Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 3. Dezember 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürgi,
Berufungskläger und Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg,
Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin
2. Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern, Amthaus 2, 4502 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung vom 7. Juni 2021
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend: Ehemann) ist gemäss einem im Rahmen eines Eheschutzverfahrens ergangenen Urteils des Obergerichts vom 10. September 2020 verpflichtet, für seine drei Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1'113.00 für C.___ (geb. 2008), CHF 909.00 für D.___ (geb. 2011) und CHF 854.00 für E.___ (geb. 2013) sowie CHF 467.00 für B.___ (nachfolgend: Ehefrau) zu bezahlen (Ziffern 2 und 3 des Urteils). Am 22. Februar 2021 reichte er beim Richteramt Solothurn-Lebern die Scheidungsklage ein. Gleichzeitig beantragte er im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, die Unterhaltsbeiträge seien mit Wirkung ab Rechtshängigkeit des Verfahrens in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens aber auf CHF 948.00 (C.___), CHF 944.00 (D.___), CHF 689.00 (E.___) und CHF 197.00 (Ehefrau) herabzusetzen. Die Amtsgerichtsstatthalterin wies den Antrag mit Verfügung vom 7. Juni 2021 ab (Ziffer 1 der Verfügung). Weiter wies sie auch die Anträge des Ehemannes, die Ehefrau zur Zahlung eines Parteikostenbeitrages von CHF 10'000.00 zu verpflichten, eventualiter die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ab (Ziffern 2 und 3 der Verfügung).
2. Frist- und formgerecht erhob der Ehemann Berufung gegen die Verfügung. Er stellt das Rechtsbegehren, die gemäss dem Entscheid des Obergerichts vom 10. September 2020 zu leistenden Unterhaltsbeiträge seien mit Wirkung ab 1. März 2021 herabzusetzen, und zwar im gleichen Ausmass, wie bei der Vorinstanz beantragt. Ferner sei die Berufungsbeklagte zu verurteilen, ihm einen Prozesskostenvorschuss von CHF 10'000.00 zur Bestreitung der Kosten des hängigen Scheidungsverfahrens zu bezahlen. Mit separat erhobener Beschwerde stellt er ebenfalls den Antrag, die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, ihm einen Prozesskostenvorschuss von CHF 10'000.00 zur Bestreitung der Kosten des hängigen Scheidungsverfahrens zu bezahlen. Eventualiter sei ihm für das hängige Scheidungs- und Massnahmeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung seines Rechtsbeistandes als amtlicher Anwalt. Das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis im zwischen den Parteien hängigen Berufungsverfahren ein Entscheid hinsichtlich des Prozesskostenvorschusses gefällt sei. Die Ehefrau schliesst in der Berufungsantwort auf Abweisung der Berufung. In ihrer Beschwerdeantwort beantragt sie, auf das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, wonach sie zu verurteilen sei, einen Prozesskostenvorschuss von CHF 10'000.00 zu bezahlen, sei nicht einzutreten.
3.1 Wird die unentgeltliche Rechtspflege - wie in Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung – abgelehnt, kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Auf die Beschwerde des Ehemannes ist insoweit einzutreten. Wie er in seiner Beschwerdeschrift aber selber zutreffend bemerkt, ist hinsichtlich des mit der Beschwerde ebenfalls angefochtenen Prozesskostenvorschusses die Berufung das zulässige Rechtsmittel. In diesem Punkt kann auf die Beschwerde daher nicht eingetreten werden.
3.2 Die Berufung und die Beschwerde können nachfolgend gemeinsam behandelt werden. Es erübrigt sich deshalb, auf den mit der Beschwerde verbundenen Sistierungsantrag einzugehen. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 und 327 Abs. 2 ZPO ist über die beiden Rechtsmittel ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten zu entscheiden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Vorbringen der Parteien und das angefochtene Urteil verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Der Ehemann hatte bei der Vorinstanz den Erlass einer vorsorglichen Massnahme beantragt, um die im Rahmen eines früheren Eheschutzverfahrens festgesetzten Alimente herabsetzen zu lassen. Gemäss Art. 276 Abs. 2 ZPO ist nach Einleitung des Scheidungsverfahrens für die Aufhebung oder die Änderung von Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, das Scheidungsgericht zuständig. Beim Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren sind die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZPO).
Gemäss der für den Schutz der ehelichen Gemeinschaft geltenden Bestimmung von Art. 179 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Eheschutzmassnahmen an, wenn sich die Verhältnisse verändert haben. Sinngemäss gelten dafür die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidungen. Gemäss Art. 129 Abs. 1 ZGB kann ein gestützt auf ein Scheidungsurteil zu bezahlendes Ehegattenaliment dann abgeändert werden, wenn sich die Verhältnisse erheblich und dauernd verändert haben. Soweit die Abänderung von Unterhaltsbeiträgen für die Kinder in Frage steht, richten sich die Voraussetzungen für eine Änderung nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 134 Abs. 2 ZGB). Massgebend ist damit Art. 286 Abs. 2 ZGB. Danach setzt das Gericht bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf.
2. Die Vorderrichterin erwog, der Ehemann sei zum einen zu 80 % als [...] tätig und übe damit eine strategisch wichtige Position innerhalb des Unternehmens aus. Zum anderen sei er Alleininhaber und Geschäftsführer der F.___ GmbH. Der Ehemann mache geltend, die Annahmen des Obergerichts, wonach er aus der GmbH einen monatlichen Verdienst von CHF 1'428.00 erzielen könne, hätten sich mittlerweile als falsch erwiesen. Vielmehr sei sein Einkommen aus der GmbH wegen der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 vollständig weggebrochen und das werde auch für das laufende Jahr 2021 der Fall sein. Staatliche Entschädigung wegen der Pandemie für sich selber habe er nur in sehr bescheidenem Umfang erhalten. Nach den für die Ermittlung des massgebenden Einkommens bei selbständiger Erwerbstätigkeit geltenden Grundsätzen könne sich der Ehemann indessen nicht nur auf den Geschäftsabschluss 2020 der F.___ GmbH berufen. Zu berücksichtigen seien auch die Geschäftsabschlüsse der Jahre 2018 und 2019. Diese lägen allerdings nicht im Recht. Der Eheschutzrichter habe damals detailliert begründet, weshalb dem Ehemann trotz COVID-19-Pandemie monatlich ein Betrag von CHF 1'428.00 aus der Tätigkeit als Geschäftsführer der F.___ GmbH als Einkommen anzurechnen sei, was zusammen mit seinem Lohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu einem Bruttoeinkommen von aufgerundet CHF 8'000.00 führe. In seiner Berufung habe er sich weder mit den Auswirkungen der Aufhebung der COVID-19-Verordnung 2 auf das Geschäftsjahr 2020 auseinandergesetzt, noch damit, wie sich ein einzelnes, schlechtes Jahr unter Berücksichtigung der Ausführungen der Vorinstanz zu seinem Einkommen aus der F.___ GmbH für ihn auswirke. Diesbezüglich sei die Berufung des Ehemannes ungenügend begründet worden. Er behaupte nun eine wesentliche und dauernde Verschlechterung seines Einkommens und bringe vor, die Annahmen des Obergerichts vom 10. September 2020 zum Einkommen aus der F.___ GmbH hätten sich mittlerweile als falsch erwiesen. Es sei ihm insofern beizupflichten, dass sich die Erwartungen des Schweizerischen Bundesrats vom Sommer 2020, ab Oktober 2020 könnten in der Schweiz wieder […] stattfinden, nicht verwirklicht hätten. Vielmehr habe ein starkes Ansteigen von COVID-19-Erkrankungen im Herbst/Winter 2020 zu einem faktischen, mehrmonatigen Stillstand im [...] und zu grossen Einschränkungen in der [...] geführt. Der Ehemann sei der Ansicht, sowohl der Eheschutzrichter als auch die Rechtsmittelinstanz hätten bei der Festsetzung seines Einkommens als Geschäftsführer seines Unternehmens über Sachverhalte entschieden, von denen sie nichts verständen und sich in ihren Entscheiden überdies auf Grundlagen berufen, die als Notrecht unter zeitlichem Druck entstanden und vorwiegend von Leuten ersonnen und zu Papier gebracht worden seien, die von der [...] ebenfalls keine Ahnung hätten. Diese dezidierte Kritik könne nicht geteilt werden, zumal sich die Ausführungen der Rechtsmittelinstanz vom 10. September 2020 zwar aus heutiger Sicht als teilweise unzutreffend erwiesen, aber nicht als offensichtlich falsch betrachtet werden könnten, dies vor allem deshalb, weil seit dem Entscheid erst etwas mehr als ein halbes Jahr vergangen sei und gegenwärtig tatsächlich konkrete Massnahmen - namentlich breit durchgeführte Impfungen der schweizerischen Wohnbevölkerung aller Altersstufen – ergriffen würden, um die COVID-19-Pandemie in den kommenden Wochen oder zumindest Monaten erfolgreich zu bekämpfen. Unter diesen positiv zu wertenden Umständen erscheine selbst die Durchführung des [...] im kommenden Herbst 2021 nicht gänzlich ausgeschlossen, zumal die Darstellung des Ehemannes, dieses lasse sich mit weniger als [...] nicht gewinnbringend durchführen, eine unbewiesene und unbelegte Parteibehauptung sei. Der Ehemann bringe vor, er habe mit seiner F.___ GmbH im Jahr 2020 nichts verdient und werde mit ihr im Jahr 2021 und bis auf Weiteres auch nichts verdienen, ohne diese zentrale Behauptung detailliert zu belegen. Seine Ausführungen, gemäss provisorischem Abschluss resultiere für das Geschäftsjahr 2020 ein Verlust, hätten sich als unzutreffend herausgestellt, denn der an der Einigungsverhandlung nachgereichte definitive Jahresabschluss 2020 der F.___ GmbH weise trotz allem einen bescheidenen Jahresgewinn von CHF 6'900.00 oder von CHF 575.00 pro Monat aus. Die GmbH des Ehemannes bezwecke die [...]. Die Erklärungen des Ehemannes zum Vorhalt, seine GmbH habe noch andere Zwecke als die [...] und er hätte in den vergangenen Monaten versuchen müssen, insbesondere in den Bereichen [...] Geld zu verdienen, überzeugten wegen der mannigfachen Begabungen des Ehemannes nur teilweise, änderten aber nichts daran, dass ganz offensichtlich keine Bemühungen, Umsatz zu generieren, erfolgt seien.
In Anbetracht dessen, dass man bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit auf die letzten drei bis fünf Jahre abstelle und besonders schlechte Jahre ausklammere, sei nicht einsichtig, warum man im vorliegenden Einzelfall nur auf das Geschäftsjahr 2020 der GmbH abstellen sollte, zumal es zwar unbestrittenermassen ein wenig erfolgreiches Jahr gewesen sei, aber nicht ein derart schlechtes, wie der Ehemann vorbringe. Aktuell sei sodann davon auszugehen, dass sämtliche Einschränkungen wegen der COVID-19-Pandemie nicht auf unbestimmte Zeit weiterbestehen, sondern nur temporär sein würden. Die vom Ehemann angesprochene sehr umfangreiche Korrespondenz mit dem Kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit AWA lägen ebenso wie die von ihm erwähnten Verfügungen dieses Amtes nicht im Recht. Sodann weise der Ehemann nicht nach, dass er sich erfolglos darum bemüht habe und bemühe, entweder eine ähnliche 100%-Anstellung oder neben seiner Anstellung von 80 % eine weitere Teilzeitanstellung in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als [...] zu finden. Er weise keine einzige erfolglos gebliebene Bewerbung nach. Seine Aussagen anlässlich der Parteibefragung deuteten darauf hin, dass er sich gar nicht mit dem Gedanken befasst habe und befasse, seine gegenwärtige 80 % Anstellung bei der G.___ AG zu Gunsten einer Vollzeit-Anstellung aufzugeben. Er sei mithin gar nicht willens, eine Anstellung zu 100 % zu suchen. Aus seinen Ausführungen müsse gefolgert werden, dass er trotz seiner vielfältigen Begabungen und Erfahrungen als [...] nicht willens sei, seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Interesse der Familie bestmöglichst, das heisst zu 100%, auszuschöpfen. Er weise daher nicht nach, dass sein Einkommen, namentlich dasjenige aus seiner GmbH, seit dem Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 10. September 2020 tatsächlich dauerhaft und erheblich gesunken sei. Selbst wenn er dies rechtsgenüglich nachweisen könnte, müsste diese Einkommensreduktion als schuldhaft herbeigeführt oder zumindest schuldhaft in Kauf genommen bezeichnet werden, weshalb es am Erfordernis der unverschuldeten Einkommensreduktion auf Seiten des Pflichtigen mangelte. Seinen Anträgen auf Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge für die Dauer des Scheidungsverfahrens sei deshalb keine Folge zu leisten.
3. Der Ehemann bringt mit seiner Berufung zusammengefasst und im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe wie schon das Obergericht in seinem Entscheid vom 10. September 2020 fälschlicherweise von einer schnellen Rückkehr zur Normalität aus. Es sei vielmehr damit zu rechnen, dass wieder verschärfte Einschränkungen erlassen werden müssten, die erneut vor allem die [...] treffen würden. Das Obergericht sei bei seinem Entscheid vom 10. September 2020 von tatsächlichen Umständen ausgegangen, die sich im Nachhinein als falsch erwiesen hätten. Die Vorinstanz gehe ebenfalls von falschen tatsächlichen Umständen aus. Ob im Herbst tatsächlich [...] möglich seien, könne aktuell nicht vorausgesagt werden. Bezüglich des Jahresgewinns der F.___ GmbH des Jahres 2020 sei zwar einzuräumen, dass die definitive Jahresrechnung einen solchen von CHF 6‘931.37 ausweise. Wie der definitiven Jahresrechnung jedoch unschwer entnommen werden könne, resultiere aus dem Betriebserfolg ein Minus von CHF 2‘010.83. Der letztlich positive Jahresgewinn sei auf einen ausserordentlichen Erfolg im Zusammenhang mit der Position [...] zurückzuführen. Die F.___ GmbH sei bis Februar 2020 noch aktiv gewesen. In der Zeit von März 2020 bis Ende 2020 habe sie einen Verlust erwirtschaftet. Seit ihrer Gründung im Jahr 2009 habe sie stets nur [...]. Dass die Gründer der F.___ GmbH einen weitgefassten Zweckartikel wählten, habe der insbesondere bei kleineren Unternehmungen gängigen Praxis entsprochen. Inwiefern ihm nun der Vorwurf gemacht werden könne, sich nicht anderweitig um Umsatz für die F.___ GmbH bemüht zu haben, sei nicht ersichtlich. Die gesamte [...] liege auf Grund der aktuellen Pandemiesituation darnieder. Das Festhalten an der Praxis, wonach auf den durchschnittlichen Reingewinn der drei letzten Geschäftsjahre abzustellen sei, erweise sich vorliegend als zu schematisch und damit als willkürlich. Bestehe die ernsthafte Wahrscheinlichkeit, dass das Einkommen zum Beispiel wegen schlechten Geschäftsganges sinken werde, so sei dies bei der Prognosestellung miteinzubeziehen. Wann die F.___ GmbH als reines [...] wieder Umsatz und gar Gewinn erzielen werde, lasse sich nicht voraussagen. Infolgedessen könne ihm auch kein Einkommen aus seiner Tätigkeit als Gesellschafter und Geschäftsführer der F.___ GmbH angerechnet werden. Weshalb an seiner Darstellung, er habe im Hinblick auf allfällige Entschädigungen viel Aufwand betrieben und insbesondere oft und intensiv mit dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurns (AWA) korrespondiert, gezweifelt werden sollte, sei nicht ersichtlich. Fakt sei, dass er auf Grund der rechtlichen Grundlage nur in sehr beschränktem Umfange für sich habe Entschädigungsleistungen geltend machen können. Die Entscheide dazu seien der Vorinstanz vorgelegen.
Zum Vorwurf der Vorinstanz, er habe nicht nachgewiesen, sich erfolglos um eine anderweitige 100 %-Anstellung beziehungsweise um eine zusätzliche 20 %-Teilzeitanstellung neben seiner bestehenden 80 %-Anstellung bei der G.___ AG bemüht zu haben, sei festzuhalten, dass er mit seiner Erwerbstätigkeit bei der G.___ AG und seiner Erwerbstätigkeit bei der F.___ GmbH offensichtlich bereits ein Arbeitspensum von 100 % erfülle. Die Unterstellung der Vorinstanz, er sei mithin gar nicht gewillt, eine Anstellung zu 100 % zu suchen, entbehre jeder Grundlage. Er habe sehr ausführlich dargelegt, dass und weshalb der Arbeitsmarkt für gelernte [...] wie ihn ausgetrocknet sei. Das Fehlen geeigneter Stellen und der entsprechenden Stellenanzeigen könne und müsse er nicht beweisen. Dass er unter den gegebenen Umständen, das heisst unter Berücksichtigung seiner Ausbildung als [...], seines Alters, seiner Lohnerwartungen, etc., ein hohes Risiko darin erkenne, seine Anstellung bei der G.___ AG zu kündigen und anderswo neu anzufangen, sei mehr als verständlich. Die Vorinstanz habe sich mit der Frage nach der Zumutbarkeit einer anderweitigen Anstellung gar nicht auseinandergesetzt, obwohl dies bedeuten würde, sein Unternehmen aufzugeben. Falsch sei auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz, er sei nicht willens, seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Interesse seiner Familie bestmöglich, das heisst zu 100 %‚ auszuschöpfen. Die in diesem Zusammenhang in der Entscheidbegründung zitierten Aussagen anlässlich seiner Parteibefragung habe die Vorinstanz offensichtlich missverstanden. Er weise wie erwähnt ein Arbeitspensum von insgesamt 100 % auf. Dass er seine Anstellung bei der G.___ AG, die ihm viele Vorteile, insbesondere eine grosse zeitliche Flexibilität biete, sowie sein Unternehmen, das er über viele Jahre mit viel Herzblut aufgebaut habe, aufgeben solle, obwohl aus der Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf der Parteien bereits ein Überschuss resultiere, führe bei ihm nachvollziehbarerweise zu Unverständnis. Er sei absolut gewillt, schnellstmöglich sein vor Ausbruch der Pandemie erzieltes Einkommen wiederherzustellen. Dies sei auch der Grund, weshalb er trotz der bestehenden Risiken die Durchführung des [...] plane. Er sei aktuell nicht imstande und es sei ihm auch nicht zumutbar, der Unterhaltspflicht gemäss Entscheid des Obergerichts vom 10. September 2020 nachzukommen. Sobald aus seiner Tätigkeit für die F.___ GmbH wieder ein Einkommen resultiere, sei er bereit, auch wieder mehr Unterhalt zu bezahlen. Auszugehen sei aktuell vom Nettoeinkommen bei der G.___ AG von CHF 5’720.00 und Mietzinseinnahmen von CHF 800.00, total somit CHF 6'520.00. Angesichts seines Bedarfs von CHF 4'281.00 resultiere ein Überschuss von CHF 2'239.00, was in Anwendung der zweistufigen Methode die beantragten Unterhaltsbeiträge ergebe.
4.1 Die Amtsgerichtsstatthalterin wirft dem Ehemann vor, er bemühe sich angesichts seiner mannigfachen Begabungen zu wenig, ausreichend Umsatz zu generieren. Er befasse sich gar nicht mit dem Gedanken, zwecks Erzielung des bisherigen Einkommens eine Anstellung zu 100 % zu suchen. Er sei nicht willens, seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Interesse der Familie bestmöglichst auszuschöpfen. Sie rechnet dem Ehemann damit, falls er tatsächlich nicht mehr das ihm im Eheschutzverfahren angerechnete Einkommen erzielen sollte, in diesem Umfang ein hypothetisches Einkommen an.
4.2.1 Der Ehemann sagte anlässlich der Parteibefragung bei der Vorderrichterin unter anderem Folgendes: «Brauchen wir überhaupt noch mehr Überschuss? Wenn ja jetzt schon ein Überschuss besteht, dann bedeutet das, dass meine Existenz gedeckt ist. Ich stehe auf der andern Seite des Ufers, denn ich habe leider kein sechsstelliges Vermögen wie die Gegenseite. Ich habe sicher kein Problem damit, dass B.___ das Glück hat, soviel Geld zu besitzen, aber es geht ja hier auch um mein Leben. (…) Mein jetziger 80 %-Job ermöglicht es mir, nebenbei […]. Soll ich diesen Job künden und einen 100%-Job suchen, in welchem ich CHF 1'000.00 oder vielleicht sogar CHF 2'000.00 Franken mehr verdiene, nur damit der Überschuss noch überschüssiger wird? (Protokoll der Parteibefragung vom 20. Mai 2021, S. 4, RZ 121 – 137). «Der Gegenpartei geht es nur darum, dass der Überschuss noch grösser, noch überschüssiger wird. Nur daran hat sie Freude. Für mich aber bedeutet das nur Stress und sonst gar nichts» (RZ 336 – 338). «Wenn ich bei der G.___ AG Überstunden mache, kann ich diese durch zusätzliche Ferienwochen und Freitage kompensieren und so mehr gemeinsame Zeit mit meinen Kindern verbringen. (…) Ein Mehrwert ist für mich auch Zeit, die ich mit meinen Kindern verbringen kann! (…) Geld allein ist für mich nicht gewinnbringend. (…) Was ich mit meinem 80 % Job verdiene, reicht doch für alle völlig aus» (RZ 425 – 433).
4.2.2 Die Äusserungen des Ehemannes zeigen, dass die Schlussfolgerungen der Vorderrichterin nicht nur nicht zu beanstanden sind, sondern geradezu auf der Hand lagen. Daran ändert auch der Hinweis des Ehemannes und Berufungsklägers, die Vorinstanz habe seine Aussagen offensichtlich missverstanden, nichts. Die Worte des Ehemannes waren klar und unmissverständlich, weshalb sie zum Nennwert genommen werden können.
4.2.3 Der im Unterhaltsrecht geltende allgemeine Grundsatz, wonach die vorhandene Arbeitskapazität umfassend auszuschöpfen ist, gilt in ganz besonderer Weise, wenn wie vorliegend Kindesunterhalt zur Beurteilung steht. Es besteht eine besondere Anstrengungspflicht, welche namentlich auch die Freiheit der persönlichen Lebensgestaltung und der Realisierung beruflicher Wunschvorstellungen einschränken kann (BGE 147 III 265, E. 7.4).
Angesichts der Äusserungen des Ehemannes ging die Amtsgerichtsstatthalterin deshalb zutreffend davon aus, dass es diesem zumutbar und möglich ist, ein Einkommen in der bisherigen Grössenordnung zu erwirtschaften. Er kann zwar seine Wunschvorstellungen durchaus realisieren. Das darf aber nicht zu Lasten der anderen unterhaltsberechtigten Mitglieder der Familie gehen. Die Amtsgerichtsstatthalterin verneinte die Voraussetzungen für eine Abänderung der vom Obergericht im Urteil vom 10. September 2020 festgesetzten Unterhaltsbeiträge somit zu Recht. Die Berufung gegen Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist unbegründet.
5.1 Zur ebenfalls mit der Berufung angefochtenen Frage des Prozesskostenvorschusses, eventualiter der unentgeltlichen Rechtspflege (Ziffern 2 und 3 der Verfügung vom 7. Juni 2021), erwog die Vorinstanz, ausgehend von Einkünften des Ehemannes von CHF 7'941.00 und einem erweiterten Existenzminimum von CHF 4'145.00 verbleibe ihm nach Bezahlung der geschuldeten Alimente ein Freibetrag von CHF 453.00 pro Monat. Damit sei er in der Lage, seine laufenden Parteikosten zu begleichen, ohne auf einen Parteikostenvorschuss der Ehefrau angewiesen zu sein. Aus demselben Grund und weil er nach wie vor Miteigentümer einer Liegenschaft in [...] sei, könne er auch nicht als vermögenslos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO bezeichnet werden. Deshalb seien sowohl sein Antrag auf Ausrichtung eines Parteikostenbeitrags als auch der Eventualantrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen.
5.2 Der Ehemann rügt, bei der Prüfung der Mittellosigkeit des ansprechenden Ehegatten dürften gemäss dem Effektivitätsgrundsatz bloss diejenigen Einkommen und Ausgaben berücksichtigt werden, die tatsächlich erzielt beziehungsweise tatsächlich ausgegeben würden. Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes verbleibe ihm ein Überschuss von monatlich CHF 139.00. Damit sei er nicht imstande, die Prozesskosten zu decken, ohne die Mittel anzugreifen, derer er für die Deckung seines Existenzminimums bedürfe. Über liquides Vermögen verfüge er nicht. Eine Aufstockung der Hypothek sei angesichts der Pfändung seines Anteils an der ehelichen Liegenschaft von vornherein ausgeschlossen. Er sei prozessarm. Die Leistungsfähigkeit der Ehefrau sei dagegen unbestritten.
5.3. Wie es sich mit den effektiven Einkünften aktuell verhält, kann offen bleiben. Der Ehemann ist – wie die Vorderrichterin unbestritten feststellte – nach wie vor Miteigentümer einer Liegenschaft in [...]. Der Hinweis auf die Pfändung dieses Anteils ändert nichts an der Feststellung der Amtsgerichtsstatthalterin, dass der Ehemann deshalb nicht als vermögenslos gilt. Gemäss der von ihm bei der Vorinstanz eingereichten Pfändungsurkunde (Beilage 11) beträgt die betreibungsamtliche Schatzung seines Anteils CHF 389’500.00. Nach Abzug der hälftigen Hypothek von CHF 288'788.55 verbleibt immer noch ein Betrag von mehr als CHF 100'000.00. Die in Betreibung gesetzte Forderung, die zur Pfändung führte, beläuft sich auf CHF 15'605.65. Bei dieser Ausgangslage gelingt dem Ehemann und Gesuchsteller der von ihm zu erbringende Nachweis, dass er vermögenslos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO ist, nicht. Die Berufung und die Beschwerde gegen die Ziffern 2 und 3 der Verfügung vom 7. Juni 2021 sind daher ebenfalls abzuweisen.
6. Die Berufung und auch die Beschwerde sind – soweit auf letztere einzutreten ist – abzuweisen. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens hat der Ehemann die Gerichtskosten des Verfahrens vor Obergericht zu tragen und der Ehefrau für deren Bemühungen im Berufungs- und im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die von ihrem Anwalt eingereichten Honorarnoten sind angemessen (inkl. Auslagen und MwSt.). Das auch für das obergerichtliche Verfahren gestellte Gesuch des Ehemannes um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist unter Hinweis auf die Erwägungen unter Ziffer 5.3 hievor abzuweisen. Dazu kommt, dass die Berufung und die Beschwerde, wie sich aus der Begründung dieses Urteils ergibt, aussichtslos waren. Für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt es somit auch an der dafür erforderlichen Voraussetzung von Art. 117 lit b ZPO.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
4. A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
5. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
6. A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'255.10 zu bezahlen.
7. A.___ hat B.___ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 763.70 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Hunkeler Trutmann