Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 21. September 2020
Es wirken mit:
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Knutti,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,
Berufungsbeklagte
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Die Parteien führten vor Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren, das B.___ (nachfolgend: Ehefrau) am 10. Februar 2020 angehoben hatte. Mit Urteil vom 2. Juli 2020 verpflichtete die Amtsgerichtsstatthalterin A.___ (nachfolgend: Ehemann), für die unter die alleinige Obhut der Ehefrau gestellte Tochter C.___ (geb. […] 2015) mit Wirkung ab 2. Februar 2020 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 778.00 (Barunterhalt) zu bezahlen (Ziffer 5 des Urteils). Weiter stellte sie fest, dass der gebührende Bedarf der Tochter im Umfang von CHF 289.00 (Barunterhalt) und CHF 195.00 (Betreuungsunterhalt) nicht gedeckt sei (Ziffer 6 des Urteils) sowie, dass die in Ziffer 5 festgelegten Unterhaltsbeiträge auf Nettoeinkünften des Ehemannes von CHF 3'300.00 und der Ehefrau von CHF 2'877.00 beruhten (Ziffer 7 des Urteils). Auf Begehren des Ehemannes wurde den Parteien am 11. August 2020 nachträglich die Entscheidbegründung zugestellt.
2. Frist- und formgerecht erhob der Ehemann am 21. August 2020 Berufung gegen das Urteil. Er stellt dabei folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 2. Juli 2020 aufzuheben und es sei stattdessen der Berufungskläger zu verpflichten, ab frühestens 1. September 2020 an den Unterhalt der Tochter C.___ monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
CHF 250.00 Barunterhalt
CHF 00.00 Betreuungsunterhalt
CHF 250.00 insgesamt zuzüglich allfälliger Kinderzulagen
2. Es sei Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 2. Juli 2020 aufzuheben und es sei festzustellen, dass der gebührende Unterhalt der Tochter C.___ wie folgt nicht gedeckt ist (Manko):
Barunterhalt CHF 817.00
Betreuungsunterhalt CHF 195.00
3. Es sei Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 2. Juli 2020 aufzuheben und es seien die Einkommensverhältnisse der Parteien stattdessen wie folgt festzuhalten:
Berufungskläger CHF 2‘500.00 (hypothetisches Einkommen)
Berufungsbeklagte CHF 2’877.00
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % MwSt. zu Lasten der Berufungsbeklagten.
Die Ehefrau beantragt in ihrer Berufungsantwort vom 1. September 2020, die Berufung vollumfänglich abzuweisen. Am 3. und 7. September 2020 reichten der Vertreter beziehungsweise die Vertreterin der Parteien ihre Honorarnoten ein.
3. Die Streitsache ist spruchreif. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Erwägungen der Vorderrichterin und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1. Die Amtsgerichtsstatthalterin ermittelte im Hinblick auf die Bemessung des Unterhaltsbeitrages den Bedarf der Ehegatten und der Tochter. Die dabei festgestellten Beträge (Ehefrau CHF 3'072.00, Ehemann CHF 2'522.00, Tochter CHF 1'267.00) werden vom Ehemann und Berufungskläger nicht in Frage gestellt. Auch das der Ehefrau angerechnete Einkommen von CHF 2'877.00 ist unbestritten. Gegenstand der Berufung ist einzig die Höhe des dem Ehemann angerechneten hypothetischen Einkommens und die in diesem Zusammenhang erfolgte rückwirkende Anordnung der Unterhaltspflicht.
2. Zum Einkommen des Ehemannes erwog die Amtsgerichtsstatthalterin, der Ehemann habe vom 24. August 2018 bis 28. Februar 2019 aushilfsweise und vom 1. März 2019 bis 31. August 2019 zu 100% in der […] der D.___ AG AG gearbeitet. Ein Alimentenschuldner müsse alles in seiner Macht stehende tun und insbesondere seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen, um seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. Es müsse dem Ehemann möglich sein, dass er sich ausreichend und umfassend um eine ihm zumutbare und mögliche Stelle in der [...]branche bemühe, so dass er das Mindesteinkommen gemäss L-GAV von brutto CHF 3’470.00 (exkl. Anteil 13. Monatslohn) erzielen könne. Inwiefern ihm das nicht zuzumuten bzw. unmöglich sein soll, bringe er nicht substantiiert vor. Jeder müsse sich besonders sorgfältig um eine Stelle bewerben, wer, wie der Ehemann, bereits fast ein Jahr arbeitslos sei. Folglich hätte er ein Jahr Zeit gehabt, eine Stelle zu finden, was eine angemessene Übergangsfrist darstelle. Ausserdem wäre es dem Ehemann zumutbar gewesen, sich gegebenenfalls zusätzliche Qualifikationen anzueignen, etwa Branchenausbildungen. Das Gericht anerkenne, dass die Lage auf dem Arbeitsmarkt aufgrund des Covid-19-Virus zurzeit nicht einfach sei, jedoch stehe der mittlerweile 29-Jährige in einem Erwerbsalter, das ihm durchaus realistische Chancen auf dem Arbeitsmarkt ermögliche. Folglich sei ihm ein hypothetisches Einkommen von netto CHF 3’300.00 (Mindestlohn abzüglich Sozialbeiträge, inkl. Anteil 13. Monatslohn) anzurechnen.
3.1 Der Ehemann und Berufungskläger erachtet die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in der Höhe von CHF 3'300.00 als nicht zumutbar. Die Vorinstanz habe zu Unrecht, ohne die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, auf den Mindestlohn gemäss L-GAV abgestellt. Sie werfe ihm indirekt vor, sich nicht sorgfältig um eine Stelle beworben zu haben. Er habe der Vorinstanz jedoch fast 30 Bewerbungen aus der Zeit seit Aufnahme des Getrenntlebens am 2. Februar 2020 vorgelegt und eine Bestätigung des RAV eingereicht, wonach der Anspruch auf Arbeitslosentaggelder noch abgeklärt werde. Inzwischen lägen die Abrechnungen der Arbeitslosenkasse vor. Daraus ergebe sich, dass von März 2020 bis Juli 2020 keine Einstelltage verfügt worden seien und er seine Pflichten gegenüber der Arbeitslosenversicherung vollständig erfüllt habe. Damit habe er aufgezeigt, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, eine Arbeitsstelle zu finden. Die Vorinstanz habe bei der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht berücksichtigt, dass er über keine in der Schweiz verwertbare berufliche Ausbildung verfüge und dass seine Erwerbsaussichten aufgrund seiner geringen Berufserfahrung als Hilfsmitarbeiter in der [...] und seiner fehlenden Deutschkenntnisse schlecht seien. Den Einstieg in den hiesigen Arbeitsmarkt habe er noch gar nicht richtig geschafft, nachdem er bisher nur zu temporären Arbeitseinsätzen gekommen sei. Zudem könne es als gerichtsnotorisch gelten, dass er als [...] noch grössere Hürden zu überwinden habe als andere Ausländer. Angesichts dieser Voraussetzungen sei völlig unerklärlich und unrealistisch, wie er sich – wie ihm die Amtsgerichtsstatthalterin vorhalte – gegebenenfalls zusätzliche Qualifikationen hätte aneignen können. In all diesen Punkten habe die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Bei der Festsetzung der Höhe des hypothetischen Einkommens habe die Vorinstanz insbesondere auch nicht berücksichtigt, dass er bei seiner letzten Anstellung bei D.___ AG AG mit einem Pensum von 100 Prozent ein durchschnittliches Einkommen von monatlich CHF 2’532.60 netto erzielt habe. Das von der Vorinstanz angenommene hypothetische Einkommen sei zu hoch. Es könne nicht schematisch auf den Mindestlohn gemäss L-GAV abgestellt werden. Aufgrund der genannten Voraussetzungen sei er insbesondere auch einem Arbeitgeber ausgeliefert, welcher den Mindestlohn gemäss L-GAV nicht einhalte. Die für ungelernte Arbeitnehmer schwierigen Umstände in der [...]branche seien gerichtsnotorisch. Aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls sei von einem zumutbaren Einkommen von netto rund CHF 2’500.00 auszugehen. Indem die Vorinstanz ein zu hohes hypothetisches Einkommen festgelegt habe, verletzte sie Recht. Da sein Bedarf ebenfalls rund CHF 2’500.00 betrage, läge an sich keine Leistungsfähigkeit vor. Aufgrund der Rechtsprechung könne aber bei Kinderunterhaltsbeiträgen in das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners eingegriffen werden. Somit sei der von ihm vor der Vorinstanz beantragte Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 250.00 zuzüglich Kinderzulagen angemessen.
Die Begründung der Vorderrichterin für die rückwirkende Anrechnung des hypothetischen Einkommens sei widersprüchlich. Einerseits gehe sie davon aus, dass er ein Jahr Zeit gehabt habe, um eine Arbeitsstelle zu finden. Andererseits spreche die Vorinstanz den Unterhaltsbeitrag bereits ab 2. Februar 2020 zu. Somit betrage die Übergangsfrist nach der Betrachtungsweise der Vorinstanz effektiv nur fünf Monate (1. September 2019 bis 1. Februar 2020). Eine Übergangsfrist von fünf Monaten sei aber für eine Person, die noch nie richtig in den hiesigen Arbeitsmarkt integriert gewesen sei und über die erwähnten schlechten Voraussetzungen verfüge, ohne Zweifel zu kurz. Zudem könne dieser Zeitpunkt vor Aufnahme des Getrenntlebens gar nicht massgeblich sein, da es den Ehegatten freigestellt gewesen sei, wie sie die Rollen verteilten. Für die Zeit vor dem Getrenntleben könne in diesem Verfahren schliesslich auch kein Unterhalt verlangt werden. Massgeblich für die Ansetzung einer Übergangsfrist könne nur die Zeit seit Aufnahme des Getrenntlebens am 2. Februar 2020 sein. Ganz abgesehen davon habe sich die Ehefrau für ihn überraschend auf den Zeitpunkt seiner Rückkehr vom Besuch seiner Verwandten über die Weihnachtszeit in [...] von ihm getrennt. Er habe nicht bereits seit 1. September 2019 mit einer Trennung rechnen müssen. Massgeblich für die Ansetzung einer Übergangsfrist sei somit die Aufnahme des Getrenntlebens am 2. Februar 2020. Da keine Leistungsfähigkeit bestehe und der von ihm beantragte Unterhaltsbeitrag von CHF 250.00 nur durch einen Eingriff in sein Existenzminimum festgelegt werden könne, erscheine es als angezeigt, angesichts seines bisherigen Einkommens aus der Arbeitslosenversicherung von rund CHF 1’600.00, frühestens ab aktuellem Zeitpunkt, das heisst ab 1. September 2020, einen Unterhaltsbeitrag von CHF 250.00 festzulegen.
3.2 Die Ehefrau und Berufungsbeklagte entgegnet im Wesentlichen, die Parteien hätten seit Ehebeginn finanzielle Probleme, weil der Berufungskläger nie über eine längere Zeit einer Erwerbstätigkeit habe nachgehen wollen und mangels Leistungsbereitschaft immer wieder die Kündigung erhalten habe. Seine mangelhafte Einstellung zur Arbeit habe denn auch zwischen ihnen immer wieder zu Streitigkeiten geführt. Seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2015 habe er an verschiedenen Orten gearbeitet. Als […] bei D.___ AG habe er für seine Leistungen ein gutes Arbeitszeugnis erhalten. Seit 1. September 2019 sei er arbeitslos. Es sei ihm aber bereits damals bekannt gewesen, dass er für den Unterhalt seiner Tochter aufkommen müsse und ihr gegenüber unterhaltspflichtig sei. Trotzdem habe es ihm an Arbeitswillen gemangelt, was dadurch belegt sei, dass keine Stellensuchbemühungen ab 1. September 2019 ausgewiesen seien und er auch keine Arbeitslosenentschädigung bezogen habe. Erst nach seiner Rückkehr aus den Ferien in [...] und seit der Trennung, das heisst im Februar 2020, habe er aktiv nach Stellen gesucht, um die Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen zu können. Zumutbar und möglich wäre ihm indessen gewesen, sich bereits nach Erhalt der Kündigung durch D.___ AG um Arbeit zu bemühen, da er über Erfahrung im […]bereich verbunden mit einem guten Arbeitszeugnis verfüge. Insofern sei die Feststellung der Vorinstanz, er habe sich nicht sorgfältig um eine Stelle in der […] beworben, zutreffend. Hätte er sich direkt nach der Kündigung durch D.___ AG auf Stellensuche begeben, wären seine Chancen hoch gewesen, an seine bisherige Tätigkeit nahtlos anzuknüpfen und sofort wieder eine Stelle im [...]bereich zu finden. Indem er dies jedoch unterlassen und sich erst Ende Februar wieder um Arbeit bemüht habe, hätten sich seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt schuldhaft verschlechtert. Der Ehemann sei im Verhältnis zum unterhaltsberechtigten Kind gehalten, sein Erwerbspotential nicht nur in zeitlicher, sondern auch in qualitativer Hinsicht voll auszuschöpfen. Da er bereits seit Erhalt der Kündigung durch D.___ AG gewusst habe, dass er für den Unterhalt seiner Tochter aufkommen müsse und das von ihr erzielte Einkommen nie und nimmer für den Unterhalt der gesamten Familie ausreiche, habe er schuldhaft sein Erwerbspotential nicht ausgeschöpft. Seine Deutschkenntnisse seien für die geforderte Tätigkeit ausreichend. Dass er [...] sei, spiele absolut keine Rolle, ebenfalls nicht seine fehlende Schul- und Berufsbildung in der Schweiz, welche für eine Funktion als [...] nicht erforderlich seien. Insofern sei die Vorinstanz korrekt zum Schluss gelangt, dass er bei gutem Willen in der Lage sei, ein Erwerbseinkommen von CHF 3‘300.00 netto pro Monat zu erzielen. Das von ihm bei D.___ AG erzielte Einkommen verletze zwingendes Recht, indem der im L-GAV verbindlich vorgeschriebene Mindestlohn von brutto CHF 3‘470.00 für Personen ohne Berufsausbildung (exklusive Anteil 13. Monatslohn) massiv unterschritten werde. Dies dürfe sich vorliegend nicht zum Nachteil des unterhaltsberechtigten Kindes auswirken. Der Ehemann könnte einerseits nachträglich die Lohndifferenz vor Gericht mit guten Aussichten auf Erfolg geltend machen, andererseits sei für die Zukunft vom zwingenden Mindestlohn in der [...]branche auszugehen. Auf jeden Fall gehe es nicht an, für die Berechnung des Kinderunterhaltes auf den durch D.___ AG widerrechtlich ausbezahlten, deutlich zu tiefen Lohn abzustellen. Der Ehemann habe in der Zeit seit Erhalt der Kündigung durch D.___ AG bis Ende Februar 2020 nicht alles Zumutbare unternommen, um seine Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt auszuschöpfen und damit seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt schuldhaft verschlechtert. Diese Nachlässigkeit dürfe nicht zu Lasten des unterhaltsberechtigten Kindes gehen. Dass es ihm zweifelsfrei möglich sei, innert Kürze eine Anstellung in der […] zu finden, zeige ein Blick in die gängigen Stellenportale. Der Ehemann sei jung, gesund und verfüge über eine gut einjährige Erfahrung im […]bereich. Indem die Vorinstanz den Ehemann nun ab 5. Februar 2020 unterhaltspflichtig erklärt habe, sei sie faktisch von einer Übergangsfrist von 6 Monaten ausgegangen, wenn man beachte, dass der Berufungskläger spätestens Ende Juli 2019 die Kündigung per 31. August 2019 erhalten und seither gewusst habe, dass er sich um Arbeit bemühen müsse. Dies habe er nachweislich nicht getan. Die von der Vorinstanz gewährte Übergangsfrist sei unter diesen Umständen angemessen. Der mangelnde Arbeitswille des Ehemannes und die damit verbundenen finanziellen Probleme seien seit Ehebeginn der Grund für ihre Streitigkeiten gewesen. Sie habe stets klargestellt, nicht damit einverstanden zu sein, dass der Ehemann nicht arbeite und auch keine Stellensuchbemühungen tätige. Von einer freiwilligen Rollenverteilung könne somit keine Rede sein, wie auch die Trennung nicht überraschend gekommen sei.
4.1 Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen angerechnet werden kann, als das tatsächlich erzielte, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Verringert der Schuldner sein Einkommen freiwillig, obwohl er weiss oder wissen müsste, dass ihm die Pflicht zur Übernahme von Unterhaltsverpflichtungen oblag, rechtfertigt sich eine rückwirkende Anrechnung des hypothetischen Einkommens. In einem solchen Fall – Verminderung des Einkommens in Schädigungsabsicht – kann ihm rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Verminderung das zuvor erzielte höhere Einkommen angerechnet werden (BGE 143 III 233).
4.2 Die Vorderrichterin bejahte angesichts dieser Grundsätze die Voraussetzungen, dem Ehemann ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, zu Recht. Der Berufungskläger scheint das denn auch gar nicht zu bestreiten. In Frage stellt er einzig die Höhe des ihm angerechneten Betrages. Was er dagegen vorbringt, vermag den von der Amtsgerichtsstatthalterin festgestellten Betrag von CHF 3'300.00 netto pro Monat jedoch nicht zu erschüttern. Der Ehemann ist jung, gesund und verfügt über Erfahrung im [...]bereich. Er muss alles Zumutbare unternehmen, um der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter nachzukommen. Die Anforderungen an den Nachweis genügender Suchbemühungen sind im Rahmen der Arbeitslosenversicherung und im Rahmen der Festsetzung von Kinderunterhaltsbeiträgen bei der Frage der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht identisch (Urteil des Obergerichts Zürich LE160019 vom 13. Februar 2017, E. III. A. 4.2.6). Dass […] bei der Stellensuche noch grössere Hürden überwinden müssen als andere Ausländer, ist eine blosse Behauptung und keineswegs gerichtsnotorisch, wie er bemerkt. Ebensowenig kann gesagt werden, dass Stellensuchende in seiner Situation einem Arbeitgeber in einem solchen Ausmass ausgeliefert sind, dass sie zwingend ein geringeres Einkommen als den Mindestlohn gemäss L-GAV zu akzeptieren hätten. In der [...]branche dürften sich nicht mehr «schwarze Schafe» tummeln als in anderen Berufsgattungen. Wie die Ehefrau zutreffend entgegnet, könnte er zudem allfällige Lohndifferenzen nachträglich vor Gericht mit guten Aussichten auf Erfolg geltend machen. Es lag deshalb auf der Hand, dem Ehemann als hypothetisches Einkommen den Mindestlohn gemäss dem einschlägigen Gesamtarbeitsvertrag anzurechnen. Ein Einkommen in dieser Grössenordnung ist mit der Vorinstanz als zumutbar und möglich zu erachten. Die Berufung ist in dieser Hinsicht unbegründet.
4.3 Begründet ist die Berufung hingegen insoweit, als der Ehemann den Zeitpunkt beanstandet, ab welchem ihm das hypothetische Einkommen angerechnet wird. Gemäss Ziffer 1 des angefochtenen Urteils leben die Parteien seit 2. Februar 2020 getrennt. Unterhaltsbeiträge werden in der Regel erst für die Zeit ab dem Getrenntleben festgesetzt. Indem die Vorderrichterin den Beginn der Unterhaltspflicht basierend auf dem hypothetischen Einkommen ab diesem Zeitpunkt festlegte, gewährte sie für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit somit gar keine Übergangsfrist. Nach dem Verlust seiner letzten Anstellung per Ende August 2019 lebten die Parteien noch zusammen und es ist nicht erstellt, dass der Ehemann bereits damals ernsthaft mit der Zahlung von Alimenten rechnen musste. Es kann ihm deshalb nicht vorgeworfen werden, er habe keine Stelle gesucht in der Absicht, sich vor der Zahlung von Unterhaltsbeiträgen zu drücken. Ein solcher Vorwurf kann ihm frühestens ab der Trennung gemacht werden, wobei wie erwähnt für die Stellensuche eine angemessene Frist einzuräumen ist. Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sind vorliegend nicht erfüllt. Wie der Ehemann bei der Vorinstanz selber ausführte (Plädoyernotizen vom 29. Juni 2020, S. 7, AS 48), ist eine Frist bis Ende Juli 2020, das heisst eine solche von sechs Monaten, angemessen. Zu beachten ist auch, dass die Stellensuche in der [...]-branche angesichts der COVID-19-Pandemie zeitweise erheblich erschwert war. Es rechtfertigt sich daher, dem Ehemann das Einkommen von CHF 3'300.00 erst ab 1. August 2020 anzurechnen.
5. Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen. Ziffer 5 des angefochtenen Urteils ist in dem Sinne zu korrigieren, als der vom Ehemann zu bezahlende Barunterhalt von CHF 778.00 erst mit Wirkung ab 1. August 2020 geschuldet ist. Für die Zeit vorher kann er aufgrund der Tatsache, dass seine Arbeitslosenentschädigung geringer war als das Existenzminimum, nicht zu Alimenten verpflichtet werden. Daran änderte sich auch nichts, wenn man beim Bedarf des Ehemannes den von der Vorderrichterin für den Unterhalt seiner Kinder in […] eingesetzten Betrag von CHF 300.00 nicht mehr berücksichtigen würde. In Ziffer 6 des Urteils ist ergänzend festzuhalten, dass der Barunterhalt von C.___ bis 31. Juli 2020 nach Abzug der Kinderzulage im gesamten Umfang von CHF 1'067.00 ungedeckt ist.
6. Der Berufungskläger obsiegt alles in allem in einem relativ geringen Ausmass. Angesichts dieser Tatsache und des familienrechtlichen Charakters der Streitsache (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) ist es angezeigt, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich zu auferlegen. Wie bei der Vorinstanz ist beiden Parteien auch für das Berufungsverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die eingereichten Honorarnoten (inkl. MwSt. und Auslagen) sind angemessen.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Ziffern 5 und 6 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 2. Juli 2020 aufgehoben.
2. Der Ehemann hat der Ehefrau ab 1. August 2020 an den Unterhalt von C.___ folgenden, monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag zu bezahlen:
Barunterhalt CHF 778.00
Die Kinderzulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen; sie sollen ihr jedoch zusätzlich zukommen. Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Tochter dauert bis zu deren wirtschaftlichen Selbständigkeit, längstens jedoch bis zur Mündigkeit, unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB.
3. Es wird festgestellt, dass der gebührende Bedarf von C.___ wie folgt nicht gedeckt ist (Manko):
Barunterhalt CHF 1'067.00 bis 31.7.2020 und CHF 289.00 ab 1.8.2020
Betreuungsunterhalt CHF 195.00
4. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
6. A.___ hat B.___, vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, eine Parteientschädigung von CHF 1'977.50 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt Roland Knutti eine Entschädigung von CHF 2'039.10 und Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich eine Entschädigung von CHF 1'430.90 zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO) hat sie ihrer Vertretung Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich die Differenz von CHF 546.60 zum vollen Honorar zu leisten.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann