Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 24. Juni 2021                 

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Rohrer,

 

Berufungskläger

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Advokat Diego Stoll,

 

Berufungsbeklagte

 

betreffend vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ (nachfolgend: Ehemann, Beklagter) und B.___ (nachfolgend: Ehefrau, Klägerin) führen vor Richteramt Dorneck-Thierstein ein Ehescheidungsverfahren. Die Ehegatten hatten sich am 1. Juli 2018 getrennt und die Folgen der Trennung am 30. Oktober 2018 in einer Vereinbarung aussergerichtlich geregelt. Sie sind Eltern der beiden Kinder C.___ (geb. [...] 2007) und D.___ geb. [...] 2011).

 

Die Amtsgerichtspräsidentin verfügte im Scheidungsverfahren am 2. Dezember 2020 Folgendes:

 

1.   

2.    Es wird festgestellt, dass die Trennungsvereinbarung vom 30.10.2018 bis zum 30.06.2020 Gültigkeit hatte.

3.    Der Beklagte und Kindsvater wird verpflichtet, rückwirkend ab 01. Juli 2020 und für die weitere Dauer des Verfahrens an den Unterhalt der Kinder C.___ (geb. [...]2007) und D.___ ([...]2011) monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von je CHF 1'606.00 (Barunterhalt), zuzüglich allfälliger von ihm bezogenen Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, zu bezahlen.

4.    Der Beklagte wird verpflichtet, rückwirkend ab 01. Juli 2020 und für die weitere Dauer des Verfahrens der Klägerin einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren persönlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'914.00 zu bezahlen.

5.    Auf eine Anhörung der Kinder wird vorläufig verzichtet.

6.    Die übrigen gestellten Anträge werden vorläufig abgewiesen.

7.   

 

 

2. Der Ehemann (nachfolgend auch Berufungskläger) erhob im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung Berufung. Er beantragt, Ziffer 4 aufzuheben und ihn zu verpflichten, der Klägerin ab 1. Juli 2020 einen monatlichen persönlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 500.00 zu bezahlen, unter Vorbehalt des Beweisergebnisses zur Ersparnisbildung. Die Ehefrau (nachfolgend auch Berufungsbeklagte) stellt folgende Rechtsbegehren:

 

1.    Es sei die Berufung des Ehemannes resp. es seien die Rechtsbegehren inkl. Verfahrens- resp. Beweisanträge des Ehemannes vom 8. März 2021 vollumfänglich abzuweisen, sofern und soweit auf die Begehren und Anträge einzutreten sei.

2.    Es seien die für die gemeinsamen Kinder C.___, geb. [...] 2007, und D.___, geb. [...] 2011, bestimmten monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge in Aufhebung resp. Abänderung von Ziff. 3 der Verfügung des Richteramts Dorneck-Thierstein vom 2. Dezember 2020 von Amtes wegen per 1. Juli 2020 auf CHF 1’970.00 (den Barunterhalt betreffend) pro Kind festzulegen, jeweils zzgl. allfälliger vom Ehemann bezogener Kinder- resp. Ausbildungszulagen.

3.   

4.   

 

 

3. Der Ehemann reichte am 29. März 2021 eine «Stellungnahme Anschlussberufung/Kostennote» ein. Gestützt darauf stellte der Präsident der Zivilkammer am 30. März 2021 fest, der Ehemann habe mit dieser Eingabe in prozessualer Hinsicht von seinem Replikrecht Gebrauch gemacht und es werde ihm keine Frist gesetzt, inhaltlich zur Berufungsantwort der Ehefrau Stellung zu nehmen. Am 6. April 2021 reichte die Ehefrau ihrerseits eine Duplik und die Honorarnote ein. Am 19. April 2021 stellte der Ehemann sodann dem Gericht die Kostennote zu. Mit Verfügung vom 6. Mai 2021 wies der Präsident der Zivilkammer den Ehemann und Berufungskläger darauf hin, dass auch für den Fall der Abweisung seiner Berufung voraussichtlich geprüft werden müsse, ob die Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung zu erhöhen seien. Sollte er die Berufung zurückziehen wollen, werde ihm dafür eine Frist bis 20. Mai 2021 eingeräumt. Am 17. Mai 2021 teilte der Ehemann mit, dass er die Berufung nicht zurückziehe. Er habe sich materiell umfassend geäussert und bitte, den Entscheid zuzustellen.

 

 

4. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

 

II.

1.1 Die Berufung erfolgte frist- und formgerecht. Da der Ehemann bei der Vorinstanz kein formelles Auskunftsbegehren im Sinne von Art. 170 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) gestellt hatte, kann ihm entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten im Zusammenhang mit den von ihm gestellten Beweisanträgen nicht vorgeworfen werden, er hätte auch Ziffer 6 der Verfügung vom 2. Dezember 2020 (Abweisung der übrigen Anträge) anfechten müssen. Auch die weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Berufung ist deshalb einzutreten.

 

 

1.2 Die Berufung des Ehemannes richtet sich ausschliesslich gegen den in Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung festgesetzten Ehegattenunterhaltsbeitrag. Wird der Unterhaltsbeitrag für den Ehegatten angefochten, so kann die Rechtsmittelinstanz Art. 282 Abs. 2 ZPO zufolge auch die nicht angefochtenen Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu beurteilen. Bei Anfechtung des Ehegattenunterhaltsbeitrages wird somit die Rechtskraft in Bezug auf die Kinderrenten ebenfalls aufgeschoben. Wie die Berufungsbeklagte zutreffend vorbringt, sind vorliegend deshalb auch die in Ziffer 3 der Verfügung vom 2. Dezember 2020 festgesetzten Kinderalimente zu überprüfen. Dass die Ehefrau selber gegen die Verfügung keine Berufung eingereicht hat, ändert daran nichts. Aufgrund der für die Kinderalimente geltenden Offizialmaxime, wonach das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Art. 296 Abs. 3 ZPO), ist es selbst bei einer Abweisung der Berufung gegen den Ehegattenunterhaltsbeitrag möglich, die nicht mit Berufung angefochtenen Kinderunterhaltsbeiträge zu erhöhen (Aeschlimann/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bd. II, 3. Aufl. 2017, N. 42 zu Anh. ZPO Art. 282, mit weiteren Hinweisen). Nachfolgend sind daher nicht nur der vom Ehemann mit Berufung angefochtene Ehegattenunterhaltsbeitrag, sondern auch die Kinderalimente gemäss Ziffer 3 der Verfügung vom 2. Dezember 2020 zu beurteilen.

 

 

1.3 Da im vorliegenden Rechtsmittelverfahren auch Kinderalimente zu beurteilen sind, können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Noven selbst dann vorgebracht werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Die von den Parteien neu eingereichten Urkunden sind deshalb – ohne im Einzelnen zu prüfen, ob sie für den Entscheid von Bedeutung sind – zu den Akten zu nehmen. Soweit der Berufungskläger aber verlangt, die Ehefrau beziehungsweise deren Bank zur Edition weiterer Urkunden – namentlich detaillierter Kontoauszüge - zu verpflichten, sind die entsprechenden Beweisanträge abzuweisen. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, sind die beantragten Urkunden für die Entscheidfindung nicht von Bedeutung.

 

 

2.1 Der Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren richtet sich nach Art. 276 Abs. 1 ZPO. Der sinngemäss anwendbaren Bestimmung von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB zufolge muss das Gericht bei Aufhebung des gemeinsamen Haushalts die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen. Auch wenn es um ehelichen Unterhalt geht, sind die Alimente gleich wie im Bereich des nachehelichen Unterhalts und des Kindesunterhalts grundsätzlich aufgrund der so genannten zweistufigen Methode zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 4.3). Dabei wird zunächst das Gesamteinkommen der Eltern beziehungsweise der Ehegatten und der Kinder ermittelt. Anschliessend wird der Bedarf aller Betroffenen festgelegt. Soweit die vorhandenen Mittel die familienrechtlichen Existenzminima übersteigen, ist der Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise zu verteilen (Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7).

 

 

2.2 Sowohl beim ehelichen als auch beim nachehelichen Unterhalt bildet die bisherige Lebensführung den Ausgangspunkt für die Bestimmung des gebührenden Unterhaltes beider Ehegatten: Beim ehelichen Unterhalt darf es nicht zur Vorwegnahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung kommen, indem über die bisherige Lebenshaltung hinaus einfach das Gesamteinkommen hälftig geteilt würde. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum nachehelichen Verbrauchsunterhalt muss sich dieser darauf beschränken, die Aufrechterhaltung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards zu ermöglichen, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben; gleichzeitig bildet der betreffende Standard aber auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts. Verunmöglichen scheidungsbedingte Mehrkosten es, den früheren Lebensstandard aufrechtzuerhalten, so hat der Unterhaltsgläubiger Anrecht auf die gleiche Lebenshaltung wie der Unterhaltsschuldner. Die Unterschiede zwischen dem ehelichen und nachehelichen Unterhalt bestehen im Wesentlichen darin, dass Letzterer nicht nur den Verbrauchsunterhalt sondern gegebenenfalls auch Vorsorgeunterhalt umfasst, dass andererseits aber mit der Scheidung die Eigenversorgung und damit die Pflicht zur Generierung eigenen Einkommens noch stärker in den Vordergrund rückt. Die Begrenzung des Verbrauchsunterhalts auf den zuletzt gemeinsam gelebten Standard und der Vorrang der Eigenversorgung haben folgende praktische Auswirkung: Nimmt ein Ehegatte (in der Regel der Unterhaltsgläubiger) nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts eine Erwerbstätigkeit auf oder dehnt er diese aus und führt die (Wieder-) Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zu einem Überschuss oder zur erheblichen Steigerung desselben, kann dieser nicht einfach nach den üblichen Teilungsgrundsätzen (hälftige Teilung bzw. Teilung nach grossen und kleinen Köpfen, wenn auch Kindesunterhalt im Spiel steht) geteilt werden. Vielmehr bedarf es hier gewissermassen einer zweiten Rechnung, mit welcher in Anwendung der zweistufig-konkreten Methode der Überschuss während des Zusammenlebens ermittelt wird, der sodann rechnerisch nach den üblichen Teilungsgrundsätzen zu verteilen ist. Die Obergrenze des Verbrauchsunterhalts entspricht mithin dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss. Zu beachten ist ferner, dass diese Limitierung nur zwischen den Ehegatten gilt, während Kinder am insgesamt höheren Lebensstandard teilhaben sollen (Urteil des Bundesgerichts 5A_891/2018 vom 2. Februar 2021, E. 4.4).

 

 

3. Die Amtsgerichtspräsidentin erwog, der Beklagte habe seinen eigenen Angaben zufolge keine Ersparnisse äufnen können. Einen Beweis, dass dies der Klägerin hätte möglich sein sollen, habe er nicht erbracht. Die vom Beklagten verlangte Offenlegung der Konti der Klägerin seit der Trennung, die eine Sparquote beweisen sollten, sei unbehelflich, da es auf die Zeit vor der Trennung ankomme. Zur konkreten Begründung der Höhe der festgesetzten Unterhaltsbeiträge verwies die Vorderrichterin zunächst auf die dem Entscheid beigelegte Berechnungstabelle, die integrierenden Bestandteil der Begründung bilde. Sie ging dabei von einem aktuellen Nettolohn inklusive Anteil 13. Monatslohn des Ehemannes von CHF 11'857.00 aus. Der Ehefrau rechnete er gestützt auf das aktuelle 50%-Erwerbspensum ein monatliches Nettoeinkommen von total CHF 2'728.00 an (inkl. Anteil 13. Monatslohn). Zusätzlich erziele sie aus der Vermietung ihrer Liegenschaft in [...] einen Nettomietertrag von CHF 2'131.00 pro Monat. Insgesamt verfüge sie somit über eigene Mittel von CHF 4'859.00 pro Monat. Beim Bedarf ging die Amtsgerichtspräsidentin auf Seiten des Ehemannes von einem Betrag von CHF 5'026.00 und bei der Ehefrau von CHF 5'068.00 aus, wobei sie bei beiden CHF 560.00 für die Einzahlung in die 3. Säule miteinrechnete. Den Bedarf der beiden Kinder bezifferte sie auf je CHF 1'154.00. Der Gesamtbedarf summierte sich somit auf CHF 12'402.00. Den resultierenden Überschuss verteilte sie nach grossen und kleinen Köpfen. Die Amtsgerichtspräsidentin kam zum Schluss, die Eltern partizipierten folglich mit je CHF 1'705.00 und die Kinder mit je CHF 852.00 am Überschuss. Abzüglich der eigenen Einkommen ergebe dies schliesslich pro Kind einen Barunterhalt von CHF 1'606.00 und einen persönlichen Unterhalt der Klägerin von CHF 1'914.00. Aus der Berechnungstabelle ist ersichtlich, dass die Vorderrichterin den beiden Kindern nicht nur die Kinderzulagen von je CHF 200.00, sondern pro Kind je CHF 400.00 als Einkünfte und damit von Gesamteinnahmen aller beteiligten Personen von CHF 17'516.00 (11'857.00 + 4’859.00 + 400.00 + 400.00) ausging. Ein Betreuungsunterhalt ist nach Auffassung der Vorinstanz nicht geschuldet, da die Klägerin ihren Bedarf, ohne Berücksichtigung der Einzahlung für die 3. Säule, durch ihr Einkommen vollumfänglich decken könne. Der Ehegattenunterhaltsbeitrag von CHF 1'914.00 ergebe sich aus dem Überschussanteil und dem Anteil an der Einzahlung für die 3. Säule, der nicht durch das Einkommen der Klägerin gedeckt werden könne.

 

 

4.1 Der Ehemann und Berufungskläger rügt zunächst, die Vorinstanz missachte mit ihrer Vorgehensweise seine verfassungsmässige Rechte. Einerseits verletze sie die Begründungspflicht und damit sein rechtliches Gehör, wenn sie ausführe die Steuern der Klägerin würden automatisch mit CHF 1'309.00 berechnet. Weiter verletze sie sein rechtliches Gehör, indem sie die Klägerin nie aufgefordert habe, die Bankauszüge seit der Trennung und damit ihre Ersparnisbildung nach der Gütertrennung aufzuzeigen.

 

 

4.2.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst die Pflicht, einen Entscheid so abzufassen, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Daher müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf welche sich sein Entscheid stützt. Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) zu genügen, muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheides, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör erfordert nicht, dass sich das Gericht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Argument auseinandersetzen muss; vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil des Bundesgerichts 5A_1023/2020 vom 20. April 2021, E 5.2.2., mit weiteren Hinweisen).

 

 

4.2.2 Die Amtsgerichtspräsidentin verweist zur konkreten Begründung der Höhe der Unterhaltsbeiträge vorweg auf die dem Entscheid beigelegte Berechnungstabelle für Unterhaltsbeiträge vom 2. Dezember 2020, die integrierenden Bestandteil der Urteilsbegründung bilde. Diese in der Gerichtspraxis verbreiteten Berechnungsblätter (www.berechnungsblätter.ch) beinhalten eine – von der Höhe der Unterhaltsbeiträge abhängige – automatische Berechnung der voraussichtlich anfallenden Steuern. In der Begründung des angefochtenen Urteils verweist die Vorderrichterin nochmals darauf, die Steuern seien durch die Berechnungstabelle automatisch berechnet worden und beliefen sich bei der Klägerin auf CHF 1'309.00 und beim Beklagten auf CHF 1'015.00 (Urteil, S. 7, E. 11). Den Parteien – und damit auch dem Beklagten und Berufungskläger – war damit bekannt, worauf sich die Vorderrichterin bei der beim Bedarf berücksichtigten Steuerlast stützte. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist bei dieser Ausgangslage nicht auszumachen.

 

 

4.3.1 Gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO hat jede Partei das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. Die Parteien haben gestützt auf den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) das Recht, mit rechtzeitig und formrichtig angebotenen erheblichen Beweismitteln gehört zu werden. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (Urteil des Bundesgerichts 4A_308/2020 vom 5. November 2020, E. 5.2.4, mit weiteren Hinweisen).

 

 

4.3.2 Die Amtsgerichtspräsidentin wies die zum Beweis einer Sparquote gestellten Anträge des Ehemannes auf Offenlegung der Konti der Ehefrau seit der Trennung mit der Begründung ab, diese seien unbehelflich, da es auf die Zeit vor der Trennung ankomme. Der Ehemann und Berufungskläger bezeichnet diese Ausführungen als falsch. Die Parteien hätten die güterrechtliche Auseinandersetzung vorgezogen, die Konti geteilt und einen Vertrag auf Gütertrennung abgeschlossen. Sie seien sich einig gewesen, während der Ehe keine Ersparnisse gebildet zu haben. Er habe bereits in seiner Stellungnahme vor erster Instanz darauf hingewiesen, dass der eheliche und nacheheliche Unterhalt der Deckung des Bedarfs diene. Er nehme an, dass die Ehefrau nach der Trennung erhebliche Ersparnisse habe bilden können. Sofern diese Annahme korrekt sei, wäre der Unterhaltsbeitrag zu hoch angesetzt, da der Unterhaltsbeitrag der Deckung des ehelichen Bedarfs diene und nicht zu einer Vermögensverschiebung führen solle. Die Ehefrau habe Land gekauft, weshalb davon auszugehen sei, dass sowohl erhebliche Beiträge des Kindesunterhalts als auch erhebliche Beiträge des Ehegattenunterhalts zur Ersparnisbildung herangezogen worden seien. Er habe ein Recht, Einsicht in die Entwicklung der Konti der Klägerin zu erhalten, um seine Behauptung beweisen zu können.

 

 

4.3.3 Ausgangspunkt für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge ist die eheliche Lebenshaltung. Für die Höhe der Unterhaltsbeiträge ist deshalb bloss eine allfällige Sparquote vor der Aufnahme des Getrenntlebens von Bedeutung. Für diese Zeit räumt der Ehemann selber ein, es seien keine Ersparnisse gebildet worden. Ob und in welchem Umfang die Ehefrau nach der Trennung allenfalls Ersparnisse bildete, beeinflusst die Höhe des Unterhaltsbeitrages nicht. Die Amtsgerichtspräsidentin wies die fraglichen Beweisanträge deshalb zu Recht ab.

 

 

5.1 Der Ehemann und Berufungskläger verweist auf die Trennungsvereinbarung vom 30. Oktober 2018, mit welcher die Parteien die Nebenfolgen der Trennung einvernehmlich geregelt hatten. Dieser Vereinbarung sei ein klares Berechnungsblatt beigelegt worden. Seither habe sich einzig geändert, dass die Ehefrau eine Anstellung im Umfang von 50% aufgenommen habe und nun neu CHF 2'718.00 verdiene. Der gebührende Unterhalt setze sich zusammen aus dem Bedarf von CHF 4’213.31 plus ihrem Anteil am Überschuss von CHF 834.00 und belaufe sich damit auf insgesamt CHF 5’047.31. Mit ihrem Verdienst von CHF 2’730.00 und dem damals berechneten Liegenschaftsertrag in der Höhe von CHF 2’240.00 könne sie diesen gebührenden Unterhalt abdecken, weshalb es keinen Grund für einen ehelichen Unterhaltsbeitrag gebe. Die Parteien hätten mit der Trennungsvereinbarung ihre Situation klar berechnet und den gebührenden Unterhalt der Ehefrau zum Zeitpunkt der Trennung festgelegt. Der Überschussanteil belaufe sich dabei auf CHF 834.00. Das Gericht und die Parteien seien an diese Ausgangslage gebunden. Der eheliche Unterhaltsbeitrag werde durch die eheliche Situation zum Zeitpunkt der Trennung definiert. Allfällige Veränderungen seien an dieser Situation zu messen. Die Klägerin habe nach der Trennung eine Arbeit aufgenommen und der Überschuss der Parteien habe sich dadurch erheblich erhöht. Der zum Zeitpunkt der Trennung berechnete Überschussanteil bilde jedoch die Obergrenze. Die Vorinstanz verletze mit ihrer Regelung Bundesrecht. Der Entscheid sei in diesem Punkt aufzuheben.

 

 

5.2 Ausgangspunkt für die Festsetzung des gebührenden Unterhalts ist wie erwähnt die bisherige Lebensführung. Um die bisherige Lebensführung aufrecht zu erhalten, benötigen die Ehegatten Mittel in der Höhe ihres familienrechtlichen Existenzminimums bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss. Es ist somit der Überschuss während des Zusammenlebens zu ermitteln und dieser anschliessend auf die Familienmitglieder zu verteilen. Der vom Berufungskläger der Ehefrau zugestandene Betrag von CHF 834.00 entspricht nicht diesem Überschussanteil vor der Trennung. Dieser Betrag ist vielmehr das Resultat der vorinstanzlichen Berechnung für die Zeit nach der Trennung. Wie die (plausible) Berechnung der Ehefrau in der Berufungsantwort zeigt (Berufungsantwort S. 8 f.), war der während des Zusammenlebens auf sie entfallene Anteil am Überschuss mit mindestens CHF 1'957.00 erheblich höher. Die Rüge des Berufungsklägers, der Überschuss von CHF 834.00 bilde die Obergrenze, welche der Ehefrau zugewiesen werden könne, ist daher unbegründet.

 

 

6.1 Der Berufungskläger macht weiter geltend, die von der Vorinstanz aufgrund einer automatischen Berechnung ermittelte Steuerbelastung der Ehefrau von CHF 1'309.00 sei falsch. Die Parteien hätten vereinbart, das Steuerjahr 2018 gemeinsam zu zahlen. Die Steuerveranlagung der Ehefrau des Jahres 2019 basiere auf einem eigenen Einkommen von CHF 12’605.00 und auf den erhaltenen Unterhaltsbeiträgen von CHF 61’000.00. Insgesamt habe sie über CHF 73’700.00 verfügt, was dem ehelichen Standard entsprochen habe. Diese Situation könne als Vergleichszahl beigezogen werden. Einkommen und Unterhalt deckten den gebührenden Unterhalt ab. Den von der Klägerin eingereichten Unterlagen 2019 zufolge habe deren Staatssteuer CHF 4’445.85, die Bundessteuer CHF 773.00 und die Gemeindesteuer CHF 5’062.00, total somit CHF 10’281.00, beziehungsweise CHF 856.00 pro Monat ausgemacht. Der eigenen Berechnung der Klägerin gemäss Klagebeilage 37 zufolge betrage die Steuerlast im Kanton Solothurn monatlich CHF 1'018.00. Der von der Vorinstanz automatisch ermittelte Betrag von CHF 1’309.00 sei somit offensichtlich falsch. Der Unterhaltsbeitrag an die Klägerin müsse sich am ehelichen Standard messen, eine Erhöhung des Unterhaltsanspruchs infolge Erhöhung des Überschusses sei bundesrechtswidrig. Zu verwenden sei der effektiv ausgewiesene Steuerbetreff von monatlich CHF 856.00 aus dem Jahr 2019. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf einen höheren Standard. Das Jahr 2019 decke ihren Anspruch korrekt ab. Vorliegend sei wahrscheinlich nicht berücksichtigt worden, dass beide Parteien Eigenmietwerte zu versteuern hätten. Die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz schweige sich dazu aus. Je höher der Unterhalt an die Kinder und die Klägerin, desto tiefer die Steuerlast auf Seiten des Beklagten und desto höher die Steuerlast der Klägerin.

 

Ermittle man korrekt den maximalen Überschussanteil sowie die Steuern anhand der konkreten Eingaben und Angaben der Parteien, so ergebe sich, dass der Unterhalt an die Klägerin auf maximal CHF 500.00 zu senken sei. Es sei offensichtlich, dass die Ehefrau sich ihren Unterhalt mit dem eigenen Einkommen sowie den Einnahmen aus der Vermietung der Liegenschaft decken könne sowie aus den Unterhaltsbeiträgen an die Kinder nach Berechnung der Vorinstanz einen grosszügigen Beitrag erhalte. Er gehe davon aus, dass die Klägerin mit den erhaltenen Unterhaltsbeiträgen in den Jahren 2018 und 2019 über Gebühr habe Ersparnisse bilden können und fordere deshalb eine Reduktion auf CHF 200.00. Sollte das Beweisergebnis keine Ersparnisbildung ergeben, so werde der maximale Unterhaltsbeitrag auf CHF 500.00 erhöht werden. Der von der Vorinstanz berechnete Unterhalt an die Kinder von je CHF 1'606.00 werde akzeptiert, wobei bei der Berechnung zu beachten sei, dass sich der Überschussanteil der Kinder entgegen den Ausführungen der Vorderrichterin nur am Überschussanteil des Vaters berechne.

 

 

6.2 Die Berufungsbeklagte entgegnet, die Steuern seien annäherungsweise und pro futuro zu bestimmen. Das Steuerjahr 2019 könne nicht als Grundlage herangezogen werden, weil sie erst ab dem 1. September 2019 ein Erwerbseinkommen erzielt habe. Ausserdem seien im Jahr 2019 nur Gesamtunterhaltsbeiträge von CHF 4’683.35 zuzüglich Familienzulagen versteuert worden. Dass sie trotzdem bereits damals im Monat – korrekt berechnet - CHF 873.00 an Steuern habe bezahlen müssen, zeige, dass die ihr vorinstanzlich zugebilligte Steuerlast von CHF 1’309.00 zu tief sei, zumal die Unterhaltsbeiträge nunmehr ungleich höher seien, sie während des ganzen Steuerjahres einen Verdienst erziele und die Progression zu beachten sei. Dies bestätige auch der Blick auf die provisorische Steuerberechnung der Ehefrau aus dem Jahr 2020, wonach zu erwartende Steuerschuld bei CHF 1’170.60 pro Monat liege, obwohl der Ehemann im Jahr 2020 eigenmächtig nur monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 4’350.00 geleistet habe. Dass sie vor der ersten Instanz selber nur CHF 1‘018.00 eingesetzt haben soll, sei aktenwidrig. Gestützt auf die Klagebeilage 41 habe sie CHF 1’922.95 für Solothurn und CHF 245.45 für Basel-Landschaft geltend gemacht.

 

Dass die Steuern mit Berechnungsprogrammen ermittelt würden, sei gängige Praxis und nicht zu beanstanden. Wie der Ehemann bei sich selbst zu einer Steuerlast von CHF 1’883.00 gelange, werde nicht mit einer Silbe erläutert und bleibe sein Geheimnis. Der Betrag werde ebenso bestritten wie die seitens der Vorinstanz veranschlagte Summe von CHF 1’015.00 pro Monat. Eine Nachrechnung aufgrund der neu vorhandenen Unterlagen ergebe für sie eine monatliche Steuerlast im Kanton Solothurn von gerundet CHF 2’000.00 und des Ehemannes von gerundet CHF 500.00. Die Vorbringen des Ehemannes zu den Steuern seien nicht nachvollziehbar. Die vorinstanzlich berechneten Steuerbeträge seien in diesem Sinne zu korrigieren, was einredeweise beantragt werde. Gestützt auf die neueste Praxis des Bundesgerichts seien sodann für die beiden Kinder angemessene Steueranteile auszuscheiden. Rechne man unpräjudiziell mit 27% für die Kinder, ergebe dies einen Betrag von CHF 270.00 pro Kind.

 

 

6.3.1 Für die im Rahmen der Bedarfsrechnung den Parteien anzurechnenden Steuern ist eine Prognose anzustellen, wie hoch die entsprechenden Auslagen während der Geltungsdauer der vorsorglichen Massnahmen in etwa sein werden. Die Ehefrau und Berufungsbeklagte wendet daher zu Recht ein, dass nicht unbesehen auf das Steuerjahr 2019 abgestellt werden kann. Zu beachten sind namentlich Veränderungen, die sich in der Zwischenzeit ergeben haben. Eine solche Veränderung betrifft die Unterhaltsbeiträge. Nach dem vorliegenden Urteil wird der Ehemann für die Ehefrau und Kinder total gegen CHF 70'000.00 pro Jahr und damit mehr zu entrichten haben, als die im Jahr 2019 geleisteten Zahlungen ausmachten. Da die Ehefrau erst im Herbst 2019 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist auch das im vorliegend massgebenden Zeitraum zu erwartende Einkommen deutlich höher. Zu beachten ist zudem die Progression. Die Ehefrau reichte im Berufungsverfahren eine Steuerberechnung ein, die auf diesen Verhältnissen beruht (Urkunde 8). Die Steuerberechnung ist plausibel und nachvollziehbar. Demzufolge resultiert für die Ehefrau eine auf den Monat umgerechnete und gerundete Steuerlast von CHF 1'900.00 und für den – in einem steuergünstigeren Kanton wohnhaften - Ehemann von CHF 600.00. Ein Teil der Steuerlast der Ehefrau ist für die bei ihr wohnhaften Kinder auszuscheiden (Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.2). Es rechtfertigt sich, dabei (so wie die Ehefrau das auch vorschlägt) gleich vorzugehen wie bei den Wohnkostenanteilen und somit analog der bei der Bemessung von Kinderalimenten früher üblichen Prozentregel den beiden Kindern einen Anteil von zusammen 27% zuzuweisen. Bei deren Bedarf ist für Steuern somit ein Betrag von je CHF 250.00 und bei der Ehefrau noch CHF 1'400.00 einzusetzen.

 

 

6.3.2 Zu den weiteren Vorbringen der Parteien ist Folgendes festzuhalten: Wie die Ehefrau und Berufungsbeklagte zutreffend bemerkt, begründet der Ehemann und Berufungskläger mit keiner Silbe, weshalb sich sein Einkommen auf bloss CHF 11'692.00 belaufen soll. Der von der Vorderrichterin angerechnete Betrag von CHF 11'857.00 ist daher nicht zu korrigieren. Nicht weiter einzugehen ist aber auch auf die von der Ehefrau gerügte kleine Differenz bei ihrem Erwerbseinkommen. Die Bemessung von Alimenten ist, da sie sowohl auf der Bedarfsseite als auch bei den Einkünften zum Teil auf Annahmen über die zukünftige Entwicklung beruht, keine exakte Mathematik. Geringe Abweichungen vermögen das Ergebnis deshalb von vornherein nicht entscheidend zu beeinflussen. Grundsätzlich zu belassen ist ebenfalls der von der Vorinstanz ermittelte Mietertrag der Ehefrau. Der Betrag von CHF 2'131.00 entspricht ungefähr dem, was die Ehefrau für die entsprechende Liegenschaft in [...] versteuern muss (nach der vorinstanzlichen Urkunde 40 summieren sich die Einkünfte auf CHF 26'880.00 pro Jahr beziehungsweise CHF 2'240.00 pro Monat). Es rechtfertigt sich, im vorliegenden Verfahren darauf abzustellen. Beim Betrag von CHF 26'880.00 handelt es sich um die Nettoeinkünfte, das heisst nach Abzug der Unterhaltskosten, weshalb diese nicht nochmals in Rechnung gestellt werden können. Im Betrag nicht berücksichtigt und daher noch abzuziehen sind dagegen die mit der Liegenschaft verbundenen und von der Berufungsbeklagten geltend gemachten Hypothekarzinsen von CHF 407.00 pro Monat. Die von ihr zusätzlich erwähnte Krediterhöhung (CHF 116.00) wiederum entspricht in etwa der Differenz zwischen dem Nettomietertrag gemäss Steuerveranlagung und dem von der Vorderrichterin angerechneten Betrag von CHF 2'131.00, weshalb es angezeigt ist, sie ausser Betracht zu lassen. Ebenfalls nicht zusätzlich abzuziehen ist der von der Ehefrau in diesem Zusammenhang behauptete Steueraufwand, da die Liegenschaft in [...] im Rahmen der vorliegenden Steuerberechnung bereits miteinberechnet wurde (Urkunde 8: «Liegenschaften [...]»). Es ist nicht angezeigt (und wäre unter dem Strich wohl annähernd ein Nullsummenspiel), für das vorliegende Verfahren eine Steuerausscheidung vorzunehmen. Alles in allem ist der Ehefrau somit ein Mietertrag von CHF 1'724.00 (CHF 2'131.00 abzüglich CHF 407.00) anzurechnen.

 

Begründet ist auch der Einwand der Ehefrau gegen die Höhe der Nebenkosten des Ehemannes, welche ihm die Vorderrichterin im Umfang von CHF 500.00 zugestand. Da die Ehefrau mit den beiden Kindern zusammenwohnt, dürften deren Nebenkosten in der Tat höher sein als diejenigen des Ehemannes. Eine Differenzierung beim von der Vorinstanz ermessensweise festgesetzten Betrag drängt sich deshalb auf. Angesichts des der Ehefrau mit den Kindern angerechneten Betrages von CHF 500.00 ist es angezeigt, dem Ehemann alleine nur CHF 400.00 zuzubilligen. Nachdem die Ehefrau bei der Vorinstanz Gesundheitsauslagen für die Kinder nachgewiesen hatte (vorinstanzliche Urkunde 39), bringt sie weiter zu Recht vor, bei diesen ebenfalls einen Betrag zu berücksichtigen. Angemessen ist die Hälfte des den Parteien eingerechneten Betrages, das heisst je CHF 50.00 pro Kind. Auf der Einnahmenseite der Kinder ist zudem bloss je eine einzige Kinderzulage aufzurechnen. Der von der Vorinstanz eingesetzte Betrag von je CHF 400.00 dürfte auf einem Versehen beruhen.

 

 

7.1 Bei der konkreten Festsetzung der Unterhaltsbeiträge ist entgegen der Behauptung des Ehemannes und Berufungsklägers zu beachten, dass für die Berechnung der Überschussanteile der Kinder nicht nur sein eigener, sondern der familiäre Überschuss massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 8.3). Ansonsten ist nach der von der Vorinstanz angewandten und grundsätzlich unbestritten gebliebenen Bemessungsweise vorzugehen.

 

 

7.2 Das Einkommen des Ehemannes beträgt CHF 11'857.00 und dasjenige der Ehefrau CHF 4'452.00 (CHF 2'728.00 und CHF 1'724.00). Die Kinder verfügen über je CHF 200.00. Der massgebende Bedarf des Ehemannes beläuft sich auf CHF 4'511.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00, Miete/Hypothekarzins CHF 506.00, Nebenkosten CHF 400.00, Krankenkasse CHF 335.00, Kommunikation/Versicherung CHF 100.00, Arbeitsweg CHF 500.00, Auswärtige Verpflegung CHF 210.00, Steuern CHF 600.00, Besondere Krankheitskosten CHF 100.00, Private Vorsorge CHF 560.00). Die Ehefrau hat einen Bedarf von CHF 5'159.00 (Grundbetrag CHF 1'350.00, Miete/Hypothekarzins CHF 709.00 [970.00 abzüglich Anteil Kinder CHF 261.00], Nebenkosten CHF 365.00 [CHF 500.00 abzüglich Anteil Kinder CHF 135.00], Krankenkasse CHF 285.00, Kommunikation/Versicherung CHF 100.00, Arbeitsweg CHF 250.00, Auswärtige Verpflegung CHF 40.00, Steuern CHF 1’400.00, Besondere Krankheitskosten CHF 100.00, Private Vorsorge CHF 560.00). Der Bedarf der Kinder summiert sich auf je CHF 1'454.00 (Grundbetrag CHF 600.00, Miete/Hypothekarzins CHF 131.00, Nebenkosten CHF 67.00, Krankenkasse CHF 106.00, Steuern CHF 250.00, Drittbetreuung CHF 250.00, Besondere Krankheitskosten CHF 50.00).

 

 

7.3 Die Parteien und ihre Kinder verfügen über Einkünfte von insgesamt CHF 16'709.00. Der Gesamtbedarf beträgt CHF 12'578.00. Der Überschuss von CHF 4'131.00 ist nach so genannt grossen und kleinen Köpfen zu verteilen, das heisst zu je einem Drittel den Parteien und zu je einem Sechstel den Kindern zuzuweisen. Auf die Parteien entfällt somit ein Betrag von je CHF 1'377.00 und auf die Kinder von je CHF 688.00. Der Überschuss der Ehegatten von CHF 1'377.00 ist geringer als der Überschuss, über den sie während des Zusammenlebens verfügen konnten. Die Obergrenze für den festzusetzenden Ehegattenunterhaltsbeitrag wird folglich nicht überschritten.

 

 

7.4 Der rechnerische Anspruch der Ehefrau ergibt sich aus ihrem Bedarf von CHF 5'159.00, zuzüglich Überschussanteil von CHF 1'377.00, abzüglich Eigenverdienst CHF 4'452.00 und beläuft sich damit auf 2'084.00. Den Kindern steht ein Betrag von je CHF 1'942.00 zu (Bedarf CHF 1'454.00, zuzüglich Überschussanteil CHF 688.00 abzüglich Kinderzulage CHF 200.00).

 

 

7.5 Die gegen den Ehegattenunterhalt von monatlich CHF 1'914.00 erhobene Berufung des Ehemannes erweist sich damit als unbegründet. Der von der Vorinstanz verfügte Kindesunterhalt hingegen ist zu gering. Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist deshalb aufzuheben. Der vom Ehemann und Vater für die beiden Kinder zu bezahlende Unterhaltsbeitrag ist auf je CHF 1'950.00 pro Monat zu erhöhen.

 

 

8. Die Berufung ist abzuweisen. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1'000.00 gehen dem Ausgang entsprechend zu Lasten des Ehemannes und Berufungsklägers. Antragsgemäss ist er weiter zu verpflichten, der Ehefrau eine Parteienschädigung zu bezahlen. Der mit der eingereichten Honorarnote geltend gemachte Betrag von CHF 4'686.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) ist angemessen.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    Ziffer 3 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom 2. Dezember 2020 wird aufgehoben.

3.    Der Beklagte und Kindsvater wird verpflichtet, rückwirkend ab 01. Juli 2020 und für die weitere Dauer des Verfahrens an den Unterhalt der Kinder C.___ (geb. [...]2007) und D.___ ([...]2011) monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von je CHF 1’950.00 (Barunterhalt), zuzüglich allfälliger von ihm bezogenen Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, zu bezahlen.

4.    Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 hat A.___ zu tragen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 wird damit verrechnet. A.___ hat somit noch einen Betrag von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

5.    A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'686.90 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

 

Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesgericht hat das Bundesgericht mit Verfügung vom 28. März 2022 zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben (BGer 5A_605/2021).