Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 29. September 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi,
Berufungsbeklagte
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. A.___ und B.___ sind seit 2003 verheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder C.___, geb. 2004, D.___, geb. 2007 und E.___, geb. 2015, hervorgegangen. Seit dem 13. Dezember 2019 leben die Parteien getrennt.
2. Am 19. Dezember 2019 reichte die Ehefrau beim Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzgesuch ein. Am 30. April 2020 fand die Eheschutzverhandlung statt. Im schriftlichen Schlussvortrag vom 13. August 2020 stellte die Ehefrau die folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem […].2019 getrennt leben.
2. Das eheliche Domizil an der [...]strasse in [...] sei der Gesuchstellerin während der Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zur alleinigen Benutzung zuzuweisen.
3. Die drei gemeinsamen Kinder C.___ (geb. 2004), D.___ (geb. 2007) und E.___ (geb. 2015) seien für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.
4. Es sei vorübergehend weiterhin auf ein Besuchs- und Ferienrecht des Gesuchsgegners gegenüber den Kindern C.___ und D.___ zu verzichten.
5. Für den persönlichen Verkehr zwischen E.___ und dem Gesuchsgegner sei das vorsorglich angeordnete Besuchsrecht bis Ende 2020 zu verlängern. Von einem Ferienrecht sei derzeit abzusehen.
6. Für E.___ sei eine Beistandschaft zu errichten, bzw. die vorsorglich eingerichtete Beistandschaft gemäss Verfügung vom 25.05.2020 sei zu bestätigen.
7. Das Kontakt- und Annäherungsverbot gemäss Ziffer 5 der Verfügung vom 27.03.2020 sei zu bestätigen. Dem Gesuchsgegner sei gestützt auf Art. 172 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 28b ZGB unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB bis auf weiteres zu verbieten, sich der Gesuchstellerin und den drei Kindern C.___, D.___ und E.___ mehr als 100 m anzunähern bzw. zu ihnen Kontakt zu halten oder den Wohnort an der [...]strasse in [...] aufzusuchen. Von diesem Verbot auszunehmen sei das hiervor in Ziffer 5 [beantragte] begleitete Besuchsrecht oder ein allfällig zwischen den Parteien schriftlich vereinbartes oder behördlich angeordnetes Besuchsrecht.
8. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin seit dem 13.12.2019 an den Unterhalt der drei Kinder C.___, D.___ und E.___ monatlich und monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge, zzgl. Kinderzulagen, zu bezahlen:
1. Phase: 13.12.2019 – 31.07.2020
- C.___: CHF 1'179.00 (CHF 549.00 Bar- und CHF 630.00 Betreuungsunterhalt)
- D.___: CHF 1'204.00 (CHF 574.00 Bar- und CHF 630.00 Betreuungsunterhalt)
- E.___: CHF 1'581.00 (CHF 321.00 Bar- und CHF 1’260.00 Betreuungsunterhalt)
2. Phase: 01.08.2020 – 31.07.2023
- C.___: CHF 625.00 (CHF 506.00 Bar- und CHF 119.00 Betreuungsunterhalt)
- D.___: CHF 950.00 (CHF 831.00 Bar- und CHF 119.00 Betreuungsunterhalt)
- E.___: CHF 857.00 (CHF 619.00 Bar- und CHF 238.00 Betreuungsunterhalt)
3. Phase: 01.08.2023 – 31.10.2025
- D.___: CHF 1'023.00 (CHF 914.00 Bar- und CHF 109.00 Betreuungsunterhalt)
- E.___: CHF 1'134.00 (CHF 698.00 Bar- und CHF 436.00 Betreuungsunterhalt)
4. Phase: 01.11.2025 – 31.12.2025
- D.___: CHF 937.00 (CHF 828.00 Bar- und CHF 109.00 Betreuungsunterhalt)
- E.___: CHF 1'313.00 (CHF 877.00 Bar- und CHF 436.00 Betreuungsunterhalt)
5. Phase: 01.01.2026 – 31.07.2028
- E.___: CHF 1'542.00 (CHF 1‘051.00 Bar- und CHF 491.00 Betreuungsunterhalt)
6. Phase: 01.08.2028 – 31.10.2032
- E.___: CHF 1'419.00 (Barunterhalt)
9. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Dauer der Trennung folgende persönliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
1. Phase: 13.12.2019 – 31.07.2020
CHF 30.00
2. Phase: 01.08.2020 – 31.07.2023
CHF 647.00
3. Phase: 01.08.2023 – 31.10.2025
CHF 784.00
4. Phase: 01.11.2025 – 31.12.2025
CHF 738.00
5. Phase: 01.01.2026 – 31.07.2028
CHF 1’030.00
6. Phase: 01.08.2028 – 31.10.2032
CHF 648.00
10. Die vorangehenden Unterhaltsbeiträge seien praxisgemäss zu indexieren und die Berechnungsgrundlagen [sind] festzuhalten.
11. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB das Fahrzeug [...] inkl. (Ersatz-) Schlüssel der Gesuchstellerin herauszugeben.
12. Es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter.
13. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Der Ehemann beantragte in seinem Schlussvortrag vom 17. August 2020:
1. Es sei festzustellen, dass die Parteien zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts berechtigt sind und seit dem […] 2019 getrennt leben. Für die Dauer der Trennung sei die eheliche Liegenschaft an der [...]strasse in [...] der Ehefrau zur alleinigen Benützung zuzuweisen.
2. Die gemeinsamen Kinder C.___, geb. 2004, D.___, geb. 2007, und E.___, geb. 2015, seien für die Dauer der Trennung unter die alleinige Obhut der Mutter zu stellen. Die eheliche Wohnung sei der Ehefrau und den Kindern zur Benützung zuzuweisen.
3. Für den persönlichen Verkehr zwischen E.___ und dem Vater sei bis am 31.10.2020 ein begleitetes Besuchsrecht im Umfang von einem Besuch jede zweite Woche à jeweils drei Stunden anzuordnen. Mit dem Vollzug sei die KESB Olten-Gösgen zu beauftragen.
Der Vater sei zu berechtigen, die drei Kinder je nach Ausgang des Berichts der Beiständin jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, zu sich zu Besuch zu nehmen, wobei auf die Wünsche der Mädchen Rücksicht zu nehmen sei.
Der Vater sei zu berechtigen, die drei Kinder je nach Ausgang des Berichts der Beiständin ab 01.10.2020 jährlich zwei Wochen zu und mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ferien seien mindestens zwei Monate im Voraus anzukündigen.
Der Vater sei je nach Ausgang des Berichts der Beiständin zu berechtigen, die drei Kinder in den Herbstferien 2020 eine von ihm zu bestimmende Woche zu und mit sich in die Ferien zu nehmen.
4. Für die drei Kinder C.___, D.___ und E.___ sei eine Beistandschaft zu errichten. Die Beistandsperson sei zu beauftragen, für die Organisation des begleiteten Besuchsrechts für E.___ besorgt zu sein, den Kontakt zwischen dem Vater und C.___ sowie D.___ zu verbessern und der KESB Olten-Gösgen zwei Wochen vor Ablauf des begleiteten Besuchsrechts gemäss Ziff. 3 einen Verlaufsbericht zuzustellen, wobei sie in Bezug auf D.___ und C.___ insbesondere zu prüfen habe, ob die Anordnung von Erinnerungskontakten sinnvoll sei.
5. Der Ehemann habe der Ehefrau an den Unterhalt der Kinder C.___, D.___ und E.___ höchstens folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
13.12.2019 – 31.03.2020
C.___ CHF 572.00 (CHF 514.00 Bar- und CHF 58.00 Betreuungsunterhalt)
D.___ CHF 859.00 (CHF 714.00 Bar- und CHF 145.00 Betreuungsunterhalt)
E.___ CHF 750.00 (CHF 460.00 Bar- und CHF 290.00 Betreuungsunterhalt)
01.04.2020 – 30.06.2020
C.___ CHF 470.00 (Barunterhalt)
D.___ CHF 886.00 (CHF 720.00 Bar- und CHF 166.00 Betreuungsunterhalt)
E.___ CHF 798.00 (CHF 466.00 Bar- und CHF 332.00 Betreuungsunterhalt)
Ab Juli 2020
C.___ CHF 441.00 (Barunterhalt)
D.___ CHF 441.00 (Barunterhalt)
E.___ CHF 441.00 (Barunterhalt)
Eine allfällige Unterdeckung sei festzuhalten.
Die Kinderzulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen den Kindern jedoch zusätzlich zukommen. Die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern dauert bis zu ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit, längstens jedoch bis zur Volljährigkeit. Art. 277 Abs. 2 ZGB ist vorbehalten.
6. Der Ehemann hat der Ehefrau vom 13.12.2019 bis 30.06.2020 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 343.00 zu bezahlen.
Es sei festzustellen, dass die Parteien einander ab dem 01.07.2020 keine Alimente schulden.
7. Dem Ehemann sei gestützt auf Art. 172 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 28b ZGB unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB bis zum 31.10.2020 zu verbieten, sich der Ehefrau und den drei Kindern C.___, D.___ und E.___ mehr als 100 m anzunähern bzw. zu ihnen Kontakt zu halten oder den Wohnort an der [...]strasse in [...] aufzusuchen. Von diesem Verbot auszunehmen sei die Ausübung des Besuchsrechts gemäss Ziff. 3 hiervor, ein allfälliges durch die KESB geregeltes Besuchs- und Ferienrecht sowie ein allfälliger von der Beistandsperson angeordneter Kontakt zwischen dem Vater und den gemeinsamen Kindern.
8. Die Beschränkung der Verfügungsbefugnis für das Privatkonto IBAN [...] lautend auf A.___ bei der [...]bank auf einen abhebbaren Betrag von CHF 3'277.00 pro Monat sei per sofort aufzuheben.
9. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vom 30.01.2020 sei zu bestätigen und die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen.
3. Am 4. Dezember 2020 fällte der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen folgendes Urteil:
1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes berechtigt sind und seit dem [...] 2019 getrennt leben.
2. Für die Dauer der Trennung wird die eheliche Liegenschaft an der [...]strasse in [...] der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung und Bezahlung zugewiesen.
3. Die gemeinsamen Kinder C.___, geb. 2004, D.___, geb. 2007, und E.___, geb. 2015, werden für die Dauer der Trennung unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin gestellt.
4. Dem Gesuchsgegner wird unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB bis zum 7. April 2021 verboten, sich der Gesuchstellerin und den drei Kindern C.___, D.___ und E.___ oder deren Wohnort an der [...]strasse in [...] auf weniger als 100 Meter anzunähern oder mit ihnen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen. Von diesem Verbot ausgenommen ist die Ausübung des Besuchsrechts gemäss Ziffer 8 nachstehend, ein allfälliges durch die KESB geregeltes Besuchs- und Ferienrecht sowie ein allfälliger von der Beistandsperson genehmigter Kontakt zwischen dem Gesuchsgegner und den gemeinsamen Kindern.
Art. 292 StGB lautet wie folgt: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
5. Der Antrag der Gesuchstellerin, es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, das Fahrzeug [...] inklusive (Ersatz-)Schlüssel der Gesuchstellerin herauszugeben, wird abgewiesen.
6. Der Antrag der Gesuchstellerin, es sei dem Gesuchsgegner die Verfügungsbefugnis über das Konto bei der [...]bank , lautend auf A.___ (IBAN [...]), zu entziehen bzw. zu begrenzen, wird abgewiesen.
7. Auf die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen C.___ und D.___ zum Gesuchsgegner wird verzichtet.
8. Für den persönlichen Verkehr zwischen E.___ und dem Gesuchsgegner wird ein begleitetes Besuchsrecht im Umfang von einem Besuch jede zweite Woche à jeweils drei Stunden angeordnet.
9. Für die drei Kinder C.___, D.___ und E.___ wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet. Mit dem Vollzug wird die KESB Olten-Gösgen beauftragt.
10. Die Beistandsperson gemäss Ziff. 9 wird beauftragt, für die Organisation und Überwachung des begleiteten Besuchsrechts für E.___ gemäss Ziff. 8 besorgt zu sein. Die Beistandsperson wird weiter damit beauftragt, den Eltern als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen, zwischen den Eltern zu vermitteln und hinsichtlich der Ausweitung des Besuchsrechts Antrag an die KESB Olten-Gösgen zu stellen, sobald es die Umstände zulassen.
11. Die Beistandsperson gemäss Ziff. 9 wird beauftragt, für die Organisation und Überwachung von Erinnerungskontakten zwischen D.___ und C.___ und dem Gesuchsgegner besorgt zu sein. Die Beistandsperson wird weiter damit beauftragt, den Eltern als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen, zwischen den Eltern zu vermitteln und hinsichtlich der Ausweitung des Besuchsrechts Antrag an die KESB Olten-Gösgen zu stellen, sobald es die Umstände zulassen.
12. Der Gesuchsgegner hat an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder C.___, D.___ und E.___ unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB folgende monatliche und monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zu leisten:
C.___:
- Phase I (ab Januar 2020): CHF 516.00 BarU und CHF 61.00 BetrU
- Phase II (ab April 2020): CHF 471.00 BarU
- Phase III (ab Juni 2020): CHF 382.00 BarU
- Phase IV (ab August 2020): CHF 361.00 BarU
- Phase V (ab Januar 2021): CHF 442.00 BarU
- Phase VI (ab August 2021 bis und mit März 2022): CHF 356.00 BarU.
D.___:
- Phase I (ab Januar 2020): CHF 716.00 BarU und CHF 153.00 BetrU
- Phase II (ab April 2020): CHF 721.00 BarU und CHF 176.00 BetrU
- Phase III (ab Juni 2020): CHF 632.00 BarU und CHF 147.00 BetrU
- Phase IV (ab August 2020): CHF 711.00 BarU
- Phase V (ab Januar 2021): CHF 792.00 BarU und CHF 10.00 BetrU
- Phase VI (ab August 2021): CHF 806.00 BarU und CHF 8.00 BetrU
- Phase VII (ab April 2022): CHF 863.00 BarU
- Phase VIII (ab August 2022): CHF 853.00 BarU und CHF 34.00 BetrU
- Phase IX (ab Dezember 2023): CHF 809.00 BarU
- Phase X (ab Oktober 2025 bis und mit Dezember 2025): CHF 777.00 BarU.
E.___:
- Phase I (ab Januar 2020): CHF 461.00 BarU und CHF 307.00 BetrU
- Phase II (ab April 2020): CHF 467.00 BarU und CHF 352.00 BetrU
- Phase III (ab Juni 2020): CHF 378.00 BarU und CHF 294.00 BetrU
- Phase IV (ab August 2020): CHF 457.00 BarU
- Phase V (ab Januar 2021): CHF 592.00 BarU und CHF 24.00 BetrU
- Phase VI (ab August 2021): CHF 606.00 BarU und CHF 19.00 BetrU
- Phase VII (ab April 2022): CHF 663.00 BarU und CHF 1.00 BetrU
- Phase VIII (ab August 2022): CHF 653.00 BarU und CHF 86.00 BetrU
- Phase IX (ab Dezember 2023): CHF 659.00 BarU und CHF 125.00 BetrU
- Phase X (ab Oktober 2025): CHF 827.00 BarU und CHF 139.00 BetrU
- Phase XI (ab Januar 2026): CHF 972.00 BarU und CHF 201.00 BetrU
- Phase XII (ab August 2028): CHF 1’215.00 BarU
- Phase XIII (ab Oktober 2031): CHF 738.00 BarU.
Die Kinderzulagen sind zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen geschuldet. Bereits geleistete Zahlungen sind an die Unterhaltsbeiträge anzurechnen.
13. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag wie folgt zu bezahlen:
- Phase I (ab Januar 2020): CHF 296.00
- Phase II (ab April 2020): CHF 308.00
- Phase III (ab Juni 2020): CHF 129.00
- Phase IV (ab August 2020): CHF 226.00
- Phase V (ab Januar 2021): CHF 449.00
- Phase VI (ab August 2021): CHF 478.00
- Phase VII (ab April 2022): CHF 592.00
- Phase VIII (ab August 2022): CHF 551.00
- Phase IX (ab Dezember 2023): CHF 564.00
- Phase X (ab Oktober 2025): CHF 500.00
- Phase XI (ab Januar 2026): CHF 744.00
- Phase XII (ab August 2028): CHF 0.00
- Phase XIII (ab Oktober 2031): CHF 0.00
- Phase XIV (ab November 2033): CHF 65.00.
Bereits geleistete Zahlungen sind an die Unterhaltsbeiträge anzurechnen.
14. Die Unterhaltsbeiträge gemäss den Ziffern 12 und 13 hiervor beruhen auf den beigehefteten, vom Gerichtspräsidium Olten-Gösgen abgestempelten Berechnungsblättern. Diese bilden Bestandteil des Urteilsdispositivs.
15. Die in den Ziffern 12 und 13 hiervor festgelegten Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Oktober 2020 von 101.2 Punkten auf der Basis Dezember 2015 = 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres proportional dem Indexstand im vorausgegangenen November angepasst. Es ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie folgt:
Neuer UB = ursprünglicher UB x neuer Index
ursprünglicher Index (101.2 Punkte)
16. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Gesuchstellerin, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird auf CHF 8'062.40 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
17. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Gesuchsgegners, Rechtsanwältin Cornelia Dippon, wird auf CHF 7'665.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
18. Die Gerichtskosten von CHF 2’000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien trägt sie der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ und/oder A.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
4.1 Dagegen erhob der Ehemann mit Eingabe vom 7. Juni 2021 form- und fristgerecht Berufung. Er stellt die folgenden Anträge:
1. In Abänderung von Ziff. 12 des Urteils vom 4. Dezember 2020 sei der Ehemann ab 1. Juni 2020 zu verpflichten, der Ehefrau monatlich zum Voraus am den Unterhalt der Kinder C.___, D.___ und E.___ je CHF 441.00 (Barunterhalt) zu bezahlen, total höchstens CHF 1'323.00.
2. In Abänderung von Ziff. 13 des Urteils vom 4. Dezember 2020 (Phasen 3 bis 14) sei festzustellen, dass die Parteien einander ab dem 1. Juni 2020 keine Alimente schulden.
3. Dem Berufungskläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltlicher Rechtsbeiständin.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4.2 Die Berufungsbeklagte liess sich am 23. Juni 2021 ebenfalls frist- und formgerecht vernehmen. Ihre Anträge lauten wie folgt:
1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Der Berufungsbeklagten sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts als deren unentgeltlicher Rechtsvertreter zu gewähren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1. Der Vorderrichter begründete sein Urteil damit, dass der Berufungskläger (im Folgenden auch Ehemann oder Vater) gemäss Lohnausweis 2019 bei der [...] AG, recte [...] AG, in [...] durchschnittlich CHF 6'111.00 netto pro Monat verdient habe (inkl. Spesen von CHF 252.00). Sein Bedarf belaufe sich auf CHF 3'305.00 pro Monat. Für den Arbeitsweg habe er ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung. Über Mittag verpflege er sich nach eigenen Angaben vorwiegend mit Sandwiches u.ä. Die Berufungsbeklagte (im Folgenden auch Ehefrau oder Mutter) habe 2019 mit einem Pensum von 40 % durchschnittlich CHF 2'230.00 netto pro Monat verdient. Ausserdem beziehe sie die drei Kinderzulagen. Ihr Bedarf belaufe sich auf CHF 2'753.00 pro Monat. Die älteste Tochter C.___ habe am 1. August 2019 eine Lehre begonnen. Ihr hat der Vorderrichter einen Haushaltbeitrag von monatlich CHF 200.00 angerechnet, den er ab Beginn des 2. Lehrjahres auf CHF 400.00 erhöht hat. Den Bedarf der Kinder hat er in der ersten Berechnungsperiode für C.___ mit CHF 768.00, für D.___ mit CHF 768.00 und für E.___ mit CHF 513.00 berechnet. Für die weiteren Phasen wurde der Bedarf teilweise modifiziert. Den resultierenden Überschuss hat der Vorderrichter praxisgemäss nach grossen und kleinen Köpfen auf die Familienmitglieder aufgeteilt.
Ab Juni 2020 sank das Einkommen des Ehemannes auf monatlich CHF 5’200.00 netto (inkl. CHF 252.00 Spesen), weil er von seinem Arbeitgeber in der Funktion zurückgestuft wurde. Der Vorderrichter passte die Unterhaltsbeiträge auf diesen Zeitpunkt an die neue Situation an. Im August 2020 wurde E.___ in den Kindergarten eingeschult. Ab diesem Zeitpunkt rechnete er der Ehefrau ein hypothetisches Einkommen aufgrund eines 50 % Pensums an, welches ihr gemäss Schulstufenmodell zumutbar ist. Ausserdem berücksichtigte er einen um CHF 200.00 höheren Haushaltbeitrag von C.___, die im 2. Lehrjahr eine Lohnerhöhung realisierte. Ab Januar 2021 rechnete der Vorderrichter dem Ehemann ein hypothetisches Einkommen in der Höhe des 2019 erzielten Monatslohnes an. Er ging davon aus, dass dieser seine frühere Stellung wiedererlangen könne, sobald er wieder die entsprechenden Leistungen erbringe. In den folgenden Phasen berücksichtigte der Gerichtspräsident diverse, meist hypothetische, Änderungen in den Verhältnissen der Parteien und ihrer Kinder. Darauf wird, soweit nötig, im Rahmen der konkreten Unterhaltsberechnung Bezug genommen.
2. Der Berufungskläger macht unrichtige Feststellung des Sachverhalts und unrichtigen rechtlichen Umgang mit der Abstufung der Alimente geltend. Er hält dafür, es sei unüblich und unrealistisch, bereits in einem Eheschutzverfahren die Berechnung bis Ende Ausbildung kleiner Kinder vorzunehmen. Der Vorderrichter sehe 13 Phasen bei den Alimenten für die drei Kinder vor. Der Barunterhalt für das jüngste Kind dauere ab Oktober 2031 unbefristet. Auch für die Ehefrau schulde der Ehemann gemäss dem angefochtenen Urteil in 14 Phasen ein unterschiedlich hohes, letztlich unbefristetes Aliment, was sogar über ihre Anträge hinausgehe (Dispositions- und Verhandlungsmaxime). Die Parteien seien mit dieser Regelung nicht nur überfordert, es sei auch absehbar, dass die Unterhaltsbeiträge im anstehenden Scheidungsverfahren neu berechnet werden müssten. Es sei eine Berechnung vorzunehmen, welche die zwei Jahre seit der Trennung abdecke. Sollte diese länger dauern, so seien Anpassungen im Rahmen der Trennung einfach und unkompliziert möglich. Es widerspreche der Prozessökonomie, im Eheschutzverfahren so viele Phasen zu berechnen. Schon eine Berufung zu all diesen Punkten sprenge angesichts der Berufungsfrist von 10 Tagen den Rahmen bei weitem, so dass keine Eventualanträge gestellt und begründet werden könnten.
Der Gerichtspräsident [recte der a.o. Amtsgerichtstatthalter] gehe bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge von sehr vielen Annahmen aus. Nebst dem sehr grossen Aufwand seien mit noch grösserer Wahrscheinlichkeit die heute für die Zukunft berechneten Phasen nach Einreichung der Scheidungsklage obsolet. Phasen 3 bis 6 für C.___, Phasen 3 bis 10 für D.___ und Phasen 3 bis 13 für E.___ sowie die Phasen 3 bis 14 für die Ehefrau seien daher aufzuheben.
Der Ehemann verdiene heute nicht aus Böswilligkeit weniger als vorher. Er sei seit der Trennung [...] und der Arbeitgeber habe ihn vor die Wahl gestellt, entweder den Entzug der Verantwortung mit entsprechender Lohnreduktion zu akzeptieren oder die Kündigung zu bekommen. Seine heutige Anstellung entspreche seiner Ausbildung und seiner Erfahrung. Eine Rückkehr auf die frühere Position sei derzeit nicht möglich. Der Arbeitgeber traue ihm diese nicht zu. Ihm fehle dafür auch die nötige Ausbildung. Seit Juni 2020 betrage sein Bruttolohn CHF 5'584.00, hinzu kämen Pauschalspesen von CHF 252.00. Netto inkl. Anteil 13. Monatslohn ergebe das CHF 5'193.40 oder rund CHF 5'200.00 pro Monat. Auch bei einem anderen Arbeitgeber sei ein Lohn in dieser Grössenordnung zu erwarten. Ein Geschäftsauto habe er seit der Rückstufung nicht mehr. Den Arbeitsweg von 51,6 km lege er mit dem Auto zurück. Aufgrund seiner Erkrankung habe er per 2020 die Franchise der Krankenkasse angepasst. Die monatliche Prämie betrage nun CHF 369.00. Er sei bereit, sich weiterhin eine solche von CHF 284.00 pro Monat anrechnen zu lassen.
Der Ehefrau seien für den Arbeitsweg höchstens die Kosten für ein Fahrrad anzurechnen, da dieser nur rund 5 km betrage.
3. Die Berufungsbeklagte räumt ein, dass die Berechnung von 14 Phasen im Eheschutzverfahren nicht sinnvoll sei und die Parteien überfordern könnte. Die eheliche Beistandspflicht gelte hingegen bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils. Von daher sei es aufgrund der Prozessökonomie opportun, die Kinderunterhaltsbeiträge bereits im Eheschutzverfahren bis zur Mündigkeit festzulegen. Ansonsten müssten im Scheidungsverfahren vorsorgliche Massnahmen beantragt werden, falls sich das Verfahren einige Zeit hinziehe.
Sie weise im Übrigen darauf hin, dass der Pflichtige alles Zumutbare tun müsse, um seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll auszuschöpfen. Vor diesem Hintergrund hätte ihm das hypothetische Einkommen ohne weiteres durchgehend angerechnet werden können. Der Vorderrichter sei ihm mit der zugestandenen Übergangsfrist schon sehr entgegengekommen.
Der Berufungskläger fahre mit seinem Auto nur eine kurze Strecke zu einem Arbeitskollegen. Von dort führen sie gemeinsam mit einem Geschäftsfahrzeug zur Arbeit. Der Berufungskläger offeriere keinerlei Beweise dafür, dass er das Geschäftsfahrzeug habe abgeben müssen. Die Berufungsbeklagte sei dagegen auf das Auto angewiesen. Ihr Arbeitsweg betrage 13 km. Zudem habe sie drei Kinder zu betreuen, wovon das Jüngste gerade einmal 5 Jahre alt sei. Ohne Auto habe sie nicht die Möglichkeit, während der Zimmerstunde nach Hause zurückzukehren. Insbesondere der Jüngste brauche eine flexible Mutter. Mit dem Velo könnte sie ihre Aufgaben als Mutter nicht erfüllen.
Die Unterhaltsberechnungen der Vorinstanz seien, obwohl eigentlich vereinfachungsfähig und – bedürftig, zutreffend und könnten somit weiterhin Geltung beanspruchen.
4.1 Die Zivilprozessordnung regelt die eherechtlichen Verfahren im 6. Titel. Für Eheschutzmassnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 271 lit. a Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Dieses zeichnet sich gegenüber dem ordentlichen Verfahren durch Beschleunigung und Flexibilität aus (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28.6.2006, BBl 7221, 7349). Im Eheschutzverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO) und der Richter hört die Parteien i.d.R. in einer mündlichen Verhandlung persönlich an, sofern sie nicht wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen dispensiert werden (Art. 273 Abs. 2 ZPO). Er versucht, zwischen den Parteien eine Einigung herbeizuführen (Art. 273 Abs. 3 ZPO).
4.2 Über den Vermittlungsauftrag und die Pflicht zur persönlichen Anhörung der Parteien hinaus macht die ZPO keine Vorgaben zur Ausgestaltung des Eheschutzverfahrens. Die Handhabung bleibt dem Richter überlassen. Gemäss Art. 176 Abs. 1 Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210) entscheidet das Gericht auf Antrag einer Partei über die Geldbeträge, die ein Ehegatte dem anderen schuldet, die Benützung der Wohnung und des Hausrats und, sofern es die Umstände rechtfertigen, ordnet es die Gütertrennung an. Haben die Parteien minderjährige Kinder, so trifft das Gericht die nötigen Massnahmen nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Dabei hat sich der Richter am Zweck des Eheschutzverfahrens zu orientieren, nämlich die zeitnahe Regelung der familiären und finanziellen Verhältnisse, wenn möglich im Einvernehmen mit den Parteien. Trotz der Bezeichnung «Eheschutz» geht es heute in den meisten Fällen um die Regelung der Folgen einer faktischen ev. vorübergehenden Trennung der Parteien. Mit Ausnahme der Regelung der Kinderbelange ist der Richter an die Anträge der Parteien gebunden, mithin darf er einer Partei nicht mehr zusprechen als sie verlangt und nicht weniger als die Gegenpartei zugesteht.
