Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 25. Februar 2021
Es wirken mit:
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rüedi,
Berufungsbeklagter
betreffend Herabsetzungsklage
hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:
- das Amtsgericht Solothurn-Lebern am 25. Mai 2020 folgendes Urteil fällte:
1. Das Vermächtnis zu Gunsten der Beklagten in Ziffer 3 der öffentlichen letztwilligen Verfügung vom 9. Mai 2017 wird für ungültig erklärt und ist aufzuheben.
2. Die Widerklage, Ziffer 5 der öffentlichen letztwilligen Verfügung vom 9. Mai 2017 sei zu vollziehen, wird abgewiesen.
3. Die Beklagte hat dem Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rüedi, eine Parteientschädigung von CHF 10'793.70 (inkl. Auslagen und 7.7% MwSt) zu bezahlen.
4. Die Gerichtskosten von CHF 8'500.00 (inkl. Schlichtungsverfahren) werden der Beklagten auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von CHF 10'600.00 verrechnet. Die Beklagte hat dem Kläger die von diesem bevorschussten Gerichtskosten von CHF 8'500.00 zu bezahlen. Die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn wird nach Vollstreckbarkeit des vorliegenden Urteils angewiesen, dem Kläger die Differenz von CHF 2'100.00 zurückzuerstatten.
- A.___ als Berufungsklägerin zusammen mit ihrem Lebenspartner C.___ sowie B.___ als Berufungsbeklagter zusammen mit seinem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Beat Rüedi, zur Instruktionsverhandlung vor dem Präsidenten der Zivilkammer am 22. Februar 2021 erschienen sind,
- die Parteien anlässlich der Instruktionsverhandlung vor dem Präsidenten der Zivilkammer am 22. Februar 2021 folgenden Vergleich abgeschlossen haben:
1. Die Parteien stellen fest, dass B.___ Alleinerbe von D.___ ist und damit in den Mietvertrag vom 8. Februar 1999 mit A.___ eingetreten ist.
2. Die Parteien vereinbaren, den Mietvertrag bis zum 31. März 2024 fest zu verlängern. Wird der Mietvertrag auf dieses Datum hin nicht gekündigt, verlängert er sich auf unbestimmte Zeit gemäss den Bestimmungen des Mietvertrages vom 8. Februar 1999. Wird der Mietvertrag gekündigt, ist eine Mieterstreckung ausgeschlossen.
3. Die Parteien stellen fest, dass der Mietzins CHF 850.00 inkl. Nebenkosten beträgt, und nicht wie im Mietvertrag vom 8. Februar 1999 festgehalten CHF 900.00.
4. B.___ verpflichtet sich, das Mietverhältnis bei einem allfälligen Verkauf der Liegenschaft an der [...]strasse [...], [...], auf den Verkäufer zu übertragen (Ziffern 2 und 3 hievor).
5. Die Parteien stellen fest, dass mit Abschluss dieses Vergleichs die Anfechtung der Kündigung des Mietvertrages vom 25. September 2018 gegenstandslos geworden ist. Sie teilen dies der Schlichtungsbehörde mit, damit diese das dort sistierte Verfahren abschreiben kann.
6. Frau A.___ zieht die Berufung gegen Dispositivziffern 1, 2 und 3 des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 25. Mai 2020 zurück.
7. Der Gerichtskostenentscheid des erstinstanzlichen Verfahrens (Dispositivziffer 4 des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 25. Mai 2020) wird in das Ermessen des Obergerichts gestellt.
8. Die mutmasslichen Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 800.00 tragen die Parteien je zur Hälfte.
9. Die Parteikosten des obergerichtlichen Verfahrens werden wettgeschlagen.
10. Mit Abschluss und Vollzug dieses Vergleiches sind die Parteien in dieser Streitsache vollumfänglich auseinandergesetzt.
- das Verfahren somit abgeschrieben werden kann,
- damit noch über die Kosten zu befinden ist,
- im Rahmen der Kostenregelung zu berücksichtigten ist, dass das Amtsgericht in den Äusserungen der Beklagten und Berufungsklägerin vor der Vorinstanz eine Widerklage erkannte und diese abwies (Dispositivziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 25. Mai 2020),
- die Widerklage aber nicht in der dafür vorgesehenen Form erhoben wurde (vgl. Art. 224 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), weshalb der erstinstanzliche Gerichtskostenentscheid der Beklagten und Berufungsklägerin in diesem Punkt nicht zum Nachteil gereichen darf,
- es sich vor diesem Hintergrund rechtfertigt, die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 8'500.00 zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO); die Beklagte und Berufungsklägerin die erstinstanzlichen Gerichtskosten somit im Umfang von CHF 4'250.00 zu tragen hat,
- die erstinstanzliche Parteikostenregelung entsprechend der getroffenen Vereinbarung unberührt bestehen bleibt (vgl. Ziffer 6 des Vergleichs),
- die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens auf CHF 800.00 festzusetzen und entsprechend der getroffenen Vereinbarung in Ziffer 8 des Vergleichs von den Parteien je zur Hälfte zu tragen und die Parteikosten des obergerichtlichen Verfahrens wettzuschlagen sind (vgl. Ziffer 9 des Vergleichs)
beschlossen:
1. Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2. Die Kosten des Verfahrens vor Amtsgericht von CHF 8'500.00 auferliegen im Umfang von CHF 4'250.00 A.___. Sie werden mit dem von B.___ im Umfang von CHF 10'100.00 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. A.___ hat B.___ CHF 4'250.00 zu erstatten. Die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn wird angewiesen, B.___ die restlichen CHF 5'850.00 zurückzuerstatten. Der Restbetrag der Gerichtskosten von CHF 4'250.00 geht zu Lasten der Staatskasse.
3. Die Kosten des Verfahrens vor Obergericht von CHF 800.00 auferliegen den Parteien je zur Hälfte. Sie werden mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von CHF 1'500.00 verrechnet. B.___ hat A.___ CHF 400.00 zu erstatten. Die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn wird angewiesen, A.___ CHF 700.00 zurückzuerstatten.
4. Die Parteikosten des Verfahrens vor Obergericht werden wettgeschlagen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann