Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 14. Juni 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hans M. Weltert,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Altenbach,
Berufungsbeklagter
betreffend Eheschutzmassnahmen
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Die Ehegatten sind seit 2006 verheiratet. Aus der Ehe sind die vier Kinder C.___, geb. 2006, D.___, geb. 2008, E.___, geb. 2014, und F.___ geb. 2016, hervorgegangen. Seit dem 26. März 2020 leben die Parteien getrennt.
2. Am 31. Januar 2020 reichten beide Ehegatten beim Richteramt Dorneck-Thierstein das Eheschutzverfahren ein. An der Eheschutzverhandlung vom 7. Mai 2020 stellte die Ehefrau folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei festzustellen, dass die Ehegatten seit dem 26. März 2020 getrennt leben und zum weiteren Getrenntleben berechtigt sind.
2. Die eheliche Liegenschaft ist für die Dauer des Getrenntlebens dem Ehemann zur Benutzung zuzuweisen.
3. Es sei die Obhut bezüglich der vier Kinder C.___ (geb. 2006), D.___ (geb. 2008), E.___ (geb. 2014), F.___ (geb. 2016) für die Dauer des Getrenntlebens der Ehefrau und Mutter zuzuteilen.
4. Es sei das Besuchsrecht des Ehemannes der freien Absprache der Ehegatten zu überlassen. Im Konfliktfall soll folgendes gelten:
Der Ehemann und Vater sei berechtigt und verpflichtet, die vier Kinder jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, sowie jeden Mittwochnachmittag, nach der Schule bis 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen.
5. Der Ehemann sei zu verpflichten, den gemeinsamen Kindern, unter Berücksichtigung seines Existenzminimums, einen angemessenen Bar- und Betreuungsunterhalt, im Ermessen des Gerichts, jedoch mindestens CHF 238.00 pro Kind, zu bezahlen. Hinzu kommen die allfälligen Ergänzungsleistungen.
6. Die gerichtlich festgestellten Mankos der Ehefrau und der Kinder seien im Urteil festzuhalten.
7. Für die Kinder sei ein Kindercoaching bei Frau [...] anzuordnen.
8. Die […]therapie des Sohnes E.___ sei weiterzuführen.
9. Die gemeinsamen Gespräche der Ehegatten bei Frau [...] seien weiterzuführen.
10. Der Ehefrau sei weiterhin die unentgeltliche Rechtspflege sowie der unentgeltliche Rechtsbeistand zu gewähren.
11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ehemannes.
Der Ehemann stellte bei dieser Gelegenheit folgende Anträge:
1. Es sei den Ehegatten ab dem 1. Mai 2020 das Getrenntleben zu bewilligen.
2. Es sei die Liegenschaft [...] in [...] für die Dauer der Trennung dem Ehemann zuzuweisen.
3. Es sei die Obhut über die vier Kinder dahingehend zu teilen, dass die beiden älteren Töchter C.___ (geb. 2006) und D.___ (geb. 2008) unter die Obhut des Ehemannes und die Kinder E.___ (geb. 2014) und F.___ (geb. 2016) unter die Obhut der Ehefrau zu stellen seien. Die Kinder sind beim jeweilig obhutsberechtigten Elternteil anzumelden.
4. In sofortiger Aufhebung des derzeit noch gültigen Übernachtungsverbots sei die Gestaltung des Besuchsrechts zwischen den Eltern und den Kindern wie bis anhin der einvernehmlichen Regelung der Eltern zu überlassen.
Für den Konfliktfall sei – ebenfalls in sofortiger Abänderung des derzeit noch gültigen Übernachtungsverbots – als Mindestregel festzulegen, dass die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitagabend 19.00 Uhr bis Sonntagabend 19.00 Uhr, alle vier gemeinsam, alternierend bei einem Elternteil verbringen. Zudem sei festzuhalten, dass die Kinder die Schulferien je hälftig bei einem Elternteil verbringen.
5. Es sei festzuhalten, dass die Eltern für die Kinder, die unter der Obhut des anderen Elternteils stehen, aufgrund der derzeitigen finanziellen Verhältnisse keinen Unterhalt schulden und für den Unterhalt der unter ihrer Obhut stehenden Kinder aufzukommen haben.
Des Weiteren sei festzustellen, dass die IV-Kinderrenten sowie die Ergänzungsleistungen direkt an den jeweils obhutsberechtigten Elternteil ausbezahlt werden.
6. Es sei festzustellen, dass die Ehegatten einander aufgrund der finanziellen Verhältnisse derzeit gegenseitig keinen Ehegattenunterhalt schulden.
7. Es sei festzuhalten, dass der Ehemann der Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft zur Begleitung und Beratung der Eltern im Zusammenhang mit der Ausübung des Kontaktrechts und der Betreuung der Kinder in Person von Frau [...], evtl. in einer durch das Gericht noch zu bestimmenden Person, zustimmt.
8. Es sei [von] der Ehefrau unter ausdrücklichem Hinweis auf Art. 292 StGB zu verbieten,
- die gemeinsamen Kinder ohne schriftliche Einwilligung des Ehemannes ausser Landes zu bringen;
- für die gemeinsamen Kinder [...] oder schweizerische Reisedokumente zu beantragen;
- für die gemeinsamen Kinder irgendwelche Zivilstandsausweise (Familienausweise, Geburtsscheine etc.) die zur Erlangung von Reisepapieren dienen könnten, zu beantragen;
- ohne schriftliche Einwilligung des Ehemannes den Wohnsitz zu verlegen.
9. Unter o/e Kostenfolge.
3. Am 15. Januar 2021 erliess die Amtsgerichtstatthalterin von Dorneck-Thierstein das folgende Urteil:
1. Den Ehegatten wird das Getrenntleben bewilligt und es wird festgestellt, dass sie dieses am 31. Januar 2020 aufgenommen haben.
2. Die eheliche Liegenschaft [...], samt Hausrat wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Ehemann zur Benutzung zugewiesen.
3. Die Kinder C.___ (geb. 2006), D.___ (geb. 2008), E.___ (geb. 2014) und E.___ (geb. 2016) werden rückwirkend per 01. Januar 2021 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut beider Ehegatten und Eltern gestellt, wobei C.___ und D.___ ihren Wohnsitz beim Vater und E.___ und F.___ ihren Wohnsitz bei der Mutter verzeichnen.
4. Die Betreuung der vier Kinder übernehmen die Ehegatten und Eltern je zur Hälfte (Betreuungsquote je 50 %). Sie haben die Modalitäten der hälftigen Betreuung sowie die Ferien- und Feiertagsplanung jeweils frühzeitig und einvernehmlich abzusprechen.
5. Für die vier Kinder C.___, D.___, E.___
und F.___ wird eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dorneck-Thierstein, Breitenbach, wird
richterlich angewiesen, eine Fachperson als Beistand / Beiständin, vorzugsweise
in der Person von Frau [...], einzusetzen.
Die Aufgabe der als Beistand / Beiständin eingesetzten Person besteht
insbesondere darin,
- für das Wohl der vier Kinder besorgt zu sein und die Kindseltern in ihrer Sorge um die Kinder als Ansprechperson in engem Kontakt mit Rat und Tat zu unterstützen;
- die Notwendigkeit weiterer unterstützender Massnahmen (z.B. Kindercoaching, Therapien) bzw. Angebote abzuklären sowie diese Massnahmen zu installieren und deren Finanzierung sicherzustellen;
- bei Bedarf eine sozialpädagogische Familienbegleitung zu installieren und zu überwachen, sowie deren Finanzierung sicherzustellen;
- mit allen in Bezug auf die Kinder involvierten Fachpersonen (insbesondere Schule, Ärzte, etc.) und Ämter (insbesondere zur Sicherstellung der Finanzierung von Massnahmen bzw. Angeboten) zusammen zu arbeiten, Informationen entgegen zu nehmen und Einsicht in die diesbezüglichen Akten zu nehmen;
- die Ausübung der geteilten Obhut zu überwachen, zwischen den Eltern nötigenfalls zu vermitteln und für den Fall, dass keine Einigung erzielt werden kann, die konkrete Ausgestaltung der Betreuung der Kinder verbindlich festzulegen.
6. Es wird festgestellt, dass die IV-Kinderrenten für C.___ und D.___ dem Ehemann und Vater und die IV-Kinderrenten für E.___ und F.___ der Ehefrau und Mutter auszubezahlen sind (derzeit je CHF 238.00). Gleich verhält es sich mit den Ergänzungsleistungen zur IV-Kinderrente.
Der Ehemann wird zudem richterlich verpflichtet, der Ehefrau die Kinderzulagen für E.___ und F.___ weiterzuleiten (derzeit bezieht der Ehemann Kinderzulagen von je CHF 200.00 pro Kind).
7. Die Ehegatten und Eltern übernehmen diejenigen Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringen (insbesondere Verpflegung) jeweils selber.
Der Vater wird richterlich verpflichtet, die regelmässig anfallenden Kosten von C.___ und D.___ zu bezahlen und die Mutter hat die regelmässig anfallenden Kosten von E.___ und F.___ zu tragen. Zu den regelmässig anfallenden Kosten gehören insbesondere die Kosten für Alltagsbekleidung, Krankenkasse, Gesundheitskosten, Kosten für die Fremdbetreuung, Sport- und Musikkosten, Freizeitkurse, Sportbekleidung und -ausrüstung, Schulkosten, Kosten für den öffentlichen Verkehr, Handy, Taschengeld, etc.). Allfällige ausserordentliche Kosten (namentlich Zahnkorrekturen, Sehhilfen, schulische Förderungsmassnahmen, Kosten für Schullager, Kosten für teurere Sportausrüstung [z.B. Skis] etc.) sind – soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind – von den Eltern nach vorgängiger Absprache [-] je zur Hälfte zu übernehmen.
8. Es wird festgestellt, dass die Unterhaltsregelung gemäss Ziffer 14 der Verfügung vom 15. Mai 2020 definitiv ist, d.h. der Ehemann und Vater war verpflichtet der Ehefrau und Mutter vom 01. Februar 2020 – 31. Dezember 2020 für die vier Kinder monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge in Höhe der IV-Kinderrenten (je CHF 238.00) zu bezahlen. Hinzu kommen die Kinderzulagen, welche der Ehemann und Vater zu beziehen berechtigt und verpflichtet gewesen ist (der Ehemann bezog Kinderzulagen von je CHF 200.00 pro Kind). Mangels Leistungsfähigkeit des Ehemannes ist für diesen Zeitraum kein zusätzlicher Unterhalt geschuldet.
9. Es wird festgestellt, dass sich die Ehegatten aufgrund der finanziellen Verhältnisse für die gesamte Dauer des Getrenntlebens gegenseitig keinen Unterhalt schulden.
10. Es wird festgestellt, dass die Berechnung der Unterhaltsbeiträge auf den folgenden finanziellen Gegebenheiten beruht:
Ehemann
|
IV-Rente des Ehemannes, monatlich |
CHF |
747.00 |
|
Ergänzungsleistung des Ehemannes, monatlich |
CHF |
1'123.00 |
|
Zusatzeinkommen der [...] GmbH, monatlich |
CHF |
594.00 |
Ehefrau
|
Einkommen der Ehefrau |
CHF |
0.00 |
(wobei es der Ehefrau aufgrund des Alters des jüngsten Kindes sowie der Regelung gemäss Ziff. 3 hievor zumutbar und möglich ist, einer Arbeitstätigkeit von 50 % nachzugehen)
Kinder
|
IV-Kinderrente, monatlich je |
CHF |
238.00 |
|
Kinderzulagen, monatlich je |
CHF |
200.00 |
11. Beide Ehegatten werden verpflichtet, den anderen Ehegatten sofort und unaufgefordert über Änderungen ihrer Einkommenssituation zu informieren und diese auch zu dokumentieren.
12. – 15. …
4. Gegen dieses Urteil hat die Ehefrau (im folgenden auch Berufungsklägerin und Mutter) form- und fristgerecht Berufung erhoben. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Das Urteil des Richteramtes Dorneck-Thierstein vom 15.01.2021 sei teilweise aufzuheben.
2. Ziffer 3 des besagten Urteils sei folgendermassen anzupassen:
- Die Obhut über die vier Kinder C.___ (geb. 2006), D.___ (geb. 2008), E.___ (geb. 2014) und F.___ (geb. 2016) sei der Berufungsklägerin zuzuteilen.
- dem Berufungsbeklagten sei ein ausgedehntes Besuchsrecht zu gewähren. Dies an jedem zweiten Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr sowie jede Woche von Mittwoch nach der Schule, bis Donnerstag 18.00 Uhr.
3. Ziffer 6 des besagten Urteils sei folgendermassen anzupassen:
- Die IV-Kinderrenten sowie die Ergänzungsleistungen zu den IV-Kinderrenten seien direkt an die Berufungsklägerin auszubezahlen.
- Zudem sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin die Kinderzulagen für alle Kinder weiterzuleiten.
4. Ziffer 7 des besagten Urteils sei folgendermassen anzupassen:
- Die Berufungsklägerin sei zu verpflichten, sämtliche regelmässig anfallenden Kosten für alle vier Kinder zu übernehmen.
5. Der vorliegenden Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, soweit diese nicht bereits von Gesetzes wegen gegeben ist (vgl. Begründung Ziffer 36).
6. Der Berufungsklägerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der unterzeichnende Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten.
Der Berufungsbeklagte (im Folgenden auch Ehemann und Vater) liess sich ebenfalls form- und fristgerecht vernehmen. Er stellt die folgenden Anträge:
1. Die Berufung sei in Bestätigung des Urteils des Richteramts Dorneck-Thierstein vom 15. Januar 2021 vollumfänglich abzuweisen.
2. Dem Berufungsbeklagten sei die integrale unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Rechtsbeistand zu gewähren.
3. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Berufungsklägerin.
Am 17. März 2021 reichte die Berufungsklägerin eine Eingabe mit Noven ein.
5. Der Präsident der Zivilkammer wies am 15. Februar 2021 das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.
6. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1. Die Vorderrichterin hielt fest, von beiden Ehegatten sei am 31. Januar 2020 beim Richteramt Dorneck-Thierstein ein Eheschutzgesuch deponiert worden. Die Ehefrau habe die eheliche Liegenschaft am 26. März 2020 verlassen. Da beide Ehegatten jedoch bereits am 31. Januar 2020 ihren Trennungswillen bekundet hätten, sei das Getrenntleben ab diesem Zeitpunkt zu bewilligen.
Sie führte weiter aus, die Ehegatten betreuten die Kinder bereits jetzt je hälftig, weshalb, auch wenn es nicht explizit beantragt worden sei, die alternierende Obhut anzuordnen sei. Aufgrund der Abklärung gingen die Empfehlungen deutlich in diese Richtung. Die Ehegatten hätten in den letzten Wochen deutlich gezeigt, dass sie fähig und bereit seien, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren. Für den Fall, dass sie sich in einer bestimmten Frage nicht einig würden, sei eine Beistandschaft anzuordnen. Die Ehegatten hätten die Kinder augenscheinlich schon vor der Trennung je hälftig betreut und es sei davon auszugehen, dass dies weiterhin möglich sei. Sie hätten die Kinder in den vergangenen Wochen vorbildlich nicht nur alle gemeinsam, sondern in verschiedenen Gruppierungen betreut. Es sei bei beiden Elternteilen spürbar, dass ihnen das Wohl der Kinder am Herzen liege. Daher sei davon auszugehen, dass die Eltern die alternierende Obhut auch dann organisieren könnten, wenn die Mutter eine Erwerbstätigkeit aufnehme.
Dem Wunsch von C.___ und D.___, beim Vater Wohnsitz zu nehmen, sei zu entsprechen. Diesem stehe ausser dem Wunsch der Mutter, dass alle Kinder bei ihr Wohnsitz hätten, nichts entgegen. Die beiden jüngeren Kinder sollten ihren Wohnsitz bei der Mutter haben. Die Gefahr von Fraktionenbildung werde dadurch nicht grösser. Bereits aufgrund des Alters bildeten sich zwei Gruppen. Trotz unterschiedlichen Wohnsitzen könnten die Kinder wegen der alternierenden Obhut zusammen aufwachsen. Es sei davon auszugehen, dass den unterschiedlichen Wohnsitzen ausser dem finanziellen Aspekt im Alltag keine grosse Bedeutung zukomme.
Es sei vorliegend nicht möglich, das genaue Einkommen der Familie zu berechnen, da sowohl der Ehemann als auch die Kinder Ergänzungsleistungen erhielten, die sich durch die Neuregelung der Obhut und Betreuung ändern könnten. Die Ehefrau sei nicht erwerbstätig, obwohl ihr aufgrund des Alters des jüngsten Kindes eine Erwerbstätigkeit von 50 % zumutbar und auch möglich wäre. Auf die Bezifferung eines hypothetischen Einkommens werde verzichtet.
2. Die Berufungsklägerin macht geltend, sie kritisiere, dass die Vorderrichterin die alternierende Obhut angeordnet habe. Gemäss Art. 298b Abs. 3ter Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) werde diese Möglichkeit geprüft, wenn ein Elternteil oder das Kind diese verlange. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt habe, sei das im vorinstanzlichen Verfahren weder von den Parteien noch von einem Kind verlangt worden. Im Bewusstsein dieses Mankos habe die Vorderrichterin dennoch die alternierende Obhut angeordnet. Das gehe nicht.
Im Weiteren sei zu erwähnen, dass bei einer alternierenden Obhut die gewählte Betreuungslösung dem Wohl des Kindes zu entsprechen habe. Sodann komme sie nur in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig seien. Sie habe im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach dargelegt, weshalb der Vater aus ihrer Sicht nicht erziehungsfähig sei. Entsprechende Abklärungen habe die Vorderrichterin nicht getätigt.
Die Vorderrichterin habe es sich einfach gemacht und sich voll und ganz auf die Empfehlungen von [...] gestützt, welche die alternierende Obhut angeregt habe. Diese sei keine Gutachterin und mache keine Erziehungsfähigkeitsgutachten. Der Beweisantrag auf Einholung eines solchen Gutachtens sei abgewiesen worden. Ein solches sei für die Beurteilung der Kinderzuteilung unumgänglich, weshalb es auch im Berufungsverfahren beantragt werde. Ebenfalls seien die IV-Akten des Ehemannes beizuziehen, zumal die Kenntnis der Erkrankung, die zu einer Berentung geführt habe, für die Beurteilung der Erziehungsfähigkeit wesentlich sei.
Die Ausarbeitung der Wochenpläne für die Betreuung der Kinder sei alles andere als einfach, was auch [...] gemerkt habe. Es liege an ihr, diese Pläne auszuarbeiten. Am Ende halte sich der Berufungsbeklagte doch nicht daran, wobei er immer wieder die Kinder vorschiebe. Sie wolle dem Berufungsbeklagten die Kinder nicht vorenthalten. Sie sei bereit, ihm ein grosszügiges Besuchsrecht zuzubilligen. Die Kinder sollten jedoch ihren Wohnsitz bei ihr haben. Bezüglich der Kinderbetreuung müsse eine einfachere Lösung gefunden werden. Die erheblichen und permanenten Meinungsverschiedenheiten könnten nicht wegdiskutiert werden.
Es mache Sinn, wenn die Kinder längerfristig wüssten, wann sie wo seien. So halte sie es nach wie vor für das Beste, wenn der Vater jedes zweite Wochenende von Freitag 18 Uhr bis Sonntag 18 Uhr die Betreuung der Kinder übernehme und zusätzlich jeden Mittwoch, nach der Schule, bis Donnerstagabend um 18.00 Uhr. Darüber hinaus sollten die Kinder bei der Kindsmutter sein, welche jederzeit weitergehende Besuche zulassen könne.
Die beantragte Obhutsregelung müsse auch Einfluss auf die Unterhaltszahlungen haben. Die Kindsmutter, die sich dann um die Finanzen der Kinder kümmern müsste, habe folglich Anspruch auf die IV-Kinderrenten und die Ergänzungsleistungen. Diese seien ihr als Unterhaltsbeiträge zuzusprechen.
3. Der Berufungsbeklagte macht geltend, dass er bereits in seiner ersten Eingabe vom 31. Januar 2020 die Anordnung der alternierenden Obhut verlangt habe. Bei der Kinderanhörung hätten sowohl C.___ als auch D.___ gewünscht, dass die Kinder zwischen den Eltern aufgeteilt und sie beim Vater wohnen möchten. An der Verhandlung vom 7. Mai 2020 habe er diesen Antrag als Eventualbegehren gestellt.
Die Behauptung der Berufungsklägerin, dass die Vorinstanz keine Abklärungen bezüglich der Erziehungsfähigkeit der Parteien getroffen habe, sei falsch und erfolge wider besseres Wissen. Zum Vorwurf, dass er die Kinder manipuliere, sei anzumerken, dass diese Ende März mit der Ehefrau ins Frauenhaus gezogen seien. Während ihrer Zeit im Frauenhaus habe er absolut keinen Kontakt zu den Kindern gehabt.
Schliesslich werde seine berechtigte Weigerung, die Gründe für die IV-Berentung offenzulegen, dazu missbraucht, ihm eine mögliche Gefährdung der Kinder zu unterstellen. Dasselbe gelte für die völlig haltlose Beschuldigung der pädophilen Übergriffe auf die älteren Töchter. Allein die Tatsache, dass die Kindsmutter ihre Kinder dem Kindsvater umfassend zur Betreuung überlassen habe, zeige die Absurdität und Unglaubwürdigkeit dieser rein taktisch erhobenen Behauptungen. Die Vorinstanz habe es sich alles andere als leicht gemacht und einen umfassenden Abklärungsbericht bei der Familienberatung [...] in Auftrag gegeben.
Die Strategie der Ehefrau, den Ehemann und Kindsvater zu verleumden und zu diskreditieren, lasse zunehmend Zweifel an ihrer Erziehungsfähigkeit aufkommen. Sie lasse zwar die Kinder nach wie vor umfassend durch den Kindsvater betreuen, lasse aber gleichzeitig ganz offensichtlich einzig zur Befriedigung der eigenen Bedürfnisse unter Zuhilfenahme aller unmöglichen Mittel nichts unversucht, um den Vater ihrer Kinder zu diskreditieren.
4. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 311 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Den Berufungskläger trifft eine Begründungslast. Es ist in der Berufungsschrift substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und warum und wie er geändert werden müsse. Die Berufungsschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholen (ZR 112/2013 Nr. 81). In der Berufung ist darzulegen, wo und wie die erste Instanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Die Berufungsinstanz muss bei ungenügender Begründung nicht Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen (Karl Spühler/Dominik Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, 2. Aufl. Zürich 2011, Rz. 25/26). Ist die Begründung zwar nicht gerade ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, lässt dies zwar das Eintreten auf sie unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken (OGer ZH, 27. 6. 2012, LB 120045-O/U; vgl. Karl Spühler in: Spühler et. al. [Hrsg.] Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N. 15 zu Art. 317 ZPO).
Diese Pflicht besteht auch in Angelegenheiten, in denen, wie für die Kinderbelange und in Eheschutzverfahren, die Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten (Art. 272 und 296 ZPO). Das entbindet die Parteien nicht davon, dass sie gemäss Art. 311 ZPO anhand der Begründung des vorinstanzlichen Urteils verständlich und nachvollziehbar darzulegen haben, welche vorinstanzlichen Fehler mit welchem Rügegrund angefochten werden (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006, 7221, 7373 zu Art. 313). Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (Urteile 4A_382/2015 vom 4. Januar 2016 E. 11.3.1; 4A_221/2015 vom 23. November 2015 E. 5.2.1, nicht publ. in: BGE 141 III 549; 4A_413/2015 vom 5. November 2015 E. 3.4.1; 4A_263/2015 vom 29. September 2015 E. 5.2.2; 4A_569/2013 vom 24. März 2014 E. 2.3; 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2). Neue Tatsachen und Beweismittel sind zulässig, soweit sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO).
Diesen Erfordernissen genügt die Berufung über weite Strecken nicht. Die Berufungsklägerin bringt zwar diverse Einwände gegen die Obhutsregelung der Vorderrichterin vor. Hingegen setzt sie sich kaum mit der Sachverhaltsfeststellung und der Rechtsanwendung der Vorderrichterin im erstinstanzlichen Urteil auseinander, sondern präsentiert appellativ, grossmehrheitlich ohne konkreten Bezug auf die Begründung des angefochtenen Urteils, ihre eigene Sicht der Dinge. Soweit als möglich wird im Folgenden auf die einzelnen Beanstandungen eingegangen.
5.1 Haben die Eltern, die zur Regelung des Getrenntlebens das Gericht anrufen, minderjährige Kinder, so trifft das Gericht gemäss Art. 176 Abs. 3 ZGB nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen. Zu regeln ist namentlich die Obhut über das Kind, der persönliche Verkehr mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil, die Beteiligung jedes Elternteiles an der Betreuung und der Unterhaltsbeitrag. Im neuen Recht umfasst die elterliche Sorge auch das «Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen» (s. Art. 301a Abs. 1 ZGB). Die Bedeutung der Obhut reduziert sich – losgelöst vom Sorgerecht – auf die faktische Obhut das heisst auf die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und auf die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung (vgl. BGE 142 III 612 S. 614, E. 4.1 mit Hinweisen).
Bei der gemeinsamen elterlichen Sorge prüft das Gericht im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298 Abs. 3ter ZGB; s. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_794/2017 vom 7. Februar 2018 E. 3.1). Unabhängig davon, ob sich die Eltern auf eine alternierende Obhut geeinigt haben, muss der mit dieser Frage befasste Richter prüfen, ob dieses Betreuungsmodell möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_527/2015 E. 4). Denn nach der Rechtsprechung gilt das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindsrechts (BGE 141 III 328 E. 5.4). Es ist für die Regelung des Eltern-Kind Verhältnisses demnach immer der entscheidende Faktor, während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten haben (BGE 131 III 209 E. 5). Ob die alternierende Obhut überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt demnach von den konkreten Umständen ab. Das bedeutet, dass der Richter gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (BGE 142 III 612 E. 4.2).
5.2 Unter den Kriterien, auf die es bei dieser Beurteilung ankommt, ist zunächst die Erziehungsfähigkeit der Eltern hervorzuheben, und zwar in dem Sinne, dass die alternierende Obhut grundsätzlich nur dann in Frage kommt, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert eine alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung der alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer alternierenden Betreuungsregelung widersetzt, kann indessen nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer alternierenden Obhut im Wege steht. Ein derartiger Schluss könnte nur dort in Betracht fallen, wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können, mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 615 f.).
Zu berücksichtigen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten. Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-) Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld (vgl. Urteile 5A_46/2015 vom 26. Mai 2015 E. 4.4.2 und 4.4.5; 5A_345/2014 vom 4. August 2014 E. 4.2). Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Der Richter, der den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (Art. 296 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 ZGB), wird im konkreten Fall entscheiden müssen, ob und gegebenenfalls in welcher Hinsicht Hilfe von Sachverständigen erforderlich ist, um die Aussagen des Kindes zu interpretieren, insbesondere um erkennen zu können, ob diese seinem wirklichen Wunsch entsprechen. Während die alternierende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraussetzt, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung. So spielen das Kriterium der Stabilität und dasjenige der Möglichkeit zur persönlichen Betreuung des Kindes bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die geografische Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BGE 142 III 612 E.3 S. 616).
6.1. Alternierende Obhut bedeutet nach dem Gesagten, dass die Kinder zu mehr oder weniger gleichen Teilen (mindestens aber zu 30 %) von beiden Elternteilen betreut werden. Sie ist zu unterscheiden von der Trennung der Obhut über Geschwister, indem die (alleinige) Obhut über eines oder mehrere gemeinsame Kinder dem einen Elternteil und ein anderes oder mehrere Kinder dem anderen Elternteil zugeteilt wird.
6.2 Die Berufungsklägerin macht geltend, Voraussetzung für die Anordnung der alternierenden Obhut sei ein Antrag eines Elters oder eines Kindes. Zutreffend ist, dass gemäss Art. 298 Abs. 2ter ZGB die Anordnung der alternierenden Obhut geprüft werden muss, wenn eine Partei einen entsprechenden Antrag stellt. Hingegen gilt im Kindesrecht die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO), so dass der Richter auch ohne konkreten Antrag einer Partei eine Anordnung treffen kann, die das Kindeswohl gebietet. Davon ist die alternierende Obhut nicht ausgenommen.
Vorliegend hat der Ehemann gemäss dem Verhandlungsprotokoll vom 18. Dezember 2020 (Aktenseite, [AS], 222) unter Ziffer 3 beantragt, die Obhut über die vier Kinder zu teilen, so dass die beiden älteren Kinder C.___ (geb. 2006) und D.___ geb. 2008) unter seine Obhut und die jüngeren Kinder E.___ (geb. 2014) und F.___ (geb. 2016) unter die Obhut der Ehefrau zu stellen seien. Anlässlich der Kinderanhörung vor der Vorderrichterin am 30. April 2020 gaben beide angehörten Töchter an, sie wollten beim Vater wohnen, was sie später gegenüber der Familienberaterin und Frau […], der sie auf Betreiben der Ehefrau vorgestellt wurden, wiederholt haben.
Die Berufungsklägerin hatte vor der Vorinstanz die Obhut über alle vier Kinder beantragt und eine Betreuungsregelung, die vorsah, dass die Kinder alle 14 Tage von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr sowie jede Woche von Mittwochmittag nach Schulschluss bis 18.00 Uhr vom Vater betreut werden. Nun wird beantragt, dass der Vater die Kinder von Mittwochmittag nach Schulschluss bis Donnerstagabend 18.00 Uhr betreuen soll. Aufgrund der beantragten Änderung des Betreuungsanteils des Vaters muss auch Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteiles vom 15. Januar 2021 als angefochten gelten.
6.3 Die Familienberaterin hielt in ihrem Bericht (AS 164) fest, die Betreuung der vier Kinder erfolge wie bis anhin nach Absprache unter dem Elternpaar und entspreche in etwa einer 50:50 (gelebten) Obhut (vgl. dazu auch Sammelurk. 34 des Ehemannes). Weiter führte sie aus, C.___ und D.___ hätten den Wunsch nach einer Wohnsitznahme beim Vater mit hälftiger Betreuung durch die Eltern sowohl ihr als auch Frau [...] gegenüber geäussert.
In der Verhandlung vor der Amtsgerichtsstatthalterin sagte Frau [...] aus (AS 218 f.), es sei immer der Wunsch der beiden älteren Kinder gewesen, dort zu bleiben, wo sie bis jetzt aufgewachsen seien. Es gebe keinen Grund, ihnen diesen Wunsch nicht zu erfüllen. Die Gefahr der «Fraktionenbildung» werde durch die unterschiedlichen Wohnsitze der Kinder nicht grösser. Es ergäben sich schon aufgrund des Alters der Kinder zwei Gruppen. Faktisch gebe es bereits eine 50/50-Betreuung. Die Geschwister sähen sich trotz unterschiedlichen Wohnsitzen weiterhin regelmässig.
6.4 Nach dem Gesagten verhält es sich so, dass formell weder die Ehefrau noch der Ehemann einen Antrag auf alternierende Obhut im Sinn einer Betreuungsregelung von annähernd je 50 % gestellt haben. Hingegen hat die Referentin der Familienberatung festgestellt, dass das von den Parteien gelebte Familienmodell einer alternierenden Obhut entspreche und das lange bevor die Vorderrichterin am 15. Januar 2021 die alternierende Obhut angeordnet hat. Gegen diese Feststellungen hat keine der Parteien opponiert. Sodann haben die beiden älteren Töchter bei verschiedenen Stellen (Vorderrichterin, Frau [...], Frau [...]) deponiert, dass sie sich ein Modell mit regelmässiger Betreuung durch beide Elternteile wünschten, ohne den terminus technicus «alternierende Obhut» zu verwenden. Die beiden, damals 14 und 12 Jahre alten Mädchen sind zweifellos in der Lage, ihre diesbezüglichen Wünsche zu formulieren und auch abzuschätzen, was das für sie bedeutet. Ihre Wünsche sind jedenfalls als Aspekt in den Entscheidprozess einzubeziehen.
7.1 Der Vorwurf der Berufungsklägerin, die Vorderrichterin habe es sich etwas gar leicht gemacht, indem sie die Empfehlungen der Referentin der Familienberatung übernommen habe, ist nicht nachvollziehbar. Fachleute werden beigezogen, um der Richterin mit ihrem Fachwissen die Grundlagen für ihren Entscheid zu liefern. Da ist es naheliegend, dass die Richterin häufig, aber nicht immer, deren Meinung folgt und ihre Empfehlungen übernimmt. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Berufungsklägerin mit dem Entscheid der Vorderrichterin ihren Gehörsanspruch verletzt sieht. Sie musste vielmehr damit rechnen, dass die Vorderrichterin die ihr bekannten Empfehlungen der Gutachterin mindestens teilweise übernehmen würde.
Der Vorwurf der Berufungsklägerin, dass Frau [...] keine Expertin sei, ist ebenfalls verfehlt. Eine Expertin zeichnet sich dadurch aus, dass sie über ein überdurchschnittlich umfangreiches Wissen auf einem Fachgebiet verfügt. Das trifft bei Frau [...] in Bezug auf Kindererziehung zweifellos zu. Diese ist gemäss der Website der Familienberatung [...] (www.familienberatung-[...].ch; besucht am 8.6.2021) ausgebildete Fachfrau Kinderbetreuung und Heilpädagogin für den Vorschulbereich. Zusätzlich ist sie ausgebildet in systemisch-integrativer Beratung von Familien und anderen Systemen und verfügt über ein CAS in Kindesvertretung und eines in Kindesschutz. In Bezug auf Kindererziehung verfügt sie daher zweifellos über ein überdurchschnittlich umfangreiches Wissen, was sie befähigt, entsprechende Empfehlungen abzugeben. Dass sie sich anlässlich der Befragung bei der Vorderrichterin nicht als Expertin bezeichnet hat, ändert nichts daran, dass sie über die dafür nötigen Qualifikationen in Bezug auf Erziehungsfragen verfügt. Es gibt keinen Grund, an ihrer Kompetenz zu zweifeln.
Es ist ohnehin fraglich, was die Berufungsklägerin der Fachperson genau vorwirft. Ihre Kritik an deren Bericht scheint sich darauf zu beschränken, dass diese eine andere Meinung als sie vertritt. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Berufungsklägerin bei der Vorinstanz noch beantragt hatte, dass die gemeinsamen Gespräche der Ehegatten bei Frau [...] weiterzuführen seien (vgl. Protokoll der Verhandlung vom 18. Dezember 2020, Rechtsbegehren Ziff. 9; AS 221). Das machte wenig Sinn, wenn sie der Meinung ist, dieser fehle die entsprechende Kompetenz.
7.2 Die Berufungsklägerin behauptet, der Berufungsbeklagte sei wegen einer [...] Erkrankung nicht erziehungsfähig. Sie stellt hiezu verschiedene Beweisanträge, u.a. die Einvernahme der früheren Ehefrau des Berufungsbeklagten und des Sohnes aus dieser Ehe als Zeugen, die Einholung eines Gutachtens über die Erziehungsfähigkeit des Berufungsbeklagten, reicht Urkunden ein und verlangt den Beizug der IV-Akten des Ehemannes. Angesichts der hier geltenden Offizialmaxime sind diese in der Berufung vorgebrachten Noven zulässig (BGE 142 III 413 E. 2.2.4).
Mit den Erwägungen der Vorderrichterin zur Erziehungsfähigkeit der Ehegatten auf den Seiten 8 f. der Urteilsbegründung setzt sie sich jedoch überhaupt nicht auseinander, sondern belässt es bei ihrer Behauptung der fehlenden Erziehungsfähigkeit des Vaters ohne diese mit Fakten zu unterlegen, die ihre Einschätzung untermauern könnten. Ebenso wenig führt sie aus, weshalb dem angeblich nicht oder eingeschränkt erziehungsfähigen Vater ein grosszügiges Besuchsrecht zugestanden werden soll.
7.3 Die Berufungsklägerin macht geltend, dass die Familienberaterin bei Abgabe ihrer Empfehlungen nichts von der [...] Erkrankung des Berufungsbeklagten gewusst habe. Das mag zutreffen. Hingegen hat eine […] Erkrankung, wie sie richtig ausführt, nicht per se Einfluss auf die Erziehungsfähigkeit. Die Familienberaterin hat die Parteien rund ein halbes Jahr begleitet. Es ist davon auszugehen, dass die ausgewiesene Betreuungsfachfrau in dieser Zeit bemerkt hätte, wenn der Berufungsbeklagte aus gesundheitlichen oder persönlichen Gründen nicht in der Lage wäre, die Kinder adäquat zu betreuen und/oder diese gegen die Mutter manipulieren würde, wie es die Berufungsklägerin behauptet. In ihrem schriftlichen Bericht (AS 162 ff.) führte die Familienberaterin aus, die Ehegatten verfügten beide über ein kindgerechtes Umfeld mit sozialen Kontakten und seien zu einem beachtlichen Teil bereits in der Lage, ihre Befindlichkeit und die mit der Trennung der Paarbeziehung einhergehenden Verletzungen hinter die Bedürfnisse der Kinder und des Familienalltags zu stellen. Aufgrund ihrer Erfahrungen mit ihnen schliesse sie, dass beide verantwortungsbewusst die gemeinsame Sorge für ihre vier Kinder tragen wollten und könnten. Anlässlich der Verhandlung vom 18. Dezember 2020 gab sie zu diesem Thema auf Frage hin zu Protokoll, dass sie keine Erziehungsfähigkeitsgutachten mache. Aufgrund ihrer Gespräche in der Familie sehe sie aber vorliegend keine Anhaltspunkte, dafür, dass ein Elternteil nicht erziehungsfähig sein könnte. Ebenfalls auf entsprechende Frage führte sie aus, dass der Ehemann manchmal impulsiv bzw. explosiv reagiere. Sie sehe durch diese «Flippereien» aber keine Gefährdung der Kinder. Auch habe der Ehemann schon viel darüber gelernt, was er mit seiner 15-jährigen Tochter besprechen könne und was nicht (AS 219).
Unter Berufung auf eine Einstellungsverfügung der [...] aus dem Jahr 2011 führt die Berufungsklägerin weiter aus, dass der Berufungsbeklagte unter einer [...] leide (Berufungsbeilage 5). Sie schliesst daraus, dass dieser an erheblichen [...] leide, die Einfluss auf seine Erziehungsfähigkeit hätten, was genauer untersucht werden müsse. Vorab ist einmal festzuhalten, dass der Gutachter gemäss den Ausführungen in jener Verfügung festgehalten hatte, dass diese Störung vermutlich zum Teil durch die hohe intellektuelle Begabung des Berufungsbeklagten kompensiert werde, weshalb er die Gefahr einer erneuten Straftat als gering einschätzte. Wobei anzufügen ist, dass das Wort «erneut» in diesem Zusammenhang missverständlich ist, zumal das Verfahren gegen B.___ wegen mangelnder Beweise eingestellt wurde.
7.4 Die Berufungsklägerin macht weiter geltend, das «Frauenhaus […]» habe aufgrund des Verdachts von sexuellen Handlungen des Berufungsbeklagten eine Gefährdungsmeldung an die KESB verfasst, was schliesslich zu einer Strafanzeige gegen diesen geführt habe. Die entsprechende Meldung befindet sich in den Akten (Urk. 15 der Ehefrau). Daraus geht hervor, dass die (nicht namentlich genannte) Melderin von der Ehefrau geschilderte Verhaltensweisen des Ehemannes wiedergibt. Eigene Beobachtungen hat sie nicht gemacht. Von Beobachtungen einer Drittperson kann daher keine Rede sein. Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft nicht an die Hand genommen. Auf das vorliegende Verfahren hat das keinen Einfluss.
7.5 Aufgrund des Gesagten fehlt es an objektiven Anhaltspunkten, dass die Einschätzung der beigezogenen Fachperson zur Erziehungsfähigkeit des Vaters fehlerhaft oder unvollständig ist. Hinzu kommt, dass die Vorderrichterin die Kinder unter Beistandschaft gestellt hat. Die Beiständin steht den Eltern bei konkreten Problemen als Ansprechperson zur Verfügung. Damit ist sichergestellt, dass im Interesse der Kinder sofort interveniert werden kann, falls ihr Wohl gefährdet würde. Es kann daher auf weitere Beweismassnahmen verzichtet werden. In diesem Zusammenhang kann auch darauf hingewiesen werden, dass die von der Berufungsklägerin beantragte Betreuungslösung ebenfalls einen Betreuungsanteil des Ehemannes von rund 30 % beinhalten würde, was angesichts der diesem abgesprochenen Erziehungsfähigkeit erstaunt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch im Fall der alleinigen Obhut ein Betreuungsanteil in der Grössenordnung von 30 %, zu einer Reduktion des Unterhaltsbeitrags führen müsste, zumal der Unterhaltspflichtige einen substantiellen Anteil des Naturalunterhalts selber erbringt. Das müsste beim Grundbetrag der betroffenen Kinder berücksichtigt werden.
7.6 Die Berufungsklägerin setzt sich nicht mit der Feststellung der Familienberaterin auseinander, dass die Parteien die Kinder seit ca. Juli 2020 je zu etwa 50 % betreuten (AS 218). Diese Feststellung hat der Ehemann in der zweiten Eheschutzverhandlung vom 18. Dezember 2020 bestätigt. Er hat dazu diverse, von der Ehefrau erstellte Wochenpläne ins Recht gelegt, die das Betreuungsmodell der Parteien wiedergeben (Urk. 34). Das ist grundsätzlich unwidersprochen geblieben. Zwar behauptet die Ehefrau, dass die Wochenpläne auf Drängen des Ehemannes im Nachhinein «immer wieder» hätten abgeändert werden müssen. Dem eingereichten Chat-Verkehr kann jedoch entnommen werden, dass der Ehemann sachlich begründete Forderungen stellte und ihr auch Wünsche der Kinder übermittelte (Berufungsbeil. 6 und 7). Tatsächlich zeigen die eingereichten Chat-Konversationen, dass die Differenzen marginal sind und lediglich kleine Alltagsprobleme betreffen. Vielmehr zeigt sich darin, dass die Kinderbetreuung im Grossen und Ganzen gut funktioniert. Die Behauptung der Berufungsklägerin, dass der Umgang zwischen den Parteien feindselig und verunglimpfend sei, kann den eingereichten Chat-Protokollen jedenfalls nicht entnommen werden. Auch ein destruktiver Loyalitätskonflikt ist nicht ersichtlich. Vielmehr sind die geäusserten Wünsche faktenbasiert, was zu äussern niemandem verwehrt werden kann. Dass verschiedene Familienmitglieder in der konkreten Alltagsgestaltung unterschiedliche Ansichten und Wünsche haben, ist nachvollziehbar und deutet kaum auf einen tiefgreifenden Familienkonflikt hin. Das kommt auch in gut funktionierenden Familien, die im selben Haushalt leben, immer wieder vor.
7.7 Die Berufungsklägerin macht weiter geltend, die Ausarbeitung der Wochenpläne sei alles andere als einfach. Es fehle an Kontinuität. Es ist zutreffend, dass die Betreuungspläne (vgl. Sammelurk. 34 des Ehemannes) aufwändig und wegen der mangelnden Konstanz für die Kinder schwer zu verinnerlichen sind. Die von der Berufungsklägerin gewünschte fixe Struktur ist jedoch nicht in erster Linie nicht mit der Zuteilung der alleinigen Obhut, sondern mit einem einfachen, immer gleichlautenden Wochenplan entgegenzuwirken. Es ist den Parteien unbenommen, sich auf eine fixe Betreuungslösung mit z.B. einem Betreuungswechsel im Wochentakt oder halbwöchentlich, mit abwechselnder Wochenendbetreuung zu einigen. Gelingt das bilateral nicht, ist die eingesetzte Beiständin erste Ansprechperson für die Eltern, um solche Probleme zu lösen. Es ist ihnen unbenommen, unter Mithilfe der Beiständin einen turnusgemäss geltenden Betreuungsplan auszuarbeiten. Falls das nicht möglich ist, kann die Vorderrichterin angerufen werden, damit sie das Eheschutzurteil mit einem verbindlichen Betreuungsplan ergänzt. Dieser bietet den Vorteil der Kontinuität, wobei sich die Ehegatten innerhalb ihres Betreuungsanteils grundsätzlich selber zu organisieren haben. Eine fixe Regelung sollte vorliegend ohne weiteres möglich sein, zumal der Vater mittlerweile das AHV-Alter erreicht hat und die Mutter (noch) nicht wieder erwerbstätig ist.
7.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es vorliegend keinen Grund gibt, die Betreuungsregelung der Vorderrichterin abzuändern. Die Berufung gegen die Ziffern 3 (1. Satzteil) und 4 des vorinstanzlichen Urteils vom 15. Januar 2021 ist daher abzuweisen.
Aufgrund dessen ist auch die Berufung gegen die Ziff. 6 und 7 des vorinstanzlichen Urteils abzuweisen, zumal die Berufungsklägerin die Abänderung der Unterhaltsregelung lediglich mit der Abänderung der Obhutsregelung begründet.
8. Von der Obhutsregelung zu unterscheiden ist die Wohnsitzregelung der Kinder. Die beiden älteren Töchter hatten in der Anhörung bei der Vorderrichterin den Wunsch geäussert, ihren Wohnsitz beim Vater zu behalten. Die Berufungsklägerin vermutet dahinter eine Manipulation des Vaters. Sie übersieht, dass die beiden Töchter diesen Wunsch erstmals anlässlich der Anhörung bei der Amtsgerichtsstatthalterin (AS 79) geäussert haben. Zu diesem Zeitpunkt lebte die Ehefrau mit allen Kindern im Frauenhaus. Die Möglichkeit ist klein, dass sie in diesem Zeitpunkt vom Vater, zu dem sie keinen Kontakt hatten, manipuliert wurden. Sodann haben sie den Wunsch später sowohl gegenüber der Familienberaterin als auch gegenüber der Therapeutin wiederholt (AS 164). Gegen eine Manipulation durch den Vater und für das Anliegen der Töchter spricht auch, dass sie gleichzeitig betont haben, sie wollten weiterhin regelmässigen Kontakt zur Mutter haben. Vor diesem Hintergrund schloss die Vorderrichterin eine Beeinflussung ihres Willens durch den Vater aus. Damit setzt sich die Berufungsklägerin überhaupt nicht auseinander. Der Schluss der Vorderrichterin, dass der geäusserte Wunsch dem tatsächlichen Willen der Töchter entspricht, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.
Sodann behauptet nicht einmal die Berufungsklägerin, dass der Vater den Kontakt zwischen ihr und den Töchtern seit der Trennung in irgendeiner Art und Weise eingeschränkt oder gar verunmöglicht habe. An dieser Einschätzung ändert auch nichts, dass sich die Töchter gegen die Teilnahme der Mutter an der Beerdigung der Grossmutter väterlicherseits ausgesprochen haben sollen. Es ist vielmehr nachvollziehbar, dass sie die Gefahr einer Auseinandersetzung zwischen den Eltern an diesem Anlass vermeiden wollten.
Die Berufung ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen (Urteil Ziff. 3, 2. Satzteil).
III.
1. Die Prozesskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). U.a. in familienrechtlichen Verfahren kann von den Verteilungsgrundsätzen abgewichen und können die Prozesskosten nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1c ZPO).
Vorliegend ist die Berufungsklägerin vollständig unterlegen. Sie hat aufgrund dessen die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 zu tragen. Zufolge der ihr auch für das Berufungsverfahren gewährten unentgeltlichen Rechtspflege werden diese Kosten vorderhand durch den Staat Solothurn getragen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch während 10 Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist.
Die Berufungsklägerin hat ausserdem die Parteikosten des Berufungsbeklagten zu ersetzen. Sein Parteivertreter hat eine Kostennote eingereicht. Der geltend gemachte Aufwand von Rechtsanwalt Altenbach von 7,34 Stunden ist nicht zu beanstanden, ebenso wenig die geltend gemachten Auslagen. Die Parteientschädigung wird folglich wie beantragt auf CHF 1'513.40 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Der Vertreter der Berufungsklägerin hat keine Kostennote eingereicht. Unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands wird diese nach Ermessen auf CHF 1'700.00 inkl. Auslagen und 7,7 % MWst. festgesetzt. Da beide Parteien im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege sind, werden beide Anwälte direkt vom Staat entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung während 10 Jahren, sobald A.___ und B.___ zur Rückzahlung in der Lage sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung gegen das Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein vom 15. Januar 2021 wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. A.___ hat B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Altenbach, eine Parteientschädigung von CHF 1'513.40 zu bezahlen. Zufolge der beiden Parteien bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege hat der Staat Rechtsanwalt Lorenz Altenbach eine Entschädigung von CHF 1'513.40 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) und Rechtsanwalt Hans M. Weltert eine solche von CHF 1'700.00 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Frey Schaller