Obergericht

Zivilkammer

 

Beschluss vom 13. Juli 2021   

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

 

Berufungskläger

 

 

gegen

 

 

1.    B.___   

2.    C.___   

beide gesetzlich vertreten durch D.___ hier vertreten durch Oberamt Region Solothurn,

3.    Staat Solothurn, vertreten durch Oberamt Region Solothurn,   

 

Berufungsbeklagte

 

betreffend Schuldneranweisung


hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

A.___ gegen das Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern vom 19. Mai 2021 eine «Einsprache» erhoben hat, welche als Berufung entgegen zu nehmen und zu behandeln ist,

 

A.___ (im Folgenden der Berufungskläger) das Urteilsdispositiv mit Gerichtsurkunde zugesandt wurde, er es aber nicht bei der Post abgeholt hat,

 

das Urteilsdispositiv aber dennoch nach Ablauf der 7-tägigen Abholfrist nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am 2. Juni 2021 als zugestellt gilt,

 

der Berufungskläger in der Folge keine Begründung des angefochtenen Urteils verlangt hat, was nach Art. 239 Abs. 2 ZPO als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids gilt,

 

der unbegründete Entscheid somit nicht mehr angefochten werden kann,

 

der Berufungskläger offensichtlich auf die Zustellung der Rechnung vom 29. Juni 2021 reagiert hat, diese aber keine neue Anfechtungsmöglichkeit auslöst,

 

auf die Berufung demnach nicht eingetreten werden kann,

 

der Berufungskläger bei diesem Ausgang die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen hat,

beschlossen:

1.      Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2.      A.___ hat die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30’000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller