Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 21. März 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu,
Berufungskläger
gegen
B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Rubeli,
Berufungsbeklagte
betreffend Scheidung auf Klage / Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juni 2021
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Der Gerichtspräsident von Thal-Gäu hat die Ehe der Parteien am 6. Juni 2018 geschieden. Er verpflichtete dabei unter anderem den Ehemann, der Ehefrau bis zu deren ordentlicher Pensionierung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'800.00 zu bezahlen (Ziff. 2). Gegen dieses Urteil hat der Ehemann Berufung erhoben und die Abänderung des Entscheids in Bezug auf den Ehegattenunterhalt, die Modalitäten für die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an die Ehefrau und die Höhe des güterrechtlichen Ausgleichsbetrags beantragt. Die Ehefrau hatte die Abweisung der Berufung beantragt.
2. Am 16. Mai 2019 wies das Obergericht die Berufung gegen die Höhe des Ehegattenunterhalts und die Modalitäten für die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft ab und setzte den güterrechtlichen Ausgleichsbetrag antragsgemäss neu fest.
3. Dagegen erhob der Ehemann Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht. Er beantragte, soweit hier noch zu beurteilen, einen Ehegattenunterhalt in der Höhe von CHF 2'354.00 pro Monat bis zur Pensionierung der Ehefrau, längstens bis und mit Februar 2027 festzusetzen, u.K.u.E.F.
4. Mit Entscheid vom 2. Juni 2021 hiess das Bundesgericht die Beschwerde in Bezug auf den Ehegattenunterhalt (Urteil Ziffer 3) gut und wies die Streitsache zur ergänzenden Beweiserhebung an das Obergericht zurück.
5. Mit Eingabe vom 25. August 2021 beantragte der Berufungskläger, dass die Ehefrau zu verpflichten sei, ihren aktuellen Arbeitsvertrag sowie sämtliche Lohnabrechnungen ab Januar 2021 bis aktuell einzureichen und ihm anschliessend Gelegenheit zu geben sei, seine definitiven Rechtsbegehren zu formulieren, u.K.u.E.F.
6. Die Berufungsbeklagte liess sich dazu am 16. September 2021 fristgemäss vernehmen, ohne sich zum Beweisantrag des Ehemannes zu äussern. Ihrerseits beantragte sie die Edition der Lohnausweise und Lohnabrechnungen des Ehemannes pro 2019, 2020 und 2021.
7. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2021 wurde die Ehefrau aufgefordert, bis zum 2. November 2021 ihren aktuellen Arbeitsvertrag, die Lohnabrechnungen von Januar bis August 2021 und die ergänzte Kostennote einzureichen. Der Ehemann hatte die Lohnausweise 2019 und 2020 sowie die Lohnabrechnungen bzw. allfällige ALV-Abrechnungen Januar bis August 2021 und die ergänzte Kostennote einzureichen.
Fristgemäss reichte die Ehefrau die verlangten Urkunden ein. Die Urkunden des Ehemannes wurden innert erstreckter Frist ebenfalls eingereicht, so dass nun über die Streitsache entschieden werden kann.
II.
1. Das Bundesgericht führte in seinem Entscheid vom 2. Juni 2021 (5A_496/2019) aus, Bezugspunkt des gebührenden Unterhalts sei grundsätzlich die von den Ehegatten gemeinsam gelebte Lebenshaltung unter Berücksichtigung der scheidungsbedingten Mehrkosten. Bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts anhand der zweistufigen Methode folge daraus, dass für die Ermittlung eines allfälligen Überschusses dasjenige Einkommen heranzuziehen sei, über das die Ehegatten während des Zusammenlebens verfügt hätten. Der aus diesem Einkommen resultierende Überschuss bilde die zuletzt gelebte Lebenshaltung der Parteien ab. Da vorliegend einzig die Verhältnisse nach der Trennung der Parteien festgestellt worden seien, lasse sich nicht bestimmen, ob während des Zusammenlebens ein Überschuss erzielt worden und wie hoch dieser sei. Der massgebliche Sachverhalt sei noch zu erheben.
2. Der Berufungskläger (im Folgenden auch Ehemann) führt zur Lebenshaltung der Parteien vor der Trennung aus, sie hätten sich am 1. März 2013 getrennt. Die eheliche Lebenshaltung habe er bereits in der Klage berechnet und verweist auf die dortigen Ausführungen. Er sei von seinem damaligen Einkommen gemäss Steuererklärung 2012 von CHF 9'606.60 (inkl. 2 Ausbildungszulagen von CHF 290.00) ausgegangen. Er sei als Alleinverdiener auch für die beiden volljährigen Kinder aufgekommen, da sich diese damals noch in der Ausbildung befunden hätten. Ohne Berücksichtigung einer Sparquote habe ein monatlicher Überschuss von ca. CHF 1’347.60 resultiert. Aufgeteilt auf die Ehegatten und die beiden mündigen Kinder ergebe das einen monatlichen Überschuss von CHF 449.20 je Ehegatte, der verbraucht worden sei. Die Ehefrau habe sich zu dieser Berechnung nicht geäussert. Gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung bleibe es für sie bei diesem Überschuss, zuzüglich eines eventuellen Vorsorgeunterhalts.
3. Die Berufungsbeklagte (im Folgenden auch Ehefrau) führt aus, dass dem Ehemann der Beweis einer Sparquote nicht gelungen sei. Durch das Bundesgerichtsurteil werde das Beweisverfahren vor Obergericht nicht wieder eröffnet. Der Ehemann könne beweismässig nicht nachbessern, was er versäumt habe. Auch bezüglich der Dauer des Unterhalts habe das Bundesgericht das Urteil des Obergerichts nicht beanstandet.
Für den Beweis der behaupteten Sparquote sei allein der Ehemann beweispflichtig. Er habe kein einziges Beweismittel aufgeführt und rechtsgenüglich genannt. Auch ein Verweis auf die umfangreichen Akten sei ungenügend. Er sei seiner Beweispflicht diesbezüglich nicht nachgekommen.
In Bezug auf die trennungsbedingten Mehrkosten seien die beiden Grundbeträge, die Miete des Ehemannes (CHF 1’250.00), die Berufsauslagen der Ehefrau (CHF 210.00) und die höheren Steuern (ca. CHF 350.00) pro Monat zu berücksichtigen.
Um aus seiner maximal temporären Arbeitslosigkeit etwas ableiten zu können, müsste der Berufungskläger seine Suchbemühungen und den Grund der Beendigung des Anstellungsverhältnisses darlegen. Sie bestreite, dass er mit seinem aktuellen Einkommen seine Eigenversorgungskapazität ausschöpfe. Bei der Ehefrau dürfe nicht ab Einleitung des Scheidungsverfahrens ein monatliches Einkommen von CHF 2'000.00 angenommen werden, da die Einkommenssteigerung erst im Verlauf des Verfahrens stattgefunden habe.
4. Nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts sind sowohl dieses selbst als auch die kantonalen Instanzen, an die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wurde, gebunden. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es ihnen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen, als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden waren (BGE 135 III 224 E. 2 und 2.1 S. 335 mit Hinweisen).
5.1 Vorliegend ist einzig noch die Höhe des Ehegattenunterhalts gemäss Art. 125 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) strittig, da das Bundesgericht die Einwände des Berufungsklägers gegen die Berücksichtigung einer Sparquote bei der Unterhaltsberechnung und gegen die Dauer der Unterhaltszahlung abgewiesen hat.
5.2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei lebensprägender Ehe, wovon vorliegend unbestrittenermassen auszugehen ist, der gebührende Unterhalt in drei Schritten zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts E. 4.3).
5.2.2 Ausgangspunkt ist die gemeinsame Lebenshaltung der Parteien vor der Trennung unter Berücksichtigung der scheidungsbedingten Mehrkosten (BGE 135 III 59 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 5C.278/2000 E. 3a).
Der Ehemann führte zum ehelichen Lebensstandard in seiner Klage aus, dass er vor der Trennung ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 9'606.00 inkl. 2 Ausbildungszulagen von je CHF 290.00 erzielt habe, was sich aus der Steuererklärung pro 2012 der Parteien ergebe. Die Ehefrau führte in der Klageantwort aus, der Ehemann verdiene mindestens CHF 10'000.00, wofür sie jedoch keinerlei Beweise offerierte. Es ist somit vom zugestandenen Einkommen von CHF 9'606.00 netto pro Monat vor der Trennung auszugehen. Die Ehefrau war bis zur Trennung nicht erwerbstätig.
Den letzten gemeinsamen Bedarf bezifferte der Berufungskläger beim Vorderrichter auf CHF 8'259.00 (Klagebeil. 18), wozu sich die Ehefrau weder in der Klageantwort, noch im Rahmen der Hauptverhandlung detailliert geäussert hat. Sie wies in der Klageantwort lediglich darauf hin, dass der Unterstützungsbedarf des Sohnes längstens noch ein Jahr andauere. Anlässlich des Schlussvortrags vor der Vorinstanz führte sie zum ehelichen Lebensstandard aus, dass von einem «normalen» Grundbetrag auszugehen und man regelmässig in die Ferien gefahren sei. Ausserdem habe sie ein «vernünftiges» Haus und immer ein Auto zur Verfügung gehabt (Aktenseite, AS, 223). Mangels qualifizierten Einwänden der Ehefrau gegen die Berechnung des Ehemannes ist somit von einem ehelichen Bedarf von CHF 8'259.00 pro Monat auszugehen.
Der monatliche Überschuss vor der Trennung belief sich somit auf CHF 1'347.00 (CHF 9'606.00 ./. CHF 8'259.00). Der Berufungskläger verteilt diesen auf die Ehegatten und die beiden, im Zeitpunkt der Trennung bereits mündigen, Kinder. Das ist nicht angängig. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts haben mündige Kinder, die sich noch in Ausbildung befinden, lediglich Anspruch auf Deckung ihres familienrechtlichen Bedarfs. Am Überschuss partizipieren sie nicht (BGE 147 III 265 E. 7.3 S. 285). Der Überschuss ist daher je hälftig auf die Ehegatten aufzuteilen, d.h. jeder Ehegatte partizipiert monatlich mit CHF 673.00.
5.2.3 Den festgestellten familienrechtlichen Bedarf der Ehefrau von CHF 3'273.00 hat der Berufungskläger vor Bundesgericht nicht gerügt (Urteil des Bundesgericht 5A_496/2019 E. 4.2), so dass es dabei bleibt. Hinzu kommt der Überschussanteil von CHF 673.00, was einen gebührenden Bedarf der Ehefrau von CHF 3'946.00 ergibt. Davon ist ihr hypothetisches Einkommen von CHF 2'000.00 netto abzuziehen. Mithin verbleibt rechnerisch ein Unterhaltsanspruch der Ehefrau von CHF 1'946.00. Da der Berufungskläger in der Berufung bloss eine Reduktion des Unterhaltsbeitrags auf CHF 2'354.00 pro Monat beantragt hat, bleibt es dabei. Der Ehemann hat der Ehefrau folglich ab 16. Mai 2019 (Datum des vom Bundesgericht aufgehobenen Urteils) einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'354.00 zu bezahlen.
6.1 Per Ende Juli 2020 hat der Berufungskläger seine Stelle verloren, was sich gemäss seinen Angaben ab Januar 2021 ausgewirkt hat. Das ist ein echtes Novum, das aus prozessökonomischen Gründen im Rahmen der Neubeurteilung zu berücksichtigen ist.
6.2 Seit seiner Entlassung
bezieht der Ehemann ein Arbeitslosentaggeld von
CHF 391.00 brutto was monatlich durchschnittlich CHF 7'815.00 netto ausmacht (vgl.
Beil. 4 zur Eingabe vom 24.1.2022). Er hält dafür, dass aufgrund der
Einkommensreduktion der Ehegeattenunterhalt auf CHF 2'080.00 pro Monat reduziert
werden müsse. Der Berufungskläger errechnet für sich nach dem Stellenverlust noch
einen familienrechtlichen Bedarf von CHF 4'015.00 (vgl. Anhang I zur Eingabe vom
24.1.2022). Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers führt die Reduktion
seines Einkommens nicht automatisch zu einer Senkung des Ehegattenunterhalts.
Vielmehr stellt sich vorab die Frage, ob er bei gleichbleibendem
Unterhaltsbeitrag nach wie vor seinen familienrechtlichen Bedarf und seinen
Überschussanteil gemäss dem ehelichen Lebensstandard decken kann. Erst wenn das
nicht mehr der Fall ist, kommt eine Senkung des Unterhaltsbeitrags in Frage.
Angesichts seines Arbeitslosentaggelds von monatlich durchschnittlich CHF 7'815.00 und seines Bedarfs von CHF 4'015.00 verbleibt dem Ehemann noch ein Überschuss von CHF 3'800.00 pro Monat. Selbst nach Bezahlung des bisherigen Ehegattenunterhalts von CHF 2'354.00 pro Monat beträgt der Überschuss noch CHF 1'446.00, was den Überschuss gemäss dem ehelichen Lebensstandard (CHF 673.00) um mehr als das Doppelte übersteigt. Es gibt daher keinen Grund für eine Senkung des Ehegeattenunterhalts aufgrund des Stellenverlusts des pflichtigen Ehemannes. Es braucht deshalb nicht auf die Einwände der Ehefrau bezüglich einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit und mangelnder Bewerbungsnachweise eingegangen zu werden.
6.3 Der Berufungskläger macht ausserdem geltend, dass die Ehefrau inzwischen ihren Verdienst habe steigern können, was zu einer weiteren Reduktion des Unterhaltsbeitrags auf CHF 738.00 pro Monat ab 18. Oktober 2021 führen müsse.
Den eingereichten Abrechnungen der Arbeitslosenversicherung ist zu entnehmen, dass die Ehefrau von Januar bis September 2021 ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung von CHF 103.35 bezogen hat. Netto machte das durchschnittlich CHF 2'067.00 pro Monat aus (Beilage 2 zur Eingabe vom 2.11.2021). Am 18. Oktober 2021 konnte sie eine temporäre Anstellung antreten, bei der sie monatlich CHF 3'399.00 brutto x 13 verdient. Eine Lohnabrechnung ist nicht bei den Akten. Erfahrungsgemäss ist davon auszugehen, dass das netto rund 3’000.00 bis CHF 3'100.00 inkl. Anteil 13. Monatslohn ausmachen dürfte. Die Einkommensveränderung aufgrund der neuen Anstellung ist ohne Zweifel erheblich. Hingegen ist diese befristet bis Ende April 2022 und dauert insgesamt rund 6 ½ Monate. Nach der Praxis des Bundesgerichts zwar kann i.d.R. bei einer mindestens vier Monate andauernden Veränderung von Dauerhaftigkeit gesprochen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_857/2016 E. 5.2). Hingegen schliesst die Befristung der Anstellung auf 6 ½ Monate die Dauerhaftigkeit der Veränderung aus.
Aufgrund der absehbaren Beendigung des Anstellungsverhältnisses nach 6 ½ Monaten kann derzeit nicht von einer dauerhaften Verbesserung der Einkommenssituation der Ehefrau gesprochen werden. Eine Reduktion des Ehegattenunterhalts aufgrund der befristeten Anstellung der Ehefrau scheitert daher an der mangelnden Dauerhaftigkeit der Veränderung. Der Antrag des Ehemannes auf Reduktion des Ehegattenunterhalts ist deshalb abzuweisen.
III.
Die Gerichts- und Parteikosten sind gemäss Art. 106 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) der unterliegenden Partei nach Massgabe ihres Unterliegens aufzuerlegen. Vorliegend ist der Berufungskläger mit seiner Berufung in Bezug auf die güterrechtliche Ausgleichszahlung und die Reduktion des Unterhaltsbeitrags mit seinem ursprünglichen Antrag durchgedrungen. Nicht durchgedrungen ist er mit dem Antrag auf Fristansetzung zur Vorlage der Schuldentlassungserklärung, einem unbedeutenden Nebenpunkt. Der geltend gemachte Aufwand ist an der oberen Grenze. Nicht nachvollziehbar sind die Auslagen von total CHF 185.65, angesichts der 13-seitigen Berufung mit total 30 Seiten Beilagen. Diese sind auf total CHF 120.00 zu kürzen. B.___ hat daher A.___ eine Parteientschädigung von CHF 5'218.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen.
Der Berufungskläger ist mit seinen, im Verlauf des Neubeurteilungsverfahrens neu gestellten Anträgen auf weitere Reduktionen des Unterhaltsbeitrags gescheitert. Angesichts dessen scheint es daher angemessen, die Parteikosten des Neubeurteilungsverfahrens wettzuschlagen. Gerichtskosten sind für das Neubeurteilungsverfahren nicht zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen.
2. Ziff. 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 6. Juni 2018 wird aufgehoben und lautet neu wie folgt:
Der Ehemann hat der Ehefrau mit Wirkung ab 16. Mai 2019 bis zu ihrer ordentlichen Pensionierung einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag im Sinn von Art. 125 ZGB von CHF 2'354.00 zu bezahlen.
3. Es wird festgestellt, dass mit Urteil des Obergerichts vom 16. Mai 2019 bereits Ziff. 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 6. Juni 2018 aufgehoben und neu wie folgt formuliert wurde:
Die Ehefrau hat dem Ehemann innert 30 Tagen nach Übertragung der ehelichen Liegenschaft ins Alleineigentum der Ehefrau in Abgeltung güterrechtlicher Ansprüche einen Betrag von CHF 53’164.50 zu bezahlen.
4. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
5. Die Gerichtskosten des Verfahrens ZKBER.2019.3 von CHF 3'500.00 hat B.___ zu bezahlen. Sie werden mit dem vom A.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat ihm diese Kosten zurückzuerstatten.
6. Für das Neubeurteilungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
7. Für das Verfahren ZKBER.2019.3 hat B.___ an A.___ eine Parteientschädigung von CHF 5'218.00 zu bezahlen.
8. Die Parteikosten des Neubeurteilungsverfahrens werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30’000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller