Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 12. Juli 2021                    

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Mario Stegmann,

 

Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu,

 

Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

 

betreffend Scheidung auf Klage


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Parteien heirateten am [...] 1991 vor dem Zivilstandsamt [...]. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, die erwachsen und wirtschaftlich selbstständig sind. Seit dem 1. März 2012 leben die Parteien getrennt. Beide sind 100 % erwerbstätig. Der Ehemann arbeitet als [...] bei der [...]. Die Ehefrau war ursprünglich im [...] tätig und hat während der Trennungszeit eine Weiterbildung zur [...] absolviert. Sie arbeitet heute in einer [...].

Die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern fällte am 11. November 2020 folgendes Urteil:

1.    Die am [...] 1991 vor dem Zivilstandsamt [...] geschlossene Ehe wird geschieden.

2.    Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zu seiner ordentlichen Pensionierung, d.h. bis 31. Oktober 2026, einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'630.00 zu bezahlen.

Ab 1. November 2026 bis zum Eintritt des Ehemannes ins ordentliche AHV-Alter, d.h. bis 31. Oktober 2029, reduziert sich dieser Unterhaltsbeitrag auf monatlich CHF 350.00.

Ab 1. November 2029 ist kein nachehelicher Unterhalt mehr geschuldet.

3.    Die in Ziffer 2 festgelegten Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Oktober 2020 von 101.2 Punkten auf der Basis Dezember 2015 = 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres dem Indexstand im vorausgegangenen November angepasst. Es ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie folgt:

Neuer UB =       ursprünglicher UB x neuer Index

                                     ursprünglicher Index (101.2 Punkte)

Für den Fall, dass sich das Einkommen des Pflichtigen nicht in einem der Indexierung entsprechenden Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven Lohnerhöhung. Beweisbelastet für eine geringere Einkommensveränderung ist der Pflichtige.

4.   

5.    ...

6.    Der Ehemann hat der Ehefrau aus Güterrecht einen Ausgleichsbetrag von
CHF 53'185.00 zu bezahlen.

7.    Es wird festgestellt, dass die Ehegatten nach Vollzug der Ziffern 5 und 6 hievor mit heutigem Besitzstand güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt sind.

8.    ...

9.    Jeder Ehegatte hat seine Parteikosten selbst zu tragen.

10.  Die Gerichtskosten von CHF 2'000.00 haben die Ehegatten je zur Hälfte, d.h. zu je CHF 1'000.00, zu bezahlen. Sie werden mit dem von der Ehefrau geleisteten Vorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet und der Ehemann verpflichtet, ihr nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils seinen Anteil von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

11.  Das Urteil stützt sich auf folgende Berechnungsgrundlagen:

     monatliches Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn):

-        des Ehemannes CHF 9'033.00 100%-Pensum, inkl. CH 500.00 Ertrag

-        der Ehefrau         CHF 5'046.00 100%-Pensum, inkl. CHF 250.00 Ertrag

            monatlicher Bedarf:

-        des Ehemannes  CHF 4'499.00

-        der Ehefrau         CHF 5'771.00

2. Dagegen erhob der Ehemann am 22. Februar 2021 form- und fristgerecht Berufung (im Folgenden auch Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter). Er stellt die folgenden Anträge:

Das Urteil des Richteramts Solothurn-Lebern vom 11. November 2020, Verfahren [...], sei bezüglich folgender Ziffern aufzuheben und wie folgt neu zu entscheiden:

a.   Ziff. 2 + 3, Ehegattenunterhalt und Indexierung: Der Berufungskläger sei zu verurteilen, der Berufungsbeklagten bis zum 31. Oktober 2026 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 187.75 zu bezahlen und der Unterhaltsbeitrag sei praxisgemäss zu indexieren.

b.   Eventualiter: Ziff. 2, Ehegattenunterhalt und Indexierung: Der Berufungskläger sei zu verurteilen, der Berufungsbeklagten bis zum 31. Oktober 2026 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 746.95 zu bezahlen und der Unterhaltsbeitrag sei praxisgemäss zu indexieren.

c.   Ziff. 6, Güterrecht: Der Berufungskläger sei zu verurteilen, der Berufungsbeklagten aus Güterrecht innert 60 Tagen seit Rechtskraft des Scheidungsurteils einen Ausgleichsbetrag von CHF 13'934.50 zu bezahlen.

d.   Ziff. 11, Berechnungsgrundlagen: Es sei festzustellen, dass die Unterhaltsberechnung des vorliegenden Ehescheidungsverfahrens auf folgenden Grundlagen beruht:

i.    Nettoeinkommen inkl. Anteil 13. Monatslohn, Beschäftigungsgrad je 100 %

-  des Ehemannes CHF 8'583.00

-  der Ehefrau       CHF 5'153.25

ii.   Monatlicher Bedarf

-  des Ehemannes CHF 5'969.00

-  der Ehefrau       CHF 5'341.00

unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3. Die Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin (im Folgenden auch Ehefrau) liess sich am 6. April 2021 ebenfalls form- und fristgerecht vernehmen. Sie erhebt Anschlussberufung und stellt die folgenden Anträge:

1.    Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Ziffer 2 des Urteils des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 11.11.2020 sei in Gutheissung der Anschlussberufung wie folgt abzuändern:

a.      Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'341.00 bis zu seiner Pensionierung, frühestens per 31.10.2026 und längstens bis 31.10.2029 zu bezahlen.

b.      Eventualiter sei der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'188.00 bis zu seiner Pensionierung, frühestens per 31.10.2026 und längstens bis 31.10.2029 zu bezahlen.

c.      Subeventualiter sei der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2’630.00 bis zu seiner Pensionierung, frühestens per 31.10.2026 und längstens bis 31.10.2029 zu bezahlen.

3.    U.K.u.E.F. zu Lasten des Berufungsklägers.

4. Die form- und fristgerecht eingereichte Anschlussberufungsantwort datiert vom 30. April 2021. Der Ehemann beantragt darin die Abweisung der Anschlussberufung vom 6. April 2021 insofern darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Die Vorderrichterin begründete ihr Urteil damit, dass die Ehefrau heute als [...] arbeite, nachdem sie während der Trennungszeit eine entsprechende Weiterbildung absolviert habe. Sie arbeite heute zu 100 % auf diesem Beruf und erziele einen monatlichen Nettolohn von CHF 4'796.00. Sie verfüge über ein Vermögen von CHF 287'000.00, das zum Teil angelegt sei. Der damit erzielte Ertrag sei gering. Ihr sei zuzumuten CHF 200'000.00 langfristig anzulegen und damit eine Rendite von 1,5 % bzw. monatlich CHF 250.00 zu erzielen. Es sei daher von erzielbaren Einnahmen von CHF 5'046.00 pro Monat auszugehen. Ihr monatlicher Bedarf belaufe sich inkl. der privaten Vorsorge von CHF 670.00 auf CHF 5'771.00.

Der Ehemann erziele inkl. diverser Zulagen und Entschädigungen ein anrechenbares monatliches Nettoeinkommen von CHF 8'533.00. Die zweite Wohnung in dem von ihm bewohnten Zweifamilienhaus werde derzeit von einer Tochter bewohnt. Dieser sei ein monatlicher Mietzins von CHF 500.00 zumutbar, was beim Ehemann als Einkommen aufzurechnen sei. Insgesamt sei von einem aktuellen Gesamteinkommen des Ehemannes von CHF 9'033.00 pro Monat auszugehen. Am resultierenden Überschuss seien die Ehegatten je zur Hälfte berechtigt.

2. Der Berufungskläger führt aus, die Vorinstanz habe die Grundlagen des nachehelichen Unterhalts richtig wiedergegeben. Sie führe dann aber aus, dass der Berufungsbeklagten nicht zugemutet werden könne, mehr als 100 % zu arbeiten. Das treffe zwar in quantitativer Hinsicht zu, jedoch wäre in qualitativer Hinsicht durchaus mehr zu verdienen, wenn sie sich weiterbilden würde. Die Vorinstanz führe weiter aus, dass ein Ehegatte unter dem Titel nachehelicher Unterhalt grundsätzlich nicht mehr verlangen könne, als zur Weiterführung seiner bisherigen Lebenshaltung erforderlich sei. Sie halte sich dann aber nicht an ihre Massstäbe und errechne einen monatlichen Überschuss von CHF 2'032.25 je Ehegatte. Dabei lasse sie die Tatsache aussen vor, dass die Parteien bei der Trennung zwei Töchter in Ausbildung gehabt hätten, für die sie unterhaltspflichtig gewesen seien. Berücksichtige man das, so resultiere ein Überschuss von CHF 746.95 pro Ehegatte und Monat. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die monatlichen Einnahmen damals nur CHF 10'267.00 betragen hätten. Für die Unterhaltsberechnung nicht relevant sei der ausgewiesene Eigenmietwert der selbstbewohnten Liegenschaft.

Die Anwendung der zweistufigen Methode ziehe er nicht in Zweifel. Unkorrekt sei jedoch das sich daraus ergebende Resultat. Rechtsfehlerhaft sei, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten nach seiner ordentlichen Pensionierung noch einen Unterhaltsbeitrag zu leisten habe. Es sei nicht auf die ordentliche Pensionierung nach AHV, sondern auf die frühzeitige abzustellen. 

Die Vorinstanz habe bei der Unterhaltsberechnung lediglich auf den Lohnausweis 2019 abgestellt. Der Berufungskläger erhalte aufgrund seines Berufes etliche Zulagen, die an den Dienstplan anknüpften und nur geschuldet seien, wenn er den entsprechenden Dienst leiste. Deshalb dürften die Zulagen für [...] sowie die damit verbundenen Essensspesen nicht berücksichtigt werden. Die ausserordentliche Leistungsprämie von CHF 1'000.00 komme nicht ihm, sondern seinem Team zu. Dieser Betrag werde der Einfachheit halber an ihn ausbezahlt und diene der Finanzierung eines Teamevents und weiteren Anlässen innerhalb des Teams. Bei der Berufungsbeklagten sei zu berücksichtigen, dass bei dem im Lohnausweis ausgewiesenen Jahreslohn geteilt durch 12 ein Nettomonatslohn von CHF 4'840.75 resultiere. Ausserdem sei ihr zuzumuten nicht nur CHF 200'000.00, sondern CHF 250'000.00 zu konservativen 1,5 % anzulegen, was einen Ertrag von CHF 312.50 pro Monat ausmache. Das sei zusätzlich als erzielbares Einkommen zu berücksichtigen.

Die von der Vorinstanz eingesetzten Steuern könnten nicht nachvollzogen werden, da das entsprechende Hilfsblatt fehle. Von der Grundkonstellation her generiere der Berufungskläger höhere Steuern als die Berufungsbeklagte, zumal er den Eigenmietwert versteuern müsse. Nicht berücksichtigt worden sei auch, dass an der ehelichen Liegenschaft dringende Sanierungsarbeiten vorgenommen werden müssten. Auch sei zu berücksichtigen, dass er eine Krankenkasse mit hoher Franchise habe, was im Krankheitsfall zu Krankheitskosten von CHF 125.00 pro Monat führe. Es sei zutreffend, dass er mehr in die Pensionskasse einzahle als die Berufungsbeklagte. Das habe seinen Grund darin, dass er seine frühzeitige Pensionierung finanzieren müsse. Zu berücksichtigen sei auch, dass sein Guthaben infolge der Teilung des Pensionskassenguthabens erheblich geschmälert werde. Die Vorinstanz habe festgehalten, dass die Ehegatten die Sparquote für die direkte und indirekte Amortisation der Hypothek aufgewendet hätten. Dennoch sei das bei der Bedarfsberechnung nicht berücksichtigt worden.

Die Vorinstanz verkenne, dass seine Unterhaltspflicht für die Berufungsbeklagte nur bis zu seiner ordentlichen Pensionierung mit 62 Jahren gehe. Die in den Akten liegende «Leistungssimulation» tauge nicht als Basis für die Unterhaltsberechnung ab November 2026. Dagegen bleibe der Berufungsbeklagten noch genügend Zeit, um sich z.B. durch gezielte Weiterbildung bessere Jobmöglichkeiten zu verschaffen. Ähnlich verhalte es sich bei der Vermögensanlage. Sie könnte z.B. eine Liegenschaft erwerben und dadurch ihre Wohnkosten erheblich senken.

In seinem Bedarf nach der Pensionierung sei zu berücksichtigen, dass die Gestehungskosten wegfielen. Hingegen werde komplett vernachlässigt, dass er bis zum ordentlichen Rentenalter AHV-pflichtig bleibe. Bis dahin werde sich der Liegenschaftsunterhalt noch erhöhen. Auch die Wahrscheinlichkeit einer Erkrankung sei höher, was bei den Krankheitskosten zu berücksichtigen sei.

Die Beweiswürdigung der Vorinstanz bezüglich der Höhe des Darlehens seiner Eltern sei willkürlich. Dass er sich nicht mehr konkret daran erinnere, sei nachvollziehbar. Deshalb sei auf den Darlehensvertrag abzustellen. Hinzu komme, dass das Darlehen in sämtlichen Steuererklärungen seit 2001 aufgeführt worden sei. Auch sei ohne weiteres davon auszugehen, dass die gesamten CHF 75'000.00 in die Liegenschaft geflossen seien. Weiter sei die latente Grundstückgewinnsteuer zu berücksichtigen, die der Berufungskläger mit der Übernahme der Liegenschaft mitübernehmen müsse.

3. Die Berufungsbeklagte weist darauf hin, dass sich die Berufung auf die Themenbereiche nachehelicher Unterhalt und Güterrecht beschränke. Für diese gelten die Dispositions- und Verhandlungsmaxime. Zulässig seien grundsätzlich nur noch echte Noven. Soweit sich der Berufungskläger auf unechte Noven abstütze, seien seine Einwände nicht zu hören.

Neu sei die Behauptung, die Berufungsklägerin könnte als [...] mehr verdienen. Sie habe sich mit Hilfe ihrer Erbschaft auf diesen Beruf umschulen lassen. Die Ausbildung habe sie 2018 beendet. Eine Weiterbildung auf diesem Beruf existiere nicht. Die Behauptung des Berufungsklägers, dass vor der Trennung mit dem Familieneinkommen auch zwei Kinder hätten finanziert werden müssen, sei verspätet. Unechte Noven könnten nicht mehr berücksichtigt werden. Die ältere Tochter sei damals schon mündig gewesen. Die jüngere habe sich in einer Berufsausbildung befunden und einen Lehrlingslohn erzielt. Folglich stehe der Berufungsbeklagten immer noch ein monatlicher Überschuss von CHF 1’683.00 zu.

Die Erbschaft der Berufungsbeklagten sei, abgesehen von einem allfälligen Ertrag, völlig irrelevant. Dass sie während der Trennung Vermögen verbraucht habe, zeige, dass der Unterhaltsbeitrag zu tief gewesen sei. Dieser habe ursprünglich CHF 2'950.00 pro Monat betragen und sei dann vom Berufungskläger eigenmächtig auf CHF 1'600.00 reduziert worden, nachdem sie ihr Arbeitspensum habe erhöhen können.

Falsch sei, dass der Berufungskläger mit 62 Jahren pensioniert werde. Richtig sei vielmehr, dass er sich ab 62 pensionieren lassen könne. Es stehe ihm frei, bis 65 weiterzuarbeiten. Sie sei einverstanden damit, dass die Unterhaltspflicht mit der effektiven Pensionierung des Berufungsklägers ende.

Beim Berufungskläger sei von einem effektiven monatlichen Einkommen von CHF 8'563.00 auszugehen, wobei grundsätzlich die Kilometerentschädigung hinzugerechnet werden müsste, da er für die Berufsausübung nicht auf das Privatfahrzeug angewiesen sei. Ebenfalls zum Einkommen hinzuzurechnen sei die Garagenentschädigung, welche die Vorinstanz zu Unrecht abgezogen habe, da dem Ehemann deswegen keine zusätzlichen Auslagen entstünden. Bei ihr sei von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 4'796.10 auszugehen, da auf dem Jahreslohnausweis die Abzüge für Krankentaggeldversicherung und Unfallversicherung nicht berücksichtigt würden.

Sie verstehe nichts von Vermögensanlagen. Da sie sich keine Verluste leisten könne, sei ihr nicht zuzumuten, das gesamte Vermögen anzulegen. Sie werde spätestens ab Wegfall des Unterhaltsbeitrags auf das Vermögen angewiesen sein. Einen Teil habe sie deshalb breit diversifiziert angelegt, was einen Ertrag von 0.85 % ergebe. Der von der Vorinstanz angerechnete hypothetische Ertrag von 1,5 % sei überhöht. Es sei kein Vermögensertrag zu berücksichtigen.

Die Vorinstanz habe beiden Parteien monatliche Wohnkosten von CHF 1'400.00 angerechnet. Der Hypothekarzins des Berufungsklägers belaufe sich auf CHF 444.75. Die Vorinstanz habe ihm somit Nebenkosten von fast CHF 1'000.00 angerechnet. Das sei überhöht. Die ausgewiesenen Nebenkosten beliefen sich auf CHF 449.14. Das entspreche in etwa den Nebenkosten, die sich der Berufungskläger im Rahmen der Trennungsvereinbarung habe anrechnen lassen. Der Berufungskläger habe keinen einzigen Beleg über angebliche Krankheitskosten eingereicht. Daher gebe es unter diesem Titel auch nichts anzurechnen. Der mit der Berufung eingereichte Auszug sei verspätet und damit unbeachtlich. Ihre eigenen Wohnkosten betrügen CHF 1'720.00 pro Monat. Im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen sei dieser Mietzins anerkannt worden, weshalb er auch im Endentscheid akzeptiert werden müsse. Auch der Berufungskläger habe diesen Mietzins im Rahmen der Klageantwort anerkannt. In ihrem Bedarf seien zusätzlich die Leasingzinsen von CHF 231.00 zu berücksichtigen. Das Auto sei Kompetenzgut, weshalb sämtliche damit zusammenhängenden Kosten relevant seien. Diese Auslagen gehörten zu den Lebenshaltungskosten, die grundsätzlich aus der Errungenschaft zu finanzieren seien.

Die Teilung des während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthabens habe nichts mit dem Vorsorgeunterhalt zu tun. Dabei gehe es um eine künftige Verbesserung der Vorsorgesituation.

Die Sparquote im Rahmen der Amortisation der Hypothek sei unbestritten. Hingegen habe diese in der Bedarfsberechnung nichts zu suchen. Diesbezüglich werde auf die langjährige konstante Rechtsprechung verwiesen. Die Unterhaltsberechnung des Berufungsklägers erfolge offensichtlich in Unkenntnis der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht. Selbst nach seiner Rechnung müsste der Berufungsbeklagten mindestens deren Überschussanteil aufgerechnet werden.

Zutreffend sei, dass der nacheheliche Unterhalt mit der Pensionierung des Berufungsklägers enden dürfte. Dieser habe anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung selber ausgeführt, dass er an der Front arbeiten werde, solange er gesund bleibe. Es werde deshalb beantragt, den Unterhaltsbeitrag bis zur effektiven Pensionierung des Berufungsklägers zuzusprechen.

Beide Parteien hätten im Rahmen der Parteibefragung bei der Vorinstanz bestätigt, dass ein Betrag von CHF 25'000.00 aus dem Vorerbe des Berufungsklägers in die Liegenschaft investiert worden sei. Das habe der Berufungskläger bereits im Rahmen der Klageantwort ausführen lassen. Die hiesigen Behauptungen seien neu, tatsachenwidrig und überdies als unechte Noven unbeachtlich. Die Grundstückgewinnsteuer werde nur aufgeschoben, wenn dem beide Parteien zustimmten. Im Übrigen widerspreche sich der Berufungskläger, wenn er einerseits von einem Verlust ausgehe und andererseits einen Gewinn besteuert haben wolle. Die vorinstanzliche Berechnung des güterrechtlichen Anspruchs der Berufungsbeklagten sei nicht zu beanstanden.

4. Der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte lässt in seiner Anschlussberufungsantwort vom 30. April 2021 vorbringen, dass es sich bei seinen Ausführungen nicht um unechte Noven handle. Diese Tatsachen seien bereits im erstinstanzlichen Verfahren gehörig vorgebracht worden. Die Berufungsbeklagte bringe vor allem appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Urteil an und setze sich offensichtlich nicht genügend mit den Argumenten des Entscheids auseinander.

Es treffe zu, dass er den eigenen Pw nicht für die normalen dienstlichen Einsätze benötige. Die Garagenentschädigung werde ausgerichtet für den Pikettdienst. Da er dafür [...] benötige und es nicht genüge, dass diese im Fahrzeug eingeschlossen sei, müsse dieses in einer Garage stehen. Mit den Autospesen würden die Pikettfahrten entschädigt.

Die Anschlussberufungsklägerin lege nicht nachvollziehbar dar, weshalb sie mit ihrem Vermögen keine Rendite von jährlich 1,5 % erzielen könne. Der Vergleich mit dem Pensionskassenvermögen sei nicht relevant. Sie habe ausserdem nicht deklariert, dass sie in ihrer Gemeinde als [...] arbeite. Dafür werde sie wohl ein Entgelt erhalten, welches sie zur Deckung ihres Bedarfs verwenden könne.

Bezüglich ihrer Miete verhalte sich die Anschlussberufungsklägerin widersprüchlich, wenn sie einerseits anerkenne, dass diese für eine Einzelperson zu hoch sei und andererseits die Anrechnung des gesamten Mietzinses in ihrem Bedarf verlange. Richtig sei auch, dass die Vorinstanz bei ihm Wohnkosten von CHF 1'400.00 angerechnet habe. Die Anschlussberufungsklägerin verkenne, dass die Nebenkosten eines Zweifamilienhauses höher seien als diejenigen eines Einfamilienhauses. Hinzu kämen die geltend gemachten Unterhaltskosen. Weiter verkenne sie, dass in den Arbeitswegkosten bereits sämtliche notwendigen Kosten, auch diejenigen für das Leasing, enthalten seien. Der Leasingzins sei nicht zusätzlich anzurechnen.

Die Unterhaltsberechnung der Anschlussberufungsklägerin sei nicht nur absurd, sondern lächerlich. Sie reklamiere für sich einen um 60,5 % höheren Bedarf als für den Ehemann. Das Bundesgericht habe in seiner neuesten Rechtsprechung das Primat der Eigenversorgung bestätigt. Die Anschlussberufungsklägerin versuche bei der Pensionierung des Berufungsklägers offensichtlich etwas zu konstruieren. Der Beruf des [...] sei physisch und psychisch sehr anspruchsvoll. Es sei daher nur sachgerecht, dass er sich mit 62 pensionieren lassen könnte. Die Ehe verschaffe der Ehefrau keine lebenslange finanzielle Absicherung.

5. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 311 ZPO). Den Berufungskläger trifft eine Begründungslast. Es ist in der Berufungsschrift substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und warum und wie er geändert werden muss. Die Berufungsschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholen (ZR 112/2013 Nr. 81). In der Berufung ist darzulegen, wo und wie die erste Instanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Die Berufungsinstanz muss bei ungenügender Begründung nicht Frist zur Behebung des Mangels ansetzen (Karl Spühler/Dominik Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, 2. Aufl. Zürich 2011, Rz. 25/26). Ist die Begründung zwar nicht gerade ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, lässt dies zwar das Eintreten auf sie unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken (OGer ZH, 27. 6. 2012, LB 120045-O/U; vgl. Karl Spühler in: Karl Spühler et al. [Hrsg.] Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 317 ZPO N 15). Das Gesagte gilt selbstredend auch für die Anschlussberufung.

Im vorliegenden Berufungsverfahren sind der Ehegattenunterhalt und das Güterrecht angefochten. Für beides gilt die Verhandlungs- und Dispositionsmaxime. Die Parteien haben folglich dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts Anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO).

6. Sowohl beim ehelichen als auch beim nachehelichen Unterhalt bildet die bisherige Lebensführung den Ausgangspunkt für die Bestimmung des gebührenden Unterhalts beider Ehegatten. Nimmt ein Ehegatte (in der Regel der Unterhaltsgläubiger) nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts eine Erwerbstätigkeit auf oder dehnt er diese aus und führt die (Wieder-)Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zu einem Überschuss oder zu einer erheblichen Steigerung desselben, kann dieser nicht einfach nach den üblichen Teilungsgrundsätzen (hälftige Teilung bzw. Teilung nach grossen und kleinen Köpfen) geteilt werden. Vielmehr bedarf es hier gewissermassen einer zweiten Rechnung, mit welcher in Anwendung der zweistufig-konkreten Methode der Überschuss während des Zusammenlebens ermittelt wird, der sodann rechnerisch nach den üblichen Teilungsgrundsätzen zu verteilen ist. Die Obergrenze des nachehelichen (Verbrauchs-)Unterhalts entspricht mithin dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss (vgl. Zusammenfassung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in: Urteil des Bundesgerichts 5A_891/2018 E. 4.4 vom 2. Februar 2021).

7.1.1 Beide Parteien bemängeln verschiedene Positionen in der Bedarfsberechnung der Vorinstanz. Darauf ist vorab einzugehen:

7.1.2 Der Berufungskläger macht geltend, aufgrund der Tatsache, dass er etliche Zulagen und Entschädigungen erhalte, müsse das Einkommen differenzierter betrachtet werden und es könne nicht einfach auf den Lohnausweis pro 2019 abgestellt werden, wie das die Vorinstanz getan habe. Er macht geltend, dass Zulagen, die an besondere, z.B. erschwerte oder lästige Arbeitsbedingungen anknüpften, nicht ohne weiteres einen Lohnbestandteil darstellten. Er bezieht sich dabei auf BGE 115 V 326 E. 4, der sich allerdings um den Ferien- und oder Krankenlohn dreht. Die dortigen Erwägungen können nicht unbesehen übernommen werden. Hier hat der Berufungskläger die Dienste, für welche diese Zulagen geleistet wurden, tatsächlich geleistet und wurde dafür entlöhnt. Im zitierten BGE ging es darum, ob der Arbeitgeber die Zulagen auch dann ausrichten muss, wenn der Arbeitnehmer diese Leistungen nicht hatte erbringen können. Der Berufungskläger versäumt es auch, konkret darzulegen, welche Zulagen aus seiner Sicht nicht zum anrechenbaren Lohn gehörten, welchen Betrag diese ausmachten und, dass er das bereits bei der Vorinstanz geltend gemacht hat. Es ist im Rahmen der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime nicht Sache des Gerichts, das aufgrund der Akten zu rekonstruieren. Es ist ohnehin fraglich, ob das angesichts der nicht lückenlos vorliegenden Lohnabrechnungen pro 2019 überhaupt möglich wäre. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass mit den erwähnten Zulagen ([...], Bereitschaftsdienst) Leistungen entschädigt werden, die zum ordentlichen Aufgabenbereich des Berufungsklägers gehören. Deren Qualifikation als Lohnbestandteil ist offensichtlich richtig.  Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Nettojahreslöhne 2019 und 2018 nur um rund CHF 150.00 differieren, so dass mit Fug davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei dem im Lohnausweis ausgewiesenen Lohn um den «üblichen Lohn» des Berufungsklägers handelt.

7.1.3 Bezüglich der «ausserordentlichen Leistungsprämie» ist festzuhalten, dass im Lohnausweis 2019, auf den die Vorderrichterin abgestellt hat, keine unregelmässige Leistung ausgewiesen ist (Urk. 46 Ziff. 3 des Ehemannes). Der Berufungskläger macht auch nicht geltend, die Prämie sei in dem im Lohnausweis erzeigten Lohn enthalten. Selbst wenn das der Fall wäre, ist nicht ersichtlich, was daran falsch sein soll. Es ist in diesem Zusammenhang auf seine Urk. 5 zu verweisen, worin der Vorgesetzte die Leistungen des Berufungsklägers (und nicht seines Teams) lobt und die Auszahlung der Prämie ankündigt. Sodann fehlt es am Nachweis, dass der Berufungskläger schon bei der Vorinstanz geltend gemacht hatte, es handle sich um eine Zahlung an sein Team und nicht an ihn persönlich.  

7.1.4 Die Anschlussberufungsklägerin macht geltend, dass der Garagenentschädigung des Berufungsklägers von CHF 30.00 pro Monat, welche die Vorderrichterin vom Lohn abgezogen habe, ebenso wie den Autospesen keine Auslagen gegenüberstünden und diese folglich als Einkommen aufzurechnen seien. Bezüglich letzterem stellt die Anschlussberufungsklägerin weder einen konkreten Antrag noch zeigt sie auf, dass sie diesen bereits bei der Vorinstanz deponiert hatte. Es gibt daher keinen Grund die Autospesen als Lohnbestandteil aufzurechnen.

Bei der Garagenentschädigung ist festzuhalten, dass dem Berufungskläger tatsächlich keine zusätzlichen Auslagen für die Garage entstehen, zumal an seinem Domizil eine solche zur Verfügung steht. Die Kosten für die Garage sind in den Liegenschaftskosten enthalten. Da dem Auslagenersatz keine zusätzlichen Kosten gegenüberstehen, ist der Betrag von monatlich CHF 30.00 zum Einkommen hinzurechnen, wie dies die Anschlussberufungsklägerin bereits bei der Vorinstanz verlangt hatte.

Zum monatlichen Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF 8'533.00 kommt folglich die Garagenzulage von CHF 30.00 hinzu. Unbestritten ist das Zusatzeinkommen aus dem monatlichen Mietzinses von CHF 500.00 aus der Vermietung der zweiten Wohnung in der ehelichen Liegenschaft, sodass von einem Gesamteinkommen von CHF 9'063.00 pro Monat auszugehen ist. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich die Mieterin auch an den Nebenkosten zu beteiligen hat und dies auch tut, so dass aufgrund der zweiten Wohnung für den Eigentümer keine höheren Nebenkosten als bei einem Einfamilienhaus resultieren.

7.2.1 Der Berufungskläger macht geltend, das im Lohnausweis 2019 ausgewiesene Nettoeinkommen der Berufungsbeklagten mache CHF 4'840.75 aus und nicht CHF 4'796.00. Diese führt aus, dass beim Jahreslohnausweis die Abzüge für die Krankentaggeldversicherung und die Unfallversicherung nicht in Abzug gebracht würden, weshalb die Vorinstanz für das anrechenbare Einkommen zu recht auf die neueste Lohnabrechnung und nicht auf den Lohnausweis abgestellt habe. Es kann hier offengelassen werden, wie es sich damit verhält. Praxisgemäss wird für den anrechenbaren Lohn der Parteien auf den Lohnausweis des Vorjahres abgestellt, sofern sich nichts am Arbeitsverhältnis geändert hat. Bei der Ehefrau ist daher entsprechend dem Lohnausweis pro 2019 (Urk. 36 der Ehefrau) von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 4'840.00 pro Monat auszugehen.

Der Ehemann hält dafür, dass die Ehefrau dieses Einkommen mit gezielter Weiterbildung noch steigern könnte. Es ist unklar, was er damit meint. Einen konkreten Antrag verbindet er mit dieser Behauptung nicht. Er zeigt auch nicht auf, welche Weiterbildungen in Frage kämen. Dazu ist festzuhalten, dass sich die Ehefrau bereits während der Trennungszeit weitergebildet hat, indem sie sich zur [...] hat umschulen lassen und heute mit einem 100 % Pensum auf diesem Beruf arbeitet. Zweifellos hat sie damit ihre Chancen auf dem Stellenmarkt verbessert und ihre Pflicht zur Integration in den Arbeitsmarkt erfüllt. Auf den Einwand des Berufungsklägers ist daher nicht einzugehen.

7.2.2 Umstritten ist weiter die Anrechnung eines hypothetischen Vermögensertrags der Ehefrau. Diese verfügt über ein Barvermögen von total CHF 287'000.00 aus einer Erbschaft. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass ihr zumutbar und auch möglich sei, CHF 200'000.00 zu einem Zins von 1,5 % anzulegen und damit einen monatlichen Ertrag von CHF 250.00 netto zu erzielen. Die Vorderrichterin hat darauf hingewiesen, dass bei Vermögen unter einer halben Million nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung i.d.R. kein oder bloss ein geringer Ertrag anzurechnen sei, während bei grösseren Vermögen, insbesondere solchen ab zwei Millionen, auch kurzfristig ein Ertrag von 1 % und langfristig ein solcher von 2 % gerechtfertigt erscheine. Sie berücksichtigte, dass die Ehefrau im Fall des von ihr befürchteten Stellenverlusts eine Arbeitslosenentschädigung erhalte und deshalb keinen so grossen Betrag flüssig halten müsse. Sodann sei sie niemandem gegenüber unterstützungspflichtig und müsse keine Liegenschaft unterhalten, da sie zur Miete wohne. Sie könne somit ohne weiteres einen höheren Vermögensbetrag anlegen als sie es bisher getan habe.

Während die Ehefrau der Meinung ist, dass ihr überhaupt kein Ertrag angerechnet werden dürfe, will der Ehemann einen Ertrag von 1,5 % aus der Anlage von CHF 250'000.00 von monatlich CHF 312.50 angerechnet haben. Der Berufungskläger macht geltend, die Berufungsbeklagte könnte in Fonds, Fremdwährungen oder Obligationen anlegen und so einen höheren Ertrag erzielen. Für die Vermögensanlage gebe es Profis. Sie könne sich z.B. an ihre Bank wenden. Die Anschlussberufungsklägerin führt aus, sie könne auf ihrem Vermögen keinen Ertrag erwirtschaften. Da sie auf das Kapital unbedingt angewiesen sei, könne sie keinen Verlust riskieren und müsse deshalb das Vermögen konservativ verwalten. Sie habe CHF 105'000.00 bei einer Bank angelegt und realisiere damit einen jährlichen Ertrag von 0,85 %. Ziehe man die Gebühren ab, welche beim Kauf und Verkauf der Wertpapiere anfielen, bleibe nichts mehr übrig. Es sei daher weder rechtlich noch tatsächlich möglich, den von der Vorinstanz errechneten Ertrag zu erwirtschaften. Die Vorderrichterin führe auch nicht aus, mit welchen Anlagen sie den avisierten Ertrag erzielen könnte.

Der Berufungskläger verfällt in appellatorischer Kritik. Mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids setzt er sich nicht auseinander. Er scheint auch zu übersehen, dass lediglich ein allfälliger Zinsertrag zum Einkommen zählt. Eine Kurs-  oder Wertsteigerung der Anlage aufgrund der Marktlage ist nicht zu berücksichtigen, da der zu investierende Geldbetrag zum Eigengut der Ehefrau gehört und die Wertsteigerung in diese Gütermasse fällt.

Woraus die Vorderrichterin schliesst, dass die Ehefrau eine jährliche (Netto-)Rendite von 1,5 % wird erzielen können, geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor und liegt angesichts des aktuellen Zinsumfelds auch nicht auf der Hand. Der Einwand der Anschlussberufungsklägerin, dass es im heutigen Zinsumfeld kaum möglich sei, eine Nettorendite von 1,5 % zu erzielen, ohne ein gewisses Verlustrisiko einzugehen, ist nicht von der Hand zu weisen. Immerhin ist der BVG-Mindestsatz ausserhalb des Obligatoriums seit Jahren bei 1 %, obwohl die Pensionskassen zweifellos grosse Vermögen anlegen. Im aktuellen wirtschaftlichen Umfeld macht es wenig Sinn, der Anschlussberufungsklägerin in Abweichung der geltenden bundesgerichtlichen Praxis auf der Anlage ihres Vermögens eine hypothetische Rendite aufzurechnen. Es bleibt daher beim angerechneten Erwerbseinkommen der Ehefrau von CHF 4'840.00.

7.3 Da die Einkommen beider Parteien korrigiert werden, ist Ziff. 11 des vorinstanzlichen Urteils (Urteilsgrundlagen) von Amtes wegen entsprechend den obigen Erwägungen anzupassen.

8.1 Im Folgenden ist auf die von den Berufungsklägern vorgebrachten Einwände gegen die vorinstanzlichen Bedarfsberechnungen einzugehen:

Die Vorbringen des Berufungsklägers gegen die Steuerberechnung der Vorinstanz bleiben appellatorisch. Ohnehin ist die Steuerberechnung eine dynamische Grösse, die von den konkreten finanziellen Verhältnissen abhängt und daher von jeder Korrektur des Einkommens und des Bedarfs, wozu auch die Höhe der Unterhaltsbeiträge gehört, beeinflusst wird.

8.2.1. Beide Parteien monieren die von der Vorderrichterin angerechneten Liegenschaftskosten des Ehemannes. Während dieser zusätzlich monatliche Kosten von CHF 442.00 für die Abwassersanierung und weitere Auslagen für anstehende Sanierungen berücksichtigt haben will, moniert die Ehefrau, dass die Vorinstanz beim Ehemann Liegenschaftskosten von total monatlich CHF 1'400.00 berücksichtigt habe, obwohl der Hypothekarzins nur CHF 444.75 und die Nebenkosten gemäss ihrer Berechnung CHF 462.00 pro Monat ausmachten.

Die Vorderrichterin hat die Wohnkosten des Ehemannes entsprechend dem «bisherigen» Standard auf CHF 1'400.00 bemessen. Unklar ist, was sie mit dem «bisherigen Standard» meint, zumal dieser Betrag weder dem entspricht, was der Ehemann an Wohnkosten geltend gemacht, noch dem was die Ehefrau zugestanden hatte, noch dem was im Massnahmeverfahren berücksichtigt wurde. Weiter hat die Vorderrichterin darauf hingewiesen, dass die Liegenschaft einen Unterhaltsrückstand aufweise und verschiedene Reparaturen notwendig würden (Urteil Ziff. 3), ohne diese zu konkretisieren und zu beziffern.

Der Berufungskläger hat an der Hauptverhandlung bei der Vorinstanz auf die Rechtsbegehren und deren Begründung in der Klageantwort verwiesen. Zu seinen Wohnkosten hat er sich gemäss Verhandlungsprotokoll in den Parteivorträgen nicht mehr geäussert. Allein die Vorderrichterin hat in der Parteibefragung dazu Fragen an den Ehemann gestellt. Im Rahmen der Klageantwort vom 20. März 2020 ging der Ehemann von Wohnkosten (Miete, Nebenkosten, Unterhalt) von total CHF 1'580.00 aus, ohne darzulegen wie sich dieser Betrag zusammensetzt und/oder sich auf konkret bezeichnete Urkunden zu beziehen. Er beschränkte sich darauf auszuführen, die Liegenschaft sei sanierungsbedürftig (Boiler, Heizung, Wasserleitungsbruch, Wohnung 1. OG), wofür zusätzliche Mittel von rund CHF 100'000.00 benötigt würden (S. 8). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Unterhaltsrückstand bei der Schätzung der Liegenschaft berücksichtigt wurde und sich auf den Übernahmepreis ausgewirkt hat. Der übernehmende Ehemann hat somit von einem tieferen Übernahmepreis profitiert.

Wenn der Berufungskläger jetzt behauptet, die Vorderrichterin habe die Kosten der Abwassersanierung bei den Wohnkosten nicht berücksichtigt, fehlt es einerseits am Nachweis, dass er dafür bei der Vorinstanz einen konkreten Betrag geltend gemacht hatte und andererseits am Nachweis, dass ihn diese Kosten immer noch belasten. In seiner Urkunde 27, auf die er sich in der Parteibefragung vom 11. November 2020 bezogen hatte, hat er die Auslagen im Zusammenhang mit der Liegenschaft aus den Jahren 2017 – 2019 aufgelistet. Dazu sagte er aus: «Bis auf die Kosten für die Abwassersanierung fallen diese Kosten regelmässig an. Die Abwassersanierung wurde vor 2 Monaten definitiv abgeschlossen» (Aktenseite, AS 188, Zeilen, Z 67 – 69). Es ist nicht ersichtlich wie aus dieser Aussage auf künftig wiederkehrende Kosten in einer bestimmten Höhe geschlossen werden soll. Es kann auch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum geltend gemachten Renovationsbedarf der ehelichen Liegenschaft im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung verwiesen werden (S. 12). Es fehlt daher am Nachweis, dass der Berufungskläger bei der Vorinstanz zusätzlich zu den berücksichtigten monatlichen Nebenkosten von CHF 462.00 pro Monat einen bestimmten Betrag für den Liegenschaftsunterhalt geltend gemacht und rechtsgenüglich belegt hat. Die Höhe des monatlichen Hypothekarzinses von CHF 445.00 ist nicht bestritten. Die Amortisation kann im Rahmen des laufenden Bedarfs nicht berücksichtigt werden, da sie nicht zur Deckung des laufenden Verbrauchs, sondern dem Vermögensaufbau dient.

Indem die Vorinstanz beim Ehemann Wohnkosten von CHF 1'400.00 pro Monat angerechnet hat, hat sie den Sachverhalt falsch festgestellt. Zu berücksichtigen sind die ausgewiesenen monatlichen Kosten von CHF 907.00.

8.2.2 Die Ehefrau moniert ebenfalls die ihr angerechneten Wohnkosten. Diese betragen inkl. Garage CHF 1'720.00 pro Monat. Mit der Begründung der Vorinstanz, sie habe zugestanden, dass dieser Mietzins zu hoch sei und dem Verweis auf den ehelichen Standard (Urteil S. 12), setzt sich die Anschlussberufungsklägerin nicht auseinander. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Ehefrau die Wohnung zusammen mit ihrem damaligen Lebenspartner bezogen und diese nach ihrer Trennung behalten hatte. Der anrechenbare Mietzins der Ehefrau ist daher bei CHF 1'400.00 zu belassen.

8.3 Der Berufungskläger moniert weiter die bei ihm eingesetzten Krankheitskosten als zu tief. Unbestritten ist die Krankenkassenprämie von CHF 335.00 pro Monat. Mit den Erwägungen der Vorinstanz unter Ziff. 4 und 7 des vorinstanzlichen Urteils, worin die Vorderrichterin erläutert hat, weshalb sie keine höheren Krankheitskosten berücksichtigt hat, setzt sich der Berufungskläger nicht auseinander. Die Berufung bleibt appellatorisch. Die im Berufungsverfahren eingereichte Urkunde 7 ist zwar ein echtes Novum. Hingegen datieren die darin zusammengefassten Rechnungen mit einer Ausnahme vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und hätten daher ohne weiteres dort geltend gemacht werden können und müssen. Es bleibt somit bei der von der Vorderrichterin angerechneten Krankenkassenprämie.

8.4 Die Anschlussberufungsklägerin macht geltend, dass die Vorderrichterin ihre Berufsauslagen zu tief berechnet habe, indem sie den Leasingzins von CHF 230.51 pro Monat nicht berücksichtigt habe. Da das Fahrzeug unbestritten ein Kompetenzgut sei, habe sie Anspruch darauf, dass die gesamten Kosten berücksichtigt würden.

Die Anschlussberufungsklägerin hat Anspruch darauf, dass die notwendigen Kosten des Arbeitswegs in ihrem Bedarf berücksichtigt werden. Das hat die Vorderrichterin getan, indem sie die für die Berufsausübung notwendigen Fahrkilometer berechnet und dafür CHF 0.70 je km eingesetzt hat. Diese Berechnung wurde nicht beanstandet. Es ist gerichtsnotorisch, dass im Kilometerpreis ein Anteil von rund 30 % für die Amortisation des Fahrzeugs eingerechnet ist. Die Vorderrichterin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Ehefrau über das notwendige Kapital für die Anschaffung des Fahrzeugs verfügt und deshalb ein Leasing nicht notwendig sei. Es trifft zu, dass es sich beim Vermögen der Ehefrau um Eigengut handelt.

Bei den Leasingraten für ein Kompetenzgut handelt es sich um zeitlich gestaffelte Anschaffungskosten von nicht pfändbarem Vermögen im Sinn von Art. 92 Abs. 1 oder 93 Abs. 1 Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, SchKG, SR 281.1), wobei im Fall des Leasings eines zu teuren Kompetenzguts die Leasingraten eines bedarfsgerechten Fahrzeugs einzusetzen sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_27/2010 E. 3.2.2 und 5P.347/2006 E. 3.4.1). Die Anschlussberufungsklägerin hat einen [...] mit einem Anschaffungspreis von CHF 55'500.00 geleast und dafür einen Betrag von CHF 25'000.00 als erste Rate bezahlt. Ein Fahrzeug in dieser Preisklasse entspricht offensichtlich nicht dem ehelichen Standard, zumal die Parteien zur Zeit der Trennung über keinerlei Ersparnisse verfügten und sie mit ihrem Einkommen nicht in der Lage gewesen wären, ein Fahrzeug dieser Preisklasse zu leasen. Mit dem angezahlten Betrag wäre es der Anschlussberufungsklägerin ohne weiteres möglich gewesen, einen dem ehelichen Standard entsprechenden, Pw zu kaufen, womit sie die Leasingzinsen hätte einsparen können. Über den Amortisationsanteil in den im Bedarf berücksichtigen Fahrkilometern wird das eingesetzte Kapital zurückgeführt. Die Ehefrau hat folglich die Kosten für das unnötige Leasing aus ihrem Überschuss zu tragen. Es bleibt somit bei den von der Vorderrichterin angerechneten Arbeitswegkosten von CHF 341.00 pro Monat.

9.1 Das nacheheliche Unterhaltsrecht basiert auf dem Grundgedanken der Eigenversorgung der Ehegatten. Ein Unterhaltsbeitrag kann nur dann zugesprochen werden, wenn es einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, selbst für den gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge aufzukommen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5C.139/2005 E. 1.2; BGE 134 III 145 ff., E. 5; 135 III 158 ff. E. 4.3; 141 III 465, S. 468 f.). Der gebührende Unterhalt ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu konkretisieren. Die Basis bilden die Leistungsfähigkeit der Ehegatten und der während der Ehe gelebte Standard. Bei sehr langem vorgängigem Getrenntleben der Ehegatten, i.d.R. mindestens acht bis zehn Jahre (BGE 130 III 537 ff. E. 2.2.; 137 III 102 ff.) ist i.S. einer Ausnahme der Lebensstandard der anspruchsberechtigten Partei während der Trennungszeit massgebend (BGE 121 III 201, 202 f.). In die Berechnung einzubeziehen ist der Umstand, dass die mit der Scheidung einhergehende Begründung zweier Haushalte regelmässig Mehrkosten verursacht. Der bisherige Lebensstandard bildet gleichzeitig die obere Grenze für den nachehelichen Unterhalt (Botschaft Revision Scheidungsrecht, 116 Ziff. 233.52; BGE 135 III 59 E. 5.1, 132 III 593 E. 3.2).

9.2.1 Es ist daher vorab der eheliche Lebensstandard zu bestimmen. Die Vorinstanz hat sich nicht dazu geäussert, die Parteien im vorinstanzlichen Verfahren ebenso wenig. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens haben sich beide Parteien dazu vernehmen lassen und ihre Berechnungen angestellt.

In den Akten befinden sich die Trennungsvereinbarung (Urk. 2 des Ehemannes), worin der Bedarf der Familienmitglieder zur Zeit der effektiven Trennung festgehalten wurde und die Steuereinschätzung 2011 (Urk. 25 der Ehefrau), woraus die Steuerbelastung vor der Trennung sowie das damalige Einkommen der Parteien entnommen werden kann.

9.2.2 Aus der Steuereinschätzung pro 2011 geht hervor, dass der Ehemann CHF 100'728.00 und die Ehefrau CHF 22'484.00 pro Jahr verdient hatten. Im Lohn des Ehemannes enthalten waren Ausbildungszulagen von CHF 540.00 pro Monat für beide Töchter. Diejenige von Tochter C.___ im Betrag von CHF 290.00 pro Monat ist nicht zu berücksichtigen, da diese damals schon volljährig war. Demnach ist beim Ehemann von einem anrechenbaren Einkommen von CHF 94'248.00 (ohne Ausbildungszulagen) auszugehen. Der Mietertrag von CHF 870.00 netto (ausmachend jährlich CHF 10'440.00) aus der Vermietung der zweiten Wohnung in der ehelichen Liegenschaft ist als zusätzliche Einnahme zu berücksichtigen. D.___ erhielt eine Ausbildungszulage von CHF 250.00 und einen Lehrlingslohn von CHF 500.00 pro Monat. Letzterer wird praxisgemäss nur zu 1/3 angerechnet, womit ihre Einnahmen CHF 417.00 pro Monat ausmachten. Es ist daher von einem anrechenbaren Familieneinkommen von CHF 132’168.00 pro Jahr bzw. CHF 11’014.00 pro Monat auszugehen.

9.2.3 Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Ehegatten total CHF 4'400.00 (CHF 2'000.00 Ehemann und CHF 2'400.00 Ehefrau) in die 3. Säule einzahlten (indirekte Amortisation) und die Hypothek gemäss übereinstimmenden Aussagen mit CHF 3'000.00 pro Jahr direkt amortisierten. Es ist daher vor der Trennung von einer Sparquote von CHF 7'400.00 pro Jahr oder CHF 617.00 pro Monat auszugehen.

Das familienrechtliche Existenzminimum der Familie belief sich auf CHF 6'192.00 (Grundbeträge Ehegatten und D.___ CHF 2'300.00, Hypothekarzins CHF 926.00, Nebenkosten CHF 400.00, obl. Krankenversicherung Ehegatten CHF 341.00 bzw. CHF 266.00 und D.___ CHF 92.00, Telekom/Mobiliarversicherung CHF 100.00, Arbeitsweg Ehegatten CHF 250.00 bzw. 300.00, ausw. Mahlzeiten Ehegatten CHF 50.00 bzw. CHF 120.00, Steuern CHF 1'047.00). Die Sparquote resultierend aus der Amortisation der Hypothek belief sich auf monatlich CHF 617.00. Der verbrauchte Überschuss betrug CHF 4’205.00, woran ein Ehegatte mit 2/5 partizipierte, ausmachend CHF 1’682.00 pro Ehegatte.

9.3 Das familienrechtliche Existenzminimum der Ehefrau beträgt aktuell CHF 4'792.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00, Miete inkl. Nebenkosten CHF 1'400.00, obl. Krankenversicherung CHF 399.00, Telekom/Mobiliarversicherung CHF 100.00, Arbeitsweg CHF 341.00, ausw. Mahlzeiten CHF 200.00, Steuern CHF 1'093.00 bes. Krankheitskosten CHF 59.00. Dasjenige des Ehemannes macht CHF 4'182.00 aus (Grundbetrag CHF 1'200.00, Hypothekarzins CHF 445.00, Nebenkosten CHF 462.00, obl. Krankenversicherungsprämien CHF 335.00, Telekom/Mobiliarversicherung CHF 100.00, Arbeitsweg CHF 231.00, ausw. Mahlzeiten CHF 200.00, Steuern CHF 1'178.00, Beitrag an Berufsverband CHF 31.00).

9.4.1 Die Ehefrau macht ausserdem Vorsorgeunterhalt geltend. Das Bundesgericht hat in BGE 135 III 158 E. 4.4 ausgeführt, im Vordergrund stehe die Altersvorsorge auf Grund der für die Ehegatten massgebenden Lebenshaltung, d.h. die Lebenshaltung auf deren Fortführung der unterhaltsberechtigte Ehegatte grundsätzlich Anspruch habe, in ein fiktives Bruttoeinkommen umzurechnen und darauf die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu berechnen, die zusammen, erweitert um allfällige Steuerbelastung den Vorsorgeunterhalt ergeben. Auszugehen ist daher vom ehelichen Lebensstandard, den die Ehegatten in ihrer lebensprägenden Ehe zuletzt gemeinsam gelebt haben (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten) (a.a.O., E. 4.5).

9.4.2 Der Berufungskläger bemängelt die vorinstanzliche Berechnung des Vorsorgeunterhalts. Er macht geltend, es sei nicht gewürdigt worden, dass er wegen der vorgesehenen Frühpensionierung mehr in die Pensionskasse einzahlen müsse. Die dadurch entstehende Lücke werde über höhere Pensionskassenbeiträge finanziert. Zudem werde sein Pensionskassenguthaben durch das Splitting erheblich geschmälert. Es sei deshalb auch bei ihm ein Betrag von monatlich CHF 406.90 in die Bedarfsrechnung aufzunehmen. Die Berufungsbeklagte macht geltend, die Teilung des während der Ehe geäufneten Vorsorgekapitals habe rein gar nichts mit dem Vorsorgeunterhalt zu tun. Da gehe es einzig um die Verbesserung der Vorsorgesituation der Berufungsbeklagten, welche erheblich tiefere Beiträge in die zweite Säule einzahle als der Berufungskläger.

9.4.3 Das Bundesgericht hat in BGE 135 III 158 E. 4.3 f. ausgeführt, der Bemessung der Altersvorsorge sei die für die Ehegatten massgebende Lebenshaltung zugrunde zu legen, auf deren Fortführung der unterhaltsberechtige Ehegatte grundsätzlich Anspruch habe (vgl. auch Werner Spirig: Der nacheheliche Vorsorgeunterhalt nach Art. 125 ZGB; erschienen in Anwaltsrevue 4/2011 S. 177 f.). Da der Berufungskläger weiterhin seine Altersvorsorge auf dem gesamten von ihm erzielten Erwerbseinkommen äufnet, das über dem ehelichen Lebensstandard liegt, ist kein zusätzlicher Anspruch seinerseits ersichtlich. Dass sein Pensionskassenguthaben aufgrund des Splittings abgenommen hat, hat mit der hälftigen Teilung sämtlicher während der Ehe angesparten Vorsorgeguthaben zu tun, mithin der Gleichstellung der Ehegatten auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens hin. Somit sind beide Ehegatten im Scheidungszeitpunkt gleichgestellt. Beim Vorsorgeunterhalt geht es dagegen um das Äufnen einer Altersvorsorge des unterhaltsberechtigten Ehegatten aufgrund des ehelichen Standards in der Zeit zwischen Scheidung und Eintritt in das AHV-Alter, soweit eine Differenz zwischen dem aktuellen Einkommen und dem ehelichen Standard besteht.

9.4.4 Bei der Berechnung des Vorsorgeunterhalts ist von einem ehelichen Standard von netto CHF 77’640.00 (aktuelles familienrechtliches Existenzminimum der Ehefrau von CHF 4'792.00, zuzüglich Überschussanteil während des Zusammenlebens von CHF 1'682.00 x 12) pro Jahr auszugehen, was brutto CHF 89’241.00 ausmacht. Der koordinierte Bruttolohn für die Berechnung des BVG-Beitrags beträgt nach Abzug des Koordinationsabzugs (ausmachend pro 2021 CHF 25'095.00) CHF 64'146.00. Die fiktiven jährlichen Sozialversicherungsbeiträge aufgrund des ehelichen Standards (10 % AHV-Beiträge und 16 % BVG-Beiträge auf den koordinierten Lohn) belaufen sich auf CHF 19’184.00. Davon abzuziehen sind die bezahlten Sozialversicherungsbeiträge auf dem effektiv erzielten Bruttolohn von CHF 67'596.00. 10 % AHV-Beiträge machen CHF 6'760.00 und durchschnittlich 16 % BVG Beiträge auf dem koordinierten Lohn von CHF 42'501.00 machen CHF 6'800.00 aus. Die effektiv geleisteten Sozialversicherungsbeiträge betragen total CHF 13'560.00. Sie sind von den auf dem ehelichen Standard geschuldeten Sozialversicherungsbeiträgen von CHF 19’184.00 abzuziehen. Die Differenz ergibt den geschuldeten Vorsorgeunterhalt. Somit hat der Ehemann unter diesem Titel total CHF 5’624.00 pro Jahr oder CHF 469.00 pro Monat zu bezahlen.

9.5 Das familienrechtliche Existenzminimum der Ehefrau beläuft sich auf CHF 4'792.00. Hinzu kommen ihr Überschussanteil gemäss dem ehelichen Standard von CHF 1’682.00 und der Vorsorgeunterhalt von CHF 469.00. Der monatliche Gesamtanspruch der Ehefrau beläuft sich somit auf CHF 6'943.00. Davon kann sie CHF 4’840.00 selber decken, so dass ein Unterhaltsbeitrag im Sinn von Art. 125 Abs. 1 ZGB von gerundet CHF 2'100.00 pro Monat resultiert.

Die Parteien sind sich mittlerweile darüber einig, dass der Unterhaltsbeitrag bis zur effektiven Pensionierung des Ehemannes geschuldet ist, d.h. mindestens bis 31. Oktober 2026. Sofern er darüber hinaus erwerbstätig bleibt, längstens bis 31. Oktober 2029. Im Übrigen sind die Berufung und die Anschlussberufung gegen die Unterhaltsregelung abzuweisen.

10.1 In güterrechtlicher Hinsicht moniert der Berufungskläger, dass die Vorinstanz davon ausgegangen sei, vom Darlehen seiner Eltern über CHF 75'000.00 sei nur ein Teilbetrag in die eheliche Liegenschaft investiert worden. Er macht geltend, es sei vielmehr davon auszugehen, dass die vollen CHF 75'000.00 in das Haus investiert worden seien. Diese Behauptung steht im Widerspruch zu seinen Ausführungen in der Klageantwort. Dort hatte er ausführen lassen, dass die Parteien die Liegenschaft [...] zum Preis von CHF 500'000.00 gekauft hätten. Hinzu seien Handänderungssteuern, Notariatskosten und Grundbuchgebühren von total CHF 13'601.00 gekommen. Die Finanzierung sei mittels einer Hypothek von CHF 400'000.00, einem WEF-Vorbezug von CHF 75'000.00 sowie Beiträgen beider Parteien aus Darlehen der Eltern (Ehemann CHF 25'000.00, Ehefrau CHF 15'000.00) geregelt worden (vgl. Ad Art. 10, S. 10 f.). In diesem Zusammenhang kann auch auf Urk. 34 der Ehefrau verwiesen werden, woraus hervorgeht, dass er zur Finanzierung der Liegenschaft CHF 25'000.00 an die Bank überwiesen hatte. Mithin ist die Vorderrichterin von dem vom Berufungskläger behaupteten Sachverhalt ausgegangen. Mit der ausführlichen Begründung der Vorinstanz dazu unter Ziff. 4.3 des Urteils setzt sich der Berufungskläger nicht auseinander. Es fehlt somit einerseits an der Beschwer und andererseits an einer hinreichenden Begründung des Rechtsmittels. Auf die Berufung ist in diesem Punkt nicht einzutreten.  

10.2 Die Argumentation des Berufungsklägers bezüglich der Höhe der auf der Liegenschaft lastenden Grundstückgewinnsteuer ist vor dem Hintergrund des in BS 54 der Berufung behaupteten Verlusts nicht nachvollziehbar. Der Berufungskläger behauptet dort Anlagekosten von total CHF 684'625.00, bei einem Schätzwert von CHF 680'000.00. Folglich resultierte zum Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung ein Verlust von CHF von 4'625.00. Sollte dies zutreffen, wäre definitionsgemäss keine Grundstückgewinnsteuer geschuldet. In BS 55 der Berufung behauptet der Berufungskläger sodann, dass auf der Liegenschaft eine latente Grundstückgewinnsteuer von CHF 28'500.00 laste. Gemäss der beigelegten Berechnung (Berufungsbeil. 12) werden dabei Anlagekosten von CHF 513'000.00 zugrunde gelegt. Mit der Begründung des angefochtenen Urteils unter Ziff. 4.4.3 (S. 19) und Ziff. 4.5 Lit. b (S. 21) und der Berechnung der Vorderrichterin setzt er sich dagegen überhaupt nicht auseinander. Die Berufungsbegründung ist einerseits widersprüchlich, andererseits fehlt es an der notwendigen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil. Es ist nicht ersichtlich welche Erwägung der Vorderrichterin aus welchem Grund angefochten wird. Auf die Berufung ist in diesem Punkt nicht einzutreten.

III.

1. Die Prozesskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). U.a. in familienrechtlichen Verfahren kann von den Verteilungsgrundsätzen abgewichen und können die Prozesskosten nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1c ZPO).

Vorliegend ist der Berufungskläger mit seiner Berufung teilweise durchgedrungen. Die Anschlussberufungsklägerin ist mit ihrem Rechtsmittel unterlegen. Es scheint daher angemessen, die Gerichtskosten zu halbieren und die Parteikosten wettzuschlagen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung und die Anschlussberufung werden teilweise gutgeheissen und Ziff. 2 und 11 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 11. November 2020 werden aufgehoben.

2.    Ziffer 2 lautet neu wie folgt: Der Ehemann hat der Ehefrau ab Rechtskraft des Scheidungsurteils und bis zu seiner effektiven Pensionierung, längstens bis Oktober 2029, aber mindestens bis und mit Oktober 2026, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2’100.00 zu bezahlen.

3.    Ziffer 11 lautet neu wie folgt: Das Urteil stützt sich auf folgende Berechnungsgrundlagen:

monatliches Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn)

-      des Ehemannes       CHF 9'063.00 (100 % Pensum, inkl. 500.00 Nettomiete)

-      der Ehefrau              CHF 4'840.00 (100 % Pensum)

monatlicher Bedarf

-      des Ehemannes       CHF 4'182.00

-      der Ehefrau              CHF 5'261.00. (inkl. Vorsorgeunterhalt)

4.    Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

5.    Die Kosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren von total CHF 4'000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie werden vorab mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Die Ehefrau hat dem Ehemann CHF 500.00 zu erstatten.

6.    Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Trutmann