Bereits vor der Coronakrise seien 50%-Stellen im [...]bereich zumindest im Grossraum [...] dünn gesät gewesen. Seit Beginn der Coronakrise sei der Arbeitsmarkt jedoch geradezu ausgetrocknet. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens im Rahmen eines 50% Pensums dürfte deshalb frühestens gegen Ende Jahr 2020 möglich sein. Es sei ihr deshalb frühestens ab dem 1. Januar 2021 ein 50%-Pensum anzurechnen, soweit überhaupt bis dahin noch zu rechnen sei.
4.3 Der Ehemann stimmt der Ehefrau im Rahmen seiner Berufungsantwort insofern zu, als vom Grundsatz, wonach auch von hauptbetreuenden Müttern ab Einschulung und somit ab Kindergarteneintritt des jüngsten Kindes eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 50% erwartet werde, in Ausnahmefällen abgewichen werden könne. Vorliegend sei aber festzuhalten, dass die voreheliche Tochter C.___ mit 16 Jahren keine enge Betreuung mehr benötige. Ferner sei der jüngste Sohn ebenfalls seit rund drei Jahren eingeschult. Inwiefern die Betreuung aufwändiger sein soll, werde nicht näher erläutert. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz in diesem Punkt ihr Ermessen nicht korrekt ausgeübt hätte. Die Aussagen von F.___ anlässlich der Kindsanhörung seien derart klar gewesen, dass vorderhand nicht davon auszugehen sei, dass die Obhut bald wieder wechseln würde. Er selber habe im Rahmen des Verfahrens ein 50%-Pensum der Ehefrau verlangt. Dies sei als angemessen anzusehen, zumal die Söhne 8 und 10 Jahre alt seien. Eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2021, wie dies die Ehefrau verlange, sei als zu grosszügig anzusehen. Sie müsse nicht erst eine Stelle suchen, sondern ihr Pensum nur ausbauen oder mit einem Nebenerwerb ergänzen. Praxisgemäss werde in solchen Fällen rund sechs Monate Übergangsfrist gewährt. Die Anrechnung eines Einkommens, das zu verdienen gewesen wäre, komme dann in Frage, wenn die Ehefrau unterlassene Bemühungen um eine mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit sich selbst zuzuschreiben habe. Nachdem die Ehegatten seit Februar 2019 im Verfahren seien und der Ehemann bereits im April 2019 die Erhöhung des Pensums verlangt und die Ehefrau damit längst um ihre Pflichten gewusst habe, sei die von der Vorinstanz angenommene Übergangsfrist nicht zu beanstanden. F.___ sei bereits per Mitte des Jahres 2019 zum Vater gezogen. Auch wenn der Ehefrau zugestanden würde, dass sie die Anhörung von F.___ im September 2019 hätte abwarten dürfen, hätte sie anschliessend nach den klaren Aussagen der gemeinsamen Tochter weiterhin genügend Zeit gehabt, sich zu bewerben. Anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 7. November 2019 habe die Ehefrau lediglich eine Aufstellung über angebliche Suchbemühungen zu den Akten gegeben. Dieser Aufstellung sei immerhin zu entnehmen, dass sie offenbar im Mai 2019 zwei Bewerbungen, im Juni 2019 vier Bewerbungen und im September vier Bewerbungen lanciert habe. Dies dürfte zu wenig sein. Nach der Befragung von F.___ seien keine weiteren Bewerbungen erfolgt. Damit liege jedoch kein genügender Nachweis von Bewerbungen vor. Die Ehefrau sei auf jeden Fall verpflichtet, auch ausserhalb des Perimeters von [...] sowie auch in anderen Branchen eine Stelle zu suchen.
4.4 Dass es der Vorderrichter für die Ehefrau bereits ab 1. Januar 2020 als zumutbar erachtete, die Erwerbstätigkeit von 40% auf 50% auszudehnen, kann – wie sie in ihrer Berufung geltend macht – angesichts ihrer Betreuungspflichten in der Tat hinterfragt werden. Anderseits ist aber nicht zu verkennen, dass der Ehemann im Eheschutzverfahren bereits in seiner Eingabe vom 17. April 2019 und dann auch wieder an der Verhandlung vom 26. April 2019 verlangt hatte, die Ehefrau habe ihr Pensum aufzustocken (Eingabe vom 17. April 2019, S. 4, AS 18; Protokoll der Verhandlung vom 26. April 2019, S. 3, AS 26). Ab diesem Zeitpunkt wusste sie, dass sie in absehbarer Zeit mit der Anrechnung eines Pensums von mehr als 40% rechnen muss. Trotzdem rechtfertigt es sich vorliegend, der Ehefrau im vorliegenden Verfahren bloss das Erwerbseinkommen von CHF 1'949.00, das auf einem 40%-Pensum basiert, anzurechnen und auf eine Erhöhung zu verzichten. Wenn man nämlich im Gegenzug auch auf eine Anpassung des anrechenbaren Einkommens beim Ehemann infolge des Eintritts der Tochter F.___ in die Oberstufe verzichtet, wird auf beiden Seiten für die Unterhaltsbeiträge insgesamt etwa gleich verfahren. Das Resultat dürfte bei einer beidseitigen Erhöhung der Einkünfte – die jeweils hypothetisch zu bestimmen wären – unter dem Strich in etwa dasselbe sein, wie wenn man darauf verzichtet. Bei der Bemessung von Alimenten handelt es sich nicht um eine Mathematikaufgabe, weshalb die Unterhaltsregelung auch nicht allzu kompliziert ausfallen und vor allem nicht zu viele Abstufungen enthalten sollte. Es bleibt damit durchwegs bei einem der Ehefrau anrechenbaren Einkommen von CHF 2'049.00.
5.1 Die Ehefrau hat eine voreheliche Tochter, C.___, die bei ihr lebt. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter berücksichtigte dies in der ersten Unterhaltsphase (1. Februar 2018 – 30. Juni 2019) insofern, als er in der Bedarfsrechnung der Ehefrau einen Wohnbeitrag von CHF 235.00 pro Monat in Abzug brachte. Weiter wies er der Ehefrau den Überschuss, der nach Gegenüberstellung der Einkünfte und des Bedarfs der Parteien und der gemeinsamen Kinder resultierte, zu zwei Dritteln, konkret zu CHF 409.00 zu, damit sie die Kosten für ihre voreheliche Tochter decken könne. Ab der zweiten Phase zog er beim Bedarf der Ehefrau für die voreheliche Tochter einen Wohnbeitrag von CHF 282.00 ab. C.___ könne ab August 2019 infolge Lehrstelleneintritts selbst für ihren Bedarf aufkommen.
5.2. Die Ehefrau führt in ihrer Berufung aus, der Ehemann sei während all den Jahren für die voreheliche Tochter aufgekommen, zumal der Kindsvater seit Geburt Sozialhilfebezüger sei. Alimente seien zufolge Aussichtslosigkeit nie geltend gemacht worden. Selbst wenn Alimente gestützt auf ein hypothetisches Einkommen berechnet worden wären, hätte man diese nicht bevorschussen können, da das Familieneinkommen die Einkommensgrenze für eine Bevorschussung überschritten hätte. Ein voreheliches Kind habe zwar keinen eigenen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Stiefvater, mindestens jedoch das Existenzminimum abzüglich Kinderzulagen sei bei ihr zu berücksichtigen. Die Vorinstanz habe nun in der ersten Phase bei ihrem Existenzminimum einen Wohnbeitrag für C.___ von CHF 235.00 in Abzug gebracht und weise ihr zwei Drittel des Überschusses zu. Diese Berechnung stelle eine falsche Rechtsanwendung sowie eine falsche Sachverhaltsfeststellung dar. C.___ sei in der ersten Phase noch zur Schule gegangen. Ihr Existenzminimum habe sie im Rahmen des Eheschutzgesuches mit einem Betrag von CHF 1’032.65 ausgewiesen. Ziehe man hiervon die Kinderzulage von CHF 200.00 ab, verbleibe ein ungedeckter Betrag von rund CHF 833.00. Rechne man einzig den Grundbetrag von Fr. 600.00 und die Krankenkasse von CHF 77.00, so komme man nach Abzug der Kinderzulage auf ein absolutes Minimum von CHF 477.00. weIches zu decken wäre. Die Vorinstanz rechne für C.___ jedoch einen Wohnbeitrag von CHF 235.00 an und gestehe ihr dann einen Überschussanteil von CHF 409.00 zu. Per Saldo verfüge sie damit über einen Betrag von CHF 174.00 plus Kinderzulage von CHF 200.00 für C.___, womit nicht einmal das nackte Existenzminimum gedeckt werde. In ihrem Existenzminimum sei mindestens das Existenzminimum von C.___ abzüglich Kinderzulage zu berücksichtigen. Von einem Wohnbeitrag sei mangels Einkünften abzusehen beziehungsweise falls ein solcher berechnet würde, sei das Existenzminimum von C.___ entsprechend zu erhöhen, was schlussendlich auf das Gleiche herauskomme. Da C.___ ab dem 1. August 2019 eine Lehre begonnen habe und einen Lehrlingslohn erziele, werde ab diesen Zeitpunkt die Anrechnung eines Wohnbeitrags akzeptiert.
5.3 Auch der Ehemann rügt in seiner Berufung im Zusammenhang mit der vorehelichen Tochter das angefochtene Urteil. Abgesehen vom Wohnbeitrag sei die voreheliche Tochter C.___ nicht zu berücksichtigen. Es sei an der Ehefrau, beim Kindsvater von C.___ die Alimente einzufordern, eine allfällige Anpassung zu verlangen und/oder die Bevorschussung beim Oberamt zu beantragen. Es sei davon auszugehen, dass die Alimente für C.___ deren Barbedarf zusammen mit den Kinder- und Ausbildungszulagen zu decken vermöchten. C.___ sei 2019 16 Jahre alt geworden und habe zwischenzeitlich wohl eine Lehrstelle angetreten. Praxisgemäss werde den Jugendlichen jeweils zugemutet, dass ein Drittel des Lehrlingslohnes im Rahmen der Bedarfsrechnung berücksichtigt werde. Es sei falsch, zu Gunsten von C.___ einen allfälligen weiteren Überschuss auszuscheiden.
In der Antwort auf die Berufung der Ehefrau bestreitet der Ehemann ebenfalls die Art und Weise, wie die voreheliche Tochter C.___ in der Existenzminimumberechnung der Ehefrau einzurechnen sei. Den Umstand, dass sie nie Alimente gegenüber dem leiblichen Vater von C.___ geltend gemacht habe, sei von ihr zu verantworten. Es sei an ihr, beim Kindsvater die Alimente, allenfalls gestützt auf ein hypothetisches Einkommen, und anschliessend die Bevorschussung beim Oberamt zu beantragen. Die Bevorschussung dürfte nach der Trennung der Parteien sehr wohl wieder in Frage kommen. C.___ sei 2019 16 Jahre alt geworden und habe gemäss den Ausführungen im schriftlichen Parteivortrag der Ehefrau an der Fortsetzungsverhandlung im August 2019 eine Lehrstelle mit einem Einkommen von CHF 1'000.00 angetreten. Es sei sodann davon auszugehen, dass allfällige Alimente für C.___, ihr eigenes Einkommen sowie die Ausbildungszulagen deren Barbedarf deckten. Es sei rechtlich falsch, zu Gunsten von C.___ einen allfälligen weiteren Überschuss auszuscheiden. Selbst wenn dies bestätigt würde, könnte ihm keine weitere Unterstützung zugemutet werden, da die Vorinstanz seinen Überschuss im Verhältnis zum Einkommen bereits vollständig der Ehefrau zugesprochen habe.
5.4.1 Umstritten ist einzig, wie die voreheliche Tochter C.___ bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages für die Zeit bis zum Beginn der Lehre am 1. August 2019 einzubeziehen ist. Für die Zeit nach dem Lehrstelleneintritt stimmen die Parteien im Ergebnis mit der Vorinstanz überein, dass sie für ihren Bedarf selber aufkommen kann und auf Seiten der Ehefrau ein entsprechender Wohnbeitrag anzurechnen ist. Zu prüfen ist somit, wie C.___ für die Zeit vom 1. Februar 2018 bis 31. Juli 2019 zu berücksichtigen ist.
5.4.2 Gemäss Art. 278 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) hat jeder Ehegatte dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen. Angesichts dieser Bestimmung verlangt die Ehefrau grundsätzlich zu Recht, bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages ihrer Unterhaltspflicht gegenüber der in die Ehe eingebrachten Tochter C.___ Rechnung zu tragen. Da der Vater von C.___ offenbar Sozialhilfe bezieht (vorinstanzliche Urkunde 23 der Ehefrau) und deshalb nie Alimente geltend gemacht worden waren, besteht kein Rechtstitel, um Unterhaltsbeiträge einzufordern. Entsprechend ist es auch nicht möglich, irgendwelche Alimente bevorschussen zu lassen. Angesichts der von der Ehefrau eingereichten Steuerveranlagungen (Urkunde 7) ist ihre Behauptung glaubhaft, wonach es angesichts des zu hohen Familieneinkommens auch gar nicht möglich gewesen wäre, Alimente bevorschussen zu lassen. Ob dies nach der Trennung möglich wäre, wie der Ehemann geltend macht, kann offen bleiben. Die Verhältnisse während der doch relativ langen Zeit des Zusammenlebens können nämlich im Eheschutzverfahren nicht gänzlich ausser Betracht bleiben. Es rechtfertigt sich deshalb für die kurze Zeit (1. Februar 2018 – 31. Juli 2019), die in diesem Zusammenhang zur Beurteilung steht, daran anzuknüpfen. Selbst für den – aufgrund der vorliegenden Urkunden – eher unwahrscheinlichen Fall, dass die Ehefrau den Vater von C.___ erfolgreich zu Alimenten verpflichten könnte, wäre deshalb darauf zu verzichten, ihr im Umfang einer Alimentenbevorschussung ein hypothetisches Einkommen anzurechnen.
Für den Unterhalt der vorehelichen Tochter C.___ sind beim Bedarf die gleichen Positionen wie bei den gemeinsamen Kindern der Parteien zu berücksichtigen. Aufzurechnen sind daher der Grundbetrag von CHF 600.00 und die Krankenkassenprämie von CHF 77.00. Der Wohnbeitrag kann – aus den von der Ehefrau erwähnten Gründen – ausser Betracht bleiben. Nach Abzug der Kinderzulage von CHF 200.00 ist beim Bedarf der Ehefrau für den Unterhalt von C.___ daher ein Betrag von CHF 477.00 einzusetzen. Die weitere Zuweisung eines Anteils am Überschuss ist nicht angezeigt.
6.1 Für die Zeit ab 1. Juli 2019, das heisst ab der zweiten Phase, als dem Ehemann die Obhut über die gemeinsame Tochter F.___ übertragen wurde, beanstandet die Ehefrau die Höhe der den Parteien angerechneten Steuern. Die Vorinstanz habe für die zweite Phase aufgrund der Unterdeckung keine Steuern berechnet. Man sehe jedoch, was für die nachfolgenden Phasen relevant werde, dass trotz Obhutszuteilung über F.___ an den Ehemann weiterhin mit der gleichen Berechnungstabelle gerechnet werde wie für die erste Phase, während welcher alle Kinder bei ihr gelebt hätten. Dies führe zu völlig falschen Steuerberechnungen. Wenn wie vorliegend ab dem 1. Juli 2019 der Ehemann die Obhut über ein Kind und sie selber die Obhut über die anderen Kinder habe, so bedeute dies aus steuerlicher Sicht, dass jeder Ehegatte den Kinder- und Versicherungsabzug entsprechend der Anzahl der Kinder geltend machen könne und auch den Elterntarif erhalte. Führe man mit dem beim Ehemann korrigierten Einkommen die Unterhaltsberechnung inklusive Steuern durch und berücksichtige man, dass der Ehemann einen Kinderabzug, einen Kinderversicherungsabzug und den Elterntarif erhalte, resultierten wirtschaftliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1‘521.00 für sie selber und je CHF 608.00 Barunterhaltsbeiträge für die beiden Kinder E.___ und D.___. Ziehe man von ihrem Unterhaltsbeitrag noch den Betreuungsunterhalt von je CHF 711.00 pro Kind ab, ergebe dies einen Ehegattenunterhaltsbeitrag von CHF 99.00 und für die beiden Kinder einen Barunterhalt von je CHF 608.00 und einen Betreuungsunterhalt von je CHF 711.00, jeweils zuzüglich Kinderzulagen. In gleicher Weise habe der Vorderrichter auch in den nachfolgenden Phasen die Steuern falsch berechnet.
Sachverhaltsmässig falsch sei zudem die Anrechnung von Berufsauslagen. Der Ehemann arbeite nach wie vor in seiner GmbH. Er verfüge über einen Geschäftswagen sowie über Essensauslagen. F.___ halte sich zudem seit mindestens März 2020 wieder vermehrt bei ihr auf, soweit der Ehemann beruflich abwesend sei. Eine relevante Reduktion des Pensums dürfte beim Berufungsbeklagten nicht mehr von Nöten sein, da sie F.___ sozusagen während der beruflichen Abwesenheit des Ehemannes unentgeltlich drittbetreue.
6.2 Der Ehemann vertritt in seiner Berufungsantwort die Auffassung, es sei in der Tat davon auszugehen, dass beide Eltern bei den Steuern den Familientarif geltend machen könnten. Die Verschiebung der Steuerbeträge dürften sich deshalb marginal verändern und die Berechnung für die Phase 2 sei sodann insgesamt zu bestätigen. Falsch sei der Einwand der Ehefrau bezüglich der Berufsauslagen. Werde er tatsächlich wider Erwarten gezwungen, ein höheres Einkommen zu erzielen als er in seiner eigenen GmbH in der Lage sei, müsste er sich eine Anstellung suchen. Diesfalls wären die Berufsauslagen zu korrigieren und ein angemessener Betrag einzusetzen, das heisst zumindest ein Betrag für ein Generalabonnement sowie CHF 120.00 für die auswärtige Verpflegung. Da die Ehefrau bei der Vorinstanz für die Zeit ab 1. August 2019 für sich selber einen Unterhaltsbeitrag von bloss CHF 597.00 verlangt habe, könne sie nun für die vierte Phase nicht einen solchen von 684.00 fordern, andernfalls die Dispositionsmaxime verletzt würde.
6.3 In seiner eigenen Berufung weist der Ehemann im Zusammenhang mit den Steuern darauf hin, dass infolge der Aufteilung der Obhut gemäss dem Solothurner Steuerbuch die Kindsmutter den Familientarif und jeweils den ganzen Kinderabzug für D.___ und E.___ geltend machen könne. Auch bei ihm selber sei der Familientarif anwendbar. Bezüglich F.___ könnten beide je einen hälftigen Kinderabzug beanspruchen.
6.4 Die Ehefrau führt in ihrer Berufungsantwort dazu aus, das Steuergesetz verwende den Begriff der elterlichen Sorge im Sinne der Obhut. Demnach stehe der Kinderabzug vollumfänglich demjenigen Elternteil zu, welcher die Obhut innehabe. Dieser Elternteil könne auch den Familientarif geltend machen. Somit könne der Ehemann den vollen Kinderabzug von CHF 6'000.00 beim Kanton und CHF 6'500.00 beim Bund in Abzug bringen. Hinzu kämen die Versicherungsabzüge für die Kinder, die der Ehemann vollumfänglich vergesse. Die hälftige Teilung des Kinder- und Versicherungsabzuges stehe lediglich bei einer alternierenden Obhut zur Diskussion, soweit keine Unterhaltsbeiträge fliessen würden. Der Ehemann habe in seiner Berechnung auch den falschen Tarif angewendet, rechne er doch mit dem Alleinstehendentarif, obwohl ihm der Familientarif zustehe. Im Übrigen seien beim Ehemann keine Berufsauslagen zu berücksichtigen. Er sei ohne weiteres in der Lage, im Rahmen seiner GmbH ein 70%-Pensum als [...] sowie zusätzlichen Ertrag zu erwirtschaften, womit er Arbeitsauslagen abzudecken vermöge. Auszugehen sei deshalb wie von der Vorinstanz angenommen von einem Einkommen von CHF 8’350.00 netto. Ein GA würde der Ehemann ohnehin nicht benötigen.
6.5.1 Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter gestand dem Ehemann für die beiden ersten Phasen gestützt auf das Ergebnis der Parteibefragung keine Berufsauslagen zu (Urteil S. 11). Ab der 3. Phase (ab 1. Januar 2020) rechnete er ihm ermessensweise total CHF 220.00 an (CHF 100.00 Arbeitsweg, CHF 120.00 auswärtige Verpflegung, Urteil S. 15). Da vorliegend für die Bestimmung des massgebenden Einkommens auf die Steuerveranlagungen während des Zusammenlebens abgestellt wird, rechtfertigt sich auch für den Entscheid, ob Berufsauslagen anzurechnen sind, ein Blick in die entsprechenden Veranlagungen. Diesen kann entnommen werden, dass Berufsauslagen zum Abzug zugelassen wurden. Gleich ist auch bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge zu verfahren. Dem Ehemann ist deshalb für die gesamte Dauer der vorliegend zu beurteilenden Unterhaltspflicht der vom Vorderrichter eingesetzte Betrag von CHF 220.00 pro Monat zuzugestehen.
