Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 12. Juli 2021
Es wirken mit:
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Broggini,
Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
gegen
1. B.___
2. C.___
3. D.___
alle vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga,
Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger
betreffend Forderung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Der vorliegende Streitfall beruht auf dem nachfolgenden und insofern unbestrittenen und durch Urkunden belegten Sachverhalt: D.___ (im Folgenden der Mieter) mietete ab 1. Mai 2011 von A.___ (im Folgenden der Vermieter) eine 4.5-Zimmerwohnung in [...], die er gemeinsam mit seinen Eltern B.___ und C.___ sowie seiner Schwester E.___ bewohnte. Der Mietvertrag wurde per 31. Januar 2015 gekündigt, anschliessend aber bis Ende Februar 2015 verlängert. Die Familie verblieb aber weiterhin in der Wohnung. Am 2. Mai 2015 war ihnen der Zutritt zur Wohnung verwehrt. Der Vermieter hatte die Schlösser zu ihrer Wohnung auswechseln lassen. Am 21. Juli 2015 reichte D.___ Strafanzeige gegen den Vermieter ein. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons [...] vom 14. November 2016 wurde A.___ wegen unrechtmässiger Aneignung (Art. 137 StGB) sowie Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), beides begangen im Mai 2015 zum Nachteil von D.___ verurteilt. Eine zunächst dagegen erhobene Einsprache zog A.___ wieder zurück, womit der Strafbefehl in Rechtskraft erwuchs.
2. B.___, C.___ und D.___ (im Folgenden die Kläger) erhoben am 18. März 2020 beim Richteramt Solothurn-Lebern eine Klage betreffend Forderungen aus unerlaubter Handlung gegen A.___ (im Folgenden der Beklagte) und F.___. Mit ihrer Klage verlangten sie vom Beklagten den Ersatz für die Kosten für den Kauf neuer Möbel und neuen Hausrats sowie die Übernahme von Übernachtungs- und Essensspesen. Sie beantragten, die Beklagten seien zu verpflichten, den Klägern unter Vorbehalt der Nachklage in solidarischer Haftbarkeit CHF 29‘278.90 zuzüglich Zins zu 5 % seit 3. Mai 2015, eventualiter einen angemessenen, nach richterlichen Ermessen festzusetzenden Betrag, zu bezahlen. Zudem beantragten sie die Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege, u.K.u.E.F.
3. Die Beklagten schlossen in ihrer Klageantwort vom 28. Mai 2020 auf Abweisung der Klage sowie des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, u.K.u.E.F.
4. Am 12. Januar 2021 fällte der Amtsgerichtspräsident folgendes Urteil:
1. Die Klage gegen F.___ wird abgewiesen.
2. A.___ hat den Klägern den Betrag von CHF 20'996.15 nebst Zins zu 5% seit 3. Mai 2015 zu bezahlen.
Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kläger haben dem Beklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Broggini, [...], eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1’033.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
4. A.___ hat den Klägern, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga, [...], eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3’938.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Für einen Betrag von CHF 2’892.70 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 1’045.65 (Differenz zum vollen Honorar), sobald B.___, C.___ und/oder D.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
5. Die übrige Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Kläger, Rechtsanwalt Boris Banga, [...], wird auf CHF 5’143.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Abzüglich der vom Staat im Schlichtungsverfahren bereits geleisteten Zahlung von CHF 4’197.75 verbleibt ein Betrag von CHF 945.30, welchen der Staat Rechtsanwalt Banga noch auszurichten hat. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 1’859.10 (Differenz zu vollem Honorar) während 10 Jahren, sobald B.___, C.___ und/oder D.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
6. Die Gerichtskosten von CHF 5'000.00 sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 500.00, total CHF 5'500.00, haben die Parteien wie folgt zu bezahlen:
- die Kläger 1 – 3 unter solidarischer Haftbarkeit: CHF 3’520.20 (64%)
- der Beklagte 1: CHF 1’980.00 (36%)
Den Anteil der Kläger trägt zufolge unentgeltlicher Rechtspflege der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___, C.___ und/oder D.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
5. Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte (im Folgenden auch der Berufungskläger) am 11. Februar 2021 frist- und formgerecht Berufung und verlangte dessen Aufhebung und die Abweisung der Klage, u.K.u.E.F. für beide Instanzen und unter solidarischer Haftbarkeit der Kläger.
6. Die Kläger (von nun auch die Berufungsbeklagten) schlossen in ihrer Berufungsantwort datiert vom 1. April 2021 auf Abweisung der Berufung, u.K.u.E.F. Mit ihrer Anschlussberufung beantragten sie, Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und der Berufungskläger sei zu verpflichten, den Berufungsbeklagten unter Vorbehalt der Nachklage den Betrag von CHF 22'165.05 zu bezahlen, u.K.u.E.F. Zudem stellten sie auch für das obergerichtliche Verfahren ein Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege.
7. Der Berufungskläger beantragte in seiner Anschlussberufungsantwort vom 11. Mai 2021, es sei als Vorentscheidung im summarischen Verfahren das Gesuch der Anschlussberufungskläger um integrale unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. In materieller Hinsicht verlangte er die Abweisung der Anschlussberufung, u.K.u.E.F. unter solidarischer Haftbarkeit der Anschlussberufungskläger.
8. Mit Verfügung vom 12. Mai 2021 wurde festgehalten, über die von den Berufungsklägern gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde nicht vorgängig entschieden.
9. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1. Der Amtsgerichtspräsident erachtete es gestützt auf den Strafbefehl als erstellt, dass der Beklagte den Klägern den grössten Teil ihres Hausrates vorsätzlich und widerrechtlich entzogen habe, indem er deren Eigentum verschenkt, verkauft, entsorgt oder beschädigt habe. Dem Einwand des Beklagten, D.___ habe ganz genau gewusst, dass eine neue Mieterin die Wohnung ab 1. Mai 2015 gemietet habe und es stimme nicht, dass ihn die Kläger über einen geplanten Umzug am 4. Mai 2015 informiert hätten, hielt er entgegen, dass er den Klägern den Zutritt zu ihrer Wohnung und ihrem Eigentum nicht hätte verweigern dürfen, selbst wenn sich diese ohne Mietvertrag noch in der Wohnung aufgehalten hätten. Um sie zum Verlassen ihrer Wohnung zu bringen, hätte er gerichtlich vorgehen müssen. Die Kläger hätten ab dem Abend des 2. Mai 2015 keinen Zugriff mehr auf ihr Eigentum gehabt. Dementsprechend seien ihnen Kosten für Übernachtungen und auswärtige Verpflegung angefallen.
2.1 Bevor im Einzelnen auf die Vorbringen des Berufungsklägers einzugehen ist, ist in grundsätzlicher Hinsicht vorweg festzuhalten, dass das Berufungsverfahren keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens darstellt, sondern nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet ist. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413, mit weiteren Hinweisen).
2.2 Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sogenannte Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Falle unechter Noven hat der Berufungskläger namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (BGE 144 III 349, E. 4.2.1; 143 III 42, E. 4.1). Als Noven gelten – über den Wortlaut von Art. 317 Abs. 1 ZPO hinaus – auch neue Tatsachenbehauptungen, neue Bestreitungen von Tatsachenbehauptungen, neue Einreden und neue Beweismittel (Peter Reetz/Sarah Hilber in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 317 N 31).
3. Der Berufungskläger beanstandet in seiner Begründung unter dem Titel Einführung vorweg eine mehrmalige Verletzung von Art. 52 ZPO und von Art. 9 BV. Da er aber selbst erklärt, er verzichte auf einen formellen Antrag auf Zurückweisung der Sache an die erste Instanz, ist darauf nicht näher einzugehen. Ohnehin fehlt den vorgetragenen Beanstandungen eine Begründung. Dementsprechend ist auch nicht erkennbar, worin die behaupteten Rechtsverletzungen bestehen sollten. Die Rügen sind auch materiell unbegründet. Insbesondere hat er es sich selbst zuzuschreiben, dass er keinen Schlussvortrag halten konnte, nachdem er und sein Vertreter trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienen sind (AS 43).
4. Auch in seiner Berufung hält der Berufungskläger daran fest, dass es nicht stimme, dass ihm die Kläger mitgeteilt hätten, dass der Umzug am 4. Mai 2015 stattgefunden hätte. Damit wiederholt er bloss, was er bereits bei der Vorinstanz vorgetragen hat, ohne auf deren Begründung, er hätte sich an das Gericht wenden müssen, einzugehen.
5.1 Weiter bringt der Berufungskläger vor, aus den Urkunden Nrn. H, I und 37 gehe hervor, dass praktisch alle Objekte, die in der Wohnung gewesen seien, am Ende den Klägern zurückgegeben worden seien. Aus dem Strafbefehl (Urkunde 37) gehe hervor, welche Gegenstände von der unrechtmässigen Aneignung betroffen gewesen seien. Alle anderen Hausgeräte, die nicht im Strafbefehl erwähnt seien, seien am Ende an die Kläger zurückgegeben worden. D.___ habe zugegeben, dass die Gegenstände von seinem Kunden am 20. Juni und 12. Juli abgeholt worden seien, dies auch anlässlich seiner Befragung (Protokoll vom 9. Dezember 2020, Seite 2). Die Vorinstanz habe deshalb willkürlich festgestellt, dass er vorsätzlich und widerrechtlich den grössten Teil des Hausrates entzogen habe.
5.2 Der Berufungskläger hatte sich bereits bei der Vorinstanz auf den Standpunkt gestellt, die Hausratsgegenstände seien nie in der Wohnung gewesen, bzw. seien von D.___ abgeholt worden. Der Vorderrichter hat zu jedem einzelnen der Gegenstände erwogen, wieso er es als erstellt erachtet hat, dass sich diese in der Wohnung befunden haben. Er hat dabei auf die Fotos abgestellt, die D.___ machen konnte, als die Kläger einige Zeit nach der Auswechslung der Schlösser ihre Wohnung nochmals hätten betreten dürfen. Anlässlich der Hauptverhandlung habe D.___ auf den Fotos die Möbel markiert (Klagebeilage 42). Bezüglich der sechs Stühle Juliette und der sechs Bezüge Neopren stützte sich der Gerichtspräsident auf die von der Kantonspolizei [...] erstellte Fotodokumentation (Klagebeilage 31) sowie das Schreiben eines diplomierten Innenarchitekten (Klagebeilage 43), der anhand der Fotos das Vorhandensein der Stühle und der Anzüge sowie deren Preis bestätigte. Der Einwand des Beklagten, dass die Kläger die Stühle nicht zurückhaben wollten, war bestritten. Aufgrund der Umstände erachtete der Amtsgerichtspräsident dies für nicht plausibel. Weiterhin hielt er es für gerichtsnotorisch, dass sich in einer von einer Familie während mehrerer Jahre bewohnten, vollständig möblierten 4.5-Zimmerwohnung auch diverse Küchen- und Badezimmerutensilien befunden haben. All diese Überlegungen des Amtsgerichtspräsidenten ignoriert der Berufungskläger vollständig und zeigt nicht auf, wieso diese falsch sein sollten. Auch hier fehlt es der Berufung an einer genügenden Begründung.
5.3 Darüber hinaus kann der Berufungskläger aus den von ihm angerufenen Urkunden (H und I) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Schreiben des Anwaltes [...] vom 18. Juli 2016 teilt dieser lediglich mit, D.___ habe am 20. Juni 2016 und am 12. Juli 2016 Papiermuster und die Gegenstände, die der Beklagte in der [...] deponiert habe, aus dem Lagerraum und der Waschküche entfernt. Ein Schadenersatz für Papiermuster war aber weder eingeklagt noch zugesprochen worden. Welche Gegenstände D.___ zurückgenommen haben soll, bleibt offen. Zudem wird dazu schon in der Klage ausgeführt, die den Klägern zurückgegebenen Gegenstände seien durch die unsachgemässe Behandlung unbrauchbar geworden oder hätten in der Zwischenzeit zwingend durch Ersatzanschaffungen ersetzt werden müssen (BS 14). In der Parteibefragung durch den Vorderrichter hat D.___ nur ausgesagt, sie hätten erst im Juni 2016 auf Geheiss der Staatsanwältin im Rahmen des Strafverfahrens wieder Zugang zu ihren Sachen erhalten. Eine Aussage, sie hätten die Sachen mitgenommen, findet sich nicht. Schliesslich kündigt der Anwalt im oben erwähnten Schreiben lediglich an, dass D.___ die Stühle abholen werde. Eigentlich widerlegt diese Urkunde den Einwand des Beklagten, die Kläger hätten die Stühle nicht zurückhaben wollen, und bestätigt die gegenteilige Folgerung des Vorderrichters. Im Mail des Vertreters des Beklagten vom 13. September 2016 beanstandet dieser zwar, dass die Stühle nicht abgeholt worden seien. Gleichzeitig drohte er aber auch, sie auf den Müll zu werfen. In erster Linie aber belegt dieses Mail, dass die Stühle in der Wohnung gewesen waren und dass sie noch beim Beklagten und nicht zurückgegeben worden waren. Einen Nachweis, dass die Kläger die Stühle nicht hätten zurückhaben wollen, ergibt sich daraus jedoch nicht, zumal die Parteien bei einer Rückgabe der Stühle hätten zusammenwirken müssen. Dass D.___ zugegeben habe, die Möbel seien von seinem Kunden am 20. Juni und 12. Juli abgeholt worden. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Vorderrichter nicht bei allen Möbeln und Gegenständen, welche die Kläger ersetzt haben wollten, zum Schluss gekommen ist, dass sich diese Wohnung befunden oder dass sie den Klägern gehört haben.
6. Der Berufungskläger ist der Auffassung, bei der Bemessung des Schadens wäre die Altersentwertung der Möbel zu berücksichtigen gewesen. Die Kläger hätten das Alter der erwähnten Möbel nachweisen müssen. Unter diesen Umständen sei der Neuwert von CHF 7’749.00 mindestens um CHF 2’500.00 – CHF 3’000.00 zu reduzieren. In seiner Klageantwort hatte sich der Berufungskläger noch auf die Einwendung beschränkt, die Möbel seien nie in der Wohnung gewesen bzw. seien von D.___ abgeholt worden oder seien alt und beschädigt gewesen. Eine konkrete Bestreitung der Schadenshöhe ist darin nicht zu erkennen. Es kann indessen offenbleiben, ob die in der Berufung vorgetragenen Einwendungen neu und unzulässig sind. Denn der Vorderrichter hat in Ziffer 6 der Urteilserwägungen dargelegt, wieso er den Schaden nach dem objektiven Verkehrswert bemessen hat. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Berufungskläger überhaupt nicht auseinander. Wiederum erweist sich die Berufung als ungenügend begründet.
7. Auch in Bezug auf die Hotel- und Essensspesen wiederholt der Berufungskläger, was er bereits beim Vorderrichter vorgetragen hatte. Der Vorderrichter hatte dazu ausgeführt, entgegen der Ansicht des Beklagten sei es den Klägern nicht zumutbar gewesen, am Abend des 2. Mai 2015 in ihre neue Wohnung nach [...] zu fahren, zumal sie die Situation vor Ort hätten klären wollen. Auch hinsichtlich der weiteren Übernachtungen in [...] und [...] hielt er fest, die Kläger hätten ja gar kein Mobiliar gehabt, insbesondere auch keine Betten. Insofern seien sie gezwungen gewesen, zumindest bis zum Kauf neuer Betten, im Hotel zu übernachten. Sie hätten auch nicht selbst kochen können, bevor sie sich mit neuem Hausrat ausgestattet hätten. Bezüglich der späteren Übernachtungen in [...] sei es nachvollziehbar und plausibel, dass die Kläger die Situation vor Ort hätten klären wollen. Dabei hätten sie sich ebenfalls auswärts verpflegen müssen. Auch zu diesen Erwägungen findet sich in der Berufung keine Silbe. Diese ist unbegründet. Dasselbe gilt hinsichtlich des Mietzinses des Monats Mai 2015.
8. Die Berufungsbeklagten verlangen mit ihrer Anschlussberufung (der Einfachheit halber werden die bisherigen Parteibezeichnungen beibehalten), der Berufungskläger habe ihnen unter Vorbehalt der Nachklage einen Betrag von CHF 22’165.05 zu bezahlen. Die Differenz zu dem vom Vorderrichter zugesprochenen Betrag von CHF 20’996.15 ergibt sich aus dem Preis für das Bett von E.___ von CHF 1’168.90, für welchen die Klage abgewiesen wurde. Diese Forderung wurde den Klägern deshalb nicht zugesprochen, weil E.___ nicht als Klägerin am Verfahren teilgenommen und ihre Forderung auch nicht an die Kläger abgetreten habe. In der Anschlussberufung tragen die Berufungsbeklagten nun vor, das Bett von E.___ habe sich im Eigentum der Eltern befunden. E.___ habe im Auftrag und als direkte Stellvertreterin für ihre Eltern ein neues Bett gekauft. Das neue Bett sei wiederum im Eigentum der Eltern, die es auch bezahlt hätten. Diese Vorbringen sind neu. Sie wurden dem Vorderrichter nicht unterbreitet. Dementsprechend hat er seinen Entscheid auf einer anderen Grundlage gefällt. Die Berufungsbeklagten legen nicht dar, wieso sie ihre neuen Ausführungen nicht schon vor erster Instanz gemacht haben (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Die neue Sachdarstellung ist nicht zu hören. Die Anschlussberufung war deshalb zum vornherein aussichtslos und ist abzuweisen.
9. Zusammenfassend wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Anschlussberufung wird ebenfalls abgewiesen. Der angefochtene Entscheid bleibt bestehen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens vor Obergericht sind dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 3’000.00 zu verlegen. An diesen Betrag hat der Berufungskläger einen Anteil von CHF 2’500.00 zu bezahlen, die Berufungsbeklagten zufolge ihres Unterliegens mit der Anschlussberufung einen solchen von CHF 500.00. Die Parteien haben sich gegenseitig nach Massgabe ihres Unterliegens eine Parteientschädigung zu bezahlen.
10. Die Berufungsbeklagten haben sowohl in ihrer Berufungsantwort wie auch in der Anschlussberufung ein Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Für das eigentliche Berufungsverfahren ist diese zu bewilligen, nicht aber für die Anschlussberufung. Diese war zum vornherein aussichtslos. Für derartige Begehren wird die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt (BGE 129 I 129 E. 2.3.1.). Die Berufungsbeklagten haben demnach den auf sie entfallenden Anteil an den Gerichtskosten selbst zu bezahlen. Zudem haben Sie dem Berufungskläger für die Anschlussberufung eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird ermessensweise auf CHF 400.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgelegt. Die vom Vertreter der Berufungsbeklagten eingereichte Honorarnote erscheint grundsätzlich als angemessen. In Abzug zu bringen sind lediglich die Aufwendungen für die Anschlussberufung vom 1. April bis 14. Mai 2021 von 2.81 Stunden und der dazugehörenden Auslagen von CHF 93.00. Mangels Einreichung einer Honorarvereinbarung ist von einem Stundenansatz von CHF 230.00 auszugehen. Die Parteientschädigung, die der Berufungskläger den Berufungsbeklagten zu bezahlen hat, beträgt demnach CHF 1'751.75 (6.95 Std. x 230.00 = 1’598.50 Honorar + 28 Auslagen = 1’626.50 + 125.25 MwSt.). Dafür besteht für einen Betrag von CHF 1’377.50 während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Die zwischen den Parteien geschuldeten Entschädigungen können verrechnet werden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Anschlussberufung wird abgewiesen.
3. Die Gesuche von B.___, C.___ und D.___ um Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden für das Berufungsverfahren gutgeheissen und für die Anschlussberufung abgewiesen.
4. A.___ hat B.___, C.___ und D.___, vertreten durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Boris Banga, eine Parteientschädigung von CHF 1’751.75 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 1’377.50 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 374.25 (Differenz zu vollem Honorar), sobald B.___, C.___ und/oder D.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
5. B.___, C.___ und D.___ haben A.___ unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von CHF 400.00 zu bezahlen.
6. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens vor Obergericht von CHF 3’000.00 einen Betrag von CHF 2’500.00 zu bezahlen. Dieser wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
7. B.___, C.___ und D.___ haben unter solidarischer Haftung einen Betrag von CHF 500.00 an die Kosten des Verfahrens vor Obergericht zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Frey Schaller