Obergericht

Zivilkammer

 

Verfügung vom 3. November 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu,

 

Berufungsklägerin

 

gegen

 

B.___ sel., vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schreier,

 

Berufungsbeklagter

 

betreffend Vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung


hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

zwischen den Parteien beim Richteramt Solothurn Lebern ein Scheidungsverfahren hängig war, in dessen Verlauf die Amtsgerichtspräsidentin am 14. Dezember 2020 vorsorgliche Massnahmen liess,

 

die Ehefrau (im Folgenden die Berufungsklägerin) dagegen mit Eingabe vom 10. Februar 2021 form- und fristgerecht Berufung erhoben hat,

 

der Ehemann in seiner Berufungsantwort vom 22. Februar 2021 beantragte, die Berufung sei abzuweisen, soweit und sofern darauf einzutreten sei,

 

beide Parteivertreter am 5. März 2021 ihre Honorarnoten einreichten,

 

die Ehefrau am 3. August 2021 mitteilte, der Ehemann sei am […] 2021 verstorben,

 

das Verfahren am 18. August 2021 sistiert wurde, bis die Erben von B.___ sel. bekannt sind,

 

die Präsidentin der Zivilkammer am 5. Oktober 2022 folgende Verfügung erliess:

1.   Es wird festgestellt, dass C.___, D.___, E.___ und A.___ die Erben von B.___ sel. sind.

2.   Die Sistierung des vorliegenden Verfahrens wird aufgehoben.

3.   Die Berufungsklägerin wird ersucht, bis 19. Oktober 2022 schriftlich mitzuteilen, ob und inwiefern sie an der Berufung festhält.

4.   Äussert sich die Berufungsklägerin nicht innert gesetzter Frist zur Fortsetzung des Verfahrens, wird Rückzug der Berufung angenommen.

 

sich die Berufungsklägerin innert der gesetzten Frist nicht mehr vernehmen liess,

 

die Berufung somit zufolge Rückzugs von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann,

 

die Berufungsklägerin die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens zu bezahlen hat,

 

die Abschreibungsgebühr, die dem Aufwand entspricht, der bei Verfahrensbeendigung aufgelaufen ist, auf CHF 1’000.00 festgesetzt wird (§ 145 Abs. 4 Gebührentarif),

 

die Parteientschädigung, die B.___ sel. zuzusprechen gewesen wäre, auf CHF 4'131.70 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt worden wäre,

 

die Parteikosten des obergerichtlichen Verfahrens indessen wettzuschlagen sind, da die Schulden des Erblassers zu persönlichen Schulden der Erben werden (Art. 560 Abs. 2 ZGB),

 

beschlossen:

1.      Die Berufung wird zufolge Rückzugs als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2.      A.___ hat die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

3.      Die Parteikosten des obergerichtlichen Verfahrens werden wettgeschlagen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Schaller