6.5.2 Im Zusammenhang mit den ebenfalls umstrittenen Steuern ist mit der Ehefrau in der Tat davon auszugehen, dass nicht nur sie selber, sondern – nach der Übernahme der alleinigen Obhut über F.___ – auch der Ehemann vom Splittingtarif profitieren kann. Entsprechend dürfte beiden für die unter ihrer Obhut stehenden Kinder auch jeweils der gesamte Kinder- und Versicherungsabzug zustehen. Letztlich kann auf eine genaue Berechnung der Steuern aber verzichtet werden. Da – wie sich gezeigt hat – mehrere Bemessungsfaktoren bloss ungefähr geschätzt werden können und auch Veränderungen zu berücksichtigen sind, beinhaltete eine solche Berechnung eine blosse Scheingenauigkeit. Die von den Parteien eingereichten Berechnungstabellen zeigen, dass sich die Aufwendungen für Steuern während der Dauer der eheschutzrichterlichen Trennung auf beiden Seiten etwa die Waage halten und im Schnitt mehr oder weniger je rund CHF 400.00 pro Monat ausmachen dürften. In den Bedarfsrechnungen der Parteien ist von diesen Beträgen auszugehen.
7.1 Nach dem Gesagten sind bei der konkreten Bemessung der Unterhaltsbeiträge zwei wesentliche Veränderungen zu beachten: Der Wechsel der Obhut über F.___ am 1. Juli 2019 und der mit dem Beginn der Lehre von C.___ am 1. August 2019 verbundene Wegfall der Pflicht des Ehemannes, der Ehefrau in ihrer Unterhaltspflicht beizustehen. Der Einfachheit halber ist darauf zu verzichten, allein für den Monat Juli 2019 eine Abstufung vorzunehmen. Entsprechend sind für die Unterhaltsbeiträge bloss zwei Phasen zu unterscheiden. Da sich der Obhutswechsel in finanzieller Hinsicht stärker auswirkt, ist für den Beginn der zweiten Unterhaltsphase vom 1. Juli 2019 auszugehen.
7.2.1 Die Bedarfssituation präsentiert sich für die erste Phase (1. Februar 2018 – 30. Juni 2019) –ausgehend von den Bedarfsrechnungen des Vorderrichters und den vorstehenden Erwägungen – wie folgt:
|
B.___ |
|
A.___ |
F.___ |
D.___ |
E.___ |
|
1'200.00 |
Grundbetrag |
1'350.00 |
600.00 |
400.00 |
400.00 |
|
1'550.00 |
Miete |
2'000.00 |
|
|
|
|
|
Nebenkosten |
350.00 |
|
|
|
|
|
./. Anteil Kinder |
705.00 |
235.00 |
235.00 |
235.00 |
|
240.00 |
Krankenversicherungsprämien |
240.00 |
77.00 |
77.00 |
77.00 |
|
100.00 |
Telekomm./Mobiliarvers. |
100.00 |
|
|
|
|
100.00 |
Arbeitsweg |
62.00 |
|
|
|
|
120.00 |
Ausw. Verpflegung |
0.00 |
|
|
|
|
400.00 |
Laufende Steuern |
400.00 |
|
|
|
|
|
Unterhalt C.___ |
477.00 |
|
|
|
|
3'710.00 |
Total |
4’274.00 |
912.00 |
712.00 |
712.00 |
7.2.2 Den Einkünften von total CHF 10'999.00 (Ehemann 8'350.00, Ehefrau CHF 2'049.00, Kinder je CHF 200.00, total CHF 600.00) steht somit ein Gesamtbedarf von CHF 10’320.00 (Ehemann CHF 3'710.00, Ehefrau CHF 4'274.00, Kinder CHF 912.00, CHF 712.00 und CHF 712.00) gegenüber. Der Überschuss von 679.00 ist auf die Parteien und die Kinder aufzuteilen, wobei den beiden Eltern je das Doppelte des Anteils der Kinder zuzuweisen ist. Der Anspruch der Ehefrau beträgt damit CHF 4'468.00 (CHF 4'274.00 + CHF 194.00), derjenige der Kinder CHF 1'009.00 (CHF 912.00 + CHF 97.00) für F.___ beziehungsweise je CHF 809.00 (CHF 712.00 + CHF 97.00) für D.___ und E.___.
Rein rechnerisch resultiert damit – nach Anrechnung des jeweiligen Eigenverdienstes – ein Unterhaltsanspruch auf Seiten der Ehefrau (Ehegattenunterhalt und Betreuungsunterhalt für die Kinder) von CHF 2'419.00 (CHF 4'468.00 – 2'049.00) und für die drei Kinder von CHF 809.00 (CHF 1'009.00 – CHF 200.00) für F.___ beziehungsweise CHF 609.00 (CHF 809.00 – CHF 200.00) für D.___ und E.___.
Der Ehefrau fehlt zur Deckung ihres Bedarfs – exklusive Unterhalt für die voreheliche Tochter C.___ – ein Betrag von CHF 1'748.00 (Bedarf CHF 4'274.00 abzüglich Bedarf C.___ CHF 477.00 abzüglich Eigenverdienst CHF 2'049.00). Dieser Betrag steht den drei ehelichen Kindern als Betreuungsunterhalt zu, je Kind somit CHF 582.00.
7.2.3 Für die abschliessende Festsetzung der Unterhaltsbeiträge ist zu runden. Der Ehemann ist in diesem Sinne zu verpflichten, folgende Alimente zu bezahlen: Für F.___ CHF 1'400.00 (CHF 800.00 Barunterhalt, CHF 600.00 Betreuungsunterhalt) sowie für D.___ und E.___ je CHF 1'200.00 (CHF 600.00 Barunterhalt, CHF 600.00 Betreuungsunterhalt). Der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau selber ist auf CHF 600.00 festzulegen (rechnerischer Anspruch von CHF 2'419.00 abzüglich Betreuungsunterhalt CHF 1'800.00).
7.3.1 In der zweiten Phase (ab 1. Juli 2019) ist beim Bedarf von D.___, der im Januar 2020 das zehnte Altersjahr vollendete, der Einfachheit halber für die gesamte Phase von einem Grundbetrag von CHF 600.00 auszugehen. Ansonsten basieren die folgenden Berechnungen wiederum auf den Bedarfsrechnungen des a.o. Amtsgerichtsstatthalters und den vorstehenden Erwägungen:
|
B.___ |
F.___ |
|
A.___ |
D.___ |
E.___
|
|
1'350.00 |
600.00 |
Grundbetrag |
1'350.00 |
600.00 |
400.00 |
|
1'550.00 |
|
Miete |
2'000.00 |
|
|
|
|
|
Nebenkosten |
350.00 |
|
|
|
264.00 |
264.00 |
./. Anteil Kinder |
564.00 |
282.00 |
282.00 |
|
|
|
./. Wohnbeitrag C.___ |
282.00 |
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240.00 |
77.00 |
Krankenversicherungsprämien |
240.00 |
77.00 |
77.00 |
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100.00 |
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Telekomm./Mobiliarvers. |
100.00 |
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100.00 |
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Arbeitsweg |
62.00 |
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120.00 |
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Ausw. Verpflegung |
0.00 |
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400.00 |
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Laufende Steuern |
400.00 |
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3'596.00 |
941.00 |
Total |
3'656.00 |
959.00 |
759.00 |
7.3.2 Den Einkünften von total CHF 10'999.00 (Ehemann 8'350.00, Ehefrau CHF 2'049.00, Kinder je CHF 200.00, total CHF 600.00) steht in dieser Phase ein Gesamtbedarf von CHF 9’911.00 (Ehemann CHF 3'596.00, F.___ CHF 941.00, Ehefrau CHF 3'656.00, D.___ CHF 959.00, E.___ CHF 759.00) gegenüber. Der Überschuss von 1’088.00 ist auf die Parteien und die Kinder aufzuteilen, wobei den beiden Eltern gleich wie bei der ersten Phase je das Doppelte des Anteils der Kinder zuzuweisen ist. Der Anspruch der Ehefrau beträgt damit CHF 3’966.00 (CHF 3’656.00 + CHF 310.00), derjenige von D.___ CHF 1'115.00 (CHF 959.00 + CHF 156.00) und derjenige von E.___ CHF 915.00 (CHF 759.00 + CHF 156.00).
Rechnerisch betrachtet resultiert damit – nach Anrechnung des jeweiligen Eigenverdienstes – ein betragsmässiger Unterhaltsanspruch auf Seiten der Ehefrau (Ehegattenunterhalt und Betreuungsunterhalt für die Kinder) von CHF 1’917.00 (CHF 3’966.00 – 2'049.00) sowie für D.___ von CHF 915.00 (CHF 1'115.00 – CHF 200.00) und für E.___ von CHF 715.00 (CHF 915.00 – CHF 200.00).
Der Ehefrau fehlt zur Deckung ihres Bedarfs ein Betrag von CHF 1'607.00 (Bedarf CHF 3'656.00 abzüglich Eigenverdienst CHF 2’049.00). Dieser Betrag steht den beiden bei ihr wohnhaften ehelichen Kindern als Betreuungsunterhalt zu, je Kind somit CHF 804.00.
7.3.3 Der Ehemann ist bei diesem Ergebnis zu verpflichten, folgende – erneut gerundete – Alimente zu bezahlen: Für D.___ CHF 1'700.00 (CHF 900.00 Barunterhalt, CHF 800.00 Betreuungsunterhalt) und für E.___ CHF 1'500.00 (CHF 700.00 Barunterhalt, CHF 800.00 Betreuungsunterhalt). Der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau selber ist auf CHF 300.00 festzulegen (rechnerischer Anspruch von CHF 1’917.00 abzüglich Betreuungsunterhalt von total CHF 1'607.00). Die Ehefrau hatte mit ihrer Berufung für die vom Vorderrichter gebildete zweite Phase vom 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019 zwar bloss ein Ehegattenaliment von CHF 99.00 beantragt. Da sie für die folgende Zeit jedoch zunächst ein solches von CHF 408.00 und mit Wirkung ab 1. August 2020 ein solches von 684.00 verlangte, liegt bei der in diesem Zusammenhang anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Verletzung der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) vor.
8. Zusammenfassend erweisen sich nach dem Gesagten beide Berufungen als teilweise begründet. Die Ziffern 5, 7 und 8 des Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen sind aufzuheben. Neu ist der Ehemann und Vater zu verpflichten, mit Wirkung ab 1. Februar 2018 bis 30. Juni 2019 für die Tochter F.___ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'400.00 (CHF 800.00 Barunterhalt, CHF 600.00 Betreuungsunterhalt) und für die beiden Kinder D.___ und E.___ von je CHF 1'200.00 (CHF 600.00 Barunterhalt, CHF 600.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Der Ehefrau selber schuldet er für diese Zeit einen Betrag von CHF 600.00 pro Monat. Mit Wirkung ab 1. Juli 2019 sodann ist der monatliche Unterhaltsbeitrag für D.___ auf CHF 1'700.00 (CHF 900.00 Barunterhalt, CHF 800.00 Betreuungsunterhalt) und für E.___ auf CHF 1'500.00 (CHF 700.00 Barunterhalt, CHF 800.00 Betreuungsunterhalt) und für die Ehefrau auf CHF 300.00 festzusetzen.
9. Die Gerichtskosten der beiden Berufungen sind den Parteien dem Ausgang entsprechend und angesichts des familienrechtlichen Charakters der Verfahren (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) insgesamt je hälftig zu auferlegen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufungen von A.___ und von B.___ werden die Ziffern 5, 7 und 8 des Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 7. November 2019 aufgehoben.
2. B.___ hat für die Kinder folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu leisten:
a) Für die Zeit von 1. Februar 2018 bis 30. Juni 2019
- für F.___: CHF 1'400.00 (davon CHF 600.00 als Betreuungsunterhalt)
- für D.___: CHF 1'200.00 (davon CHF 600.00 als Betreuungsunterhalt)
- für E.___: CHF 1'200.00 (davon CHF 600.00 als Betreuungsunterhalt)
b) Ab 1. Juli 2019:
- für D.___: CHF 1'700.00 (davon CHF 800.00 als Betreuungsunterhalt)
- für E.___: CHF 1'500.00 (davon CHF 800.00 als Betreuungsunterhalt)
Die Kinderzulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen; sie sollen ihnen jedoch zusätzlich zukommen.
3. B.___ hat A.___ folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu leisten:
a) Für die Zeit von 1. Februar 2018 bis 30. Juni 2019: CHF 600.00
b) Ab 1. Juli 2019: CHF 300.00
4. Die Gerichtskosten der beiden Berufungsverfahren von CHF 2'000.00 haben A.___ und B.___ je zur Hälfte zu bezahlen. Sie werden mit den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.
5. Die Parteikosten der beiden Berufungsverfahren werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann