Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 22. Januar 2021
Es wirken mit:
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Heusi,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch,
Berufungsbeklagter
betreffend Eheschutzmassnahmen
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1.1 A.___ (nachfolgend: Ehefrau) und B.___ (nachfolgend: Ehemann) führten vor Richteramt Solothurn-Lebern ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau am 30. April 2020 angehoben hatte. Anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 31. August 2020 beantragte die Ehefrau unter anderem, den Ehemann zu verpflichten, für den gemeinsamen Sohn C.___ (geb. 2014) rückwirkend für die Zeit ab 1. Juni 2019 bis 30. September 2019 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'200.00, für die Zeit ab 1. Oktober 2019 bis und mit Mai 2020 mindestens CHF 2'542.00, ab Juni 2020 bis längstens September 2020 mindestens CHF 2'121.00 und ab spätestens 1. Oktober 2020 mindestens CHF 2'755.00 zu bezahlen, jeweils zuzüglich Kinderzulagen. Der Ehemann dagegen stellte im Hinblick auf den Kindesunterhalt den Antrag, er sei ab Juni 2019 bis März 2020 zu monatlichen Alimenten von CHF 2'200.00, ab April 2020 bis August 2020 von CHF 1'980.00 und ab 1. September 2020 von CHF 637.00, jeweils zuzüglich Kinderzulagen, zu verpflichten.
1.2 Der Amtsgerichtspräsident stellte mit Urteil vom 31. August 2020 fest, dass die Ehegatten seit 1. Juni 2019 getrennt leben und teilte C.___ der alleinigen Obhut der Ehefrau und Mutter zu. Den Kindesunterhalt regelte er in Ziffer 4 des Urteils wie folgt:
4. Der Ehemann wird verpflichtet, an den Unterhalt des Sohnes C.___ monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- rückwirkend ab 1. Mai 2020: CHF 2'055.00 (Barunterhalt CHF 630.00, Betreuungsunterhalt CHF 1'425.00);
- ab 1. September 2020: CHF 2'110.00 (Barunterhalt CH 1'035.00, Betreuungsunterhalt CHF 1'075.00);
- ab Wegfall der Kurzarbeit und Erzielung eines 100% Einkommens durch den Ehemann: CHF 2'500.00 (Barunterhalt CHF 1'265.00, Betreuungsunterhalt CHF 1'235.00).
Die vom Ehemann für die Zeit ab 1. Mai 2020 bereits geleisteten Unterhaltszahlungen sind an diese Beträge anzurechnen.
Allfällige bezogene Kinder- und Familienzulagen sind in diesen Beiträgen nicht enthalten und zusätzlich geschuldet.
Die Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn dauert über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung.
2. Im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung erhob die Ehefrau Berufung, eventuell Beschwerde, gegen das Urteil. Sie stellt dabei folgendes Rechtsbegehren:
Es sei Ziffer 4 des Dispositivs des Urteils des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 31. August 2020 dahingehend zu ändern bzw. zu ergänzen, dass der Berufungsbeklagte und Ehemann verpflichtet wird, der Berufungsklägerin und Ehefrau für den Sohn C.___ für die Zeit vom 1. Juni 2019 bis 30. April 2020 einen Unterhaltsbeitrag von monatlich mindestens CHF 2’200.00 zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Die ab 1. Oktober 2019 bezahlten Unterhaltsbeiträge und Kinderzulagen seien anzurechnen und dementsprechend festzuhalten, dass der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin für die Zeit bis 30. April 2020 Unterhaltsbeiträge und Kinderzulagen im Gesamtbetrag von CHF 7’200.00 schuldet.
Der Ehemann beantragt, die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Ehefrau reichte am 19. November 2020 innert der ihr wunschgemäss angesetzten Frist eine Replik und der Ehemann am 4. Januar 2021 innert der ebenfalls auf eigenes Ersuchen hin angesetzten und erstreckten Frist eine Duplik ein. Der Ehemann stellte dabei den Verfahrensantrag, die von der Ehefrau mit der Replik eingereichte Urkunde 4 aus den Akten zu verweisen und/oder durch das Gericht nicht zu berücksichtigen.
3. Die Streitsache ist spruchreif. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1.1 Das Rechtsmittel der Ehefrau richtet sich gegen die Regelung des Kindesunterhalts. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzung ist erfüllt. Die Ehefrau beantragte bei der Vorinstanz Kindesunterhalt mit Wirkung ab 1. Juni 2019 für eine letztlich unbestimmte Zeitdauer. Bei wiederkehrenden Leistungen gilt der Kapitalwert als Streitwert (Art. 92 Abs. 1 ZPO). Bei ungewisser Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Die von der Ehefrau monatlich geforderten Kinderalimente überschreiten bereits auf ein Jahr hochgerechnet den Betrag von CHF 10'000.00 deutlich. Wie von der Ehefrau zutreffend dargelegt, ist die Berufung deshalb zulässig. Da auch die übrigen Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
1.2.1 Beide Parteien reichen neue Urkunden ein. Sie sollen unter anderem neu vorgebrachte Tatsachen beweisen. Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO können neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur dann berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug eingebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und allenfalls Korrektur des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz. Das Novenrecht darf nicht dazu führen, allfällige Versäumnisse bei der Vorinstanz nachzuholen. In Kinderbelangen, in denen der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz sowie der Offizialgrundsatz nach Art. 296 ZPO zur Anwendung gelangen, gehört es auch zur Aufgabe des Berufungsgerichts, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und alle zur Feststellung von rechtserheblichen Tatsachen erforderlichen Beweismittel anzuordnen, um einen dem Kindeswohl entsprechenden Entscheid zu erlassen. Aus diesem Grund können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Bereich der Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten Noven auch dann vorgebracht werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).
1.2.2 Im Streit liegen Kinderunterhaltsbeiträge und damit Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten. Die von den Parteien vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel sind daher im Berufungsverfahren voraussetzungslos zu beachten und nicht aus den Akten zu weisen. Das gilt auch für die von der Ehefrau eingereichte Urkunde 4. Ob die Vertreterin der Ehefrau mit deren Einreichung die Berufsregeln gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA, SR 935.61) verletzte, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen. Im Übrigen vermag – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - Urkunde 4 den Entscheid über die angefochtenen Kinderunterhaltsbeiträge nicht zu beeinflussen. Auf die Frage, ob es sich dabei um ein im Sinne von Art. 153 Abs. 2 ZPO rechtswidrig beschafftes Beweismittel handelt, ist deshalb nicht weiter einzugehen. Der entsprechende Verfahrensantrag des Ehemannes und Berufungsbeklagten ist abzuweisen.
2. Gegenstand der Berufung sind Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. Juni 2019 bis 30. April 2020. Der Amtsgerichtspräsident erwog in diesem Zusammenhang, Unterhaltsbeiträge könnten gemäss Art. 173 Abs. 3 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Eheschutzbegehrens gefordert werden. Eine Rückwirkung der Unterhaltsbeiträge sei indes ausgeschlossen, wenn sich die Ehegatten nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes über die während des Getrenntlebens zu leistenden Unterhaltsbeiträge einig gewesen seien. Die Ehegatten könnten sich im Rahmen einer Unterhaltsvereinbarung mündlich oder schriftlich einigen. Eine gerichtliche Genehmigung sei nicht erforderlich. Konsens sei ausreichend. Damit stehe auch fest, dass das blosse Untätigbleiben für sich alleine noch keine verbindliche Unterhaltsvereinbarung bewirken könne. Auch der Umstand, dass monatliche Zahlungen erfolgt seien, spreche für sich alleine noch nicht für das Bestehen einer dahingehenden Trennungsvereinbarung. Da eine Einigung auch durch konkludentes Verhalten möglich sei, könne sie aber dann vorliegen, wenn Unterhaltsbeiträge regelmässig unwidersprochen entgegengenommen würden und der verpflichtete Ehegatte nach Treu und Glauben davon habe ausgehen können, seiner Unterhaltspflicht damit nachgekommen zu sein beziehungsweise dass der berechtigte Ehegatte auf eine allfällige Differenzzahlung auf Zusehen hin verzichte. Vorliegend sei unbestritten, dass der Ehemann der Ehefrau seit September 2019 monatlich einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'400.00 (inkl. Kinderzulagen) bezahlt habe. Die Ehefrau habe diese Zahlungen bis Ende April 2020, als sie das Eheschutzgesuch eingereicht habe, oppositionslos akzeptiert. Seitens der Ehefrau werde sodann auch nicht behauptet, bis zu diesem Zeitpunkt jeweils einen höheren Unterhaltsbeitrag vom Ehemann gefordert zu haben. Aufgrund dieser widerspruchslos angenommenen Zahlungen müsse von einer Einigung zwischen den Ehegatten ausgegangen werden. Eine rückwirkende Festlegung der Unterhaltsbeiträge sei daher ausgeschlossen. Entsprechend seien die für die Ehefrau und den Sohn geschuldeten Unterhaltsbeiträge erst ab Einleitung des Eheschutzverfahrens, somit ab 1. Mai 2020, festzulegen. Aufgrund verschiedener Änderungen in den Verhältnissen sei dabei in drei Phasen zu rechnen.
3.1 Die Ehefrau und Berufungsklägerin rügt, die Vorinstanz hätte nicht davon absehen dürfen, den für die Zeit seit der Trennung bis zur Einleitung des Eheschutzverfahrens als vereinbart angenommenen Unterhaltsbeitrag ebenso wie die ausstehenden Unterhaltsbeiträge im Urteil festzuhalten. Die Erwägungen im angefochtenen Urteil könnten zwar den Schluss zulassen, dass sie sich mit dem für die Zeit ab Oktober 2019 bezahlten Unterhaltsbeitrag von CHF 2’200.00 zuzüglich Kinderzulagen konkludent einverstanden erklärt habe. Sie rechtfertigten jedoch weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht die Annahme, dass sie für die ersten drei Monate nach der Trennung auf einen Unterhaltsbeitrag für C.___ wie auch auf die Weiterleitung der Kinderzulagen verzichtet habe. Der Ehemann habe nie auch nur behauptet, dass sie für die Zeit von Juni 2019 bis September 2019 auf Unterhaltsleistungen verzichtet habe. Damit aber verbiete sich die Annahme eines stillschweigenden Verzichtes zum Vornherein, müsste dieser doch vom Ehemann nicht nur behauptet, sondern auch bewiesen werden. Es sei in rechtlicher Hinsicht unzulässig, allein aufgrund der Tatsache, dass sie erst am 30. April 2020 das Eheschutzgesuch eingereicht habe, auf einen Verzicht zu schliessen. Der Ehemann habe denn auch einen stillschweigenden Verzicht nicht nur nicht behauptet, sondern im Gegenteil anerkannt, dass er ihr ab dem Zeitpunkt der Trennung, das heisst für die Zeit ab Juni 2019 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘200.00 schulde. So habe er selbst das Rechtsbegehren gestellt, dass er zu verpflichten sei, ihr für den Sohn C.___ ab Juni 2019 bis März 2020 monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2’200.00 zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Damit hätten die Parteien für die vorliegend noch strittige Zeit von Juni 2019 bis und mit September 2019 gleichlautende Anträge gestellt, über die sich das Urteil ohne jede Begründung hinwegsetze. Gründe für den Entscheid, entgegen den übereinstimmenden Anträgen der Parteien von der Festsetzung eines Unterhaltsbeitrages für die Zeit ab Juni 2019 abzusehen, könnten dem Urteil der Vorinstanz nicht entnommen werden und seien auch nicht ersichtlich. Der Ehemann habe ihr unbestrittenermassen für die ersten drei Monate der Trennung keinen Unterhaltsbeitrag bezahlt. Da er seine Unterhaltspflicht für diese Zeit anerkannt habe, hätte im Urteil festgehalten werden müssen, dass der Unterhaltbeitrag von monatlich vorschüssig CHF 2’200.00 zuzüglich Kinderzulagen ab 1. Juni 2019 bis und mit April 2020 geschuldet sei. Ohne diese Festlegung werde ihr verunmöglicht, die ausstehenden Kinderunterhaltsbeiträge einzufordern. Um die Vollstreckbarkeit des Urteils zu gewährleisten, hätte das Gericht nicht nur die rückwirkende Unterhaltsregelung, sondern weiter festhalten müssen, welche Leistungen bereits erbracht worden beziehungsweise welche noch ausstehend seien. Da der Ehemann während den ersten drei Monaten nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes unbestrittenermassen keinen Unterhalt bezahlt habe, hätte zudem festgehalten werden müssen, dass er ihr für die Zeit vom 1. Juni 2019 bis 30. April 2020 noch CHF 7’200.00 schulde.
3.2 Der Ehemann behauptet in seiner Berufungsantwort, entgegen den Ausführungen der Ehefrau und Berufungsklägerin habe er ihr für die Monate Juni, Juli und August 2019 Unterhaltsbeiträge bezahlt. Dies habe er bereits unmittelbar ab dem Zeitpunkt der Trennung getan. Konkret habe er ihr am 1. Juli 2019, rückwirkend für den Monat Juni 2019, den Betrag von CHF 2’100.00 überwiesen. Die Differenz zum vereinbarten Betrag von CHF 2’400.00 rühre daher, dass sie die eheliche Wohnung verlassen habe, wobei er zunächst in der ehelichen Wohnung verblieben und entsprechend eine massiv höhere Mietzinslast angefallen sei. Die Ehefrau sei mit diesem Vorgehen einverstanden gewesen. Am 5. August 2019 habe er ihr sodann rückwirkend für den Monat Juli 2019 den Betrag von CHF 2’400.00 und am 2. September 2019 wiederum CHF 2’400.00, rückwirkend für den Monat August 2019, bezahlt. Die Ehefrau wisse um den Erhalt der Zahlungen für die Monate Juni, Juli und August und verhalte sich krass rechtsmissbräuchlich, wenn sie die genannten Unterhaltsbeiträge nun erneut und damit doppelt verlange. Er habe denn auch nie behauptet, die Ehefrau habe auf Unterhalt für die Monate Juni bis September 2019 verzichtet. Weshalb sie die Auffassung vertrete, er habe ihr erst ab September 2019 Unterhalt bezahlt, sei nicht nachvollziehbar. Wie im vorinstanzlichen Urteil korrekt erwähnt, hätten sie sich auf CHF 2’400.00, das heisst CHF 2’200.00 zuzüglich CHF 200.00 Kinderzulagen geeinigt beziehungsweise auf CHF 1’900.00 plus Kinderzulagen im Juni 2019. Dass dies den Erwägungen der Vorinstanz nicht ausdrücklich entnommen werden könne, möge bedauerlich sein, ändere aber am Ergebnis letztlich nichts. Es seien keine Unterhaltsbeiträge mehr geschuldet.
3.3 Die Ehefrau repliziert, der Ehemann habe bei der Vorinstanz ihre Behauptung, er habe erst im September einen Betrag von CHF 2'400.00 überwiesen, nicht bestritten. Andernfalls hätten zu diesem Punkt Abklärungen getroffen und die Parteien an der Eheschutzverhandlung dazu befragt werden können. Die völlige Kehrtwende in der Argumentation des Ehemannes werde nicht begründet. Sie sei nicht zu berücksichtigen. Soweit es um den Beginn der Unterhaltspflicht und die bis Ende April 2020 ausstehenden Unterhaltsbeiträge gehe, habe er das Gesuch formell anerkannt. Auch nach den neuen Ausführungen und eingereichten Belegen für die Zeit bis Ende April 2020 seien immer noch Unterhaltsbeiträge ausstehend und damit ein Rechtsschutzinteresse gegeben. Der Ehemann habe die vereinbarten Unterhalsbeiträge für die Monate Juni, Juli und August 2019 nicht vollständig bezahlt. Da Unterhaltsbeiträge im Voraus zu bezahlen seien, stehe mit dem Hinweis auf die nachschüssigen Zahlungen fest, dass für die Zeit bis Ende April 2020 in jedem Fall eine Unterhaltszahlung ausstehend sei. Sie habe sich sodann nie mit einem reduzierten Unterhaltsbeitrag einverstanden erklärt und auch der Ehemann habe dies zuvor nie behauptet. Im Gegenteil habe er sich auf die Vereinbarung eines Betrages von CHF 2'400.00 berufen. Darauf sei er zu behaften. Für die Zeit vom 1. Juni 2019 bis 30. April 2020 habe er in jedem Fall mindestens CHF 2'700.00 zu wenig bezahlt. Die Höhe des Ausstandes sei im erstinstanzlichen Verfahren kein Thema gewesen, sondern einzig das Datum der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages. In diesem Punkt hätten die Parteien übereinstimmende Anträge gestellt. Für den Fall, dass auf die Ausführungen des Ehemannes eingegangen werden sollte, sei zu beachten, dass der Einwand, die Unterhaltsbeiträge seien teilweise bezahlt worden, sehr spät erfolgt sei. Diesem Aspekt sei in jedem Fall bei der Kostenregelung Rechnung zu tragen.
3.4 Der Ehemann führt in seiner Duplik – neben der Begründung des Verfahrensantrags – aus, er habe bei der Vorinstanz weder explizit noch konkludent behauptet, in den Monaten vor September 2019 der Ehefrau keinen Unterhalt bezahlt zu haben. Unterhaltsbeiträge seien nur im Streitfall vorschüssig zu bezahlen, wenn das Gericht über deren Höhe entschieden habe, nicht jedoch im vorliegenden Fall, wenn sich die Parteien einig seien. Wie der Vorderrichter richtigerweise festgehalten habe, hätten sich die Parteien über den Unterhalt von C.___ einvernehmlich geeinigt und die Ehefrau habe die Höhe der Zahlungen nie moniert. Somit bestünden keine offenen Unterhaltsbeiträge.
4.1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts begründet, so muss das Gericht im Eheschutzverfahren auf Begehren eines Ehegatten die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Die Zusprechung und Bemessung der Unterhaltsbeiträge für die Kinder richtet sich somit nach den Art. 276 ff. und 285 ZGB (Ivo Schwander, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N 12 zu Art. 176 ZGB). Gemäss Art. 279 Abs. 1 ZGB kann das Kind gegen den Vater oder die Mutter oder gegen beide auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr von Klageerhebung klagen. Einigen sich die Parteien über den Unterhaltsbeitrag, so wird der entsprechende Unterhaltsvertrag für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde beziehungsweise für den Fall, dass der Vertrag in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen wird, mit der Genehmigung des Gerichts verbindlich (Art. 287 Abs. 1 und 3 ZGB). Bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO).
4.2 Der Amtsgerichtspräsident verzichtete auf eine rückwirkende Regelung des Kindesunterhaltsbeitrages, weil in dieser Hinsicht von einer Einigung der Ehegatten auszugehen sei. Eine gerichtliche Genehmigung sei dafür nicht erforderlich. Diese Auffassung steht im Widerspruch zu den Vorschriften des Kindesrechts. Die von ihm angerufene Bestimmung von Art. 173 ZGB betrifft nicht Geldleistungen für das Getrenntleben, sondern für die Zeit während des Zusammenlebens (vgl. Marginale der Bestimmung). Aufgrund der Vorbringen der Ehegatten durfte der Amtsgerichtspräsident zwar für die Zeit von Juni 2019 bis April 2020 in der Tat von einer einvernehmlichen Regelung ausgehen. Er hätte diese aber auf ihre Angemessenheit hin prüfen und gestützt auf Art. 287 ZGB im entsprechenden Umfang zum Gegenstand seines Entscheides erheben müssen. Eine Festsetzung des Unterhaltsbeitrages mit Wirkung ab 1. Juni 2019 steht auch im Einklang mit Art. 279 Abs. 1 ZGB, da die Ehefrau das Eheschutzgesuch am 30. April 2020 eingereicht hatte und die rückwirkenden Alimente somit einen Zeitraum von weniger als einem Jahr betreffen.
4.3 Die übereinstimmenden Anträge der Parteien sind genehmigungsfähig, was sich ohne Weiteres aus den Erwägungen im angefochtenen Urteil zu den für die Zukunft festgesetzten Alimenten ergibt. Dass sich die Ehegatten – wie der Ehemann im Berufungsverfahren neu behauptet - für den Monat Juni 2019 auf einen geringeren Betrag geeinigt hätten, ist nicht erstellt. Ziffer 4 des angefochtenen Urteils ist deshalb in dem Sinne zu ergänzen, dass der Ehemann verpflichtet wird, der Ehefrau für den Sohn C.___ auch für die Zeit vom 1. Juni 2019 bis 30. April 2020 einen Unterhaltsbeitrag, und zwar einen solchen in der Höhe von CHF 2'200.00, zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen.
5.1 Die Ehefrau und Berufungsklägerin verlangt weiter, es sei festzuhalten, dass der Ehemann ihr für die Zeit bis 30. April 2020 Unterhaltsbeiträge und Kinderzulagen im Gesamtbetrag von CHF 7'200.00 schulde. In ihrer Replik präzisiert sie angesichts der vom Ehemann neu eingereichten Zahlungsbelege den Ausstand für die Zeit vom 1. Juni 2019 bis 30. April 2020 auf CHF 2'700.00.
5.2 Bei Entscheiden über Unterhaltsbeiträge hat der Sachrichter vor Erlass des Urteils behauptete Tilgungen zu berücksichtigen. Werden im Dispositiv die bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge bloss allgemein vorbehalten, entspricht der im Dispositiv festgelegte Geldbetrag nicht der zu zahlenden Schuld und es kann mangels einer klaren Zahlungsverpflichtung gestützt darauf nicht definitive Rechtsöffnung erteilt werden (BGE 135 III 315). Das Begehren der Berufungsklägerin ist deshalb vom Grundsatz her begründet.
5.3 Es ist unbestritten, dass die Unterhaltsbeiträge von CHF 2'200.00 und die Kinderzulagen von CHF 200.00 für die Zeit von September 2019 bis April 2020 getilgt wurden. Umstritten und zu prüfen ist deshalb einzig noch, wie viel der Ehemann für die Zeit von Juni 2019 bis August 2019 leistete. Mit den im Berufungsverfahren neu eingereichten Urkunden belegt er eine Zahlung von CHF 2'100.00 vom 1. Juli 2019 und zwei weitere Zahlungen von je CHF 2'400.00 vom 5. August 2019 und 2. September 2019 (Urkunden 2 – 4). Er behauptet, er habe diese Zahlungen rückwirkend für die Monate Juni, Juli und August 2019 geleistet.
Die Zahlungen vom 1. Juli 2019 und vom 5. August 2019 erfolgten im vorliegend umstrittenen Zeitraum zwischen 1. Juni bis 31. August 2019 und können deshalb ohne Weiteres berücksichtigt werden. Mit der Zahlung vom 2. September 2019 kann er hingegen seine Behauptung, er habe damit rückwirkend den Unterhaltsbeitrag für den Monat August 2019 beglichen, nicht beweisen. Unterhaltsbeiträge für die Kinder sind nämlich entgegen seiner Auffassung nicht nur dann vorschüssig zu bezahlen, wenn das Gericht über deren Höhe entschieden hat. Der Unterhaltsbeitrag ist auch nach der gesetzlichen Bestimmung von Art. 285 Abs. 3 ZGB zum Voraus zu entrichten. An den für die drei Monate geschuldeten Betrag von CHF 7'200.00 (3 x CHF 2'200.00 und 3 x CHF 200.00) sind somit einzig die beiden Zahlungen über CHF 2'100.00 und CHF 2'400.00, total CHF 4'500.00 anzurechnen. Offen und geschuldet bleibt daher ein Betrag von CHF 2'700.00.
6. Zusammenfassend ist Ziffer 4 des angefochtenen Urteils in dem Sinne zu ergänzen, dass der Ehemann verpflichtet wird, der Ehefrau für den Sohn C.___ rückwirkend für die Zeit vom 1. Juni 2019 bis 30. April 2020 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'200.00, zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen. Die für diese Zeit geschuldeten Unterhaltsbeiträge und Kinderzulagen sind bis auf einen Betrag von CHF 2'700.00 getilgt.
7. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1'000.00 sind angesichts des Ausgangs, des familienrechtlichen Charakters des Verfahrens und der Tatsache, dass der Ehemann seine Zahlungen erst im Berufungsverfahren belegt hat, ihm aufzuerlegen. Weiter ist er zu verpflichten, der Ehefrau eine Parteientschädigung im geltend gemachten Umfang von CHF 2'298.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Wie bei der Vorinstanz ist beiden Parteien auch für das Berufungsverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Die Honorare der beiden unentgeltlichen Vertretungen sind gestützt auf die eingereichten Kostennoten mit einem Stundenansatz von CHF 180.00 festzusetzen (inkl. Auslagen und MwSt.).
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 31. August 2020 wie folgt ergänzt:
«Der Ehemann wird verpflichtet, an den Unterhalt des Sohnes rückwirkend für die Zeit vom 1. Juni 2019 bis 30. April 2020 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'200.00, zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen. Nach Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen schuldet er noch einen Betrag von insgesamt CHF 2'700.00 (Unterhaltsbeiträge und Kinderzulagen)».
2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 werden B.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. B.___ hat A.___, vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Claudia Heusi, eine Parteientschädigung von CHF 2'298.45 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Claudia Heusi eine Entschädigung von CHF 1'822.95 und Rechtsanwalt Simon Bloch eine Entschädigung von CHF 1'960.80 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
Sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsanwälten die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwältin Claudia Heusi CHF 475.50 und für Rechtsanwalt Simon Bloch CHF 624.85.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt CHF 26'400.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Frey Schaller