4.3 Eheschutzmassnahmen regeln die Unterhaltspflicht im Rahmen ihrer Geltungsdauer definitiv und endgültig. Hingegen ist ihre zeitliche Geltungsdauer ex lege dadurch beschränkt, dass ihre Wirksamkeit (ex nunc) an gewisse Resolutivbedingungen geknüpft ist. Sie fallen dahin, sobald die Parteien das Zusammenleben wieder aufnehmen oder die Ehe rechtskräftig geschieden ist (vgl. Samuel Zogg: a.a.O., S. 61 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt ihnen insoweit provisorischer Charakter zu, als sie mit Ausnahme der Anordnung der Gütertrennung und von Kindesschutzmassnahmen bei der Wiederaufnahme des Zusammenlebens ohne weiteres dahinfallen (Art. 179 Abs. 2 ZGB). Zudem können sie bei veränderten Verhältnissen mit Wirkung für die Zukunft angepasst oder aufgehoben werden (Art. 179 Abs. 1 ZGB). In diesem Sinn erwachsen Eheschutzmassnahmen nicht im herkömmlichen Sinn in materielle Rechtskraft (Thomas Sutter-Somm/Yannick Sean Hostettler in: Thomas Sutter-Somm et. al. [Hrsg] Kommentar zum Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 271 N. 12a; ebenso Samuel Zogg: a.a.O., S. 52 und 66 ff.). Sie können angepasst oder aufgehoben bzw. neu erlassen werden, wenn sich die relevanten Verhältnisse seit dem Entscheid wesentlich und dauerhaft verändert haben. Ein Abänderungsgrund liegt auch dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen, die dem Entscheid zugrunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen oder nicht wie vorgesehen verwirklicht haben. Zudem kann eine Änderung verlangt werden, wenn sich der ursprüngliche Entscheid als nicht gerechtfertigt erweist, weil dem Eheschutzgericht wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2019 E. 3.1. mit Hinweis auf BGE 141 III 376 E. 3.3.1 und 143 III 617 E. 3.1).
4.4 Das Eheschutzverfahren steht nach dem Gesagten im Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse der Parteien an einem raschen Entscheid und, trotz des reduzierten Beweismasses, einer möglichst umfassenden und korrekten Beweiserhebung, wobei i.d.R. auf zeitaufwändige Beweiserhebungen zu verzichten ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die im Eheschutzentscheid getroffene Regelung, vorbehältlich der späteren Abänderung, definitiv ist.
Der Zeithorizont der Geltung von Eheschutzmassnahmen erstreckt sich nach dem Gesagten i.d.R. von der faktischen Aufhebung des gemeinsamen Haushalts bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ehescheidungsverfahrens, mithin in den meisten Fällen auf einen Zeitraum von rund drei Jahren (Trennungszeit von zwei Jahren plus anschliessendes Ehescheidungsverfahren). In strittigen Fällen kann es ausnahmsweise auch etwas länger dauern. Der Fokus des Eheschutzrichters ist daher auf die Regelung der Verhältnisse für diesen Zeithorizont zu legen. Dabei kann er sich auf die bekannten Fakten abstützen. Aufgrund der erleichterten Abänderbarkeit besteht i.d.R. keine Notwendigkeit für Spekulationen über mögliche zukünftige Änderungen der Verhältnisse.
Aufgrund des Gesagten sind vor allem die Elemente der Dringlichkeit und der Verhältnismässigkeit beim Erlass von Eheschutzmassnahmen zu gewichten, zumal die getrenntlebenden Ehegatten ein eminentes Interesse an der verbindlichen Regelung ihrer neuen Lebenssituation haben. Der Fokus des Eheschutzrichters muss daher auf der raschen, möglichst einvernehmlichen und einfach zu handhabenden Regelung der aktuellen Situation der Parteien liegen.
4.5 Es wird nicht verkannt, dass im Hinblick auf die Regelung der Kinderbelange, für die gem. Art. 296 Abs. 1 ZPO die Offizialmaxime gilt, gelegentlich im Interesse des Kindeswohls vertiefte Abklärungen nötig sind. Auch aufgrund der im Eheschutzverfahren geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO) mit einer erweiterten Fragepflicht des Richters können sich weitere Abklärungen aufdrängen. In diesem Zusammenhang ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass die Parteien auch im Untersuchungsverfahren gehalten sind, dem Gericht das Tatsächliche ihres Streits vorzutragen und die ihnen zugänglichen Beweismittel beizubringen oder entsprechende Beweisanträge zu stellen vgl. Daniel Bähler in: Karl Spühler et. al. [Hrsg.], a.a.O., N. 1 und 4 zu Art. 272 ZPO). Die Parteien sind zur Mitwirkung verpflichtet und haben spätesten auf entsprechende Aufforderung hin, die nötigen Informationen beizubringen.
4.6 Verändern sich die Verhältnisse in Zukunft in einer Art und Weise, die im Urteilszeitpunkt nicht absehbar ist (z.B. Aufnahme oder Verlust einer Arbeitsstelle, Ausbildungsweg der Kinder, Begründung oder Aufgabe einer Wohngemeinschaft, Geburt weiterer Kinder etc.) sind die Parteien für eine allfällige Anpassung der Unterhaltsregelung auf den Weg der Abänderung zu verweisen (vgl. Art. 179 ZPO Abs. 1 ZGB). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht auch im Massnahmeverfahren eine wesentliche und dauernde Veränderung voraussetzt (BGE 143 III 617 E. 3.1 mit Hinweis auf 141 III 376 E. 3.3.1). Diese Voraussetzungen sind offensichtlich nicht gegeben, wenn die eingetretene Veränderung zu einer Erhöhung oder Senkung des Unterhaltsbeitrags um einige wenige Franken führen würde und/oder nicht mehr als 4 Monaten andauert (BGE 146 III 617 E. 5.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 5A_78/2014 E. 4.2 vom 25.6.2014).
4.7 Sodann ist bei der konkreten Unterhaltsberechnung grundsätzlich zu berücksichtigen, dass diese trotz der minutiös durchgeführten Berechnung zu einem nicht unwesentlichen Teil auf Pauschalisierungen und Annahmen (z.B. betreibungsrechtliche Grundbeträge, Zuschläge für Telecom und Mobiliarversicherung, Wohnkosten- und Steueranteil der Kinder, Krankenkassenprämien und ev. -Verbilligung der Folgejahre etc.) beruhen. Die Berechnungen führen daher trotz aller Mühe nur zu einer Scheingenauigkeit. Diese Tatsachen hat sich der Eheschutzrichter bei seinem Entscheid vor Augen zu führen. Er tut daher gut daran, den Entscheid nicht nur korrekt zu berechnen, sondern das Resultat auch auf Plausibilität und Praktikabilität hin zu überprüfen und im Interesse der Vereinfachung auch Rundungen vorzunehmen (vgl. Thomas Geiser: Aufgaben der KESB beim Unterhalt; publ. in ZKE 2020, S. 116 ff., Ziff. III.3 f.).
4.8 Der Eheschutzrichter hat bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen, dass Unterhaltsberechnungen keine reine Mathematik sind, sondern eine Ermessensaufgabe, der er sich mit einer minutiös durchgeführten Berechnung nicht entziehen kann (vgl. ZKBER.2019.79 E. 3.3 und 2021.19 E. 6.3.2), zumal verschiedene Bedarfspositionen wie erwähnt Pauschalisierungen (z.B. Grundbetrag, Telekommunikation/Mobiliarversicherung, Zuschlag für auswärtige Mahlzeiten), Schätzungen (z.B. Steuern) und Anteile nach Ermessen (z.B. Wohnkosten- und Steueranteile der Kinder) beinhalten. Aufgabe des Richters ist nicht die Anwendung der reinen Mathematik in einem Umfeld von Pauschalisierungen und Schätzungen, sondern die pflichtgemässe Ausübung des richterlichen Ermessens mit Blick auf das grosse Ganze. Aufgrund dessen ist eine gewisse Ermessensausübung bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge nicht nur wünschenswert, sondern notwendig. Der Richter darf darauf nicht verzichten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_205/2017 mit Hinweis auf BGE 137 V 71 E. 5.2 und 116 V 307 E. 2), wenn ihm der Gesetzgeber einen Ermessensspielraum zur Verfügung stellt.
4.9 Der Vorderrichter bildete bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge insgesamt 14 verschiedene Phasen bis ins Jahr 2033. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter ist (erneut, vgl. Urteil ZKBER.2020.41 vom 3. September 2020) daran zu erinnern, dass ein solches Vorgehen aus den vorstehend dargelegten Gründen weder nötig noch sinnvoll ist. Es ist auch nicht prozessökonomisch, was sich allein schon daran zeigt, dass es von der Urteilsfällung bis zur Zustellung der Entscheidbegründung fast ein halbes Jahr gedauert hat. Das ist für ein Summarverfahren eindeutig zu lang. Die Parteien sind aufgrund der Trennung dringend auf einen Entscheid des Gerichts angewiesen, weshalb der zeitliche Aspekt beachtet werden muss. Den konkreten Verhältnissen der Parteien des vorliegenden Eheschutzverfahrens wird ausreichend Rechnung getragen, wenn der Unterhaltsbeitrag ein einziges Mal abgestuft wird. Das angefochtene Urteil ist in diesem Sinne nachfolgend zu überprüfen. Da sich die Ausgangslage relativ einfach präsentiert und es im Eheschutzverfahren – wie gezeigt – zu keiner weiteren Verzögerung kommen sollte, kann ausnahmsweise auf die Rückweisung zur neuen Entscheidung abgesehen werden.
5.1 Der Berufungskläger macht geltend, sein aktuelles Einkommen betrage monatlich CHF 5'193.40 bzw. gerundet CHF 5'200.00, inkl. Anteil 13. Monatslohn und CHF 252.00 Pauschalspesen. Der Vorderrichter ist aufgrund von eigenen Berechnungen von CHF 5’350.00 netto inkl. Anteil 13. Monatslohn und CHF 252.00 Pauschalspesen ausgegangen (Urteil E. III 5.5, S. 14). Der Berufungskläger hat beim Vorderrichter am 5. Juni 2020 eine provisorische Lohnabrechnung (Urk. 12) und am 9. Juli 2020 die Lohnabrechnung pro Juni 2020 (Urk. 18) eingereicht. Daraus geht hervor, dass dem Berufungskläger monatlich CHF 4'542.20 netto und CHF 252.00 Spesen ausbezahlt werden. Das macht inkl. Anteil 13. Monatslohn CHF 5'198.60 aus. Der Vorderrichter begründet nicht, weshalb er nicht auf die eingereichte Lohnabrechnung abgestellt und eigene Berechnungen angestellt hat (Urteil E. III 5.5, S. 14). Die Gründe dafür liegen nicht auf der Hand. Folglich ist von den eingereichten und unbestritten gebliebenen Urkunden auszugehen. Da der Berufungskläger bereit ist, sich ein monatliches Einkommen von CHF 5'200.00 netto anrechnen zu lassen, ist er dabei zu behaften. Zum Zeitpunkt der Anrechnung des tieferen Lohnes s. unten, Ziff. 5.2.3.
5.2.1 Der Berufungskläger rügt, dass ihm der Vorderrichter ab 1. Januar 2021 wieder das bis Mai 2020 erzielte, höhere Einkommen angerechnet habe. Der Vorderrichter ging davon aus, dass der Berufungskläger in Zukunft wieder seine frühere Stellung als [...] werde übernehmen können, sobald sich die familiären Angelegenheiten beruhigt hätten. Der Berufungskläger führt dagegen an, dass die Stelle durch einen neuen Mitarbeiter besetzt worden sei. Die Arbeitgeberin traue ihm diese Aufgabe nicht zu. Ihm fehle auch die dafür notwendige Ausbildung. Die Berufungsbeklagte weist in der Berufungsantwort darauf hin, dass der Pflichtige alles in seiner Macht stehende unternehmen müsse, um seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll auszuschöpfen. Sie macht geltend, die Einkommensverminderung sei freiwillig erfolgt und daher grundsätzlich unbeachtlich. Der Vorderrichter sei ihm diesbezüglich bereits entgegengekommen.
5.2.2 Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen der Parteien auszugehen. Soweit dieses Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_744/2019 E. 3.3, mit Hinweis auf BGE 143 III 233 E. 3.2.; 137 III 118 E. 2.3).
Vorliegend ist unbestritten, dass das familienrechtliche Existenzminimum aller Beteiligten auch mit dem reduzierten Einkommen des Berufungsklägers gedeckt ist. Fraglich ist, ob dieser mit seinem aktuellen Einkommen seine Leistungsfähigkeit voll ausschöpft. Der Berufungskläger macht geltend, dass er eine seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten entsprechende Stelle versehe. Er habe keine Zusatzausbildung als [...]. Für die Funktion eines [...] in der [...]branche gibt es eine branchenspezifische Ausbildung . Diese dauert ein Jahr (berufsbegleitend). Aufgrund der Akten ist nicht ersichtlich, ob der Berufungskläger diese Qualifikation erworben hat oder ob er schon früher in dieser Funktion gearbeitet und sich das nötige Rüstzeug dafür «on the job» erworben hat. Der Berufungskläger bestreitet dies. Aus dem Schreiben der Arbeitgeberin geht hervor, dass er die an ihn gestellten Anforderungen jedenfalls nicht hat erfüllen können (Urk. 11 des Ehemannes). Die Berufungsbeklagte hat sich zu seiner beruflichen Qualifikation und seiner Berufserfahrung nicht geäussert. Die Ausführungen des Berufungsklägers sind somit unwidersprochen geblieben. Es muss daher offengelassen werden, ob der Berufungskläger die für seine frühere Funktion als [...] notwendigen beruflichen Voraussetzungen erfüllt. Aufgrund dessen ist nicht nachgewiesen, dass er seine Pflichten vernachlässigt hat, als er in einer Funktion, die mutmasslich nicht seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten entsprochen hat, beruflich gescheitert ist. Das aktuelle Einkommen von CHF 4’946.00 reicht sodann aus, um den Unterhaltsbedarf der Familie zu decken. Die Spesen blieben mit CHF 252.00 pro Monat gleich, womit vom zugestandenen Einkommen von CHF 5'200.00 pro Monat auszugehen ist. Es gibt daher keinen Raum für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens. Sollte der Berufungskläger künftig sein Einkommen wieder steigern können, steht einer Abänderung der Unterhaltsregelung nichts entgegen.
5.2.3 Praxisgemäss gilt eine Lohnveränderung infolge Stellenverlusts spätestens nach Ablauf von 4 Monaten als dauerhaft (Urteil des Bundesgerichts 5A_78/2014 E. 4.2 vom 25.6.2014). Das ist bei der Unterhaltsanpassung zu berücksichtigen. Vorliegend drängt sich eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge auf den 1. August 2020 auf, zumal auf diesen Zeitpunkt noch weitere Änderungen eintreten (s. unten).
5.2.4 Das vom Vorderrichter festgestellte Einkommen der Ehefrau ist unbestritten geblieben. Demnach ist von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 2'230.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) und ab August 2020 (Einschulung von E.___ in den Kindergarten) von einem solchen von CHF 2'787.00 auszugehen.
5.2.5 Die Tochter C.___ begann im August 2020 ihr 2. Lehrjahr. Ihr Lohn beträgt seither CHF 900.00 pro Monat (x 12; Urk. 18 der Ehefrau). Gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1.7. 2009, Ziff. IV ist 1/3 des Lohnes von minderjährigen Kindern in Ausbildung als Einkommen anzurechnen. Im 2. Lehrjahr macht der monatlich anrechenbare Lohnanteil daher CHF 300.00 aus. Der Vorderrichter hat ihr in dieser Phase einen Betrag von CHF 400.00 als Einkommen angerechnet. Er begründet nicht, weshalb er von den SchKG-Richtlinien abgewichen ist. Gründe dafür sind nicht ersichtlich. Von Amtes wegen ist das im Rahmen der Offizialmaxime zu korrigieren. Im [...] 2020 wurde C.___ zudem 16 Jahre alt. Ab diesem Zeitpunkt hat sie Anspruch auf eine Ausbildungszulage im Betrag von CHF 250.00. C.___ ist daher ab August 2020 ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 550.00 pro Monat (vorher CHF 400.00) anzurechnen.
6.1.1 Der Berufungskläger macht weiter geltend, entgegen den Feststellungen im angefochtenen Urteil habe er seit der beruflichen Relegation kein Geschäftsauto mehr zur Verfügung, mithin seit Juni 2020, als die Vertragsänderung wirksam wurde. Am 5. Juni 2020 hat er den Vorderrichter über die neue berufliche Stellung informiert (Urk. 11 f.). Zum Gebrauch des Geschäftsautos geht daraus nichts Konkretes hervor. Der Berufungskläger hat für die Behauptung, dass er kein Geschäftsauto mehr zur Verfügung habe, keine weiteren Beweise offeriert. Der Vorderrichter hat sich im Urteil nicht zur Beweislage geäussert und lediglich darauf hingewiesen, dass der Ehemann für den Arbeitsweg ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung habe (Urteil E. III. 5.3.1, S. 11). Die Berufungsbeklagte weist in der Berufungsantwort darauf hin, dass der Berufungskläger mit seinem Fahrzeug nicht an seinen Arbeitsplatz nach [...], sondern nur zu einem Kollegen nach [...] fahre und er von dort gemeinsam mit ihm in einem Firmenfahrzeug weiterreise. Das hat sie bereits in ihrer Eingabe vom 11. August 2020 an den Vorderrichter geltend gemacht. Das ist glaubhaft und unbestritten geblieben.
Der Berufungskläger hat beim Vorderrichter trotz der expliziten Bestreitung seiner Behauptung bezüglich des Geschäftsfahrzeugs durch die Ehefrau keine weiteren Beweismittel offeriert, obwohl er diesbezüglich beweispflichtig ist. Es bleibt daher beim Entscheid des Vorderrichters, ihm keine Kosten für den Arbeitsweg aufzurechnen.
6.1.2 Der Bedarf des Ehemannes in der vom Vorderrichter berechneten 1. Phase bis und mit Mai 2020 ist nicht bestritten worden. Dieser beläuft sich auf CHF 3'305.00 [recte CHF 3'304.00] (Grundbetrag CHF 1'200.00, Miete inkl. NK CHF 1'200.00, obl. Krankenkasse CHF 284.00, Telekom/Mobiliarversicherung CHF 100.00, ausw. Verpflegung CHF 100.00 Steuern CHF 420.00).
In der 2. Phase ab August 2020 sinkt sein Bedarf minim auf CHF 3'254.00, da die Steuern aufgrund des tieferen Einkommens sinken (Grundbetrag CHF 1'200.00, Miete inkl. NK CHF 1'200.00, obl. Krankenkasse CHF 284.00, Telekom/Mobiliarversicherung CHF 100.00, auswärtige Mahlzeiten, Steuern CHF 370.00).
6.2.1 Der Berufungskläger macht weiter geltend, die Ehefrau habe lediglich einen Arbeitsweg von 5 km zurückzulegen, was sie auch mit einem Fahrrad bewältigen könne. Die Berufungsbeklagte weist zutreffend darauf hin, dass ihr Arbeitsweg nicht 5, sondern 13 km betrage und sie ohne Auto nicht in der Lage wäre, bei geteilten Diensten die Zimmerstunden zuhause zu verbringen. Dass der Weg vom Wohnort der Ehefrau in [...] bis zu ihrem Arbeitsort in [...] je nach Route 12-13 km ausmacht, ist gerichtsnotorisch. Es gibt daher keinen Grund, auf die Einschätzung des Vorderrichters zurückzukommen.
6.2.2 Der Bedarf der Ehefrau beträgt in der 1. Phase wie vom Vorderrichter berechnet CHF 2'752.00 recte CHF 2'754.00 (Grundbetrag CHF 1'350.00, Wohnkosten inkl. NK CHF 644.00 ./. Anteile der Kinder CHF 231.00, obl. Krankenkasse CHF 393.00, Telekom/Mobiliarversicherung CHF 100.00, Arbeitsweg CHF 291.00, Steuern CHF 207.00). In der zweiten Phase ändert sich am Bedarf der Ehefrau nur das Steuerbetreffnis, zumal der Vorderrichter davon ausgegangen ist, dass sie für das zusätzliche Pensum nicht mehr, sondern längere Dienste werde leisten können. Die Steuern belaufen sich noch auf CHF 155.00 pro Monat, womit ihr Bedarf auf CHF 2'702.00 sinkt. Mit dem höheren Pensum kann die Ehefrau ihren Bedarf decken, weshalb ab August 2020 kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet ist.
6.3. Der Bedarf der Kinder ist unbestritten geblieben. Diesbezüglich hat sich nichts geändert. Die Einschulung von E.___ im August 2020 in den Kindergarten hat keinen Einfluss auf seinen Bedarf.
6.4 Aufgrund der genannten Veränderungen sind die Unterhaltsbeiträge für Ehefrau und Kinder ab August 2020 anzupassen. Die Familie verfügt ab August 2020 über ein monatliches Einkommen von CHF 8’937.00 (Ehemann CHF 5'200.00, Ehefrau CHF 2'787.00, C.___ CHF 550.00, D.___ und E.___ je CHF 200.00). Der Bedarf der Familie beläuft sich auf CHF 8'003.00 (CHF 3'254.00 Ehemann, CHF 2'702.00 Ehefrau, C.___ und D.___ je CHF 767.00, E.___ CHF 513.00). Der Überschuss von CHF 934.00 ist praxisgemäss auf grosse und kleine Köpfe aufzuteilen. Es resultiert somit ein monatlicher Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau von CHF 180.00, für C.___ ein solcher von CHF 350.00, für D.___ von CHF 700.00 und für E.___ von CHF 445.00, welche der Ehemann und Vater zu bezahlen hat.
6.5 C.___ begann im August 2021 das dritte Lehrjahr. Das anrechenbare Mehreinkommen von CHF 66.00 pro Monat (1/3 des um CHF 200.00 höheren Lohnes) führte zwar zu einer Verschiebung des Unterhaltsanspruchs von C.___ auf ihre Geschwister und die Mutter. Die Unterhaltspflicht des Vaters würde dadurch insgesamt um weniger als CHF 20.00 oder rund 1 % sinken, so dass auf die Bildung einer weiteren Phase verzichtet werden kann.
6.6 C.___ wird im [...] 2022 volljährig. Ihre Lehre wird sie voraussichtlich im Juli 2022 abschliessen (vgl. Urk. 18 der Ehefrau). Gemäss Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 E. 7.2 ist der Unterhaltsanspruch von volljährigen Kindern auf das familienrechtliche Existenzminimum beschränkt und ist aufgrund des Vorrangs des Kinder- und Ehegattenunterhalts aus dem Überschuss über dem familienrechtlichen Existenzminimum der privilegierten Familienmitglieder zu finanzieren (Unterhaltspflichtiger, unmündige Kinder, Ehegatte). Vorliegend ist festzustellen, dass der von den Ehegatten erwirtschaftete Überschuss zur Finanzierung des Unterhaltsbeitrags bis zum Lehrabschluss von C.___ ohne weiteres ausreicht. Da es vom Erreichen der Mündigkeit bis zum Lehrabschluss nur drei Monate dauert, fehlt es am Element der Dauerhaftigkeit der Veränderung, weshalb für diese kurze Zeit auf eine Senkung des Unterhaltsbeitrags auf das familienrechtliche Existenzminimum von C.___ verzichtet werden kann. Der Unterhaltsbeitrag von CHF 350.00 ist folglich bis zum ordentlichen Lehrabschluss von C.___voraussichtlich im Juli 2022, geschuldet.
6.7 Absehbare Veränderungen auf Seiten der jüngeren Kinder sind der ordentliche Schulabschluss und eine anschliessende Berufsausbildung von D.___ sowie ihre Vollendung des 16. Altersjahrs und die Vollendung des 10. Altersjahrs von E.___, die sich auf die Unterhaltspflicht auswirken. Da aus den Akten weder der Zeitpunkt des Beginns noch der weitere Ausbildungsweg von D.___ hervorgehen, ist es derzeit nicht möglich und auch nicht sinnvoll, die damit zusammenhängenden Veränderungen in der Unterhaltsberechnung zuverlässig abzubilden. E.___ wird im Jahr 2025, und damit nach den absehbaren Veränderungen auf Seiten von D.___, 10 Jahre alt. Die Parteien sind daher auf den Weg der Abänderung verwiesen, sobald der weitere Ausbildungsweg von D.___ bekannt ist, sofern das Ehescheidungsverfahren bis dahin noch nicht abgeschlossen sein sollte.
7. Die Ehefrau kann ihren Bedarf in der ersten Phase nicht selber decken. Da sie aufgrund der Kinderbetreuung nicht mit einem höheren Pensum arbeiten kann, haben die Kinder Anspruch auf Betreuungsunterhalt zur Deckung des Mankos der betreuenden Mutter. Die Berechnung und Verteilung des Betreuungsunterhalts des Vorderrichters sind nicht angefochten worden. Es bleibt somit dabei.
In der Zeit nach der Einschulung von E.___ in den Kindergarten kann die Ehefrau ihren Bedarf mit dem Einkommen aus einem 50 % Pensum decken, so dass kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet ist.
Es bleibt daher bei einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 296.00 ab Januar 2020. Ab August 2020 beträgt ihr Unterhaltsanspruch noch CHF 180.00, resultierend aus ihrem Überschussanspruch von CHF 267.00. Davon realisiert sie CHF 85.00 selber, CHF 180.00 hat der Ehemann auszugleichen.
Der Berufungskläger macht geltend, dass der Ehegattenunterhalt zeitlich begrenzt werden müsse. Da Eheschutzmassnahmen einerseits jederzeit abgeändert werden können und andererseits per definitionem nur bis zur Rechtskraft der Ehescheidung dauern erübrigt sich i.d.R. eine zeitliche Begrenzung sofern sich eine solche nicht aus anderen Gründen z.B. eine absehbare Einkommenssteigerung der Anspruchsberechtigten oder Einkommenssenkung des Pflichtigen vor dem absehbaren Abschluss des Ehescheidungsverfahrens aufdrängt.
III.
Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. U.a. in familienrechtlichen Verfahren kann davon abgewichen werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Berufungskläger ist mit seinen Anträgen teilweise durchgedrungen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen.
Beide Parteien haben die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Ihnen ist antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege und der unentgeltliche Rechtsbeistand zu bewilligen. Der Berufungskläger wird von Rechtsanwältin Cornelia Dippon, und die Berufungsbeklagte von Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, vertreten. Die Vertreterin des Berufungsklägers macht einen Aufwand von 7.8 Stunden geltend, was angesichts des Umfangs des angefochtenen Urteils nicht zu beanstanden ist. Ihr amtliches Honorar wird auf CHF 1'625.00 festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn. Der Nachzahlungsanspruch der Rechtsanwältin wird auf CHF 672.00 festgesetzt. Dieser ist zahlbar, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist. Rechtsanwalt Scruzzi hat einen Aufwand von 5.4 Stunden und Auslagen von CHF 73.30 ausgewiesen. Das ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sein Honorar wird auf CHF 1'129.00 festgesetzt. Der Nachzahlungsanspruch beträgt CHF 408.40 und ist zahlbar, sobald B.___ zur Zahlung in der Lage ist.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und Ziffern 12 bis 14 werden aufgehoben.
2. Ziffer 12 lautet neu wie folgt:
Der Gesuchsgegner hat an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder C.___, D.___ und E.___ folgende monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
C.___ Barunterhalt Betreuungsunterhalt
ab Januar 2020 CHF 516.00 61.00
ab August 2020 CHF 350.00
D.___
ab Januar 2020 CHF 716.00 153.00
ab August 2020 CHF 700.00
E.___
ab Januar 2020 CHF 461.00 307.00
ab August 2020 CHF 445.00
Die Kinderzulagen sind zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen geschuldet. Diese werden derzeit von der Mutter bezogen. Die Kinderunterhaltsbeiträge sind geschuldet bis zur Mündigkeit, längstens bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung.
Bereits geleistete Zahlungen sind an die Unterhaltsbeiträge anzurechnen.
3. Ziffer 13 lautet neu wie folgt:
Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag wie folgt zu bezahlen:
ab Januar 2020 CHF 296.00
ab August 2020 bis Juli 2028 CHF 180.00.
Bereits geleistete Zahlungen sind an die Unterhaltsbeiträge anzurechnen.
4. Ziffer 14 lautet neu wie folgt: Die Unterhaltsbeiträge beruhen auf einem monatlichen Nettoeinkommen
- des Ehemannes von CHF 5'859.00 und CHF 252.00 Spesen (bis und mit Juli 2020) bzw. CHF 4’920.00 netto und CHF 252.00 Spesen (ab August 2020);
- der Ehefrau von CHF 2'230.00 (bis Juli 2020) bzw. CHF 2'787.00 (ab August 2020).
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 werden den Ehegatten je zur Hälfte auferlegt. Zufolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald A.___ und / oder B.___ zur Rückzahlung in der Lage sind.
6. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien zahlt der Staat Solothurn Rechtsanwältin Dippon eine Entschädigung von CHF 1'625.00 und Rechtsanwalt Scruzzi eine solche von CHF 1'129.00. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Sobald A.___ und B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO) haben sie ihren Rechtsanwälten die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwältin Dippon CHF 672.00 und für Rechtsanwalt Scruzzi CHF 408.40.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller