Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 22. April 2021            

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu,

 

Berufungskläger

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Miescher,

 

Berufungsbeklagte

 

betreffend Ehescheidung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Parteien haben 2008 in [...] geheiratet. Sie sind Eltern der Kinder C.___, geb. [...] 2008 und D.___, geb. [...] 2010. Seit 1. Dezember 2013 leben sie getrennt. Die Folgen der Trennung wurden am 10. März 2014 in einem Eheschutzurteil geregelt.

2.1 Am 21. März 2019 reichte die Ehefrau die Scheidungsklage ein. Soweit hier noch umstritten stellte sie anlässlich der Hauptverhandlung folgende Rechtsbegehren:

 1. – 5. …

6.    Der Ehemann sei zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der gemeinsamen Kinder monatlich im Voraus die nachfolgenden Beträge zzgl. Kinder- und Ausbildungszulagen, bis zum Abschluss der Erstausbildung, zu bezahlen:

Bis zum 10. Lebensjahr von D.___:

                                                                CHF

Barunterhalt C.___                                 610.00

Barunterhalt D.___                                 410.00

Betreuungsunterhalt C.___                    470.00

Betreuungsunterhalt D.___                    470.00

Ab dem 10. Lebensjahr von D.___:

Barunterhalt C.___                                 610.00

Barunterhalt D.___                                 610.00

Betreuungsunterhalt C.___                    470.00

Betreuungsunterhalt D.___                    470.00

7.    Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau monatlich im Voraus CHF 235.00 zu bezahlen bis zur ordentlichen Pensionierung des Ehemannes.

Sollte der Kinderunterhalt gemäss Ziffer 6 tiefer als beantragt ausfallen, sei der Ehegattenunterhalt um die Differenz zwischen den beantragten Kinderunterhaltsbeiträgen und den gerichtlich zugesprochenen Beiträgen zu erhöhen.

8.    Die Unterhaltsbeiträge gemäss den Ziffern 6 und 7 seien gerichtsüblich zu indexieren.

 9. – 11. …

2.2 Der Ehemann stellte die folgenden Anträge:

 1. – 4. …

5.    Der Beklagte sei zu verpflichten, für die beiden Kinder C.___, geb. [...] 2008, und D.___, geb. [...] 2010, folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

a.    Ab Scheidung bis 31. Juli 2023

Für C.___                                                                      CHF 745.00

hievon

Barunterhalt                                      CHF 537.00

Betreuungsunterhalt                         CHF 208.00

Für D.___                                                                      CHF 745.00

hievon

Barunterhalt                                      CHF 537.00

Betreuungsunterhalt                         CHF 208.00

b.    ab 1. August 2023

Für C.___                                                                      CHF 387.00

Barunterhalt

Für D.___

Barunterhalt                                                                  CHF 387.00

c.     ab 1. November 2026 (Pensum Klägerin 100 %)

Für C.___                                                                      CHF 214.00

Barunterhalt

Für D.___

Barunterhalt                                                                  CHF 214.00

6.    Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 hievor seien praxisgemäss zu indexieren.

 7. – 10. …

3. Am 29. Juni 2020 fällte die Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen folgendes Urteil:

   1. – 4. …

5.    Der Ehemann hat an den Unterhalt der Kinder C.___, geb. [...]2008, und D.___, geb. [...]2010, folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu entrichten:

1. Phase: Ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils bis 30. November 2020:

C.___

Barunterhalt                                        CHF 717.00

Betreuungsunterhalt                           CHF 361.00

D.___

Barunterhalt                                        CHF 517.00

Betreuungsunterhalt                           CHF 361.00

2. Phase: Ab 1. Dezember 2020 bis 31. Juli 2023:

C.___

Barunterhalt                                        CHF 722.00

Betreuungsunterhalt                           CHF 361.00

D.___

Barunterhalt                                        CHF 722.00

Betreuungsunterhalt                           CHF 361.00

3. Phase: Ab 1. August 2023 bis 30. November 2026:

C.___

Barunterhalt                                        CHF 656.00

D.___

Barunterhalt                                        CHF 706.00

Betreuungsunterhalt                           CHF 378.00

4. Phase: Ab 1. Dezember 2026:

D.___

Barunterhalt                                        CHF 898.00

Der Ehemann wird berechtigt, von den geschuldeten Barunterhaltsbeiträgen einen Drittel eines allfälligen Lehrlings- oder Ausbildungseinkommens seiner Kinder in Abzug zu bringen. Die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen; sie sollen den Kindern jedoch zusätzlich zukommen. Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern dauert bis zu deren wirtschaftlichen Selbständigkeit, längstens jedoch bis zur Mündigkeit, unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB.

6.    Der Ehemann hat der Ehefrau monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

1. Phase: Ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils bis 30. November 2020: CHF 43.00

2. Phase: Ab 1. Dezember 2020 bis 31. Juli 2023: CHF 53.00

3. Phase: Ab 1. August 2023 bis 30. November 2026: CHF 90.00

4. Phase: Ab 1. Dezember 2026 bis zum Eintritt in das ordentliche Pensionsalter des Ehemannes: CHF 235.00.

7.    Die in Ziffer 5 und 6 hiervor festgelegten Unterhaltsbeiträge basieren auf den folgenden Einkommenszahlen (inkl. Anteil 13. Monatslohn):

1. und 2. Phase:

CHF 5'400.00  Ehemann

CHF 2'086.00  Ehefrau

3. Phase:

CHF 5'400.00  Ehemann

CHF 2'781.00  Ehefrau

4. Phase:

CHF 5'400.00  Ehemann

CHF 3'477.00  Ehefrau

8.   Die in Ziffer 5 und 6 hiervor festgelegten Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Mai 2020 von 101.3 Punkten auf der Basis Dezember 2015 = 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres, erstmals per 1. Januar 2021, proportional dem Indexstand im vorausgegangenen November angepasst.

       Es ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie folgt:

                                 Neuer UB =       ursprünglicher UB x neuer Index

                                 ursprünglicher Index (101.3 Punkte)

       Für den Fall, dass das Einkommen des Pflichtigen sich nicht in einem der Indexierung entsprechenden Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven Lohnerhöhung. Beweisbelastet für eine geringere Einkommensveränderung ist der Pflichtige.

9.   – 16. …

4.1 Gegen dieses Urteil hat der Ehemann (auch Berufungskläger und Vater) form- und fristgerecht Berufung erhoben. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1.    Die Ziffern 5 bis 7 des vorinstanzlichen Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 29.6.2020 seien aufzuheben.

2.    Der Berufungskläger sei zu verpflichten, für die beiden Kinder C.___, geb. [...]2008, und D.___, geb. [...]2010, folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, soweit diese von ihm bezogen werden, zu bezahlen.

a.    ab Rechtskraft Scheidung bis zum 31.7.2023

für C.___

Barunterhalt                                                                  CHF 696.00

Betreuungsunterhalt reduziert                                      CHF 154.50

für D.___

Barunterhalt                                                                  CHF 696.00

Betreuungsunterhalt reduziert                                      CHF 154.50

b.    ab 1.8.2023 bis 31.10.2026

für C.___

Barunterhalt                                                                  CHF 667.00

für D.___

Barunterhalt                                                                  CHF 667.00

c.     ab 1.11.2026 bis 31.12.2026

für C.___

Barunterhalt                                                                  CHF 667.00

für D.___

Barunterhalt                                                                  CHF 667.00

d.    1.1.2027 bis 31.10.2028

für D.___

Barunterhalt                                                                  CHF 667.00

e.    Der Berufungskläger sei zu ermächtigen, einen Drittel eines allfälligen Lehrlings- oder Ausbildungseinkommens vom geschuldeten Kinderunterhalt in Abzug zu bringen.

f.      Eventualiter nach richterlichem Ermessen.

3.    Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten gestützt auf Art. 125 ZGB ab dem 1.1.2028, d.h. ab Wegfall beider Kinder, bis zu seiner ordentlichen Pensionierung einen Unterhaltsbeitrag von CHF 207.00, eventualiter nach richterlichem Ermessen, zu bezahlen.

4.    Es sei festzustellen, dass die zu verfügenden Unterhaltsbeiträge auf folgenden Einkommensgrundlagen (Nettolohn inkl. 13. Monatslohn exkl. KZ/AZ) basieren:

Phase 1:

Einkommen Ehemann                                                        CHF 4'630.00

Einkommen Ehefrau                                                           CHF 2'200.00

Phase 2:

Einkommen Ehemann                                                        CHF 4'630.00

Einkommen Ehefrau                                                           CHF 3'520.00

Phase 3:

Einkommen Ehemann                                                        CHF 4'630.00

Einkommen Ehefrau                                                           CHF 4'400.00.

5.    Dem Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren.

6.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4.2 Die Berufungsbeklagte liess sich am 28. Januar 2021 ebenfalls form- und fristgerecht vernehmen. Sie stellt die folgenden Anträge:

1.    Die Berufung sei abzuweisen.

2.    Der Berufungsbeklagten sei die unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Prozessbeistand zu gewähren.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5. Für die Ausführungen des Berufungsklägers und der Berufungsbeklagten sowie der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.

6. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden.

II.

1. Die Vorderrichterin führte aus, dass für die Kinder unstreitig Bar- und Betreuungsunterhalt geschuldet sei. Umstritten seien die Berechnungsgrundlagen sowohl auf der Einkommens- als auch auf der Bedarfsseite. Zur Zeit der Trennung sei man von einem monatlichen Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF 5'400.00 und der Ehefrau von CHF 2'230.00 ausgegangen. Der Bedarf des Ehemannes habe inklusive Miete von CHF 1'450.00 pro Monat und Erwerbsunkosten von CHF 307.00 CHF 3'420.00 betragen. Die Steuern und die Schuldzinsen seien unberücksichtigt geblieben. 

Der Ehemann sei bis Ende März 2020 bei der Firma [...] AG angestellt gewesen. Seither sei er arbeitslos. Bis heute habe er sich darauf beschränkt, das Minimum an Bewerbungen zu erfüllen, das vom RAV verlangt werde. Es sei daher nach wie vor von einem monatlichen Nettolohn von CHF 5'400.00 auszugehen. Die Ehefrau sei aktuell in [...] angestellt und erreiche mit einem 60 % Pensum ein monatliches Nettoeinkommen inkl. Anteil 13. Monatslohn von CHF 2'086.00.

Bezüglich des Bedarfs geht die Vorderrichterin bei der Ehefrau von CHF 2'807.00 und beim Ehemann von CHF 3'359.00 pro Monat aus, was sie ausführlich begründet hat. Der für C.___ berechnete Bedarf beläuft sich auf CHF 896.00, derjenige für D.___ auf CHF 696.00.

2.1 Dagegen wendet der Berufungskläger ein, dass er an der Hauptverhandlung auf die Arbeitslosigkeit hingewiesen habe. Ebenso, dass es ihm aufgrund der Corona-Krise nicht leichtfallen dürfte, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Bis heute habe er keine neue Anstellung gefunden, was bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen sei. Ab Rechtskraft der Scheidung sei deshalb nur noch von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 4'550.00 und ab 1.8.2023 von einem solchen von CHF 4'775.00 auszugehen. Die Erwägungen der Vorinstanz zu seinem Einkommen seien falsch, wenn nicht sogar willkürlich. Es sei unbestritten, dass die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses in […] unverschuldet gewesen sei. Unbestritten und belegt sei auch, dass er seit nunmehr 8 Monaten arbeitslos sei. Praxisgemäss sei das ab dem 5. Monat zu berücksichtigen. Der Vorwurf des mangelnden Eifers bei der Stellensuche werde zurückgewiesen. Es seien keine zusätzlichen Einstelltage verfügt worden, was zeige, dass er seinen Pflichten gegenüber dem RAV nachkomme. Er sei kein versierter Berufsmann. Er habe sich seit 22 Jahren nicht mehr bewerben müssen und tue sich jetzt schwer damit. Der aktuell ausgetrocknete Arbeitsmarkt erschwere die Stellensuche massiv.

Bei der Berufungsbeklagten sei von einem monatlichen Einkommen von CHF 2'200.00 pro Monat auszugehen. Sie habe bei der Vorinstanz selber ausführen lassen, ihr anrechenbares Einkommen betrage CHF 2'485.00. Fakt sei auch, dass sie keine 60 % arbeite, wie die Vorinstanz angenommen habe. Die eingereichten Lohnunterlagen entsprächen ca. einem 50 % Pensum. Die Vorinstanz sei hier von einem zu hohen Pensum und einem zu tiefen Lohn ausgegangen. Es werde nicht beanstandet, dass die Vorinstanz von 4 Unterhaltsphasen ausgehe.

Auf die Rügen an den einzelnen Berechnungen ist nachfolgend im Rahmen der konkreten Überprüfung einzugehen.

2.2 Die Berufungsbeklagte macht geltend, der Berufungskläger sei dabei zu behaften, dass er seit 1998 beim gleichen Unternehmen, vorerst in der Schweiz und die letzten drei Jahre in […] gearbeitet habe. Diese Berufserfahrung sei ihm anzurechnen. Dass ihm die Corona Krise die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz erschwere, sei eine reine Schutzbehauptung. Die [...]branche sei davon nicht ansatzweise betroffen. Das Einkommen der Ehefrau habe die Vorinstanz aufgrund der eingereichten Urkunden richtig berücksichtigt.

Der Berufungskläger mache teileweise unzulässige neue Tatsachen (Taggeldabrechnungen Mai und Juni 2020 sowie Arbeitsbemühungen für diesen Zeitraum) geltend, da unechte Noven nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Nur der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass erstmals per Mitte Mai und damit sieben Monate nach Erhalt der Kündigung Arbeitsbemühungen nachgewiesen würden. Es sei unbestritten, dass dem Berufungskläger eine Vollzeitstelle zumutbar sei. Die Voraussetzungen für die Annahme eines entsprechenden hypothetischen Einkommens seien daher erfüllt.

3.1 Umstritten sind die Unterhaltsbeiträge für die Kinder und die Ehefrau. Vorab gilt es die Kinderunterhaltsbeiträge festzusetzen, da diese anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vorgehen (Art. 276a Abs. 1 Zivilgesetzbuch, ZGB; SR 210). Gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Das Bundesgericht hat in BGE 144 III 377 E. 7 die sog. Lebenshaltungskostenmethode zur Bemessung des Betreuungsunterhalts für verbindlich erklärt. Aus den vorhanden Mitteln ist zuerst der Barunterhalt und dann der Betreuungsunterhalt des Kindes zu decken.

3.2.1 Der Umfang des gebührenden Unterhalts richtet sich nach mehreren Kriterien. Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Geldunterhalt zum einen den Bedürfnissen der Kinder und zum anderen der Lebensstellung sowie der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Dieser ist somit (wie der gebührende nacheheliche Unterhalt) eine von den konkreten Mitteln abhängige, dynamische Grösse. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, dafür eine konkrete Unter- und Obergrenze zu nennen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 E. 5.4 vom 11. November 2020).

3.2.2 Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts bilden die «Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums» den Ausgangspunkt, wobei in Abweichung davon für jedes Kind ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohnkostenanteil einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Bei knappen Verhältnissen muss es dabei sein Bewenden haben und auch ein allfälliger Betreuungsunterhalt ist auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des betreuenden Elternteils zu bestimmen. Das bedeutet im Übrigen auch, dass sich ein allfälliger Fehlbetrag im Sinn von Art. 287a lit. c ZGB und Art. 301a lit. c ZPO ausschliesslich auf diese Werte bezieht, mithin ein sog. Mankofall nur vorliegen kann, wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum für den Bar- und /oder Betreuungsunterhalt nicht vollständig gedeckt werden kann. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist jedoch der gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch besteht (für den Barunterhalt vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.2.3; für den Betreuungsunterhalt vgl. BGE 144 III 377 E. 7.1.4, S. 386 f.). Soweit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums Ressourcen verbleiben (sog. Überschuss), kann der Barbedarf des Kindes bzw. der hiefür zu verwendende Unterhaltsbetrag durch Zuweisung eines Überschussanteils weiter erhöht werden. Der Betreuungsunterhalt bleibt hingegen auch bei überdurchschnittlichen Verhältnissen auf das familienrechtliche Existenzminimum beschränkt (BGE 144 III 377 E. 7.1.4, S. 386 f, 481 E. 4.8.3, S. 502), da hier wie gesagt die persönliche Betreuung sichergestellt und nicht die Teilhabe an einem überdurchschnittlichen Lebensstandard des Leistungspflichtigen ermöglicht werden soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 E. 7.2 vom 11.11.2020).  

4.1.1 In einem ersten Schritt sind die Einkommen der Parteien zu ermitteln. Es ist unbestritten, dass der Ehemann bis zu seiner Entlassung per Ende April 2020 pro Monat CHF 5’400.00 netto inkl. Anteil 13. Monatslohn ohne Kinderzulagen verdient hat. Seither ist er arbeitslos und bezieht ein Arbeitslosentaggeld in der Höhe von CHF 231.50 brutto, was im Monat durchschnittlich CHF 4'630.00 netto ausmacht.

4.1.2 Der Berufungskläger macht geltend, er sei erst Mitte März 2020 in die Schweiz zurückgekommen und hätte sich von da an bewerben können. Aufgrund des damals geltenden Lockdowns habe er hingegen weder das RAV aufsuchen, noch sich bewerben können. Erst Ende Mai habe er persönlich zum RAV gehen können. Seither sei er angemeldet, besuche Kurse und bewerbe sich an allen möglichen Stellen. Da er die letzten 22 Jahre am selben Ort gearbeitet habe, habe er sich zuerst die Kompetenzen für das Vorgehen bei einer Bewerbung aneignen müssen. Leider seien seine Bemühungen bisher erfolglos gewesen. Es sei völlig verfehlt, dass die Vorinstanz davon ausgehe, er hätte sich bereits ab Erhalt der Kündigung um eine neue Stelle bewerben müssen. Hierbei handelt es sich weitgehend um appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Urteil, die verdeutlicht, dass der Berufungskläger anderer Meinung als die Vorderrichterin ist. Eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil fehlt. Damit ist er nicht zu hören. Selbstredend ist er gehalten, sich umgehend nach Erhalt der Kündigung beim RAV anzumelden und sich um eine neue Anstellung zu bemühen. Er ist Familienvater und hat gegenüber seinen minderjährigen Kindern Unterhaltspflichten. Er hat alles Zumutbare zu tun, um diese Unterhaltspflichten zu erfüllen. Ihm ist daher ohne weiteres zuzumuten, sich sofort nach Erhalt der Kündigung um eine neue Anstellung zu bemühen.

4.1.3 Zu berücksichtigen ist andererseits der Einfluss der Corona-Pandemie auf den Arbeitsmarkt. Dass während des Lockdowns im Frühling 2020 eine intensive Stellensuche mehr Erfolg gebracht hätte, kann praktisch ausgeschlossen werden, zumal die Betriebe geschlossen waren und eher Personal abgebaut als Neueinstellungen vorgenommen wurden. Es ist gerichtsnotorisch, dass der Arbeitsmarkt im Jahr 2020 auch im weiteren Verlauf der Pandemie gelitten hat und die Arbeitslosenquote gestiegen ist. Dass die Branche, in der der Berufungskläger tätig war, über den allgemeinen Lockdown im Frühling 2020 hinaus nicht direkt von der Pandemie betroffen war, ändert daran wenig. Hingegen sind die Aussichten des Berufungsklägers innerhalb seiner ALV-Rahmenfrist wieder eine gleich dotierte Stelle zu finden nach wie vor intakt, zumal er in einer Branche tätig ist, die von der Pandemie nicht direkt betroffen ist. Der Berufungskläger hat jahrelang in derselben Firma in der [...]branche als [...] gearbeitet und hat sich da entsprechende Fähigkeiten angeeignet. Er ist daher auch ohne einen [...] Berufsabschluss als angelernter Fachmann in der Lage, einen Monatslohn in der Grössenordnung des Bisherigen zu erzielen. Sollte dafür eine Weiterbildung nötig sein, z.B. im Hinblick auf die Bedienung einer [...]Maschine, eines [...] etc., ist auch das zumutbar. Die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz sind daher nicht zu beanstanden.

4.2.1 Gemäss BGE 143 III 617 E. 5.2 (mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 5P.445/2004 vom 9. März 2005 E. 2) gilt eine Arbeitslosigkeit von mehr als 4 Monaten als «dauerhaft» und damit als Abänderungsgrund im Hinblick auf die Reduktion von Unterhaltsbeiträgen. Dabei gilt die Tatsache, dass dem Pflichtigen Arbeitslosenentschädigung zugesprochen wurde und während Monaten fortlaufend ausgerichtet wird, zumindest als Indiz dafür, dass er tatsächlich unfreiwillig arbeitslos ist und sich persönlich um Arbeit bemüht. Diese Praxis kann hier sinngemäss übernommen werden.

4.2.2 Der Berufungskläger hat im Berufungsverfahren die Taggeldabrechnungen sowie die Bewerbungsnachweise und Absagen der angeschriebenen Firmen eingereicht (Urk. 2 und 3). Die Berufungsbeklagte macht geltend, dass es sich dabei um unzulässige Noven handle soweit diese den Monat Mai 2020 beträfen (unechte Noven). Da diese Urkunden mit der Berufung eingereicht wurden, sind sie ohne weiteres rechtzeitig, soweit es sich um echte Noven handelt (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind unter diesen Umständen auch unechte Noven zulässig, soweit die Offizialmaxime gilt (BGE 142 III 413). Die vom Berufungskläger eingereichten Urkunden wurden somit in Bezug auf die Bemessung der Kinderunterhaltsbeiträge offensichtlich rechtzeitig eingereicht. In Bezug auf die Bemessung des Ehegattenaliments kann das offen gelassen werden, zumal sie darauf keinen Einfluss haben, wie nachfolgend erhellt.

4.2.3 Aufgrund der Akten ist belegt, dass der Berufungskläger seit der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung und der Tilgung der obligatorischen Einstelltage lückenlos Taggelder ausbezahlt erhält. Das ist ein starkes Indiz dafür, dass er seinen Pflichten gegenüber der Versicherung nachkommt, insbesondere auch, dass er die nötigen Bewerbungen nachweist. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass sich der Berufungskläger zu spät und nicht mit der nötigen Intensität um eine neue Anstellung bemüht habe, da zu dieser Zeit keine Belege über seine Bemühungen vorlagen. Inzwischen ist der Berufungskläger rund 9 Monate arbeitslos. Er hat hier belegt, dass er sich seit der Anmeldung beim RAV jeden Monat auf die von der Arbeitslosenkasse vorgeschriebenen 8 Stellen beworben hat (Berufungsbeil. 3). Dabei fällt auf, dass er sich früh nicht nur auf die [...]branche beschränkt, sondern sich auch bei Firmen aus anderen Branchen als [...], [...] und [...] beworben hat. Nebst Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen hat er auch Firmen spontan angeschrieben, wie sich aus den eingereichten Absagen ergibt. Zudem hat er sich bei verschiedenen Temporärbüros angemeldet. Vor diesem Hintergrund kann ihm nicht vorgeworfen werden, er habe sich zu wenig oder zu einseitig um eine neue Anstellung bemüht. Dass der frühere Beginn der Stellensuche u.U. auch früher zu einem Erfolg führt, trifft zu, wenn eine Stellensuche nach kurzer Zeit zum Erfolg führt. Hingegen wird dieser Umstand relativiert, je länger die mit ausreichender Qualität und Quantität geführte Stellensuche dauert. Vorliegend kommt hinzu, dass die Arbeitslosigkeit des Berufungsklägers mitten in den Lockdown von Frühling 2020 fiel, was die Stellensuche damals erheblich erschwert hat. Mittlerweile ist seit dem Stellenverlust des Berufungsklägers rund ein Jahr vergangen, ohne dass er eine neue Anstellung gefunden hat.

Es muss aufgrund des Gesagten davon ausgegangen werden, dass sich der Berufungskläger seit mehr als vier Monaten ausreichend um eine neue Stelle bemüht hat. Entsprechend der bundesgerichtlichen Praxis ist daher für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit von einem monatlichen Einkommen von CHF 4'625.00 aus ALV-Taggeldern auszugehen.

4.2.4 Hingegen gibt es keine Hinweise darauf, dass der Berufungskläger ab Antritt einer neuen Anstellung nicht wieder den früheren Lohn wird erzielen können, sofern es ihm gelingt eine Stelle, mit einem ähnlichen Stellenprofil wie bisher zu finden. Es ist daher davon auszugehen, dass er ab Antritt einer neuen Anstellung wieder wird CHF 5'400.00 netto pro Monat verdienen können. Die Vorderrichterin hat sich hier korrekt auf die Lohnerhebung gemäss Salarium (Salarium - Statistischer Lohnrechner 2018 (admin.ch); besucht am 22.3.2021) abgestellt. Entgegen dem Einwand des Berufungsklägers ändert sich auch nichts daran, wenn anstatt von einem Mitarbeiter mit Berufslehre von einem solchen ohne Berufslehre mit betriebsinterner Weiterbildung ausgegangen wird. Darauf kann bei einer Person, die mehr als 20 Jahre in derselben Firma auf seinem Beruf gearbeitet hat, mit Fug abgestellt werden.

Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers hat die Corona Pandemie den Arbeitsmarkt in der Branche in der der Berufungskläger bis anhin tätig war, nicht nachhaltig geschädigt. Es sollte ihm daher möglich sein, bis spätestens Dezember 2021 wieder eine Anstellung zu Konditionen im bisherigen Rahmen zu finden. Sollte er innerhalb dieser Frist keine neue Anstellung finden und ausgesteuert werden oder nur eine Anstellung mit einem erheblich tieferen Lohn antreten, wird er sich dannzumal um eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge bemühen können und müssen.

4.3 Der Berufungskläger bemängelt auch den von der Vorderrichterin festgestellten Lohn der Ehefrau sowie die Höhe des bei ihr berücksichtigten Pensums. Diese arbeitet mit einem 50 % Pensum als [...] im [...] Sie verdient gemäss Lohnausweis 2019 (Urk. 6 und 56 der Ehefrau) inkl. Anteil 13. Monatslohn und vertragliche Zulagen, ohne Kinderzulagen, monatlich CHF 1’922.00 netto. Ausserdem arbeitet sie 7 Stunden pro Monat bei der Firma [...] AG wo sie CHF 164.00 inkl. Anteil 13. Monatslohn verdient (Urk. 54 der Ehefrau). Total erzielt sie somit aktuell ein monatliches Einkommen von CHF 2'086.00 netto. Ausserdem bezieht sie 2 Kinderzulagen à CHF 200.00, die den Kindern als Einkommen anzurechnen sind. Zutreffend ist der Einwand des Berufungsklägers, dass sie bei ihrem Hauptarbeitgeber mit einem Pensum von 50 % und nicht 60 % angestellt ist. Das Nebenerwerbseinkommen ist separat als solches zu berücksichtigen. Davon ist für die Unterhaltsberechnung auszugehen.

5.1. Für die Berechnung des konkreten Unterhaltsanspruchs ist ausserdem der Bedarf des Pflichtigen und der Berechtigten festzustellen. Die erste Phase, welche die Vorderrichterin gebildet hatte, dauerte bis November 2020. Diese entfällt aufgrund des Zeitablaufs. Aus Verständlichkeitsgründen ist im Dispositiv die Nummerierung der Phasen anzupassen.

Es ist folglich für die hier zu beurteilende 1. Phase von den Verhältnissen ab 1. Dezember 2020 auszugehen (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 14). Der Berufungskläger anerkennt, dass bei ihm keine auswärtigen Mahlzeiten anfallen, solange er nicht erwerbstätig ist. Die für die Stellensuche reklamierten Auslagen von CHF 100.00 pro Monat sind nicht zu beanstanden. Bei ihm resultiert somit in dieser Phase ein Bedarf von CHF 2'929.00 pro Monat (Grundbetrag CHF 1’200.00, Miete CHF 1'220.00, obl. Krankenkasse 309.00, Telekommunikation/Mobiliarversicherung CHF 100.00, Auslagen für Bewerbungen CHF 100.00). Der Bedarf von Ehefrau (CHF 3'001.00) und Kindern (je CHF 896.00) in dieser Phase ist unbestritten geblieben.

5.2.1 In der 2. Phase ab 1. Januar 2022 ist wieder vom früheren Lohn des Ehemannes von CHF 5'400.00 auszugehen. Es ist anzunehmen, dass 1 ½ Jahre genügen sollten, um eine neue Anstellung zu finden, zumal sich der Arbeitsmarkt in den Branchen, die von der Corona-Pandemie nicht direkt betroffen sind, inzwischen leicht erholt hat. Hat der Berufungskläger bis dahin keine neue Anstellung gefunden oder eine solche mit einem erheblich tieferen Einkommen, müsste er sich gegebenenfalls um eine Abänderung des Urteils bemühen. Es kann nach heutigem Ermessen nicht mit hinreichender Sicherheit angenommen werden, dass der Berufungskläger nicht wieder ein Einkommen im früheren Umfang wird erzielen können. Vielmehr ist nach wie vor davon auszugehen, dass das frühere Einkommen (CHF 5'400.00 pro Monat) mit einer neuen Anstellung erzielbar bleibt. Die Ehefrau erzielt in dieser Phase weiterhin ein monatliches Einkommen von CHF 3'239.00 inkl. Nebeneinkommen.

5.2.2 Im Bedarf des Berufungsklägers kommen nun Berufsauslagen von total CHF 300.00 hinzu, während die Auslagen für die Bewerbungen von CHF 100.00 wegfallen. Die Steuern bleiben weiterhin unberücksichtigt, zumal nach wie vor ein Manko zu verzeichnen ist. Der Bedarf des Berufungsklägers beläuft sich in dieser Phase auf CHF 3'129.00. Der Bedarf der Ehefrau beträgt nach wie vor CHF 3'001.00 und derjenige beider Kinder bleibt bei je CHF 896.00. Die vorhandenen Mittel reichen nach wie vor nicht aus, um die Steuern der Parteien vollständig zu decken. Hingegen resultiert ein Überschuss von CHF 164.00 über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinaus. Da die Steuerbetreffnisse nach wie vor unberücksichtigt geblieben sind, rechtfertigt es sich den Überschuss je hälftig auf die Ehegatten aufzuteilen und die Kinder nicht am «Überschuss» zu beteiligen. Aufgrund des höheren Unterhaltsanspruchs der Mutter in dieser Phase steigt der Betreuungsunterhalt auf CHF 401.00 je Kind und Monat an.

5.3.1 In der 3. Phase ab 1. August 2023 bleibt das Einkommen des Berufungsklägers gleich. Die Ehefrau ist in dieser Phase gehalten, ihr Arbeitspensum auf 80 % zu steigern, zumal der Sohn im Sommer 2023 in die Oberstufe übertritt. Ihr bisher erzieltes Einkommen beim Hauptarbeitgeber ist daher auf 80 % hochzurechnen (CHF 1'922.00 : 50 x 80 + 164.00), was einen Monatslohn von CHF 3'239.00 inkl. Anteil 13. Monatslohn und unverändertem Nebeneinkommen ergibt.

Die Vorderrichterin hat der Tochter «aus Praktikabilitätsgründen» bereits ab Beginn dieser Phase eine Ausbildungszulage von CHF 250.00 angerechnet (Urteil S. 16). Es ist nicht angängig einem nicht erwerbstätigen, unterhaltsberechtigten Kind hypothetische Mittel aufzurechnen. Ihr Einkommen ist entsprechend zu korrigieren.

Das Gesamteinkommen der Familie beträgt demnach in dieser Phase 9’039.00 (CHF 5'400.00 Einkommen Ehemann + CHF 3'239.00 Einkommen Ehefrau + CHF 400.00 Kinderzulagen). Ab [...] 2025 erhält C.___ eine Ausbildungszulage von CHF 250.00.

5.3.2 Am Bedarf der Parteien ändert sich in dieser Phase bloss, dass die Steuern nun einzurechnen sind, zumal ein Überschuss realisiert wird der diese zu decken vermag. Bei der Berufungsbeklagten ist ausserdem ein Zuschlag für auswärtige Mahlzeiten von CHF 160.00 (80 %) zu machen.

Der Berufungskläger moniert, dass die Vorderrichterin auch bei der Ehefrau den Zuschlag für auswärtige Mahlzeiten aufgerechnet hat. Diese habe dafür keine Auslagen geltend gemacht. Das ist unzutreffend. Die Ehefrau hat in der bei der Vorinstanz eingereichten Unterhaltsberechnung (Urk. 17 der Ehefrau) für sich entsprechende Auslagen geltend gemacht. Das Teilpensum ist bei der Bemessung des Zuschlags zu berücksichtigen. Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz hat die Ehefrau für diese Phase einen persönlichen Bedarf von total CHF 3'786.00 geltend gemacht (Aktenseite, AS 151). Dieser Betrag wird auch unter Berücksichtigung von Auslagen für auswärtige Mahlzeiten (CHF 160.00) nicht erreicht.

Der Bedarf des Ehemannes beträgt in dieser Phase insgesamt CHF 3'512.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00, Miete CHF 1'220.00, KVG CHF 309.00, Telekom/Mobiliarversicherung CHF 100.00, Arbeitsweg CHF 100.00, Zuschlag ausw. Mahlzeiten CHF 200.00, Steuern CHF 383.00). Der Bedarf der Ehefrau beläuft sich auf CHF 3'311.00 (Grundbetrag CHF 1'350.00, Miete CHF 890.00, KVG CHF 367.00, Telekom/Mobiliarversicherung CHF 100.00, Arbeitsweg CHF 100.00, ausw. Mahlzeiten CHF 160.00, Steuern CHF 299.00, Auslagen für private Vorsorge CHF 45.00). Die Ehefrau hat somit noch ein Manko von CHF 27.00 (ohne private Vorsorge) das über den Betreuungsunterhalt zu decken ist. Am Bedarf der Kinder ändert sich in dieser Phase nichts.

5.3.3 Die Kinder haben in dieser Phase Anspruch auf die Deckung ihres Mankos von je CHF 696.00. Hinzu kommt ein Anteil von 1/6 am Überschuss, d.h. je CHF 71.00. Somit steht ihnen Barunterhalt von je CHF 767.00 zu. Hinzu kommt der Betreuungsunterhalt von CHF 27.00 für den Sohn.

5.4. Am [...] 2024 wird die Tochter 16 Jahre alt. Sie erhält nun eine Ausbildungszulage von CHF 250.00 pro Monat, was an ihren Barunterhalt anzurechnen ist. Dieser sinkt entsprechend. Sie hat ab [...] 2025 auch keinen Betreuungsunterhalt mehr zugut, was sich insgesamt nicht auswirkt, da der Sohn nach wie vor einen entsprechenden Anspruch hat.

Die Vorderrichterin hat der Tochter bereits ab 1. August 2023 mit dem Hinweis auf Vereinfachung der Unterhaltsregelung keinen Betreuungsunterhalt mehr zugesprochen. Vorliegend macht der Betreuungsunterhalt (für beide Kinder) insgesamt CHF 27.00 pro Monat aus. Aufgrund der Geringfügigkeit des Betrages ist es ausnahmsweise nicht zu beanstanden, dass der Betreuungsunterhalt nicht aufgeteilt und allein beim jüngeren Kind aufgerechnet wird.  

5.5 Am [...] 2026 wird der Sohn 16-jährig. Er erhält nun ebenfalls eine Ausbildungszulage von CHF 250.00 pro Monat und der Betreuungsunterhalt fällt weg. Praxisgemäss gilt die Anpassung auf den, dem Geburtstag folgenden Monat, unabhängig davon auf welchen Tag im Monat dieser fällt.

Die Mutter ist jetzt gehalten mit einem 100 % Pensum erwerbstätig zu sein. Ihr ist daher ab [...] 2026 ein Einkommen von CHF 3'844.00 netto pro Monat plus Nebenerwerbseinkommen von CHF 164.00, total CHF 4'008.00 anzurechnen.

5.6 Am [...] 2026 wird die Tochter mündig. Die Vorinstanz hat ihr ab [...] 2026 keinen Unterhalt mehr zugesprochen. Es wird nicht begründet, weshalb ihr für den Monat [...] 2026 kein Unterhaltsbeitrag mehr zugesprochen wurde, obwohl die Änderung – wie soeben erwähnt – infolge Erreichens der Altersgrenze praxisgemäss auf den dem Geburtstag folgenden Monat erfolgt. Das ist im Rahmen der Offizialmaxime zu korrigieren. Die Vorderrichterin hat beim Unterhaltsbeitrag für die Tochter zwar einen Vorbehalt für den Unterhalt über die Mündigkeit hinaus gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB angebracht, ungeachtet der möglicherweise andauernden Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter hat sie jedoch ab [...] 2026 den Unterhalt für den Sohn aufgrund der freiwerdenden Mittel erhöht, so dass der Berufungskläger doppelt belastet würde, falls die Tochter ab [...] 2027 noch Unterhalt beanspruchen sollte.

Gemäss Art. 276 a Abs. 1 ZGB geht zwar die Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor. In begründeten Fällen kann das Gericht jedoch von dieser Regel absehen, insbesondere, um eine Benachteiligung des unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes zu vermeiden (Abs. 2). Das ist hier der Fall, zumal der familienrechtliche Bedarf sämtlicher Familienmitglieder gedeckt werden kann und der Wegfall der Unterhaltsbeiträge für die Tochter zu einer Erhöhung des Überschusses bei den übrigen Familienmitgliedern führen würde. Das Ergebnis wäre umso stossender, als der Unterhalt des zwei Jahre jüngeren Bruders aufgrund des Privilegs des Nachgeborenen über die Mündigkeit hinaus gedeckt würde, weil dann kein privilegierter Unmündigenunterhalt mehr geschuldet ist. In dieser Situation gebietet es die Gleichbehandlung der Kinder, beiden den Unterhalt über die Mündigkeit hinaus bis zum Abschluss einer Erstausbildung zuzusprechen. Die Unterhaltsbeiträge für den Sohn und die Ehefrau sind daher erst nach Wegfall der Unterhaltspflicht für C.___ zu erhöhen.

5.7.1 Der Bedarf des Sohnes erhöht sich nach Wegfall des Unterhaltsbeitrags für die Tochter um den höheren Wohnkostenanteil, da deren Anteil wegfällt (17 % von CHF 1'220.00), und beträgt nun CHF 938.00. Auf der Einnahmeseite kann er eine Ausbildungszulage von CHF 250.00 verbuchen.

Der Bedarf der Ehefrau erhöht sich in dieser Phase ebenfalls um die höheren Wohnkosten, da der Anteil der Tochter wegfällt. Sie betragen nun CHF 1'013.00. Die Kosten für auswärtige Mahlzeiten (CHF 200.00) steigen ebenfalls, da sie nun Vollzeit arbeitet. Zudem betragen die Steuern jetzt CHF 395.00 pro Monat. Die private Vorsorge macht noch CHF 32.00 aus. Der Bedarf der Berufungsbeklagten beläuft sich daher auf insgesamt CHF 3'556.00. Diesen kann sie mit ihrem Lohn vollständig decken.

Beim Ehemann steigen die Steuern infolge des Wegfalls des Unterhaltsbeitrages für die Tochter auf CHF 530.00 pro Monat. Sein Bedarf beträgt in dieser Phase
CHF 3'659.00.

5.7.2 Dem Gesamteinkommen von CHF 9'658.00 steht nun ein Gesamtbedarf von CHF 8'154.00 gegenüber. Der Überschuss von CHF 1'504.00 ist auf die Eltern und auf den Sohn im Verhältnis 2 : 2 : 1 aufzuteilen. Daraus erhellt, dass der von der Vorinstanz errechnete Unterhaltsbeitrag für den Sohn in dieser Phase mit CHF 898.00 zu tief ausgefallen ist. Aufgrund der Offizialmaxime ist der Kinderunterhaltsbeitrag in dieser Phase auf CHF 990.00 pro Monat zu erhöhen (Bedarf CHF 928.00 + 1/5 Überschuss CHF 301.00 ./. Ausbildungszulage CHF 250.00).

6. Die Ehe der Parteien gilt auch nach der neueren Bundesgerichtspraxis als lebensprägend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_907/2018 vom 30. November 2020). Bei einer lebensprägenden Ehe ist folglich in drei Schritten vorzugehen. Vorab ist der gebührende Unterhalt zu bestimmen, wofür die massgebenden Lebensverhältnisse der Parteien festzustellen sind. Der gebührende Unterhalt bestimmt sich nach dem in der Ehe zuletzt gemeinsamen gelebten Standard. Auf dessen Fortführung haben bei genügenden Mitteln beide Ehegatten Anspruch; gleichzeitig bildet der betreffende Standard auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts. Verunmöglichen scheidungsbedingte Mehrkosten es, den früheren Lebensstandard aufrechtzuerhalten, so hat der Unterhaltsgläubiger Anrecht auf die gleiche Lebenshaltung wie der Unterhaltsschuldner. Sodann ist zu prüfen, inwiefern die Ehegatten diesen Unterhalt je selber finanzieren können. Der Vorrang der Eigenversorgung ergibt sich direkt aus Art. 125 Abs. 1 ZGB.

Der Berufungskläger begründet seinen Antrag auf Abänderung des Ehegattenunterhalts mit dem von ihm geltend gemachten tieferen Lohn. Nachdem gemäss obigen Erwägungen (Ziffer 4.2) davon ausgegangen werden kann, dass er bei Antritt einer neuen Stelle seinen früheren Lohn wieder wird realisieren können, braucht nicht darauf eingegangen zu werden. Es kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Während der Arbeitslosigkeit des Berufungsklägers entfällt der Ehegattenunterhalt.

7. Der Berufungskläger hat auch die Anpassung der Urteilsgrundlagen verlangt. Diesbezüglich kann auf die obigen Erwägungen zu den einzelnen Unterhaltsphasen verwiesen werden.

III.

1. Die Prozesskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). U.a. in familienrechtlichen Verfahren kann von den Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1c ZPO).

Vorliegend ist der Berufungskläger mit seinen Anträgen nur zu einem kleinen Teil durchgedrungen. Es rechtfertigt sich daher, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die Gerichtskosten werden unter Berücksichtigung des verursachten Aufwands auf CHF 2'500.00 festgesetzt. Zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege trägt diese Kosten vorderhand der Staat. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

2. Aufgrund des Verfahrensausgangs hat der Berufungskläger die Parteikosten der Berufungsbeklagten zu tragen. Die Parteientschädigung wird aufgrund der eingereichten Kostennote des Vertreters der Berufungsbeklagten auf CHF 1'618.75 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) festgesetzt.

Beide Parteien sind im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege. Aufgrund dessen bezahlt der Staat die unentgeltliche Entschädigung direkt an die Anwälte. Die von den Parteivertretern eingereichten Kostennoten geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Staat zahlt Rechtsanwalt Andreas Miescher eine Entschädigung von CHF 1'185.25 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) und Rechtsanwältin Müller Leu eine solche von CHF 2'354.05 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Rückzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Andreas Miescher wird antragsgemäss auf CHF 433.50 festgesetzt. Frau Rechtsanwältin Müller Leu hat keine Honorarvereinbarung eingereicht, weshalb für ihren Nachzahlungsanspruch lediglich der Minimalansatz gemäss Gebührentarif (§ 177 Abs. 2 Gebührentarif, BGS 615.11) von CHF 230.00 pro Stunde angewendet werden kann. Ihr Nachzahlungsanspruch beläuft sich folglich auf CHF 601.30.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Ziffern 5 – 7 des vorinstanzlichen Urteils werden aufgehoben.

2.    Ziffer 5 lautet neu wie folgt:

Der Ehemann hat an den Unterhalt der Kinder C.___, geb. [...] 2008, und D.___, geb. [...] 2010, folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

1.    Phase: Ab Rechtskraft dieser Ziffer bis 31. Dezember 2021:

C.___

Barunterhalt                                         CHF 696.00

Betreuungsunterhalt                            CHF 155.00

D.___

Barunterhalt                                         CHF 696.00

Betreuungsunterhalt                            CHF 155.00

2.    Phase: Ab 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2023

C.___

Barunterhalt                                         CHF 696.00

Betreuungsunterhalt                            CHF 402.00

D.___:

Barunterhalt                                         CHF 696.00

Betreuungsunterhalt                            CHF 402.00

3.    Ab 1. August 2023 bis 31. Dezember 2026 bzw. bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung von C.___:

C.___

Barunterhalt                                         CHF 767.00

ab 1. Januar 2025                               CHF 717.00

D.___

Barunterhalt                                         CHF 767.00

ab 1. Dezember 2026                         CHF 717.00

Betreuungsunterhalt                            CHF   27.00 bis 30. November 2026

4.    Phase: Ab 1. Januar 2027 bzw. dem ordentlichen Abschluss der Erstausbildung von C.___ bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung von D.___:

Barunterhalt D.___                              CHF 990.00

Der Ehemann wird berechtigt, von den geschuldeten Barunterhaltsbeiträgen einen Drittel eines allfälligen Lehrlings- oder Ausbildungseinkommens seiner Kinder in Abzug zu bringen.

Die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen; sie sollen den Kindern jedoch zusätzlich zukommen.

Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern dauert bis zu deren wirtschaftlicher Selbstständigkeit, längstens jedoch bis zur Mündigkeit, unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB.

3.    Ziffer 6 lautet neu wie folgt:

Der Ehemann hat der Ehefrau monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

1.    Ab 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023: CHF 43.00;

2.    Ab 1. Dezember 2023 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung von C.___: CHF 90.00;

3.    Ab dem ordentlichen Abschluss der Erstausbildung von C.___ bis zum Eintritt in das ordentliche Pensionsalter des Ehemannes CHF 235.00.

4.    Ziffer 7 lautet neu wie folgt:

Die in Ziffer 5 und 6 hievor festgelegten Unterhaltsbeiträge basieren auf den folgenden Einkommenszahlen (inkl. Anteil 13. Monatslohn):

1.    Phase:

Ehemann: CHF 4'630.00,

Ehefrau: CHF 2'086.00;

2.    Phase:

Ehemann: CHF 5'400.00,

Ehefrau: CHF 2'086.00;

3.    Phase:

Ehemann: CHF 5'400.00

Ehefrau: CHF 3’239.00;

4.    Phase:

Ehemann: CHF 5'400.00

Ehefrau CHF 4'008.00.

5.    Die Gerichtskosten von CHF 2'500.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege werden diese vom Staat Solothurn getragen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch während 10 Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist.

6.    A.___ hat an B.___ vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Miescher eine Parteientschädigung von CHF 1'618.75 zu bezahlen.

Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Müller Leu eine Entschädigung von CHF 2'354.05 und Rechtsanwalt Andreas Miescher eine solche von CHF 1'185.25 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind. Sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind, haben sie ihren Rechtsanwälten die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwältin Müller Leu CHF 601.30 und für Rechtsanwalt Miescher CHF 433.50.

 

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30’000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller