Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 10. Juni 2021
Es wirken mit:
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Jörg Werder,
Berufungsbeklagte
betreffend vorsorgliche Massnahmen
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1.1 A.___ (geb. 1961, nachfolgend Ehemann) und B.___ (geb. 1964, nachfolgend Ehefrau) sind die Eltern des bereits volljährigen Kindes C.___ (geb. [...] 2002) sowie der noch nicht volljährigen Kinder D.___ und E.___ (beide geb. [...] 2004). Am 10. Oktober 2018 trennten sich die Ehegatten. Im Rahmen eines vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt geführten Eheschutzverfahrens vereinbarten sie, die Kinder unter ihrer gemeinsamen Obhut zu belassen. Weiter verpflichtete sich der Ehemann, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Januar 2019 bis 31. Oktober 2020 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 3'280.00 zu bezahlen (Ziffer 3.5 des die Vereinbarung genehmigenden Urteils vom 2. September 2019).
1.2 Am 10. September 2020 gelangte die Ehefrau mit einem Gesuch um Abänderung der Eheschutzmassnahmen an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt. Der Ehemann seinerseits reichte ebenfalls beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt am 12. Oktober 2020 die Scheidungsklage ein. In der Folge fanden am 12. November 2020 und am 7. Januar 2021 je eine Verhandlung statt. Mit Verfügung vom 12. Januar 2021 trat der Amtsgerichtspräsident auf das Eheschutzgesuch der Ehefrau nicht ein. Im Scheidungsverfahren stellte er am 27. Januar 2021 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Kinder D.___ und E.___ neu unter die alleinige Obhut des Vaters und Ehemannes. An den Barunterhalt der Kinder hat die Ehefrau und Mutter keinen Beitrag zu leisten. Weiter verfügte der Amtsgerichtspräsident, der Ehemann habe für die Ehefrau rückwirkend ab 1. November 2020 und befristet bis 31. Oktober 2021 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'220.00 zu bezahlen (Ziffer 1.4 der Verfügung).
2. Frist- und formgerecht erhob der Ehemann Berufung gegen die Verfügung mit dem Antrag, Ziffer 1.4 aufzuheben. Die Ehefrau schliesst in ihrer Berufungsantwort auf Abweisung des Rechtsmittels.
3. Der Präsident der Zivilkammer wies das Gesuch des Ehemannes um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 6. April 2021 ab. Die Berufung ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1. Umstritten ist die von der Vorinstanz dem Ehemann auferlegte Verpflichtung, für die Ehefrau rückwirkend ab 1. November 2020 und befristet bis 31. Oktober 2021 einen persönlichen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'220.00 zu bezahlen. Um eine Ungleichbehandlung zu vermeiden, berücksichtigte der Amtsgerichtspräsident bei der Ermittlung des Unterhaltsbeitrages auch die volljährige, sich in Ausbildung befindende gemeinsame Tochter C.___. Dem Ehemann, der aktuell arbeitslos ist, rechnete er ein durchschnittliches Nettoeinkommen von CHF 9'105.00 pro Monat an. Weiter berücksichtigte er die Familienzulagen von total CHF 750.00 und den Nettolohn der eine Lehre absolvierenden Tochter D.___ von CHF 753.00. Insgesamt ging er somit von verfügbaren Mitteln von CHF 10'608.00 aus. Zur Frage, ob der Ehefrau ebenfalls ein Einkommen anzurechnen ist, erwog er, die Ehegatten lebten seit dem 10. Oktober 2018 getrennt. Mit Eheschutzurteil vom 2. September 2019 sei die Unterhaltszahlung an die Ehefrau im Hinblick auf die für ein Scheidungsverfahren erforderliche zweijährige Trennungszeit bis 31. Oktober 2020 befristet worden. Man habe somit davon abgesehen, die verfügte Unterhaltsreglung auch im Scheidungsverfahren weitergelten zu lassen. Dem Verhandlungsprotokoll zufolge sei die Eigenversorgungskapazität der Ehefrau zum Zeitpunkt der mutmasslichen Einleitung des Ehescheidungsverfahrens dabei zwar thematisiert, nicht aber definiert worden. Der Ehefrau sei kein hypothetisches Einkommen angerechnet und auch nicht innert Frist eine Umstellung ihrer Lebensverhältnisse verlangt worden.
Die Ehefrau sei auch nach der Heirat im Jahr 2001 und nach den Geburten der Kinder offenbar voll erwerbstätig geblieben. Per Ende Juli 2016 sei ihr von der F.___ wegen einer Umstrukturierung gekündigt worden. Danach sei sie arbeitslos gewesen. Im November 2017 habe sie das Zertifikat für ihre Ausbildung zum [...] erhalten. Weiter habe sie [...] studiert. Der Ehemann habe an der Eheschutzverhandlung vom 2. September 2019 betont, dass die Ehefrau nach Abschluss ihres [...]Studiums im Frühling 2020, spätestens Mitte 2020 ihr eigenes Einkommen generieren müsse. Das [...]Studium habe sie im Dezember 2020 abgeschlossen. Dass dieses nun ein Semester länger als geplant gedauert habe, könne ihr nicht zur Last gelegt werden, gebe es doch keinen Anhaltspunkt, der auf trölerisches Verhalten schliessen liesse. Im Berufsleben habe die Ehefrau seit ihrem Ausscheiden bei der F.___ im Jahr 2016 bis heute nicht mehr Fuss gefasst. Seit einiger Zeit bemühe sie sich um eine Erwerbstätigkeit, wobei ihr jeweils Absagen erteilt worden seien. Zudem engagiere sie sich in einem [...]. Nach fünfjähriger Absenz und im aktuellen Alter von mehr als 56 Jahren sei der Wiedereinstieg in ihr ehemaliges Berufsfeld wenig realistisch. Dass sie im Bereich der von ihr beherrschten Sprachen erwerbstätig sein könne, sei dagegen durchaus realistisch. Zwar werde sie ohne [...] Ausbildung als [...] kaum eine Anstellung finden. [...] leisten und [...] erteilen könne sie aber sehr wohl. Zudem habe sie eine reelle Berufsperspektive als [...], wozu sie sich schon mehrfach beworben habe. Eher unwahrscheinlich sei aber, dass sie bei den Vorgaben ihres doch schon hohen Alters, den Einstieg in eine neue Berufstätigkeit und der wegen COVID-19 bestehenden Austrocknung des Arbeitsmarktes innert kürzerer Frist eine feste Anstellung finde. Sie sei somit gehalten, verschiedene auch kleinere und sporadische Einsätze zu leisten, um diese dann durch Koordination und Planung allmählich auszubauen und zwar zu einem Umfang, welcher ein regelmässiges Einkommen in Höhe ihres Bedarfes ermögliche. Die ihr für den Aufbau einer festen Position in diesem volatilen beruflichen Tätigkeitsfeld zuzugestehende Zeitdauer werde mit einem Jahr ab November 2020 resp. mit neun Monaten ab Datum der Verfügung, mit welcher der Ehefrau das Ausschöpfen ihrer Eigenversorgungskapazität auferlegt werde, als angemessen erachtet. Der Ehefrau sei daher eine Übergangsfrist zur Aufnahme einer ihren Bedarf deckenden Erwerbstätigkeit von einem Jahr ab 1. November 2020, das heisst ab Ende der Unterhaltsregelung gemäss Eheschutzurteil bis 31. Oktober 2021, zu gewähren. Entsprechend werde bei der vorsorglichen Unterhaltsberechnung von einem Einkommen respektive von verfügbaren Mitteln der Ehefrau von CHF 0.00 ausgegangen. Würde ihr ein hypothetisches Einkommen angerechnet, müssten auf der anderen Seite als zusätzliche Position ihres Bedarfs die Berufsunkosten für den Arbeitsweg und die auswärtige Verpflegung berücksichtigt werden. Zudem habe sie das Recht auf eine standesgemässe Wohnung und zwar in einer Grösse, um den persönlichen Kontakt mit den Kindern zu Hause ausüben zu können. Dies hätte wiederum eine weitere Erhöhung ihres Bedarfs zur Folge. Die Ehefrau habe somit allen Grund, möglichst rasch ein Erwerbseinkommen zu erzielen.
2.1 Der Ehemann weist in seiner Berufung darauf hin, dass bereits im Eheschutzverfahren die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit durch die Ehefrau und die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens unter Hinweis auf das definitive Scheitern der Ehe thematisiert worden sei. Er habe mehrfach geltend gemacht, die Ehefrau habe sich nach dem Verlust der Stelle bei der F.___ im Jahre 2016 und erst recht nach Auslaufen der Arbeitslosentaggelder trotz entsprechender mehrfacher Aufforderung durch ihn nicht oder zu wenig um eine neue Arbeitsstelle bemüht. Vielmehr habe sie ohne Absprache mit ihm ein [...]Studium begonnen. Im Eheschutzverfahren habe sie ausgeführt, wenn sie sich Mühe gebe, könne sie das Studium im Herbst 2019 beenden. Deshalb und um ihr nochmals eine Übergangsfrist für den Abschluss des Studiums und die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zu gewähren, hätten sie sich auf einen monatlichen Unterhaltsbeitrag bis und mit Oktober 2020 einigen können. Spätestens seit der Eheschutzverhandlung vom 2. September 2019 habe der Ehefrau klar sein müssen, dass die Fortsetzung der Ehe ausgeschlossen sei und von ihr die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit erwartet werde. Nach Abschluss des Eheschutzverfahrens habe sie somit während rund eines Jahres Zeit gehabt, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Wie sich nun im Ehescheidungsverfahren herausgestellt habe, habe sie das Studium erst gegen Ende 2020 abgeschlossen. Die vorgebrachten Gründe, weshalb das Studium fast ein Jahr länger gedauert habe, seien nicht stichhaltig und sie habe denn auch keinerlei Belege eingereicht. Die von ihr beigebrachten Arbeitsbemühungen datierten erst ab Oktober 2020. Sie habe somit die ihr gewährte Übergangsfrist zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit ungenutzt verstreichen lassen.
Die Vorinstanz gehe offensichtlich davon aus, dass sich aus der Begrenzung der Unterhaltsbeiträge bis 31. Oktober 2020 gemäss Eheschutzurteil ergebe, die verfügte Unterhaltsregelung solle auch im Scheidungsverfahren weitergelten. Dafür fänden sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte. Der im Eheschutzverfahren ergangene Hinweis, dass im Ehescheidungsverfahren der Unterhalt der Beklagten neu zu berechnen sei, deute im Gegenteil gerade daraufhin, dass dann von einem eigenen Einkommen der Ehefrau auszugehen sei, andernfalls es ja keiner Neuberechnung bedürfte. Die Feststellung des Amtsgerichtspräsidenten, die Beklagte bemühe sich seit einiger Zeit um eine Erwerbstätigkeit, sei falsch. Die Arbeitsbemühungen der Ehefrau dauerten erst seit Oktober 2020 und sie habe die ihr im Eheschutzverfahren zugestandene Übergangsfrist ungenutzt verstreichen lassen. Das zeitlich nicht sehr aufwändige Studium wie auch COVID 19 hätten die Möglichkeiten der Stellensuche nicht beeinträchtigt. Nachdem man der Ehefrau im Eheschutzverfahren im Hinblick auf den Abschluss des Studiums und die Umsetzung dieser Weiterbildung in eine Erwerbstätigkeit eine Übergangszeit von einem Jahr zugestanden habe, sei es widersprüchlich, nun zu argumentieren, mit der Weiterbildung könne sie entgegen ihren eigenen Aussagen anlässlich der Eheschutzverhandlung wohl kaum als [...] tätig sein. Die Ehefrau sei während der Ehe und auch als die Kinder noch jünger gewesen seien, immer mit einem vollen Arbeitspensum erwerbstätig gewesen. Es gehe daher nicht um eine Wiedereingliederung in die Erwerbstätigkeit nach einem langjährigen Unterbruch. Die von der Ehefrau belegten Arbeitsbemühungen seien bei weitem nicht ausreichend. Das Studium sei zeitlich nicht derart intensiv gewesen, als dass sie sich nicht spätestens seit Oktober 2019 um eine Anstellung bis zum Ende des Studiums zumindest mit einem Teilpensum hätte bemühen können. Es wäre ihr zumutbar gewesen, und sei es jetzt nach Beendigung des Studiums umso mehr, eine untergeordnete Anstellung anzunehmen, um ihre Eigenversorgungskapazität auszuschöpfen. So wäre bis zum Erhalt einer ihr zusagenden Stelle beispielsweise mit ihren [...]kenntnissen eine Tätigkeit im […] oder aber vorübergehend im Detailhandel ohne weiteres möglich gewesen. Indem die Vorinstanz ihr nun nochmals eine Übergangsfrist von einem Jahr bis am 31. Oktober 2021 zugestehe, habe sie das ihr zustehende Ermessen in willkürlicher Weise überschritten. Es gehe nicht an, bei der Festsetzung des Unterhalts zu Lasten der noch minderjährigen Tochter D.___ deren gesamten Lehrlingslohn zu berücksichtigen, während der Ehefrau ein eigenes mögliches und zumutbares Einkommen nicht angerechnet werde. Der Ehefrau sei somit spätestens ab dem 12. Oktober 2020, das heisst ab der Einleitung des Ehescheidungsverfahrens, ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Sie habe keinerlei Betreuungspflichten mehr, sei nicht gesundheitlich angeschlagen und könne deshalb ein volles Arbeitspensum leisten. Selbst wenn sie im Niedriglohnbereich arbeiten würde, könnte sie ein eigenes Nettoeinkommen in Höhe von mindestens CHF 3‘500.00 inkl. Anteil 13. Monatsgehalt erwirtschaften. Es stelle sich auch die Frage, ob sie nicht Anspruch auf Arbeitslosentaggelder zufolge Befreiung von der Beitragszeit habe. Gehe man davon aus, dass es der Ehefrau möglich sei, ein Einkommen von mindestens CHF 3'000.00 bis CHF 3’500.00 netto pro Monat zu erwirtschaften, was notabene ihren eigenen Angaben anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 2. September 2019 entspreche, so könne sie damit ihren eigenen derzeitigen Bedarf abdecken, selbst wenn man beim Bedarf allfällige Berufsauslagen anrechne. Ein Einkommen von CHF 3'250.00 sei ein Niedriglohn, welchen die Ehefrau ohne weiteres erzielen könne.
2.2 Die Ehefrau bestreitet in ihrer Berufungsantwort zusammengefasst und im Wesentlichen, dass sie eine ihr angeblich gewährte Übergangsfrist unbenutzt habe verstreichen lassen. Es sei aktenkundig, dass sie in der fraglichen Zeit ein Studium absolviert und dieses erfolgreich abgeschlossen habe. Daneben habe sie laufend nach einer Arbeitsstelle gesucht. Eine Stellensuche im Alter von 56 Jahren sei eine ausserordentlich schwierige Aufgabe. Der Berufungskläger stelle Hypothesen auf und nehme Bezug auf ein bereits seit Längerem abgeschlossenes Verfahren. Solche Ausführungen stellten unzulässige Noven dar und genügten den Anforderungen an die Begründung einer Berufung nicht. Die Vorinstanz habe ihr weites Ermessen zutreffend und richtig ausgeübt. Sie habe von Gesetzes wegen nicht Anspruch auf Deckung ihres Bedarfes, sondern des gebührenden Unterhalts. Selbst wenn sie im Niedriglohnsektor arbeiten würde, fiele die Unterhaltspflicht des Ehemannes nicht weg.
3. Der Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren richtet sich nach Art. 276 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO SR 272). Der sinngemäss anwendbaren Bestimmung von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch zufolge muss das Gericht bei Aufhebung des gemeinsamen Haushalts die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen. Selbst wenn mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, bleibt Art. 163 (ZGB, SR 210) die Rechtsgrundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten im Rahmen gerichtlicher Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie sorgen (Abs. 1), dass sie sich über den Beitrag verständigen, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern (Abs. 2), und dass sie dabei die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände berücksichtigen (Abs. 3). Ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, sind die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien von Art. 125 ZGB miteinzubeziehen und aufgrund der neuen Lebensverhältnisse zu prüfen, ob und in welchem Umfang vom Ehegatten, der bisher den gemeinsamen Haushalt geführt hat, davon aber nach dessen Aufhebung entlastet ist, erwartet werden kann, dass er seine Arbeitskraft anderweitig einsetze oder eine Erwerbstätigkeit aufnehme oder ausdehne. Dass eine vorhandene Arbeitskapazität auszuschöpfen ist, entspricht einem allgemeinen Grundsatz im Unterhaltsrecht (Urteil 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 6.2). Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen der Parteien auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (vgl. BGE 143 III 233 E. 3.2).
4.1 Die Frage des anrechenbaren Einkommens der Ehefrau war bereits im Eheschutzverfahren ein Thema. Entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten beinhaltet der Bezug auf dieses Verfahren kein unzulässiges Novum. Der Ehemann hatte damals unmissverständlich erklärt, er erwarte, dass die Ehefrau ihre Eigenversorgungskapazität ausschöpfe (Protokoll der Verhandlung vom 2. September 2019, S. 3). Diese bestritt die Notwendigkeit der Eigenversorgung nicht. Sie betonte, sie zeige Engagement und wolle ab nächstem Jahr ein Einkommen generieren (Protokoll, S. 8). Konkret erwähnte die Ehefrau, sie denke, sie werde spätestens Ende Frühlingssemester 2020 mit dem Studium fertig sein. Wenn sie sich Mühe gebe, könnte es auch im Herbst 2019 sein. Ja, sie denke, sie werde eine Anstellung finden. Der Verdienst sollte für ein normales durchschnittliches Leben reichen, je nachdem wo sie eine Arbeit finde. Sie schätze, zwischen CHF 3'000.00 bis CHF 5'000.00 sollten möglich sein (Protokoll, S. 5). Die Verhandlungen über eine Trennungsvereinbarung führten dann zur Vereinbarung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von CHF 3’280.00, der bis 31. Oktober 2020 befristet wurde. Der im Eheschutzverfahren zuständige Amtsgerichtspräsident bemerkte im Rahmen der Verhandlungen über eine Vereinbarung, er gehe davon aus, angesichts der Trennung am 10. Oktober 2018 laufe der Unterhalt fix bis Ende Oktober 2020, dann werde er im Scheidungsverfahren neu berechnet. Er rechne der Ehefrau bis 31. Oktober 2020 kein hypothetisches Einkommen auf. Sie könne mit dem Unterhaltsbeitrag ihr Existenzminimum decken. Er sehe nicht, ihr ab einem früheren Zeitpunkt ein hypothetisches Einkommen aufzurechnen (Protokoll, S. 9).
4.2 Das Protokoll der Eheschutzverhandlung zeigt, dass sich die Ehegatten einig waren, der Ehefrau bis Ende Oktober 2020 keinen Eigenverdienst anzurechnen und ihr zu ermöglichen, sich vollumfänglich dem Studium zu widmen. Über die Zeit ab November 2020 fanden sie keinen Konsens. Die Aussage des Amtsgerichtspräsidenten, er sehe nicht, der Ehefrau ab einem früheren Zeitpunkt ein hypothetisches Einkommen aufzurechnen, deutet darauf hin, dass er davon ausging, ab diesem Zeitpunkt sei ihr ein Einkommen anzurechnen. Diese Auffassung ist denn auch begründet. Die Ehefrau, die während der Ehe stets erwerbstätig und offenbar durch die Betreuung der Kinder nicht übermässig beansprucht wurde, war nach der Trennung gehalten, sich um bedarfsdeckende Einkünfte zu bemühen. Im Eheschutzverfahren vereinbarten die Parteien, dass dies nicht sofort der Fall sein soll, damit sie sich zunächst noch weiterbilden kann. Angesichts der unmissverständlichen Forderung des Ehemannes, ihrer eigenen Angaben zur Studiendauer und der unter der Mithilfe des Amtsgerichtspräsidenten abgeschlossenen und befristeten Unterhaltsvereinbarung kann sich die Ehefrau ab Ende des Jahres 2020 nicht mehr darauf berufen, es sei ihr kein Einkommen anzurechnen. Ihren eigenen Aussagen zufolge fand am 12. Dezember 2020 die letzte Prüfung statt (Protokoll der Verhandlung vom 12. November 2020). Seit Januar 2021 wäre es ihr daher möglich und auch zumutbar einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie hätte sich bereits während des Studiums um eine Stelle bemühen können und müssen. Wie der Ehemann zutreffend vorbringt, war beziehungsweise ist die Ehefrau auch verpflichtet – falls sie einstweilen keine ihrer Ausbildung entsprechende Stelle finden kann – eine andere Tätigkeit (er erwähnt als Beispiele […] oder Detailhandel) anzunehmen. Dies nicht zuletzt auch deswegen, weil sie gegenüber ihren Kindern, die sich in der Obhut des Ehemannes und Vaters befinden, grundsätzlich unterhaltspflichtig ist, weshalb sie alles in ihrer Macht Stehende unternehmen und ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen muss, um das erforderliche Einkommen zu generieren (Urteil des Bundesgerichts 5D_183/2017 vom 13. Juni 2018, E. 4.1). Mit dem Ehemann und Berufungskläger ist davon auszugehen, dass sie daher ein Einkommen von mindestens CHF 3'250.00 pro Monat erzielen und damit auch unter Einrechnung von Berufsauslagen ihren Bedarf, den der Vorderrichter mit CHF 2'218.00 feststellte, decken könnte. Mit dem blossen Hinweis, sie habe von Gesetzes wegen nicht Anspruch auf Deckung ihres Bedarfes, sondern auf gebührenden Unterhalt, macht die Ehefrau nicht glaubhaft, dass ihr gebührender Unterhalt höher wäre.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Ehefrau entgegen der Auffassung des Vorderrichters nicht erst ab 1. November 2021, sondern bereits ab 1. Januar 2021 die Aufnahme einer ihren Bedarf deckenden Erwerbstätigkeit zumutbar und möglich war. Bis zu diesem Zeitpunkt hat sie indessen Anspruch auf den vom Amtsgerichtspräsidenten als vorsorgliche Massnahme festgelegten Unterhaltsbeitrag von CHF 2'220.00. Es ist nicht erstellt, dass der Umstand, dass sie ihr Studium entgegen der ursprünglichen Prognose erst im Dezember 2020 abschliessen konnte, auf Trölerei zurückzuführen wäre. Ob die vom Ehemann gegen die Berechnung des Unterhaltsbeitrages vorgebrachten weiteren Einwände begründet sind, kann offen bleiben: Selbst wenn die Vorbringen zuträfen, würden sie dadurch kompensiert, dass er ab Januar 2021 keine Unterhaltszahlungen mehr leisten muss. Die Berufung des Ehemannes ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.
5. Umstritten waren der vom Vorderrichter für zwölf Monate festgesetzte monatliche Unterhaltsbeitrag von CHF 2'220.00. Der Ehemann muss nach dem vorliegenden Urteil diesen Betrag nun bloss noch für zwei Monate bezahlen und dringt mit seiner Berufung somit zu rund 83 % durch. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich nicht mehr, die Kosten auf beide Parteien zu verteilen, sondern vielmehr, sie der weitgehend unterliegenden Ehefrau zu auferlegen. Wie bei der Vorinstanz kann ihr auch für das obergerichtliche Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden. Das Gesuch des Ehemannes hingegen ist abzuweisen, soweit es mit dem vorliegenden Entscheid nicht ohnehin gegenstandslos wird. Bereits bei der Vorinstanz hatte er die unentgeltliche Rechtspflege bloss für den Fall beantragt, dass der vorliegende Entscheid Bestand haben sollte (Eingabe vom 29. Januar 2021, S. 1). Auch im Berufungsverfahren verweist er zur Begründung des Gesuchs darauf, dass er mit den festgelegten Unterhaltsbeiträgen nicht in der Lage sei, die Gerichts- und Anwaltskosten zu bezahlen. Entgegen seinen Befürchtungen muss er die vorinstanzlich festgelegten Unterhaltsbeiträge nun nur zu einem kleinen Teil tragen.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziffer 1.4 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 27. Januar 2021 aufgehoben.
2. Der Ehemann hat für die Ehefrau rückwirkend ab 1. November 2020 und befristet bis 31. Dezember 2020 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'220.00 zu bezahlen.
3. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1’000.00 werden B.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. B.___ hat A.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'211.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
6. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege hat der Staat Rechtsanwalt Hans Jörg Werder eine Entschädigung von CHF 2'095.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist, hat sie zudem ihrem Vertreter, Rechtsanwalt Hans Jörg Werder, die Differenz von CHF 1'270.85 zum vollen Honorar zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt CHF 26’640.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Frey Schaller