Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 17. Januar 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Monika Steiner Conrad,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel,
Berufungsbeklagter
betreffend Ehescheidung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. A.___ (geb. 1969, nachfolgend: Ehefrau) und B.___ (geb. 1969, nachfolgend: Ehemann) führten vor Richteramt Olten-Gösgen ein Ehescheidungsverfahren. Gemäss einem Eheschutzurteil des Bezirksgerichts [...] vom 4. März 2018 leben sie seit 1. April 2017 getrennt. Mit Urteil vom 2. März 2021 schied die Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen die im Jahre 1992 geschlossene Ehe. Sie verpflichtete dabei den Ehemann zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen an die Ehefrau von CHF 90.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Juli 2022 und von CHF 450.00 ab 1. August 2022 bis Eintritt des Ehemannes ins AHV-Alter (Ziffer 2 des Urteils).
2. Frist- und formgerecht erhob die Ehefrau im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung Berufung gegen das Urteil. Sie beantragt, Ziffer 2 abzuändern und die Unterhaltsbeiträge für die Zeit ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Juli 2022 auf CHF 1'707.00 und ab 1. August 2022 bis Eintritt des Ehemannes ins AHV-Alter auf CHF 2'207.00 festzusetzen. Der Ehemann stellt den Antrag, die Berufung abzuweisen.
3. Entsprechend den Prozessanträgen der Ehefrau und Berufungsklägerin wurden die Akten der Vorinstanz sowie die Eheschutzakten des Bezirksgerichts [...] beigezogen. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordung (ZPO, SR 272) kann ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1.1 Umstritten ist der Unterhaltsbeitrag, den der Ehemann der Ehefrau bezahlen muss. Gemäss Art. 125 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) hat ein Ehegatte, wenn dem anderen nicht zuzumuten ist, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, einen angemessenen Unterhaltsbeitrag zu leisten. Beim Entscheid, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange ein Beitrag zu leisten ist, sind die in Art. 125 Abs. 2 ZGB erwähnten Kriterien zu berücksichtigen.
1.2 Die Vorderrichterin ging bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags von einem Eigenverdienst der Ehefrau von CHF 6'405.00 pro Monat aus. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem erzielbaren monatlichen Erwerbseinkommen von CHF 6'086.00 netto und einem hypothetischen Vermögensertrag von CHF 320.00, den sie mit dem ihr nach Rechtskraft der Scheidung zur Verfügung stehenden Kapital von CHF 395'000.00 und einer Rendite von 1 % erwirtschaften könne. Im Hinblick auf die Berechnungsmethode hielt die Amtsgerichtsstatthalterin fest, die Parteien seien sich einig, dass von der einstufig-konkreten Methode auszugehen sei. Bei dieser Methode seien die bisherigen Auslagen und auf dieser Grundlage der Lebensstandard der unterhaltsberechtigten Partei konkret zu ermitteln. Dieser Standard bilde die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs. Einkommen, welches nicht der Befriedigung der Lebenshaltung diene, verbleibe demjenigen, der es erwirtschaftet habe. Ein Anspruch auf Sparen habe der Unterhaltsberechtigte nicht. In die Bedarfsberechnung könne demnach nur der Verbrauch einfliessen. Der Bedarfsanspruch sei von der unterhaltsverpflichteten Partei zu decken, soweit die berechtigte Partei dies nicht aus eigenen Kräften zu tun vermöge und die verpflichtete Partei dazu in der Lage sei. Erkläre sich wie vorliegend der Unterhaltspflichtige als leistungsfähig, so sei weder sein konkretes Einkommen noch sein Bedarf von Interesse. Vorliegend seien zwei Phasen zu unterscheiden. Die erste Phase beginne mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils und daure bis zum Lehrabschluss des im Urteilszeitpunkt bereits volljährigen Sohnes, das heisst bis am 31. Juli 2022. In diesem Zeitpunkt werde die Ehefrau die ehemalige eheliche Liegenschaft verlassen. Die zweite Phase beginne anschliessend am 1. August 2022 und dauere bis zum Eintritt des Ehemannes ins ordentliche AHV-Alter. Der gebührende nacheheliche Bedarf der Ehefrau im Sinne von Art. 125 ZGB belaufe sich in der ersten Phase auf CHF 6'495.00 und in der zweiten Phase auf CHF 6'855.00. Nach Abzug des Eigenverdienstes der Ehefrau verbleibe ein Fehlbetrag von CHF 90.00 für die erste Phase und ein solcher von CHF 450.00 für die zweite Phase. Diese Beträge seien vom Ehemann durch Unterhaltsleistungen abzudecken.
1.3 Die Ehefrau wendet sich mit ihrer Berufung zunächst gegen die von der Vorderrichterin angewandte Bemessungsmethode. Sie vertritt die Auffassung, gemäss der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien die Alimente anhand der zweistufigen Methode der Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung festzulegen und damit die von ihr geforderten Unterhaltsbeiträge ohne weitere Abklärungen zuzusprechen. Unabhängig davon beanstandet sie in mehreren konkreten Punkten die Berechnung der Amtsgerichtsstatthalterin. Einerseits verlangt sie, ihr keinen Vermögensertrag als Einkommen anzurechnen. Anderseits rügt sie verschiedene Positionen der vorinstanzlichen Bedarfsrechnung. Für die erste Phase bis zum Lehrabschluss des volljährigen Sohnes seien ihr die Wohnkosten voll anzurechnen. Bei den Bedarfsrechnungen für beide Phasen seien die Beiträge für die Säule 3a zu berücksichtigen. Von CHF 500.00 auf CHF 1'200.00 pro Monat sei sodann der ihr für Ferien zugebilligte Betrag zu erhöhen. Da der Ehemann einen höheren Unterhaltsbeitrag zu bezahlen habe, sei schliesslich auch der für die Steuern eingesetzte Betrag entsprechend anzupassen. Auf die einzelnen Rügen ist nachfolgend einzugehen.
2.1 Die Berechnung des Unterhaltsbeitrags hat gemäss einem Entscheid des Bundesgerichts vom 9. Februar 2021 auch im Bereich des ehelichen Unterhalts nach der so genannten zweistufigen Methode mit Überschussbeteiligung zu erfolgen. In besonderen Situationen, namentlich bei aussergewöhnlich günstigen finanziellen Verhältnissen, kann auch anders vorgegangen oder auch ganz von einer konkreten Rechnung abgesehen werden, wobei im Unterhaltsentscheid stets zu begründen ist, aus welchen Gründen gegebenenfalls von der Regel abgewichen wird (BGE 147 III 301, E. 4).
2.2 Die Amtsgerichtsstatthalterin erwog, die Parteien seien sich einig, dass bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts von der einstufig-konkreten Methode auszugehen sei. Die Ehefrau entgegnet in ihrer Berufung unter dem Titel «Vorbemerkungen», es falle auf, dass die Vorinstanz in der Begründung des Scheidungsurteils mit keinem Wort auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichts in Sachen Unterhaltsberechnung eingehe. Im Urteilszeitpunkt sei die neue Rechtsprechung bereits bekannt gewesen. Der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung zufolge habe die Berechnung des nachehelichen Unterhalts ausschliesslich nach der zweistufigen Methode der Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung zu erfolgen. Einzig in Ausnahmefällen dürfe unter qualifizierten Voraussetzungen ein einstufiges Vorgehen in Betracht gezogen werden. Im Unterhaltsentscheid sei diesfalls zwingend zu begründen, weshalb von der zweistufigen Methode abgewichen werde. Die Berechnung nach dieser zweistufigen Methode setze voraus, dass das verfügbare Einkommen und das familienrechtliche Existenzminimum aller Berechtigten bekannt seien. Die Vorinstanz halte fest, dass sich der unterhaltspflichtige Ehemann als leistungsfähig erkläre, weshalb weder sein konkretes Einkommen noch sein Bedarf von Interesse seien. Nach den Erkenntnissen im Eheschutzverfahren vor Bezirksgericht [...] sei es dem Ehemann problemlos möglich, die von der Ehefrau geforderten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Dazu müsse die konkrete Berechnung nach der zweistufigen Methode nicht einmal durchgeführt werden. Der von ihr geltend gemachte gebührende Unterhalt bemesse sich an dem in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard und bilde gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts. Da der Ehemann unbestritten über genügend finanzielle Mittel verfüge, habe sie Anspruch auf die Fortführung des in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standards. Gestützt auf die heute gültige und gemäss Bundesgericht anzuwendende zweistufige Methode der Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung seien ihr konsequenterweise und ohne weitere Abklärungen die geforderten Unterhaltsbeiträge vollumfänglich zuzusprechen. Bei der Anwendung der zweistufigen Berechnungsmethode erübrige es sich, die einzelnen Positionen wie Beiträge an die Säule 3a sowie die Positionen Ferien und Steuern im Detail von ihr zu beweisen, da diese notwendigen Geldbeträge problemlos aus dem Überschuss bezahlt werden könnten, nachdem die Eigenversorgungskapazität der Ehefrau entsprechend berücksichtigt worden sei. Obwohl aus ihrer Sicht bei der Anwendung der zweistufigen Methode der Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung die geltend gemachten Unterhaltsbeiträge ohne weitere Prüfung ihr direkt zugesprochen werden könnten, nehme sie in der Berufung zu den angefochtenen Positionen unter dem Aspekt der einstufigen Methode Stellung.
2.3 Die Vorbringen der Ehefrau und Berufungsklägerin sind nicht geeignet, die von der Vorinstanz angewandte einstufig-konkrete Berechnungsmethode in Frage zu stellen. Die Tatsache, dass die Parteien – und bis zur Berufung insbesondere auch die Ehefrau – übereinstimmend und konsequent die Berechnung nach der einstufig-konkreten Methode verlangten, ist nicht zuletzt angesichts der vorliegenden günstigen finanziellen Verhältnissen ein ausreichender Grund, vom Grundsatz der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung abzuweichen. Die beiden Methoden haben bezüglich Behauptungs- und Beweislast sehr unterschiedliche Folgen. In prozessualer Hinsicht drängt es sich deshalb auf, die Frage der Methodenwahl frühzeitig zu thematisieren (Regina E. Aebi-Müller, Familienrechtlicher Unterhalt in der neuesten Rechtsprechung, in: Jusletter vom 3. Mai 2021, RZ 38). Wer die Methodenfrage wie die Ehefrau entgegen ihrem ausdrücklichen früheren Verhalten nun erst im Berufungsverfahren aufwirft, handelt wider Treu und Glauben. Dieser Verfahrensgrundsatz ist auch im Zivilprozess zu beachten (Art. 52 ZPO). Bezeichnenderweise unterlässt es die Ehefrau, den Bedarf des Ehemannes zu berechnen. Zumindest dies wäre aber nötig, wollte man den nachehelichen Unterhalt aufgrund der zweistufig-konkreten Methode bemessen: Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Verhandlungsgrundsatz, Art. 55 Abs. 1 i.V. Art. 277 Abs. 2 ZPO). An der Bemessungsweise der Vorinstanz ist aus diesen Gründen auch unter Berücksichtigung der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichts auszusetzen.
3.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen grundsätzlich vom tatsächlichen Leistungsvermögen der Parteien auszugehen. Zum Einkommen eines Ehegatten zählen nicht nur die Erwerbseinkünfte, sondern unter anderem auch Vermögenserträge. Falls ein Ehegatte sein Vermögen überhaupt nicht oder mit einer ungenügenden Rendite angelegt hat, obwohl die Erzielung eines angemessenen Ertrages durchaus möglich wäre, kann das Gericht ein hypothetisches Einkommen berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021, E. 5.1.3).
3.2 Die Amtsgerichtsstatthalterin verweist bei der Begründung des der Ehefrau angerechneten Vermögensertrags zunächst auf den Standpunkt des Ehemannes, der die Anrechnung eines solchen Ertrages von 2 – 3 %, mindestens aber 2.5 % pro Jahr verlangt habe. Anschliessend führt sie aus, dass grundsätzlich zwar auf den effektiven Ertrag abzustellen sei. In Fällen, in denen kein Ertrag generiert werde oder dieser nicht angemessen erscheine, rechtfertigte sich indessen die Prüfung eines hypothetischen Vermögensertrags. Die Anrechnung sei allerdings nur statthaft, wenn die Erzielung möglich und zumutbar sei. Dabei seien bei Bankguthaben unter anderem der Anlagehorizont, die bisherige Anlagestrategie sowie die durchschnittlich erzielbaren Zinsen innerhalb des Anlagehorizonts von Bedeutung. Im Jahr 2009 habe das Bundesgericht einen Zinssatz von 3 % auf einem Vermögen von CHF 600'000.00 nicht als unangemessen bezeichnet. Ein Jahr später habe es einen von der Vorinstanz angenommenen Zinssatz von 2.5 % auf einem Vermögen von CHF 900'000.00 für einen längerfristig bemessenen Anlagehorizont bestätigt. Gerichtsnotorisch sei, dass die Zinssätze seit den genannten Entscheiden weiter gesunken und seit mehr als sechs Jahren auf einem Tiefstand geblieben seien. Seit etwa zwei Jahren gelte gar für hohe Vermögenswerte auf Banken ein Minuszins. Auch die eidgenössische Steuerverwaltung habe ihre steuerlich anerkannten Zinssätze für Darlehen angepasst. Dennoch habe sich in der Rechtsprechung bis vor wenigen Jahren zum anrechenbaren Vermögensertrag wenig verändert. Noch im Jahr 2015 habe das Bundesgericht bei einer Partei mit besten Kenntnissen, langjähriger Erfahrung und ausgezeichneten Beziehungen auf dem Finanzmarkt auf einem Vermögen von CHF 4.5 Mio. einen Ertrag von 3.5 % als angemessen erachtet. Das Zürcher Obergericht habe in einem Entscheid aus dem Jahr 2016 den anhaltend tiefen Zinsen Rechnung getragen und sei zum Schluss gekommen, dass bei gegenwärtiger Wirtschaftslage die aktuellen Anlagemöglichkeiten zu berücksichtigen seien. Es habe in diesem Entscheid bei einem Kapital von CHF 1.6 Mio. einen Vermögensertrag von 1.25 % berechnet. Zusammenfassend sei die Höhe des Vermögensertrags von der Höhe des Kapitals abhängig. Bei Vermögen unter einer halben Million sei kein oder ein bloss geringer Ertrag anzurechnen, während bei grösseren Vermögen, insbesondere ab zwei Millionen, auch bei heutigen Zinssätzen kurzfristig ein Ertrag von 1 % und langfristig ein Ertrag von 2 % gerechtfertigt erscheine. Im vorliegenden Fall werde die Ehefrau nach Rechtskraft der Scheidung über ein Kapital von rund CHF 395'000.00 verfügen. Als Spezialistin im Anlagegeschäft könne sie nicht bezeichnet werden. Sie habe sich während der Ehe darauf beschränkt, ihre Ersparnisse auf Bankkonti zu verwalten. Im Gegensatz zum Ehemann sei sie als unerfahren zu bezeichnen, ohne Netz zu Spezialisten und Beratern. Sie werde gut beraten sein, das ihr zustehende Vermögen so anzulegen, dass keine Verluste resultierten. Aus diesen Gründen und mit Blick auf die heute geltenden Rahmenbedingungen im Finanzsektor sei ihr ein Vermögensertrag bei längerfristiger Anlage des Geldes von maximal 1 % anzurechnen, was bei einem Kapital von CHF 395'000.00 einem Betrag von CHF 320.00 pro Monat entspreche.
3.3. Die Ehefrau und Berufungsklägerin bringt dagegen vor, es sei unangemessen und realitätsfremd, ihr im heutigen Negativ-Zinsumfeld einen Vermögensertrag von 1 % anzurechnen. Es sei ihr im jetzigen Zinsumfeld weder möglich noch zumutbar, einen Vermögensertrag von 1 % zu erwirtschaften. Die Vorinstanz übersehe, dass es im Februar 2016, im Zeitpunkt des Erlasses des von ihr erwähnten Urteils des Obergerichts Zürich, noch keine Negativzinsen bei Privatanlegern gegeben habe. Die Banken ihrerseits zahlten seit Januar 2015 auf ihren Sichtguthaben bei der Nationalbank Strafzinsen in der Höhe von 0,75 %. Seit einiger Zeit zögerten die Finanzinstitute – als Beispiele seien die UBS, die Postfinance und die Berner Regionalbank Valiant erwähnt – nicht mehr, die Negativzinsen auf ihre Privatkunden zu übertragen. Diese Faktenlage zeige unmissverständlich, dass es ihr weder möglich noch zumutbar sein werde, mit dem ihr nach der Scheidung zur Verfügung stehenden Kapital von CHF 395'700.00 einen Vermögensertrag von 1 %, das heisst CHF 320.00 pro Monat, zu erwirtschaften. Im Urteil des Obergerichts Zürich sei es um ein Kapital von CHF 1.6 Mio. und nicht bloss um CHF 395'700.00 gegangen. Das Obergericht Zürich habe noch vor der Negativzinsphase bei einem Vermögen von CHF 1.6 Mio. mit einem Zinssatz von 1,25% gerechnet. Wenn die Vorinstanz nun mitten in der Negativzinsphase bei einem Vermögen von nur CHF 395'700.00 von einem Zinssatz von 1 % ausgehe, könne diese Rechnung offensichtlich nicht stimmen. Derzeit seien die Zinsen weltweit so tief wie noch nie. Zudem verfüge sie aufgrund der Gütertrennung im Vergleich zum Ehemann über ein viel geringeres Vermögen, von welchem sie in den kommenden Jahren werde zehren müssen, weshalb man bei ihr auch nicht von einem langen Anlagehorizont sprechen könne. Ihre bisherige Anlagestrategie sei und bleibe konservativ, was auch die Vorinstanz bestätige. Im Zusammenhang mit den von der Vorderrichterin erwähnten beiden Bundesgerichtsurteilen aus den Jahren 2009 und 2010 sei festzuhalten, dass damals noch niemand von Negativzinsen, gesprochen habe, schon gar nicht bei Privatanlegern. Das heutige Zinsumfeld präsentiere sich ganz anders. Zudem sei in diesen beiden Entscheiden ein Kapital von CHF 600'000.00 beziehungsweise von CHF 900'000.00 und nicht bloss von CHF 395'700.00 zur Beurteilung gestanden. Auch wenn das Bundesgericht vor 12 Jahren einen Zinssatz von 3% bei einem Vermögen von CHF 600'000.00 beziehungsweise vor 11 Jahren einen solchen von 2.5% bei einem Vermögen von CHF 900'000.00 nicht als unangemessen bezeichnet habe, könne die Vorinstanz aufgrund des zwischenzeitlich massiv veränderten Zinsumfeldes keinesfalls einen Zinssatz von 1 % anrechnen. Das sei willkürlich. Obwohl die Amtsgerichtsstatthalterin ausdrücklich bestätige, dass die Zinssätze seit den genannten Entscheiden weiter gesunken und auf einem Tiefstand seien, spreche sie mit keinem Wort vom aktuellen Negativzinsumfeld. Von diesem Negativzinsumfeld sei sie direkt betroffen, weshalb der angerechnete Vermögensertrag von 1 % offensichtlich nicht korrekt sei und korrigiert werden müsse. Der von der Vorinstanz erwähnte Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahr 2015, in welchem ein Ertrag von 3.5 % als angemessen erachtet worden sei, könne nicht mit der vorliegenden Konstellation verglichen werden. Im Gegensatz zum vorliegenden Fall sei es dort nämlich um eine Partei mit besten Kenntnissen, langjähriger Erfahrung und ausgezeichneten Beziehungen auf dem Finanzmarkt sowie mit CHF 4.5 Mio. um ein viel höheres Vermögen gegangen. Die Anrechnung eines Vermögensertrags durch die Vorinstanz sei willkürlich und zu korrigieren.
3.4 Die Vorbringen der Ehefrau und Berufungsklägerin vermögen die umfassende und überzeugende Begründung der Amtsgerichtsstatthalterin, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann, nicht zu erschüttern. Sie übertrug die von ihr erwähnten Urteile keineswegs unreflektiert auf den vorliegenden Fall und erkannte durchaus, dass das heutige Zinsumfeld nicht in jeder Hinsicht demjenigen entspricht, das den im angefochtenen Urteil zitierten Entscheiden zugrunde lag. Sie beachtete auch den Umstand, dass die Ehefrau nicht als ausgewiesene Spezialistin im Anlagegeschäft bezeichnet werden kann. Immerhin besteht die Möglichkeit, sich in dieser Hinsicht beispielsweise durch die eigene Bank kompetent beraten zu lassen. Die Vorinstanz war sich auch bewusst, dass der Ehefrau nicht wie teilweise in den erwähnten Entscheiden ein Millionenvermögen, sondern «bloss» ein sechsstelliger Betrag für die Anlage zur Verfügung steht. Wäre von einem höheren Vermögen auszugehen gewesen, hätte ihr wie vom Ehemann gefordert wohl auch ein höherer Vermögensertrag angerechnet werden müssen.
Die Unterhaltspflicht des Ehemannes dauert bis zu dessen AHV-Alter, das heisst bis ins Jahr 2034. Für die Frage des Vermögensertrags ist dieser Anlagehorizont massgebend und nicht bloss das von der Ehefrau erwähnte aktuelle Negativzinsumfeld. Über die ganze Zeit gesehen ist es durchaus realistisch, einen Vermögensertrag von 1 % erzielen zu können, ganz abgesehen davon, dass die Ehefrau nicht belegt hat, persönlich von Negativzinsen betroffen zu sein. Dass sie vom Vermögen zehren müsste, ist ebenfalls eine blosse Behauptung, die sie in keiner Wiese substantiiert.
Die Amtsgerichtsstatthalterin ging aus diesen Gründen zu Recht davon aus, dass es der Ehefrau möglich und zumutbar ist, während der Dauer der Unterhaltspflicht einen Vermögensertrag von durchschnittlich 1 % zu erzielen. Die Anrechnung des entsprechenden hypothetischen Einkommens ist deshalb nicht zu beanstanden. Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet.
4.1 Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags nach der einstufigen Methode hat die Unterhaltsgläubigerin konkret und unter Bezifferung aller Bedarfsposten nachzuweisen, welche Ausgaben während des Zusammenlebens getätigt wurden beziehungsweise auf welche Mittel sie nun nach der Trennung angewiesen ist, um die bisherige Lebenshaltung fortführen zu können. Im Einzelnen kann dafür auf die zutreffende und vom Grundsatz her unwidersprochen gebliebene Darstellung dieser Berechnungsweise im angefochtenen Urteil verwiesen werden (S. 15 f., E. 4.6).
4.2.1 Zu den der Ehefrau für die erste Unterhaltsphase zugestandenen Wohnkosten von CHF 1'785.00 erwog die Vorderrichterin, die Ehefrau lebe aktuell in der ehelichen Liegenschaft, die sie mit Abschluss der Ausbildung des Sohnes werde verlassen müssen. Der Sohn habe sich weiterhin an den Wohnkosten im Umfang von CHF 360.00 zu beteiligen, weshalb der Ehefrau analog dem Entscheid des Obergerichts vom 12. Dezember 2019 zu den vorsorglichen Massnahmen der Betrag von CHF 1'785.00 anzurechnen sei.
4.2.2 Die Ehefrau bringt in ihrer Berufung vor, sie werde bis zum Ende der Lehre des volljährigen Sohnes weiterhin mit ihm im gleichen Haushalt leben. Der Sohn habe am Tag seiner Volljährigkeit mit seinem Vater, dem Ehemann, einen Unterhaltsvertrag abgeschlossen. In der Bedarfsrechnung der Vorinstanz werde ihr der Grundbetrag von CHF 1'200.00 und nicht derjenige von CHF 1'350.00 angerechnet. Bei den Wohnkosten werde sie jedoch von der Vorinstanz so behandelt, wie wenn sie mit einem minderjährigen Sohn zusammenleben würde; das heisst, ihr werde für die Wohnungskosten nach Abzug des Beitrags des Sohnes nur der Betrag von CHF 1'785.00 angerechnet und nicht der Gesamtbetrag von CHF 2'145.00. Diese Rechnung sei widersprüchlich und falsch. Auch in der ersten Phase sei ihr für die Wohnkosten der Gesamtbetrag von CHF 2'145.00 anzurechnen. Der Betrag von CHF 500.00, die der Sohn der Mutter noch bis Juli 2022 zu bezahlen habe, sei am Ende in Abzug zu bringen. Andernfalls werde sie schlechter gestellt, da bei ihrer Bedarfsrechnung doppelt Abzüge gemacht würden.
4.2.3 Den von der Ehefrau geltend gemachten Grundbetrag von CHF 1'350.00 können gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums alleinerziehende Personen beanspruchen. Die Ehefrau kann nicht mehr als alleinerziehend bezeichnet werden, da der Sohn volljährig ist und nicht mehr «erzogen» werden muss. Weiter bestimmen die Richtlinien (Ziffer II, Abschnitt «Mietzins, Hypothekarzins»), dass bei einer Wohngemeinschaft (eingeschlossen volljährige Kinder mit eigenem Erwerbseinkommen) die Wohnkosten in der Regel anteilsmässig zu berücksichtigen sind. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb vorliegend anders zu verfahren wäre. Die Amtsgerichtsstatthalterin setzte in der Bedarfsrechnung deshalb zu Recht nach Abzug des Beitrags des Sohnes nur einen Betrag von CHF 1'785.00 ein. Die Rüge der Berufungsklägerin ist unbegründet.
4.3.1 Die Ehefrau und Berufungsklägerin verlangt die Hinzurechnung eines monatlichen Betrages von CHF 569.00 für die Bezahlung der Beiträge in die Säule 3a. Die Amtsgerichtsstatthalterin erwog dazu, die Ehefrau habe zwar nachgewiesen, dass in den Jahren der ehelichen Gemeinschaft beide Ehegatten regelmässige Zahlungen auf Konti der Säule 3a geleistet hätten, und zwar auch nach der Trennung. Die Parteien lebten unter dem Güterstand der Gütertrennung. Monatliche Sparbeiträge in eine Säule 3a seien, soweit damit nicht ein geltend gemachter Vorsorgeunterhalt bei der Bedarfsberechnung eingeschlossen werde, vermögensbildend. Die Einzahlungen beider Gatten in die Säule 3a seien demnach nicht für den Verbrauch bestimmt gewesen. Die Ehefrau habe in ihren Rechtsschriften zu keinem Zeitpunkt dargelegt, dass im Zeitpunkt ihrer Pensionierung eine Vorsorgelücke bestehen werde und entsprechend im Bedarf ein Vorsorgeunterhalt mit zu berücksichtigen wäre. Stattdessen habe sie sich darauf verlegt, den Sparbetrag in die 3. Säule als dem ehelichen Standard angemessen zu bezeichnen und zu fordern, diesen in der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen. Eine solche Kapitalbildung widerspreche den Grundregeln der Bemessung des nachehelichen Unterhalts bei der einstufig-konkreten Methode, die auf dem Verbrauch basiere. Bezüglich Vorsorge im Alter könne festgehalten werden, dass die Ehefrau nach der Scheidung über ein Kapital der 2. Säule in Höhe von mehr als CHF 700'000.00 sowie über Barwerte von ca. CHF 390'000.00 verfügen werde. Hinzu kämen Guthaben der 3. Säule im Umfang von rund CHF 56'000.00. Die Ehefrau sei 52-jährig und demnach noch während 12 bis 13 Jahren erwerbstätig. Sie werde weiterhin Guthaben in der 2. und 3. Säule äufnen können. Unstrittig sei unter den Parteien, dass sie demnach im Zeitpunkt des AHV-Alters über genügend Einkommen verfügen werde, um den dannzumal reduzierten gebührenden Bedarf decken zu können. Auch unter dem Titel Vorsorgeunterhalt sei somit im Bedarf der Ehefrau nichts für die Einzahlung in eine dritte Säule anzurechnen.
4.3.2 Die Ehefrau weist in ihrer Berufung darauf hin, dass gemäss dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB der gebührende nacheheliche Unterhalt eine angemessene Altersvorsorge einschliesse. Entgegen ihren eigenen Ausführungen halte die Vorinstanz indessen fälschlicherweise fest, dass die Beiträge für die Säule 3a im Rahmen des nachehelichen Unterhalts nicht zum Bedarf der Ehefrau gehörten und somit auch nicht hinzuzurechnen seien. Beim nachehelichen Unterhalt gehe es gerade nicht um den blossen Verbrauchsunterhalt, sondern um den Vorsorgeunterhalt, der im Bedarf des berechtigten Ehegatten einzuberechnen sei. Der der Ehefrau geschuldete nacheheliche Unterhalt schliesse somit eine angemessene Altersvorsorge von Gesetzes wegen ein. Es sei unbestritten, dass beide Parteien in den Jahren der ehelichen Gemeinschaft sowie auch nach der Trennung regelmässig in ihre Säule 3a-Konti einbezahlt hätten. Die seit Jahren regelmässigen Einzahlungen in die Säule 3a gehörten unbestritten zum zuletzt gelebten Standard in der Ehe, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch hätten. Entsprechend habe sie Anspruch darauf, dass sie auch weiterhin, das heisst bis zu ihrer ordentlichen Pensionierung, Einzahlungen in die Säule 3a machen könne. Die finanzielle Situation des Ehemannes sei unbestritten sehr komfortabel, so dass in ihrem Bedarf die Beiträge der Säule 3a problemlos zu berücksichtigen seien. Die Feststellung der Vorinstanz, sie habe in ihren Rechtsschriften zu keinem Zeitpunkt dargelegt, dass im Zeitpunkt ihrer Pensionierung eine Vorsorgelücke bestehen werde und entsprechend im Bedarf ein Vorsorgeunterhalt mitzuberücksichtigen wäre, sei nicht korrekt. Die Vorinstanz unterscheide nicht zwischen der in der Vergangenheit während der Ehe erworbenen beruflichen Vorsorge und der unterhaltsrechtlichen Altersvorsorge gemäss Art. 125 ZGB. Diese beiden Aspekte hätten miteinander überhaupt nichts zu tun, würden separat angeschaut und dürften auch nicht miteinander vermischt werden. So habe der Hinweis auf die 2. Säule im Rahmen der Berechnung des nachehelichen Unterhalts überhaupt nichts zu suchen. Da gemäss dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB der gebührende nacheheliche Unterhalt auch eine angemessene Altersvorsorge von Gesetzes wegen einschliesse, müsse sie auch nicht explizit darlegen, dass im Zeitpunkt ihrer Pensionierung eine Vorsorgelücke bestehen werde. Sie habe immer geltend gemacht, dass man ihr im Bedarf auch die Beiträge an die Säule 3a anzurechnen habe, ansonsten sie dann tatsächlich im Zeitpunkt ihrer Pensionierung im Unterschied zum Ehemann eine Vorsorgelücke aufweisen würde. Auch die Behauptung der Vorinstanz, wonach die einstufig-konkrete Methode auf dem Verbrauch basieren solle, sei unsubstantiiert und falsch. Gemäss dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB schliesse der gebührende nacheheliche Unterhalt, wie bereits erwähnt, auch eine angemessene Altersvorsorge ein. Das habe mit der Berechnungsmethode überhaupt nichts zu tun. Die Vorinstanz habe bei ihrem Bedarf den monatlichen Betrag von CHF 569.00 für die Bezahlung der Beiträge in die Säule 3a fälschlicherweise nicht angerechnet. Das sei zu korrigieren.
4.3.3 Der Ehemann bestätigt in seiner Berufungsantwort die Auffassung der Ehefrau, wonach beim gebührenden Unterhalt gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB auch eine gebührende Altersvorsorge zu berücksichtigen sei. Es handle sich dabei um einen Ausgleich allfälliger künftiger nachehelicher Einbussen, wenn ein Ehegatte nach der Scheidung einer lebensprägenden Ehe keiner oder vorübergehend nur einer beschränkten Erwerbstätigkeit nachgehen und deshalb keine oder nicht die vollen Beiträge in die Altersvorsorge einzahlen könne. Entgegen ihren Ausführungen habe die Ehefrau hingegen sehr wohl darzulegen, inwiefern ein nachehelicher Nachteil bestehe, beziehungsweise dass sie eine Vorsorgelücke habe. Die Vorinstanz habe dazu korrekt festgehalten, dass die Ehefrau dies nicht geltend gemacht habe. Sie zeige auch im Rahmen der Berufung nicht auf, inwiefern es ihr nicht möglich sein soll, die vollen Beiträge in die Altersvorsorge einzubezahlen. Sie begnüge sich lediglich mit der Behauptung, im Unterschied zum Ehemann eine Vorsorgelücke zu haben. Vorliegend habe die Ehefrau keine Betreuungsaufgaben mehr. Sie habe damit die Möglichkeit eines 100% Arbeitspensums. Ihr werde dafür ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von CHF 6'086.00 netto angerechnet. Bei einem Einkommen in dieser Höhe werde sie ohne Weiteres die vollen Beiträge in die Altersvorsorge einzahlen und so ihr sonst schon hohes Alterskapital vermehren können. Zudem verfüge sie nach der Scheidung und der Teilung der Guthaben der Pensionskasse über erhebliche eigene PK-Ansprüche von gegen CHF 800'000.00, welche selbstredend zu beachten seien, da diese zur Altersvorsorge zählten. Weshalb dies nicht so sein sollte, könne sie nicht nachvollziehbar begründen. Die diesbezügliche Kritik sei haltlos. Die Beiträge an die 3a-Säule seien vorliegend reine Sparbeiträge und führten zur Vermögensbildung. Es handle sich dabei nicht um Vorsorgeunterhalt nach Art. 125 ZGB. Wie die Vorinstanz richtig festhalte, verbleibe Einkommen, welches nicht der Befriedigung der Lebenshaltung diente, demjenigen, der es erwirtschafte. Ein Anspruch auf Sparen habe der Unterhaltsberechtigte nicht.
4.3.4 Ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag ist gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB dann geschuldet, wenn es einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selber aufkommt. Zur Altersvorsorge gehören sowohl die Ansprüche der AHV (1. Säule) als auch jene der beruflichen Vorsorge (2. Säule) als auch der privaten Vorsorge (3. Säule). In der Praxis wird der Bemessung der Altersvorsorge die für die Ehegatten massgebliche Lebenshaltung – der gebührende Unterhalt – zugrunde gelegt, auf welche der unterhaltsberechtigte Ehegatte Anspruch hat. Dieser Betrag wird sodann in ein fiktives Bruttoeinkommen umgerechnet, und darauf sind wiederum Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge der 1. und 2. Säule zu berechnen, die zusammen, erweitert um eine allfällige Steuerbelastung, den Vorsorgeunterhalt ergeben (Urteil des Bundesgerichts 5A_210/2008 vom 14. November 2008, auszugsweise in BGE 135 III 158 ff.). Bei günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen umfasst die angemessene Altersvorsorge zudem auch die Vorsorge im Rahmen des steuerlich abziehbaren Höchstbetrages der 3. Säule, soweit dies den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht. Im Umfang des steuerlichen Höchstbetrages handelt es sich jedenfalls nicht um vermögensbildende Massnahmen, an denen der Unterhaltsberechtigte nach Scheidung der Ehe nicht mehr teilhat (Gloor/Spycher, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N 4 zu Art. 125 ZGB; Schwenzer/Büchler, in: FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, Band I, N 15 zu Art. 125 ZGB). Dies gilt auch dann, wenn die 3. Säule wegen fehlender Erwerbstätigkeit nicht steuerbegünstigt aufgebaut werden kann (Aeschlimann/Bähler, in: FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, Band II, N 32 Anh. UB).
4.3.5 Die Ehefrau hat gemäss den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vor-instanz nachgewiesen, dass in den Jahren der ehelichen Gemeinschaft beide Ehegatten regelmässige Zahlungen auf Konti der Säule 3a leisteten. Sie leben unbestrittenermassen in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen. Nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen gehören deshalb die Zahlungen für die 3. Säule zum Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge. Diesen Standpunkt vertrat die Ehefrau bereits bei der Vorinstanz. Dass bei den für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu ermittelnden vorsorglichen Unterhaltsbeiträgen kein entsprechender Betrag berücksichtigt werden konnte, lag daran, dass es damals noch um ehelichen Unterhalt ging und bei diesem im Unterschied zum nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB einzig Anspruch auf Verbrauchsunterhalt besteht (Urteil des Obergerichts vom 12. Dezember 2019, E. 6.2.7). Während des Scheidungsverfahrens kann (noch) kein Vorsorgeunterhalt zugesprochen werden (BGE 145 III 169). Die Berufung ist in diesem Punkt begründet und es ist wie von der Ehefrau verlangt beim Bedarf zusätzlich ein Betrag von CHF 569.00 zu berücksichtigen.
4.4.1 Die Amtsgerichtsstatthalterin gestand der Ehefrau in der Bedarfsrechnung für Ferien einen Betrag von CHF 500.00 pro Monat zu. Zur Begründung führte sie aus, die Parteien hätten im Zuge der Trennung auf der Grundlage der Auslagen während des zuletzt gelebten Standards ein gemeinsames Budget ausgearbeitet. Die Ehefrau habe sich entsprechend bezüglich aller geltend gemachten Verbrauchspositionen auf diese Zusammenstellung berufen. In allen ergangenen gerichtlichen Entscheiden, bei Anwendung der einstufig-konkreten Methode, seien diese Zahlen in die Bedarfsberechnung eingeflossen und als entsprechend dem gelebten Standard berücksichtigt worden. Die Ehefrau habe zwischenzeitlich weitere Urkunden zu den aufgewendeten Kosten für Ferienreisen zu den Akten gereicht. Sie habe für die Jahre 2008 bis 2016 in Beilage 7 Ferienauslagen der Familie von CHF 250'988.50 berechnet und die entsprechenden Rechnungen, soweit vorhanden, beigelegt und einen Betrag pro Familienmitglied von CHF 465.00 ermittelt. Diese Ferienreisen lägen teilweise mehrere Jahre zurück und entsprächen damit nicht mehr dem zuletzt gelebten Standard. Darüber hinaus verlange die Ehefrau die Anrechnung von Sportferien von monatlich CHF 157.00 und von regelmässigen Aufenthalten an Wochenenden in [...] in einem Hotel. Hierfür berechne sie weitere CHF 594.00 pro Monat. Belegt seien die Ferienauslagen gemäss Beilage 7, was einem monatlichen Betrag von CHF 465.00 entspreche. Das von den Parteien erarbeitete Familienbudget zum gegenseitigen erweiterten Bedarf gemäss Beilage 3 der Ehefrau sei Grundlage der genehmigten Trennungsvereinbarung gewesen. Die dort festgehaltenen Zahlen wiesen demnach den zuletzt gelebten ehelichen Standard aus. Die Ehefrau habe am 4. Mai 2018 im Eheschutzverfahren vor Bezirksgericht Aarau ausgeführt, dass Beilage 3 und die diesbezüglichen Zahlen korrekt seien respektive für Ferien verbraucht worden sei, was aufgeführt worden sei. Für Ferien seien CHF 20'000.00 bis 25'000.00 pro Jahr für die Familie ausgegeben worden. Der Betrag von CHF 500.00 entspreche damit dem gemeinsam ermittelten ehelichen Standard.
4.4.2 Die Berufungsklägerin fordert einen Betrag von CHF 1'200.00 pro Monat. Sie verweist darauf, dass das von der Vorinstanz erwähnte Budget vom Ehemann ausgearbeitet worden sei. Es handle sich nicht um ein gemeinsames Budget. Richtig sei, dass sich die Parteien in einigen Budgetpositionen wie Zeitung, Beauty, Fitness, einig seien. Bezüglich der Position Ferien von lediglich CHF 500.00 seien sie sich hingegen noch nie einig gewesen. Sie habe im Rahmen des Scheidungsverfahrens, im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen wie auch bereits im Eheschutzverfahren vor dem Bezirksgericht [...] die Höhe dieser Position Ferien immer wieder bestritten und der Vorinstanz ausführlich und detailliert die effektive Höhe der Position dargelegt. Mit den von ihr gemachten Ausführungen setze sich die Vorderrichterin jedoch nur unzureichend auseinander und verweise lapidar auf das vom Ehemann erstellte Budget. Das sei nicht korrekt. Sie habe in ihren diversen Eingaben sehr genau beschrieben, welchen Ferienstandard sie beziehungsweise die ganze Familie während den gemeinsamen Ehejahren gehabt hätten. Dieser in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebte Ferienstandard könne mit lediglich CHF 500.00 pro Monat klarerweise nicht gedeckt werden. Bereits im Rahmen des Eheschutzverfahrens vor dem Bezirksgericht [...] habe sie einen Betrag von rund CHF 1'200.00 für die Ferien geltend gemacht und die im Budget aufgeführte Höhe von lediglich CHF 500.00 bestritten. Hätte das Bezirksgericht im Rahmen der Vergleichsgespräche vom 4. Mai 2018 für Ferien tatsächlich lediglich den Betrag von CHF 500.00 eingesetzt, hätte der Ehemann der Ehefrau nicht einen monatlichen Unterhalt von CHF 4'000.00 beziehungsweise CHF 3'100.00 zahlen müssen. Die Parteien hätten während den gemeinsamen Ehejahren die Wochenenden regelmässig und auch während zwei Wochen die Sportferien in ihrer Ferienwohnung in [...] verbracht. Da die Ferienwohnung einer Unternehmung gehöre, die zu 100 % im Eigentum des Ehemannes stehe und dieser die Kosten über seine Firma abgerechnet habe, tauchten sie in dem von ihm erstellten Budget nicht auf. Korrekterweise müssten sie jedoch zur Position Ferien hinzugerechnet werden. Sie habe Anrecht darauf, diesen zuletzt gelebten Lebensstandard auch nach der Ehe weiter zu leben und regelmässig über das Wochenende in [...] zu verreisen. Da sie aber nicht mehr in der Ferienwohnung werde leben können, werde sie künftig in einem Hotel in [...] oder einer anderen [...] wohnen müssen. Zur Berechnung der dadurch entstehenden Kosten gehe sie von den hälftigen Kosten in einem Doppelzimmer des Hotels [...] in [...] aus. Diese Berechnungen gingen alle aus den Vorakten hervor. Es resultiere ein monatlicher Betrag von CHF 594.00 für die Wochenende, von CHF 157.00 für die Sportferien und von CHF 52.00 für das Ski-Abo. Abgesehen von diesen erwähnten Wochenenden und Sportferien in [...] hätten sie während der Ehe von 2008 bis 2016 regelmässig sehr luxuriöse Ferien verbracht. Das Ferienbudget der fünfköpfigen Familie habe sich in dieser Zeit ohne Wochenende und Sportferien in [...] auf CHF 250'988.50 belaufen, was für eine Person alleine pro Monat CHF 465.00 ausmache. Das Argument der Vorinstanz, diese Ferienreisen lägen teilweise mehrere Jahre zurück und entsprächen damit nicht mehr dem zuletzt gelebten Standard, überzeuge nicht. Einerseits habe sie unbestritten nachgewiesen, dass man während Jahren luxuriöse Ferienreisen im Gesamtbetrag von CHF 250'988.50 unternommen und dies zum Standard in der Ehe gehört habe. Ebenso unbestritten sei, dass noch im Jahr 2016 luxuriös gereist worden sei. Es sei allgemein bekannt, dass man im Trennungsjahr üblicherweise keine grossen gemeinsamen Ferien mache. Im Rahmen des nachehelichen Bedarfs sei ihr deshalb korrekterweise ein monatliches Feriengeld von CHF 1'200.00 (CHF 594.00 Wochenende [...], CHF 157.00 Sportferien [...], CHF 52.00 Ski-Abo [...] und CHF 465.00 für übrige Fernreisen) anzurechnen.
4.4.3 Wie der Begründung des angefochtenen Urteils entnommen werden kann, setzte sich die Vorinstanz sehr wohl mit den Vorbringen der Ehefrau auseinander. Die Amtsgerichtsstatthalterin stützte sich bei ihrem Entscheid für den in der Bedarfsrechnung berücksichtigten Betrag von CHF 500.00 im Wesentlichen auf das von der Ehefrau als Beilage 3 eingereichte Budget und die in diesem Zusammenhang von ihr im Eheschutzverfahren abgegebenen Erklärungen. Die Ehefrau habe sich entsprechend bezüglich aller geltend gemachten Verbrauchspositionen auf diese Zusammenstellung berufen und vor Bezirksgericht [...] bemerkt, dass die diesbezüglichen Zahlen korrekt seien.
Das Budget enthält für Ferien der Ehefrau einen Betrag von CHF 500.00. Die Ehefrau zeigt in ihrer Berufung nicht auf, weshalb es falsch sein soll, einzig bei den Ferien von dem von ihr selber angerufenen Budget abzuweichen. Dass dieses auch unter Berücksichtigung der Aufenthalte in [...] den zuletzt gelebten ehelichen Standard abbildet, ergibt sich aus ihren Aussagen anlässlich der Eheschutzverhandlung vor Bezirksgericht [...] vom 4. Mai 2018, an der sie vor der Befragung zur Wahrheit ermahnt und auf ihr Verweigerungsrecht hingewiesen worden war (Verhandlungsprotokoll vom 4. Mai 2018, S. 6). Auf die Frage des Gerichtspräsidenten «Wie viel Geld benötigen Sie für die Ferien künftig, wenn sie alleine in den Urlaub fahren?» antwortete sie: «Ich denke, was im Budget ist. Wir gingen oft nach […]» (Verhandlungsprotokoll, S. 9). Die Ehefrau legt in ihrer Berufung nicht dar, weshalb die Vorinstanz nicht auf diese erst rund ein Jahr nach der Trennung erfolgte Aussage hätte abstützen dürfen. Wie der Ehemann in seiner Berufungsantwort zutreffend bemerkt, sind die Ausführungen der Ehefrau weitgehend appellatorischer Natur. Im Berufungsverfahren muss die Berufungsklägerin jedoch auf die Argumentation der Vorinstanz eingehen und sich detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzen (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3; 141 III 569 E. 2.3.3). Diesen Anforderungen genügt die Berufung, soweit die Ehefrau damit die Höhe des ihr für Ferien zugestandenen Betrages kritisiert, nicht. Sie ist in diesem Punkt unbegründet.
4.5 Die Berufungsklägerin verlangt, den von der Vorinstanz für Steuern eingesetzten Betrag von CHF 1'000.00 auf mindestens CHF 1'286.00 zu erhöhen, da der Ehemann ihr einen höheren nachehelichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen habe. Nach dem vorliegenden Urteil wird der Ehemann der Ehefrau in der Tat einen höheren Unterhaltsbeitrag zu bezahlen haben. Die Erhöhung entspricht dem von der Ehefrau geltend gemachten Betrag für die Einzahlung in die Säule 3a. Die Beiträge an die Säule 3a können bei den direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden vom Einkommen abgezogen werden. Es ist daher anzunehmen, dass sich trotz höherem Unterhaltsbeitrag die Steuerbelastung der Ehefrau während der Dauer der Unterhaltspflicht des Ehemannes nicht verändern wird. Der von der Vorinstanz dafür vorgesehene Betrag von CHF 1'000.00 ist deshalb nicht zu korrigieren.
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorinstanzliche Bedarfsrechnung um den von der Ehefrau geltend gemachten Betrag von CHF 569.00 für die Einzahlungen in die 3. Säule zu erhöhen ist. Die übrigen Rügen sind unbegründet. Der Bedarf für die erste Phase beläuft sich damit auf CHF 7'064.00, derjenige für die zweite Phase auf CHF 7'424.00. Unter Berücksichtigung des Eigenverdienstes von CHF 6'405.00 ist der vom Ehemann zu bezahlende Unterhaltsbeitrag neu auf die – bei der Bemessung von Alimenten handelt es sich nicht um eine Mathematikaufgabe – gerundeten Beträge von CHF 650.00 für die erste Phase und von CHF 1'000.00 für die zweite Phase festzusetzen. Die Berufung ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend zu zwei Drittel der Ehefrau und zu einem Drittel dem Ehemann zu auferlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Ehefrau hat dem Ehemann somit zwei Drittel der von ihm geltend gemachten Parteikosten von CHF 2'494.65 und dieser der Ehefrau einen Drittel der von ihr eingereichten Kostennote über CHF 2'086.45 zu entgelten. Nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche verbleibt eine von der Ehefrau dem Ehemann zu bezahlende Parteientschädigung von CHF 967.60 (inkl. Auslagen und MwSt.).
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziffer 2 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 2. März 2021 aufgehoben.
2. Der Ehemann hat der Ehefrau folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Juli 2022: CHF 650.00,
- 1. August 2022 bis Eintritt des Ehemannes ins AHV-Alter: CHF 1’000.00.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'500.00 werden zu zwei Drittel A.___ und zu einem Drittel B.___ auferlegt. Sie werden mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat A.___ einen Betrag von CHF 833.35 zu erstatten.
4. A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 967.60 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller