Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 21. Mai 2021
Es wirken mit:
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,
Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam,
Berufungskläger und Berufungsbeklagter
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. B.___ (nachfolgend: Ehemann, Gesuchsteller) und A.___ (nachfolgend: Ehefrau, Gesuchsgegnerin) führten vor Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren, das der Ehemann am 28. September 2020 angehoben hatte. Mit vorsorglicher Massnahme vom 15. Oktober 2020 verfügte die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin, der Ehemann sei berechtigt, die gemeinsame Tochter C.___ (geb. [...] 2019) pro Woche an zwei Tagen vier Stunden zu sich auf Besuch zu nehmen (Ziffer 3 der Verfügung). Die Eheschutzverhandlung fand am 9. Dezember 2020 statt. Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin erkannte am 14. Dezember 2020 Folgendes:
1. - 3. …
4. Die gemeinsame Tochter C.___, geb. [...]2019, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin gestellt. Der Wohnsitz von C.___ ist bei der Mutter.
5. Der Gesuchsteller hat das Recht, seine Tochter C.___ pro Woche jeweils an zwei Tagen für vier Stunden zu sich auf Besuch zu nehmen.
6. Der Gesuchsteller hat der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt von Tochter C.___ mit Wirkung ab 4. Juli 2020 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 1'500.00, davon CHF 600.00 Bar- und CHF 900.00 Betreuungsunterhalt, zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Der Gesuchsteller hat das Recht, bereits geleistete Zahlungen anzurechnen.
7. Der Gesuchsteller hat der Gesuchsgegnerin mit Wirkung ab 4. Juli 2020 monatlich vorauszahlbare Ehegattenunterhaltsbeiträge von CHF 50.00 zu bezahlen.
8. Die übrigen Anträge der Parteien werden abgewiesen.
9. Die Unterhaltsberechnungen stützen sich auf folgende, monatliche Nettoeinkommenszahlen der Parteien (inkl. Anteil 13. Monatslohn; inkl. Anteil [...] Gesuchsgegnerin; abzüglich Quellensteuer Gesuchsteller):
Gesuchsteller CHF 4’000.00
Gesuchsgegnerin CHF 2’550.00
10. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
11. - 13. …
2.1 Frist- und formgerecht erhoben beide Parteien Berufung gegen das Urteil. Die Ehefrau stellte dabei folgende Anträge:
1. Es sei Ziffer 5 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 14.12.2020 aufzuheben.
2. Es sei der Berufungsbeklagte zu berechtigen, die Tochter C.___, geb. [...]2019, zwei Mal pro Woche für jeweils 4 Stunden bei der Mutter zu besuchen.
3. - 4. …
2.2 Die Rechtsbegehren des Ehemannes lauten wie folgt:
1. Die Ziffern 5 bis 10 des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 14.12.2020 seien aufzuheben und Folgendes anzuordnen:
1.1 Den Parteien sei zu erlauben, das Besuchsrecht für C.___ frei zu vereinbaren. Als Mindestregelung im Streitfall sei dem Berufungskläger zu erlauben, C.___ jedes zweite Wochenende von Samstag 08.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr und jedes andere Wochenende von Sonntag 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Ferner sei ihm zuzugestehen, C.___ für total drei Wochen im Jahr zu sich in die Ferien zu nehmen.
1.2 Die Berufungsbeklagte sei unter Androhung von Art. 292 StGB anzuweisen, das verfügte Besuchsrecht zu gewähren.
1.3 Für C.___ sei eine Besuchsbeistandschaft zu errichten, welche das verfügte Besuchsrecht sicherstellt und durchsetzt. Sie sei mit den entsprechenden Kompetenzen auszustatten.
1.4 Der Berufungskläger sei zur Bezahlung folgender monatlicher Kinderunterhaltsbeiträge zu verpflichten:
- vom 4. Juli bis 31. Dezember 2020: CHF 577.00 (Barunterhalt), CHF 584.00
(Betreuungsunterhalt) (Manko: CHF 77.00);
- ab Januar 2021: CHF 577.00 (Barunterhalt).
1.5 Es sei festzustellen, dass sich die errechneten Unterhaltsbeiträge auf folgende monatliche Nettoeinkommenszahlen der Parteien (inkl. 13. Monatslohn; inkl. Anteil [...]; abzüglich Quellensteuer Berufungskläger) stützen:
- Berufungskläger CHF 3’589.00
- Berufungsbeklagte mindestens CHF 2’550.00
2. Die Anträge in den Ziffern 1.1 bis 1.3 hiervor seien vorsorglich bereits für die Dauer des Verfahrens anzuordnen.
3. - 4. …
2.3 Beide Parteien beantragen, die Berufung der jeweiligen Gegenpartei abzuweisen.
3.1 Der Ehemann reichte mit Eingabe vom 6. Mai 2021 weitere Unterlagen ein und beantragte, einen Bericht an die KESB von […] zum Vorfall vom 11. Dezember 2020 zu edieren. Der Präsident der Zivilkammer verfügte am 7. Mai 2021, die eingereichten Beilagen würden nicht bewilligt und gingen zurück an den Ehemann. Darüber hinaus stellte er fest, dass sich der zur Edition beantragte Bericht bereits in den Verfahrensakten der Vorinstanz befinde. Der Entscheid werde demnächst gefällt.
3.2 Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufungen ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Mit dem Entscheid wird der Antrag des Ehemannes um Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1. Der Ehemann äussert sich in seiner Berufung zur mitangefochtenen Ziffer 10 des vorinstanzlichen Urteils mit keinem Wort. Da gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO die Berufung begründet einzureichen ist, kann deshalb in dieser Hinsicht darauf nicht eingetreten werden.
2. Umstritten ist zunächst das Besuchsrecht des Ehemannes für die Tochter C.___. Gemäss Art. 273 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder die Obhut nicht zustehen, und das unmündige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht. Der persönliche Verkehr soll es dem Kind ermöglichen, zu beiden Eltern eine persönliche Beziehung zu pflegen. In erster Linie dient es dem Interesse des Kindes und seine Ausgestaltung hat sich damit am Kindeswohl als oberster Richtschnur auszurichten; allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen. Je nach Alter des Kindes und der konkreten Umstände sind dessen Bedürfnisse unterschiedlich. Den Bedürfnissen von kleinen Kindern entsprechen in der Regel kurze Kontakte, ohne Übernachtungen, in kleinen Abständen. Aufgrund des kindlichen Zeitempfindens sollten in diesem Lebensalter einerseits die Trennungszeiten von der Hauptbezugsperson nicht allzu lang sein und andererseits die Besuche nicht länger als vierzehn Tage auseinander liegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_654/2019 vom 14. Mai 2020, E. 3.1, mit weiteren Hinweisen).
Eine Möglichkeit, das Besuchsrecht besonders auszugestalten, besteht in der Anordnung, die Besuche in Anwesenheit einer Drittperson durchzuführen. Dies setzt allerdings konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls voraus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Besuch unter Aufsicht einer Begleitperson für die Beteiligten nicht denselben Wert hat wie ein unbegleiteter. Entsprechend darf die Eingriffsschwelle beim begleiteten Besuchsrecht nicht tiefer angesetzt werden als wenn es um die Verweigerung oder den Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr überhaupt ginge. Auch für das begleitete Besuchsrecht gilt das Verhältnismässigkeitsprinzip, so dass diese Massnahme zur Erreichung ihres Ziels erforderlich sein muss und immer nur die mildeste Erfolg versprechende Massnahme angeordnet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 5A_654/2019 vom 14. Mai 2020, E. 3.1).
Die Besuche finden regelmässig in der eigenen Umgebung des Besuchsberechtigten statt. Die Wohnung der Inhaberin der elterlichen Sorge oder Obhut ist wegen möglicher Loyalitätskonflikte für das Kind grundsätzlich ungeeignet; etwas Anderes mag bei Säuglingen gelten. Nur ausnahmsweise soll ein neutraler Ort gewählt werden, wenn das Kindeswohl dies erfordert (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N 17 zu Art. 273 ZGB).
3. Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin erwog, zwischen den Eltern bestünden zweifellos Konflikte und es sei mit ihrer Kommunikation nicht zum Besten bestellt. Das zeigten auch die ins Recht gelegten WhatsApp-Nachrichten. Daraus ergebe sich, dass der Ehemann mehrere Male versucht habe, mit der Ehefrau einen Termin zu vereinbaren, um die Tochter zu sehen. Die Ehefrau habe ihm dies aber mit der Begründung verweigert, sie spreche nicht mehr mit ihm, solange er ihr kein Geld bezahle. Weiter liege ein Chatverlauf vor, in dem die Ehefrau dem Ehemann in exhaustiver Manier zusammengefasst vorwerfe, er sei nicht fähig, sich um ihre Tochter zu kümmern. Die Eltern machten sich gegenseitig Vorwürfe. Dabei müsste für beide Parteien die Tochter und deren Wohl im Zentrum stehen. Es könne nicht darum gehen, gegenseitig Schuldzuweisungen zu machen oder Nachforschungen über die Ursachen und Wirkungen der heutigen Situation anzustellen. Massgeblich sei, wie die schädlichen Folgen der Trennung der Ehegatten auf die Tochter abgewendet werden könnten. Die Orientierungsmöglichkeit an einer väterlichen und mütterlichen Identifikationsfigur sei von grosser Bedeutung. Seit der Trennung der Ehegatten habe der Ehemann seine Tochter regelmässig und über mehrere Stunden betreut. Es sei zu schliessen, dass zwischen Vater und Tochter eine gute und enge Beziehung bestehe. Die Abweisung regulärer, unbegleiteter Besuchskontakte sei vorliegend der ablehnenden Haltung der Mutter geschuldet und sie habe ihre Haltung gegenüber dem Ehemann und dessen neuen Partnerin zu ändern. Sie vermöge nicht aufzuzeigen, inwiefern die Betreuungsfähigkeit des Vaters eingeschränkt sein sollte. Es sei festzuhalten, dass die genannten Handlungen des Ehemannes keine kapitalen Erziehungsfehler darstellten, die die Anordnung von unbegleiteten Besuchen verunmöglichten und ebenso wenig Charakterfehler des betreffenden Elternteils offenbarten. Bei einer Gesamtbetrachtung erreichten die Intensität der Konflikte und der Kommunikationsstörungen unter den Ehegatten nicht ein Mass, das für die Verweigerung der Gewährung eines unbegleiteten Besuchsrechts nötig wäre. Die Mutter schildere verschiedene Konflikte und leite daraus ab, wegen des konfliktbelasteten Verhältnisses der Eltern könne ein unbegleitetes Besuchsrecht nicht gewährt werden. Bei genauer Betrachtung handle es sich jedoch immer um begrenzte Konflikte, die nicht eskalierten. Ein chronischer Dauerkonflikt, der sämtliche Lebensbereiche erfasse, liege nicht vor. Die Kommunikation zwischen den Parteien sei zwar teilweise beeinträchtigt, aber nicht unterbrochen. Aus diesem Blickwinkel wäre auch die Anordnung einer Besuchsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB unverhältnismässig. Es liege keine Gefährdung der Entwicklung des Kindes vor. Momentan komme weder eine Einschränkung noch eine Ausweitung des bereits verfügten Besuchsrechts in Frage. Eingeschränkt werde es nicht, weil keine konzisen Hinweise bestünden, dass solches sich hinderlich für das Wohlbefinden der Tochter auswirken würde. Eine Ausweitung des Besuchsrechts oder die Installation eines Ferienrechts sei zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund des Alters der Tochter weder angemessen noch sinnvoll.
4.1 Die Ehefrau macht in ihrer Berufung geltend, sie habe dem Ehemann und Vater nie den Kontakt zu C.___ verweigert. Habe er sie besuchen wollen, sei sie stets bemüht gewesen, dies zu ermöglichen. Aufgrund der gesamten Umstände sei sie aber nicht damit einverstanden gewesen, dass der Ehemann, welcher im Umgang mit einem Kleinkind ungeübt gewesen und nach wie vor sei, C.___ zu sich nehme. Die Vereinbarung wie auch die Durchführung der Besuche sei bereits vor Erlass der Verfügung vom 15. Oktober 2020 zeitweise schwierig gewesen. Mit der Zeit habe sich auch die neue Lebenspartnerin des Ehemannes jeweils eingemischt und es sei zu äusserst unschönen Szenen gekommen, welche C.___ habe miterleben müssen. Das Vertrauen habe sie vollends verloren, als der Ehemann ausgerastet und tätlich geworden sei sowie sie in Gegenwart der Tochter mehrfach beschimpft habe, was C.___ verängstigt und worauf sie mit einem Hautausschlag reagiert habe. Die psychische Verfassung des Ehemannes sei fragil, weshalb sie sich als Mutter zu Recht Sorgen mache. Sie versuche nach wie vor, die Besuche zu ermöglichen. Teilweise seien sie seitens des Berufungsbeklagten abgesagt worden, teilweise verliefen sie gut, teilweise eskaliere die Situation wieder. Ihre Vorschläge, sich an einem öffentlichen Ort zu treffen, lehne er ab. Es gehe ihm offensichtlich nicht darum, die Tochter zu sehen, sondern sein angebliches Recht durchzusetzen. Sie mache sich auch Sorgen, weil bei der neuen Lebenspartnerin des Ehemannes häusliche Gewalt ein Thema gewesen sei. Die Vorinstanz gehe in willkürlicher Weise entgegen dem realen Sachverhalt davon aus, dass zwischen dem Ehemann und der Tochter C.___ eine gute und enge Beziehung bestehe. Sie habe ihren Antrag, den Ehemann zu berechtigen, die Besuche von C.___ bei ihr wahrzunehmen, damit begründet, dass der Vater im Umgang mit Kleinkindern nicht geübt und seine psychische Verfassung nicht stabil sei, Unklarheit über den Konsum von Alkohol, Betäubungsmitteln und Medikamenten bestehe und er bei Terminen unzuverlässig sei. All diese Vorbringen habe die Vorinstanz nicht gewürdigt. Im Gegenteil sei sie davon ausgegangen, dass der Ehemann seine Tochter regelmässig und über mehrere Stunden betreut habe, weshalb eine gute und enge Beziehung bestehe. Dabei übersehe sie klar, dass die Besuche in einer für C.___ gewohnten Umgebung und in Gegenwart der Mutter stattgefunden hätten. Der Ehemann habe seine Tochter noch nie über eine längere Zeit alleine betreut. Die Darstellungen ihrer Schwester und Eltern, welche dies in aller Deutlichkeit schilderten, seien schlicht nicht berücksichtigt worden. Es sei richtig, dass sie den Ehemann auf das Geld angesprochen habe, aber falsch sei der unterschwellige Vorwurf, sie verweigere deshalb das Besuchsrecht. Sie sei wütend geworden, da er versprochen habe, mehr Geld zu schicken, dies aber nicht getan habe. Ihre Reaktion sei nachvollziehbar und könne ihr deshalb nicht vorgeworfen werden. Aus diesen Gründen und wegen der Tatsache, dass der Ehemann C.___ nie über eine längere Zeit alleine betreut habe, sei offensichtlich, dass ein Kleinkind nicht unbesehen für vier Stunden dem Vater überlassen werden könne. Das Wohl und insbesondere die Gesundheit von C.___ seien zu schützen, was mit einem auswärtigen Besuch nicht gewährleistet sei. Es handle sich nicht um eine übermässige Einschränkung, sondern um eine klar angezeigte und begründete Einschränkung zum Schutz und zum Wohle von C.___.
4.2 Der Ehemann bringt gegen die vorinstanzliche Regelung des Besuchsrechts vor, entgegen den Vorbringen der Ehefrau habe sie Besuche bisher die ganze Zeit nur in ihren vier Wänden erlaubt. Maximal habe sie es zugelassen, dass er mit C.___ habe spazieren gehen dürfen. Obwohl er stets protestiert habe, habe er sich dies bis zur Eheschutzverhandlung gefallen lassen in der Hoffnung, dass die ausdrückliche Ermahnung durch das Gericht die Ehefrau zu einem Umdenken bringen würde. Als er es am 19. Dezember 2020 einmal geschafft habe, ohne Aufsicht der Kindsmutter das Kind anzuziehen und zu sich nach [...] zu fahren, habe sie die Polizei aufbieten lassen welche bei ihm zuhause vorbeigegangen sei. Die vorgefundene Situation habe offensichtlich keinerlei Anlass geboten, einzugreifen. Die Ehefrau habe in der Folge keine Spaziergänge mehr geduldet und ihm von ihren Eltern ein Hausverbot erteilen lassen. Sie habe es kein einziges Mal zugelassen, C.___ zu vereinbarten Besuchszeiten mitzunehmen. Bei entsprechenden Anstalten seinerseits habe sie jeweils die Polizei gerufen oder die Ausgangstüre versperrt. Dieser Zustand sei der Tochter gegenüber nicht haltbar. Die Vorinstanz habe die Machenschaften der Kindsmutter unrichtig beurteilt und vor allem in ihrem Ausmass nicht richtig erkannt. Insbesondere nach der erstinstanzlichen Verhandlung habe sich deren Verhalten krass akzentuiert. Die Vorinstanz halte zutreffend fest, dass zwischen ihm und der Tochter eine gute und enge Beziehung bestehe. Erziehungsfehler oder mangelnde Fähigkeiten im Umgang mit Kindern habe er keineswegs. Den Umgang mit seiner Tochter sei er auch aus der Zeit des Zusammenlebens mit der Ehefrau gewohnt. Weshalb ihm kein Besuchsrecht mit Übernachtung gewährt werden sollte, führe die Vorinstanz nicht aus. Es sei hinlänglich bekannt, dass es im Kleinkindalter besonders gut für ein Kind sei, häufig den nicht hauptbetreuenden Elternteil zu besuchen. Er beantrage deshalb ein Besuchsrecht jedes Wochenende, einmal mit und einmal ohne Übernachtung. In diesem Zusammenhang sei auch fraglich, weshalb ihm keinerlei Ferienrecht eingeräumt worden sei. Die Vorinstanz verkenne den Konflikt beziehungsweise die Hilflosigkeit von ihm und C.___ gegen die Macht der Mutter. Entweder bringe sie bei Terminvorschlägen Ausflüchte vor, reagiere nicht oder stelle Anforderungen, welche weder C.___ noch ihm zugemutet werden könnten. Sie handle damit seit Erlass der Verfügung vom 15. Oktober 2020 entgegen der ausdrücklichen Anordnung des Gerichts. Besuche fänden entsprechend nicht und vor allem nicht im verfügten Rahmen statt. Er beziehungsweise die Tochter benötigten entsprechend Unterstützung von aussen, damit das verfügte und das zu verfügende Besuchsrecht auch stattfinden könne. Einzig eine Besuchsbeistandschaft mit entsprechenden Befugnissen sowie die Strafandrohung gegenüber der Kindsmutter seien hierfür mögliche staatliche Mittel, C.___ und ihm zu ihrem Recht zu verhelfen.
5.1 Die Ausführungen der Parteien zeigen, dass sie einigermassen zerstritten sind. Die gegenseitigen Vorwürfe scheinen aber vielmehr Ausdruck der Differenzen ihrer gescheiterten Beziehung zu sein. Massgebend ist vorliegend einzig das Wohl der Tochter. Wie erwähnt ist es wegen möglicher Loyalitätskonflikte nicht ideal, wenn die Besuche – wie das die Ehefrau wünscht – in der Wohnung oder der näheren Umgebung der Inhaberin der Obhut, und nicht beim Besuchsberechtigten selber stattfinden. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Ehefrau als Mutter von C.___ in gewisser Hinsicht besorgt ist. Für eine gedeihliche Entwicklung der Tochter ist es aber wichtig, dass diese auch ohne ständig bemuttert zu werden, unbeeinflusst Kontakte zum Vater aufbauen und pflegen kann.
Das von der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin festgelegte Besuchsrecht entspricht den dafür massgebenden Grundsätzen (vgl. E. 2 hievor). Die von der Ehefrau angerufenen schriftlichen Ausführungen ihrer Schwester und Eltern, die einzig zu einer Seite nähere Beziehungen haben, vermögen daran nichts zu ändern. Ebensowenig dient es der Sache, wenn bei der Polizei und der KESB Informationen über Kindesschutzmassnahmen im Umfeld der neuen Lebenspartnerin des Ehemannes eingeholt werden, wie das die Ehefrau bei der Vorinstanz beantragte. Immerhin kann dem von der Polizei im Nachgang zum Einsatz vom 11. Dezember 2020 erstellten fürsorgerischen Informationsbericht entnommen werden (Vorakten S. 110 – 113), dass die beim Ehemann und dessen Lebenspartnerin angetroffene Situation völlig unproblematisch war. Sowohl der beim Ehemann vorgenommene Alkoholtest als auch der Drogenschnelltest waren negativ und im Auto war ein den gesetzlichen Vorgaben entsprechender Kindersitz montiert. Auch in Bezug auf das Domizil der Ehefrau enthält der Bericht die Feststellung, dass es keinerlei Auffälligkeiten gab und alles sehr ordentlich war.
Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin, welche die Parteien anlässlich der Eheschutzverhandlung persönlich anhörte und daher einen unmittelbaren Eindruck gewinnen konnte, hatte keine Bedenken, ein Besuchsrecht, das wie üblich beim Besuchsberechtigten ausgeübt wird, anzuordnen. Auch in Kenntnis der Vorbringen in der Berufung der Ehefrau ist dagegen nichts auszusetzen. Die Berufung der Ehefrau ist aus diesen Gründen abzuweisen.
5.2 Auf der anderen Seite spricht aber derzeit auch nichts dafür, das Besuchsrecht entsprechend den Anträgen des Ehemannes auszudehnen und mit einem Ferienrecht sowie flankierenden Massnahmen zu ergänzen. Dass die Vorderrichterin ein Besuchsrecht von kurzer Dauer ohne Übernachtung und somit auch kein Ferienrecht festlegte, entspricht der für ein Kind im Alter von C.___ üblichen Praxis und stellt insofern keine Einschränkung des persönlichen Verkehrs dar (Urteil des Bundesgerichts 5A_654/2019 vom 14. Mai 2020, E. 3.4.2). Auch erscheint die Situation nicht als derart dramatisch, dass eine Besuchsbeistandschaft angezeigt wäre. Angesichts der Zurückhaltung der Ehefrau bei der Gewährung des Besuchsrechts fiele höchstens eine indirekte Zwangsvollstreckung durch Strafandrohung gemäss Art. 292 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) in Betracht, so wie dies Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO als Vollstreckungsmassnahme bei einer Verpflichtung zu einem Tun ausdrücklich vorsieht (Urteil des Bundesgerichts 5A_167/2017 vom 11. September 2017 E. 6.1). Es wäre zulässig, die Strafandrohung direkt in die Besuchsrechtsregelung aufzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 5A_764/2013 vom 20. Januar 2014 E. 2.1). Da sich erfahrungsgemäss mit der Zeit die Gemüter beruhigen, ist indessen im vorliegenden Fall (jedenfalls zur Zeit) davon abzusehen. Die Berufung des Ehemannes gegen die Ziffern 5 und 7 ist daher ebenfalls unbegründet.
6.1 Der Ehemann beanstandet mit seiner Berufung weiter die in den Ziffern 6, 7 und 9 des vorinstanzlichen Urteils geregelte Unterhaltsfrage. Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin ging davon aus, der Ehemann verdiene der eingereichten Lohnabrechnung zufolge zuzüglich Anteil 13. Monatslohn CHF 4'000.00 netto pro Monat. Der Ehefrau rechnete sie ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2'550.00 und der Tochter die Kinderzulage von CHF 200.00 an. Den nach Gegenüberstellung mit dem Gesamtbedarf von CHF 6'631.00 (Ehefrau CHF 3'446.00, Tochter CHF 777.00, Ehemann CHF 2'408.00) resultierenden Überschuss von CHF 119.00 wies sie zu je 40% den beiden Ehegatten und zu 20% der Tochter zu. Der Barunterhalt der Tochter von CHF 600.00 ergab sich aus deren Bedarf von CHF 777.00, zuzüglich Überschussanteil CHF 24.00, abzüglich Kinderzulage CHF 200.00. Der Betreuungsunterhalt von CHF 900.00 entspricht der gerundeten Differenz zwischen dem Bedarf der Ehefrau von CHF 3'446.00 und deren Einkommen von CHF 2'550.00. Da dem Ehemann nach Bezahlung des Bar- und Betreuungsunterhalts noch weitere verfügbare Mittel verblieben, verpflichtete die Vorderrichterin ihn zusätzlich noch zur Zahlung eines Ehegattenunterhaltsbeitrages im Umfang des Überschussanteils der Ehefrau von CHF 50.00.
6.2 Der Ehemann rügt, die Vorinstanz habe die Höhe seines Einkommens verkannt. Gemäss seinem Arbeitsvertrag werde der Lohn 12-mal pro Jahr ausbezahlt. Spätestens seit November 2020 würden sodann Quellensteuern direkt auf seinem Lohn erhoben. Wie den Lohnabrechnungen Dezember 2020 bis Februar 2021 entnommen werden könne, sei ohne Kurzarbeit von einem durchschnittlichen Monatslohn von CHF 3’589.85 und bei Kurzarbeit noch von viel weniger auszugehen. Die Vorinstanz gehe trotz anderweitiger Unterlagen von einem Nettoeinkommen von CHF 4’000.00 aus. Die Lohnabrechnung für Dezember 2020 weise mit CHF 3’589.00 den Lohn aus, den er bei normaler Wirtschaftslage erwarten könne. Davon sei auszugehen. Bei seiner Bedarfsberechnung sei zudem der für auswärtige Verpflegung eingesetzte Betrag von CHF 200.00 auf den für einen Montagemitarbeiter erforderlichen Betrag von CHF 220.00 zu erhöhen. Auf Seiten der Ehefrau scheine es überdies zu einer Pensenerhöhung gekommen zu sein. Sie habe sich darüber auszuweisen.
6.3 Der Ehemann arbeitet seit 1. März 2019 bei der D.___ SA. als [...]. Dem Arbeitsvertrag zufolge wird er dafür mit CHF 4'700.00 brutto pro Monat entlöhnt (Beilage 4). Ausdrücklich als Inhalt des Arbeitsvertrages bezeichnet wird der Gesamtarbeitsvertrag für das [...]. Gemäss Art. 38, Ziffer 38.1 dieses Gesamtarbeitsvertrages ist spätestens im Dezember eine Jahresendzulage von 100 % des durchschnittlichen Monatslohnes auszuzahlen. Entgegen der Behauptung des Ehemannes ist deshalb davon auszugehen, dass der Monatslohn nicht nur 12-mal, sondern 13-mal ausgerichtet wird. In den zehn Monaten, während denen er im Jahr 2019 bei er D.___ SA. angestellt war, erzielte er gemäss Lohnausweis denn auch ein Nettoeinkommen von CHF 46'455.00 beziehungsweise von CHF 4'645.00 pro Monat (Beilage 5). Die von der Vorderrichterin angesprochene Lohnabrechnung für den Monat Dezember 2020 weist nach Abzug der Quellensteuer einen Nettolohn von CHF 3'686.60 (inklusive einer Schichtzulage von CHF 140.00) aus, was zuzüglich dem Anteil für den 13. Monatslohn gerundet CHF 4'000.00 entspricht. Der Quellensteuerabzug beträgt 11,12%. Wie die Ehefrau zu Recht entgegnet, muss berücksichtigt werden, dass für geleistete Unterhaltsbeiträge zusätzlich Abzüge geltend gemacht werden können, was zu einer Rückerstattung von zu hohen Quellensteuerabzügen führen dürfte. Das für die Geltungsdauer der Eheschutzmassnahmen zu erwartende durchschnittliche Monatseinkommen dürfte daher alles in allem sogar etwas höher ausfallen als CHF 4'000.00. Die Rüge des Ehemannes, die a.o. Gerichtsstatthalterin sei von einem zu hohen Betrag ausgegangen, ist deshalb unbegründet.
6.4. Unbegründet sind auch die weiteren Vorbringen gegen die festgesetzten Unterhaltsbeiträge. Da die Festsetzung von Alimenten – wie der Ehemann selber bestätigt – nicht reine Mathematik ist, fällt die im Zusammenhang mit der auswärtigen Verpflegung geltend gemachte Differenz von CHF 20.00 nicht ins Gewicht, ganz abgesehen davon, dass die Vorderrichterin dem Ehemann wie erwähnt ein Einkommen anrechnete, das im unteren Bereich dessen liegt, was zu erwarten ist. Angesichts der von der Ehefrau eingereichten Bestätigung über ihr Arbeitspensum (Beilage 2 zur Berufungsantwort) erübrigt es sich weiter, auf die Behauptung einzugehen, wonach sie ihr Pensum erhöht habe.
6.5 Die Berufung des Ehemannes ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.
7. Die Berufungen beider Ehegatten sind unbegründet. Die Kosten von insgesamt CHF 1'500.00 sind dem Ausgang entsprechend und angesichts des familienrechtlichen Charakters des Verfahrens (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) den Parteien je zur Hälfte zu auferlegen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Wie bereits bei der Vorinstanz ist beiden Parteien auch für das Verfahren vor Obergericht die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Der Einfachheit halber werden die Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Ehefrau und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Ehemannes für die beiden Berufungsverfahren nicht separat ausgeschieden, sondern als Gesamtentschädigung zugesprochen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung von A.___ wird abgewiesen.
2. Die Berufung von B.___ wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Die Gerichtskosten der beiden Berufungsverfahren von total CHF 1’500.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
4. Die Parteikosten der Berufungsverfahren werden wettgeschlagen. Die Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Parteien werden für die beiden Berufungsverfahren zusammen wie folgt festgesetzt:
- Rechtsanwältin Ida Salvetti: CHF 2'364.10
- Rechtsanwalt Andreas Ehrsam: CHF 2'140.25.
Die Entschädigungen sind vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist, hat er zudem seinem Rechtsanwalt, Andreas Ehrsam, die Differenz von CHF 778.80 zum vollen Honorar zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann