Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 8. Juni 2021
Es wirken mit:
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___ AG,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabine Burkhalter,
Berufungsbeklagter
betreffend Aberkennungsklage
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Mit Eingabe vom 10. Februar 2021 machte die A.___ AG eine Aberkennungsklage beim Richteramt Solothurn-Lebern anhängig. In ihrer Klageschrift stellte sie neben einem Feststellungsbegehren einen Antrag um Sistierung des Klageverfahrens. Mit Entscheid vom 13. April 2021 wurde folgendes Urteil gefällt:
1. Auf die Klage vom 10. Februar 2021 wird nicht eingetreten.
2. Die Klägerin hat dem Beklagten eine Parteientschädigung von pauschal CHF 1'000.00 zu bezahlen.
3. Die Klägerin hat die Gerichtskosten von CHF 500.00 zu bezahlen. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Rechtskraft des Urteils.
2. Am 20. Mai 2021 (Postaufgabe) erhebt die Klägerin (im Folgenden die Berufungsklägerin) gegen den begründeten Entscheid fristgerecht Berufung an das Obergericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Anweisung an die Vorinstanz, auf die Aberkennungsklage vom 10. Februar 2021 einzutreten, u.K.u.E.F. Im Sinne eines Verfahrensantrages verlangte sie die aufschiebende Wirkung der Berufung.
3. Gemäss Art. 315 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) hemmt die Berufung die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge. Der entsprechende Antrag der Berufungsklägerin erweist sich damit als gegenstandslos. Im Folgenden ist darauf nicht weiter einzugehen.
4. Da sich die Berufung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 312 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) erweist, kann sie zudem sogleich und ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden.
II.
1. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen. Dabei hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid der Vorinstanz falsch ist und abgeändert werden soll. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).
2.1 In ihrer Berufungsschrift rügt die Berufungsklägerin zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Konkret macht sie geltend, aus dem Gehörsanspruch fliesse das Recht, Beweisanträge zur Untermauerung der eigenen Behauptungen zu stellen und die behördliche Pflicht, diesen Beweisanträgen Folge zu leisten. Die Klägerin habe mit Aberkennungsklage vom 10. Februar 2021 auf die Stellungnahme vom 25. Juni 2020 verwiesen bzw. diese als Beweismittel offeriert. Das Gericht hätte die Zustellung dieses Beweismittels verlangen müssen.
2.2 Die an einem Zivilprozess beteiligten Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 53 Abs. 1 ZPO). Dieser Anspruch räumt den Parteien das Recht ein, sich vor Erlass eines in ihre Rechtstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. Gerold Steinmann in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar, Die Schweizerische Bundesverfassung, Zürich/St. Gallen 2014, Art. 29 N 43; Art. 53 N 3).
2.3 Aus den Vorakten erhellt, dass die Klägerin mit Aberkennungsklage vom 10. Februar 2021 ein Feststellungsbegehren stellte und um Sistierung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens gegen den Rechtsöffnungsentscheid im Verfahren SLZPR.2020.416 ersuchte. In ihrer Klageschrift begründete die damals anwaltlich vertretene Klägerin einzig den Sisiterungsantrag. Zum Feststellungsbegehren äusserte sie sich nicht. Auf der letzten Seite ihres Schriftsatzes begnügte sie sich stattdessen mit einer pauschalen Bestreitung von «diversen Forderungen» und einem Verweis auf eine Stellungnahme vom 25. Juni 2020. Die fragliche Stellungnahme reichte sie nicht zu den Akten.
2.4 Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO muss eine Klage die Tatsachenbehauptungen und die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen enthalten. Zweck dieses Erfordernisses ist, dass das Gericht erkennen kann, auf welche Tatsachen sich der Kläger stützt und womit er diese beweisen will, sowie die Gegenpartei weiss, gegen welche konkreten Behauptungen sie sich verteidigen muss (vgl. Art. 222 ZPO). Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht. Es geht darum, dass nicht das Gericht und die Gegenpartei aus den Beilagen die Sachdarstellung zusammensuchen müssen. Es ist nicht an ihnen, Beilagen danach zu durchforsten, ob sich daraus etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2 ff.). Vorliegend kann aus der pauschalen Bestreitung «diverser Forderungen» und dem Verweis auf eine Stellungnahme in einem anderen Verfahren schlicht nicht nachvollzogen werden, welche Forderungen vor der Vorinstanz im Streit gelegen und welche Beweise das Gericht hätte abnehmen sollen. Dass die Vorinstanz nicht von sich aus Beilagen aus anderen Verfahrensakten durchforstete und nach der besagten Stellungnahme suchte, kann jedenfalls nicht beanstandet werden und begründet keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
3.1 Sodann bemängelt die Berufungsklägerin eine Verletzung der gerichtlichen Fragepflicht und des Verbots des überspitzten Formalismus. Ihrer Auffassung nach hätte die Vorinstanz die Berufungsklägerin auf die mangelhafte Klagebegründung hinweisen, Gelegenheit zur Verbesserung der Klageschrift einräumen und danach auf die Klage eintreten sollen.
3.2 Diese Auffassung der Berufungsklägerin ist unbegründet. Im zur Diskussion stehenden Aberkennungsprozess fand das ordentliche Verfahren Anwendung (vgl. Art. 55 ZPO). Die allgemeine gerichtliche Fragepflicht im Sinne von Art. 56 ZPO – welche grundsätzlich ebenfalls im ordentlichen Verfahren Anwendung findet – setzt ein Parteivorbringen mit einem Mangel in Form einer Widersprüchlichkeit, Unklarheit, Unbestimmtheit oder offensichtlicher Unvollständigkeit sowie ferner eine sorgfältige Prozessführung voraus. Eine Befreiung von den Anforderungen der Verhandlungsmaxime findet damit aber nicht statt (vgl. Nicolas Wuillemin, Beweisführungslast und Beweisverfügung nach der Schweizerischen ZPO, Zürich / St. Gallen 2018, Rz. 109 ff.). Die richterliche Fragepflicht entbindet die Parteien somit nicht davon, am Verfahren aktiv mitzuwirken und ihre eigenen Standpunkte zu vertreten. Es liegt an ihnen, den Richter über den Sachverhalt zu unterrichten und auf die greifbaren Beweismittel hinzuweisen. Dies gilt insbesondere, wenn eine Partei im fraglichen Prozess anwaltlich vertreten war. Hat eine Partei weder Behauptungen aufgestellt noch Beweismittel offeriert, hat das Gericht nicht nachzufragen. Denn es ist nicht Sache des Gerichts, einer Partei bei der Aufstellung der Tatsachenbehauptung und der Beweisführung behilflich zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_921/2014 vom 11. März 2015 E. 3.4.2 und BGE 142 V 239 E. 3.2). Wie bereits unter Ziff. II / Erwägung 5.3 hiervor festgestellt, begründete die damals anwaltlich vertretene Berufungsklägerin ihr Feststellungsbegehren nicht. Vor diesem Hintergrund ist in der Verfahrenserledigung der Vorinstanz weder eine Verletzung der allgemeinen gerichtlichen Fragepflicht noch des Verbots des überspitzten Formalismus zu erkennen.
4. Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt falsch festgestellt haben soll. Zusammenfassend erweist sich die Berufung damit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
5. Damit bleibt über die Kosten zu befinden. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 500.00 der unterliegenden Berufungsklägerin aufzuerlegen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die A.___ AG hat die Kosten des Verfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 29. September 2021 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 4A_400/2021).